Urteil des VG Düsseldorf vom 20.08.2004

VG Düsseldorf: anspruch auf bewilligung, ärztliche verordnung, beihilfe, angemessenheit, krankengymnastik, gesamtpreis, bvo, vollstreckung, rechtsmittelbelehrung, massage

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 6939/02
Datum:
20.08.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 K 6939/02
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 20,00 Euro abwenden, wenn nicht der
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Der Kläger steht als Steueramtsrat im Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung
N im Dienst des Beklagten. Unter dem 21. März 2002 beantragte er die Gewährung
einer Beihilfe u.a. zu Leistungen des Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgen F aus N, die ihm
dieser mit Rechnung vom 17. März 2002 in Rechnung gestellt hatte. Die
Rechnungssumme beläuft sich auf insgesamt 802,62 Euro.
2
Die Oberfinanzdirektion E erkannte mit Bescheid vom 02. April 2002 (abgeändert durch
Bescheid vom 27. Mai 2002) aus dieser Rechnung einen Betrag i.H.v. 406,60 Euro als
beihilfefähig an. Hinsichtlich des nicht anerkannten Betrages führte sie unter Hinweis
auf § 6 Abs. 1 GOÄ aus, dass die nach der GOÄ abgerechneten Gebührenpositionen
nicht berücksichtigt werden könnten. Der behandelnde Arzt sei insoweit vielmehr
verpflichtet gewesen, die entsprechenden Positionen der GOZ zu berechnen. Gegen
diesen nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid legte der Kläger mit
Schriftsatz vom 29. Mai 2002 am 31. Mai 2002 Widerspruch ein.
3
Mit weiterem Antrag vom 16. April 2002 beantragte der Kläger die Bewilligung einer
Beihilfe zu einer Rechnung des Zentrum für Ambulante Rehabilitation in N, die über
einen Betrag i.H.v. 451,00 Euro lautet und mit der für den Zeitraum vom 25. Januar 2002
bis 15. März 2002 folgende Leistungen in Rechnung gestellt wurden: 10 x
krankengymnastische Behandlung zum Gesamtpreis von 195,00 Euro, 10 x klassische
4
Massage einzelner oder mehrerer Körperabschnitte zum Gesamtpreis von 138,00 Euro
sowie 10 x Warmpackung einzelner oder mehrerer Körperabschnitte zum Gesamtpreis
von 118,00 Euro. Diesen Behandlungen lag eine ärztliche Verordnung vom 17. Januar
2002 zu Grunde, mit der der behandelnde Orthopäde dem Kläger wegen eines
degenerativen HWS-Syndroms je 10 x Massagetherapie/Fangopackungen und
Krankengymnastik/Hausaufgaben mit Extension verordnet hatte. Mit Bescheid vom 26.
April 2002 erkannte die Oberfinanzdirektion E nur einen Betrag i.H.v. 313,00 Euro als
beihilfefähig an und wies sogleich darauf hin, dass Aufwendungen für
Krankengymnastik und Massage nach dem insoweit maßgeblichen Erlass des
Finanzministeriums vom 22. August 2001 nur dann nebeneinander beihilfefähig seien,
wenn sie zeitlich getrennt und auf Grund gesonderter Diagnosestellung und einer
eigenständigen ärztlichen Verordnung erbracht worden seien. Der für die klassischen
Massagen in Rechnung gestellte Betrag in Höhe von 138,00 Euro sei daher nicht als
beihilfefähig anzuerkennen.
Den gegen diesen nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid mit
Schriftsatz vom 27. Juni 2002 am 28. Juni 2002 erhobenen Widerspruch wies die
Oberfinanzdirektion E ebenso wie den Widerspruch gegen den Beihilfebescheid vom 2.
April 2002 mit Widerspruchsbescheid vom 6. September 2002 unter Wiederholung und
Vertiefung der Begründungen der angegriffenen Beihilfebescheide zurück.
5
Der Kläger hat am 26. September 2002 die vorliegende Klage erhoben, zu deren
Begründung er im Wesentlichen ausführt: Der ihn behandelnde Mund-, Kiefer-,
Gesichtschirurg sei berechtigt gewesen, nach der GOÄ zu liquidieren. Hinsichtlich der
nicht als beihilfefähig anerkannten Massagen sei darauf hinzuweisen, dass der
behandelnde Orthopäde eine gesonderte Verordnung vorgenommen habe, da er
sowohl krankengymnastische Behandlung als auch daneben Massagetherapien
verordnet habe. Die in Frage stehenden Leistungen seien auch ihm gegenüber erbracht
worden, dies durch verschiedene Therapeuten. Schließlich sei die durchgeführte
Massagebehandlung auch nicht Teil der krankengymnastischen Therapiemaßnahme
gewesen.
