Urteil des VG Düsseldorf vom 30.12.2003

VG Düsseldorf: vorbehalt des gesetzes, grundstück, öffentliche anlage, entwässerung, widersprüchliches verhalten, kanalisation, lwg, bebauungsplan, befreiung, satzung

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 5 K 7535/01
Datum:
30.12.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
5 Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 7535/01
Tenor:
Der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 30. August 2001,
Zeichen II/6-6-6113-1, betreffend das Grundstück Gemarkung G1, und
der Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2001 werden aufgehoben,
soweit eine Vorausleistung für den Anschluss an den
Regenwasserkanal in Höhe von 1.500,- DM erhoben wird.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der
Beklagte kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe
von 130,- Euro abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Die Beteiligten streiten über die Berechtigung des Beklagten, der Klägerin gegenüber
eine Vorausleistung für die Herstellung einer Anschlussleitung an den öffentlichen
Regenwasserkanal in Höhe von 1.500,- DM zu erheben.
2
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung G1, das an der Istaße liegt,
und das sie als Bauträgerin im Jahr 2000 im Rahmen der Errichtung einer
Reihenhaussiedlung bebaute. Das auf dem Grundstück anfallende Regenwasser wird
nicht in den öffentlichen Kanal in der Istraße eingeleitet, sondern versickert auf dem
Grundstück. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans 25 III W.
Der Bebauungsplan bestimmt in seinen textlichen Festsetzungen unter Nummer 6, dass
auf den im Plan gekennzeichneten Flächen anfallendes Niederschlagswasser auf den
jeweiligen Grundstücken zu versickern ist. Das streitbefangene Grundstück liegt nicht in
dem gekennzeichneten Bereich, sondern an der Grenze zu diesem Gebiet. Unter
Nummer 5.5 der Begründung des Bebauungsplanes wird die Festsetzung zur
Entwässerung u.a. folgendermaßen begründet: Der Ortsteil (Alt-)X werde im
Trennsystem entwässert. Für die Regenwasserbeseitigung stellten Sammelkanäle u.a.
in der Istraße die Verbindung zur Regenwasserrückhalte- und - behandlungsanlage
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Gaue her. Die Beseitigung des Niederschlagswassers der an den genannten Straßen
gelegenen Grundstücke erfolge durch den Anschluss an und die Einleitung in diese
Sammler. Für die innere Erschließung des Plangebiets sei der Bau eines
Regenwasserkanalsystems nicht vorgesehen.
In der Istraße wurde im Frühjahr 1998 eine Kanalisation im Trennsystem hergestellt und
mit Grundstücksanschlussleitungen versehen. Mit Bescheid vom 30. Oktober 2000
erteilte der Beklagte der Klägerin die Genehmigung, das Grundstück an das städtische
Kanalnetz anzuschließen. Unter den mit der Genehmigung verbundenen Auflagen heißt
es unter (198): „Das anfallende Schmutz- und Regenwasser ist im Trennsystem in die
öffentliche Abwasseranlage einzuleiten. Abweichend hiervon kann gemäß
wasserrechtlicher Erlaubnis das anfallende Niederschlagswasser auf dem Grundstück
versickern. Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang wird nach
Inbetriebnahme in Aussicht gestellt."
4
Mit Bescheid vom 30. November 2000 erteilte der Kreis W der Klägerin die
wasserrechtliche Erlaubnis, das auf dem Grundstück anfallende Niederschlagswasser
über eine Sickeranlage in das Grundwasser einzuleiten.
5
Mit Bescheid vom 30. August 2001 erhob der Beklagte der Klägerin gegenüber eine
Vorausleistung in Höhe von 1.500,- DM für die Herstellung des
Grundstücksanschlusses an den Regenwasserkanal.
6
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein mit der Begründung, das
Regenwasser werde nicht der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt, sondern über
Rigolen entwässert.
