Urteil des VG Düsseldorf vom 15.08.2000

VG Düsseldorf: satzung, öffentliche bekanntmachung, stadt, fahrbahn, aufwand, grundstück, verfügung, miteigentümer, rückwirkung, anteil

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 3359/00
Datum:
15.08.2000
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 K 3359/00
Tenor:
Der Vorausleistungsbescheid des Beklagten vom 3. Februar 2000 und
den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2000 werden
insoweit aufgehoben, als eine Vorausleistung von mehr als DM 9.815,67
festgesetzt wurde.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 5/6 und der Beklagte zu
1/6.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für
notwendig erklärt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die
Vollstreckung des anderen Teils durch Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn, der
Vollstreckungsgläubiger leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe.
Tatbestand:
1
Die Kläger sind Miteigentümer des Grundstücks in xxxxxxxxxxxxxx xxxx, Gemarkung
xxxxxxx, Flur xx, Flurstücke xx und xx (postalisch: xxxxxxxxxxxxx). Die Flurstücke ist seit
den 50-er Jahren bebaut. Das Grundstück ist 301 m2 groß.
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Die xxxxxxxxxx und die durch sie erschlossenen Grundstücke liegen im
Geltungsbereich des als Bebauungsplan übergeleiteten Durchführungsplans Nr. x der
Stadt xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 21. Februar 1952 in der Fassung des
Ergänzungsplans vom 5. Februar 1955 und des Durchführungsplanes Nr. x vom 8.
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Oktober 1957. Dieser setzt in diesem Bereich ein „D-Gebiet" (Geschäftsgebiet) fest. Für
Geschäftsgebiete gilt nach § 7 Ziffer 44 der Bauordnung für das Gebiet des
Siedlungsverbandes xxxxxxxxxxxxxxxx vom 24. Dezember 1938 (BauO SVR) eine
Geschossflächenzahl (GFZ) von 2,0.
Die xxxxxxxxxx, eine Einbahnstraße, liegt im zentralen Innenstadtbereich des Beklagten
und wurde im Jahre 1905 mitsamt des Mischwasserkanals mit einem Durchmesser von
DN 300, bzw. 300/450 (Eiform) erstmalig hergestellt. Im Jahre 1960 erfolgt ein
Vollausbau in einer Gesamtbreite von 14 m von der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx bis zum
xxxxxxx und von 10 m vom xxxxxxx bis zum xxxxxxxxxxxxx, die auch nach der jetzigen
Maßnahme erhalten bleiben.
4
Die Fahrbahnbreite betrug 5 m, die Gehwege hatten eine Breite von je 2,50 m. Hinzu
kamen sog. Hausanschlussbereiche und - im Bereich bis zum xxxxxxx - ein Parkstreifen
von 2 m Breite. Insgesamt verfügte die xxxxxxxxxx über neun Stellplätze, die auf der
nördlichen Seite der xxxxxxxxxx lagen. Die Straße wurde von acht Leuchten mit je 250
Watt in einer Lichtpunkthöhe von 8 m (125.000 Lumen) ausgeleuchtet.
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Der vertikale Aufbau bestand für die Teileinrichtung Fahrbahn und Parkstreifen aus
insgesamt 35 cm, bestehend aus 25 cm Packlage nach DIN 4301, 6 cm Deckschicht
(120 kg/m2) und 4 cm Asphaltfeinbeton. Die Teileinrichtung Gehwege bestand aus
einem 4 cm starken Plattenbelag in einer 6 cm mächtigen Sandbettung.
