Urteil des VG Düsseldorf vom 04.08.2003
VG Düsseldorf (aufschiebende wirkung, versetzung, 50 jahre, subjektives recht, wirkung, arbeitnehmer, verwaltungsgericht, marketing, bbg, amt)
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 10 L 1235/03
Datum:
04.08.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 L 1235/03
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag,
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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 10. April 2003
gegen die Versetzungsverfügung der Deutschen U AG vom 12. März 2003 in der
berichtigten Fassung vom 31. März 2003 wiederherzustellen,
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hat keinen Erfolg.
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Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung von
Widerspruch und Anfechtungsklage in Fällen, in denen diese kraft Gesetzes entfällt,
anordnen. Da der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eines Rechtbehelfs durch
Bundesgesetz - hier durch § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG, § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - die
Vermutung eines das Individualinteresse an der vorläufigen Nichtvollziehbarkeit einer
Versetzungsverfügung überwiegenden öffentlichen Interesses an deren Sofortvollzug
enthält, kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung allerdings nur dann in
Frage, wenn die zum 1. April 2003 erfolgte Versetzung der Antragstellerin offensichtlich
rechtswidrig ist. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu.
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Gemäß § 26 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BBG kann ein Beamter auch ohne seine Zustimmung
innerhalb des Dienstbereichs seines Dienstherrn versetzt werden, wenn ein dienstliches
Bedürfnis dafür besteht, das neue Amt derselben Laufbahn angehört wie das bisherige
und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist, d.h. der Beamte hat
unter diesen Voraussetzungen Änderungen seines dienstlichen Aufgabenbereiches
durch Versetzung grundsätzlich hinzunehmen. Allerdings hat er ein subjektives Recht
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auf amtsangemessene Beschäftigung. Daraus folgt zunächst ein Anspruch auf
Übertragung eines Arbeitskreises, der überhaupt die Arbeitskraft des Beamten
beansprucht. Zudem besteht Anspruch auf Zuweisung eines Dienstpostens, in dem
Aufgaben solcher Qualität zusammengefasst sind, die hinsichtlich ihrer Wertigkeit dem
statusrechtlichen Amt des Dienstposteninhabers entsprechen.
Die Antragstellerin war vor ihrer Versetzung zuletzt im „Competenz Center Zielmärkte,
Marketing Support" in E eingesetzt. In diesem Bereich sind durch eine
Organisationsänderung im Unternehmen Deutsche U AG zwei von vier Arbeitsplätzen
weggefallen, was die Versetzung von zwei Kräften erforderlich machte. Die Versetzung
der Antragstellerin erfolgte zur „Personalservice-Agentur" (PSA) der Deutschen U AG,
und zwar unter Beibehaltung ihres statusrechtlichen Amtes als Postamtfrau und unter
Mitnahme ihrer bisherigen Planstelle. Die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Sätze 1
und 2 BBG liegen somit vor.
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Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass die Deutsche U AG für den erforderlichen
Personalabbau im Eer „Competenz Center Zielmärkte, Marketing Support" statt ihrer
einen anderen der bisher dort beschäftigten Bediensteten hätte berücksichtigen
müssen, ergibt sich aus der beigezogenen Verwaltungsakte, dass das der Deutschen U
AG als der für die Antragsgegnerin handelnden Stelle bei der Entscheidung, welcher
von mehreren für eine Versetzung in Frage kommenden Beamten hierfür ausgewählt
werden soll, zustehende Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt worden
ist. Die Auswahl der Antragstellerin erfolgte nämlich unter Zugrundelegung des u.a. für
derartige Entscheidungen einschlägigen Tarifvertrages „Rationalisierungs-schutz und
Beschäftigungssicherung" (TV Ratio) in Verbindung den „Regelungen zum
Rationalisierungsschutz für Beamte" und ist insoweit ordnungsgemäß erfolgt. Gemäß
Nr. 1 der Verfahrensregelungen zur „Identifizierung" der auszuwählenden Beamten
(Anlage 1 zu § 3 TV Ratio) wurden alle vier Beschäftigte des „Competenz Center
Zielmärkte, Marketing Support" zunächst in drei Alterskategorien eingeteilt, die am 13.
