Urteil des VG Düsseldorf vom 03.08.2007
VG Düsseldorf: wiedereinsetzung in den vorigen stand, kirchensteuer, steuerberechnung, zulage, besoldung, nettoeinkommen, vergleichsrechnung, gehalt, postfach, richteramt
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 2755/05
Datum:
03.08.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
13 K 2755/05
Tenor:
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 5. Juni
2001und des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2005 verurteilt, dem
Kläger für die Jahre 2000 bis 2003 einen Nettobetrag von insgesamt
1.240,05 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 21. Juni 2005.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von
110 vom Hundert des auf Grund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren
Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung
Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d :
1
Der Kläger steht als Beamter im Dienst der Beklagten. Er war zunächst Zollamtsrat
(Besoldungsgruppe A 12 BBesO) und wurde nach Ernennung zum Zolloberamtsrat
(Besoldungsgruppe A 13g BBesO) mit Wirkung vom 1. April 2002 in eine entsprechende
Planstelle eingewiesen. Der Kläger hat drei Kinder, geboren 1985, 1987 und 1991. Im
Zeitraum von 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2003 ist ihm für alle drei Kinder
Kindergeld gewährt worden.
2
Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 2. Oktober 2000 für die Zeit ab dem 1. Januar
1999 einen höheren Familienzuschlag nach den Vorgaben des Beschlusses des
Bundesverfassungsgerichtes vom 24. November 1998. Die Beklagte lehnte das mit
Bescheid vom 5. Juni 2001 ab. Der Kläger legte dagegen Widerspruch ein und machte
deutlich, dass es ihm um die Jahre 2000 bis 2003 geht.
3
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2005,
zugestellt am 23. Mai 2005, als unbegründet zurück. Sie führte aus, das
Bundesverfassungsgericht habe den Gesetzgeber zur Umsetzung seiner Vorgaben
nicht auf die Erhöhung des kinderbezogenen Familienzuschlages festgelegt.
Gegenüber der 1998 bestehenden Rechtslage habe der Gesetzgeber eine Reihe von
Maßnahmen ergriffen. Damit habe er die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts
umgesetzt.
4
umgesetzt.
Der Kläger hat am 21. Juni 2005 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
Zur Begründung macht er vor allem geltend, gemessen an den Maßstäben des Urteils
des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2004 – 2 C 34.02 – sei die ihm
ausgezahlte Besoldung zu niedrig.
5
Der Kläger beantragt sinngemäß,
6
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 5. Juni 2001 und ihres
Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2005 zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum vom
1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2003 einen erhöhten Familienzuschlag nach
Maßgabe der Vollstreckungsanordnung in dem Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit.
7
Die Beklagte beantragt,
8
die Klage abzuweisen.
9
Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in ihrem Widerspruchsbescheid und
führt aus, das seit 1999 umgesetzte Maßnahmenbündel erreiche im Ergebnis das vom
Bundesverfassungsgericht vorgegebene Ziel. Im Übrigen hätten Änderungen
gesetzlicher Vorschriften teilweise auch dazu geführt, dass sich die
Einkommenssituation der Familien mit weniger als drei Kindern verbessert habe. Das
könne zur Folge haben, dass die Vollstreckungsanordnung des
Bundesverfassungsgerichtes nicht mehr gelte und ggfs. eine Vorlage nach Art. 100
Grundgesetz (GG) in Betracht komme.
10
Den Beteiligten ist durch Verfügung vom 25. Juni 2007 Möglichkeit zur Stellungnahme
bezüglich einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gegeben worden.
11
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den
Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
12
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
13
Das Gericht entscheidet über die Klage gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche
Verhandlung durch Gerichtsbescheid, da die inhaltlichen Voraussetzungen vorliegen
und die Beteiligten zu dieser Vorgehensweise angehört worden sind.
14
Die Klage ist wie geschehen auszulegen. Das ergibt sich aus dem Vorbringen des
Klägers, insbesondere auch aus der Bezugnahme auf den Beschluss des
Bundesverfassungsgerichtes vom 24. November 1998 und das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2004. Dem steht nicht entgegen, dass der
Kläger in seinem wörtlich gestellten Klageantrag den beanspruchten Betrag beziffert
hat. Denn das Gericht darf zwar über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an
die Fassung der Anträge nicht gebunden, § 88 VwGO.
15
Die so zu verstehende Klage ist zulässig.
16
Eine Bezifferung des Klageantrages ist nicht erforderlich. § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO
17
schreibt vor, dass die Klage den Kläger, den Beklagten und den Klagegegenstand
bezeichnen muss. Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Klage. Der
Klagegegenstand ist durch das Begehren eines erhöhten Familienzuschlags nach
Maßgabe der Vollstreckungsanordnung in dem Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 und durch die Angabe des
Zeitraums, für den der Anspruch geltend gemacht wird, hinreichend bestimmt. Einer
konkreten Bezifferung bedarf es insoweit nicht.
