Urteil des VG Düsseldorf vom 17.10.2006

VG Düsseldorf: ärztliche behandlung, gefahr, substitution, bundesamt für migration, abschiebung, methadon, dosierung, ausländer, stadt, therapie

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 22 K 4501/03.A
Datum:
17.10.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
22. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 K 4501/03.A
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht
erhoben werden.
Tatbestand:
1
Der am 00.0.1964 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Er reiste am 1. Juni
1984 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er seine Anerkennung als
Asylberechtigter beantragte. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte seinen Asylantrag mit Bescheid vom 8. August 1985 ab.
Die dagegen erhobene Klage wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf
vom 15. Januar 1986 abgewiesen - 18 K 10691/85 -. Die eingelegte Berufung nahm der
Kläger mit Schriftsatz vom 11. September 1986 zurück.
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Der Kläger heiratete am 00.00.1984 eine deutsche Staatsangehörige. Aus der Ehe sind
drei Kinder, geboren 1985, 1987 und 1989, hervorgegangen. Die Ehe ist seit März 1992
geschieden.
3
Der Oberstadtdirektor der Stadt T erteilte dem Kläger erstmals am 10. März 1987 eine
Aufenthaltsbefugnis bis zum 10. März 1990, die in der Folgezeit mehrmals verlängert
wurde.
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Während seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland wurde der Kläger
mehrfach straffällig, u.a. wegen Beförderungserschleichung, Fahrens ohne
Fahrerlaubnis, versuchten Betruges, Diebstahls, Erwerbs von und unerlaubtem
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung,
Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. Durch Urteil des Amtsgerichts T vom 0.00.
1988 wurde er wegen fortgesetzten Erwerbs von Betäubungsmitteln (Haschisch) zu 8
Monaten Freiheitsstrafe, die auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt -
00 Ds 0 Js 0000/00 -. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 6. Januar 1992 erlassen. Durch
weiteres Urteil des Amtsgerichts - Schöffengerichts - T - vom 00.0. 1993 wurde er wegen
fortgesetzten unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem
5
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Heroin) in jeweils nicht geringer Menge zu einer
Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt - 00 Ls 0 Js 000/00 -. Mit
Schreiben vom 2. März 1994 gab der Oberstadtdirektor der Stadt T dem Kläger
Gelegenheit zu der von ihm beabsichtigten Ausweisung und Androhung der
Abschiebung. Mit Schreiben vom 4. Mai 1994 wiesen die jetzigen
Prozessbevollmächtigten des Klägers darauf hin, dass eine Abschiebung des Klägers in
den Iran aller Voraussicht nach zu einer Verurteilung zum Tode wegen Verstoßes
gegen das Betäubungsmittelgesetz führen werde.
Nach seiner Haftentlassung zog der Kläger nach E um und beantragte am 8. Juni 1994
beim Oberstadtdirektor der Stadt E die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung.
6
Der Oberstadtdirektor der Stadt E wies den Kläger mit Ordnungsverfügung vom 4. April
1995 aus dem Bundesgebiet aus und lehnte zugleich den Antrag auf Erteilung einer
Aufenthaltsgenehmigung als Aufenthaltserlaubnis ab. Zugleich forderte er den Kläger
auf, das Bundesgebiet zu verlassen und drohte ihm für den Fall der Nichtbeachtung die
Abschiebung an. Der Widerspruch des Klägers gegen die Ausweisungsverfügung
wurde durch Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 30. Juni 2003
bestandskräftig zurückgewiesen. In der Zwischenzeit war der Kläger erneut wegen
Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zweimal zu Bewährungsstrafen verurteilt
worden.
7
Auf einen Asylfolgeantrag des Klägers erkannte das Bundesamt den Kläger mit
Bescheid vom 20. Februar 1996 als Asylberechtigten an und stellte fest, dass die
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf
- 22 K 2502/96.A - hob diesen Bescheid durch Urteil vom 23. März 1999 auf. Den
dagegen gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung wies das
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom 11. Mai
1999 - 9 A 2005/99.A - zurück.
