Urteil des VG Düsseldorf vom 12.03.2003

VG Düsseldorf: politische verfolgung, amnesty international, russische föderation, staatliche verfolgung, recht auf arbeit, zeitung, bundesamt, gesellschaft, geiselnahme, wahrscheinlichkeit

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 25 K 6598/01.A
Datum:
12.03.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
25. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 K 6598/01.A
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht
erhoben werden. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind
erstattungsfähig.
Tatbestand:
1
Die Beigeladenen sind russischer Staatsangehörigkeit und tschetschenischer
Volkszugehörigkeit.
2
Der Beigeladene zu 1. ist am 14. Juli 1982 in Grosny und die Beigeladene zu 2., die
Mutter des Beigeladenen zu 1., am 20. September 1952 in Tekeli geboren.
3
Die Beigeladenen verließen am 7. Mai 2000 ihr Heimatland, reisten am 14. Mai 2000 in
die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 16. Mai 2000 einen Asylantrag.
4
Am 24. Mai 2000 wurden sie von dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge (Bundesamt) angehört. Dabei gaben sie im Wesentlichen an: Sie hätten
Grosny im September 1999 verlassen und seien in das Dorf Asinovka in ein leer
stehendes Haus gezogen. Am 20. April 2000 hätten sie beobachtet, wie zwei Soldaten
auf ihr Haus zugekommen seien. Der Beigeladene zu 1. habe sich daraufhin unter dem
Bett versteckt. Die Beigeladene zu 2. habe sich hinter der Tür versteckt und habe den
ersten Soldaten, der in das Haus gekommen sei, mit einem Rohr niedergeschlagen, als
er gerade unter das Bett schauen wollte, unter dem sich der Beigeladene zu 1. versteckt
habe. Den zweiten Soldaten habe der Beigeladene zu 1. niedergeschlagen. Sie hätten
die Soldaten mit einem Teppich abgedeckt und hätten den Ort sofort verlassen.
5
Mit Bescheiden vom 4. bzw. 5. Oktober 2001, dem Kläger zugestellt am 11. Oktober
2001 lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Beigeladenen ab und stellte fest, dass
die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Russischen Föderation
vorliegen.
6
Der Kläger hat am 18. Oktober 2001 Klage erhoben, mit welcher er geltend macht, den
Beigeladenen stünde eine inländische Fluchtalternative in der Russischen Föderation
zu.
7
Der Kläger beantragt,
8
die Bescheide des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 4.
und 5. Oktober 2001 aufzuheben, soweit die Feststellung gemäß § 51 Abs. 1 AuslG
getroffen worden ist.
9
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
10
Die Beigeladenen beantragen,
11
die Klage abzuweisen.
12
Zur Begründung wiederholen und vertiefen sie ihre Angaben aus der Anhörung vor dem
Bundesamt.
13
In der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2003 wurden die Beigeladenen mit Hilfe
eines Dolmetschers für die russische Sprache zu ihren Asylgründen gehört. Ihre
Aussage wurde protokolliert.
14
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den
Inhalt der Gerichtsakten, der in diesem Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge
des Bundesamtes sowie der Ausländerbehörde des Landrates des Kreises W Bezug
genommen.
15
Entscheidungsgründe:
16
Die zulässige Klage ist unbegründet.
17
Die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes sind rechtmäßig und verletzen nicht
die dem Kläger nach dem Asylverfahrensgesetz zur Wahrnehmung übertragenen
Rechte (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beigeladenen haben einen Anspruch auf die
Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, weil ihr Leben
und ihre Freiheit bei einer Rückkehr in die Russische Föderation bedroht sind.
18
Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in
dem sein Leben oder seine Freiheit wegen einer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit,
seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner
politischen Überzeugung bedroht ist.
19
Die Frage, wann Verfolgungsmaßnahmen den Charakter politischer Verfolgung
aufweisen, ist im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in
gleicher Weise zu beurteilen wie nach Art. 16 a Abs. 1 GG,
20
vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13. August 1990 - 9 B 100/99 -, NVwZ-
RR 1991 -, S. 215.
21
§ 51 Abs. 1 AuslG unterscheidet sich dabei lediglich dadurch von Art. 16 a Abs. 1 GG,
22
dass dessen Voraussetzungen auch dann erfüllt sind, wenn ein Asylanspruch aus Art.
16 a Abs. 1 GG trotz drohender politischer Verfolgung - etwa auf Grund er
Drittstaatenregelung des § 26 a Abs. 1 AsylVfG - ausgeschlossen ist.
Für das Verbot der Abschiebung politisch Verfolger gemäß § 51 Abs. 1 AuslG gilt
danach Folgendes:
23
Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an
asylerhebliche Merkmale - seine politische Überzeugung, seine religiöse
Grundentscheidung oder sonstige für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein
prägen - gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der
übergreifenden Friedens-ordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen,
24
vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 (2 BvR 502/86),
BVerwGE 80, 315 (333-335).
25
Politische Verfolgung ist deshalb grundsätzlich staatliche Verfolgung.
