Urteil des VG Düsseldorf vom 26.09.2007

VG Düsseldorf: vollversammlung, industrie, rückzahlung, zuwendung, kaufmännische buchführung, satzung, aufgabenbereich, darlehen, konkretes rechtsverhältnis, verzicht

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 20 K 4698/06
Datum:
26.09.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 K 4698/06
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin
wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn
nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Tatbestand:
1
Die Klägerin ist ein Unternehmen, das die Organisation und Durchführung klinischer
und präklinischer Prüfungen und Hilfe bei Erstellung klinisch- pharmazeutischer
Gutachten zur Erlangung der Zulassung für pharmazeutische Präparate zum
Gegenstand hat.
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Die Klägerin ist Mitglied bei der beklagten Industrie- und Handelskammer, welche selbst
als Mitglied dem DIHK, einem in das Vereinsregister eingetragenen Verein, angehört.
Der frühere Kläger ist Geschäftsführer der Klägerin und in dieser Eigenschaft Mitglied
der Vollversammlung der Klägerin.
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Am 26.06.2002 beschloss die Vollversammlung des DIHK angesichts der seinerzeit
aktuellen Finanzlage, dass sich seine Mitglieder, Industrie- und Handelskammern aus
dem gesamten Bundesgebiet, verpflichten, nach Zustimmung ihrer Vollversammlungen,
dem DIHK insgesamt 4,97 Mio. Euro zunächst als zinsloses, nicht befristetes Darlehen
zum 31.10.2002 zur Verfügung zu stellen. Auf Empfehlung eines externen
Wirtschaftsprüfers könne die Vollversammlung des DIHK nach vorheriger Beratung im
Vorstand beschließen, auf die Rückzahlung des Darlehens zu verzichten. Die Zahlung
sollte ausweislich des Beschlusses der Deckung von Zahlungsverpflichtungen des
DIHK dienen, die zum Teil aus der Vergangenheit aufgelaufen seien. Die Verteilung
dieses Betrages - heißt es in dem Beschluss - erfolge nach dem DIHK-
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Finanzierungsschlüssel für das Jahr 2001.
In ihrer Sitzung am 11.12.2002 verabschiedete die Vollversammlung der Beklagten auf
Empfehlung des Haushaltsausschusses und des Präsidiums einen Nachtrags-
haushaltsplan und eine Nachtragshaushaltssatzung für das Jahr 2002 und fasste zudem
folgenden - streitgegenständlichen - Beschluss:
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"Zur Umsetzung des Beschlusses der DIHK-Vollversammlung vom 26. Juni 2002 stellt
die Niederrheinische Industrie- und Handelskammer E-X-L1 zu E dem DIHK ein
zinsloses, zeitlich nicht befristetes Darlehen in Höhe des auf unsere Kammer
entfallenden Anteils von 1,3545% von Euro 4,97 Mio. ( = Euro 67.343,50) zur Verfügung.
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Falls die DIHK-Vollversammlung auf Empfehlung des externen Wirtschaftsprüfers
anstrebt, auf die Rückzahlung dieses Darlehens zu verzichten, werden Präsident und
Hauptgeschäftsführer vorsorglich ermächtigt, nach Zustimmung durch das Präsidium, in
der DIHK-Vollversammlung für einen Rückzahlungsverzicht zu votieren und diesen dem
DIHK gegenüber zu erklären."
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Mit Schreiben vom 12.12.2002 gab die Beklagte - vertreten durch ihren Präsidenten und
den Hauptgeschäftsführer - dem DIHK gegenüber eine Darlehenszusage ab, in der sie
sich verpflichtete, ein unverzinsliches und unbefristetes Darlehen in Höhe von
67.343,50 Euro am 13.12.2002 auszuzahlen, ihr ordentliches Kündigungsrecht nur nach
vorheriger Zustimmung der DIHK- Vollversammlung auszuüben und zudem auf ihr
außerordentliches Kündigungsrecht nach § 490 Abs. 1 BGB zu verzichten. Sie erklärte
ferner, auf die Rückzahlung des Darlehens zu verzichten, wenn die DIHK-
Vollversammlung auf Empfehlung des externen Wirtschaftsprüfers beschließe, das
Darlehen nicht zurückzuzahlen.
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Am 26.10.2005 beschloss die Vollversammlung der DIHK u.a., dass die Industrie- und
Handelskammern auf die Rückzahlung des Darlehens durch den DIHK verzichten,
wobei eine endgültige Beschlussfassung erst für die am 8. und 9.3.2006 anberaumten
Sitzungen der Vollversammlung vorgesehen war. Dazu sollten die Kammern auf den
Vorstandssitzungen bzw. den Vollversammlungen entsprechende Entscheidungen
treffen. Für einen Verzicht votierten auch der Präsident und der Hauptgeschäftsführer
der Beklagten. Im Gegenzug verpflichtete sich der Hauptgeschäftsführer des DIHK, die
Wirtschaftspläne des DIHK so zu konzipieren, dass die von den Kammern zu tragenden
Grundbeiträge und Umlagen für den Zeitraum 2006 bis 2008 nicht steigen würden. Der
durch den Verzicht entstehende außerordentliche Ertrag - heißt es weiter in diesem
Beschluss - werde im Rahmen der Ergebnisverwendung im Jahre des Verzichts einer
zweckgebundenen Rücklage für die Substanzsicherung des DIHK-Gebäudes zugeführt
und solle das Eigenkapital des DIHK stärken. Der DIHK habe in der Folge dafür zu
sorgen, diese Rücklage durch freiwerdende Liquidität aus der Gebäudeabschreibung
und Einsparungen zu finanzieren.