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Entsprechend dem Baubeschluss des Planungsausschusses vom 30. Januar 1996 und
4. Februar 1997 wird die xxxxxxxxxx entsprechend § 45 Abs. 1c StVO als
verkehrsberuhigter Geschäftsbereich mit einer Zonengeschwindigkeit von 20 km/h
ausgebaut (Zeichen 274.1 nach § 41 Abs. 2 Ziff. 7 StVO). Der niveaugleiche Ausbau
erfolgt für die Gehwege mit hellgraue Betonsteinplatten, für die farblich abgesetzte
Fahrbahn mit dunkelgrauem Betonsteinpflaster, bzw. im Kreuzungsbereich
xxxxxxx/xxxxxxxxxx mit hellgrauen Betonsteinplatten, und Rinnen aus Granit-
Natursteinpflaster.
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Nach dem programmgemäßen Ausbau, der in zwei Bauabschnitten erfolgt und im
Bereich der Einmündung xxxxxxx/xxxxxxxxxx noch nicht abgeschlossen ist, besteht der
vertikale Aufbau der xxxxxxxxxx aus einer 30 cm mächtigen Frostschutzschicht, 16 cm
Tragschicht, 4 cm Sand und einem 12 cm starkem Pflaster. Die Fahrbahn wird auf 3,60
m verschmälert. Sie ist auf der nördlichen Seite im Bereich bis zum xxxxxxx durch Poller
vom Gehwegbereich abgegrenzt.
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Ein Gehwege wurden im Bereich bis zum xxxxxxx auf 6,70 m verbreitert, ab dem
xxxxxxx auf 4,00 m. Der gegenüberliegende Gehweg wurde in diesem Bereich auf 1,50
m verschmälert.
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Die Beleuchtung erfolgt über zwölf Leuchten mit je 100 Watt Leistung mit einer
Lichtpunkthöhe von 4,80 m (94.800 Lumen). Es sind nach dem Ausbau der Straße noch
acht Parkplätze vorhanden.
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Auf der Grundlage der Straßenbaubeitragssatzung des Beklagten vom 18. Dezember
1997 (SBS 1997) zog der Beklagte die Anlieger mit Bescheiden vom 8. August 1997 zu
einer Vorausleistung auf den Straßenbaubeitrag heran. In anschließenden gerichtlichen
Verfahren nahm der Beklagte die Bescheide zurück, da - nach einem Hinweis des
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Gerichts - die nach § 3 Abs. 4 SBS 1997 erforderliche Einzelfallsatzung für
beitragsfähige Maßnahmen an Fußgängergeschäftsstraßen und verkehrsberuhigten
Anlagen und Zonen nicht vorhanden war.
Mit Beschluss vom 16. Dezember 1999 verabschiedete der Rat der Stadt
xxxxxxxxxxxxxxxxxxx die „Satzung für die verkehrsberuhigte Anlage xxxxxxxxxx von
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx bis xxxxxxxxxxxxx/ xxxxxxxxxxxxxxxxxx" (Einzelfallsatzung -
ES), die in einem anliegenden Lageplan zeichnerisch dargestellt ist. Die Satzung, der
der Rat Rückwirkung auf den 30. Januar 1996 beimaß, wurde im Amtsblatt der Stadt
vom 30. Dezember 1999 einschließlich des Lageplans veröffentlicht. In § 2 ES wird der
Anteil der Beitragspflichtigen auf 55 % festgesetzt.
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Auf der Grundlage dieser Satzung zog der Beklagte die Kläger mit Bescheid vom 3.
Februar 2000 zu einer Vorausleistung auf den Straßenbaubeitrag von DM 11.947,22
heran.
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Grundlage der Vorausleistungserhebung ist ein vom Beklagten geschätzter
beitragsfähiger Gesamtaufwand von DM 1.263.029,07. Daraus ergibt sich ein
umlagefähiger Aufwand von DM 694.665,99, von dem der Beklagte in Ausübung des
ihm zustehenden Ermessens 80 % als Vorausleistung erheben wollte.
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Als Verteilfläche der erschlossenen Grundstücke ermittelte der Beklagte als
geometrisches Mittel 13.663 Verteileinheiten (VE). Dabei ließ der Beklagte die
Grundstücke der Flur xx außer Ansatz, die über den Innenhof des Flurstücks xx
erreichbar sind und deren Eigentümer Miteigentümer des Flurstücks xx sind. Diese
Grundstücke haben eine Fläche von 2.098 m2.