Im Übrigen hat das Gericht in dem vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrschten
Verwaltungsprozess (§ 86 Abs. 1 VwGO) den Sachverhalt von Amts wegen zu
erforschen; es ist nicht an das Vorbringen der Beteiligten gebunden. Dies gilt auch und
insbesondere für die Nachzeichnung und Konkretisierung der komplexen
Anforderungen rechtlicher und tatsächlicher Art an die Alimentierung der Beamten mit
drei und mehr Kindern, wie sie in Vollzug der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vorzunehmen ist. Einem Kläger ist daher nicht
abzuverlangen, die Höhe des Anspruchs von vornherein in rechtsfehlerfreier Weise zu
berechnen. Aus diesem Grund ist ein der Höhe nach nicht zutreffend oder gar nicht
bezifferter Klageantrag auch nicht zu unbestimmt. Der Anspruch lässt sich jederzeit
rechnerisch unzweifelhaft ermitteln. Die erforderlichen Berechnungen vorzunehmen ist
indes Aufgabe der Beklagten bzw. der Fachgerichte.
18
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Januar 2007 1
A 3433/05 , veröffentlicht in NRWE und juris.
19
Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis
zum 31. Dezember 2003 Anspruch auf die Zahlung eines weiteren Familienzuschlags in
der im Tenor genannten Höhe.
20
Der Anspruch auf Zahlung eines höheren als des gesetzlich festgelegten
Familienzuschlags, also eines Besoldungsbestandteils (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BBesG), ergibt
sich unmittelbar aus dem Tenor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
24. November 1998, 2 BvL 26/91 u.a., BVerfGE 99, 300. Die Entscheidungsformel zu 2.
enthält zwei voneinander unabhängige Aussprüche: Im ersten Teil wird der
Gesetzgeber verpflichtet, innerhalb einer bestimmten Frist die in der
Entscheidungsformel zu 1. als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage neu zu
ordnen. Der zweite Teil begründet darüber hinausgehend Leistungsansprüche jenseits
gesetzgeberischer Maßnahmen, sofern der Gesetzgeber den zuvor ausgesprochenen
legislatorischen Verpflichtungen nicht nachkommt.
21
Dieser (zweite) Teil der Entscheidungsformel ist nach der Auffassung des
Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen, der sich die Kammer anschließt, unmittelbar anspruchsbegründend.
22
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Juni 2004 – 2 C 34.02 –, BVerwGE 121, 91
(96); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 6. Oktober
2006 1 A 1927/05 –, und vom 15. Januar 2007 - 1 A - 3433/05 -, jeweils veröffentlicht in
NRWE und juris.
23
Er ist auf die Durchsetzung des verfassungsrechtlichen Gebots amtsangemessener
Alimentation gerichtet, das nicht nur zu den hergebrachten Grundsätzen des
Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG gehört, sondern dem Beamten auch
24
ein grundrechtsähnliches Individualrecht gegen den Dienstherrn gibt. Dieser ist daraus
verpflichtet, dem Beamten einen amtsangemessenen Unterhalt zu leisten, der unter
anderem die Unterhaltspflichten realitätsgerecht berücksichtigen muss, die dem
Beamten durch seine Familie entstehen. Deshalb muss auch der bei größerer
Kinderzahl entstehende Mehrbedarf gedeckt sein. Zwar steht es dem Gesetzgeber frei,
mit welchen Mitteln er das verfassungsrechtliche Ziel amtsangemessener Alimentation
von Beamten mit drei und mehr Kindern erreicht; eine Abweichung von dem Ziel ist ihm
aber verwehrt. Der Gesetzgeber überschreitet demgemäß seinen Gestaltungsspielraum,
wenn er es dem Beamten zumutet, für den Unterhalt seines dritten Kindes und weiterer
Kinder auf die familienneutralen Bestandteile seiner Besoldung zurückzugreifen, um
den Bedarf dieser Kinder zu decken.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. November 1998 – 2 BvL 26/91 u.a. –,
a.a.O. unter Bezugnahme auf die Beschlüsse vom 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 –,
BVerfGE 81, 363, und vom 30. März 1977 – 2 BvR 1039/75 u.a. –, BVerfGE 44, 249.
25
Die Voraussetzungen für einen über den bestehenden gesetzlichen Rahmen
hinausgehenden noch durchsetzbaren Anspruch des Klägers auf familienbezogene
Besoldungsbestandteile sind – wie unten im Einzelnen darzulegen ist – bezogen auf
den vorstehend genannten Zeitraum erfüllt. Die für den Kläger einschlägige gesetzlich
bestimmte Besoldung entsprach in diesem Zeitraum nicht den Vorgaben des vorzitierten
Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts.
26
Die Kammer ist an der Feststellung der Unteralimentation und an einem
entsprechenden Zahlungsausspruch zulasten der Beklagten nicht gehindert.
