Urteil des VG Düsseldorf vom 30.07.2010
VG Düsseldorf (stadt, höhe, markt, abschluss des vertrages, kag, entgelt, leistung, verordnung, zeitpunkt, kläger)
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 5972/08
Datum:
30.07.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 K 5972/08
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die
Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte
Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Der Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks Nstraße Flur 4, Flurstück 661 in N1 und
wendet sich mit seiner Klage gegen die erstmalige Veranlagung dieses Flurstücks zu
Straßenreinigungsgebühren. Das Grundstück liegt hinter dem ebenfalls im Miteigentum
des Klägers befindlichen Flurstück 100 (Nstraße 23l), das unmittelbar an die Nstraße
angrenzt. Das 232 qm große Flurstück 661 wird als Garten genutzt, auf dem Flurstück
100 liegt das Wohnhaus des Klägers.
2
Mit der Ausführung der kommunalen Aufgabe der Abfallentsorgung und Stadtreinigung
ist in N1 seit dem Jahr 2000 die "N1er Entsorgungsgesellschaft mbH" (NEG) beauftragt.
Am 8. September 2000 war zwischen der Stadt N1 an der Ruhr und der NEG II
Entsorgungsgesellschaft mbH (NEG II) der "Vertrag über die Reinigung öffentlicher
Straßen, Wege und Plätze in der Stadt N1 an der Ruhr Stadtreinigungsvertrag - "
geschlossen worden. Der Vertrag hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2014 und
verlängert sich bei nicht rechtzeitiger Kündigung um jeweils fünf weitere Jahre. Die NEG
II war von der Stadt im Zuge der Privatisierung des ehemaligen Eigenbetriebs
"Entsorgungsbetriebe N1" gegründet worden, wobei die Stadt das Anlage- und
Umlaufvermögen der Geschäftsbereiche Abfallentsorgung und Stadtreinigung des
Eigenbetriebs in die NEG II einbrachte und das Personal des städtischen Eigenbetriebs
auf die Gesellschaft überleitete. Mit Vertrag vom 8. September 2000 wurde die NEG II
als übertragendes Unternehmen auf die NEG als aufnehmendes Unternehmen
verschmolzen. Die Stadt N1 ist zu 51 %, die Fa. S GmbH zu 49% an der NEG GmbH
beteiligt. Gemäß dem Stadtreinigungsvertrag zahlt die Stadt der NEG als Entgelt einen
Selbstkostenfestpreis. Dieser ist für die sogenannte Grundleistung für den Zeitraum 1.
Oktober 2000 bis 31. Dezember 2005 in Höhe von jährlich 2.527,344,00 Euro zuzüglich
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der hierauf gesetzlich entfallenden Umsatzsteuer limitiert. Ab 1. Januar 2006 unterliegt
das Entgelt entsprechend der Fortentwicklung der im einzelnen aufgeführten
kalkulationsrelevanten Kosten einer Preisgleitung.
Zusätzlich wurde mit der NEG am 23. Dezember 2002 ein Abfall- und Straßen-
reinigungsgebührenvertrag abgeschlossen, aus dem die NEG ein jährliches, ab dem
1. Januar 2005 der Preisgleitung unterliegendes Entgelt in Höhe von 920.000 Euro pro
Jahr erhält. Dieses Entgelt findet zu 15% Eingang in den Straßenreinigungs-
gebührenhaushalt, 85% werden in die Abfallgebührenkalkulation eingestellt. Der
Vertrag trat am 1. Januar 2003 in Kraft. Im Jahr 2007 wurde der Stadtreinigungsvertrag
um eine Leistungserweiterung des Winterdienstes ergänzt und das Leistungsentgelt ab
1. Janu-ar 2007 um 202.515,76 Euro erhöht. Das voraussichtliche jährliche
Leistungsentgelt für die Straßenreinigung stellt die Beklagte jeweils als Kostenansatz
"Leistungsentgelte/NEG" in die Gebührenbedarfsberechnungen ein.
4
Der Stadtreinigungsvertrag war Gegenstand einer Preisprüfung durch die
Preisprüfungs-stelle der Bezirksregierung E. Mit Prüfungsbericht vom 14. Juli 2009
stellten die Prüfer fest, dass der vertraglich vereinbarte Selbstkostenfestpreis im
Leistungszeitraum des Basisjahres 2000 unter dem preisrechtlich zulässigen
Selbstkostenfestpreis lag.
5
Mit im Auftrag der Beklagten durch die NEG erstelltem Gebührenbescheid vom
25. Juli 2008 wurde der Kläger für den Zeitraum ab Januar 2004 bis Dezember 2008 zu
Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 382,14 Euro herangezogen. Nachdem die
Flurstücke 661 und 100 mit Eintragung im Grundbuch vom 13. August 2008 zu einem
Grundstück vereinigt worden waren, erließ die Beklagte unter dem 15. September 2008
einen Änderungsbescheid und setzte die Straßenreinigungsgebühren für das Flurstück
661 für den Zeitraum September bis Dezember 2008 ab.
6
Der Kläger hat am 25. August 2008 Klage erhoben. Er trägt vor: Bereits aus der
Tatsache, dass seit 1986 nie Straßenreinigungsgebühren für das Flurstück 661 erhoben
worden seien, ergebe sich die Unrechtmäßigkeit der jetzigen Gebührenforderung.
Sämtliche Nachbarn hätten ähnliche oder nahezu identische Grundstücke, müssten
jedoch nur einfache Gebühren für die Straßenreinigung entrichten. Das Flurstück 661
sei auch nicht selbstständig wirtschaftlich nutzbar. Vielmehr handele es sich um den
zum Flurstück 100 gehörenden Garten. Es sei von einer wirtschaftlichen Einheit
auszugehen, Das Prinzip von Leistung und Gegenleistung bleibe auf der Strecke, weil
die Straße vor seiner Türe nicht öfter gereinigt werde, obgleich er die doppelte Gebühr
zahlen müsse.
7
Der Kläger beantragt,
8
den Gebührenbescheid der Beklagten vom 25. Juli 2008 aufzuheben.
9
Die Beklagte beantragt,
10
die Klage abzuweisen.
11
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
12
Entscheidungsgründe:
13
Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung
entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg. Der
Gebührenbescheid der Beklagten vom 25. Juli 2008 ist rechtmäßig und verletzt den
Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
14
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Straßenreinigungsgebühren für den Zeitraum
von 2004 bis 2008 ist § 5 der rückwirkend zum 1. März 2004 in Kraft getretenen Satzung
über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der
Stadt N1 an der Ruhr vom 1. März 2004 (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) –
StrRS -,
15
veröffentlicht im Amtsblatt für die Stadt N1, Nr. 14/2004 vom 31. März 2004,
16
in der jeweils geltenden Fassung. Danach erhebt die Stadt für die von ihr durchgeführte
Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 KAG in
Verbindung mit § 3 StrReinG NRW.