7
Mit Bescheid vom 23. Oktober 2001, der Klägerin zugestellt am 25. Oktober 2001, wies
der Beklagte den Widerspruch zurück, weil die Klägerin aufgrund des Anschluss- und
Benutzungszwangs nach § 9 der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt X verpflichtet
sei, das Regenwasser in die öffentliche Kanalisation einzuleiten. Die wasserrechtliche
Erlaubnis zur Versickerung auf dem Grundstück spiele für die Benutzungspflicht keine
Rolle.
8
Die Klägerin hat am 23. November 2001 Klage erhoben. Nachdem sie die Klage
zunächst unter anderem auf die wasserrechtliche Erlaubnis und die in Aussicht gestellte
Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich des
Niederschlagswassers gestützt hat, hält sie nunmehr eine Befreiung für erlässlich, weil
das klägerische Grundstück aufgrund der neusten Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in Bezug auf
das Niederschlagswasser dem Anschluss- und Benutzungszwang von vorneherein
nicht unterliege.
9
Sie beantragt sinngemäß,
10
den Bescheid des Beklagten vom 30. August 2001, AZ: II/6-6- 6113-1, Gemarkung G1,
in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2001 aufzuheben, soweit
die Klägerin zur Zahlung einer Vorausleistung auf den Kostenersatz für den Anschluss
an den Regenwasserkanal in Höhe von 1.500,- DM verpflichtet wurde.
11
Der Beklagte beantragt,
12
die Klage abzuweisen.
13
Der Beklagte trägt ergänzend zu seinem Vorbringen im Vorverfahren vor, das
streitbefangene Grundstück müsse, wie in der Begründung des Bebauungsplans
vorgesehen, an den Regenwasserkanal angeschlossen werden. Der Anordnung des
Anschluss- und Benutzungszwangs aufgrund der Abwasserbeseitigungssatzung stehe
auch nicht die von der Klägerin zitierte Entscheidung des OVG NRW entgegen, weil
diese Entscheidung einen Einzelfall betreffe. Außerdem widerspreche eine ins Belieben
der Grundstückseigentümer gestellte Entwässerung dem Wohl der Allgemeinheit. Im
Rahmen der wasserwirtschaftlichen Vorsorgestrategie sei insbesondere zur
Vermeidung von Überschwemmungen eine Anschlusspflicht auch für
Niederschlagswasser erforderlich. In den letzten Jahren sei der Grundwasserspiegel
gestiegen, und aus diesem Grund seien Überschwemmungen zu befürchten. Außerdem
könne die wasserrechtliche Erlaubnis jederzeit widerrufen werden, so dass bereits jetzt
ein Sonderinteresse der Klägerin an der Anschlussleitung bestehe. Jedenfalls könne
eine Vorausleistung verlangt werden, weil spätestens im Fall des Widerrufs der
Sondervorteil entstehen werde. Ferner sei das Verhalten der Klägerin widersprüchlich,
weil sie für die Entwässerung des Grundstücks, auf dem sich die Pkw-Stellplätze
befänden, den öffentlichen Kanal nutze, dies aber hinsichtlich der anderen von ihr
bebauten Grundstücke ablehne.
14
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den
Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug
genommen.
15
Entscheidungsgründe:
16
Die Berichterstatterin kann anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung
entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§§ 87 a Abs.
2 und 3, 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
17
Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und
verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
18
Der Beklagte ist nicht berechtigt, der Klägerin gegenüber eine Vorausleistung für die
Herstellung der Anschlussleitung an den öffentlichen Regenwasserkanal zu erheben.
Die Kommune kann grundsätzlich eine Vorausleistung auf Kostenersatzforderungen
verlangen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-
Westfalen (KAG) i.V.m. §§ 6 Abs. 4 und 8 Abs. 8 KAG entsprechend).
19
Vgl. Dietzel in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2003, Rn. 64.