8
Nach Anhörung des Klägers über die zu treffende Entscheidung nach § 39 AsylVfG
stellte das Bundesamt sodann mit Bescheid vom 26. Juli 1999 fest, dass
Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen, forderte den Kläger auf, die
Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der
Entscheidung zu verlassen und drohte ihm für den Fall der Nichtbefolgung die
Abschiebung in den Iran an.
9
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Klage vor dem VG Düsseldorf - 5 K 5098/99.A
-und beantragte die Verpflichtung der Beklagten festzustellen, dass bezüglich des Iran
Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Er trug vor, er habe sich nach
seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland mit verschiedenen
Oppositionsgruppen auseinander gesetzt und teilweise an deren Aktivitäten
teilgenommen. Ferner berief er sich auf Sippenhaft und seine Verstöße gegen das
Betäubungsmittelgesetz. Durch Urteil vom 20. Januar 2003 wies das Gericht die Klage
ab. Es führte aus, dem Kläger drohe weder wegen seiner Verstöße gegen das
Betäubungsmittelgesetz noch wegen seiner exilpolitischen Tätigkeit mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit der Eintritt einer der in § 53 Abs. 1,2 oder 4 AuslG genannten
Gefahren.
10
Am 5. Mai 2003 beantragte der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten bei der
Beklagten die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG
11
hinsichtlich seiner Person gegeben seien. Zur Begründung führten diese aus, aus
allgemeinmedizinischer Sicht sei eine Beendigung der langjährigen
Methadonsubstitution wegen der Gefahr von Krampfauslösung und Belastung des
Leberstoffwechsels nicht indiziert. Aus diesem Grund sei der den Kläger behandelnde
Facharzt der Auffassung, dass eine Abschiebung in den Iran wegen der nicht
gesicherten medikamentösen Einstellung des Klägers medizinisch nicht verantwortbar
sei. Er legte hierzu eine ärztliche Bescheinigung der Ärzte G vom 9. April 2003 vor.
Die Drogenambulanz des Gesundheitsamtes der Landeshauptstadt E kam in einem
vom Bundesamt eingeholten Gutachten vom 27. Juni 2003 zu dem Ergebnis, dass die
Fortsetzung der Methadon-/Polamidon-Substitution sicher für weitere 12 bis 18 Monate
indiziert sei. Die vom Kläger geschilderten absencen-ähnlichen Beschwerden sollten
diagnostisch abgeklärt werden. Ein schnelles Aussetzen der Methadon-/Polamidon-
Substitution führe mit großer Wahrscheinlichkeit zu Entzugserscheinungen, die bei der
insgesamt süchtigen Struktur des Klägers und bei Berücksichtigung der
Entwurzelungssituation zu einem Rückfall in den illegalen Drogenkonsum,
insbesondere von Heroin, führen dürften. Mehrere Ausdosierungsversuche hätten sich
nicht realisieren lassen. Der Kläger beschreibe an sich aggressive Verstimmungen in
Problemsituationen, insbesondere bei Methadonentzug.
12
Das Bundesamt wies den Antrag des Klägers auf Abänderung des Bescheides vom 26.
Juli 1999 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG durch Bescheid vom 2. Juli 2003
zurück. Es führte aus, ein Wiederaufgreifen des Verfahrens scheitere an der
Zulässigkeitsvoraussetzung des § 51 Abs. 2 VwVfG, denn der Kläger habe die nunmehr
vorgetragenen Umstände bereits im Verlaufe seines früheren Verfahrens geltend
machen können, da er sich nach den Angaben in der Stellungnahme des
Gesundheitsamtes bereits seit Oktober 1995 in Substitutionsbehandlung befinde.
Gründe, die gemäß § 49 VwVfG eine Abänderung der bisherigen Entscheidung zu § 53
AuslG rechtfertigen würden, lägen nicht vor. Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz
1 AuslG seien nicht gegeben. Dem Kläger drohe wegen seiner Drogenabhängigkeit
auch im Falle des Abbruchs der Methadonsubstitution bei einer Rückkehr in den Iran
keine alsbald eintretende erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben.
