Urteil des VG Düsseldorf vom 27.04.2005
VG Düsseldorf: stiftung, erwerbseinkommen, eigentumswohnung, kaufmännischer angestellter, sthg, rente, einkommensgrenze, deckung, lebensversicherung, sozialhilfe
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 20 K 2531/04
27.04.2005
Verwaltungsgericht Düsseldorf
20. Kammer
Urteil
20 K 2531/04
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 30.09.2002
in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.03.2004 verpflichtet, dem
Kläger für die Zeit vom 01.10.2002 bis zum 31.03.2004 den begehrten
Ausgleichsbetrag gemäß Art. 51 Abs. 1 PflegeVG zu gewähren.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten
nicht erhoben werden.
Die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig
erklärt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten
wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe
des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor
der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger über den 30.
September 2002 hinaus einen Ausgleichsbetrag gemäß Art. 51 Abs. 1 PflegeVG zu
gewähren.
Der am 27. Mai 1961 geborene Kläger leidet infolge einer Conterganschädigung an einer
Missbildung beider Arme mit hochgradiger Funktionseinschränkung. Aufgrund des
Bescheides vom 20. Februar 1974 bezieht der Kläger von der Stiftung Hilfswerk für
behinderte Kinder" seit dem 1. Oktober 1972 eine monatliche Rente, die anfangs 450,-- DM
betrug, sich über die Jahre hinweg stetig steigerte und sich zuletzt - in dem hier
interessierenden Zeitrahmen - auf 523,56 EUR belief. Zusätzlich erhielt der Kläger eine
einmalige Entschädigungszahlung von 20.000,-- DM. Bis zum Inkrafttreten des
Pflegeversicherungsgesetzes bezog der Kläger Höchstpflegegeld" gemäß § 69 Abs. 4 S. 2
BSHG, das im März 1995 1.031,-- DM betrug. Nach Inkrafttreten des
Pflegeversicherungsgesetzes zum 1. April 1995 wurde der Kläger von der Pflegekasse in
die Pflegestufe 2 eingestuft. Der Beklagte gewährte dem Kläger daraufhin in Anwendung
der Besitzstandsklausel des Art. 51 PflegeVG einen Ausgleichsbetrag in Höhe von
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monatlich 431,-- DM (= 220,37 EUR), dem Differenzbetrag zwischen dem Pflegegeld der
Pflegestufe 2 und der Pflegestufe 3. Außerdem geht der Kläger seit vielen Jahren einer
unselbständigen Erwerbstätigkeit als kaufmännischer Angestellter nach, aus der er
regelmäßiges Einkommen bezieht.
Nachdem der Kläger bei einer routinemäßigen Abfrage seiner Einkommens- und
Vermögensverhältnisse eine Lebensversicherung, eine von ihm bewohnte
Eigentumswohnung, ein Guthaben auf Girokonto und Sparbuch sowie ein Wertpapierdepot
angegeben hatte, stellte der Beklagte mit Bescheid vom 30. September 2002 die
Gewährung des Ausgleichsbetrages gemäß Art. 51 PflegeVG zum 1. Oktober 2002 ein. Zur
Begründung seiner Entscheidung führte der Beklagte aus: Der Kläger habe keinen
Anspruch auf Sozialhilfe - Hilfe in besonderen Lebenslagen - gemäß § 28 BSHG. Nach
dieser Vorschrift sei Hilfe nämlich nur zugewähren, wenn den in der Vorschrift genannten
Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten
sei. Es stehe nicht zu seiner Überzeugung fest, dass diese Voraussetzungen erfüllt seien.
Nach den getroffenen Feststellungen verfüge der Kläger über Guthaben auf dem Girokonto
in Höhe von 1.464,-- EUR, Guthaben auf dem Sparbuch in Höhe von 4.259,-- EUR und
Wertpapiere im Wert von 2.915,-- EUR. Das Vermögen betrage somit 8.638,04 EUR und
übersteige den Schonbetrag von 2.301, -- EUR nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG um 6.337,04
EUR. Hinzu komme noch eine Lebensversicherung, deren Rückkaufwert nicht bekannt sei.