Verfolgungshandlungen Dritter stellen nur dann einen Asylgrund dar, wenn der Staat für
solche Handlungen verantwortlich ist, etwa weil die Verfolgungsmaßnahmen seine
Unterstützung oder einvernehmliche Duldung finden oder der Staat nicht bereit ist oder
sich in der Lage sieht, die ihm an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall gegenüber
den Verfolgungsmaßnahmen Dritter zum Schutz der Betroffenen einzusetzen (sog.
mittelbare staatliche Verfolgung).
26
BVerfGE 80, 315 (334, 336 ff.); vgl. auch die Beschlüsse des BVerfG vom 1. Juli 1987 (2
BvR 478/86 u.a.), BVerfGE 76, 143 (169), und vom 2. Juli 1980 (1 BvR 147/80 u.a.),
BVerfGE 54, 341 (358).
27
Siehe ferner Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 2. August 1983 (9 C
818.81), BVerwGE 67, 317 (319), und vom 22. April 1986 (9 C 318.85 u.a.), BVerwGE
74, 160 (162 f.).
28
Die fragliche Maßnahme muss dem Betroffenen gezielt Rechtsverletzungen zufügen.
Daran fehlt es bei Nachteilen, die jemand auf Grund der allgemeinen Zustände in
seinem Heimatstaat zu erleiden hat, wie Hunger, Naturkatastrophen, aber auch bei den
allgemeinen Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen. Nicht jede gezielte
Verletzung von Rechten, die nach der Verfassungsordnung der Bundesrepublik
Deutschland unzulässig ist, begründet schon eine erhebliche politische Verfolgung.
Erforderlich ist, dass die Maßnahme den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an
asylerhebliche Merkmale treffen soll. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung
vorliegt, die Verfolgung mithin „wegen" eines solchen Merkmals erfolgt ist, ist anhand
ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst
zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden
dabei leiten.
29
Vgl. BVerfGE 80, 315 (335) unter Hinweis auf BVerfGE 76, 143 (157, 166 f.); vgl. auch
BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 1992 (2 BvR 1155/91), in: InfAuslR 1992, 152 ff..
30
Schließlich muss die in diesem Sinne gezielt zugefügte Rechtsverletzung von einer
Intensität sein, die sich nicht nur als Beeinträchtigung, sondern als - ausgrenzende -
Verfolgung darstellt. Das Maß dieser Intensität ist nicht abstrakt vorgegeben. Es muss
31
der humanitären Intention entnommen werden, demjenigen Aufnahme und Schutz zu
gewähren, der sich in einer für ihn ausweglosen Lage befindet.
Vgl. BVerfGE 80, 315 (335).
32
Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Ausländer bei
verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche
Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen
Tatsachenentscheidung abstellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein
muss. Hat der Flüchtling einmal politische Verfolgung erlitten, so kann ihm der
asylrechtliche Schutz grundsätzlich nur verwehrt werden, wenn im Rahmen der zu
treffenden Zukunftsprognose eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit
hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist,
33
BVerwG, Beschluss vom 1. Juli 1987, BVerfGE 76 143, Bundesverwaltungsgericht,
Urteil vom 27. April 1982, BVerwGE 65, 250.
34
Das Grundrecht des Art. 16 a Abs. 1 GG ist ein Individualgrundrecht. Daher kann es
grundsätzlich nur derjenige in Anspruch nehmen, der selbst - in eigener Person -
politische Verfolgung erlitten hat oder dem asylerhebliche Zwangsmaßnahmen
unmittelbar drohen.
35
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 (2 BvR 902/98, 515/89, 1827/89), BVerfGE
83, 216 (230).
36
Für eine Annahme einer solchen Verfolgung muss das Gericht von der Wahrheit - und
nicht nur der Wahrscheinlichkeit - des von dem Antragsteller behaupteten individuellen
Verfolgungsschicksals die volle Überzeugung gewinnen. Es darf jedoch insbesondere
hinsichtlich die Verfolgung begründender Vorgänge im Verfolgerland keine
unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit
verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das
praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der Zweifeln Schweigen
gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind.
37
BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 (9 C 109.84), BVerwGE 71, 180 (181 f.).
38
Mit Rücksicht darauf kommt dem persönlichen Vorbringen der Kläger und dessen
Würdigung besondere Bedeutung zu. Ihr Tatsachenvortrag kann nur zum Erfolg führen,
wenn ihre Behauptungen in dem Sinne glaubhaft sind, dass sich das Gericht von ihrer
Wahrheit überzeugen kann.
39
BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 (9 C 109.84), BVerwGE 71, 180 (181 f.).
40
Die demnach für die Überzeugungsbildung des Gerichts zentrale Glaubhaftigkeit
erfordert ein in sich geschlossenes und auch in den Einzelheiten widerspruchsfreies
Vorbringen, dessen Schilderungen zumindest einleuchtend sind und über ganz
allgemein gehaltene, lediglich an bekannte Vorgänge anknüpfende Angaben
hinausgehen sowie eine hinlängliche Individualisierung im Hinblick auf den jeweiligen
Antragsteller aufweisen.
41
BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1983 (9 C 473.82), in: Entscheidungen zum Asylrecht
(EZAR) 630 Nr. 8.