15
Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2000 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.
Dagegen richtet sich die am 31. Mai 2000 erhobene Klage. Darin wird im Wesentlichen
vorgetragen, der Anteil von 55 % sei nicht vorteilsgerecht. Die Maßnahme diene durch
die bezweckte Attraktivitätssteigerung der Innenstadt überwiegend der Allgemeinheit.
Die so auf die Grundstück entfallenen Vorausleistungsbeträge seien nicht mehr
vorteilsgerecht. So entfalle durch die schmale Fahrbahn die Möglichkeit für den
Anlieferungsverkehr der Geschäfte, vor diesen kurz zum Be- oder Entladen zu halten.
Die Einzelfallsatzung sei nicht wirksam; sie sei zum einen fehlerhaft veröffentlicht, zum
anderen sei sie zu spät ergangen, da ein maßgebliches Teilstück des Ausbaus bereits
am 13. November 1997 abgenommen worden sei. Auch sei eine Rückwirkung
unzulässig, da eine Teileinrichtung, nämlich der Kanal, bereits im Erlasszeitpunkt
endgültig hergestellt gewesen sei.
16
Die Kläger beantragen,
17
den Vorausleistungsbescheid des Beklagten vom 3. Februar 2000 und den hierzu
ergangenen Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2000 aufzuheben.
18
Der Beklagte beantragt,
19
die Klage abzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug
21
genommen.
Entscheidungsgründe:
22
Die zulässige Klage ist in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet.
Insoweit ist der Vorausleistungsbescheid rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren
Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
23
Der Bescheid findet seine Ermächtigungsgrundlage in § 8 Abs. 8 KAG NW und der
Straßenbaubeitragssatzung der Stadt xxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 18. Dezember 1997
sowie der „Satzung für die verkehrsberuhigte Anlage xxxxxxxxxx von
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx bis xxxxxxxxxxxxx/ xxxxxxxxxxxxxxxxxx" (Einzelfallsatzung)
vom 16. Dezember 1999.
24
Nach § 8 Abs. 8 KAG NW ist der Beklagte berechtigt, für Maßnahmen nach § 8 Abs. 2
KAG NW eine angemessene Vorausleistung zu erheben, die er kraft des ihm
zustehenden Ermessens bis zu einer Höhe von 80 % des zukünftigen Beitrages
erheben wollte.
25
Denn bei dem programmgemäßen Ausbau der xxxxxxxxxx handelt es sich um eine
Verbesserung der flächenmäßigen Teileinrichtungen und eine Erneuerung der
Teileinrichtung Oberflächenentwässerung, durch welchen den Anliegern wirtschaftliche
Vorteile geboten werden.
26
Die Verbesserung der flächenmäßigen Teileinrichtungen liegt in deren Verstärkung und
ihrem verbesserten vertikalen Aufbau. Durch den Einbau einer Tragschicht auf einer
Frostschutzschicht genügt die Straße erstmals den Anforderungen an eine neuzeitliche
Bauweise. Denn in der geringeren Frostanfälligkeit und der höheren Belastbarkeit liegt
eine Verbesserung der Anlage insgesamt,
27
OVG NRW, Urteil vom 5. Juni 1985 - 2 A 1403/83 -.
28
Der Mischwasserkanal war zudem nach rund 90 Jahren verbraucht. Die Erneuerung der
Oberflächenentwässerung durch die (nachmalige) Herstellung des in der xxxxxxxxxx
verlegten Kanals stellt eine beitragsfähige Maßnahme dar. Denn mit der
programmgemäßen Durchführung der Maßnahme stellt der Beklagte die Teileinrichtung
Oberflächenentwässerung nach völliger Abnutzung des Mischwasserkanals erneut in
einem im wesentlich gleichen Ausbauzustand wieder her,
29
vgl. zu diesem Kriterium OVG NRW, Beschluss vom 25. September 1991 - 2 A 1926/91 -
.
