Urteil des VG Düsseldorf vom 28.11.2003

VG Düsseldorf (verkauf, kläger, stadt, versorgung, mvv, verwaltungsakt, verkehr, bekanntgabe, schutzwürdiges interesse, frist)

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 1 K 8398/01
Datum:
28.11.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 8398/01
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger
dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf
Grund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der
Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Die Beteiligten streiten um die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens betreffend den
Verkauf von 49,9 % der Stadtwerke T GmbH.
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Am 16.11.2000 beschloss der Beklagte die Überführung der Einheitsgesellschaft
Stadtwerke T GmbH in eine Holding-GmbH mit den drei Tochter-Gesellschaften
Stadtwerke T Versorgungs GmbH, Stadtwerke T Verkehrs GmbH und Gesellschaft für
Informatik und Organisation T mbH. Ebenfalls mit Beschluss vom 16.11.2000 beschloss
er die Ausgliederung der Stadtwerke T Versorgungs GmbH mit den Bereichen Strom,
Gas, Wasser und Serviceleistungen aus der Stadtwerke T GmbH. Mit weiterem
Beschluss unter dem selben Datum beschloss er, einem strategischen Investor in einem
transparenten, nicht den Bestimmungen des Vergaberechts unterliegenden Verfahren
eine Beteiligung an der Stadtwerke T Versorgungs GmbH in Höhe von 49,9 %
anzubieten.
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In der Folgezeit stellte sich heraus, dass die Ausgliederung der einzelnen Bereiche der
Stadtwerke T GmbH in eigenständige GmbHs und die Beteiligung eines Investors an
einer dieser ausgegliederten GmbHs aus steuerlichen Gesichtspunkten für die Stadt T
nicht optimal war.
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Am 15.02.2001 beschloss der Beklagte deshalb, einem strategischen Investor eine
Beteiligung an der Stadtwerke T GmbH in Höhe von 49,9 % anzubieten. In den
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Verträgen sollte sichergestellt werden, dass die Beteiligungsquote des strategischen
Investors in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht ausschließlich auf den
Versorgungsbereich der Stadtwerke T GmbH beschränkt bleibt, auch nach einer
eventuellen gesellschaftsrechtlichen Ausgliederung der Verkehrssparte.
Im Anschluss an diesen Ratsbeschluss formierte sich ein Bürgerbegehren, das von den
Klägern vertreten wird, mit der Fragestellung: „Soll die Stadt T einem
Fremdunternehmen („Strategischer Partner") 49,9 % der Stadtwerke T GmbH zum
Verkauf anbieten und damit auf die volle Verfügungsgewalt über diesen für die
Versorgung der Ter Bürgerinnen und Bürger so wichtigen Bereich verzichten?"
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Mit Anfrage vom 21.03.2001 baten die Kläger den Oberbürgermeister der Stadt T um
rechtliche Prüfung von Text und Form des Bürgerbegehrens.
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Mit Schreiben vom 05.04.2001 teilte der Oberbürgermeister mit, die Dreimonatsfrist des
§ 26 Abs. 3 GO NRW sei abgelaufen, da der Grundsatzbeschluss bereits vom
16.11.2000 stamme. Der Beschluss vom 15.02.2001 enthalte lediglich konkretisierende
Ausführungen zur Umsetzung.
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Am 14.05.2001 wurden die Unterschriftenlisten des Bürgerbegehrens vollständig beim
Oberbürgermeister eingereicht. Von den 7401 Unterschriften waren 6382 gültig. Damit
war die 5 %-Quote des § 26 Abs. 4 GO NRW erfüllt.
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In der Vorlage für die Ratssitzung am 28.06.2001, in der über die Zulässigkeit des
Bürgerbegehrens entschieden werden sollte, schlug die Verwaltung vor, festzustellen,
dass das Bürgerbegehren nicht dem Fristerfordernis des § 26 Abs. 3 GO NRW
entspreche und demzufolge unzulässig sei. Der Beschluss vom 15.02.2001 enthalte
gegenüber dem Beschluss vom 16.11.2000 keine eigenständige Neuregelung. Da der
Beschluss vom 16.11.2000 keiner Bekanntgabe bedurft habe, habe die Frist für die
Einreichung des Bürgerbegehrens am 16.02.2001 geendet.
