Urteil des VG Düsseldorf vom 27.01.2005
VG Düsseldorf: graben, weide, zustand, entwässerung, gemeinde, grundstück, eigentümer, wasser, weiher, biotop
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 K 4703/04
27.01.2005
Verwaltungsgericht Düsseldorf
6. Kammer
Urteil
6 K 4703/04
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor
der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand:
Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks mit der Anschrift S 1 in T, auf dem sich nach
einem vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegten Schreiben des Landrats des
Kreises W vom 30. Oktober 2003 ein Biotop im Sinne von § 62 Landschaftsgesetz (LG)
befindet.
Mit Schreiben vom 22. März 2003 stellte der Kläger bei der Beklagten u.a. den Antrag, den
Graben, der östlich des Weges, der von der S zum Qweg führt, so offen zu halten, dass die
Vernässung der anliegenden Weide beendet wird. Zur Begründung führte er aus, der
östlich des Gemeindeweges von der S zum Qweg verlaufende Graben entwässere die
anliegende Weide und einen Teil des Weges auf das Grundstück der S. Die Entwässerung
erfolge durch einen unter den Weg führenden Rohrkanal. Der Weg verlaufe in der Wege
der S auf einem Damm, der die natürliche Entwässerung der Weide verhindere. Wegen
dieses Umstandes sei der Graben und der Rohrkanal erstellt worden. Der Rohrkanal und
der Graben würden von der Gemeinde periodisch entschlammt. Hinter dem Rohrkanal
entwässere der Graben ca. 15 m in die alte verlandete T1. Dieser entwässere durch einen
weiteren unter der ehemaligen Bundesstraße 000 (jetzt K 0) verlaufenden Rohrkanal und
durch das ehemalige Stauwerk der S in den Weiher der S und von dort in die T1. Der
gegenüber der S gelegene ca. 30.000 qm umfassenden Viehweide droht ein Schaden
durch Versumpfung. Diese Weide sei derzeit teilweise nicht mehr nutzbar.
Nach mehrfachen Erinnerungen des Klägers teilte die Beklagte unter dem 8. Januar 2004
ihm mit, sie sei Eigentümer des nordöstlich der S verlaufenden Wirtschaftsweges. Die
Wegelänge entlang des klägerischen Weidegrundstücks betrage etwa 200 m, die
Wegebreite etwa 5 m. Bei dem auf der östlichen Seite des Weges verlaufenden Graben"
handele es sich nach Rücksprache mit dem T1verband um ein Teilstück der alten
verlandeten T1 und nicht um einen von der Gemeinde T angelegten und zu unterhaltenden
Entwässerungsgraben. Der Graben" befinde sich vielmehr auf der Parzelle G1, deren
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Entwässerungsgraben. Der Graben" befinde sich vielmehr auf der Parzelle G1, deren
Eigentümer der Kläger sei. Der gemeindliche Wirtschaftsweg sei nicht asphaltiert, sondern
wassergebunden und überwiegend mit Gras bewachsen. Der Weg weise nur ein
minimales Gefälle in Richtung Graben auf. Der überwiegende Teil des auf den
Wirtschaftsweg fallenden Regenwassers könne auf Grund des Grasbewuchses auch dort
versickern. Nur ein vernachlässigbarer Anteil fließe bei möglichen Starkregenereignissen
in Richtung des deutlich tiefer gelegenen klägerischen Weidegrundstücks ab. Da der Weg
überwiegend mit Gras bewachsen sei, enthalte dieses Wasser auch keine nennenswerten
Schlammanteile. Diese würden weitestgehend durch die vorhandene Vegetation
zurückgehalten. Das vom Wirtschaftsweg stammende Oberflächenwasser könne somit aus
den oben dargelegten Gründen weder von der Menge noch von der Qualität die vom Kläger
geschilderten Schäden hervorrufen. Das Wasser, das zur Vernässung der klägerischen
Weidefläche und zu den sonstigen geschilderten Problemen führe, fließe auf Grund der
topographischen Lage von den östlich der Weide gelegenen Parzellen dem natürlichen
Gefälle folgend oberflächlich ab. Es handele sich somit um wild abfließendes
Oberflächenwasser im Sinne von § 115 Landeswassergesetz (LWG), das vom
Unterliegergrundstück aufgenommen werden müsse.