17
Das Grundstück Nstraße, Flur 4, Flurstück 661 wird durch die Nstraße im Sinne von § 3
Abs. 1 StrReinG und damit auch im Sinne von § 4 Abs. 2 der Straßenreinigungssatzung
der Stadt N1 (StrRS) erschlossen, da rechtlich und tatsächlich für Fahrzeuge und
Fußgänger eine Zugangsmöglichkeit von der Nstraße besteht und dadurch die
Möglichkeit einer innerhalb geschlossener Ortslagen üblichen und sinnvollen
wirtschaftlichen Nutzung der Grundstücke eröffnet wird. Das gilt für das bebaute
Grundstück Nstraße 23l (Flurstück 100) ebenso wie für das als Gartenland genutzte
Flurstück 661. Der Begriff des Erschlossenseins geht weiter als der des Baurechts bzw.
Erschließungsbeitragsrechts, weil nicht allein eine vorhandene oder mögliche
Bebauung, sondern die durch die Straße in der Regel gegebene Möglichkeit einer
sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks schlechthin Anknüpfungspunkt für
die Gebührenerhebung ist. Eine solche typische wirtschaftliche Grundstücksnutzung
innerhalb der Ortslage ist zum Beispiel für Gartenland anzunehmen,
18
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 1990, 9 A 1402/89.
19
Die Straßenreinigung wirkt sich für die Eigentümer auch hinsichtlich dieser Nutzung der
Grundstücke vorteilhaft aus.
20
Das Flurstück 661 ist über das Grundstück Nstraße 23I (Flurstück 100) zugänglich. Es
besteht auch eine rechtlich ausreichend gesicherte Zugangsmöglichkeit von der
Nstraße, weil beide Grundstücke im (Mit-)Eigentum des Klägers stehen.
21
Auch die separate Berücksichtigung der einzelnen Flurstücke ist nicht zu beanstanden.
Nach der Rechtsprechung des OVG NRW ist jedes Buchgrundstück einzeln
heranzuziehen,
22
vgl. OVG NRW, Urteile vom 31. August 1989 – 9 A 79/87 -, NWVBl. 1990, 162, und
vom 15. Dezember 1995 - A 3499/95 -.
23
Das Flurstück 661 wurde bis August 2008 im Grundbuch von N1, Gemarkung I, Flur 4
auf Blatt 2526 mit einer eigenständigen Nummer im Bestands-verzeichnis und mithin
24
grundbuchmäßig selbstständig geführt. Das hat zur Folge, dass gegenüber Eigentümern
mehrerer Buchgrundstücke mehrfach Straßenreinigungs-gebühren erhoben werden.
Das gilt auch dann, wenn die Buchgrundstücke hintereinander liegen.
Die beiden Grundstücke bilden auch keine wirtschaftliche Einheit. Aus Gründen der
Gebührengerechtigkeit kann es geboten sein, mehrere Buchgrundstücke desselben
Eigentümers, die jeweils für sich gesehen nicht, wohl aber in ihrer Gesamtheit
wirtschaftlich nutzbar sind, zu einem Grundstück im Sinne des
Straßenreinigungsgesetzes NRW zusammenzufassen; letzteres kommt auch dann in
Betracht, wenn ein bestimmtes einzelnes Buchgrundstück nicht selbstständig nutzbar,
indessen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten sinnvollerweise einem angrenzenden
(selbstständig) wirtschaftlich nutzbaren Grundstück desselben Eigentümers zuzuordnen
ist,
25
vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. August 1989 – 9 A 79/87 -, a.a.O.; Urteil vom 5.
November 2003 – 9 A 160/02 -.
26
Das ist hier nicht der Fall. Die Flurstücke 100 und 661 sind für sich genommen jeweils
von ausreichender Größe und unabhängig voneinander wirtschaftlich sinnvoll nutzbar.
27
Die daraus resultierende "doppelte" Veranlagung des Klägers begegnet keinen
Bedenken. Die Straßenreinigungsgebühr ist nicht als Entgelt für die Reinigung eines
bestimmten Straßenabschnitts vor dem jeweiligen Anliegergrundstück oder vor der ihm
jeweils zugewandten Seite des Hinterliegergrundstücks anzusehen. Vielmehr wird
durch die Gebühr der besondere Vorteil abgegolten, der den Eigentümern der
anliegenden und der erschlossenen Grundstücke dadurch erwächst, dass die an ihren
Grundstücken vorbeiführende Straße in ihrer gesamten Länge durch die Gemeinde in
einen sauberen Zustand versetzt wird.
28
Ein in der Ungleichbehandlung mit den Nachbarn liegender Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1
GG ist nicht gegeben, weil keine gleichen Sachverhalte vorliegen. Ausweislich des
Kartenauszugs in den Verwaltungsakten bestehen sämtliche Nachbargrundstücke nur
aus einem Flurstück, so dass sie von vorneherein nur für ein Buchgrundstück
herangezogen werden können.
29
Die rückwirkende Erhebung von Straßenreinigungsgebühren für das Hinterlieger-
grundstück mit Bescheid vom 25. Juli 2008 für den Zeitraum ab Januar 2004 begegnet
keinen Bedenken. Die Festsetzung der Gebühren ist innerhalb der gesetzlichen
Festsetzungsfrist erfolgt. Diese beträgt gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4b KAG i.V.m. § 169 Abs.
2 Satz 1 AO vier Jahre. Aus dem Umstand, dass für die Zeit davor für das Flurstück 661
nie Straßenreinigungsgebühren festgesetzt wurden, kann der Kläger nichts für sich
herleiten. Eine Verwirkung des Rechts zur Gebührenerhebung ist bereits deshalb nicht
eingetreten, weil es an dem erforderlichen Umstandsmoment fehlt. Es gibt keinerlei
Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger aufgrund eines bestimmten Verhaltens der
Beklagten darauf vertrauen durfte, es würden für dieses Flurstück keine
Straßenreinigungsgebühren erhoben.
30
Der für die Veranlagungsjahre 2004 bis 2008 festgesetzte Gebührensatz gemäß § 6
Abs. 5 StrRS in den Fassungen vom 1. März 2004 sowie der 1. und 2. Änderungs-
verordnung genügt den rechtlichen Vorgaben. Ein Verstoß gegen das Kostenüber-
schreitungsverbot gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW liegt nicht vor.
31
Nach dieser Vorschrift soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die
voraussichtlichen Kosten der über die Gebühren zu finanzierenden Einrichtung nicht
überschreiten. In der Gebührenbedarfsberechnung sind daher zur Ermittlung des
Gebührensatzes die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung und die voraussichtlichen
Maßstabseinheiten so gewissenhaft zu schätzen, dass unzulässige oder überhöhte,
aber auch zu niedrige Ansätze vermieden werden. Allerdings führt nicht jeder Verstoß
gegen das Kosten-überschreitungsverbot zur Ungültigkeit des Gebührensatzes.