10
Mit Beschluss vom 28.06.2001 folgte der Beklagte der Vorlage.
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Hiergegen legten die Kläger am 03.07.2001 ohne Begründung Widerspruch ein.
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Der Oberbürgermeister gab den Beschluss des Beklagten vom 28.06.2001 durch
Bescheid vom 10.07.2001 förmlich bekannt. Gleichzeitig antwortete er auf den
Widerspruch der Kläger vom 03.07.2001 dahingehend, dass der Widerspruch
unzulässig sei. Der Ratsbeschluss vom 28.06.2001 sei so lange kein Verwaltungsakt,
als er nicht in Form eines Bescheides den Vertretern des Bürgerbegehrens gegenüber
bekannt gegeben worden sei. Ein vor Erlass eines Verwaltungsakts eingelegter
Widerspruch sei unzulässig und werde auch nicht zulässig, wenn der Verwaltungsakt
später ergehe. Der Oberbürgermeister empfahl den Klägern die Rücknahme des
Widerspruchs.
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Der Bescheid vom 10.07.2001 wurde den Klägern durch Niederlegung am 12.07.2001
zugestellt.
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Auf enstprechenden Beschluss des Beklagten vom 08.11.2001 wies der
Oberbürgermeister den Widerspruch mit Bescheid vom 22.11.2001 als unstatthaft
zurück. Der Beschluss vom 28.06.2001 habe erst dann Außenwirkung und damit
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Verwaltungsaktqualität erlangt, als er in Form des Bescheides bekannt gegeben worden
sei. Ein vor Erlass eines Verwaltungsakts eingelegter Widerspruch sei unzulässig.
Darüber hinaus sei der Widerspruch aber auch aus den im Ausgangsbescheid
genannten Erwägungen unbegründet.
Der Widerspruchsbescheid wurde den Klägern durch Niederlegung am 23.11.2001
(Kläger zu 1. und 3.) und 24.11.2001 (Klägerin zu 2.) zugestellt.
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Daraufhin haben die Kläger am 22.12.2001 Klage erhoben.
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Die Stadt T hatte bereits am 14.08.2001 mit notariellem Anteilskaufvertrag 49,9 % der
Stadtwerke T GmbH an die MVV Energie AG aus N1 verkauft. Im Anteilskaufvertrag
heißt es in Absatz 4 der Präambel, dass eine Beteiligung von MVV in wirtschaftlicher
Hinsicht ausschließlich im Kernbereich „Versorgung" der Stadtwerke T GmbH erfolgen
solle. Die MVV werde die Geschäftspolitik und Tätigkeit der Stadtwerke T GmbH im
Hinblick auf ihren Kerngeschäftsbereich „Verkehr" nicht beeinflussen. Im
Konsortialvertrag heißt es in Absatz 3 der Präambel, dass die Beteiligung von MVV in
wirtschaftlicher Hinsicht ausschließlich am Kerngeschäftsbereich „Versorgung" der
Stadtwerke T GmbH stattfinden werde. In § 1 Abs. 1 dieses Vertrages heißt es, dass die
MVV durch Bestimmung dieses Konsortialvertrages sowie des Gesellschaftervertrages
der Gesellschaft wirtschaftlich so gestellt werde, als sei die MVV ausschließlich an einer
Gesellschaft beteiligt, deren Geschäftsbetrieb dem Kerngeschäftsbereich „Versorgung"
der Stadtwerke T GmbH entspreche. In § 6 Abs. 1 heißt es, dass die MVV sich
unwiderruflich verpflichte, allen Entscheidungen der Stadt T im Hinblick auf den
Kerngeschäftsbereich „Verkehr" zuzustimmen oder sich der Stimme zu enthalten. In § 6
Abs. 5 heißt es, dass für den Kerngeschäftsbereich „Verkehr" ein von der Stadt T
vorgeschlagener Geschäftsführer und/oder Prokurist ausschließlich zuständig sei.
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Die Kläger tragen zur Begründung der Klage vor: Ihr Widerspruch sei statthaft gewesen.