13
Der Kläger hat am 9. Juli 2003 die vorliegende Klage erhoben. Er legt zwei weitere
Atteste der Ärzte G vom 19. und 21 August 2003 vor , wonach er sich dort seit 1997
unter anderem mit regelmäßiger Methadonsubstitution erfolgversprechend in ärztlicher
Behandlung befindet. Therapieziel sei die psychosoziale Stabilisierung und
Dosisverminderung. Die tägliche Methadondosis liege bei 21 mg. Nach einer weiteren
ärztlichen Bescheinigung des F vom 4. April 2005 wird der Kläger weiterhin mit einer
täglichen Dosis von 21 mg Polamidon substituiert.
14
Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm bei einer Rückkehr in den Iran wegen fehlender
Behandlungsmöglichkeiten mit Methadon eine alsbaldige konkrete erhebliche
Verschlechterung seines Gesundheitszustandes drohe. Er habe weder die finanziellen
Mittel, noch sei es ihm zuzumuten, sich auf illegalem Wege Heroin zu verschaffen.
15
Der Kläger beantragt,
16
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und
Flüchtlinge vom 2. Juli 2003 zu verpflichten, in Abänderung des Bescheides vom 26.
Juli 1999 festzustellen, dass bezüglich des Iran Abschiebungshindernisse nach § 60
17
Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
18
die Klage abzuweisen.
19
Sie beruft sich auf die Gründe des ablehnenden Bescheides.
20
Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vom 31. Januar 2006 angehört worden.
Er trägt vor, ein Ausschleichen aus der Substitution sei derzeit nicht möglich, weil bei
ihm die Gefahr von Krampfanfällen und gesteigerter Aggressivität bestehe, die die Ärzte
im Moment nur durch die Substitution als behandelbar ansähen.
21
Das Gericht hat mit Beweisbeschluss vom 7. März 2006 ein schriftliches
Sachverständigengutachten zu der Frage in Auftrag gegeben, ob dem Kläger im Fall
des Absetzens der bei ihm durchgeführten Methadonsubstitution über einen Zeitraum
von drei Monaten gesundheitliche Gefahren - wenn ja, welche - drohen, sowie - sollte
dies der Fall sein - über welchen Zeitraum sich ein solche Gefahren ausschließendes
Ausschleichen aus der Substitution erstrecken müsste, oder ob der Kläger aus
medizinischen Gründen auf Dauer auf die Fortführung der Substitution angewiesen ist.
22
Zur Erstellung des Gutachtens ist es nicht gekommen, nachdem der Kläger zu dem
festgesetzten Begutachtungstermin verspätet erschien und die Räume der Klinik wieder
verließ, ohne dass es zu einem Kontakt mit der Sachverständigen gekommen war.
23
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug
genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten zu diesem Verfahren und zu den Verfahren
22 L 3796/03.A, 5 K 5098/99.A, 22 K 2502/96.A, 19 L 2532/99.A sowie der
beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts und der Ausländerbehörde.
24
Entscheidungsgründe:
25
Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist zulässig, jedoch nicht begründet.
26
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge (bis zum 31. Dezember 2004: Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge; im Folgenden: Bundesamt) unter Abänderung der Ziffer 1
seines Bescheides vom 26. Juli 1999 feststellt, dass bei ihm hinsichtlich des Iran ein
Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des -im Wesentlichen am 1. Januar
2005 in Kraft getretenen und daher nach § 77 Abs. 1 AsylVfG für die Beurteilung der
Rechtslage hier maßgeblichen - Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und
die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG -) vom
30. Juli 2004 (BGBl. I, S. 1950) vorliegt. Der einer solchen Feststellung
entgegenstehende Bescheid des Bundesamtes vom 2. Juli 2003 ist rechtmäßig und
verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat
keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Feststellung von
Abschiebungshindernissen.