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Durch Beschluss des Präsidiums der Beklagten vom 03.11.2005 wurden der Präsident
und der Hauptgeschäftsführer der Beklagten ermächtigt, in der DIHK- Vollversammlung
am 26.10.2005 bzw. am 08. und 09.03.2006 für einen Rückzahlungsverzicht zu votieren
und diesen dem DIHK gegenüber zu erklären.
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Mit Beschluss vom 09.03.2006 beschloss die Vollversammlung des DIHK, u.a., dass die
Industrie- und Handelskammern auf die Rückzahlung des Darlehens über insgesamt
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4,97 Mio. Euro durch den DIHK verzichten.
Der Geschäftsführer der Klägerin hat am 22.08.2006 Klage erhoben, mit der er begehrt
hat, festzustellen, dass der Beschluss der Vollversammlung der Beklagten vom
11.12.2003 rechtswidrig ist und dass der vom Präsidenten und Hauptgeschäftsführer der
Beklagten ausgesprochene Verzicht auf Darlehensrückzahlung rechtswidrig ist.
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Mit Schriftsatz vom 25.08.2006 hat der Prozessbevollmächtigte mitgeteilt, dass ihm bei
der Angabe des Klägers ein Fehler unterlaufen sei. Klägerin sei die L-GmbH und nicht
ihr Geschäftsführer.
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Die Klägerin bittet, sie mittels Rubrumsberichtigung im Rubrum aufzunehmen und trägt
vor:
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Die Klage sei als Feststellungsklage zulässig. Das erforderliche Rechtsverhältnis liege
darin, dass sie als Mitglied der Beklagten Pflichtbeiträge zahlen müsse und dass die
Beklagte mit diesen Pflichtbeiträgen, mit denen sie sorgsam umzugehen habe, den
DIHK unterhalte. Wenn der beanstandete Beschluss rechtswidrig sei, so habe der DIHK
die Zuwendung an den IHK zurückzuerstatten. In jedem Fall komme eine positive
Entscheidung für die Klägerin dem Etat der Beklagten zugute, was sich auf die
Pflichtbeiträge der Kammerangehörigen auswirken würde. Zumindest bestünde ein
Schadensersatzanspruch gegenüber den Organen der Beklagten.
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Das erforderliche Feststellungsinteresse sei ebenfalls gegeben. Eine neue Finanznot
des DIHK könne sich angesichts seiner weit ausgedehnten Aufgaben leicht und
jederzeit wieder ergeben, sodass Wiederholungsgefahr bestehe.
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Die Klage sei auch begründet. Die Bezuschussung des DIHK seitens der Beklagten
durch die Beiträge der Zwangsmitglieder und durch den Sonderbeitrag sei nicht mehr
mit den Aufgaben der Beklagten in Einklang zu bringen. Die Aufgaben der Beklagten
bestünden nach § 1 Abs. 1 IHKG ausschließlich darin, das Gesamtinteresse der ihr
zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks wahrzunehmen. Demnach habe die
Beklagte für die Förderung der Wirtschaft nur in ihrem Bereich zu wirken. Durch einen
Zusammenschluss mehrerer Kammern zu einem Spitzenverband ließen sich die
Aufgaben nicht ändern. Zudem könnten die Aufgaben nicht von den Kammern auf den
DIHK als privatrechtlichen Verein übertragen werden, weil ansonsten die Aufsicht des
Landes über die Kammern umgangen werde. Es sei allgemein anerkannt, dass
öffentlich-rechtliche Aufgaben von Behörden nur durch Beleihung an Privatpersonen
übertragen werden könnten. Für eine solche Beleihung sei aber eine Gesetzesvorschrift
erforderlich, woran es hier gerade fehle. Die faktisch bestehende Aufsichtsfreiheit habe
in der Praxis dazu geführt, dass sich der DIHK weltweit Aufgaben zugelegt habe, die für
die einzelne IHK nicht mehr durch § 1 Abs. 1 IHKG gedeckt seien. Nach dem
Jahresbericht 2005 unterhalte der DIHK in 29 Ländern Auslandsbüros. Wenn die
Industrie- und Handelskammern berechtigt seien, eine Spitzenorganisation zu gründen
und ihr anzugehören, so sei es jedenfalls nicht mehr ihre Aufgabe, dieser Organisation
ein zinsloses und unbefristetes Darlehen zu gewähren und im zweiten Schritt auch noch
auf die Rückzahlung des Darlehens zu verzichten. Das Bundesverwaltungsgericht habe
entschieden, dass eine Stammeinlage von 5.000,00 DM durch eine IHK für die zivile
Mitnutzung eines Flugplatzes nicht mehr mit den Aufgaben nach § 1 IHKG in Einklang