20
Diese Möglichkeit hat der Beklagte ferner in § 8 Abs. 2 S. 2 der Satzung über die
Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen in der Stadt X sowie des Kostenersatzes von
Haus- und Grundstücksanschlüssen vom 23. Juni 1995 ausdrücklich vorgesehen. Die
Voraussetzungen für die Erhebung einer Vorausleistung sind aber vorliegend nicht
gegeben. Eine Vorausleistung kann erhoben werden, wenn zum Zeitpunkt der
Anforderung der Vorausleistung mit der Durchführung der Maßnahme begonnen wurde,
eine gültige Satzung vorliegt und ein endgültiger Anspruch der Gemeinde entstehen
kann.
21
Vgl. Dietzel in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2003, Rn. 64.
22
Das ist aber nur möglich, wenn die Maßnahme im Sonderinteresse des einzelnen
Grundstückseigentümers liegt.
23
Vgl. Dietzel in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2003, Rn. 64.
24
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG) hat das
Sonderinteresse als ungeschriebene Voraussetzung aufgrund des besonderen
Charakters des Kostenersatzes als Entgeltsleistung, durch die der Pflichtige eine von
der Gemeinde gerade in seinem speziellen Interesse erbrachte Maßnahme ausgleicht,
entwickelt. Ein Sonderinteresse besteht, wenn die Maßnahme für das Grundstück des
Anschlussnehmers konkret nützlich ist, etwa weil auf dem Grundstück anfallendes
Abwasser in die öffentliche Anlage abgeleitet wird.
25
Vgl. Dietzel in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2003, Rn. 30
26
Bei Fertigstellung des Anschlusses im Jahr 1998 bestand ein Sonderinteresse noch
nicht. Zu diesem Zeitpunkt war das Grundstück noch gar nicht bebaut, so dass die
Klägerin kein Interesse an einem Anschluss an die öffentliche Kanalisation hatte. Nach
der Rechtsprechung des OVG NRW entsteht bei unbebauten, aber bebaubaren
Grundstücken ein Kostenersatzanspruch für sozusagen im Voraus verlegte
Grundstücksanschlüsse, sobald der Grundstücksanschluss aufgrund veränderter Sach-
oder Rechtslage einen Sondervorteil für den Eigentümer darstellt.
27
Vgl. OVG NRW, Urt. v. 17.1.1996 - 22 A 2467/93, NVwZ-RR 1996, S. 599 (600)
28
Das ist der Fall, wenn die Anschlussleitung tatsächlich genutzt wird oder genutzt
werden muss, oder wenn die Anschlussleitung aus sonstigen rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen erforderlich ist, etwa aufgrund eines Anschluss- und
Benutzungszwangs. Bei dem streitbefangenen Grundstück ist keine dieser
Voraussetzungen gegeben.
29
Unstreitig wird die Anschlussleitung nicht genutzt. Sie muss auch nicht genutzt werden,
weil die Klägerin aufgrund der wasserrechtlichen Erlaubnis des Kreises W vom 30.
November 2000 berechtigt ist, das auf dem Grundstück anfallende
Niederschlagswasser über eine Sickeranlage in das Grundwasser einzuleiten. Die
Klägerin ist auch nicht aus sonstigen Gründen, insbesondere nicht aufgrund eines
wirksam angeordneten Anschluss- und Benutzungszwangs zur Einleitung des
Niederschlagswassers in die öffentliche Abwasseranlage verpflichtet. Die Satzung über
die Beseitigung von Abwasser - Abwasserbeseitigungssatzung - der Stadt X vom 20.
Dezember 1996 (ABS) schreibt zwar in § 9 Abs. 1 und 2 einen Anschluss- und
Benutzungszwang hinsichtlich des gesamten Abwassers und nach Abs. 5 S. 2 und Abs.
6 ausdrücklich auch für das Niederschlagswasser vor. Die Klägerin ist als
Grundstückseigentümerin Anschlussnehmer i.S.v. § 7 Nr. 11 ABS, es ist ersichtlich
keiner der von der ABS vorgesehenen Ausnahmefälle gegeben und die in Aussicht
gestellte Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang ist nicht erfolgt.