27
Hat das Bundesamt - wie hier durch Bescheid vom 26. Juli 1999 - bereits unanfechtbar
festgestellt, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht bestehen und stellt
der Ausländer einen Asylfolgeantrag oder - wie hier - einen auf die Feststellung des
28
Vorliegens von Abschiebungshindernissen beschränkten Antrag, so kann auf diesen
Antrag hin eine erneute Prüfung und Entscheidung des Bundesamts zu § 53 AuslG (= §
60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) unter den Voraussetzungen des § 51 VwVfG für ein
Wiederaufgreifen des Verfahrens erfolgen. Das Bundesamt hat demnach bei einer
erneuten Befassung mit § 53 AuslG (§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) zunächst zu prüfen, ob
die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Ist dies der Fall, hat die
Behörde das Verfahren wieder aufzugreifen und eine neue Entscheidung in der Sache
zu treffen. Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG dagegen nicht vor,
hat das Bundesamt nach § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG nach
pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob die bestandskräftige frühere
Entscheidung zurückgenommen oder widerrufen wird. Insoweit besteht ein Anspruch
auf fehlerfreie Ermessensausübung.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. März 2000 - 9 C 41.99 -, Neue
Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2000, S. 940 (941), sowie Urteil vom 20.
Oktober 2004 - 1 C 15.03 -, NVwZ 2005, S. 462 f.
29
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3
VwVfG nicht vorliegen, da der Kläger die Umstände seiner Methadon- Behandlung
bereits im Verfahren über die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53
AuslG, das durch Urteil vom 20. Januar 2003 - 5 K 5098/99.A - abgeschlossen wurde,
hätte geltend machen können, weil er sich seit 1995 in dieser Therapie befindet.
30
Der Kläger hat jedoch auch nach § 51 Abs. 5 VwVfG in Verbindung mit §§ 48, 49 VwVfG
keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens. Die Voraussetzungen des §
60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor.
31
Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen
Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete
Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dabei statuiert das Element „Konkretheit"
der Gefahr für „diesen" Ausländer ebenso wie vormals bei § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG das
Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen
Gefährdungssituation.
32
Vgl. BVerwG Urteil vom 29. März 1996 - 9 C 116.95 - DVBL. 1996, 15.27.
33
Ein zwingendes Abschiebungshindernis im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1AufenthG kann
wegen unzureichender Behandlungsmöglichkeiten einer Erkrankung im Heimatstaat
begründet sein, wenn eine konkrete erhebliche Gefahr für die Gesundheit des
Betreffenden besteht. Eine solche Gefahr ist erheblich und konkret, wenn eine
Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität „alsbald" zu erwarten ist. Das ist
der Fall, wenn sich durch die Rückkehr der Gesundheitszustand des Betroffenen in
einem angemessenen Prognosezeitraum wesentlich oder sogar lebensbedrohlich
verschlechtern würde, weil er dort auf faktisch unzureichende Möglichkeiten der
Behandlung seiner Leiden trifft und anderweitig wirksame Hilfe nicht in Anspruch
nehmen könnte.
34
Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383 (387).,
Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 B 118.05 -.
35
Die Annahme eines Abschiebungshindernisses im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1
36
AufenthG wegen einer auf den Verhältnissen im Zielstaat der Abschiebung beruhenden
Gefahr für die Gesundheit oder das Leben eines Ausländers kommt zunächst dann in
Betracht, wenn eine notwendige ärztliche Behandlung oder Versorgung mit
Arzneimitteln für die betreffende Krankheit in dem jeweiligen Staat wegen des geringen
Versorgungsstandards generell nicht verfügbar ist.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. September 1999 - 9 C 8.99 -, NVwZ 2000, 206 (207) und
vom 15. Oktober 1999 - 9 C 7.99 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 24.
37
Auch wenn eine vom Ausländer benötigte medizinische Versorgung allgemein zur
Verfügung steht, kann eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib oder Leben bestehen,
wenn die notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation dem betroffenen Ausländer
individuell aus bestimmten - finanziellen oder sonstigen - Gründen nicht zugänglich ist.
38
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG
Nr. 66 sowie Beschluss vom 29. April 2002 - 1 B 59.02 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG
Nr. 60
39
Eine mit der Rückkehr in den Iran verbundene erhebliche konkrete Gefahr für die
Gesundheit oder das Leben des Klägers ist nicht erkennbar.