Namentlich der Gesetzesvorbehalt aus § 2 Abs. 1 BBesG steht dem nicht entgegen.
Vielmehr sind die Fachgerichte weiterhin – auf der Grundlage der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 befugt, eine den Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts nicht genügende, nämlich mit Blick auf das dritte und jedes
weitere unterhaltsberechtigte Kind zu niedrige Besoldung festzustellen, die Differenz
nach Maßgabe der Gründe des vorgenannten Beschlusses zu C.III.3. (a.a.O., S. 321 ff.)
selbst zu berechnen und dem Besoldungsempfänger zusätzliche familienbezogene
Gehaltsbestandteile unmittelbar zuzusprechen.
27
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 6. Oktober 2006
1 A 1927/05 und vom 15. Januar 2007 – 1 A 3433/05 -, jeweils veröffentlicht in NRWE
und juris.
28
Der in Rede stehende Teil der Entscheidungsformel zu 2. in dem Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts ist bezogen auf den vorgenannten Zeitraum nicht erledigt.
Zwar gilt er nur so lange, wie es der Gesetzgeber unterlässt, neue Maßstäbe zu bilden
und Parameter festzulegen, nach denen die Besoldung der kinderreichen Beamten
bemessen und der Bedarf eines dritten und jedes weiteren Kindes ermittelt wird. Im
Falle einer solchen Gesetzgebung entfällt die sich aus dem Beschluss vom 24.
November 1998 ergebende Befugnis der Verwaltungsgerichte.
29
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 -, BVerwGE 121, 91
(Leitsatz und S. 97 f.).
30
Jedoch ist der Gesetzgeber dieser Verpflichtung für die hier in Rede stehenden Jahre
2000 bis 2003 nicht nachgekommen, und zwar auch nicht in Ansehung der von der
31
Beklagten geltend gemachten Änderungen des Besoldungs-, Kindergeld- und
Steuerrechts.
Vgl. für die Jahre 2000 bis 2004 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-
Westfalen, Urteil vom 15. Januar 2007 1 A 3433/05 , veröffentlicht in NRWE und juris;
Verwaltungsgerichtshof Baden Württemberg, Urteil vom 13. Februar 2007 - 4 S 2289/05
-, veröffentlicht in juris; vgl. für die Jahre 2005 und 2006 Oberverwaltungsgericht des
Saarlands, Urteil vom 23. Februar 2007 1 R 27/06 –, veröffentlicht in juris.
32
Wegen der Einzelheiten der diesbezüglichen Begründung wird auf die genannte
Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen Bezug
genommen. Aus den dort angeführten Erwägungen bedarf es auch keiner neuen
Vorlage nach Art. 100 GG.
33
Nach den vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Maßstäben ist der
Gesetzgeber im hier zu betrachtenden Zeitraum der ihm aufgegebenen Verpflichtung,
verfassungskonforme Verhältnisse herzustellen, nicht ausreichend nachgekommen. Bei
dem Kläger verbleibt in Anwendung des jeweils geltenden Rechts – unter
Berücksichtigung etwaiger Nachzahlungen – ein noch durchsetzbarer nicht gedeckter
Bedarf für den Unterhalt des dritten Kindes bezogen auf die Jahre 2000 bis 2003.
34
Dem entsprechenden Zahlungsbegehren des Klägers kann nicht entgegengehalten
werden, er habe seinen Anspruch nicht zeitnah, d.h. nicht im jeweiligen Kalenderjahr
geltend gemacht. Denn er hat bereits im Jahr 2000 eine ausreichende Anpassung des
Familienzuschlages verlangt. Davon abgesehen ist die zeitnahe Geltendmachung keine
Tatbestandsvoraussetzung des Besoldungsanspruchs.
35
Verwaltungsgericht Düsseldorf, etwa Urteil vom 11. Mai 2007 – 13 K 783/05 -.
36
Um die Höhe der Unteralimentation für das dritte Kind und ggf. weitere Kinder
festzustellen, ist nach der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts in
seinem Beschluss vom 24. November 1998 zunächst pauschalierend und typisierend
bezogen auf ein Kalenderjahr der monatliche Mehrbetrag des Nettoeinkommens zu
ermitteln, den ein Beamter der jeweiligen Besoldungsgruppe (hier A 12 bzw. A 13g) mit
drei bzw. mehr Kindern gegenüber einem solchen mit zwei Kindern erzielt. Wegen der
Einzelheiten der Berechnung des Jahresnettoeinkommens der in Rede stehenden
Vergleichsgruppen wird auf das bereits genannte Urteil des Oberverwaltungsgerichts für
das Land Nordrhein Westfalen vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 - Bezug genommen.