30
Ein Kanal ist nämlich nach einem Gebrauch von 80 Jahren regelmäßig verbraucht,
sodass ohne weiteres nach Ablauf dieser Zeit auf seinen verschlissenen Zustand
geschlossen werden kann,
31
OVG NRW, Beschluss vom 2. November 1999 - 15 A 4406/99 - .
32
Durch die nachmalige Herstellung der Oberflächenentwässerung und die Verbesserung
der flächenmäßigen Teileinrichtungen werden den Anliegern durch die Verwirklichung
des Bauprogramms auch wirtschaftliche Vorteile geboten.
33
Die Erhebung einer Vorausleistung auf die künftige Beitragsforderung ist noch möglich,
da die endgültige Beitragspflicht noch nicht entstanden ist. Denn eine Anlage ist erst
endgültig hergestellt, wenn das gemeindliche Bauprogramm erfüllt ist,
34
OVG NRW, Urteile vom 15. Februar 1989 - 2 A 2562/86 -, in: OVGE 40, 286 (292); vom
13. Dezember 1990 - 2 A 1952/87 -, in: GemHH 1992, 21 f.; Beschluss vom 28.
November 1994 - 15 B 2505/94 -.
35
Das Bauprogramm umfasst dabei auch den Kreuzungsbereich der xxxx xxxxxx mit dem
xxxxxxx und dem xxxxxxxxxx. Hier sind die Arbeiten - ausweislich des vom Beklagte zur
Gerichtsakte überreichten Fotomaterials - noch nicht abgeschlossen. Darauf ist
abzustellen, da die gesamte xxxxxxxxxx von xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx bis xxxxxxxxx
xxxxx Gegenstand des gemeindlichen Ausbauprogramms ist. Deshalb kommt es nicht
darauf an, in wie vielen Bauabschnitten der Beklagte sein Bauprogramm verwirklicht
oder ob schon einzelne Teileinrichtungen programmgemäß fertig gestellt sind.
36
Die Erhebung einer Vorausleistung hat der Beklagte auch zutreffend auf die
Straßenbaubeitragssatzung und die erlassene Einzelfallsatzung gestützt. Diese
Satzungen sind formell ordnungsgemäß zustandegekommen und stellen materiell
gültiges Ortsrecht dar.
37
Die Bekanntmachung der Einzelfallsatzung ist nicht zu beanstanden. Die gerügten
Fehler sind nicht vorhanden. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die öffentliche
Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung -
BekanntVO) vom 26. August 1999 prüft der Bürgermeister, ob die vom Rat
beschlossene Satzung ordnungsgemäß zu Stande gekommen ist und bestätigt gemäß §
2 Abs. 3 BekanntVO schriftlich, dass der Wortlaut der Satzung mit den Ratsbeschlüssen
übereinstimmt. Das hat der Oberbürgermeister der Stadt xxxxxxxxxxxxxxxxxxx in Ziffer
3. der sechsseitigen Verfügung vom 21. Dezember 1999 bestätigt. Er nimmt dabei
Bezug auf „die als Anlage beigefügte Satzung" die sich im Verwaltungsvorgang des
Beklagten unmittelbar an diese (sechsseitige) Verfügung anschließt und Anlage zu
dieser Verfügung ist.
38
Der Oberbürgermeister hat die Bekanntmachungsanordnung unter Ziffer 5. der
Verfügung vom 21. Dezember 1999 ordnungsgemäß unterzeichnet. Die Bezugnahme
auf die „vorstehende" Satzung ist nicht zu beanstanden. Denn dieser
Bekanntmachungstext findet sich, so wie ihn der Oberbürgermeister unterschrieben hat,
wieder im Amtsblatt der Stadt xxxxxxxxxxxxxxxxxxx. Im Amtsblatt ist der
Bekanntmachungstext der Satzung - wie vorgeschrieben - nachgestellt. Er bezieht sich
deshalb zutreffend auf die „vorstehende" Satzung.