zu bringen sei. Dies müsse dann erst recht für eine Schenkung an den Dachverband
gelten, die neben der ordentlichen Beitragszahlung geleistet werde. Der Zweck des
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Darlehens liege darin, das "Deutsche Haus" in Moskau und Repräsentanzen im
Ausland, z. B. in Lagos, zu unterstützen. Diese Tätigkeiten hätten jedoch mit der
wirtschaftlichen Entwicklung im Bereich der Beklagten nichts mehr zu tun. Die
Zuwendung an den DIHK sei auch deshalb unzulässig, weil es keine Rechtsgrundlage
für ihn gebe. Als Körperschaft des Öffentlichen Rechts und damit als Behörde sei die
Beklagte nicht befugt, ohne irgendeine rechtliche Grundlage dem DIHK den
streitbefangenen Betrag zu schenken. Auch eine dahingehende Obliegenheit habe nie
bestanden. Insbesondere sei die Zuwendung auch wirtschaftlich nicht notwendig
gewesen. Namentlich habe dem DIHK nie die Insolvenz gedroht. Die Beklagte könne
sich deshalb nicht darauf berufen, sie habe mit der Zuwendung Schaden von sich
abwenden wollen, die bei Insolvenz des DIHK gedroht hätte. Im Übrigen habe es der
Beklagten freigestanden, aus dem DIHK auszutreten. Ungeachtet dessen könnten nur
zulässige Ziele des Vereins die Vereinsmitglieder zu einer Zahlung verpflichten. Daran
fehle es aber vorliegend gerade. Außerdem sei nicht nachgewiesen, dass ein externer
Wirtschaftsprüfer den Verzicht auf die Darlehensrückzahlung empfohlen habe, was
jedoch Voraussetzung für den streitgegenständlichen Beschluss gewesen sei.
Ferner sei festzuhalten, dass die wirtschaftliche Schieflage vor allem deshalb
entstanden sei, weil der DIHK aufgrund einer Patronatserklärung für Schulden seiner
Tochter, der DIHK Service GmbH, einstehe und im Jahre 2002 Schulden in Höhe von
4,79 Mio. Euro übernommen habe. Wenn die Beklagte zur Deckung dieser Schulden
dem DIHK eine Zuwendung kommen lasse, überschreite sie hiermit ihre gesetzlichen
Aufgabenkompetenzen.
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Unabhängig davon, ob die seinerzeitige Darlehensgewährung erforderlich und
rechtmäßig gewesen sei, lasse sich den Prüfungsberichten der Q
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für die Jahre 2003 und 2004 ableiten, dass eine
Rückzahlung des Darlehens durch den DIHK aus eigenen Mitteln nicht nur möglich,
sondern zwingend geboten gewesen sei. Ausweislich der genannten Berichte habe der
Konzern in 2003 einen Überschuss von 2,358 Mio. Euro und 2004 einen Überschuss
von 3,574 Mio. Euro erwirtschaftet. Die der Vollversammlung zur Beschlussfassung
vorgetragene Begründung sei demnach bei Erklärung des Verzichts auf Rückzahlung
entfallen gewesen.
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Schließlich ergebe sich aus dem Jahresbericht des DIHK für 2005, dass der DIHK die
zugewendeten Mittel für die Zukunftsvorsorge des DIHK-Hauses verwende, mithin nicht
zweckentsprechend verwende. Dieser Bericht sei dem Präsidenten und dem
Hauptgeschäftsführer bekannt gewesen, als diese in der DIHK- Vollversammlung vom
09.03.2006 für die Nichtrückführung des Darlehens votiert hätten. Auch unter diesem
Gesichtspunkt sei der Verzicht auf die Rückzahlung rechtswidrig.
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Die Klägerin beantragt,
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I. festzustellen, dass der Beschluss der Vollversammlung der Beklagten vom
11.12.2002, durch den dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) ein
zinsloses und unbefristetes Darlehen in Höhe von 67.343,50 Euro gewährt worden ist
und auf dessen Rückzahlung dann verzichtet werden soll, wenn die DIHK-
Vollversammlung auf Empfehlung des externen Wirtschaftsprüfers dieses anstrebt,
unzulässig und damit rechtswidrig ist,
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II.
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III. festzustellen, dass der im März 2006 vom Präsidenten und Hauptgeschäftsführer der
Beklagten ausgesprochene Verzicht gegenüber dem DIHK auf Rückzahlung des in Ziff.
1 genannten Darlehens unzulässig und rechtswidrig ist.
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IV.
25
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie widerspricht einer Rubrumsberichtigung und einer Klageänderung.