Unerheblich sind Kosten-überschreitungen von nicht mehr als 3 %, wenn sie nicht auf
bewusst oder schwer und offenkundig fehlerhaften Kostenansätzen beruhen,
32
vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil
vom 5. August 1994 – 9 A 1248/92-, NWVBl. 1994, 428; Beschluss vom 30. Oktober
2001 – 9 A 3331/01-.
33
Nach ständiger Rechtsprechung des OVG NRW (sog. Ergebnisrechtsprechung) ist
zudem davon auszugehen, dass der Gebührensatz lediglich im Ergebnis den
Anforderungen der einschlägigen Gebührenvorschriften entsprechen muss, d.h. nicht
überhöht sein darf, und demzufolge nicht auf einer vom Rat beschlossenen, stimmigen
Gebührenkalkulation beruhen muss. Das bedeutet, dass überhöhte Kostenansätze
gegebenenfalls keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des Gebührensatzes und
damit der Satzung insgesamt haben, wenn sich im Rahmen einer umfassenden Prüfung
herausstellt, dass zulässige Kostenansätze mit der Folge unterblieben oder zu niedrig
bemessen worden sind, dass sie fehlerhafte Ansätze ausgleichen. Hiernach ist es
insbesondere zulässig, den Gebührensatz mit einer nach Abschluss der
Gebührenperiode – oder noch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens - aufgestellten
Betriebsabrechnung zu rechtfertigen,
34
vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Oktober 1991 – 9 A 208/90-; Urteil vom 5. August 1994
- 9 A 1248/92-, a.a.O.; Urteil vom 24. Juli 1995 – 9 A 2251/93, NWVBl. 1995, 470;
Urteil vom 1. Juli 1997 9 A 3556/96, NWVBl. 1998, 118.
35
Gegen einen Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot spricht bereits, dass das
Betriebsergebnis im Veranlagungsjahr 2004 ausgeglichen war und in den Jahren 2005
bis 2007 jeweils Unterdeckungen aufwies. So betrug das Defizit dem
Rechnungsergebnis 2005 zufolge 29.489,18 Euro. Im Jahre 2006 wurden 216.444,00
Euro aus der kalkulatorischen Rücklage entnommen und 2007 363.539,00 Euro. Soweit
in den Vorjahren 1999 bis 2002 Überschüsse in Höhe von 3,39 Mio. Euro entstanden
sind, die ggf. gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW in die Gebührenkalkulationen 2004
und 2005 hätten einfließen müssen, sind diese im Abfallgebührenhaushalt entstanden.
Ausweislich der Rechnungsergebnisse betrug der Überschuss bei den Abfallgebühren
im Jahr 2001 rund 1,67 Mio. und im Jahr 2002 rund 944.622 Euro; die
Straßenreinigungshaushalte wiesen Defizite auf. Allerdings besagen weder Über- noch
Unterdeckungen für sich genommen etwas über die Rechtmäßigkeit der
Gebührensätze. Für die rechtliche Beurteilung der Gebührensätze ist allein die
Kalkulation maßgeblich, die – unter Berücksichtigung des zustehenden
Prognosespielraums – nach Art und Höhe keine unzulässigen Kostenansätze enthalten
darf. Dafür, dass die Stadt N1 ihren Prognosespielraum missbraucht und/oder
unzulässige Kostenansätze in die Gebührenbedarfsberechnung eingestellt hat, ist
nichts ersichtlich.
36
Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Gebührensätze, die der Gebührenerhebung
zugrunde liegen, ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass in die jeweilige
Gebührenbedarfsberechnung für die streitgegenständlichen Veranlagungsjahre 2004
bis 2008 an die NEG gezahlte Fremdleistungsentgelte eingeflossen sind.
37
Das an die NEG zu zahlende Fremdleistungsentgelt für die Straßenreinigung aus dem
Stadtreinigungs- sowie dem Straßenreinigungsgebührenvertrag ist grundsätzlich in der
Gebührenbedarfsberechnung ansatzfähig. Zu den gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 KAG NRW
nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen und durch Gebühren zu
deckenden Kosten gehören auch Entgelte, die eine Kommune für die Inanspruchnahme
von Fremdleistungen an Dritte zahlt (§ 6 Abs. 2 S. 4 KAG NRW). Fremdleistungen sind
solche Leistungen, die von einer von der öffentlich-rechtlichen Körperschaft rechtlich
getrennten juristischen Person für diese im Rahmen von deren Pflichterfüllung erbracht
werden. Für die Qualifizierung als Fremdleistungen im Sinne des § 6 Abs. 2 S. 4 KAG
NRW ist dabei unbeachtlich, in welchem Umfang die jeweilige Kommune an dem
Fremdleister als juristische Person des Privatrechts beteiligt ist und ob entsprechende
Kosten bei einer öffentlich-rechtlichen Aufgabenerledigung angefallen wären,
38
vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 1994 – 9 A 2251/93, a.a.O.; Beschluss vom
19. März 1998 – 9 B 144/98 – a.a.O., m.w.N.
39
Bei der NEG handelt es sich um eine rechtlich von der Stadt N1 an der Ruhr getrennte
Gesellschaft, an der die Stadt mit 51% beteiligt ist. Die NEG wurde gemäß § 2 Abs. 1
des Stadtreinigungsvertrags mit der der Stadt obliegenden Reinigung der dem
öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze innerhalb der
geschlossenen Ortslagen im Gebiet der Stadt beauftragt. Bei dem von der Beklagten an
die NEG zu zahlenden Leistungsentgelt handelt es sich mithin grundsätzlich um
ansatzfähige Fremdleistungen i.S.v. § 6 Abs. 2 S. 4 KAG NRW.
40
Der Kostenansatz ist auch der Höhe nach gerechtfertigt.
41
Im Rahmen der von der Stadt bei der Aufstellung der Gebührenbedarfsberechnung für
das jeweilige Veranlagungsjahr zu treffenden Prognoseentscheidung, welches die
voraus-sichtlich ansatzfähigen Kosten nach § 6 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 KAG NW für die von
ihr als öffentliche Einrichtung betriebene Straßenreinigung sein werden, hatte die Stadt
abzuschätzen, wie hoch die Entgelte für in Anspruch zu nehmende Fremdleistungen im
jeweiligen Veranlagungsjahr sein werden. Im Rahmen dieser Prognoseentscheidung
darf die Stadt allerdings nicht jeden Preis, den das leistende Unternehmen von ihr
fordert, in die Gebührenbedarfsberechnung einstellen. Sie muss vielmehr prüfen, ob das
aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen geforderte Entgelt in der Weise gerechtfertigt
ist, dass es gebührenrechtlich der Kalkulation zu Grunde gelegt werden kann.