Das Vermögen sei zunächst zur Deckung der entstehenden Kosten einzusetzen. Gemäß §
2 BSHG erhalte Sozialhilfe nicht, wer sich selbst helfen könne oder die Hilfe von anderen,
besonders von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen erhalte.
Hiergegen erhob der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Widerspruch, den er
wie folgt begründete: Bei dem angesammelten Vermögen handele es sich um Vermögen,
das aus öffentlichen Mitteln einer Stiftung des öffentlichen Rechts stamme und für das der
Gesetzgeber gemäß § 21 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung Hilfswerk
für behinderte Kinder" eine umfassende Einsatzfreiheit angeordnet habe. Die Leistungen
der Stiftung besäßen Schmerzensgeldcharakter. Zudem handele es sich um Vermögen im
Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 2 BSHG, da es der Finanzierung der Eigentumswohnung diene
und dieser Zweck durch den Einsatz des Vermögens gefährdet werde. Er - der Kläger -
habe noch Hypotheken in Höhe von 11.137,15 EUR und 12.849,71 EUR abzutragen. In der
Folgezeit legte der Kläger Unterlagen über den Erwerb und die Finanzierung der durch
notariellen Kaufvertrag vom 2. Dezember 1996 gegen Zahlung eines Kaufpreises von
218.000,-- DM erworbenen Eigentumswohnung vor und führte hierzu aus: Den Erwerb
habe er durch Eigenmittel in Höhe von 70.000,-- DM, die er aus der Rente der Stiftung
angespart habe, und durch zwei Bausparverträge finanziert. Der eine Bausparvertrag sei
bereits seit Februar 2002 abgetragen, der andere werde mit einer monatlichen Rate von
190,20 EUR bedient.
Mit Widerspruchsbescheid vom 4. März 2004 - dem Kläger zugestellt am 9 März 2004 -
wies der Beklagte nach beratender Beteiligung sozial erfahrener Personen den
Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus: Selbst
ohne das Guthaben auf dem Girokonto, dessen Einstufung als Sparvermögen nicht ohne
weiteres klar sei, verbliebe nennenswertes ungeschütztes Vermögen in Höhe von 4.873,--
EUR. Gründe, die dem Einsatz dieses Vermögens entgegenstehen könnten, seien nicht
bekannt oder vorgetragen. Es sei zwar zutreffend, dass Leistungen der Stiftung Hilfswerk
für behinderte Kinder" weder als Einkommen noch als Vermögen auf die Sozialhilfe
anzurechnen seien. Bestritten werde jedoch, dass das angesparte Vermögen
ausschließlich oder überwiegend aus der Rentenzahlung des Hilfswerkes angespart
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worden sei. Weder aus den vorliegenden Kontoauszügen des Klägers noch aus anderen
Quellen ergäben sich Hinweise dafür, dass die Rentenleistung der Stiftung zur Ansparung
des in Rede stehenden Vermögens gedient habe. Entsprechende Nachweise habe der
Kläger nicht vorgelegt, obwohl er hierzu aufgefordert worden sei. Nicht nachvollziehbar sei
ferner, dass das Vermögen aus dem Sparguthaben und dem Wertpapierdepot der
Finanzierung der Eigentumswohnung diene, weil vom Girokonto monatlich 190,20 EUR zur
Tilgung eines Bausparvertrages abgeführt würden. Darüber hinausgehende Beträge zur
Finanzierung der Immobilie seien aus den vorliegenden Kontoauszügen nicht ersichtlich.