Mit Schreiben vom 19. Februar 2004 widersprach der Kläger der Darstellung der
Beklagten. Er führte aus, dass östlich des Weges von der S zur Q ein Wegrandgraben
verlaufe, der die ebenfalls östlich des Weges liegende Weide entwässere. Diese
Entwässerung diene dazu, die durch den Wegdamm verhinderte ursprünglich natürliche
Entwässerung auf das unterliegende Grundstück künstlich zu ersetzen. Durch den
Wegrandgraben werde von der Beklagten ein durch öffentliche Belange entstehender
weiträumiger Wasserabzug konzentriert in den Weiher der S, somit in privates Gelände,
eingeleitet und damit würden Schäden erst erzeugt. Die Vernässung der Weide erfolge, da
der Weggraben von der Gemeinde nicht frei gehalten werde und deswegen mangels
zügigen Wasserabflusses hoch verschlamme. Dadurch entstehe ein Pachtausfall. Die
Wertminderung bestehe in der Wandlung der Weide in ein Biotop". An die Beklagte werde
der Antrag gestellt, zu veranlassen, das Abflusssystem von Schlamm frei zu halten.
Mit seiner am 20. Juli 2004 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Verpflichtung der
Beklagten, den Oberflächenwasser-Abflussgraben an der östlichen Seite des Weges von
der S zur Q so frei zu halten, dass die an dem Graben anliegende Viehweide gegenüber
der S auf den Zustand der Befahrbarkeit mit schwerem Ackergerät zurückgeführt wird. Zur
Begründung trägt der Kläger vor, die Beklagte habe den in Rede stehenden Wegrand-
Wasserabzugsgraben grundsätzlich frei zu halten, weil es eine öffentlich-rechtliche Pflicht
sei, den durch den errichteten Wegdamm verhinderten freien Abfluss des in Richtung des
Damms abfließenden Oberflächenwassers des Grundstücks zu schaffen und aufrecht zu
erhalten. Dieser Pflicht sei die Beklagte nur unzureichend nachgekommen. Dadurch
entwickelten sich Schäden an seinem Grundstück. Insbesondere könne die Weide nicht
mehr gemäht werden. Bei dem Graben handele es sich nicht um ein Gewässer; deshalb sei
die Beklagte für dessen Freihaltung verantwortlich, da es sich um einen Straßengraben
handele. Dies habe die Beklagte auch wiederholt zugesagt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, den Oberflächen-Abflussgraben an der östlichen Seite des
Weges von der S zur Q so freizuhalten, dass die an den Graben anliegende Viehweide
über der S auf den Zustand der Befahrbarkeit mit schwerem Ackergerät zurückgeführt wird.
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen,
und trägt vor, die Verantwortung für die vom Kläger bemängelten Zustände lägen
ausschließlich bei ihm und nicht bei der Gemeinde. Die Beklagte sei lediglich verpflichtet,
das auf den Wirtschaftsweg entfallende Regenwasser schadlos zu beseitigen. Das vom
gemeindlichen Wirtschaftsweg stammende Oberflächenwasser könne weder von der
Menge noch von der Qualität her die vom Kläger geschilderten Schäden hervorrufen. Eine
Verantwortlichkeit der Beklagten für die vom Kläger geschilderten Zustände sei bestritten.