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Sie ist ferner der Ansicht, die Klage sei bereits unzulässig, weil es an einem konkreten
Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin bzw. ihrem Geschäftsführer und der Beklagten
fehle und weil weder der Klägerin noch ihrem Geschäftsführer das erforderliche
Feststellungsinteresse zustehe. Bei dem streitigen Vorgang handele es sich um ein
einmaliges Ereignis, dessen Wiederholung in dieser Art und Weise nicht zu erwarten
sei. Es sei nicht zu erkennen, dass eine Entscheidung im vorliegenden Fall ein
künftiges Verhalten der Beklagten vorprägen könne. Der DIHK sei vor die Lösung einer
einmaligen Problemsituation gestellt gewesen. Im Jahre 2002 habe sich nämlich
herausgestellt, dass die in den Jahren zuvor beschlossenen Grundbeiträge und
Umlagen nicht ausreichend bemessen gewesen seien, um den Finanzbedarf des DIHK
zu decken. Die Gründe hierfür hätten in unvorhergesehenen Entwicklungen beim
Umzug des DIHK von C nach C1, in dem durch die politische und wirtschaftliche
Öffnung bedingten sowie notwendig gewordenen Ausbau des Netzes des
Delegiertenbüros insbesondere in Osteuropa und Asien, in jenem Jahr nachgeholten
Abschreibungen auf das DIHK-Gebäude und in Pensionsverpflichtungen aus der
Vergangenheit, die vor der Umstellung des DIHK von dem rein Zahlungsorientierten
Rechnungswesen (Kameralistik) auf die kaufmännische Buchführung nicht passiviert
worden seien, gelegen. Es stehe aber nicht zu befürchten, dass Pensionsrückstellungen
noch einmal nachgeholt werden müssten. Auch die Umstellung auf eine kaufmännische
Buchführung oder der Umzug von C nach C1 seien einmalige Ereignisse gewesen, sie
sich so nicht wiederholen würden. Im Übrigen seien die Finanzen des DIHK mittlerweile
konsolidiert.
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Die Klage sei darüber hinaus auch unbegründet. Sie - die Beklagte - habe die
organschaftlichen Zuständigkeiten und Förmlichkeiten bei der Gewährung des
Darlehens beachtet, indem die Vollversammlung entsprechende Beschlüsse gefasst
habe. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass sie - die Beklagte - Mitglied im DIHK sei.
Mit der Mitgliedschaft im DIHK überschreite sie nicht ihren Aufgabenbereich. Der DIHK
sei als Dachverband seiner Mitglieder tätig und erfülle Aufgaben der IHKn in
gebündelter Form. Die Zulässigkeit der Mitgliedschaft im DIHK sei in der
Rechtsprechung anerkannt.
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Aufgrund ihrer Mitgliedschaft sei die Beklagte befugt gewesen, dem DIHK ein Darlehen
zu gewähren. Dies gelte selbst dann, wenn diesbezüglich ausdrückliche
Satzungsbestimmungen oder gesetzliche Regelungen fehlen sollten. Sie sei nicht
verpflichtet gewesen, einer Insolvenz des DIHK tatenlos zuzusehen, sondern habe in
dieser Krisensituation dem DIHK zusätzlich zum Grundbeitrag und zur Umlage eine
Zuwendung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewähren dürfen. Die
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Berechtigung folge zwangsläufig aus der Rechtmäßigkeit der Vereinsmitgliedschaft
selbst. Durch das Eingehen der Mitgliedschaft entstehe ein gegenseitiges
Treueverhältnis. Die Treuepflicht werde regelmäßig durch ideelle, Sach-, Dienst-
und/oder Geldleistungen erfüllt. Mit der Finanzzuwendung habe die Beklagte darüber
hinaus einen sonst möglichen Schaden von sich selbst abgewendet, der durch eine
Insolvenz des DIHK eingetreten wäre. Eine Zahlungsunfähigkeit des DIHK hätte nach
Ansicht der Beklagten den Haftungsfall nach § 20 der Satzung zur Folge gehabt.
Ungeachtet dessen finde das GmbH-Gesetz entsprechende Anwendung. In § 32a Abs.
1 GmbHG sei die Kapitalzufuhr eines Gesellschafters z.B. durch ein
Gesellschafterdarlehen unstreitig anerkannt.
Es könne auch nicht die Rede davon sein, dass der DIHK seinen Aufgabenbereich
unzulässig ausgeweitet habe. Die Repräsentanzen insbesondere im Ausland dienten
auch der wirtschaftlichen Entwicklung im Bereich der Klägerin.
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Schließlich ergebe sich aus dem Verwaltungsvorgang, dass die
Wirtschaftsprüfergesellschaft den Verzicht auf die Darlehensrückzahlung empfohlen
habe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Kammer hatte über die Klage in ihrer geänderten Form zu entscheiden.
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Die von der Kammer vorgenommene Änderung der Klägerbezeichnung stellt keine
Berichtigung des Rubrums dar. Eine Rubrumsberichtigung setzt voraus, dass der
bestimmende Schriftsatz mehrdeutig ist und der richtige Beteiligte trotz namentlicher
Falschbezeichnung unschwer zu erkennen ist,
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BVerwG, Beschluss vom 05.05.1982 - 7 B 201/81 - NVwZ 1983, 29; OVG Sachsen-
Anhalt, Urteil vom 01.04.2004 - 1 L 234/03 - JURIS.