42
Ist der Asylbewerber unverfolgt ausgereist, kommt seine Anerkennung nur dann in
Betracht, wenn ihm bei verständiger Würdigung aller Umstände bei einer Rückkehr
politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, sodass ihm eine
Rückkehr in seine Heimat nicht zuzumuten ist,
43
BVerfG, Beschluss vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51 (64ff.).
44
Ob eine derartige beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, ist durch eine qualifizierende
Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten
Umstände und ihrer Bedeutung zu ermitteln. Maßgebend ist, ob in Anbetracht dieser
Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des
Ausländers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne
wohl begründete Furcht vor einem Ereignis kann deshalb auch dann vorliegen, wenn
auf Grund einer quantitativen oder statistischen Betrachtungsweise weniger als 50%
Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht,
45
BVerwG, Urteil vom 15. März 1988, BVerwGE 79, 143.
46
Die bei Anwendung dieses Maßstabs gebotene qualifizierende Betrachtungsweise
bezieht sich dabei nicht nur auf das Element der Eintrittswahrscheinlichkeit, sondern
auch auf das Element der zeitlichen Nähe des befürchteten Ereignisses. Je
unabwendbarer eine drohende Verfolgung erscheint, desto unmittelbarer steht sie
bevor. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem
Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht zuzuwarten, bis der Verfolger unmittelbar
zugreift. Das gilt auch dann, wenn der Eintritt der befürchteten Verfolgung von reiner
Willkür abhängt, das befürchtete Ereignis somit im Grunde jederzeit eintreten kann,
ohne dass allerdings im Einzelfall immer gesagt werden könnte, dass dessen Eintritt
zeitlich in nächster Nähe bevorsteht.
47
Asylerhebliche Gefährdungslagen können dabei auch im Übergangsbereich zwischen
anlassgeprägter Einzelverfolgung und gruppengerichteter Kollektivverfolgung vorliegen.
Diese Gefährdungslagen dürfen nicht in einer den Gewährleistungsinhalt des
Grundrechtes des Art. 16 a Abs. 1 GG verkürzenden Weise unberücksichtigt bleiben,
48
vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.1.1991, BVerfGE 83, 216-238.
49
Solchen tatsächlichen Gefährdungslagen in diesem Übergangsbereich ist im Rahmen
der Prüfung der Frage Rechnung zu tragen, ob ein Asylsuchender begründete Furcht
vor politischer Verfolgung hegt, weil es ihm nach verständiger Würdigung der gesamten
Umstände seines Falles nicht zuzumuten ist, in seinem Heimatstaat zu bleiben oder
dorthin zurückzukehren. Bei der gebotenen objektiven Beurteilung dieser Frage können
grundsätzlich auch Referenzfälle stattgefundener und stattfindender politischer
Verfolgung sowie ein Klima allgemeiner moralischer, religiöser und gesellschaftlicher
Verachtung begründete Verfolgungsfurcht bei einem Asylbewerber entstehen lassen,
sodass es ihm nicht zuzumuten ist, in seinem Heimatstaat zu bleiben oder dorthin
zurückzukehren. Allerdings müssen die für eine Verfolgung sprechenden Umstände
nach ihrer Intensität und Häufigkeit von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus
für den Asylbewerber bei objektiver Betrachtung die begründete Furcht ableiten lässt,
50
selbst Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden,
vgl. BVerwG, Urteil vom 23.7.1991, BVerwGE 88, 367-380.
51
In Anwendung dieser Grundsätze haben die Beigeladenen einen Anspruch auf
Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bezogen auf die
Russische Föderation vorliegen. Denn nach ihren glaubhaften Bekundungen stand
ihnen in Tschetschenien vor dem Hintergrund der dortigen allgemeinen Lage und auf
Grund ihres individuellen Schicksals schon kurz vor ihrer Ausreise politische Verfolgung
unmittelbar bevor, vor der sie in keinem anderen Landesteil hinreichend sicher waren
und bei einer Rückkehr in die Russische Föderation weiterhin nicht hinreichend sicher
wären.