Der Ratsbeschluss vom 28.06.2001 sei ein gegenüber den Vertretungsberechtigten des
Bürgerbegehrens ergangener Verwaltungsakt. Er enthalte bereits die rechtlich
verbindliche Feststellung der Zulässigkeit des Begehrens. Der Oberbürgermeister führe
den Ratsbeschluss nur aus und habe keine eigene Entscheidungsbefugnis. Für die
Klage bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis, auch wenn der Verkauf bereits abgewickelt
worden sei, da der Vertrag rückabwickelbar sei. Darüber hinaus seien die Beschlüsse
vom 16.11.2000 und 15.02.2001 jeweils eigenständig. Am 16.11.2000 sei noch ein
Holding-Modell geplant gewesen, bei dem ein erheblich größerer Entscheidungsanteil
in den Händen der Stadt T geblieben wäre. Am 15.02.2001 sei stattdessen die direkte
Beteiligung an der Stadtwerke T GmbH beschlossen worden, was etwas Anderes sei. In
jedem Fall stelle aber der Beschluss vom 15.02.2001 eine Abänderung des
Beschlusses vom 16.11.2000 dar, weil der Verkaufsgegenstand verändert worden sei.
Durch den Verkauf der Stadtwerke T GmbH müsse der Einfluss eines
Fremdunternehmens auch auf den Bereich Verkehr befürchtet werden, was bei dem
Beschluss vom 16.11.2000 nicht der Fall gewesen sei.
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Die Kläger beantragen,
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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Oberbürgermeisters der Stadt T
vom 10.07.2001 und des Widerspruchsbescheides des Oberbürgermeisters der Stadt T
vom 22.11.2001 zu verpflichten, die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens „Bürgerbegehren
gegen den Verkauf der Stadtwerke T GmbH" festzustellen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er ist der Auffassung, dass der Widerspruch nicht statthaft gewesen sei und der Klage
das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Außerdem sei die Dreimonatsfrist des § 26 Abs. 3 GO
NRW nicht eingehalten, da der Beschluss vom 16.11.2000 maßgeblich sei und der
Beschluss vom 15.02.2001 keine eigenständige Neuregelung enthalte. Er verweist auf
seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Verwaltungs- und Gerichtsakten Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Sie ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
statthaft.
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Ihr Ziel ist die Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung der Zulässigkeit des
Bürgerbegehrens sowie die Aufhebung des Bescheides des Oberbürgermeisters der
Stadt T vom 10.07.2001, mit dem der ablehnende Beschluss des Beklagten vom
28.06.2001 bekannt gegeben wurde. Die gemäß § 26 Abs. 6 Satz 1 Gemeindeordnung
(GO) NRW in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 27.11. 2001 (GV NRW S. 811)
zu treffende Entscheidung des Rates über die rechtliche Zulässigkeit eines
Bürgerbegehrens ist ein gegenüber den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens
ergangener Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz
(VwVfG) NRW.
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Ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. zuletzt Urteil vom 02.11.2001 - 1 K 423/01 -,
S. 7 f. UA; Urteil vom 06.12.2002, - 1 K 4023/00 -, S. 5 UA; ebenso:
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom
05.02.2002 - 15 A 1965/99 -, NWVBl. 2002, 346 (347); Urteil vom 23. 04.2002 - 15 A
5594/00 -, NVwZ-RR 2002, 766 (insoweit nicht veröffentlicht).
30
Der Klage fehlt entgegen der Auffassung des Beklagten nicht das
Rechtsschutzbedürfnis, weil der Verkauf von 49,9 % der Stadtwerke T GmbH bereits
abgewickelt ist. Voraussetzung der Zulässigkeit jeder Klage ist, dass der Kläger ein
schutzwürdiges Interesse an der begehrten Entscheidung des Gerichts hat. Hieran fehlt
es, wenn der Rechtsschutz für nutzlose Zwecke in Anspruch genommen wird. Dies ist
der Fall, wenn er nicht geeignet ist, zur Verbesserung der Rechtsstellung des Klägers
beizutragen.