39
Auch der festgesetzte Anliegeranteil von 55 %, bzw. der daraus resultierende
Gemeindeanteil von 45 % am beitragsfähigen Aufwand ist nicht zu beanstanden, da er
dem gebotenen wirtschaftlichen Vorteil der Anlieger an der Ausbaumaßnahme
entspricht.
40
Der wirtschaftliche Vorteil der Allgemeinheit besteht dabei in der maßnahmebedingten
besseren Ausnutzbarkeit der Möglichkeiten, die dem Durchgangsverkehr durch die
Straße eröffnet werden,
41
OVG NRW, Urteil vom 25. Oktober 1982 - 2 A 1817/80 -, in: OVGE 36, 172.
42
Dabei war der Beklagte berechtigt, auf Grund der atypischen Sondersituation eines
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichs, diesen Anteil per Einzelsatzung festzulegen,
43
vgl. Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8
Kommunalabgabengesetz NW, Rn. 192.
44
Dabei ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte unter Berücksichtigung aller
Umstände für alle Teileinrichtungen einen einzigen Vorteilssatz festgelegt hat. Das
erkennende Gericht kann den Akt der gemeindlichen Rechtsetzung nur dahin
überprüfen, ob die Gemeinde den durch Gesetz und Recht gesteckten Rahmen ihres
gesetzgeberischen Ermessens überschritten hat. Dabei steht der Gemeinde auch
hinsichtlich des unbestimmten Rechtsbegriffs „wirtschaftlicher Vorteil" ein begrenzter
Einschätzungsspielraum zu,
45
Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, a.a.O., Rn. 185.
46
Dabei hängt die Gewichtung der Anteile von Anliegern und Allgemeinheit von Art,
Funktion und Verkehrsbedeutung der Anlage ab. Bezogen auf diesen Prüfungsmaßstab
vermag das Gericht eine Überschreitung des gemeindlichen Ermessen bei einem
Anliegeranteil für die xxxxxxxxxx von 55 % (noch) nicht zu erkennen.
47
Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Eibahnstraßenverkehr in der
xxxxxxxxxx auf Grund der schmalen Fahrbahn, einen Durchgangsverkehr kaum zulässt,
da - auch durch die verminderte Anzahl der Parkplätze auf der Straße - ein
Parkplatzsuchverkehr nicht zu erwarten ist. Zum Durchgangsverkehr gehört nämlich nur
der Verkehr, der die Straße als Verbindungsweg zwischen anderen Straßen benutzt, der
also weder von einem durch die Straße erschlossenen Grundstück ausgeht noch ein
solches zum Ziel hat,
48
OVG NRW, Urteile vom 25. Oktober 1982 - 2 A 1817/80 -, in: OVGE 36, 172 und vom 3.
Oktober 1986 - 2 A 1439/83 -, in. KStZ 1987, 116.
49
Dem entsprechend kann es in der xxxxxxxxxx durchaus zu einem erhöhten
Verkehrsaufkommen kommen. Dieses dürfte auf Grund der zentralen Lage der Anlage
nach Auffassung des Gerichts in erster Linie auf Besucherverkehr zu den und von den
angrenzenden Grundstücken zurückzuführen sein, also beispielsweise auf das
Parkhaus der xxxxxxxxxxxx oder Besucher der Ladenlokale.
50
Insoweit ist für die Bemessung des wirtschaftlichen Vorteils auf die zulässige Nutzung
der Grundstücke abzustellen, also auf deren bauliche oder gewerbliche Ausnutzbarkeit,
51
OVG NRW, Urteile vom 31. August 1978 - II A 222/76 -, in: KStZ 1979, 73 und vom 25.
Oktober 1982 - 2 A 1817/80 -, in: OVGE 36, 172.