52
Zu der allgemeinen Lage in Tschetschenien, wo die Beigeladenen bis kurz vor ihrer
Ausreise im Mai 2000 gelebt haben, hat die Kammer in ihrer Urteilen vom 15. Januar
2002 (25 K 4285/01.A) und vom 12. November 2002 (25 K 7915/01.A) ausgeführt:
53
„Im Oktober 1999 brachen erneute bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen
russischen Streitkräften, Verbänden des Innenministeriums und den nach
Unabhängigkeit der russischen Teilrepublik Tschetschenien strebenden bewaffneten
Gruppen aus. Die russische Seite setzte in großem Umfang Bodentruppen, Artillerie und
Luftstreitkräfte ein. Der massive großflächige Kriegseinsatz wurde durch einen mit
großer Härte geführten Partisanenkrieg abgelöst, durch den vor allem die
Zivilbevölkerung in Mitleidenschaft gezogen wird. Die tschetschenische Seite führt
weiterhin landesweit Feuerüberfälle, sowie Minen- und Bombenattentate gegen föderale
Einrichtungen und mit der russischen Seite kooperierende Tschetschenen durch
(Auswärtiges Amt, ad-hoc-Lagebericht vom 24.04.2001, Az.: 514-516.80/3 RUS). In
diesem Militäreinsatz, den die russische Regierung als Terrorismusbekämpfung
bezeichnet, berichten russische und internationale Menschenrechtsorganisationen und -
gruppen über massive Menschenrechtsverletzungen durch die russischen Streitkräfte
und die tschetschenischen Kämpfer. Den russischen Kräften gelang es bisher nicht, die
Kontrolle über Tschetschenien herzustellen. Sie gehen mit zum Teil massivem
Gewalteinsatz vor. Berichte über Ausschreitungen, „Verschwindenlassen" von Zivilisten
und Übergriffe gegen die Zivilbevölkerung bei sog. „Säuberungen" oder an
Straßensperren reißen nicht ab (Gesellschaft für bedrohte Völker: „Die aktuelle
menschenrechtliche und humanitäre Lage in Tschetschenien", Juni 2001; Human
Rights Watch: „World Report 2001 - The Russian Federation"; Human Rights Watch:
„Chechnya: It´s Urgent to Act", Bericht vom 02.04.2001; Human Rights Watch: „The Dirty
War in Chechnya: Forced Disappearances, Torture, and Summary Execution", Bericht
vom März 2001). Es wird auch von Plünderungen, Vergewaltigungen und Raub durch
russische Sicherheitskräfte berichtet. Bei wahllosen Angriffen wurden Tausende
Zivilisten getötet (amnesty international, Jahresbericht 2001). Auf der anderen Seite
kommt es zu massiven Verletzungen des humanitären Völkerrechts durch
tschetschenische Banden und Rebellen. Dazu gehören Folterungen und Ermordungen
russischer Soldaten und kooperationswilliger Tschetschenen (vgl. Human Rights
Watch: „World Report 2001 - The Russian Federation"), Verschleppung und
Vergewaltigung von Frauen, Plünderungen und die bewusste Kampfführung aus und in
zivilen Anlagen und Gebäuden. Die UN-Menschenrechtskonvention hat am 20.04.2001
Moskau wegen unverhältnismäßiger Gewalt russischer Streitkräfte in Tschetschenien
an den Pranger gestellt. Die Resolution kritisiert gleichzeitig auch die Angriffe gegen
Zivilisten und die Terroraktionen seitens der tschetschenischen Kämpfer (dpa- Meldung
54
vom 20.04.2001, 20:41 h). Ein Ende der Gewalt von beiden Seiten ist nicht absehbar
(Süddeutsche Zeitung vom 31.05.2001: „Tödliche Routine"). Obwohl Russlands
Präsident Putin schon im April 2000 den Sieg über die Separatisten verkündet hat, wird
mit unverminderter Grausamkeit weitergekämpft (Neue Zürcher Zeitung vom
12.05.2001: „Tschetschenien - Krieg ohne Ende", Neue Zürcher Zeitung vom 18.7.2001:
„Neue Indizien für Gräuel in Tschetschenien; Die Welt vom 11.1.2002:
„Menschenrechtler werfen Russland- Massaker in Tschetschenien vor"). Eine
militärische Lösung scheint es nicht zu geben, der Partisanenkrieg kann wohl von keiner
Seite gewonnen werden. Immer mehr Menschen - sogar in Russland - sehen die einzige
Möglichkeit zur Beendigung des Blutvergießens in der Aufnahme von Verhandlungen
(DW-Monitor Osteuropa vom 31.05.2001: „Der Krieg in Tschetschenien und die
Menschenrechtsverletzungen"; Neue Zürcher Zeitung vom 12.05.2001: „Tschetschenien
- Krieg ohne Ende"). Die humanitäre und menschenrechtliche Lage sind
besorgniserregend. In den von russischen Truppen kontrollierten Gebieten
Tschetscheniens ist die Sicherheit der Zivilbevölkerung wegen immer wieder neu
aufflammender Kampfhandlungen, Guerillaaktivitäten, Geiselnahmen, Plünderungen
und Übergriffen (auch durch russische Soldaten) nicht Gewähr leistet. In den von den
tschetschenischen Rebellen und Feldkommandeuren kontrollierten Gebieten gibt es
keine einheitliche Staatsgewalt. Die Zivilbevölkerung ist der Willkür eines
ungeordneten, an die Scharia angelehnten Rechtssystems und Übergriffen krimineller
Banden ausgesetzt.
In Tschetschenien hat sich ein System der Korruption und Ausbeutung herausgebildet,
das von Moskau aus nicht mehr kontrollierbar ist. Beide Seiten des Konflikts haben ein
existenzielles ökonomisches Interesse an der Aufrechterhaltung dieser
institutionalisierten Korruption. Die aus dem Zusammenwirken zwischen den russischen
Kräften und den aufständischen Tschetschenen entstandenen Verflechtungen werden
als „Tretja Sila" (Dritte Kraft) bezeichnet. Ihr Einfluss ist unübersehbar und macht
deutlich, dass die Nutznießer der tschetschenischen Katastrophe im Kaukasus sitzen.