38
Bei der Auswechslung des Klägers im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom
25.08.2006 handelt es sich jedoch nicht um die bloße Korrektur einer fehlerhaften
Parteibezeichnung, sondern um einen Parteiwechsel. Das Prozessrechtsverhältnis ist
nicht bereits von Anfang an zwischen der L-GmbH und der Beklagten entstanden. Als
Kläger war ursprünglich der Geschäftsführer der L- GmbH benannt. Nur unrichtige oder
ungenaue Parteibezeichnungen können jederzeit von Amts wegen ohne Einfluss auf
das Prozessrechtsverhältnis berichtigt werden. Ist die Identität der Partei nicht gewahrt,
liegt hingegen ein Parteiwechsel, mithin eine subjektive Klageänderung vor,
39
OLG Brandenburg, Urteil vom 11.03.2004 - 9 UF 123/03 - JURIS,
40
deren Zulässigkeit sich nach § 91 VwGO richtet. Der neu eintretende Kläger übernimmt
die Position des ausscheidenden Klägers, in der Lage, wie sie sich bei dessen
Ausscheiden darstellt,
41
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 22.03.1991 - 20 U 19/90 - VersR 1992, 736.
42
Die hiernach vorliegende Klageänderung ist als sachdienlich im Sinne von § 91 VwGO
zuzulassen, weil sie nach Einschätzung des Gerichts der endgültigen Befriedung des
Rechtsstreits dient.
43
Die als Feststellungsklage erhobene Klage ist jedoch unzulässig.
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Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder
Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein
berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.
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Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu
verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-
rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen
untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft deren eine der
beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun
braucht,
46
vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 26.01.1996 - 8 C 19/94 - BVerwGE 100, 262, vom
10.05.1984 - 3 C 68.82 - Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 123 S. 28 und vom 23.01.1992 -
3 C 50.89 - Buchholz 418.711 LMBG Nr. 30 S. 86 m.zahlr.w.N.; Beschluss vom
12.11.1987 - 3 B 20.87 - Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 97 S. 2.
47
Rechtliche Beziehungen haben sich nur dann zu einem Rechtsverhältnis im Sinne des
§ 43 Abs. 1 VwGO verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des
öffentlichen Rechts auf einen bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist,
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StRspr des BVerwG; vgl. etwa Urteile vom 07.05.1987 - 3 C 53.85 - BVerwGE 77, 207
und vom 23.01.1992, a.a.O.; Beschluss vom 12. 11.1987, a.a.O.
49
Ein konkretes Rechtsverhältnis ist zwischen der Klägerin und der Beklagten gegeben.
Klärungsfähig und klärungsbedürftig ist die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage,
ob die Beklagte, deren Mitglied die Klägerin ist, berechtigt war, dem DIHK ein zinsloses
Darlehen auf unbestimmte Zeit zu gewähren und den Präsidenten und
Hauptgeschäftsführer zu ermächtigen, auf die Rückzahlung des Darlehens zu
verzichten.
50
Der Klägerin fehlt aber ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Das
erforderliche Feststellungsinteresse fehlt dann, wenn der im Wege des
Feststellungsbegehrens geltend gemachte Anspruch der Klägerin offensichtlich und
eindeutig nicht zustehen kann,
51
BVerwG, Urteil vom 19.09.2000 - 1 C 29/99 - BVerwGE 112, 69 m.w.N.
52
So liegt der Fall hier.
53
Ein Rechtsschutzbegehren ist ohne Rücksicht auf die Klageart nämlich nur dann
zulässig, wenn es sich auf Rechte stützt, die gerade dem Kläger zustehen können,
54
BVerwG, Urteil vom 26.01.1996 a.a.O.
55
Nach der Rechtsprechung ist das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche berechtigte
56
Interesse an der begehrten Feststellung zwar nicht gleichbedeutend mit einem
"rechtlichen Interesse", sondern schließt über ein solches Interesse hinaus jedes als
schutzwürdig anzuerkennende Interesse auch wirtschaftlicher oder ideeller Art ein.
Gleichwohl folgt daraus nach dieser Rechtsprechung jedoch nicht, dass jeder in diesem
Sinne Interessierte auch ohne eigene Rechtsbetroffenheit Feststellungsklage erheben
kann. Vielmehr muss der Verwaltungsakt, dessen Nichtigkeit festgestellt werden soll,
die eigene Rechtsstellung des Klägers zumindest berühren können, weshalb auf die
Feststellungsklage nach § 43 VwGO zur Vermeidung der dem Verwaltungsprozess
fremden Popularklage die Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGO über die Klagebefugnis
entsprechend anzuwenden ist,
BVerwG, Urteil vom 29.06.1995 - 2 C 32/94 - BVerwGE 99, 64; OVG NRW, Urteil vom
13.11.1996 - 16 A 4461/95 - FamRZ 1997, 647.
57
Ebenso sind auch die sonstigen, auf die Feststellung des Bestehens oder
Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichteten Feststellungsklagen nach § 43
Abs. 1 VwGO nur zulässig, wenn es dem Kläger dabei um die Verwirklichung seiner
Rechte geht, sei es, dass er an dem festzustellenden Rechtsverhältnis selbst beteiligt
ist, sei es, dass von dem Rechtsverhältnis immerhin eigene Rechte des Klägers
abhängen,
58
BVerwG, Beschluss vom 30.07.1990 - 7 B 71/90 - BayVBl 1990, 728 m.w.N.