Gebührenrechtlich ansatzfähig sind gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 KAG NRW die im Rahmen
der Aufgabenstellung betriebsnotwendigen Kosten. Dies sind bei Fremdleistungen nur
solche Kosten, die nach den ex lege geltenden Vorschriften des öffentlichen Preisrechts
zulässigerweise gefordert und angenommen werden dürfen und deren Bemessung dem
Äquivalenzprinzip entspricht,
42
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2003 – 9 A 2954/03-, NVwZ 2004, 121; Urteil
vom 5. April 2001 – 9 A 1795/99-, NWVBl. 2002, 37; Urteil vom 24. November 1999 –
9 A 6065/96-, NWVBl. 2000, 373; Beschluss vom 19. März 1998 – 9 B 144/98 -; Urteil
vom 1. Juli 1997 9 A 3556/96-; Teilurteil vom 15. Dezember 1994 – 9 A 2251/93, alle
43
unter www.juris.de.
Die Beklagte hat ihren Prognosen für das in den Jahren 2004 bis 2008 jeweils
voraussichtlich an die NEG zu zahlende Leistungsentgelt zutreffend die in § 6 Abs. 6
i.V.m. Anlage 1 Ziffer (1) des Stadtreinigungsvertrages sowie § 6 Abs. 6 des Abfall- und
Straßenreinigungsgebührenvertrag vertraglich vereinbarten Entgelte als Selbstkosten-
festpreise zugrunde gelegt.
44
Nach § 1 Abs. 3 der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen
(im folgenden: VO PR Nr. 30/53)
45
vom 21. November 1953 (BAnz 1953, Nr. 244), zuletzt geändert durch Art. 289 der VO
v. 25. November 2003 (BGBl. I 2304),
46
dürfen für Leistungen aufgrund öffentlicher Verträge – wie sie hier in Rede stehen -
höhere Preise u.a. nicht vereinbart werden, als sie nach den Bestimmungen dieser
Verordnung zulässig sind.
47
Nach der Grundregel des § 1 Abs. 1 VO PR Nr. 30/53 ist bei der Vereinbarung
grundsätzlich Marktpreisen gemäß § 4 VO PR Nr. 30/53 vor Selbstkostenpreisen gemäß
§§ 5 – 8 VO PR Nr. 30/53 der Vorrang zu geben. Die marktwirtschaftliche Preisbildung
findet jedoch ihre Grenzen, wo der Wettbewerb keine übernehmbaren Preise liefert.
Besteht kein Markt für die öffentlich nachgefragte Leistung, sind für die Preisbildung
allein die Selbstkostenpreise des Auftragnehmers gemäß §§ 5 – 8 VO PR Nr. 30/53
maßgeblich. Soweit die Beteiligten in Abweichung von der preisrechtlichen Rechtslage
vertraglich einen vermeintlichen "Marktpreis" vereinbart haben sollten, dürfen der
Schätzung des in die Gebührenbedarfsberechnung einzustellenden Leistungsentgelts
in diesem Fall dennoch allein die nach Preisrecht zulässigen Selbstkosten zugrunde
gelegt werden, denn ein preisrechtlich unzulässiger (Markt-) Preis wird durch den
zulässigen (Selbstkosten-) Preistyp ersetzt,
48
vgl. Ebisch/Gottschalk, Preise und Preisprüfungen bei öffentlichen Aufträgen, 7.
Auflage 2001, § 1 VO PR Nr. 30/53 Rn 101 f.; Michaelis/Rhösa, Preisbildung bei
öffentlichen Aufträgen, Kommentar, Stand: 28. April 2009, Verordnung § 1 Anm. (B) I..
49
Der zwischen der Stadt N1 an der Ruhr und der NEG geschlossene
Stadtreinigungsvertrag sowie der Abfall- und Straßenreinigungsgebührenvertrag
betreffen keine marktgängigen Leistungen i.S.v. § 4 VO PR Nr. 30/53. Eine Abrechnung
des Entgelts hat daher auf Basis der Selbstkosten gemäß §§ 5 – 8 VO PR Nr. 30/53 in
Verbindung mit den Leitsätzen für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (LSP)
vom 21. November 1953, zuletzt geändert durch Art. 289 VO vom 25. November 2003
(BGBl. I S. 2304) zu erfolgen.
50
Die Marktgängigkeit einer Leistung setzt voraus, dass für sie ein Markt mit
wettbewerblicher Preisbildung besteht, entweder weil für die Leistung ein allgemeiner
Markt besteht, auf dem sie allgemein und stetig angeboten wird, oder weil durch eine
Ausschreibung ein besonderer Markt infolge des Wettbewerbs mehrerer Bieter
besonders geschaffen wird,
51
vgl. Michaelis/Rhösa, a.a.O., Verordnung § 4 (B) I.; Ebisch/Gottschalk, a.a.O., § 4 VO
PR Nr. 30/53 Rn 10.
52
Das Vorhandensein eines allgemeinen oder besonderen Marktes setzt voraus, dass
entweder mehrere Nachfrager oder mehrere Anbieter am Markt agieren. Ein Markt im
Sinne des Preisrechts existiert nicht mehr, wenn einem Anbieter nur ein Nachfrager
gegenübersteht,
53
vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. April 2001 – 9 A 1795/99-, NWVBl. 2002, 37;
Ebisch/Gottschalk, a.a.O., § 4 VO PR Nr. 30/53, Rn 47.
54
Die Prüfung der Marktgängigkeit der Leistung setzt zunächst die Bestimmung des für die
preisrechtliche Betrachtung relevanten Marktes voraus. Insoweit ist allein auf den Markt
abzustellen, der für den in Auftrag zu gebenden Gegenstand, d.h. für den gesamten
Leistungsumfang besteht,
55
vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. April 2001 – 9 A 1795/99-, a.a.O.; Ebisch/Gottschalk,
a.a.O. § 4 VO PR Nr. 30/53, Rn 9.
56
Der "gesamte Leistungsumfang" bzw. der "in Auftrag zu gebende Gegenstand" im
preisrechtlichen Sinne muss getrennt von der (Einzel-)Leistung betrachtet werden, für
die gezahlte Entgelte gemäß § 6 Abs. 2 S. 4 KAG NRW zu den gebührenrechtlich
ansatzfähigen Kosten gerechnet werden können. Der erteilte Auftrag im Sinne des
Preisrechts kann zwar mit den gebührenrechtlich ansatzfähigen Fremdleistungen
deckungsgleich sein, er muss es aber nicht. Der öffentliche Auftraggeber ist nicht
gehindert, verschiedenen öffentliche Leistungen, die aus mehreren Fremdleistungen im
Sinne des § 6 Abs. 2 S. 4 KAG NRW bestehen, "im Paket" als einen öffentlichen Auftrag
zu vergeben. Wird ein solches Leistungspaket beauftragt, beschreibt dieses den
"gesamten Leistungsumfang" bzw. den "in Auftrag gegebenen Gegenstand" im
dargestellten Sinne. Nur wenn für dieses Leistungspaket ein Markt feststellbar ist, kann
der am Markt erzielte Preis angesetzt werden. Nur in diesem Fall muss nicht gemäß §§
5 bis 8 VO PR Nr. 30/53 nach Selbstkosten abgerechnet werden.