Der Waffenhandel zwischen den russischen Soldaten und den tschetschenischen
Kämpfern blüht; ein Großteil der von der Regierung in Moskau für den Wiederaufbau
Tschetscheniens bereit gestellten Gelder versickern unauffindbar in einem Sumpf von
Korruption (Neue Zürcher Zeitung vom 12.05.2001: „Tschetschenien - Krieg ohne
Ende").
55
Die medizinische Versorgung in Tschetschenien ist völlig unzureichend. Durch die
Zerstörungen und Kämpfe - besonders in der Hauptstadt Grosny - sind medizinische
Einrichtungen in Tschetschenien weit gehend nicht mehr funktionstüchtig. Wichtige
medizinische Einrichtungen in Grosny und Umgebung sind nach
Augenzeugenberichten stark beschädigt oder zerstört; der Wiederaufbau verläuft
weiterhin sehr schleppend (Auswärtiges Amt, ad-hoc- Lagebericht vom 24.04.2001, Az.:
514-516.80/3 RUS)."
56
Vor dem Hintergrund dieser allgemeinen gegenüber Tschetschenen angespannten
Lage ist auf Grund des insoweit glaubhaften Vorbringens der Beigeladenen davon
auszugehen, dass sie ihr Heimatland vor unmittelbar drohender politischer Verfolgung
verlassen haben. Ausweislich der insoweit glaubhaften Bekundungen der
Beigeladenen bei ihrer Befragung durch das Bundesamt und im Termin zur mündlichen
Verhandlung, die durch den vorgelegten Inlandspass der Beigeladenen zu 2. bestätigt
und auch von dem Kläger nicht in Zweifel gezogen werden, sind die Beigeladenen
tschetschenischer Volkszugehörigkeit.
57
Die Beigeladenen haben zudem glaubhaft vorgetragen, sie seien ausgereist, weil sie
zwei russische Soldaten niedergeschlagen haben, die gerade ihr Haus betreten wollten.
Vor dem Hintergrund der oben geschilderten allgemeinen Lage in Tschetschenien
mussten die Beigeladenen davon ausgehen, dass es im Verlauf des Besuchs dieser
beiden Soldaten zu asylerheblichen Übergriffen auf sie kommen wird, zumal der eine
Soldat nach den glaubhaften Schilderungen des Beigeladenen zu 1. in der mündlichen
Verhandlung sich dem Bett, unter dem er sich versteckt gehalten hatte, mit geladenen
Waffe genähert hatte. Die Gefahr, Opfer von an die Volkszugehörigkeit anknüpfenden
Übergriffen zu werden, war im Fall der Beigeladenen noch dadurch erhöht, dass die
Soldaten nach dem Eindruck der Beigeladenen betrunken waren. Nach diesem Vorfall
mussten die Beigeladenen damit rechnen, dass sie landesweit gesucht werden. Vor
dem Hintergrund der geschilderten Lage der Tschetschenen in der Russischen
Föderation konnten sie zudem nicht davon ausgehen, dass im Falle ihres Aufgreifens
oder im Falle eines Verfahrens ihren Schilderungen der Ereignisse Glauben geschenkt
wird, vielmehr mussten sie mit - weiteren - asylerheblichen Übergriffen anlässlich einer
möglichen Festnahme rechnen.
58
Denn es kommt in Tschetschenien nicht nur durch die Kampfeinsätze, sondern auch
durch sonstige Übergriffe russischer Truppenteile zu zahlreichen Opfern unter der
Zivilbevölkerung,
59
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der
Russischen Föderation (Tschetschenien) vom 27. November 2002
60
So kommt es gerade bei den sog. Säuberungsaktionen glaubhaften Berichten von
russischen und internationalen Menschenrechtsorganisationen zufolge zu Übergriffen
und Ausschreitungen gegen Zivilisten,
61
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der
Russischen Föderation vom 27. November 2002.
62
Dabei reagieren die föderalen Kräfte auf tatsächliche oder vermutete Bedrohungen zum
Teil mit massiven und exzessiven Gewalteinsatz,
63
vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O.
64
Im Falle einer Gefangennahme müssen Tschetschenen daher nicht nur in den sog.
Filtrationslagern und -punkten in und um Tschetschenien mit Folterungen durch
russische Sicherheits- und Spezialkräfte rechnen,
65
vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O.
66
Vor solchen Übergriffen waren die Beigeladenen auch nicht in anderen Teilen der
Russischen Föderation hinreichend sicher.
67
Eine inländische Fluchtalternative ist nur dann zu bejahen, wenn der Asylsuchende in
den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist
und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach
ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutverletzung aus politischen
Gründen gleichkommen, sofern diese existenzielle Gefährdung am Heimatort so nicht
68
bestünde,
BVerfG, Beschluss vom 2.7.1980, BVerfGE 54, 341 f.; BVerwG, Urteil vom 9.9.1997,
EZAR 203 Nr. 11.