31
St. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), vgl. BVerwG, NVwZ
1994, 482f.; E 78, 85 (91); E 84, 11 (12); Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 254; so auch
Kopp/Schenke, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Auflage 2003, Vorb §
40 Rdnr. 38; Eyermann/Rennert, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 11.
Auflage 2000, vor § 40 Rdnr. 16; Redeker/von Oertzen, Kommentar zur
Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Auflage 2000, § 42 Rdnr. 28.
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In diesem Sinne nutzlos ist eine Rechtsverfolgung auch dann, wenn ihr Ergebnis die
Durchführung eines auf ein Bürgerbegehren folgenden Bürgerentscheids sein soll,
dessen Ziel sich mit Rücksicht auf die rechtlichen Verhältnisse offensichtlich nicht
verwirklichen lässt und dies auch ohne Klärung durch das Gericht auf der Hand liegt.
Das Sachbescheidungsinteresse für eine Verpflichtungsklage fehlt aber nicht schon
dann, wenn zweifelhaft und deshalb im Rahmen der Begründetheitsprüfung zu klären
ist, ob ein privatrechtliches Hindernis der Erreichung des Ziels des Bürgerbegehrens im
Wege steht und welche Konsequenzen dies hat.
33
Dies ist hier der Fall. Zwar ergibt sich aus den Verträgen keine direkte Rücktritts- oder
eine Kündigungsmöglichkeit . Es besteht aber die - wenn auch wenig wahrscheinliche -
Möglichkeit, dass der Beklagte mit der MVV in freiwillige Verhandlungen bezüglich der
Rückabwicklung der geschlossenen Verträge einsteigt und diese Verhandlungen
erfolgreich sind. An der Klärung, welches Rechtsschutzziel das Bürgerbegehren unter
diesen Umständen hat, haben die Kläger ein schützenswertes Interesse.
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Die Klage ist ebenso wenig deshalb unzulässig, weil der Widerspruch unzulässig
gewesen wäre. Nach § 68 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO sind vor Erhebung der
Verpflichtungsklage die Recht- und Zweckmäßigkeit eines Verwaltungsaktes in einem
Vorverfahren nachzuprüfen, welches nach § 69 VwGO mit Erhebung des Widerspruchs
beginnt. Der Widerspruch ist gem. § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO innerhalb eines Monats,
nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten gegenüber bekannt gegeben worden
ist, zu erheben. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Es kann dahinstehen, ob der
Beschluss schon durch die Mitteilung der Beschlussfassung in der öffentlichen
Ratssitzung vom 28.06.2001 gegenüber den Klägern bekannt gegeben wurde, was
denkbar ist, da es keiner förmlichen Bekanntgabe eines solchen Beschlusses bedarf
und ein Verwaltungsakt nach § 37 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW auch mündlich oder in
anderer Weise erlassen werden kann. Selbst wenn man nämlich für die Bekanntgabe
auf die Zustellung des Bescheids des Oberbürgermeisters vom 10.07.2003 abstellt, war
der Widerspruch zulässig. Zwar haben die Kläger ihn dann am 03.07.2003 vor
Bekanntgabe erhoben. In dem Fall, in dem der Verwaltungsakt wie hier in Form des
Beschlusses des Beklagten unter Einschluss der Begründung aber schon existiert, dies
dem Betroffenen bekannt und die förmliche Bekanntgabe nur noch eine Frage der Zeit
ist, ist ein Widerspruch auch schon vor Bekanntgabe zulässig.
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Vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 70 Rdnr. 6; bei einer Steuererhebung im Wege der
Selbstberechnung ist der Widerspruch auch schon mit der Abgabe der Steuererklärung
möglich, vgl. BVerwG, E 26, 54.
36
In einem solchen Fall besteht nämlich nicht die Gefahr, dass ein Widerspruch nur auf
„Vorrat", und damit eingelegt wird bevor der Betroffene weiß, ob er durch den
Verwaltungsakt überhaupt beschwert und auf welche Begründung dieser gestützt ist.
Der weitere Sinn und Zweck des Widerspruchsverfahrens, Wahrung der Grundsätze der
Gesetz- und Zweckmäßigkeit der Verwaltung, Rechtsschutz des Bürgers durch
Eröffnung einer nochmaligen Überprüfung von Entscheidungen der Behörden im
Bereich der Verwaltung und Entlastung der Gerichte,
37
vgl. zum Zweck des Vorverfahrens: BVerwG, E 55, 302; DVBl. 1984, 91; NVwZ 1993,
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38
ist auch dann gewahrt.