57
Die NEG erhielt durch den Stadtreinigungsvertrag vom 8. September 2000 den Auftrag
zur Ausführung eines ganzen Leistungspakets. Gemäß § 2 Abs. 1
Stadtreinigungsvertrag wurde die NEG mit der Reinigung der dem öffentlichen Verkehr
gewidmeten Straßen, Wege und Plätze innerhalb der geschlossenen Ortslagen im
Gebiet der Stadt N1 an der Ruhr beauftragt. Inhalt und Umfang des gemäß Abs. 1
erteilten Auftrages im Einzelnen ergeben sich u.a. aus dem Leistungsverzeichnis –
Anlage 1 -. Als Gegenleistung für die Übernahme der Leistungen der Straßenreinigung,
die in Anlage 1 Ziffer (1) als Grund-Leistungen bezeichnet sind, erhält die NEG von der
Stadt N1 an der Ruhr das Entgelt nach § 6 Abs. 6 des Vertrags. Zu den Grund-
Leistungen gehören neben der eigentlichen Straßenreinigung einschließlich der
Entsorgung des Kehrgutes die Verwaltungs-Dienstleistungen, die in der Unterstützung
bei hoheitlichen Maßnahmen, im Beschwerdemanagement, in der Unterstützung bei der
Aufstellung/Aktualisierung des Winterplanes und in der Beratung der Stadt in allen
Belangen der Sauberkeit des Stadtbildes bestehen. Gegenstand des
Stadtreinigungsvertrag sind gemäß § 2 Abs. 2 ferner die derzeit vom Geschäftsbereich
Stadtreinigung des Eigenbetriebes "Entsorgungsbetriebe N1" für die Stadt erbrachten,
nicht im Leistungsverzeichnis – Anlage 1 – aufgeführten Leistungen. Hierfür sowie für
die in Anlage 1 Ziffer (2) bezeichneten Sonderleistungen zahlt die Stadt N1 die in
Anlage 2 Ziffer (2) festgelegten, nicht gebührenfähigen Entgelte.
58
Beauftragte Leistung sind mithin die gesamten Aufgaben des bisherigen Eigenbetriebes
"Entsorgungsbetriebe N1 an der Ruhr", Geschäftsbereich Stadtreinigung. Für dieses
individuell auf die Stadt N1 zugeschnittene, aus Grund- und anderen Dienstleistungen
bestehende Leistungspaket bestand im Zeitpunkt des Vertragsschlusses kein
allgemeiner Markt. Sogar nur für die Teilleistung der Straßenreinigung fehlen
vorgegebene Marktpreise.
59
OVG NRW, Teilurteil vom 15. Dezember 1994 – 9 A 2251/93 -, OVGE 44, 211.
60
Dieselben Erwägungen gelten für den Abfall- und Straßenreinigungsgebührenvertrag.
Gegenstand dieses Vertrages sind gemäß § 2 Abs. 1 die Durchführung der
Gebührenveranlagung nach der Gebührensatzung für die Abfallentsorgung sowie der
Satzung für die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren
der Stadt, zur Erstellung der entsprechenden Gebührenbescheide und zum Einzug der
veranlagten Gebühren. Daneben wurde die NEG mit der Durchführung der
Entsorgungsberatung beauftragt. Für diese bislang von einem Amt der Beklagten
erbrachte und auf sie zugeschnittene Leistung gibt es keinen allgemeinen Markt. Diese
typisch behördlichen Leistungen werden nicht allgemein im wirtschaftlichen Verkehr
gehandelt.
61
Die Beklagte hat für die beauftragte Gesamtleistung auch nicht durch die Veräußerung
von 49% der Gesellschaftsanteile an der NEG an einen privaten Dritten einen
besonderen Markt im Sinne von § 4 Abs. 1 VO PR Nr. 30/53 geschaffen. Die
Aufgabenübertragung auf die NEG II GmbH i.G. erfolgte im Rahmen der
Umstrukturierung. Ein förmliches Vergabeverfahren wurde nicht durchgeführt; die
Beklagte führte nur mit einem Bewerber Verhandlungen. Die Vergabebeschwerde eines
Mitbewerbers wurde wegen Verfristung abgewiesen. Der Ende 2002 erteilte
Gebührenauftrag wurde nicht ausgeschrieben. Damit stand in beiden Fällen einem
Anbieter nur ein Nachfrager gegenüber. Dann kann preisrechtlich keine marktgängige
Leistung vorliegen,
62
Ebisch/Gottschalk, a.a.O., § 4 VO PR Nr. 30/53 Rn 10,
63
weil es an einem im Wettbewerb zustande gekommenen Angebotspreis mangelt. Mithin
war im Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses grundsätzlich nur eine Preisbildung
auf der Grundlage der Selbstkosten gemäß §§ 5 – 8 VO PR Nr. 30/53 zulässig; davon
sind die Vertragspartner auch selbst ausgegangen.
64
Der gemäß § 6 Abs. 1 VO PR Nr. 30/53 vereinbarte Selbstkostenfestpreis in Höhe von
2.527.344,00 Euro p.a. zuzüglich Umsatzsteuer für die Stadtreinigung ist rechtlich nicht
zu beanstanden. Der vereinbarte Preistyp ist zulässig und überschreitet nicht die
preisrechtliche Obergrenze des nach § 8 VO PR Nr. 30/53 in Verbindung mit den
Regelungen der LSP zulässigen Höchstpreises. Das ergibt sich aus dem
Preisprüfungsbericht der Bezirksregierung E vom 4. März 2010 für das Basisjahr 2000.
65
Bei dem von den Vertragsparteien zugrunde gelegten Selbstkostenfestpreis handelt es
sich um den preisrechtlich richtigen Preistyp. Der Selbstkostenfestpreis ist der nach der
Rangordnung der Selbstkostenpreise vorrangig anzustrebende Preistyp, vgl. § 6 Abs. 1
VO PR Nr. 30/53. Er wird durch eine Vorkalkulation der im Leistungserstellungszeitraum
voraussichtlich zu verbrauchenden Güter und Dienstleistungen (Mengenansatz) und der
Wertansätze ermittelt, vgl. § 6 Abs. 2 VO PR Nr. 30/53 i.V.m. Nr. 6 Bst. a), Nr. 7, Nr. 8
66
LSP. Dies setzt voraus, dass die Kalkulationsgrundlagen für den künftigen
Leistungserstellungszeitraum hinreichend überschaubar sind; der tatsächliche
Leistungsumfang muss beschreibbar und die Mengen- und Wertansätze der
Vorkalkulation zuverlässig bestimmbar sein,
vgl. Michaelis/Rhösa, Preisbildung bei öffentlichen Aufträgen, Kommentar, Stand:
März 2009, Verordnung § 6 (B) II. 2.; Ebisch/Gottschalk, Preise und Preisprüfungen
bei öffentlichen Aufträgen, 7. Auflage 2001, Nr. 5 LSP Rn 2, 3.