37
Der so berechneten monatlichen Einkommensdifferenz – dem tatsächlich gezahlten
Mehrbetrag für das dritte und ggf. weitere Kinder – ist der alimentationsrechtliche
Gesamtbedarf dieser Kinder gegenüberzustellen. Er errechnet sich auf der Grundlage
des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, der um 15
v.H. zu erhöhen ist. Zu berechnen ist danach, getrennt für die Vergleichsjahre und
bezogen auf die alten Bundesländer, der bundes- und jahresdurchschnittliche
Regelsatz für Minderjährige, die mit beiden Elternteilen zusammenleben, im Alter ab der
Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Unberücksichtigt bleiben -
entsprechend der Berechnung der Dienstbezüge - die (ebenfalls abgesenkten)
Regelsätze in den neuen Bundesländern. Hinzuzurechnen ist ein Zuschlag von 20 v.H.
zur Abgeltung einmaliger Leistungen, ein weiterer Zuschlag für die Kosten der
Unterkunft ausgehend von einem Wohnbedarf von 11 m² für das Kind sowie ein
38
Zuschlag von 20 v.H. der anteiligen Durchschnittsmiete (durchschnittliche Netto-
Kaltmiete) zur Abgeltung der auf das Kind entfallenden Energiekosten. Nach dem Urteil
des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Januar 2007 -
1 A - 3433/05 -, dem die Kammer folgt und auf das wegen der weiteren Einzelheiten der
Berechnung verwiesen wird, ergeben sich nach dieser Berechnungsweise für die Jahre
1999 bis 2003 folgende Werte für den alimentationsrechtlichen Gesamtbedarf des
Kindes:
1999:
654,60 DM (= 334,69 Euro)
2000:
661,17 DM (= 338,05 Euro)
2001:
669,29 DM (= 342,20 Euro)
2002:
350,95 Euro
2003:
355,97 Euro
39
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergeben sich für die Alimentation des
Klägers in bezug auf sein drittes Kind in den Jahren 2000 bis 2003 folgende
Berechnungen. Dabei ist die Zulage nach Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den
Bundesbesoldungsordnungen A und B (sog. Polizeizulage) nicht zu berücksichtigen.
Denn diese gehört nicht zu den Besoldungsbestandteilen, die nach dem Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 in die Berechnung der jährlichen
Bezüge einzustellen sind.
40
2000
Monate 2 Kinder 3 Kinder
Besoldungsgruppe A 12
I. Nettoeinkommen
Grundgehalt
6.338,85
DM
12
76.066,20
DM
76.066,20
DM
Zulage Nr. 27 1b) Vorbemerkung BBesO A/B
128,15
DM
12
1.537,80
DM
1.537,80
DM
Familienzuschlag
verheiratet (Stufe 1) 01.01.00- 31.12.00
189,42
DM
12
2.273,04
DM
2.273,04
DM
2 Kinder 01.01.00 - 31.12.00 (Differenz Stufe 1 zu
Stufe 2 mit 2 Kindern)
324,12
DM
12
3.889,44
DM
3.889,44
DM
3. Kind 01.01.00 - 31.12.00 (214,96 DM + 200,00
DM gem. Art. 9 G v 19.11.99)
414,96
DM
12
4.979,52
DM
Urlaubsgeld
500,00
DM
500,00
DM
500,00
DM
Sonderzuwendung (Gehalt DEZ x 0,8979 +
Kinderbetrag 50,-- DM / Kind)
6.367,83
DM
6.790,42
DM
Einmalzahlung (Art. 3 Abs. 1 BBVAnpG 2000)
400,00
DM
400,00
DM
400,00
DM
Jahresbruttobezüge
91.034,31 96.436,42
41
Jahresbruttobezüge
DM
DM
Abzüge nach Jahressteuertabelle Kl. III
Lohnsteuer (nach eigener Steuerberechnung,
Splittingtabelle 2000)
15.916,00
DM
17.642,00
DM
Solidaritätszuschl. (nach eigener
Steuerberechnung, Splittingtabelle 2000)
641,96
DM
617,32
DM
Kirchensteuer (8%) (nach eigener
Steuerberechnung, Splittingtabelle 2000)
933,76
DM
897,92
DM