69
Zwar kann eine Zufluchtmöglichkeit im Heimatland selbst dann bestehen, wenn der
Staat in bestimmten Landesteilen aktiv verfolgt, dies schließt nicht notwendig und von
vornherein die Möglichkeit aus, dass er den von dieser Verfolgung Betroffenen an
anderer Stelle Schutz zu gewähren bereit ist, dies wird aber, anders als bei einer
mittelbaren staatlichen Verfolgung, die Ausnahme sein,
70
BVerfG, Beschluss vom 10. November 1989 - 2 BvR 403,1501/84 -, BVerfGE 81, 58ff
(65).
71
In Anwendung dieser Grundsätze lässt sich eine solche Ausnahme bei den
Beigeladenen schon deshalb nicht feststellen, weil die Kammer davon ausgeht, dass
verfolgten Tschetschenen generell in der Russischen Föderation keine inländische
Fluchtalternative zur Verfügung steht
72
Zur Frage, ob verfolgten Tschetschenen in der Russischen Föderation eine inländische
Fluchtalternative zur Verfügung steht, hat die Kammer in ihren Urteilen vom 15. Januar
2002 (25 K 4285/01.A) und vom 12. November 2002 (25 K 7915/01.A) ausgeführt:
73
„Für die Annahme einer inländischen Fluchtalternative könnte die Größe des Landes
sprechen; die Russische Föderation ist territorial betrachtet der größte Staat der Erde.
Nach Auffassung der Einzelrichterin kann nicht darauf abgestellt werden, dass zwei
Drittel aller Tschetschenen nicht in Tschetschenien, sondern in anderen russischen
Regionen leben, denn dies erfasst nicht die Zuspitzung der Situation infolge des
zweiten Tschetschenienkriegs. Auf Grund von Berichten der
Menschenrechtsorganisationen muss davon ausgegangen werden, dass in Moskau und
anderen Teil der Russischen Föderation Tschetschenen willkürlich festgenommen,
gefoltert und misshandelt werden. Die Internationale Gesellschaft für Menschenrechte
bejaht in einem Gutachten für das schleswig-holsteinische Verwaltungsgericht vom 20.
Dezember 2000 das Fehlen einer inländischen Fluchtalternative für Tschetschenen in
der Russischen Föderation; es wird ausgeführt, es könnten keine Gebiete in Russland
genannt werden, in denen Tschetschenen nicht benachteiligt werden. Es seien vor
allem staatliche Stellen Russlands - das Innenministerium und der russische
Sicherheitsdienst FSB -, die die meisten, die willkürlichsten und brutalsten Übergriffe
verübten, Tschetschenen festnähmen, schlügen und folterten. Infolge der intensiven
antitschetschenischen Regierungspropaganda verkörperten die Tschetschenen in den
Augen der russischen Gesellschaft den inneren Feind Russlands, weswegen deren
Verfolgung massenhaften Charakter trüge.
74
Ausweislich der Stellungnahme der Gesellschaft für bedrohte Völker zur Situation
tschetschenischer Flüchtlinge in der Russischen Föderation vom Juli 2001 an das
Bundesamt ist ebenfalls eine inländische Fluchtalternative nicht gegeben. Als
Begründung wird ausgeführt, dass die russische Gesetzgebung sowohl eine
Registrierung am Wohnort als auch am vorübergehenden Aufenthaltsort vorsehe. Hinzu
komme die Option der einzelnen nationalen Gebietseinheiten der Russischen
Föderation, zusätzlich eigene Verordnungen zu erlassen, die das Recht auf
Freizügigkeit und das Recht auf freie Wahl des Wohnsitzes stark einschränken könnten.
75
Speziell gegenüber Tschetschenen seien Befehle bzw. Regelungen erlassen worden -
interner Befehl des russischen Innenministers vom 17.9.1999 und Verordnung Nr. 42
des Föderalen Migrationsdienstes vom Dezember 1993 -, die darauf abzielten, deren
Registrierung außerhalb der Heimatregion zu erschweren oder zu verhindern. Die
fehlende Registrierung führe dazu, dass Tschetschenen ihr Recht auf Arbeit, Wohnraum
und medizinische Versorgung nicht wahrnehmen könnten. Massiv erschwert werde die
Lage der Tschetschenen durch eine gezielte Hetzkampagne von Politikern und Medien,
die sich pauschal gegen diese ethnische Gruppe richte und sie als Kriminelle und
Terroristen bezeichne. Neben der gesellschaftlichen Diskriminierung und Ächtung
würden Tschetschenen verstärkt Kontrollen durch die Sicherheitsbehörden ausgesetzt
und aufgefordert, in ihre Heimat zurückzukehren. Nach Wertung der Gesellschaft für
bedrohte Völker sind tschetschenische Volkszugehörige insgesamt betrachtet in der
Russischen Föderation massiv verfolgt.
Ebenso verneint der UNHCR eine inländische Fluchtalternative für tschetschenische
Volkszugehörige in der Russischen Föderation (UNHCR guidelines on asylum seekers
from chechnya (russian Federation) vom 21. August 2000).