59
Hieraus folgt für den Rechtsschutz einzelner Kammermitglieder gegenüber einer IHK,
dass kein umfassender Kontrollanspruch zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des
Kammerhandelns besteht. Vielmehr sind alle Mitglieder zunächst einmal gehalten, die
gefassten Mehrheitsbeschlüsse zu akzeptieren. Wenn einzelne Mitglieder ihre
Vorstellungen gegenüber den Auffassungen der Mehrheit nicht haben durchsetzen
können, so müssen sie das Ergebnis als dem Gesetz entsprechend hinnehmen. Es ist
nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte, Beschlüsse der Industrie- und
Handelskammern, ihrer Organe oder Zusammenschlüsse, die in einem
ordnungsgemäßen Verfahren zustande gekommen sind, darauf zu überprüfen, ob sie
den wirtschaftlichen Interessen einzelner Mitglieder gerecht werden,
60
vgl. auch OVG Koblenz, Urteil vom 23.12.1992 - 11 A 10144/92 - GewArch 1993, 289.
61
Nach gefestigter Rechtsprechung kann aber das einzelne Kammermitglied, sollten die
Industrie- und Handelskammern über die ihr zugewiesenen Aufgaben hinaus tätig
werden, dem mit einer Unterlassungsklage entgegen treten oder die Feststellung einer
Aufgabenüberschreitung im Wege der Feststellungsklage geltend machen,
62
BVerfG, Beschluss vom 07.12.2001 - 1 BvR 1806/98 - DVBl 2002, 407; St. Rspr. des
BVerwG, vgl. Urteil vom 19.09.2000 a.a.O.; Urteil vom 21.07.1998 - 1 C 32.97 -
BVerwGE 107, 169.
63
Ein solcher Anspruch gründet auf Verfassungsrecht. Das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1
GG auf freie Entfaltung der Persönlichkeit schützt auch davor, durch
Zwangsmitgliedschaft von "unnötigen" Körperschaften in Anspruch genommen zu
werden. Es darf durch eine Pflichtmitgliedschaft in einer Körperschaft des öffentlichen
Rechts nur eingeschränkt werden, wenn das entsprechende Gesetz zur
verfassungsmäßigen Ordnung gehört, d.h. in formeller und materieller Hinsicht mit dem
64
Grundgesetz vereinbar ist. Das setzt voraus, dass die Errichtung der öffentlich-
rechtlichen Körperschaft und die Inanspruchnahme der Pflichtmitglieder zur Erfüllung
legitimer öffentlicher Aufgaben erfolgt, dazu geeignet und erforderlich ist und die Grenze
der Zumutbarkeit wahrt,
vgl. BVerwG, Urteil vom 21.07.1998 a.a.O.
65
Überschreitet eine Körperschaft ihren gesetzlichen Aufgabenbereich, greift sie ohne die
erforderliche Rechtsgrundlage in das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG ein. Jeder der
Körperschaft Zugehörige kann eine derartige rechtswidrige Ausdehnung seiner
Zwangsunterworfenheit mit der verwaltungsgerichtlichen (Unterlassungs-) Klage
abwehren, da aus Art. 2 Abs. 1 GG nicht nur das Recht abzuleiten ist, von einem
"unnötigen" Verband verschont zu bleiben, sondern dem einzelnen Mitglied auch ein
Abwehrrecht gegen solche Eingriffe des Verbandes in seine Handlungsfreiheit
einräumt, die sich nicht im Wirkungskreis legitimer öffentlicher Aufgaben halten oder bei
deren Wahrnehmung nicht dem Gebot der Verhältnismäßigkeit entsprochen wird,
66
BVerwG, Urteil vom 21.07.1998 a.a.O.
67
Hierzu gehört auch der mitgliedschaftsrechtliche Anspruch, dass die aus den
Beitragsleistungen der Mitglieder aufgebrachten Haushaltsmittel nicht für
verbandsfremde Zwecke verwendet werden,
68
vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1981 - 5 C 53/79 - BVerwGE 64, 115.
69
Dabei kommt es nicht darauf an, ob das einzelne Kammermitglied einen über die
Aufgabenüberschreitung hinausgehenden rechtlichen oder spürbaren faktischen
Nachteil erleidet.
70
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.2000 - 1 C 29/99 - a.a.O.
71
Nach diesen Grundsätzen fehlt es hier an der Möglichkeit, dass die Klägerin durch die
beanstandeten Beschlüsse in eigenen Rechten verletzt wird und mithin an einem
berechtigten Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Beschlüsse.
72
Soweit die Klägerin geltend machen möchte, die Beklagte habe allein durch die
Mitgliedschaft im DIHK ihren gesetzlichen Aufgabenbereich überschritten, weil sie
unzulässig Aufgaben an den DIHK übertragen habe, und weil sie das Gesamtinteresse
der Gewerbetreibenden ihres Bezirks wahrzunehmen habe, aber keine überbezirklichen
Aufgaben ausführen dürfe, eröffnet ihr dies unter keinem Gesichtspunkt ein berechtigtes
Interesse an der begehrten Feststellung. Den öffentlich-rechtlichen Kammern ist es
grundsätzlich erlaubt, Mitglied in einem privatrechtlich verfassten Dachverband zu sein,
73
vgl. BVerwG, Urteil vom 10.06.1986 - 1 C 4/86 - BVerwGE 74, 254 zur Mitgliedschaft
einer Handwerkskammer beim Deutschen Handwerkskammertag und beim
Zentralverband des Deutschen Handwerks; Kluth, Handbuch des Kammerrechts, 1.
Aufl. 2005 , S. 458 m.w.N.