Es sei zudem nicht erkennbar, warum das in Rede stehende Vermögen angespart und
nicht kontinuierlich zur Tilgung eventuell vorhandener Zahlungsverpflichtungen eingesetzt
worden sei. Auch sei nicht nachgewiesen, dass das angesparte Vermögen zur baldigen
Beschaffung oder Erhaltung eines angemessenen Hausgrundstücks nach § 88 Abs. 2 Nr. 2
BSHG bestimmt sei. Die wirtschaftliche Situation des Klägers biete auch keine Grundlage,
eine Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 BSHG anzunehmen. Die Einkommens- und
Vermögenssituation würde sowohl eine angemessene Lebensführung als auch eine
angemessene Alterssicherung gewährleisten.
Der Kläger hat am 13. April 2004, dem Dienstag nach Ostern, Klage erhoben.
Er trägt sinngemäß vor: Er habe alle Auskünfte ordnungsgemäß erteilt, die der Beklagte
von ihm im Hinblick auf seine Einkommensverhältnisse verlangt habe. Mehr als die
Unterlagen, die er vorgelegt habe, könne er nicht vorlegen. Dies gelte insbesondere im
Hinblick auf das, was er mit seinem Arbeitseinkommen und mit der Rentenleistung getan
habe. Gehalt und Rente würden auf ein Konto fließen, sodass die Rente nicht
herausgerechnet werden könne. Die Rentenzahlungen der Stiftung habe er angespart und
für die Finanzierung seiner Eigentumswohnung verwendet. Die Wohnung liege im gleichen
Haus, in dem seine Eltern wohnten, die ihn weiterhin erheblich unterstützen würden. Wie
die Wohnung finanziert worden sei, habe er bereits im Verwaltungsverfahren dargelegt.
Dass er trotz seiner schweren Behinderung arbeite und neben der Stiftungsrente noch
Erwerbseinkommen beziehe, könne ihm nicht zum Nachteil gereichen. Auch dürfe man ihm
nicht vorwerfen, dass er sein Geld nicht verschwendet, sondern bei seiner schwierigen
Lebenssituation vernünftig und ordnungsgemäß verwendet habe.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 30. September 2002 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2004 zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 1.
Oktober 2002 bis zum 31. März 2004 den begehrten Ausgleichsbetrag gemäß Artikel 51
Abs. 1 PflegeVG zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er nimmt Bezug auf seine Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet. Die ablehnende Entscheidung des Beklagten ist
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rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Der
Kläger hat in dem streitbefangenen Zeitraum gegen den Beklagten einen Anspruch auf die
Gewährung des Ausgleichsbetrages nach Art. 51 Abs. 1 PflegeVG i.d.F. vom 15. Dezember
1995.
Dass der Kläger ursprünglich unter den Personenkreis fiel, der gemäß Art. 51 PflegeVG ab
dem 1. April 1995 im Rahmen der Besitzstandswahrung Anspruch auf Zahlung eines
Aufstockungsbetrages hatte, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.
Allerdings steht die Fortdauer des Anspruchs unter dem Vorbehalt, dass die am 31. März
1995 maßgeblichen Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht überschritten werden.
Dies ergibt sich aus Art. 51 Abs. 3 PflegeVG. Nach dieser Vorschrift sind bei der
Festsetzung der Leistung nach Absatz 1 die am 31. März 1995 maßgebenden
Grundbeträge der Einkommensgrenzen nach den §§ 79 und 81 BSHG und die zu diesem
Zeitpunkt maßgebenden Beträge der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8
des Bundessozialhilfegesetzes (DVO zu § 88 Abs. 2 Nr. 8) zugrunde zu legen; im Übrigen
sind die geltenden Vorschriften des BSHG anzuwenden.