Summe Abzüge
-
17.491,72
DM
-
19.157,24
DM
zuzüglich Kindergeld
1. - 2. Kind je Kind
270,00
DM
3. Kind
300,00
DM
6.480,00
DM
10.080,00
DM
Jahresnettoeinkommen
80.022,59
DM
87.359,18
DM
Monatsnettoeinkommen
6.668,55
DM
7.279,93
DM
II. Vergleichsrechnung
Einkommensdifferenz drittes und ggf. weitere
Kinder (je Kind)
611,38
DM
Alimentationsrechtl. Bedarf (115 % des
sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs) pro Kind
nach OVG NRW, Urt. v. 15.01.07, 1 A 3433/05
661,17
DM
Monatlicher Differenzbetrag zum 3. Kind
-49,79
DM
III. Jahresdifferenz (drittes Kind)
-597,48
DM
-305,49 €
IV.Steuerberechnung
Jahresbrutto
91.034,31
DM
96.436,42
DM
Arbeitnehmerpauschbetrag
-2.000,00
DM
-2.000,00
DM
Sonderausgaben-Pauschbetrag Steuerklasse III
-216,00
DM
-216,00
DM
Vorsorgepauschale Steuerklasse III
-4.428,00
DM
-4.428,00
DM
Zu versteuerndes Einkommen
84.390,31
DM
89.792,42
DM
tarifliche Einkommensteuer nach Splittingtabelle
2000
15.916,00
DM
17.642,00
DM
Kinderfreibetrag 576,-- DM (Ehegattensatz) pro
Kind und Monat
-
13.824,00
DM
-
20.736,00
DM
Zu versteuerndes Einkommen für Soli und
70.566,31 69.056,42
Kirchensteuer
DM
DM
tarifliche Einkommenssteuer nach Splittingtabelle
2000
11.672,00
DM
11.224,00
DM
8% Kirchensteuer
933,76
DM
897,92
DM
5,5% Solidaritätszuschlag
641,96
DM
617,32
DM
2001
Monate 2 Kinder 3 Kinder
Besoldungsgruppe A 12
I. Nettoeinkommen
Grundgehalt
6.452,95
DM
12
77.435,40
DM
77.435,40
DM
Zulage Nr. 27 1b) Vorbemerkung BBesO A/B
130,46
DM
12
1.565,52
DM
1.565,52
DM
Familienzuschlag
verheiratet (Stufe 1) 01.01.01 - 31.12.01
192,84
DM
12
2.314,08
DM
2.314,08
DM
2 Kinder 01.01.01 - 31.12.01 (Differenz Stufe 1 zu
Stufe 2 mit 2 Kindern)
329,96
DM
12
3.959,52
DM
3.959,52
DM
3. Kind 01.01.01 - 31.12.01 (218,83 DM + 203,60
DM gem. Art. 5 G v 19.12.00)
422,43
DM
12
5.069,16
DM
Urlaubsgeld
500,00
DM
500,00
DM
500,00
DM
Sonderzuwendung (Gehalt DEZ x 0,8821 +
Kinderbetrag 50,-- DM / Kind)
6.368,39
DM
6.791,01
DM
Einmalzahlung
0,00 DM
Jahresbruttobezüge
92.142,91
DM
97.634,69
DM
Abzüge nach Jahressteuertabelle Kl. III
Lohnsteuer (nach eigener Steuerberechnung,
Splittingtabelle 2001)
14.816,00
DM
16.492,00
DM
Solidaritätszuschl. (nach eigener
Steuerberechnung, Splittingtabelle 2001)
594,00
DM
572,44
DM
Kirchensteuer (8%) (nach eigener
Steuerberechnung, Splittingtabelle 2001)
864,00
DM
832,64
DM
Summe Abzüge
-
16.274,00
DM
-
17.897,08
DM
zuzüglich Kindergeld
1. - 2. Kind je Kind
270,00
DM
3. Kind
300,00
DM
6.480,00
DM
10.080,00
DM
Jahresnettoeinkommen
82.348,91 89.817,61
42
Jahresnettoeinkommen
DM
DM
Monatsnettoeinkommen
6.862,41
DM
7.484,80
DM
II. Vergleichsrechnung
Einkommensdifferenz drittes und ggf. weitere
Kinder (je Kind)
622,39
DM
Alimentationsrechtl. Bedarf (115 % des
sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs) pro Kind
nach OVG NRW, Urt. v. 15.01.07, 1 A 3433/05
669,29
DM
Monatlicher Differenzbetrag zum 3. Kind
-46,90
DM
III. Jahresdifferenz (drittes Kind)
-562,80
DM
-287,76 €
Steuerberechnung
Jahresbrutto
92.142,91
DM
97.634,69
DM
Arbeitnehmerpauschbetrag
-2.000,00
DM
-2.000,00
DM
Sonderausgaben-Pauschbetrag Steuerklasse III
-216,00
DM
-216,00
DM
Vorsorgepauschale Steuerklasse III
-4.428,00
DM
-4.428,00
DM
Zu versteuerndes Einkommen
85.498,91
DM