52
Die Ausnutzbarkeit entsprechend den übergeleiteten Durchführungsplänen als „D-
Gebiet" bietet dabei keinen Anlass, den Ansatz von 55 % als zu hoch einzustufen. Es ist
nämlich nicht darauf abzustellen, wie die erschlossenen Grundstücke tatsächlich
genutzt werden, sondern welche Nutzungsmöglichkeiten bestehen. Deshalb war der
Beklagte auch nicht verpflichtet, den zulässigen Geschossflächenmaßstab des
53
geometrischen Mittels aus Grund- und Geschossfläche für einzelne Grundstücke anders
zu gestalten.
Die hochwertigere Art des Ausbaus, dessen Motiv auch eine Attraktivitätssteigerung der
Innenstadt war, hat der Beklagte dabei angemessen bei der Festlegung der
Vorteilssätze in diesem Einzelfall berücksichtigt. Dass dabei tatsächlich Aufwand
entstanden ist, der außer Verhältnis zu den - dargelegten - verkehrlichen
Verbesserungen und dem daraus resultierenden wirtschaftlichen Vorteil hat, ist nicht
hinreichend dargelegt. Das Gericht hat auf Grund des vorgelegten Aktenmaterials
keinen Anlass, diesem Punkt weiter nachzugehen. Denn weder die Art des Ausbaus
noch der Ansatz einzelner Positionen geben Anlass für eine weitere Reduzierung des
Anliegeranteils.
54
Der Anliegeranteil erscheint auch im Hinblick auf die weggefallenen Parkmöglichkeiten
angemessen. In der Rechtsprechung ist es anerkannt, dass eine (nachhaltige)
Einschränkung des Parkens und demgemäß eine Minderung des wirtschaftlichen
Vorteils durch eine Minderung des Anliegeranteils ausgeglichen werden kann,
55
OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 2 A 2323/89 - .
56
Dabei ist zu berücksichtigen, dass den Grundstückseigentümern selbst vor dem Ausbau
an der Straße nicht genügend Parkmöglichkeiten geboten wurden, sie also auch zuvor
auf andere Parkmöglichkeiten ausweichen mussten. Für die Besucher der Anlieger
stehen im näheren Umfeld ausreichend öffentliche Parkmöglichkeiten zur Verfügung. So
befinden sich in Fußweite das Parkhaus xxxxxxxxxxxx und die Tiefgaragen
xxxxxxxxxxxxx und xxxxxxxxxxxxx.
57
So weit durch die geringere Straßenbreite von 3,60 m und die Abgrenzung der
Fahrbahn zum Gehweg durch die aufgestellten Poller nunmehr ein Passieren von auf
der Fahrbahn haltenden Lieferfahrzeugen nicht mehr möglich ist, erscheint der
Anliegeranteil von 55 % tatsächlich als zu hoch und vom Ermessen des
Satzungsgebers nicht mehr gedeckt. Gleichwohl stellt dies nur eine Einschränkung dar,
die der Beklagte bis zur Entstehung der sachlichen Beitragspflicht nach
Schlussabnahme aller Straßenbauarbeiten noch beheben kann. So kann er durch
mobile Poller, Zurücksetzen der Poller oder andere verkehrsrechtliche Regelungen ein
Passieren der Straße ermöglichen.
58
Dazu hat der Beklagte auch bis zum Entstehen der sachlichen Beitragspflichten Zeit, da
auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist. Von der jetzigen Betrachtungsweise aus ist
jedenfalls nicht zu erwarten, dass der Beklagte Änderungen nicht vornimmt. Ist der
Beklagte aber willens und in der Lage eine entsprechende Änderung vorzunehmen,
kann im Rahmen der Erhebung einer Vorausleistung die Höhe des Anliegeranteils nicht
beanstandet werden. Denn abzustellen ist darauf, ob die Vorausleistung in dem hier
erhobenen Umfang 80 % des voraussichtlich entstehenden Beitrags überschreitet. Das
ist - in Bezug auf den Verteilungsmaßstab - nicht festzustellen.