Zunächst ist festzustellen, dass das zu berücksichtigende Einkommen des Klägers die
maßgebliche Einkommensgrenze nicht übersteigt. Der gemäß §§ 79 Abs. 1, 81 Abs. 2
BSHG einschlägige und in Ansatz zu bringende Einkommensgrundbetrag beläuft sich zum
genannten Stichtag auf 2.998,-- DM (= 1.532,85 EUR) im Monat, zuzüglich der
Unterkunftskosten in angemessenem Umfang, welche hier noch keine Berücksichtigung
gefunden haben. Zu berücksichtigen wären die laufenden Belastungen und die - dem
Gericht nicht bekannten - Nebenkosten. Auch wenn nicht die gesamten, vom Kläger
geleisteten monatlichen Darlehensraten von 190,20 EUR und 68,43 EUR dem
Grundbetrag hinzuzurechnen sind, weil nämlich Tilgungsleistungen für die selbstbewohnte
Eigentumswohnung nicht berücksichtigungsfähig sind, so ist doch davon auszugehen,
dass das Einkommen des Klägers die hier maßgebliche Einkommensgrenze nicht
übersteigt. Der genannten Einkommensgrenze von 1.532,85 EUR (zuzüglich
berücksichtigungsfähiger Unterkunftskosten) steht nach den Berechnungen des Beklagten
ein durchschnittliches Erwerbseinkommen des Klägers von monatlich 1.677,21 EUR
gegenüber, welches allerdings noch um die Ausgaben nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BSHG
zu bereinigen ist. Weiteres Einkommen - neben dem Erwerbseinkommen - ist nicht zu
berücksichtigen. Die vom Hilfswerk für behinderte Kinder geleistete Rentenzahlung stellt
kein anzurechnendes Einkommen dar, weil § 21 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung
einer Stiftung Hilfswerk für behinderte Kinder" vom 17. Dezember 1971 in der Fassung des
9. Änderungsgesetzes vom 21. Juni 2002 (StHG) bestimmt, dass bei der Ermittlung von
Einkommen und Vermögen nach anderen Gesetzen, insbesondere dem
Bundessozialhilfegesetz vom 30. Juni 1961, Leistungen nach diesem Gesetz außer
Betracht bleiben. Nach alldem ist - was vom Beklagten auch nicht bezweifelt wird - davon
auszugehen, dass die hier maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschritten wird.
Der Beklagte hat seine Entscheidung über die Einstellung des Aufstockungsbetrages nach
Art. 51 Abs. 1 PflegeVG dem entsprechend auch nicht mit dem Grundbetrag
übersteigenden Einkommen, sondern mit dem Vorhandensein von einzusetzendem
Vermögen begründet. Jedoch verfügt der Kläger nicht über einzusetzendes Vermögen im
Sinne von § 88 Abs. 1 BSHG. Die Lebensversicherung mit dem Rückkaufwert von
12.015,13 EUR zum 1. November 2002 stellt kein Vermögen des Klägers dar, weil
Versicherungsnehmer und Anspruchsinhaber der Vater des Klägers ist. Die
Eigentumswohnung des Klägers ist als von ihm bewohntes angemessenes
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Hausgrundstück anzusehen, sodass die Sozialhilfegewährung gemäß § 88 Abs. 2 Nr. 7
BSHG von ihrer Verwertung nicht abhängig gemacht werden darf. Auch das vom Kläger
gehaltene und betriebene Kraftfahrzeug, ein behindertengerecht umgebauter VW Golf III, ist
vom Einsatz bzw. von der Verwertung freigestellt, weil davon auszugehen ist, dass der
Kläger das Fahrzeug zur Fortsetzung seiner Erwerbstätigkeit benötigt und es deshalb den
Schutz des § 88 Abs. 2 Nr. 4 BSHG genießt.
Hinsichtlich der Bewertung der vorgenannten Vermögenswerte sieht sich die Kammer im
Einklang mit dem Beklagten, der den Einsatz dieses Vermögens in seinen angefochtenen
Bescheiden nicht verlangt hat.