74
Es ist zudem in der Rechtsprechung geklärt, dass die Mitgliedschaft einer IHK im DIHK
als solches unbedenklich ist und von ihrem Aufgabenkreis gedeckt wird. Die - in der
Vereinssatzung umschriebenen - Tätigkeiten und Zwecke des DIHK werden von dem
75
gesetzlichen Auftrag der Kammer, die Interessen der in ihr zusammengeschlossenen
Gewerbetreibenden zu fördern, umfasst,
BVerwG, Urteil vom 26.06.1990 - 1 C 45/87 - GewArch 1990, 398 (zum DIHT).
76
Gemäß § 1 Abs. 1 IHKG haben die Kammern die Aufgabe, das Gesamtinteresse der
ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks wahrzunehmen, für die Förderung
der gewerblichen Wirtschaft zu wirken und dabei die wirtschaftlichen Interessen
einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu
berücksichtigen. Dabei obliegt es ihnen insbesondere, durch Vorschläge, Gutachten
und Berichte die Behörden zu unterstützen und zu beraten sowie für die Wahrung von
Anstand und Sitte des ehrbaren Kaufmanns zu wirken.
77
Nach der Satzung des DIHK in der Fassung vom 15. März 2007 hat der DIHK
ausschließlich Industrie- und Handelskammern als Mitglieder (§ 3) und den Zweck, die
Zusammenarbeit der Industrie- und Handelskammern zu sichern und zu fördern, einen
regelmäßigen Erfahrungsaustausch zu gewährleisten und in allen die
Gesamtinteressen der gewerblichen Wirtschaft im Bereich des DIHK betreffenden
Fragen einen gemeinsamen Standpunkt der Kammern zur Geltung zu bringen,
insbesondere ihre Interessen gegenüber Behörden und sonstigen Instanzen des
Bundesgebietes zu vertreten (§ 1 Abs. 1). Durch die Zugehörigkeit zum DIHK werden
die Selbständigkeit und das Initiativrecht der Kammern nicht beeinträchtigt (§ 3 Abs. 5).
Damit handelt der DIHK nach seiner Satzung im gesetzlichen Aufgabenbereich der
Industrie- und Handelskammern. Die Beteiligung der Beklagten an dem DIHK ist
demnach ein Teil ihrer eigenen Aufgabenwahrnehmung,
78
OVG Koblenz, Urteil vom 23.12.1992 a.a.O.; VG Frankfurt, Urteil vom 17.03.2000 - 7 E
1044/97 (2) - GewArch 2000, 332.
79
Aber auch soweit sich die Klägerin darauf beruft, der DIHK habe sich als Privatverein
weltweit Aufgaben zugelegt, die nicht mehr von § 1 Abs. 1 IHKG gedeckt seien, und
überschreite mit seiner Tätigkeit, namentlich mit der Errichtung von ausländischen
Repräsentanzen, die ihm - durch Vereinssatzung - zugewiesenen Kompetenzen, verhilft
ihr dies nicht zur Anerkennung eines Feststellungsinteresses hinsichtlich der von ihr
beanstandeten Beschlüsse der Beklagten.
80
Die Tätigkeiten des Dachverbandes und seiner Organe können der Beklagten, die als
Mitglied des Dachverbandes selbst nur im Rahmen ihrer Mitgliedschaftsrechte Einfluss
auf diese Tätigkeiten hat, nicht unmittelbar zugerechnet werden. Da die Klägerin als
Kammermitglied nicht selbst Mitglied des Dachverbandes ist, kann der
mitgliedschaftliche Unterlassungs- oder Feststellungsanspruch gegenüber der
Beklagten nicht allein darauf gestützt werden, dass der DIHK seinen Aufgabenbereich
verlassen habe. Handeln einzelne Organe des DIHK außerhalb des - in der
Vereinssatzung festgelegten - Aufgabenbereichs des DIHK, so berühren diese Verstöße
gegen die Satzung unmittelbar lediglich die rechtlichen Interessen der
Vereinsmitglieder, die rechtlichen Interessen der den Vereinsmitgliedern (IHKn)
angeschlossenen Mitglieder werden hingegen nur mittelbar berührt.
81
Schließlich kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg einwenden, die Beklagte selbst habe
durch Gewährung der Zuwendung an den DIHK unzulässige Tätigkeiten ausgeführt und
überschreite mithin durch den streitgegenständlichen Beschluss vom 11.12.2005 und
82
die am 09.03.2006 in der Vollversammlung des DIHK vom Präsidenten und
Hauptgeschäftsführer abgegebene Erklärung, auf die Rückzahlung des Darlehens zu
verzichten, ihren Aufgabenbereich. Für die Beurteilung, ob der Klägerin ein berechtigtes
Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses und der Erklärung
zukommt, ist allein maßgeblich, ob es zumindest möglich erscheint, dass durch den
Beschluss und die Erklärung des Präsidenten und des Hauptgeschäftsführers in
unzumutbarer Weise in das Freiheitsrecht des einzelnen Kammermitglieds - hier der
Klägerin - eingegriffen wird.