59
Die angeordnete Rückwirkung der Einzelfallsatzung ist - in Bezug auf die
Rechtsstellung der Beitragspflichtigen - nicht zu beanstanden, da es auf die
angeordnete Rückwirkung nicht ankommt. Denn eine wirksame Beitragssatzung muss
erst im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflichten vorliegen, also
regelmäßig bei der Schlussabnahme der Arbeiten zur Erfüllung des gemeindlichen
60
Bauprogramms,
OVG NRW, Urteile vom 29. September 1995 - 15 A 2651/92 -; vom 22. August 1995 - 15
A 3907/92 -, in: NWVBl. 1996, 62 und vom 28. November 1985 - 2 A 1927/82 -.
61
Der vom Beklagten ermittelte beitragsfähige Aufwand und der sich daraus ergebende
umlagefähige Aufwand in Höhe von 55 % sind nicht zu beanstanden. Auch die vom
Beklagten getroffene Ermessensentscheidung hiervon 80 %, also DM 383.180,24 als
Vorausleistung zu erheben, ist frei von Rechtsfehlern. Es ist nicht zu erkennen, welche
nicht beitragsfähigen „Luxusaufwendungen" der Beklagte getätigt haben soll. So weit es
sich um Aufwand zur Erfüllung des Bauprogramms handelt, ist die qualitativ
höherwertige Ausstattung - wie ausgeführt - vom Beklagten bei der Festsetzung des
Anliegeranteils angemessen berücksichtigte worden.
62
Allerdings hat der Beklagte die Verteilfläche, also die Zahl der erschlossenen
Grundstücke, die an dem wirtschaftlichen Vorteil partizipieren zu klein bemessen. Sein
Ansatz von 13.663 Verteileinheiten (VE) ist um 2.967,02 VE auf 16.630,02 VE zu
erhöhen.
63
Denn in die Verteilung des Aufwandes sind aus der Flur xx die Flurstücke xx und xx
(xxxxxxxxxxxxx), xx (xxxxxxxxxxxxx), xx (xxxxxxxxxxxxx), xx (xxxxxxxxxxxxx), xx
(xxxxxxxxxxxxxxxx), xx (xxxxxxxxxxxxxxxx) und xx (xxxxxxxxxxxxxxxxxxx)
einzubeziehen. Diese haben eine Gesamtgröße von 2.098 m2. Das ergibt bei einer GFZ
von 2,0 eine Geschossfläche von 4.196 m2. Daraus ergibt sich dann ein geometrisches
Mittel von 2.967,02 VE.
64
Die Einbeziehung der Grundstücke hat zu erfolgen, da diese Grundstücke über die
vermittelnden Flurstücke xx und xx durch die Anlage erschlossen sind und ihnen
wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Eine Erschließung dieser
Hinterliegergrundstücke ist anzunehmen, da es rechtlich und tatsächlich möglich ist, mit
Fahrzeugen an die Grundstücksgrenze heranzufahren und von da ab das Grundstück zu
betreten,
65
vgl. zu diesem Kriterium, OVG NRW, Urteil vom 18. März 1986 - 2 A 381/84 -;
Beschlüsse vom 22. März 1996 - 15 B 3422 und 3424/95 - und vom 12. Februar 1999 -
15 A 558/99 -.
66
Die tatsächliche Zufahrts- und Zugangsmöglichkeit ist zu diesen Grundstücken über das
Flurstück xx (gemeinsamer Hofraum), an das sie angrenzen, und das Flurstück xx
(Durchfahrt) gegeben. Dieses liegt zwischen dem Flurstück xx und der xxxxxxxxxx.
67
Die rechtliche Sicherung liegt ebenfalls vor. Denn das Flurstück xx ist mindestens seit
dem Jahre 1957 mit einer Grunddienstbarkeit zum Gehen und Befahren zu Gunsten der
Miteigentümer am gemeinsamen Hofraum (Flurstück xx) belastet.