90.990,69
DM
tarifliche Einkommensteuer nach Splittingtabelle
2001
14.816,00
DM
16.492,00
DM
Kinderfreibetrag 576,-- DM (Ehegattensatz) pro
Kind und Monat
-
13.824,00
DM
-
20.736,00
DM
Zu versteuerndes Einkommen für Soli und
Kirchensteuer
71.674,91
DM
70.254,69
DM
tarifliche Einkommenssteuer nach Splittingtabelle
2001
10.800,00
DM
10.408,00
DM
8% Kirchensteuer
864,00
DM
832,64
DM
5,5% Solidaritätszuschlag
594,00
DM
572,44
DM
2002
Besoldungsgruppe A 12
Monate 2 Kinder 3 Kinder
I. Nettoeinkommen
Grundgehalt
3.371,92
€
12
40.463,04
€
40.463,04
€
Zulage Nr. 27 1b) Vorbemerkung BBesO A/B
68,17 € 12
818,04 € 818,04 €
Familienzuschlag
43
verheiratet (Stufe 1) 01.01.02 - 31.12.02
100,78 € 12
1.209,36
€
1.209,36
€
2 Kinder 01.01.02 - 31.12.02 (Differenz Stufe 1 zu
Stufe 2 mit 2 Kindern)
172,42 € 12
2.069,04
€
2.069,04
€
3. Kind 01.01.02 - 31.12.02 (114,35 € + 106,39 €
gem. Art 12 G v 14.12.01)
220,74 € 12
2.648,88
€
Urlaubsgeld
255,65 €
255,65 € 255,65 €
Sonderzuwendung (Gehalt DEZ x 0,8631 +
Kinderbetrag 25,56 € / Kind)
3.256,06
€
3.472,14
€
Einmalzahlung
0,00 €
Jahresbruttobezüge
48.071,19
€
50.936,15
€
Abzüge nach Jahressteuertabelle Kl. III
Lohnsteuer (www.abgabenrechner.de)
7.858,00
€
8.744,00
€
Solidaritätszuschl. (www.abgabenrechner.de)
249,26 € 205,92 €
Kirchensteuer (8%) (www.abgabenrechner.de)
362,56 € 299,52 €
Summe Abzüge
-8.469,82
€
-9.249,44
€
zuzüglich Kindergeld
1. - 3. Kind je Kind
154,00 €
3.696,00
€
5.544,00
€
Jahresnettoeinkommen
43.297,37
€
47.230,71
€
Monatsnettoeinkommen
3.608,11
€
3.935,89
€
II. Vergleichsrechnung
Einkommensdifferenz drittes und ggf. weitere
Kinder (je Kind)
327,78 €
Alimentationsrechtl. Bedarf (115 % des
sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs) pro Kind
nach OVG NRW, Urt. v. 15.01.07, 1 A 3433/05
350,95 €
Monatlicher Differenzbetrag zum 3. Kind
-23,17 €
III. Jahresdifferenz (drittes Kind) Januar bis
März
-69,51 €
2002
Besoldungsgruppe A 13g
Monate 2 Kinder 3 Kinder
I. Nettoeinkommen
Grundgehalt
3.753,25
€
12
45.039,00
€
45.039,00
€
Zulage Nr. 27 1b) Vorbemerkung BBesO A/B
68,17 € 12
818,04 € 818,04 €
Familienzuschlag
verheiratet (Stufe 1) 01.01.02 - 31.12.02
100,78 € 12
1.209,36 1.209,36
44
verheiratet (Stufe 1) 01.01.02 - 31.12.02
100,78 € 12
€
€
2 Kinder 01.01.02 - 31.12.02 (Differenz Stufe 1 zu
Stufe 2 mit 2 Kindern)
172,42 € 12
2.069,04
€
2.069,04
€
3. Kind 01.01.02 - 31.12.02 (114,35 € + 106,39 €
gem. Art 12 G v 14.12.01)
220,74 € 12
2.648,88
€
Urlaubsgeld
255,65 €
255,65 € 255,65 €
Sonderzuwendung (Gehalt DEZ x 0,8631 +
Kinderbetrag 25,56 € / Kind)
3.585,19
€
3.801,27
€
Einmalzahlung
0,00 €
Jahresbruttobezüge
52.976,28
€
55.841,24
€
Abzüge nach Jahressteuertabelle Kl. III
Lohnsteuer (www.abgabenrechner.de)
9.376,00
€
10.300,00
€
Solidaritätszuschl. (www.abgabenrechner.de)
324,06 € 278,52 €
Kirchensteuer (8%) (www.abgabenrechner.de)
471,36 € 405,12 €
Summe Abzüge
-
10.171,42
€
-
10.983,64
€
zuzüglich Kindergeld
1. - 3. Kind je Kind
154,00 €
3.696,00
€
5.544,00
€
Jahresnettoeinkommen
46.500,86
€
50.401,60
€
Monatsnettoeinkommen
3.875,07
€
4.200,13
€
II. Vergleichsrechnung
Einkommensdifferenz drittes und ggf. weitere
Kinder (je Kind)
325,06 €
Alimentationsrechtl. Bedarf (115 % des
sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs) pro Kind