76
Amnesty international führt in seiner Stellungnahme zum ad-hoc-Bericht über die asyl-
und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien) des
Auswärtigen Amtes vom 8. Oktober 2001 unter anderem Folgendes aus:
77
„Es ist jedoch festzustellen, dass durch die Verbindung einer anti- tschetschenischen
Feindseligkeit in der russischen Gesellschaft mit offiziellen Erklärungen russischer
Politiker und Handlungsweisen der Sicherheitskräfte eine Situation entstanden ist, in
der tschetschenische Volkszugehörige praktisch den Status einer ethnischen Gruppe
erhalten haben, die außerhalb des Schutzes durch das Gesetz steht und Opfer von
Verfolgung, Erpressung und staatlicher Willkür wird. Es ist darauf hinzuweisen, dass
Tschetschenen nicht nur in Tschetschenien selbst, sondern auch in anderen Teil der
Russischen Föderation wegen ihres kaukasischen Äußeren, der Angaben in ihren
Pässen oder fehlender Registrierung verhaftet, mehrere Tage festgehalten und gefoltert
oder misshandelt werden. Die so genannte Anti-Terrorismusoperation der moskauer
Polizei, die im September 1999 infolge der Bombenattentate initiiert wurde, dauert an.
Ähnliche so genannte Anti-Terrorismusoperationen werden auch aus anderen
russischen Großstädten berichtet. Tschetschenen und andere Personen aus dem
Kaukasus werden durch diese Polizeioperationen Opfer willkürlicher Festnahmen und
Misshandlungen. Belastendes Beweismaterial wie Drogen und Waffen wird den
Festgenommenen untergeschoben. Es wird von Fällen berichtet, in denen Folter
angewendet wurde, um Geständnisse zu erpressen. Auch im Jahr 2001 erhält amnesty
international wiederholt Kenntnis von Berichten über Übergriffe auf in verschiedenen
Gebieten Russlands lebende Tschetschenen. ... Vielmehr lassen sich aus den amnesty
international und anderen Organisationen vorliegenden Erkenntnissen Rückschlüsse
auf eine allgemeine Rückkehrgefährdung für tschetschenische Volkszugehörige ziehen.
Vor diesem Hintergrund vertrete amnesty international die Ansicht, dass nicht mit
hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass Personen
tschetschenischer Volkszugehörigkeit außer in Tschetschenien auch in anderen Teilen
der Russischen Föderation Opfer von polizeilicher Willkür, Folter und Misshandlung
sowie Erpressung werden. Dieses erhöhte Risiko einer besonderen Gefährdung gilt
auch für Personen kaukasischer Abstammung, die sich nicht kämpferisch oder politisch
in der Tschetschenienfrage engagiert haben oder engagieren."
78
Amnesty international verneint somit eine zumutbare inländische Fluchtalternative für
Tschetschenen in der Russischen Föderation.
79
Das Auswärtige Amt stellt in seinem ad-hoc-Bericht über die asyl- und
abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien) vom 24.
April 2001 fest:
80
„Tschetschenen steht auch heute noch theoretisch die Möglichkeit einer
Wohnsitznahme oder eines zeitweiligen Aufenthalts in der Russischen Föderation
außerhalb von Tschetschenien offen. Dieses Recht ist in der Verfassung verankert. Die
Weiterreise von tschetschenischen Flüchtlingen aus Inguschetien in andere Teile
Russlands ist auch grundsätzlich möglich. Soweit dazu aber die Hilfe russischer
Regierungsstellen in Anspruch genommen werden muss, kann die Weiterreise
bürokratischen Hemmnissen und Behördenwillkür begegnen. An vielen Orten (u.a. in
Moskau) wird der Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Russischen
Föderation durch Verwaltungsvorschriften erschwert bzw. verhindert."
81
Dies ist politisch vorsichtig zurückhaltend formuliert und stellt überwiegend auf
theoretisch gegebene Möglichkeiten, nicht aber auf tatsächliche Lebensgegebenheiten
ab. An anderer Stelle bestätigt das Auswärtige Amt, besonders in Moskau und anderen
Großstädten seien Tschetschenen diskriminierenden Kontrollmaßnahmen und
ungesetzlichen Übergriffen der Behörden und teilweise einem Misstrauen der
Bevölkerung ausgesetzt. Bei abschließender Wertung ist diese Stellungnahme nicht
geeignet, das Verneinen einer inländischen Fluchtalternative, welches sich aus den
übrigen Erkenntnissen überzeugend ergibt, zu widerlegen.