67
Dabei ist vorliegend für die Beurteilung der Überschaubarkeit der
Kalkulationsgrundlagen nicht allein das Bezugsjahr der Ermittlung des
Selbstkostenfestpreises – 2000 – in den Blick zu nehmen, sondern die gesamte
voraussichtliche Vertragslaufzeit bis Ende 2014. Der Selbstkostenfestpreis ist ein
endgültiger Preis, der zwischen den Parteien – mit Ausnahme einer eventuellen
Wertfortschreibung durch eine Preisgleitklausel – unverändert bis zum Ende der
Vertragslaufzeit gilt. Er ist den Vertragsparteien daher nur zuzumuten, wenn das durch
die Vorkalkulation ermittelte Mengen- und Wertgerüst voraussichtlich bis zum Ende der
Leistungserstellung im wesentlichen unverändert bleiben wird, das Risiko von auf
Dauer unberücksichtigt bleibenden Kostensteigerungen oder senkungen für beide
Seiten daher als gering anzusehen ist.
68
Diese Voraussetzungen waren zum Zeitpunkt des Abschlusses des
Stadtreinigungsvertrages am 8. September 2000 gegeben. Auf den Abschluss des
Vertrages kommt es für die Beurteilung des zulässigen Preistyps hier an, weil in ihm der
Preis für die zu erbringende Leistung fixiert wurde
69
vgl. Michaelis/Rhösa, a.a.O., Verordnung § 1 (B) I., (D) III.; Ebisch/Gottschalk, a.a.O., §
1 VO PR Nr. 30/53, Rn 62, 106.
70
Die im Jahr 2007 vereinbarte Ergänzung des Leistungsvertrages diente der Anpassung
des Entgelts wegen des Hinzukommens neuer Leistungen im Winterdienst. Das
Leistungsentgelt wurde hierdurch jedoch nicht insgesamt auf eine gegenüber dem
Ursprungsvertrag vollkommen neue rechtliche Grundlage gestellt.
71
Zum maßgeblichen Zeitpunkt im Jahre 2000 standen den Vertragsparteien
Kalkulationsgrundlagen zur Verfügung, die zur Erstellung einer Vorkalkulation und
damit zur Bildung eines Selbstkostenfestpreises ausreichten. Zwar unterhielt die NEG
zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses keinen eigenen Geschäftsbetrieb, so dass eigene
Kostendaten, die zur Schätzung und Berechnung der anfallenden Kostenmengen und –
werte herangezogen werden konnten, vorlagen. Als Datengrundlage standen daher nur
der Jahresabschluss des Eigenbetriebs "Entsorgungsbetriebe N1", Geschäftsbereich
Stadtreinigung zum 31. Dezember 1998 sowie das Datenmaterial, das die Stadt N1 als
Erfolgsplan 2000 Straßenreinigung bereitgestellt hatte, zur Verfügung. Daraus war
jedoch eine zuverlässige Ableitung der Mengen- und Wertansätze 2000 möglich. Die
NEG sollte ab dem 1. Oktober 2000 die gebührenrelevanten Leistungen in dem Umfang
erbringen, wie dies zuvor bereits durch den Eigenbetrieb geschah. Hierzu wurden das
Anlage- und Umlaufvermögen des Geschäftsbereichs Stadtreinigung in die NEG
eingebracht sowie das Personal unter Beibehaltung der Bezüge übernommen. Durch
den Übergang des Geschäftsbereichs Stadtreinigung auf die NEG ergaben sich
hinsichtlich der Tätigkeitsbereiche und der zu erbringenden Leistungen mithin – von
vorhersehbaren Kostenänderungen infolge des Rechtsformwechsels abgesehen - keine
72
Änderungen gegenüber den Verhältnissen beim Eigenbetrieb. Dementsprechend
kommt auch der Preisprüfungsbericht der Bezirksregierung E zur Zulässigkeit des
Selbstkostenfestpreises.
Die Verwendung dieser Mengenplanung 2000 als fortbestehende Basis der
Selbstkostenrechnung der Folgejahre bis zum Ende der Vertragslaufzeit begegnet trotz
der bei Vertragsschluss geplanten Laufzeit von 14 Jahren (bis zum 31. Dezember 2014)
jedenfalls für die streitgegenständlichen Veranlagungsjahre ebenfalls keinen Bedenken.
Nach den plausiblen Angaben der Beklagten, die auf langjährigen Erfahrungen
beruhen, ist im Stadtgebiet nicht mit nennenswerten Schwankungen des
Leistungsumfangs zu rechnen. Geringfügige Steigerungen bei den zu reinigenden
Straßenmetern, wie sie z.B. durch Anpassungen der Reinigungshäufigkeit oder
einzelne neu hinzukommenden Straßen auftreten können, sind mit der vorhandenen
Ausstattung an Maschinen und Personal ohne weiteres zu bewältigen. Das im Zeitpunkt
der Preisvereinbarung erkennbare Veränderungsrisiko der Kalkulationsgrundlagen in
diesem Geschäftsbereich war daher so niedrig, dass es der Bildung eines
Selbstkostenfestpreises nicht entgegen steht. Die Kammer hat eine Überschaubarkeit
der Kalkulationsgrundlagen bei einem Straßenreinigungsvertrag mit 20-jähriger Laufzeit
bejaht,
73
Urteil vom 22. Juni 2009 - 17 K 5936/08 -, juris.
74
Zweifel an der Richtigkeit des Preisprüfungsberichts und des dort ermittelten zulässigen
Höchstpreises bestehen nicht und wurden auch nicht geltend gemacht.
75
Der Art und der Höhe nach zulässig ist auch der Selbstkostenfestpreis in Höhe von
920.000,00 Euro p.a. zuzüglich Umsatzsteuer für die Abfall- und Straßenreinigungs-
gebühren. Die Beklagte hat aufgrund der "Kostenkalkulation Gebühreninkasso in
Anlehnung an die Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten" und der
"Kostenkalkulation Bürgerberatung in Anlehnung an die Leitsätze für die Preisermittlung
auf Grund von Selbstkosten" für diese Leistungen einen Selbstkostenpreis vor Steuern
in Höhe von insgesamt 926.128,-- Euro ermittelt. Ob diese Berechnung den
Anforderungen einer Kalkulation des Entgeltes nach LSP genügt, kann dahinstehen.