Januar 1948 geborene Antragstellerin in die Alterskategorie 4 (50 Jahre und älter).
Danach wurde der Personalüberhang zahlenmäßig den einzelnen Alterskategorien in
dem gleichen Verhältnis zugeordnet, in welchem die Anzahl der Arbeitnehmer je
Alterskategorie sich zu der Gesamtzahl der in das Auswahlverfahren einzubeziehenden
Arbeitnehmer verhielt. Danach entfielen eine Versetzung auf die Alterskategorie 3 (zwei
Beschäftigte, 50 % am Gesamtbestand) und eine Versetzung auf die
(zweckmäßigerweise zusammengefassten) Alterskategorien 1 und 4 (je ein
Beschäftigter, je 25 % am Gesamtbestand). Sodann war gemäß Nr. 2 der
Verfahrensregelungen innerhalb der Alterskategorie 3 einerseits sowie innerhalb der
Alterskategorien 1 und 4 andererseits jeweils eine Segmentierung in
Leistungskategorien auf der Grundlage der letzten Leistungsbeurteilung vorzunehmen.
Nur die Antragstellerin wurde innerhalb der zusammengefassten Alterskategorien 1 und
4 der Leistungskategorie 1 (>/= Durchschnittspunktwert der Organisationseinheit)
zugeordnet. Sie galt damit bereits - da lediglich ein Arbeitnehmer der Alterskategorie 1 /
4 zur Versetzung anstand - gemäß Nr. 3 der Verfahrensregelungen als für die
Versetzung „identifiziert", ohne dass es einer weiteren Differenzierung nach der
persönliche und soziale Belange berücksichtigenden Punktetabelle (Anlage 2 zu § 3 TV
Ratio) bedurfte. Die nach Nr. 4 der Verfahrensregelungen vorgesehene abschließende
Einzelfallprüfung zur Frage des Vorliegens besonderer, eine abweichende Beurteilung
rechtfertigender sozialer Härten hat stattgefunden. Die Betriebsräte sowohl der
abgebenden als auch der aufnehmenden Dienststelle wurden angehört und haben der
Versetzung zugestimmt.
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Schließlich kann sich die Antragstellerin jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch
nicht erfolgreich darauf berufen, dass sie seit ihrer Versetzung zur PSA weder in dem
oben dargelegten Sinne amtsangemessen verwendet wird noch damit rechnen kann,
aus der PSA heraus zukünftig in eine amtsangemessene Verwendung vermittelt zu
werden. Die PSA wurde gegründet, um neue interne und externe Beschäftigungsfelder
zu identifizieren und durch proaktive Qualifizierung zur dauerhaften Beschäftigung einen
wesentlichen Beitrag zur sozialverträglichen Gestaltung des
Personalanpassungsprozesses der Deutschen U AG zu leisten. Sie unterstützt damit
die vom Gesetzgeber gewollte und in Realisierung begriffene Strukturreform des
Fernmeldewesens, die - wenn sie greifen will - nicht alles beim Alten belassen kann,
sondern insbesondere weit reichende Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich macht.
Wenn der Antragstellerin in diesem Zusammenhang ein adäquater Arbeitsplatz nicht
angeboten werden kann, so ist ihre zum Zwecke der Suche nach einem solchen
Arbeitsplatz erfolgte Zuweisung zur PSA für einen vorübergehenden Zeitraum
hinzunehmen. Für die von der Antragstellerin aufgestellte Behauptung, die Vermittlung
einer amtsangemessenen Beschäftigung durch die PSA sei in ihrem Falle nicht mehr zu
erwarten, fehlt es angesichts der Tatsache, dass die Antragstellerin der PSA gerade
einmal vier Monate angehört, an einer tragfähigen Grundlage.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsezung auf §§
13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.
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