nach OVG NRW, Urt. v. 15.01.07, 1 A 3433/05
350,95 €
Monatlicher Differenzbetrag zum 3. Kind
-25,89 €
III. Jahresdifferenz (drittes Kind) April bis
Dezember
-233,01 €
2003
Besoldungsgruppe A 13g
Monate 2 Kinder 3 Kinder
I. Nettoeinkommen
Grundgehalt 01.01.03 - 30.06.03
3.753,25
€
6
22.519,50
€
22.519,50
€
Grundgehalt 01.07.03 - 31.12.03
3.843,33
€
6
23.059,98
€
23.059,98
€
Zulage Nr. 27 1b) Vorbemerkung BBesO A/B
68,17 € 6
409,02 € 409,02 €
45
01.01.03 - 30.06.03
68,17 € 6
409,02 € 409,02 €
Zulage Nr. 27 1b) Vorbemerkung BBesO A/B
01.07.03 - 31.12.03
69,81 € 6
418,86 € 418,86 €
Familienzuschlag
verheiratet (Stufe 1) 01.01.03 - 30.06.03
100,78 € 6
604,68 € 604,68 €
verheiratet (Stufe 1) 01.07.03 - 31.12.03
103,20 € 6
619,20 € 619,20 €
2 Kinder 01.01.03 - 30.06.03 (Differenz Stufe 1 zu
Stufe 2 mit 2 Kindern)
172,42 € 6
1.034,52
€
1.034,52
€
2 Kinder 01.07.03 - 31.12.03 (Differenz Stufe 1 zu
Stufe 2 mit 2 Kindern)
176,56 € 6
1.059,36
€
1.059,36
€
3. Kind 01.01.03 - 30.06.03 (114,35 € + 106,39 €
gem. Art 12 G v 14.12.01)
220,74 € 6
1.324,44
€
3.Kind 01.07.03 - 31.12.03 (Erhöhung jedes 3.
und weitere Kind)
226,04 € 6
1.356,24
€
Urlaubsgeld
255,65 €
255,65 € 255,65 €
Sonderzuwendung (Gehalt DEZ x 0,8429 +
Kinderbetrag 25,56 € / Kind)
3.585,32
€
3.801,40
€
Einmalzahlung
185,00 €
185,00 € 185,00 €
Jahresbruttobezüge
53.751,09
€
56.647,85
€
Abzüge nach Jahressteuertabelle Kl. III
Lohnsteuer (www.abgabenrechner.de)
9.628,00
€
10.558,00
€
Solidaritätszuschl. (www.abgabenrechner.de)
336,49 € 290,62 €
Kirchensteuer (8%) (www.abgabenrechner.de)
489,44 € 422,72 €
Summe Abzüge
-
10.453,93
€
-
11.271,34
€
zuzüglich Kindergeld
1. - 3. Kind je Kind
154,00 €
3.696,00
€
5.544,00
€
Jahresnettoeinkommen
46.993,16
€
50.920,51
€
Monatsnettoeinkommen
3.916,10
€
4.243,38
€
II. Vergleichsrechnung
Einkommensdifferenz drittes und ggf. weitere
Kinder (je Kind)
327,28 €
Alimentationsrechtl. Bedarf (115 % des
sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs) pro Kind
nach OVG NRW, Urt. v. 15.01.07, 1 A 3433/05
355,97 €
Monatlicher Differenzbetrag zum 3. Kind
-28,69 €
III. Jahresdifferenz (drittes Kind)
-344,28 €
In dem hieraus im Einzelnen zu ersehenden Umfang hat der Gesetzgeber den ihm
46
zustehenden Gestaltungsspielraum bei der Besoldung von Beamten der
Besoldungsgruppe A 12 bzw. A 13g in den streitgegenständlichen Jahren 2000 bis
2003 überschritten. Er ist mit den hier maßgeblichen Besoldungsregelungen unterhalb
der Grenze geblieben, welche die den Beamten der jeweiligen Besoldungsgruppe mit
mehr als zwei Kindern geschuldete Alimentation nicht unterschreiten darf. Auf die
Größenordnung der Unterschreitung kommt es nicht an. Der um 15 v.H. erhöhte
sozialhilferechtliche Gesamtbedarf ist das Minimum des dem Beamten (und seiner
Familie) verfassungsrechtlich geschuldeten Unterhalts. Nur bei Wahrung dieser
Untergrenze besteht eine Befugnis des Gesetzgebers zu Pauschalierung und
Typisierung. Jede Unterschreitung hingegen ist verfassungswidrig.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Juni 2004 – 2 C 34.02 –, BVerwGE 121, 91
(102 f.); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.
Januar 2007 – 1 A - 3433/05 -, veröffentlicht in NRWE und juris.