Denn das Gericht hat auf der Grundlage des Gutachtens über die "Beurteilung der
Angemessenheit der Selbstkostenpreise für die gebührengebundenen
Tätigkeitsbereiche der NEG N1er Entsorgungsgesellschaft mbH" der J AG
Wirtschaftsprüfungs-gesellschaft (JVC) vom 31. Oktober 2007 die Überzeugung
gewonnen, dass der vereinbarte Preis in Höhe von 920.000,-- Euro die preisrechtliche
Obergrenze des nach § 8 VO PR Nr. 30/53 in Verbindung mit den Regelungen der LSP
zulässigen Höchstpreises nicht überschreitet.
76
Preisrechtliche Bedenken ergeben sich nicht daraus, dass die Vorkalkulation des
Selbstkostenfestpreises durch die JVC erst im Jahre 2007 und damit nach dem Beginn
der Leistungserstellung erstellt worden ist. Wird die Vorkalkulation – wie vorliegend –
nachträglich erstellt, muss der die Vorkalkulation Erstellende sich mit größter Objektivität
in den Erkenntnisstand der Vertragsparteien zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe
zurückversetzen. Er darf also nur solche Umstände und Unterlagen auswerten, die dem
Auftragnehmer damals bekannt waren oder bekannt sein mussten,
77
vgl. Ebisch/Gottschalk, a.a.O., § 6 VO PR Nr. 30/53 Rn 20; Michaelis/Rhösa, a.a.O.,
Verordnung § 6 Anm. B. II. 4. a..
78
Das bedeutet einerseits, dass der Kalkulierende kein Wissen berücksichtigen darf, das
ihm nur deshalb zu Verfügung steht, weil er die Vorkalkulation zu einem späteren
Zeitpunkt als dem Angebotszeitpunkt erstellt. Andererseits muss er solche künftigen
wesentlichen Änderungen der Kalkulationsgrundlagen, die für den Auftragnehmer
bereits im Zeitpunkt der Angebotsabgabe vorhersehbar waren bzw. sein mussten,
seinerseits in der nachträglichen - Vorkalkulation des Selbstkostenfestpreises
berücksichtigen,
79
vgl. Michaelis/Rhösa, a.a.O., Verordnung § 6 Anm. B) II. 2. b; Ebisch/Gottschalk,
a.a.O., Nr. 5 LSP Rn 6, 7.
80
Diesen Anforderungen genügt das Gutachten. Die JVC hat den Selbstkostenfestpreis für
das Jahr 2003 nachträglich aus den Daten des Jahresabschlusses der NEG zum
30. Juni 2001 sowie der Kostenkalkulation der Stadt N1 von September 2002 abgeleitet.
Dabei ging der Gutachter davon aus, dass die zu erwartenden Personalkosten identisch
mit den diesbezüglichen zuvor bei der Stadt abgefallenen Kosten sein werden und die
Material- und sonstigen Kosten bis auf die Verwaltungsgemeinkosten als Grundlage für
eine Schätzung und Berechnung der Kosten nach LSP geeignet sind. Das ist plausibel,
da sich durch den Übergang dieses Betriebs auf die NEG bei den Betriebsabläufen nur
insofern Änderungen gegenüber den Verhältnissen bei der Stadt ergeben haben, als
diese nunmehr in einer anderen Rechtsform erbracht werden.
81
Nach Berücksichtigung des kalkulatorischen Gewinns und der kalkulatorischen
Gewerbesteuer beträgt der Selbstkostenfestpreis dem Gutachten zufolge 932.043,--
Euro; er liegt damit über dem vereinbarten Entgelt. Anhaltspunkte dafür, dass die in dem
Gutachten aufgeführten Kostenbeträge fehlerhaft sein könnten, sind nicht ersichtlich.
82
Soweit die Beklagte das im Abfall- und Straßenreinigungsgebührenvertrag vereinbarte
Entgelt zu 15% bei der Straßenreinigung und zu 85% bei der Abfallbeseitigung
berücksichtigt, ist dies nicht zu beanstanden. Die Aufteilung ist sachgerecht und beruht
darauf, dass nach den Erfahrungen der Beklagten in früheren Jahren der
Änderungsdienst bei den Abfallgebühren deutlich höher ist als bei den
Straßenreinigungsgebühren. Während bei letzteren wegen der Anknüpfung an die
Frontlänge der Grundstücke so gut wie keine Änderungen auftreten, wirken sich
Schwankungen bei Art, Anzahl oder Größe der Müllgefäße sowie bei der Häufigkeit der
Leerungen unmittelbar auf die Abfallbeseitigungsgebühren aus.
83
Ob die Beklagte verpflichtet war, den mit der NEG vereinbarten Leistungsentgelten eine
öffentliche Ausschreibung vorausgehen zu lassen, kann dahinstehen. Etwaige Fehler
bei der Ausschreibung sind für die Gebührenkalkulation unerheblich, solange die von
dem beauftragten Unternehmen in Rechnung gestellten Kosten nicht in jeder Hinsicht
außer Verhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen und damit mit den Grundsätzen
des Äquivalenzprinzips unvereinbar sind oder sich die Auftragsvergabe nicht als rein
willkürliche, ausschließlich die Gesamtkosten erhöhende Maßnahme darstellt, die sich
der Sache nach nicht mehr mit dem weiten Organisationsermessen der Gemeinde,
seine Aufgabe entsprechend seinen Zweckmäßigkeitsvorstellungen durchzuführen, in
Einklang bringen lässt.
84
OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 – 9 A 3342/98.
85
Es kann nicht die Rede davon sein, dass die von der Beklagten in die
Gebührenkalkulation eingestellten Fremdleistungen eine grob unangemessene Höhe
erreicht haben. Die einzelnen Ausgabepositionen sind umfassend und nachvollziehbar
belegt worden. Das von der NEG geforderte Entgelt ist für das Jahr 2000 von der
Preisprüfungsbehörde überprüft und als zulässig bestätigt worden. Dieser Preis
unterliegt lediglich der Preisgleitung und gilt im übrigen für die gesamte Vertragslaufzeit.
86
Dass in dem in die Kalkulation eingestellten Fremdleistungsentgelt auch
Mehrwertsteueranteile enthalten sind, ist rechtlich einwandfrei, weil es sich um
unternehmensspezifische Kosten des Fremdleisters aufgrund einer gesetzlichen
Verpflichtung handelt. Das Bruttoentgelt entspricht dem Grundsatz der
Betriebsnotwendigkeit und seine Umlage führt nicht zu dem Äquivalenzprinzip
widerstreitenden Folgen für den Gebührenzahler.