40
Aus den in das Verfahren eingeführten Auskünften der Deutschen Botschaft in Teheran
vom 19. August 2004 und 24. Mai 2005 (Blatt 36-44 der Gerichtsakten) ergibt sich
zunächst, dass dem Kläger bei ordnungsgemäßer Vorbereitung und Durchführung der
Abschiebung auch im Iran für eine begrenzte Zeit über karitative Organisationen eine
kostenlose Methadon-Substitution zur Verfügung gestellt werden kann. Nach den
Angaben des Vertrauensarztes der Deutschen Botschaft in Teheran ist dies auch
unmittelbar im Anschluss an eine Abschiebung möglich.
41
Dass die Methadon-Substitution in diesem Rahmen nicht zeitlich unbegrenzt kostenfrei
gewährleistet sein wird und der Kläger möglicherweise in seinem Heimatland nicht in
der Lage sein wird, die für die Fortsetzung der Behandlung notwendigen Mittel
aufzubringen, führt nicht zur Annahme eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7
Satz 1 Aufenthaltsgesetz, denn der Kläger hat nicht dargelegt geschweige denn
nachgewiesen, dass die Methadon-Substitution nicht auch beendet werden könnte.
42
Bei Antragstellung hat er vorgetragen, eine Ausdosierung sei wegen der Gefahr von
Krampfauslösung und Belastung des Leberstoffwechsels nicht möglich. Das vorgelegte
fast wortgleiche Attest der Ärzte G aus E vom 9. April 2003 gibt hierfür keinerlei
Begründung und ist daher nicht aussagekräftig.
43
Das vom Bundesamt eingeholte Gutachten der Drogenambulanz des
Gesundheitsamtes der Stadt E vom 27. Juni 2003 (Blatt 21 ff. der Beiakte Heft 1)
bestätigt weder die Gefahr von Krampfauslösung noch eine Belastung des
Leberstoffwechsels durch eine Ausdosierung. Es greift vielmehr den weiteren Vortrag
des Klägers auf, Anfang 2002 einen linksseitigen Hirnschlag/Schlaganfall erlitten zu
haben. Insoweit habe nach einer Auskunft der behandelnden Ärzte des Klägers eine
Untersuchung im MRT im Juni 2002 keine Veränderungen ergeben. Der Amtsarzt
attestierte dem Kläger daraufhin „Bluthochdruck bei maßgeblichem Übergewicht, sowie
offenbar ein Restzustand nach abgelaufenem linkshirnigem Infarkt mit muskulärer
Schwäche der rechten Körperhälfte". Weiter führt das Gutachten aus, ein
44
psychomotorisches Anfallsleiden sei durch die behandelnden Ärzte zwar bescheinigt
worden, eine genaue Differenzierung bzw. Klassifizierung habe jedoch nicht
stattgefunden. Zur bisherigen Substitutionsbehandlung stellt das Gutachten fest, wegen
des Fortbestehens des Suchtdrucks hätten sich mehrere Ausdosierungsversuche des
sich seit 1995 in der Substitutionsbehandlung befindenden Klägers nicht realisieren
lassen. Die Dosis betrage täglich 20 mg/d L-Polamidon. Abschließend kommt das
Gutachten zu dem Ergebnis, dass die Substitution für mindestens 12 bis 18 Monate
weiterhin medizinisch indiziert sei und das schnelle Aussetzen dieser Behandlung mit
großer Wahrscheinlichkeit zu Entzugserscheinungen mit einem möglichen Rückfall in
den illegalen Drogenkonsum, insbesondere von Heroin, führen dürfte. Die geschilderten
absencen-ähnlichen Beschwerden sollten diagnostisch weiter abgeklärt werden.
Die in dem Gutachten genannte Zeitspanne für den (sicheren) weiteren
Substitutionsbedarf des Klägers ist in dem für die Entscheidung des Gerichts
maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG)
seit etwa 21 Monaten verstrichen. Dass die Substitutionsbehandlung des Klägers nicht
beendet werden könnte, ergibt sich aus dem Gutachten nicht. Vielmehr wird
ausdrücklich das Ende der Behandlung mit der Frage einer gegebenenfalls erforderlich
werdenden pharmakologischen Nachsorge angesprochen, ebenso wie die weitere
Versorgung des Klägers mit Antidepressiva. Lediglich die Frage des schnellen
Aussetzens der Substitution wird erörtert.