30
Dennoch muss die Klägerin das auf ihrem Grundstück anfallende Niederschlagswasser
nicht in die öffentliche Kanalisation einleiten, weil eine Regelung wie § 9 ABS nach der
31
Rechtsprechung des OVG NRW - der sich das erkennende Gericht anschließt - dem
Vorbehalt des Gesetzes nach Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) widerspricht. Es fehlt
nämlich an einer Ermächtigungsgrundlage für eine solche satzungsrechtliche
Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs für Niederschlagswasser.
Vgl. OVG NRW, Urt. v. 28. Januar 2003 - 15 A 4751/01, NWVBl 2003, S.380 (381).
32
Das OVG NRW führt zur Wirksamkeit satzungsrechtlichen Anschluss- und
Benutzungszwangs bezüglich des Niederschlagswassers Folgendes aus:
33
„Der aus den Grundrechten oder dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG
ableitbare Vorbehalt des Gesetzes erfordert in Fällen eines Eingriffs in „Freiheit und
Eigentum", dass dies nur durch oder auf Grund eines Gesetzes geschieht.
34
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 1958 - 2 BvL 37/56 -, BVerfGE 8, 155 (166 f.);
Schnapp, in: v. Münch/Kunig, GG, 5. Aufl. Art. 20 Rn. 53.
35
Der Anschluss- und Benutzungszwang stellt einen solchen Eingriff in die
grundrechtliche Sphäre des Bürgers dar, da von ihm im Rahmen der Inhalts- und
Schrankenbestimmung des Grundeigentums eine Handlung gefordert wird, sodass ein
Eingriff in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG vorliegt.
36
Vgl. zum für den Anschluss- und Benutzungszwang bei Grundstücken einschlägigen
grundrechtlichen Schutzbereich BVerwG, Beschluss vom 10. September 1975 - VII B
35.75 -, VerwRspr. Bd. 27, 481.
37
Dem Vorbehalt des Gesetzes ist nicht deshalb genügt, weil die Entwässerungssatzung
selbst Rechtsnorm ist und damit als Gesetz im Sinne des Vorbehalts des Gesetzes
anzusehen wäre, da es sich beim Satzungserlass nur um eine Normsetzung der
Verwaltung handelt. Deshalb bedürfen gemeindliche Satzungen ebenso einer
gesetzlichen Ermächtigung zu Eingriffen in Freiheit und Eigentum wie Verwaltungsakte.
38
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. März 1986 - 2 A 2750/84 -, StuGR 1986, 430 (431)."
39
Vgl. OVG NRW, Urt. v. 28. Januar 2003 - 15 A 4751/01, NWVBl 2003, S.380 (381).
40
Eine Ermächtigung, den Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich des
Niederschlagswassers für eine im Trennsystem betriebene Abwasseranlage
anzuordnen, gibt § 9 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen
(GO NRW) nach Auffassung des OVG NRW aus folgenden Gründen nicht:
41
„[Nach § 9 Satz 1 GO NRW] können die Gemeinden bei öffentlichem Bedürfnis durch
Satzung für die Grundstücke ihres Gebietes den Anschluss an Wasserleitung,
Kanalisation und ähnliche der Volksgesundheit dienende Einrichtungen, sowie an
Einrichtungen zur Versorgung mit Fernwärme (Anschlusszwang) und die Benutzung
dieser Einrichtungen und der Schlachthöfe (Benutzungszwang) vorschreiben. Dem
Wortlaut nach erlaubt die Vorschrift den Anschluss- und Benutzungszwang für die
„Kanalisation", ohne dass zwischen Schmutz- und Niederschlagswasser unterschieden
würde. Jedoch ergibt sich aus dem die Begriffe Wasserversorgung und Kanalisation im
Folgenden zusammenfassenden Oberbegriff „und ähnliche der Volksgesundheit
dienende Einrichtungen", dass der Anschluss- und Benutzungszwang nur im Interesse
42
der Volksgesundheit und einem hieran orientierten öffentlichen Bedürfnis, nicht aus
anderen, insbesondere gebührenrechtlichen Erwägungen angeordnet werden darf."