87
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 1994 – 9 A 2251/93 -, a.a.O.; Urteil vom 1.
Juni 2007 A 372/06 -, juris.
88
Ansatzfähig ist die Mehrwertsteuer nur dann nicht – weil nicht betriebsnotwendig -, wenn
sich die Vertragsgestaltung gegenüber den gebührenpflichtigen Bürgern objektiv als
eine die Kostenmasse um die Mehrwertsteuer künstlich erhöhende Maßnahme auswirkt,
die zur sachgerechten Aufgabenbewältigung nicht notwendig ist,
89
vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 1999 – 9 A 6965/96 -, NWVBl. 2000, 373.
90
In dem entschiedenen Fall war der die öffentliche Einrichtung "Abfallentsorgung"
betreibende Kreis als Unterbeauftragter für das mit der Abfallentsorgung beauftragte
Unternehmen tätig geworden und hatte hierfür in der Gebührenkalkulation
Mehrwertsteuer angesetzt. Eine vergleichbare Konstellation liegt hier ersichtlich nicht
vor.
91
Hinsichtlich der in die Kalkulation eingestellten Fremdleistungsentgelte gilt mithin
folgendes: Auf der Grundlage des Preisprüfungsberichts beträgt der preisrechtlich
zulässige Selbstkostenfestpreis für die Straßenreinigung 3.533.128,20 Euro brutto
(= 5.806.889,20 DM plus 19% MwSt). Hinzuzurechnen sind 164.220,-- Euro für die
Gebührenveranlagung (= 15% von 920.000,--Euro plus 19% MwSt). In die
Gebührenbedarfsberechnungen 2004 bis 2008 eingestellt werden durften damit
mindestens 3.697.348,20 Euro. Wird der von der IVC für zulässig gehaltene Preis für die
Gebührenveranlagung zugrunde gelegt (932.000,--Euro), erhöht sich das mindestens
zulässige Fremdleistungsentgelt noch. In den Veranlagungsjahren 2004 bis 2007 lagen
die kalkulierten bzw. tatsächlich bezahlten Entgelte an die NEG deutlich unter dem
zulässigen Betrag von 3.697.348,20 Euro (2004: 3.124.300,--Euro; 2005: 3.105.139,04,--
Euro; 2006: 3.205.035,-Euro; 2007: 3.348.914,--Euro). Für das Jahr 2008 wurde
ausweislich der entsprechenden Aufstellung der Beklagten mit einem Leistungsentgelt
in Höhe von 3.705.400,--Euro kalkuliert. Darin enthalten sind die Entgelterhöhungen
infolge der ab 2006 (Stadtreinigungsvertrag) bzw. ab 2005 (Gebührenvertrag) wirksam
gewordenen Preisgleitungen sowie die Erhöhung infolge der Leistungserweiterung im
Winterdienst in Höhe von 202.515,76 Euro. Damit liegt das NEG-Entgelt zwar mit
8.051,80 Euro knapp über dem mindestens zulässigen Selbstkostenfestpreis. Nach der
Ergebnisrechtsprechung des OVG NRW ist diese Kostenüberschreitung in der
Gebührenbedarfsberechnung jedoch unerheblich: Das Gebührenaufkommen für die
Straßenreinigung wird laut Gebührenbedarfsberechnung mit 4.080.000,--Euro
92
veranschlagt. Ein Verstoß gegen das Überdeckungsverbot ist damit auch dann noch
nicht gegeben, wenn das ansatzfähige Kostenvolumen nur 3.961.165,--Euro (=
3.961.165,--Euro + 3% = 4.080.000,--Euro) beträgt. Der "Puffer" liegt also bei 118.835,--
Euro. Er wird von der Entgeltüberschreitung bei weitem nicht ausgeschöpft. Dass
hinsichtlich der Leistungserweiterung des Winterdienstes, der eine Entgelterhöhung von
202.515,76 Euro zur Folge hatte, keine Preisermittlung nach dem öffentlichen Preisrecht
vorliegt, wirkt sich nicht aus.
Soweit von der Klägerseite geltend gemacht wird, die Beklagte habe es unterlassen,
einen durch den Verkauf von Gesellschaftsanteilen der NEG II erzielten
Veräußerungserlös in der Gebührenkalkulation zu berücksichtigen, liegt auch darin kein
Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot. Nach der ständigen Rechtsprechung
des OVG NRW,
93
Urteil vom 14. Dezember 2004 – 9 A 4187/01 - juris; Urteil vom 24. Juni 2008 – 9 A
373/06 -, juris,
94
der das Gericht folgt, ist eine Veräußerung des Anlagevermögens zum
Wiederbeschaffungszeitwert ohne gleichzeitige (teilweise) Einstellung des Erlöses in
die Gebührenbedarfsrechnung gebührenrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden.
Die Stadt realisiert damit nur einen Erlös, der dem Wert des Anlagevermögens, soweit
es noch aus Mitteln der Stadt stammt, aktuell entspricht. Nach den Angaben der
Beklagten sind die Gegenstände des Sach- und Umlaufvermögens des
Geschäftsbereichs Abfallentsorgung zum Restbuchwert in die Gesellschaft eingebracht
worden. Es sind damit keine Gewinne entstanden, die die Stadt in der
Gebührenbedarfsberechnung hätte berücksichtigen müssen.
95
Über das an die NEG zu zahlende Entgelt hinaus sind in der Gebührenkalkulation
Personalausgaben der Beklagten sowie Mieten und Betriebskosten von Fahrzeugen
und Maschinen ansatzfähig. Die Beklagte ist berechtigt, im Rahmen der von ihr
aufzustellenden Gebührenkalkulation neben den Fremdkosten der NEG die eigenen
Kosten als Aufwand anzusetzen, die durch den Einsatz des städtischen Personals und
Materials entstehen, sofern Personal und Maschinenpark für die originär der Stadt
gesetzlich obliegende Aufgabe der öffentlichen Einrichtung Straßenreinigung eingesetzt
werden. Dass es sich hierbei um solche betriebsbedingten Kosten handelt, die der
Leistungserstellung dienen, hat der Vertreter der Beklagten in dem mehrere
Parallelverfahren betreffenden Erörterungstermin vom 6. Juli 2010 im einzelnen
plausibel dargelegt.
96
Bedenken gegen die Gebührenkalkulation ergeben sich auch nicht daraus, dass die
Beklagte in den Jahren 2006/2007 rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2004
Hinterliegergrundstücke zu Straßenreinigungsgebühren herangezogen hat. Dies führt
zwar zu einer Erhöhung der zu veranlagenden Frontmeter. Bei einer
Gesamtfrontmeterlänge von 599.483 m (2004) bewegt sich diese jedoch im
Promillebereich und hat keine Auswirkungen auf den Gebührensatz.
97
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige
Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 S. 2 ZPO.
98