6
Der Kläger beantragt,
7
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Bescheide der Oberfinanzdirektion E vom
2. April 2002/27. Mai 2002 und des Bescheides der Oberfinanzdirektion E vom 26. April
2002 sowie des Widerspruchsbescheides der Oberfinanzdirektion E vom 6. September
2002 zu verpflichten, ihm eine weitere Beihilfe in Höhe von 267,01 Euro zu bewilligen.
8
Der Beklagte beantragt,
9
die Klage abzuweisen.
10
Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Begründungen der mit der vorliegenden
Klage angegriffenen Verwaltungsentscheidungen.
11
Wegen des weiteren Vorbringens der Verfahrensbeteiligten und des Sachverhaltes im
Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen
Verwaltungsvorganges der Oberfinanzdirektion E Bezug genommen.
12
Entscheidungsgründe:
13
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
14
Die Bescheide der Oberfinanzdirektion E vom 2. April 2002 (i.d.F. vom 27. Mai 2002)
sowie vom 26. April 2002 und der Widerspruchsbescheid der Oberfinanzdirektion E vom
6. September 2002 sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung
der von ihm begehrten weiteren Beihilfeleistungen (§ 113 Abs. 5 VwGO).
15
Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Beihilfenverordnung Nordrhein-Westfalen (BVO) sind
beihilfefähig die in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit notwendigen
Aufwendungen in angemessenem Umfang. Bei dem Merkmal der Angemessenheit
handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der jeweils im Einzelfall einer
Konkretisierung bedarf. Dabei ist die Angemessenheit von Aufwendungen für
zahnärztliche Leistungen unter Berücksichtigung dessen zu beurteilen, was die
Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) als Honorar für die jeweilige Leistung vorsieht;
für andere Ärzte gilt grds. die GOÄ. Soweit danach dem (Zahn-)Arzt ein
Honoraranspruch in der geltend gemachten Höhe zusteht, handelt es sich mithin
zugleich um angemessene Aufwendungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BVO, es sei denn,
die Beihilfevorschriften schränken die Gewährung einer Beihilfe für bestimmte
Aufwendungen ein oder schließen sie gar gänzlich aus. Da Zweck der
Beihilfegewährung lediglich ist, einen zusätzlichen Bedarf abzudecken, der mit den
Dienstbezügen eines Beamten nicht mehr bestritten werden kann und daher unter dem
Gesichtspunkt einer angemessenen Fürsorge einer Beihilfe bedarf, ist gegen derartige
Regelungen jedenfalls dann nichts einzuwenden, wenn die Beschränkungen oder
Ausschlüsse der Beihilfefähigkeit bestimmter Leistungen die dem Dienstherrn
obliegende Fürsorgepflicht nicht in ihrem Wesenskern verletzen.
16
Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 28. April 1988 - 2 C 58.85 -, in: Buchholz 270 § 7 BhV Nr. 1.
17
Hiervon ausgehend gilt hinsichtlich der Rechnung des Mund-, Kiefer-,
Gesichtschirurgen F aus N vom 17. März 2002 folgendes: Der u.a. diese Rechnung
betreffende Beihilfebescheid vom 2. April 2002 ist insoweit nicht zu beanstanden, als
die Oberfinanzdirektion E die Beihilfefähigkeit derjenigen Rechnungspositionen
verneint hat, denen die GOÄ zu Grunde liegt. Selbstverständlich ist der behandelnde
Arzt als Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurg - worauf die Privatärztliche Verrechnungsstelle
Rhein-Ruhr GmbH in ihrem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 13. Mai 2002
hingewiesen hat - in dieser Eigenschaft grundsätzlich berechtigt, nach der GOÄ zu
liquidieren. Jedoch bestimmt § 6 Abs. 1 GOÄ, dass Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgen ...
dann, wenn sie Leistungen, die im Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen
aufgeführt sind, erbringen, die Vergütungen für diese Leistungen nach den Vorschriften
der Gebührenordnung für Zahnärzte in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen
haben. Diese Regelung rechtfertigt sich daraus, dass die zahnärztlichen Leistungen in
den entsprechenden Gebührenziffern der Gebührenordnung für Zahnärzte spezieller
sind. Vorliegend hat aber der den Kläger behandelnde Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurg F
zahnärztliche Leistungen i.S. des § 6 Abs. 1 GOÄ erbracht. Bei dem Kläger wurden ein
verlagerter Zahn sowie eine Kieferzyste operativ entfernt. Dies sind Maßnahmen, die -
wenn sie nur einen Zahn betreffen - den Gebührenziffern 304 und 317 GOZ unterfallen.