OVG NRW a.a.O
43
Das Erfordernis „bei öffentlichem Bedürfnis" verdrängt nicht die Rechtfertigung durch
Belange der Volksgesundheit als weitere Voraussetzung, die auch für den Umfang des
Anschluss- und Benutzungszwangs maßgeblich ist.
44
Vgl. OVG NRW a.a.O mit weiteren Nachweisen.
45
Der Anschluss- und Benutzungszwang dient nur bei Schutzwasser regelmäßig dem
Schutz der Volksgesundheit. Die Beseitigung von Niederschlagswasser im
Trennsystem erfolgt demgegenüber nicht ohne weiteres aus Gründen der
Volksgesundheit, sondern bedarf einer besonderen Begründung. Diese kann etwa darin
bestehen, dass der Anschluss- und Benutzungszwang zum Schutz des Grundwassers
vor Verunreinigung und vor einer deshalb drohenden Gefahr für die Volksgesundheit
erforderlich ist.
46
Vgl. OVG NRW a.a.O. mit weiteren Nachweisen.
47
Diese Voraussetzungen, an die das OVG NRW - grundsätzlich und nicht nur in einem
Einzelfall - die Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwang für Regenwasser
auf der Grundlage von § 9 Satz 1 GO NRW knüpft, sind bei § 9 ABS nicht erfüllt.
48
Der Anschluss- und Benutzungszwang für das auf dem klägerischen Grundstück
anfallende Regenwasser dient nämlich nicht dem Schutz der Volksgesundheit im Sinne
von § 9 Satz 1 GO NRW. Ähnlich wie in dem vom OVG NRW entschiedenen Fall droht
gerade keine Verunreinigung des Grundwassers. Das Regenwasser kann unbedenklich
auf dem streitbefangenen Grundstück versickern. Die Klägerin verfügt sogar - anders als
in dem von OVG NRW entschiedenen Fall - bereits über eine Erlaubnis zur
Versickerung des Regenwassers vor Ort. Darüber hinaus leitet auch der Beklagte das
getrennt gesammelte Regenwasser in ein Rückhaltebecken und führt es dann ortsnah
einem Gewässer zu.
49
Entgegen der Auffassung des Beklagten kann der Anschluss- und Benutzungszwang für
das Niederschlagswasser auch nicht auf Belange des Überschwemmungsschutzes
gestützt werden. Zweifelhaft ist bereits, ob mögliche Überschwemmungen eine Gefahr
für die Volksgesundheit i.S.v. § 9 GO NRW darstellen können. Als Gefahr für die
Volksgesundheit wird im Zusammenhang mit der Entwässerung regelmäßig eine
gesundheitliche Beeinträchtigung der Bevölkerung durch Verunreinigungen des
Grundwassers angesehen.
50
Vgl. OVG NRW a.a.O, S. 381.
51
Eine Berücksichtigung von Überschwemmungsgefahren im Rahmen von § 9 Satz 1 GO
NRW wäre zwar etwa im Hinblick auf mögliche Verunreinigungen des Grundwassers
bei wild abfließendem Wasser aus überschwemmten Gebieten denkbar. Das
Niederschlagswasser könnte dabei schädliche Stoffe aufnehmen und in das
Grundwasser eintragen. Ob der Überschwemmungsschutz aus diesem Grund - als dem
Schutz der Volksgesundheit dienend - einen Anschluss- und Benutzungszwang für
52
Regenwasser rechtfertigen kann, muss hier allerdings nicht entschieden werden. Es gibt
nämlich keine Anhaltspunkte dafür, dass eine konkrete Hochwassergefahr besteht. Die
Klägerin ist nach wie vor aufgrund der wasserrechtlichen Erlaubnis berechtigt, das
Niederschlagswasser vor Ort zu beseitigen. Diese bestehende wasserrechtliche
Erlaubnis bringt zum Ausdruck, dass jedenfalls bisher keine
überschwemmungsspezifischen Belange einer Entwässerung durch Versickerung auf
dem Grundstück entgegenstehen. Das ergibt sich daraus, dass eine wasserrechtliche
Erlaubnis nach § 6 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zu versagen oder nach § 7 WHG, §
49 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein- Westfalen (VwVfG NRW) zu
widerrufen ist, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten
oder nicht durch Auflagen oder Maßnahmen verhütet oder ausgeglichen werden kann.