45
Die in diesem Verfahren vorgelegte ärztliche Bescheinigung des den Kläger nunmehr
behandelnden Arztes F vom 4. April 2005 besagt zwar, dass der Kläger weiterhin mit
derselben Dosierung von 21 mg Polamidon täglich substituiert wird, und bezeichnet die
tägliche Verabreichung als dringend erforderlich, gibt für die Beibehaltung der
Dosierung aber keine Begründung.
46
Dass der Kläger nach einem Absetzen der Methadonsubstitution mit gesundheitlichen
Gefahren, insbesondere im Gutachten der Drogenambulanz vom 27. Juni 2003 nicht
erörterten wie absencen-ähnlichen Beschwerden, Krampfanfällen oder einer nach dem
Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 31. Januar 2006 drohenden
gesteigerten Aggressivität, zu rechnen hätte, konnte im vorliegenden Verfahren nicht
festgestellt werden. Der Kläger hat die Durchführung der gerichtlichen Beweisaufnahme
vereitelt, und das Gericht kann nach Aktenlage entscheiden. Denn der Kläger hat,
nachdem er zu dem auf Grund des Beweisbeschlusses vom 7. März 2006 anberaumten
Untersuchungstermin zunächst verspätet erschienen war, die Klinik noch vor einer
Rücksprache mit der Sachverständigen und ohne Angabe von Gründen wieder
verlassen. Auf Grund dieses Verhaltens des Klägers ist das Gericht nicht gehalten, eine
weitere Sachaufklärung durchzuführen.
47
Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 31. März 1998 - 6 B 18/98 - juris.
48
Unerheblich ist insofern, ob der Kläger, nachdem er verspätet zu dem Termin
erschienen war, wie von ihm behauptet, nach einer Wartezeit von einer Stunde die
Klinik verlassen hat oder ob er, wie von der Sachverständigen dem Gericht mitgeteilt,
lediglich wenige Minuten bis zu deren Eintreffen am Sekretariat warten musste. Denn
dem Kläger war mit der Einbestellung zu dem Untersuchungstermin mitgeteilt worden,
dass die Untersuchung voraussichtlich drei Stunden beanspruchen würde. Diese
Zeitspanne war auch nach seinem Vortrag noch nicht abgelaufen. Dass er bei
verspätetem Erscheinen nicht mit einem unmittelbaren Beginn der Untersuchung
49
rechnen konnte, liegt auf der Hand.
Es lassen sich somit keine Feststellungen dahin gehend treffen, dass es dem Kläger
aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sein soll, einen langsamen, seinem
Gesundheitszustand angepassten, ärztlich begleiteten Entzug durchzuführen. Nach den
im Verfahren vorliegenden Unterlagen liegt die Dosierung der seit 1995 durchgeführten
Behandlung jedenfalls seit dem Sommer 2003 unverändert bei 21 Milligramm L-
Polamidon täglich. Wenn, wie sich aus Internet- Foren ergibt, die Einstiegsdosierung
einer Substitutionsbehandlung bei ca. 120 Milligramm täglich liegt, handelt es sich bei
der Menge von 21 Milligramm um eine eher niedrige Dosierung
50
- vgl. auch www.onmeda.de zum Stichwort „Methadon" -,
51
die ein Ausschleichen nicht von vornherein unmöglich erscheinen lässt. Nach dem im
vorliegenden Verfahren vorgelegten Schreiben der früher den Kläger behandelnden
Ärzte G vom 13. Januar 2003 an die Drogenambulanz im Hinblick auf die Begutachtung
zwecks weiterer Kostenübernahme der Methadonsubstitution im Rahmen der
Eingliederungshilfe besteht das Therapieziel bei der Behandlung des Klägers auch in
einer Dosisverminderung. Die Suchtmittelfreiheit stellt im Übrigen nach den Richtlinien
für die Kostenübernahme durch die Gesetzlichen Krankenkassen
52
- vgl. Präambel zu Ziff. 2 der Anlage I zur Richtlinie des Gemeinsamen
Bundesausschusses zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der
vertragsärztlichen Versorgung, www.g-ba.de -
53
das oberste Ziel einer Substitutionsbehandlung dar. Insofern wäre auch bei einem
weiterem Verbleib des Klägers in Deutschland keineswegs sicher, dass er auf
unabsehbare Zeit in der Substitutionstherapie verbleiben könnte, wenn er nicht mehr die
Suchtfreiheit für sich als Therapieziel hätte. Dann wäre ein schneller Entzug auch ohne
Rückführung in den Iran erforderlich.