39
Die auch im Übrigen zulässige Klage hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
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Der Beschluss des Beklagten vom 28.06.2001, den Klägern bekannt gemacht mit
Bescheid des Oberbürgermeisters vom 10.07.2001, ist rechtmäßig und verletzt die
Kläger nicht in ihren Rechten. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, die Zulässigkeit des
Bürgerbegehrens festzustellen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
41
Der Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass das Bürgerbegehren unzulässig ist (vgl. §
26 Abs. 6 Satz 1 GO NRW).
42
Die Unzulässigkeit ergibt sich zum einen daraus, dass der auf das Bürgerbegehren
folgende Bürgerentscheid zum jetzt maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt auf etwas
tatsächlich Unmögliches gerichtet wäre.
43
Vgl. dazu Rehn/Cronauge/von Lennep, Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen, Kommentar, Loseblatt-Ausgabe, Band I, Stand Januar 2002, § 26 GO Anm.
IV.
44
Die Abstimmungsberechtigten würden damit gegebenenfalls eine schlechthin nicht
mehr erfüllbare und nach dem in § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG ausgedrückten
Rechtsgedanken nichtige Verpflichtung statuieren.
45
Das Bürgerbegehren hat ein Unterlassen zum Ziel, das durch einmalige (Zuwider-)
Handlung endgültig vereitelt wird (Unterlassen des Anbietens von 49, 9 % der
Stadtwerke T zum Verkauf). Damit ist es im Gegensatz zur Forderung nach
Dauerhandlungen oder Unterlassungen, die trotz Verstosses in der Vergangenheit für
die Zukunft Sinn machen, auf etwas tatsächlich Unmögliches gerichtet, weil der
Ratsbeschluss schon vollzogen ist. Da der Kaufvertrag schon am 14.08.2001 notariell
beurkundet und damit vollzogen wurde, war es der Stadt T schon zu diesem Zeitpunkt
nicht mehr möglich, das mit dem Bürgerbegehren verfolgte Ziel, das Unterlassen des
Anbietens, zu erfüllen. Führte man auf der Grundlage der gewählten Formulierung einen
Bürgerentscheid durch, spiegelte man den Bürgern eine Einflussmöglichkeit vor, die sie
tatsächlich nicht haben. Die Kläger konnten ihren möglichen Anspruch auf
Durchführung des Bürgerentscheids damit mit der erst am 22.12.2001 erhobenen Klage
nicht mehr durchsetzen.
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Der Gegenstand des Bürgerbegehrens kann auch nicht dahin verstanden werden, das
den Bürgern die Frage vorgelegt werden soll, ob der Verkauf im Rahmen des Möglichen
rückgängig gemacht werden soll. Ein solches Begehren mag als initiierendes
Bürgerbegehren grundsätzlich zulässig sein. Eine Umdeutung des hier maßgeblichen
Bürgerbegehrens kommt allerdings nicht in Betracht, da dem Bürgerbegehren mit Blick
auf den angestrebten Bürgerentscheid kein gänzlich anderer Text zu Grunde gelegt
werden darf. Der Bürgerentscheid muss den Text des Bürgerbegehrens grundsätzlich
uneingeschränkt übernehmen.
47
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.09.2001, - 15 A 2445/97 -, NWVBl. 2002, 110 (111).
48
Für die Zulässigkeitsprüfung ist daher der Text des Bürgerbegehrens maßgeblich.
Dabei kann hier offen bleiben, inwieweit Raum für redaktionelle Veränderungen bleibt.
49
Die hier nach dem Text des vorliegenden Bürgerbegehrens gestellte Frage nach dem
Unterlassen des Anbietens zum Verkauf ist etwas völlig anderes als die Frage, ob der
Verkauf rückgängig gemacht werden soll.
Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Urteil vom 29.04.2003, - 15 A 3916/02
-, NWVBl. 2003, 466 (467, 468).