Vgl. zum Verhältnis des WHG zum den Landeswassergesetzen, Czychowski,
Wasserhaushaltsgesetz, 7. Aufl. 1998, Einl., IV und V, S. 49 ff., § 7 Rn. 3.
53
Bei der Erteilung der Erlaubnis ist gemäß § 6 WHG das „Wohl der Allgemeinheit" zu
beachten. Dazu zählt auch der Schutz der betroffenen Flächen vor Hochwasser.
54
Vgl. Czychowski, Wasserhaushaltsgesetz, 7. Aufl. 1998, § 6 Rn. 21.
55
Dass Gründe des Hochwasserschutzes jedoch zur Zeit einer Versickerung des
Regenwassers auf dem klägerischen Grundstück nicht entgegenstehen, ergibt sich aus
folgenden Erwägungen: Der Bebauungsplan W 25 III, den der Kreis W als zuständige
Wasserbehörde bei seiner Entscheidung über den Antrag der Klägerin zu
berücksichtigen hatte, bestimmt unter Nummer. 6, dass in dem unmittelbar an das
klägerische Grundstück angrenzenden Bereich das Niederschlagswasser nach § 51
Abs. 2 Satz 1 Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz -
LWG -) vor Ort versickern soll. Einer Entwässerung des Regenwassers auf dem
klägerischen Grundstück standen aus Sicht des Beklagten zumindest ursprünglich
keine Bedenken im Hinblick auf den Überschwemmungsschutz entgegen. Der Beklagte
hat vielmehr sogar anlässlich der Weiterleitung des wasserrechtlichen Antrags der
Klägerin an den Kreis W deutlich gemacht, dass eine Niederschlagsentwässerung auf
dem klägerischen Grundstück möglich sei, und bei Vorliegen der wasserrechtlichen
Erlaubnis eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang in Aussicht gestellt.
Mit Anschreiben vom 30. Oktober 2000 leitete der Beklagte die
Entwässerungsunterlagen an den Kreis W mit dem Hinweis weiter, dass - soweit eine
wasserrechtliche Erlaubnis vorliege - das Niederschlagswasser auf den klägerischen
Grundstücken versickern dürfe, obwohl die Istraße über einen betriebsfertigen
Regenwasserkanal verfüge.
56
Sollte sich die Situation in dem Baugebiet durch einen Anstieg des
Grundwasserspiegels geändert haben, müsste der Beklagte die Festsetzungen zur
Entwässerung auf den Grundstücken im Bebauungsplan ändern und eine Versickerung
vor Ort untersagen. Darüber hinaus müsste der Beklagte dem Kreis W die Veränderung
der Situation wegen Belangen des Überschwemmungsschutzes mitteilen, um Anlass zu
einem Widerruf der wasserrechtlichen Erlaubnis zu geben. Der Beklagte ist aber bislang
noch nicht zur Abwehr der behaupteten Überschwemmungsgefahr tätig geworden.
57
Die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs lässt sich auch nicht auf § 7
Abs. 1 S. 1 GO NRW stützen. Es handelt sich insoweit nur um eine
Generalermächtigung, die nicht zur Regelung von Eingriffen in die grundrechtlich
58
geschützte Sphäre des Bürgers durch oder aufgrund von Satzungen ermächtigt.
Vgl. OVG NRW, Urteil v. 28. Januar 2003 - 15 A 4751/01, NWVBl 2003, S.380 (382).
59
Auch das LWG bietet, anders als die meisten übrigen Landeswassergesetze, keine
Ermächtigungsgrundslage zur Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwangs für
Niederschlagswasser durch Satzung.