54
Aber selbst wenn der Kläger bis zum Zeitpunkt einer eventuellen Abschiebung einen
schleichenden (vollständigen) Entzug oder jedenfalls eine Dosisverminderung nicht
erreichen sollte, ist nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit
festzustellen, dass ihm bei Rückkehr in den Iran eine erhebliche konkrete
Gesundheitsgefahr droht. Abgesehen davon, dass der Kläger, wie dargelegt, in Iran für
einen Übergangszeitraum eine kostenlose Substitutionstherapie erhalten könnte, was
ihm erneut (nach mehr als 10-jähriger Therapie in Deutschland) die Möglichkeit zum
schleichenden Entzug bieten würde, spricht, ausgehend von der relativ niedrigen
Dosierung zum gegenwärtigen Zeitpunkt, spricht nichts dafür, dass die damit
verbundenen Beeinträchtigungen seiner Gesundheit als erheblich und konkret im Sinne
des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG anzusehen wären. Heroinabhängigkeit löst bei Abstinenz
ohne Therapie ein schweres Entzugssyndrom mit Schwindel, Durchfall, Erbrechen,
Schweißausbrüchen, Blutdruckanstieg, Schlaflosigkeit und Schmerzen aus, das nach
ca. 36 bis 72 Stunden nach der letzten Drogeneinnahme seinen Höhepunkt erreicht und
etwa 5 bis 8 Tage andauern kann (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage
2002, S. 679, Stichwort: Heroinabhängigkeit). Diese Auswirkungen dürften bereits durch
die langjährige Therapie des Klägers zwar möglicherweise verlängert, aber insgesamt
gemildert werden, sodass sie nicht als so beeinträchtigend anzusehen sind, dass sie als
erhebliche Gesundheitsgefahr einzuschätzen wären.
55
Vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 16. Januar 2002 - OVG 8 N 55.01 -, InfAuslR 2002, S.
186 ff.; nach www.wikipedia.de zu „Methadon" sind die körperlichen Erscheinungen des
Entzuges nach circa 6 Wochen komplett verschwunden.
56
Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG dient im Übrigen nicht dazu, eine
bestehende Erkrankung optimal zu behandeln und ihre Heilungschancen zu
verbessern.
57
So zu § 53 Abs. 6 AuslG OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2004 - 13 A 2160/04.A.
58
Ein unter Umständen beim Kläger fortbestehender Suchtdruck kann nicht zur Annahme
eines Abschiebungsverbotes führen. Abgesehen davon, dass ein Bemühen des Klägers
um dessen Abmilderung trotz der jahrelangen Substitution in keiner Weise erkennbar
ist, würde sich der Kläger damit nicht von den übrigen Mitgliedern der großen Gruppe
der Suchtkranken in Iran unterscheiden, sodass ein Abschiebungsschutz nach § 60
Abs. 7 S. 2 AufenthG ausgeschlossen ist. Ein Fall der verfassungskonformen
Durchbrechung der Sperrwirkung des Satzes 2 der Vorschrift liegt hier nicht vor. Dafür,
dass man den Kläger bei einer Abschiebung in den Iran „gleichsam sehenden Auges
dem Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde"
59
- vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99,324ff. - ,
60
ergeben sich weder aus dem Vortrag des Klägers noch sonst Anhaltspunkte.
61
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.
62
63