Entgegen der Ansicht des Beklagten stellen aber auch das Guthaben auf dem Girokonto
und dem Sparbuch sowie die Wertpapiere im Depot keine Vermögenswerte dar, von deren
Einsatz bzw. Verwertung die Sozialhilfegewährung - namentlich die Zahlung des
Aufstockungsbetrages nach Art. 51 PflegeVG - abhängig gemacht werden dürfte.
Hinsichtlich des vom Beklagten festgestellten Guthabens auf dem Girokonto in Höhe von
1.464,-- EUR kann dahingestellt bleiben, ob es sich überhaupt um Vermögen im Sinne von
§ 88 Abs. 1 BSHG handelt. Jedenfalls überschreitet es für sich genommen nicht den sog.
Schonbetrag, d.h. den für den Kläger maßgeblichen Betrag der DVO zu § 88 Abs. 2 Nr. 8
BSHG. Hinsichtlich des Guthabens auf dem Sparbuch ist die Kammer zu der Überzeugung
gelangt, dass es sich bei ihm um Geldmittel handelt, die aus den Rentenzahlungen der
Stiftung Hilfswerk für behinderte Kinder" stammen und deshalb gemäß § 21 Abs. 2 StHG
anrechnungsfrei bleiben. Ebenso wenig bestehen begründete Zweifel an der Annahme,
dass die im Depot verwahrten Wertpapiere aus den Rentenleistungen der Stiftung
angeschafft wurden und deshalb ebenfalls nach § 21 Abs. 2 StHG anrechnungsfrei sind.
Diese Bewertung beruht auf folgenden Erwägungen: Die Behauptung des Klägers, das
genannte Vermögen sei aus den Rentenleistungen der Stiftung angesammelt worden, ist
schlüssig und nachvollziehbar. Zwar hat der Kläger über viele Jahre neben den
Rentenleistungen der Stiftung auch Pflegegeld bezogen und zudem Erwerbseinkommen
erzielt. Weder das Pflegegeld noch das Erwerbseinkommen können jedoch bei
vernünftiger, lebensnaher und am Gesetzeszweck orientierter Betrachtungsweise zur
Vermögensbildung eingesetzt worden sein. Für das Pflegegeld folgt dies aus Sinn und
Zweck der Leistung. Die Sozialleistung "Pflegegeld" soll den gesteigert Pflegebedürftigen
in den Stand versetzen, nicht nur vielfältige Aufwendungen der Pflegeperson ohne
Einzelnachweis aufzufangen, sondern auch durch darüber hinausgehende Zuwendungen
Dank für geleistete und Erwartung künftiger Hilfe auszudrücken. Das Pflegegeld ist dazu
bestimmt, es dem Pflegebedürftigen zu ermöglichen, mit Hilfe ausreichender Barmittel die
Pflegebereitschaft von nahestehenden Personen oder Nachbarn anzuregen und zu
erhalten, um so sicherzustellen, dass ihm die im Einzelfall notwendige Pflege in seiner
häuslichen Umgebung auch wirklich zuteil wird,
vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1992 - 5 C 82/88 - BVerwGE 90, 217-220 m.w.N.;
VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 23. April 1996 - 6 S 782/96 - JURIS; VGH
Kassel, Beschluss vom 7. Dezember 1995 - 9 TG 3060/95 - FEVS 46, 430-433.