68
Entsprechend § 7 des Verteilungsverzeichnisses des Umlegungsausschusses der Stadt
xxxxxxxxxxxxxxxxxxx aus dem Jahre 1957 wird das Eigentum an dem
gemeinschaftlichen Hofraum den Eingetümern der oben erwähnten Grundstücke als
Miteigentum nach ideellen Bruchteilen zugewiesen. Kein Beteiligter oder deren
Rechtsnachfolger hat das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen. Die
Miteigentümer sind verpflichtet, bei Veräußerung ihrer an den Hofraum angrenzenden
69
Grundstücke ihre Bruchteilsanteile an dem Hofraum gleichzeitig an den Erwerber zu
übertragen. Dabei dient der Hofraum der rückwärtigen Anlieferung der angrenzenden
Grundstücke, der Schaffung von Einstellplätzen und der Belichtung und Belüftung der
angrenzenden Grundstücke (§ 2 des Verteilungsverzeichnisses).
Zwar ist für die notwendige rechtliche Sicherung des Zugangs zu den
Hinterliegergrundstücken,
70
vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 23. März 1987 - 2 A 2814/84 -,
71
im Hinblick auf die Bebaubarkeit in der Zeit ab dem 1. Januar 1985 entsprechend § 4
Abs. 1 Nr. 1 BauO NW (1984) eine öffentlich-rechtliche Sicherung erforderlich,
72
OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 1991 - 2 B 3357/90 - .
73
Doch sichert eine bereits vor dem Jahre 1985 zur Gewährleistung des Zugangs zu
einem Hinterliegergrundstück bestellte Grunddienstbarkeit auch den wirtschaftlichen
Vorteil infolge einer nach dem 1. Januar 1985 abgeschlossenen Ausbaumaßnahme,
74
OVG NRW, Urteil vom 15. April 1992 - 2 A 1412/91 -, in: GemHH 1993, 258.
75
Das gilt jedenfalls auch in den Fällen, in denen das den Zugang vermittelnde
Grundstück vor dem 1. Januar 1985 im (Mit- )Eigentum des hinterliegenden
Grundstückseigentümers steht und eine getrennte Veräußerung des vermittelnden
Grundstücks rechtlich ausgeschlossen ist. Denn in diesen Fällen stellt das Miteigentum
mindestens eine so starke rechtliche Sicherung des Zugangserfordernisses dar, wie die
eingetragene Grunddienstbarkeit, die - unabhängig vom jeweiligen Eigentum - eine
Belastung des Grundstücks darstellt (§ 1018 BGB).
76
Diesen so gewährten Zugang lässt auch das Bebauungsrecht als ausreichend
erscheinen, sodass die oben erwähnten Grundstücke mit weiteren 2.967,02 VE von der
xxxxxxxxxx aus erschlossen sind und deshalb an der Verteilung des Aufwandes zu
beteiligen sind.
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Bei einer Verteilfläche der von der xxxxxxxxxx erschlossenen Grundstücke von
16.630,02 VE und einem umlagefähigen Aufwand von DM 694.665,99, von dem nach
der Ermessensentscheidung des Beklagten DM 383.180,24 für die Erhebung der
Vorausleistung umgelegt werden sollen, ergibt sich ein Beitragssatz von DM 23,041478
pro Verteileinheit.
78
Daraus ergibt sich für das klägerische Grundstück eine Vorausleistung von DM
9.815,67. Im Übrigen war der Vorausleistungsbescheid aufzuheben.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, Alt. 1 VwGO. Sie entspricht dem
Verhältnis der Parteien am gegenseitigen Obsiegen. Die Entscheidung über die
Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Die
Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig, da eine
angemessene Vertretung der klägerischen Interessen eine vertiefte Kenntnis des
Erschließungsbeitragsrechts erforderte (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
80
81