50
Die Unzulässigkeit ergibt sich daneben daraus, dass die Frist des § 26 Abs. 3 GO NRW
nicht gewahrt ist. Nach dieser Bestimmung muss ein so genanntes kassatorisches
Bürgerbegehren, das sich gegen einen Beschluss des Rates richtet, innerhalb von
sechs Wochen nach dessen Bekanntgabe eingereicht sein (Satz 1). Gegen einen
Beschluss, der nicht der Bekanntgabe bedarf, beträgt die Frist drei Monate nach dem
Sitzungstag (Satz 2). Nach Ablauf dieser Frist wird der Ratsbeschluss durch ein
Bürgerbegehren unangreifbar.
51
Maßgeblich für die Fristbestimmung ist hier der Beschluss vom 16.11.2000. Mit diesem
Beschluss hatte der Beklagte die Grundsatzentscheidung zum Verkauf der Sparte
Versorgung der Stadtwerke T getroffen. Ein Bürgerbegehren gegen diese Entscheidung
hätte bis zum 16.02.2001 eingereicht werden müssen.
52
Der Beschluss vom 15.02.2001, auf Grund dessen nunmehr die gesamten Stadtwerke T
einschließlich der Sparten Verkehr und Organisation zum Verkauf angeboten werden
sollten, ist als Anknüpfungspunkt für das vorliegende Bürgerbegehren und damit für die
Fristberechnung nicht maßgeblich. Ein Bürgerbegehren richtet sich immer nur gegen
denjenigen Ratsbeschluss, dessen Rechtswirkungen abgeändert werden sollen.
53
Vgl. Rehn/Cronauge/von Lennep, a.a.O., § 26 GO Anm. IV.
54
Bei logisch und juristisch teilbaren Beschlüssen ist die schon getroffene
Grundsatzentscheidung nach Fristablauf mit dem Bürgerbegehren nicht mehr
angreifbar. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des § 26 Abs. 3 GO NRW. Die
Fristbestimmung entspricht dem Regel-Ausnahme-Verhältnis von repräsentativ-
demokratischen zu unmittelbar-demokratischen Entscheidungsprozessen. Die
repräsentativ-demokratische getroffene Entscheidung des Rates erhält nach Ablauf
einer bestimmten Frist gegenüber der unmittelbar-demokratischen Entscheidung der
Bürgerschaft einen Bestandsschutz.
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Vgl. zum Sinn und Zweck: Rehn/Cronauge/von Lennep, a.a.O., § 26 GO Anm. IV.
56
Daraus folgt, dass eine schon getroffene, von den Bürgern nicht angegriffene politische
Leitentscheidung nicht durch die Möglichkeit der Angreifbarkeit der auf sie folgenden
ausgestaltenden oder sie nur geringfügig modifizierenden Entscheidungen wieder
grundsätzlich in Frage gestellt werden kann. Da solche Modifikationen gerade bei
großen, die Bürgerschaft bewegenden Vorhaben regelmäßig nötig werden, würde dem
Rat die Planungssicherheit genommen, wenn sie die Möglichkeit basisdemokratischer
Korrektur jeweils wieder eröffneten. Dieser Gedanke ergibt sich auch etwa aus der
Parallele zur Verfassungsbeschwerde gegen Gesetze gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a
Grundgesetz (GG), §§ 13 Nr. 8 a, 90 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG).
Nach § 93 Abs. 3 BVerfGG kann eine Verfassungsbeschwerde, die sich gegen ein
Gesetz richtet, nur binnen eines Jahres seit Inkrafttreten des Gesetzes erhoben werden.
Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz, das eine
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entsprechende, inhaltsgleiche Regelung ablöst, so ist die Frist des § 93 Abs. 3 BVerfGG
nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur gewahrt, wenn
bereits das abgelöste Gesetz fristgerecht mit einer Verfassungsbeschwerde angegriffen
wurde. Die Jahresfrist wird durch die Verabschiedung eines Nachfolgegesetzes nur
dann eröffnet, wenn eine inhaltliche Veränderung eine Verfassungsverletzung erst
begründet oder vertieft.
Vgl. grundlegend Bundesverfassungsgericht (BVerfG), 04.06.1969, 2 BvR 86/66, E 26,
100 (109).