Das Erwerbseinkommen musste der Kläger hingegen nach der rechtlichen Wertung des §
76 BSHG für die Deckung des gesamten sozialhilferechtlichen Bedarfs, mithin zur Deckung
seines laufenden, regelsatzmäßigen Bedarfs, des Unterkunftsbedarfs, seines
gegebenenfalls anzuerkennenden behinderungsbedingten Mehrbedarfs, sowie zur
Deckung der notwendigen einmaligen Bedarfe (Bekleidung, Hausrat, Gebrauchsgüter,
Lern- und Arbeitsmittel, besondere Anlässe) verwenden. Angesichts dessen, dass das
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Erwerbseinkommen nach Abzug von Versicherungsbeiträgen und sonstigen Freibeträgen
unter der Einkommensgrenze der §§ 79, 81 BSHG verblieb, der Kläger ferner durchgängig
Aufwendungen für den Betrieb und die Haltung eines behindertengerechten Kfz hatte,
muss die Annahme, er könne aus dem Erwerbseinkommen über das sog. Schonvermögen
nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG hinausgehende Vermögenswerte angespart haben, als
lebensfremd und abwegig bezeichnet werden. Vielmehr darf als gesichert gelten, dass der
Kläger einzig aus den Rentenleistungen der Stiftung Sparvermögen bilden und über den
notwendigen Lebensunterhalt hinausgehende Anschaffungen tätigen konnte. Der Beklagte
hat keine konkreten Anhaltspunkte für die Vermutung benennen können, der Kläger habe
das in Rede stehende Spar- und Wertpapiervermögen aus dem Erwerbseinkommen
gebildet und die Leistungen der Stiftung für andere Zwecke vollständig verbraucht.
Ungeachtet dessen spricht einiges dafür, dass es bei Fallgestaltungen der vorliegenden Art
nicht darauf ankommen kann, ob der Betroffene das Vermögen nachweislich aus der
Rentenzahlung oder aus seinem Erwerbseinkommen angesammelt hat, solange das
Vermögen den Gesamtwert der über die Jahre bezogenen Rentenleistungen nicht
überschreitet. Anderenfalls wäre es dem Zufall anheim gestellt, ob das vorhandene
Vermögen zum Wegfall des Anspruchs nach Art. 51 PflegeVG führt, je nachdem, ob eine
getrennte Anlage der Stiftungsleistungen erfolgt oder nicht. Begünstigt wäre der
rechtskundige Leistungsempfänger, der von Anfang an auf eine getrennte Anlage geachtet
hätte, benachteiligt hingegen derjenige, welcher aus Unkenntnis Rentenleistungen und
Erwerbseinkommen auf ein Konto hat fließen lassen. Sofern Rente und
Erwerbseinkommen (wie hier) auf ein Konto geflossen sind, lässt sich nämlich nicht
feststellen, welches Geld tatsächlich für den Lebensunterhalt verwendet und welches Geld
angespart worden ist. Zudem wäre die Nachweispflicht für die Herkunft des Vermögens
eine erhebliche Benachteiligung gegenüber demjenigen, der sein Recht auf
Kapitalisierung der Rente in Anspruch nimmt und sich die Rente als Einmalzahlung
auszahlen lässt.
Nach Auffassung der Kammer erstreckt sich der von § 21 Abs. 2 StHG gewährte
Anrechnungsschutz für das aus den Stiftungsleistungen ersparte Vermögen auch auf
eventuelle Surrogate, z. B. Wertpapiere, ein Hausgrundstück oder ein Kraftfahrzeug,
offen gelassen von BVerwG, Urteil vom 13. August 1992 - 5 C 2/88 - FEVS 43, 353.
Anderenfalls nämlich bliebe der von § 21 Abs. 2 StHG bezweckte Schutz des Vermögens
weitgehend wirkungslos und liefe ins Leere, da der Begünstigte mit dem angesparten
Vermögen nichts anfangen dürfte, um den Anrechnungsschutz nicht zu verlieren. Es kann
nicht im Sinne dieser Vorschrift sein, dass beispielsweise ein aus der (ersparten)
Stiftungsrente angeschaffter Computer oder ein Kraftfahrzeug verwertet werden müsste, um
den notwendigen Lebensunterhalt zu decken oder dass das Vorhandensein eines solchen
Surrogats zum gänzlichen Verlust des Anspruchs auf die Stiftungsrente führt.
In Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht,
vgl. BVerwG, Urteil vom 13. August 1992, a.a.O.,
ist allerdings davon auszugehen, dass Zinsen oder sonstige Erträge aus der Anlage von
Stiftungsleistungen den Anrechnungsschutz des § 21 Abs. 2 S. 1 StHG nicht genießen,
weil nur Leistungen nach diesem Gesetz" Gegenstand des Anrechnungsschutzes sind,
während es sich bei Zinsen oder sonstigen Erträgen um Leistungen Dritter aufgrund
anderer Rechtsvorschriften handelt. Indessen gibt es im vorliegenden Fall keine
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Anhaltspunkte dafür, dass die in Rede stehenden Vermögenswerte aus Zinsen oder
Erträgen angespart worden sind. Es entspricht nämlich der Lebenserfahrung, dass der
Vermögensinhaber, bevor er seinen Vermögensstamm angreift, zunächst auf die Zinsen
und sonstige Erträge zurückgreift, wenn es gilt, den Lebensunterhalt oder andere
Verbraucherausgaben zu bestreiten. So wird der Vermögensinhaber, der sich z. B. ein
Fernsehgerät oder eine Stereoanlage anschafft oder der eine Urlaubsreise zu bezahlen
hat, die entsprechenden Kosten zunächst aus den (Zins-) Erträgen begleichen und nur
dann, wenn diese nicht ausreichend sind, auch sein Vermögen angreifen. Ob dies auch
dann gilt, wenn die Erträge ihrerseits im Moment des Zuflusses durch Vermischung"
unmittelbar den Vermögensstamm erhöhen - beispielsweise erhöhen die Sparbuchzinsen,
die am Ende des Jahres gezahlt werden, regelmäßig das Sparguthaben und damit den
Vermögensstamm - ist allerdings zweifelhaft, weil die getroffene Vermögensverfügung
(Abhebung vom Sparbuch bzw. Konto") in der Regel nicht erkennen lässt, ob mit ihr Teile
des Altbestandes" oder der Neuzuwachs" verringert werden. Bei dieser Betrachtungsweise
lässt sich folglich nicht gesichert feststellen, ob ein Vermögenswert als Surrogat aus dem -
über § 21 Abs. 2 StHG geschützten - Vermögensstamm oder aber aus den vom
Anrechnungsschutz ausgenommenen Zinsen und sonstigen Erträgen angeschafft wurde.
Wenn aber das Gesamtvermögen des Betroffenen geringer als das Vermögen ist, welches
über die Jahre hinweg allein aus den regelmäßigen Stiftungsleistungen - ohne Zinsen -
hätte angesammelt werden können, so entspricht es einer lebensnahen
Betrachtungsweise, wenn angenommen wird, dass die Zinsen und Erträge nicht
angesammelt, sondern für den laufenden Bedarf verbraucht wurden und das Vermögen
allein durch Ansparen der Stiftungsleistungen gebildet worden ist.