Die historischen Vorbezeichnungen Raderfekesbruch bzw. Platzenbruch belegten in
diesem Zusammenhang, dass die vom Kläger vorgetragene Vernässung seiner
Weidefläche den in einem Bruch- bzw. Feuchtgebiet jahreszeitlich bedingten natürlichen
Zustand darstelle. Dem trage auch die Nutzungsart Sumpf" im als Anlage beigefügten
Grundbuchauszug für die Weideparzelle Rechnung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte
und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat keinen Erfolg; der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragte Freihaltung
des in Rede stehenden Grabens.
Dem Klagebegehren steht bereits das Verbot des § 62 Abs. 1 Nr. 2 LG entgegen. Nach
dieser Vorschrift sind Maßnahmen und Handlungen, die zu einer erheblichen oder
nachhaltigen Beeinträchtigung oder zu einer Zerstörung eines Biotops führen können,
verboten. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Zulassung
einer Ausnahme nach § 62 Abs. 2 Satz 1 LG durch die untere Landschaftsbehörde nicht
vorgetragen. Sonach steht das Ziel, das im Klageantrag formuliert ist, im Widerspruch zu
landschaftsrechtlichen Vorschriften.
Unbeschadet der Frage landschaftsrechtlicher Verbote kann der Kläger keinen Anspruch
gegen die Beklagte auf Tätigwerden, das zu dem im Klageantrag beschriebenen Zustand
führen könnte, aus wasserrechtlichen Vorschriften herleiten. Dabei kann dahinstehen, ob
der sog. Oberflächen-Abflussgraben östlich des Gemeindeweges ein Gewässer im Sinne
von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) darstellt. Eine sich aus dieser
Eigenschaft ergebende etwaige Gewässerunterhaltungspflicht schützt nämlich öffentliche
Interessen; die Gewässerunterhaltung geschieht nicht in Erfüllung einer Dritten gegenüber
bestehenden Rechtspflicht. Dritte haben demnach grundsätzlich keinen Anspruch auf
Vornahme bestimmter Unterhaltungsmaßnahmen.
Vgl. Siedler/Zeitler/Dahme, WHG (Stand: 1. August 2004), § 29 Rz. 9 f.
Ansprüche Dritter können sich nur dann ergeben, wenn durch die Unterlassung der
Unterhaltung in das durch Art. 14 Grundgesetz geschützte Eigentumsrecht eingegriffen
wird.
Vgl. Siedler/Zeitler/Schwendner, a.a.O., Rz. 15 f.
Selbst wenn die Vernässung eines Teils des klägerischen Grundbesitzes aus der
Nichterfüllung einer etwaigen Pflicht der Beklagten zur Freihaltung des Grabens herrühren
sollte, was der Kläger nicht bewiesen hat -
vgl. zur Notwendigkeit der Feststellung eines derartigen Ursachenzusammenhangs etwa
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Verwaltungsgerichtshof München, Beschluss vom 2. Februar 2004 - 22 B 02.3084 -,
so hätte sie doch nur zur Bildung des landschaftsrechtlich geschützten Biotops geführt,
einer Beschränkung des klägerischen Eigentums, was noch von dessen Sozialbindung
erfasst ist.
Schließlich kann der Kläger Ansprüche nicht aus den beiden Schreiben der Beklagten vom
2. Oktober 1998 und 11. Januar 1999 herleiten. Diese Schreiben des Bauhofs bzw. des
Amtes 00 der Beklagten sind nicht als Zusicherungen im Sinne von § 38
Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW)
anzusehen, schon weil sie nicht auf den Erlass von Verwaltungsakten gerichtet sind. Auch
eine sonstige Bindungswirkung im Sinne einer Selbstverpflichtung der Beklagten zum
Tätigwerden über bestehende Rechtspflichten hinaus ist ihnen nicht zu entnehmen. Im
Übrigen hätte die Beklagte etwaige Zusagen mit ihren vorgerichtlichen Schreiben an den
Kläger vom 8. Januar und 5. April 2004 schlüssig zurückgenommen.
Sonach war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO) abzuweisen; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167
VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.