60
Vgl OVG NRW a.a.O,
61
§ 53 LWG kommt nicht als Ermächtigungsgrundlage in Betracht, weil sich diese Norm
ausschließlich an die Kommunen richtet. Eine Überlassungspflicht des
Abwasserbesitzers lässt sich aus der Abwasserbeseitigungslast der Kommune nicht
ableiten. Eine solche Pflicht kann sich nur aus einer Bestimmung ergeben, die sich an
den Abwasserbesitzer als Adressaten richtet und ihm gegenüber notfalls selbständig
vollstreckt werden kann. Eine solche Pflicht kann über den Anschluss- und
Benutzungszwang begründet werden, Ermächtigungsgrundlage ist § 9 GO NRW.
62
Vgl. Honert/Rüttgers/Sanden, Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl., 1996,
§ 53, Nr. 2 und 3, S. 181, OVG NRW a.a.O.
63
Eine Ermächtigung zur Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs für
Regenwasser ergibt sich auch nicht aus § 51 a Abs. 3 S.1 LWG. Eine solche
Festsetzung in einem Bebauungsplan wäre nicht von § 51 a Abs. 3 S. 1, 2 LWG
gedeckt, weil diese Ermächtigung ausdrücklich nur die Festsetzung von Flächen erfasst,
auf denen vor Ort oder ortsnah zu entwässern ist. Überlassungspflichten in den übrigen
Gebieten sollen über den Anschluss- und Benutzungszwangs geregelt werden, für den
es eine eigene Ermächtigungsnorm in der Gemeindeordnung gibt.
64
Vgl. Honert/Rüttgers/Sanden, a.a.O., § 51 a, Nr. 3, S. 163
65
Der Bebauungsplan W 25 III enthält darüber hinaus ohnehin keine entsprechende
Festsetzung, es wird lediglich ohne rechtsverbindlichen Charakter in der Begründung
auf die Entwässerung der an der Istraße liegenden Grundstücke über die öffentliche
Kanalisation hingewiesen. Der Beklagte hat zwar gemäß § 51 a Abs. 3 S. 1 u. 2 LWG
i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB innerhalb des Bebauungsplan festgesetzt, in welchen
Bereichen das Regenwasser i.S.v. § 51a Abs. 2 S. 1 LWG beseitigt werden soll. Daraus
ergibt sich aber nicht, dass der Eigentümer in den übrigen Gebieten zur Überlassung
des Regenwasser an die Gemeinde verpflichtet ist.
66
Die Verknüpfung des Anschluss- und Benutzungszwangs für Regenwasser mit dem
Schutz der Volksgesundheit führt entgegen der Auffassung des Beklagten nicht zu einer
ungeregelten Entwässerung durch die Grundstückseigentümer. Eine Entwässerung auf
dem Grundstück ist nämlich von der wasserrechtlichen Erlaubnis abhängig, so dass nur
in Fällen wasserwirtschaftlicher Unbedenklichkeit vor Ort entwässert werden kann.
67
Vgl. OVG NRW a.a.O.
68
Die Vorausleistung auf den Kostenersatz kann auch nicht im Hinblick auf einen
möglichen Widerruf der wasserrechtlichen Erlaubnis erhoben werden. Das
Sonderinteresse des Grundstückseigentümers an der Maßnahme i.S.v. § 10 KAG muss
69
zum Zeitpunkt der Erhebung der Vorausleistung bestehen.
Vgl. . Dietzel in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2003, Rn. 64.
70
Das ist nicht der Fall, wenn unklar ist, ob und wann der Sondervorteil entstehen wird.
71
Schließlich kann der Beklagte der Klägerin auch nicht im Hinblick auf die Entwässerung
Garagen- und Stellplatzflächen (Flurstück 3004) in die öffentliche Anlage
widersprüchliches Verhalten vorwerfen. Die Klägerin ist nicht anschlusspflichtig und im
Übrigen frei, das Entsorgungsangebot des Beklagten für die genannten Flächen
anzunehmen.
72
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit liegen § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO
zugrunde.
73
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