58
Der Beklagte hatte schon am 16.11.2000 die Grundsatzentscheidung zum Verkauf der
Sparte Versorgung der Stadtwerke getroffen. Der am 15.02.2001 getroffene Beschluss
bezüglich des Verkaufes aller Sparten der Stadtwerke, Versorgung, Verkehr und
Organisation ist insoweit logisch teilbar, als er die grundsätzliche Entscheidung zum
Verkauf ebenso enthielt wie eine Maßgabe für die ohnehin noch auszuhandelnden
Modalitäten.
59
Da die Entscheidung zum Verkauf der Sparte Versorgung schon am 16.11.2000
getroffen wurde, bezog sich der Beschluss vom 15.02.2001 inhaltlich neu nur noch auf
den zusätzlichen Verkauf der übrigen zwei Sparten. Die erneute Beschlussfassung des
Beklagten am 15.02.2001 wäre nur insoweit grundsätzlich einem Bürgerbegehren
zugänglich gewesen als der Beschluss eigenständige Regelungen enthält, die über den
vorangegangen Beschluss hinausgehen. Aber auch dann können nur die besonderen
Regelungen des neuen Beschlusses durch das Bürgerbegehren angegriffen werden;
d.h. das Bürgerbegehren hätte allenfalls gegen den Verkauf der Sparten Verkehr und
Organisation vorgehen können. Die Einbeziehung auch der Sparte Versorgung in
diesem Beschluss stellt dagegen nur eine Bestätigung der bereits getroffenen
Entscheidung dar, die mit dem vorliegenden Bürgerbegehren nicht mehr angreifbar war.
Das Bürgerbegehren richtete sich nämlich im Hinblick auf den Verkauf der Sparte
Versorgung gegen die noch immer geltenden Regelungswirkungen des
vorangegangenen Ratsbeschlusses. „Bestätigende" oder „wiederholende"
Ratsbeschlüsse stellen keinen zulässigen Anknüpfungspunkt für den Fristlauf nach § 26
Abs. 3 GO NRW dar. Maßgeblich ist derjenige Beschluss, der inhaltlich bestätigt bzw.
wiederholt wird.
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Vgl. Urteil der Kammer vom 02.11.2001, - 1 K 423/01 -, Bl. 13 UA, bestätigt durch OVG
NRW, Urteil vom 28.01.2003, - 15 A 203/02 -, Bl. 13 UA; Rehn/Cronauge/von Lennep,
a.a.O., § 26 Anm. IV, S. 11; siehe dazu auch VG Köln, Urteil vom 19.11.1999 - 4 K
7263/97 -, NWVBl. 2000, S. 193 (194), das die Frage nicht abschließend entscheidet,
nach dessen Auffassung aber einiges dafür spricht, dass wiederholende (Grundsatz-
)Beschlüsse die Frist nach § 26 Abs. 3 GO NRW nicht neu auslösen; a.A. VGH Baden-
Württemberg, Urteil vom 13.04.1993 - 1 S 1076/92 -, NVwZ-RR 1994, S. 110, für den
Fall „wiederholender Grundsatzbeschlüsse" nach nochmaliger Sachdiskussion im Rat,
wobei allerdings der Entscheidung von der nordrhein-westfälischen Gemeindeordnung
abweichende Regelungen der baden-württembergischen Gemeindeordnung zu Grunde
liegen.
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Da der Text des Bürgerbegehrens wie dargelegt auch nicht umgedeutet werden kann,
war das Bürgerbegehren auch nicht als ein solches mit dem Ziel des Unterlassens
lediglich des Verkaufs der Sparten Verkehr und Organisation zu verstehen. Wie sich aus
Wortlaut und Begründung ergibt, richtet es sich umfassend gegen den Verkauf der
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Stadtwerke T GmbH insgesamt.
Der Beschluss, nunmehr die gesamten Stadtwerke T zum Verkauf anzubieten, stellt
auch keine Entscheidung grundsätzlich anderer Qualität dar, die zu einer vollständig
neuen, eigenständigen und damit angreifbaren Regelung der Gestalt führen würde,
dass die Entscheidung zum Verkauf der Sparte Versorgung durch sie ersetzt wurde.
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Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO, über die
vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711
ZPO.
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