82
Erst recht ist diese Würdigung der Verneinung einer inländischen Fluchtalternative seit
der Geiselnahme tschetschenischer Terroristen in Moskau im Oktober 2002
gerechtfertigt. Diese Einschätzung bestätigt der Erlass des Innenministeriums NRW vom
14. November 2002 - 14/44.382 - R 4(Tschetschenien), in welchem es heisst, das
Bundesministerium des Innern habe seine Befürchtung mitgeteilt, dass die aktuellen
Ereignisse in Moskau den Druck, der von Seiten der russischen Behörden auf russische
Staatsbürger tschetschenischer Völkszugehörigkeit ausgeübt werde, erheblich erhöhen
und in der Bevölkerung vorhandene Antipatien soweit verstärken könnten, dass
Gefährdungssituationen denkbar seien. Die folgenden Ereignisse bestärken diese
Einschätzung: Ausweislich der IGFM-Pressemitteilung vom 29. Oktober 2002 „Massive
Säuberung in Tschetschenien angelaufen" werden Flüchtlinge gejagt, die
Zivilbevölkerung zermürbt und es erfolgen immer neue Säuberungen. Im Kampf gegen
den Terrorismus habe Russland offensichtlich auch den tschetschenischen Flüchtlingen
in Inguschetien den Krieg erklärt. Die Tat der Verschleppung des Leiters des Lagers für
tschetschenische Flüchtlinge in Karabulak/Inguschetien steht nach Auffassung der
Kaukasus-Expertin Wanda Wahnsiedler der in Frankfurt ansässigen IGFM in direktem
Zusammenhang zum angekündigten Feldzug gegen tschetschenische Terroristen
innerhalb und ausserhalb Tschetscheniens. Säuberungen von Ortschaften
Tschetscheniens erfolgten, wobei die Behandlung der Zivilisten äußerst brutal war. Die
derzeitige Gefährdungslage von tschetschenischen Volkszugehörigen ergibt sich aus
weiteren Berichten: IGFM-Pressemitteilung „Moskaus Stadthalter in Tschetschenien
droht mit Schließung der Flüchtlingslager - Säuberungen von Ortschaften durch
russische Sondertruppen/Flächendeckende Bombardierungen"; Süddeutsche Zeitung
vom 29. Oktober 2002 „Putin kündigt Vergeltung für Geiselnahme an", Süddeutsche
Zeitung vom 31. Oktober 2002 „Russlands Reaktion wird hart sein"."
83
An dieser Einschätzung ist auch vor dem Hintergrund der neuesten Auskünfte und
Erkenntnisse der Kammer festzuhalten. Dementsprechend berichtet das Auswärtige Amt
in seinem ad hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der
Russischen Föderation vom 27. November 2002 davon, dass sich in der Folge der
Geiselnahme vom Oktober 2002 im Zusammenhang mit der intensiven Fahndung nach
den Drahtziehern und Teilnehmern an der Geiselnahme der Kontrolldruck gegenüber
kaukasisch aussehenden Personen signifikant erhöht habe. Russische
Menschenrrechtsorganisationen berichteten von einer verschärften Kampagne der Miliz
gegen Tschetschenen, bei denen einziges Kriterium die ethnische Zugehörigkeit sei.
Derzeit stünden kaukasisch aussehende Personen unter einer Art Generalverdacht,
sodass die auch in deutscher Presse beschriebenen verstärkten Kontrollmaßnahmen
aller Art (Ausweiskontrollen, Wohnungsdurchsuchungen, Abnahme von
Fingerabdrücken) nicht von der Hand zu weisen seien.
84
Vor diesem Hintergrund besteht für Tschetschenen in der Russischen Föderation daher
erst Recht dann keine Fluchalternative, wenn ihnen oder ihren Familien, wie es bei den
Beigeladenen der Fall ist, die besondere Aufmerksamkeit der russischen
Sicherheitskräfte gilt. Die Beigeladenen wären daher unabhängig von der allgemeinen
Lage der Tschetschenen in der Russischen Föderation allein auf Grund ihres
persönlichen Schicksals in keinem anderen Teil des Landes hinreichend sicher. Denn
nachdem sie die beiden Soldaten niedergeschlagen hatten, mussten sie - wie dargelegt
- damit rechnen, dass sie von den russischen Sicherheitskräften landesweit gesucht
werden. Dabei müssen sie vor dem Hintergrund der geschilderten Lage der
Tschetschenen in der Russischen Föderation damit rechnen, dass sie wiederum
asylerhebliche Übergriffe zu erleiden haben. Hinzu kommt noch, dass zahlreiche
Verwandte der Beigeladenen und auch der ältere Bruder bzw. Sohn der Beigeladenen
sich nach den glaubhaften Schilderungen politisch in der Tschetschenenfrage engagiert
haben und das Augenmerk der russischen Sicherheitskräfte deswegen ohnehin schon
auf diese Familie gerichtet war.
85
Auch bei einer Rückkehr in die Russische Föderation wären die Beigeladenen nach
Überzeugung der Einzelrichterin nach wie vor vor erneuter politischer Verfolgung nicht
hinreichend sicher. Zum einen hat sich die Lage der Tschetschenen in der Russischen
Föderation - wie sich aus obigen Schilderungen ergibt - seit der Ausreise der
Beigeladenen im Mai 2000 für Tschetschenen nicht verbessert, sondern - etwa infolge
der Moskauer Geiselnahme vom 23. Oktober 2002 - verschärft,
86
vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O.,
87
zum anderen existieren die oben geschilderten Gründe, aus denen die russischen
Sicherheitskräfte ein besonderes Verfolgungsinteresse an den Beigeladenen gehabt
haben, nach wie vor fort.
88
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b Abs. 1 AsylVfG. Die
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren für erstattungsfähig zu erklären, da
dies im Hinblick darauf der Billigkeit entspricht, dass sich die Beigeladenen mit der
Stellung ihres Klageabweisungsantrages einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt
haben, §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO.
89
Wegen des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf § 83b Abs. 2
90
AsylVfG verwiesen.
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