Denn ein Ansatz der Ziffern GOÄ 2650 und 2656 ist nach deren Wortlaut nur zulässig,
wenn eine „umfangreiche Osteotomie bei gefährdeten anatomischen
Nachbarstrukturen" erforderlich ist und die zu entfernende Kieferzyste sich über mehr
als drei Zähne oder einen vergleichbar großen unbezahnten Bereich erstreckt. Für das
18
Vorliegen dieser Voraussetzungen ist hier aber nichts ersichtlich. Daher war die
Oberfinanzdirektion berechtigt, die in Ansatz gebrachten Gebührenpositionen nach der
GOÄ in die entsprechenden nach der GOZ umzuwandeln und die danach sich
ergebenden Beträge als beihilfefähig anzuerkennen. Deshalb ist auch bei einer
Zahnextraktion des vorliegend in Rede stehenden Umfangs der Zuschlag nach Nr. 444
GOÄ (Zuschlag bei ambulanter Operation) nicht anerkennungsfähig. Soweit sich im
Übrigen aus den konkreten Umständen der Entfernung des einen Zahnes und der dort
befindlichen Zyste besondere Schwierigkeiten ergeben haben, hat die
Oberfinanzdirektion dem dadurch Rechnung getragen, dass sie den Steigerungsfaktor
3,5 (statt wie üblich 2,3) zu Grunde gelegt hat.
Der Beihilfebescheid der Oberfinanzdirektion E vom 26. April 2002 ist rechtlich ebenfalls
nicht zu beanstanden.
19
Für Leistungen, die von selbständig Tätigen der Heilhilfsberufe erbracht werden (z. B.
Masseure, Krankengymnasten) gibt es keine Gebührenordnung wie bei den
Honoraransprüchen der Ärzte und Zahnärzte. Für die Überprüfung der Angemessenheit
der Aufwendungen ist das mit RdErl. des Finanzministeriums vom 22. August 2001
veröffentlichte Leistungsverzeichnis für ärztlich verordnete Heilbehandlungen nach § 4
Abs. 1 Nr. 9 BVO maßgeblich. Die darin vorgesehenen Höchstbeträge bestimmen,
welche Aufwendungen der für einzelne Leistungen von Angehörigen der Heilhilfsberufe
in Rechnung gestellten Beträge noch als angemessen anzusehen sind. Es ist nach der
Überzeugung des Gerichts gerechtfertigt, dieses Leistungsverzeichnis zu Grunde zu
legen, weil es dem entspricht, welches vom Bundesminister des Innern in
Zusammenarbeit mit dem Verband Physikalischer Therapie und dem Zentralverband
der Krankengymnasten erstellt und herausgegeben worden ist. Die Beteiligung
fachkompetenter Interessenvertreter bei der Entwicklung des Leistungsverzeichnisses
bietet die beste Gewähr für eine sachgerechte Beurteilung der Angemessenheit
heilhilfsberuflicher Leistungen. Das Leistungsverzeichnis ist deshalb als
sachverständige Äußerung zu werten, der sich das Gericht anschließt.
20
Auch im Interesse einer Gleichbehandlung aller Beamten ist es dem Dienstherrn
unbenommen, unter Berücksichtigung des rechtlichen Charakters der Beihilfe als einer
ergänzenden Leistung den Maßstab für die Angemessenheit der Aufwendungen in
Richtlinien festzulegen und die Höhe der Beihilfefähigkeit bestimmter Aufwendungen
durch Höchstbeträge zu begrenzen oder die Beihilfefähigkeit verschiedener,
nebeneinander erbrachter Leistungen auszuschließen.
21
Ausgehend von diesen Grundsätzen kann die Nichtanerkennung der Beihilfefähigkeit
von Massagen (Nr. 18 des Leistungsverzeichnisses - LV -) neben der Krankengymnastik
(Nr. 4 LV) durch die Festsetzungsstelle in der Regel rechtsfehlerfrei erfolgen,
22
siehe Urteil des VG Düsseldorf vom 24. Juli 1995 - 10 K 2351/94 -.
23
Denn nach Fußnote 2 sind neben den Leistungen nach Nr. 4 Leistungen nach Nr. 18
nur dann beihilfefähig, wenn sie auf Grund gesonderter Diagnosestellung und einer
eigenständigen Verordnung erbracht werden.
24
Vorliegend fehlt es an einer gesonderten Diagnosestellung i.S. dieser Vorgaben, weil
der behandelnde Orthopäde sowohl die Krankengymnastik als auch die Massagen mit
Blick auf die einheitliche Diagnose HWS-Syndrom verordnet hat.
25
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die
Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
26
27