So liegt es auch in diesem Fall, wie eine überschlägige Berechnung bestätigt: Die
Rentenzahlung an den Kläger seitens der Stiftung begann rückwirkend zum 1. Oktober
1972 mit monatlich 450,00 DM. Zusätzlich erhielt der Kläger eine Kapitalentschädigung
von 20.000 DM. Allein bis Dezember 1996, dem Monat, in dem der notarielle Kaufvertrag
über die Eigentumswohnung abgeschlossen wurde, konnte der Kläger bei - unterstellter -
unveränderter Rentenhöhe - ohne Zinsen - ein Vermögen von 150.950 DM (77.179,-- EUR)
angesammelt haben. Nicht berücksichtigt ist in dieser Summe, dass die in § 14 Abs. 2
StHG festgelegten Rentenbeträge im Verlaufe der Zeit durch mehrere Änderungsgesetze
erhöht wurden und beispielsweise im Jahre 1994 der vom Kläger bezogene
Rentenhöchstbetrag bereits 948,-- DM im Monat betrug. Der Kläger trägt vor, er habe aus
den Stiftungsleistungen bis dahin ca. 100.000 DM angespart und habe hiervon ca. 70.000
DM zur Bezahlung der Eigentumswohnung eingesetzt, der Rest sei über die
Bausparverträge finanziert worden. Den vorgelegten Unterlagen lässt sich entnehmen,
dass die Bausparverträge zum 31. Dezember 1996 ein Bausparguthaben von 33.141,03
DM bzw. 12.489,14 DM verzeichneten. Demnach hätte das Vermögen des Klägers zu
diesem Zeitpunkt ca. 145.000, -- DM betragen. Zur Finanzierung der Eigentumswohnung
waren darüber hinaus aber noch weitere Mittel erforderlich, da die Eigenmittel in dem
angegebenen Umfang nebst den Bausparverträgen mit den Bausparsummen von 64.000,--
DM und 62.000,-- DM nicht ausreichend gewesen wären, den gesamten Kaufpreis zu
zahlen. Den vorgelegten Unterlagen - insbesondere der Produktübersicht der Deutschen
Bank 24 und den Kontoauszügen - lässt sich entnehmen, dass der Kläger offenbar einen
weiteren Finanzierungskredit aufgenommen hat. Es gibt mithin keinen Anlass zu der
Annahme, der Kläger habe bis Ende 1996 erheblich größere Vermögenswerte
angesammelt, als dies aus den Stiftungsleistungen möglich gewesen wäre, und diese
Vermögenswerte seien nicht zur Finanzierung der Eigentumswohnung eingesetzt, sondern
bis ins Jahr 2002 hinaus verwahrt worden. Soweit dem Kläger Zinsen aus den
Bausparverträgen zugeflossen sind, dienten diese ersichtlich zur baldigen Beschaffung
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oder Erhaltung eines Hausgrundstücks und dürften mithin gemäß § 88 Abs. 2 Nr. 2 BSHG
kein einzusetzendes Vermögen dargestellt haben. Im Übrigen sind sie schon vor Beginn
des hier maßgeblichen Zeitraums zum Erwerb der Eigentumswohnung verwendet und
mithin verbraucht worden.
Von Januar 1997 bis September 2002 war darüber hinaus die Ansammlung weiteren
Vermögens in erheblichem Umfang möglich. Zur Vereinfachung soll hier von einer
Rentenleistung von durchschnittlich 500,00 EUR im Monat ausgegangen werden. In
diesem Fall könnte der Kläger bis zur Einstellung der Pflegeleistungen durch den
Beklagten weitere 34.500 EUR angespart haben. Die Höhe des vom Beklagten
festgestellten Vermögens, welches die Einstellung der Leistung nach Art. 51 Abs. 1
PflegeVG zur Folge hatte, liegt - selbst bei Berücksichtigung des Kraftfahrzeugs - weit
darunter.
Es gibt nach alledem keinen vernünftigen Grund für die Annahme, der Kläger habe neben
den Stiftungsleistungen weitere Mittel, insbesondere aus Erwerbseinkommen, zur
Vermögensbildung, namentlich zur Bildung des in Rede stehenden Sparguthabens und
zum Erwerb von Wertpapieren, verwendet. Mithin stehen die Vorschriften des
Bundessozialhilfegesetzes über den Einsatz von Einkommen und Vermögen (§§ 2 Abs. 1,
28 Abs. 1, 76 Abs. 1, 88 Abs. 1 BSHG) dem Anspruch auf Besitzstandspflegegeld nach Art.
51 Abs. 1 PflegeVG nicht entgegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 S. 2
VwGO für notwendig zu erklären, weil sie vom Standpunkt einer zwar verständigen, aber
nicht rechtskundigen Partei für erforderlich gehalten werden durfte. Es war dem Kläger
nicht zuzumuten, das Verfahren ohne rechtskundigen Rat zu betreiben.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708
Nr. 11, 711 ZPO.