47
Für den Kläger errechnet sich hieraus für die Jahre 2000 bis 2003 insgesamt folgende
Unteralimentation:
48
2000
305,49 €
2001
287,76 €
2002 (1-3)
69,51 €
2002 (4-12)
233,01 €
2003
344,28 €
Summe
1.240,05 €
49
Dieser Betrag der Unteralimentation war dem Kläger als Nettobetrag zuzusprechen. Ob
Dienst- oder Versorgungsbezüge die Amtsangemessenheit der Alimentation
gewährleisten, bestimmt sich nach dem Nettoeinkommen, das dem Beamten nach der
Besteuerung verbleibt,
50
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. November 1998 – 2 BvL 26/91 u.a. –,
BVerfGE 99, 300 (315); Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Juni 2004 – 2 C 34.02
–, BVerwGE 121, 91 (98 f.),
51
so dass die verfassungsrechtlich gebotene Nachzahlung eines erhöhten
Familienzuschlags dem Betroffenen ebenfalls netto zufließen muss.
52
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Januar 2007 1
A 3433/05 , veröffentlicht in NRWE und juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-
Württemberg, Urteil vom 13. Februar 2007 - 4 S 2289/05 -, veröffentlicht in juris.
53
Dementsprechend wird die Beklagte den dem Kläger zukommenden Betrag so zu
bemessen haben, dass dem Kläger unter Berücksichtigung des im Auszahlungsmonat
vorzunehmenden Steuerabzugs gemäß §§ 39b, 51a Einkommensteuergesetz der im
Tenor genannte Betrag tatsächlich ausgezahlt wird.
54
Der Kläger hat auch Anspruch auf Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit. Dieser
Anspruch beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 BGB. Dabei
bildet der dem Kläger für das jeweilige Jahr zuzusprechende – ihm tatsächlich
zustehende – Betrag die maßgebliche Grundlage. Für den Zinsanspruch ist
grundsätzlich nicht erheblich, ob und wie ein Kläger die Höhe seines Anspruchs auf
Alimentation selbst angibt, es sei denn er beschränkt seinen Anspruch ausdrücklich,
was hier aber nicht anzunehmen ist. Einem Kläger ist nicht abzuverlangen, die Höhe
des Anspruchs von vornherein in rechtsfehlerfreier Weise zu berechnen.
55
Da es sich um eine Zahlungs- und nicht um eine Feststellungsklage als Vorstufe von
Zahlungsansprüchen handelt, ist ein der Höhe nach nicht zutreffend oder gar nicht
bezifferter Klageantrag auch nicht zu unbestimmt, um als Grundlage für Prozesszinsen
dienen zu können. Denn der Anspruch lässt sich jederzeit rechnerisch unzweifelhaft
ermitteln. Die erforderlichen Berechnungen vorzunehmen ist indes Aufgabe der
Beklagten bzw. der Fachgerichte.
56
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Januar 2007 1
A 3433/05 , veröffentlicht in NRWE und juris.
57
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 154 Abs. 1 VwGO.
58
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 167
Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
59
Rechtsmittelbelehrung:
60
Gegen diesen Gerichtsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die
Zulassung der Berufung (1) oder mündliche Verhandlung (2) beantragt werden. Wird
von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.
61
(1)Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf
(Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf)
einzureichen. Er muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen.
62
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe
darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
63
Die Berufung ist nur zuzulassen,
64
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheides bestehen,
65
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten
aufweist,
66
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
67
4. wenn der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für
das Land
68
Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der
69
Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und
auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel
geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
70
Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei
dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5,
48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer
Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den
Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen
(Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO
VG/FG) vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) einzureichen.
71
Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-
Westfalen.
72
Bei der Antragstellung und Zulassungsbegründung muss sich jeder Beteiligte durch
einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des
Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten
vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können
sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie
Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder
Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des
jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören,
vertreten lassen (§ 67 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 VwGO). Auf die besonderen Regelungen in §
67 Abs. 1 Sätze 4 bis 7 VwGO wird hingewiesen.
73
Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach
eingereicht werden.
74
(2) Anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung kann mündliche Verhandlung
beantragt werden. Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche
Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
75
Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39 , 40213 Düsseldorf oder
Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen.
76
Der Antrag soll möglichst dreifach eingereicht werden.
77
Dr. Lascho Dr. Stappert Dr. Grapperhaus
78
B e s c h l u s s :
79
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.240,05 Euro festgesetzt.
80
G r ü n d e :
81
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 1, 3 und 5
Gerichtskostengesetz (GKG).
82
Rechtsmittelbelehrung:
83
Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf
(Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf)
Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht NRW in Münster
entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
84
Die Mitwirkung eines Bevollmächtigten, besonders eines Rechtsanwalts oder eines
Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes
mit Befähigung zum Richteramt, ist im Beschwerdeverfahren nicht erforderlich.
85
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird,
nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren
sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser
Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder
formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
86
Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,--
Euro nicht übersteigt.
87
Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden.
88
War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist
ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat,
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen
zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen,
welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres,
von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht
mehr beantragt werden.
89
Dr. Lascho Dr. Stappert Dr. Grapperhaus
90