Die Beklagte hat jedoch den ihr zugewiesenen Aufgabenbereich offensichtlich
eingehalten. Der beanstandete Beschluss über die Darlehensvergabe und die
Ermächtigung des Vorstands zur Abgabe einer Verzichtserklärung bzgl. der
Rückzahlung waren offensichtlich geeignet und erforderlich, zur Verwirklichung einer
die Zwangsmitgliedschaft rechtfertigenden Zielsetzung des Verbandes beizutragen und
überschreiten offensichtlich nicht den der Beklagten zugewiesenen Aufgabenkreis.
83
Ist nämlich die Mitgliedschaft der Beklagten im DIHK als solche nicht zu beanstanden,
so ist die Beklagte auch grds. zur Gewährung von finanziellen Zuwendungen an den
DIHK nach Maßgabe der Vereinssatzung berechtigt und verpflichtet (vgl. § 16 Abs. 1
und 3 und § 20 der Satzung des DIHK). Hier hat insbesondere § 16 Abs. 3 der Satzung
des DIHK Beachtung zu finden. Nach dieser Bestimmung werden die im Wirtschaftsplan
festgesetzten Aufwendungen des DIHK, soweit sie nicht durch anderweitige Erträge
gedeckt werden, von den Mitgliedern durch einen Grundbeitrag und durch eine Umlage
aufgebracht. Ungeachtet dessen, dass sich die Klägerin mangels einer entsprechenden
subjektiven Rechtsposition nicht auf einen eventuellen Verstoß gegen die
Satzungsregelungen berufen könnte, ist festzuhalten, dass die genannte Vorschrift zwar
nur die regelmäßige Finanzierung des DIHK betrifft, hieraus aber nicht geschlossen
werden kann, jede anderweitige, darüber hinausgehende, außerplanmäßige
Zuwendung sei in jedem Fall ausgeschlossen.
84
Entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob Rechte der Klägerin verletzt oder
zumindest tangiert sein können, muss auch insoweit vielmehr sein, ob sich eine
derartige Zuwendung noch als von § 1 Abs. 1 IHKG gedeckt erweist, was vorliegend zu
bejahen ist.
85
Mit welchen Mitteln die Industrie- und Handelskammern die ihnen gemäß § 1 Abs. 1
IHKG gestellte Aufgabe erfüllen, steht in ihrem Ermessen.
86
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.2000 a.a.O.; Kluth, a.a.O., S. 463.
87
Die in § 1 Abs. 1 IHKG genannte Aufgabe lässt sich als Vertretung der Interessen der
gewerblichen Wirtschaft im weitesten Sinn umschreiben. Da sehr viele öffentliche und
staatliche Aufgaben die gewerbliche Wirtschaft berühren, ist diese Aufgabe kaum exakt
eingrenzbar. Selbst dort, wo Belange der gewerblichen Wirtschaft nur am Rande berührt
sind, ist es den Industrie- und Handelskammern grundsätzlich gestattet, das durch sie
repräsentierte Gesamtinteresse zur Geltung zu bringen,
88
vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.06.2003 - 8 A 4281/02 - GewArch 2003, 418.
89
Der in der Vollversammlung der Beklagten am 11.12.2002 gefasste Beschluss erfolgte
"zur Umsetzung des Beschlusses der DIHK-Hauptversammlung vom 26. Juni 2002",
90
und diente damit "der Deckung von Zahlungsverpflichtungen des DIHK, die zum Teil
aus der Vergangenheit aufgelaufen sind" (vgl. Ziff. 2 des Beschlusses der DIHK-
Vollversammlung vom 26.06.2002). Durch die Bezugnahme auf den DIHK- Beschluss
vom 26.06.2002 ist ausdrücklich klargestellt, dass dieser Beschluss im Rahmen der von
dem Haushaltsausschuss des DIHK entwickelten und von der Vollversammlung des
DIHK mitgetragenen Haushaltsplanung und Neuordnung der Finanzverfassung gefasst
wurde und mithin Teil eines Gesamtplans zur Konsolidierung des Haushaltes der DIHK
sein sollte.
Eine darüber hinausgehende Zweckbindung für die Zuwendung enthielt der gefasste
Beschluss nicht. Eine verbindliche Zweckangabe enthalten auch weder das
Einladungsschreiben des Hauptgeschäftsführers der Beklagten vom 06.11.2002 an die
Mitglieder der Vollversammlung der Beklagten noch die ergänzenden Hinweise im
Schreiben vom 22.11.2002, welches als Anlage 2 zur Niederschrift über die
Vollversammlung der Beklagten vom 11.12.2002 genommen wurde. Im Schreiben vom
22.11.2002 wurden die Gründe für die Notwendigkeit, einen Nachtragshaushalt zu
verabschieden, genannt und erläutert. Unter Bezugnahme auf dieses Schreiben wurde
unter TOP 9 der Nachtragshaushalt nochmals in gleicher Weise erläutert. In Bezug auf
die hier streitgegenständliche Zuwendung heißt es insoweit, dass das zinslose
Darlehen "insbesondere zur Finanzierung des Sozialplans in Folge der vorzeitigen
Aufgabe des Standortes C und zur Deckung eines Verlustes im Zusammenhang mit der
Immobilie >Deutsches Haus< in Moskau" gewährt werde. Schon die Verwendung der
Formulierung "insbesondere" zeigt, dass es sich hierbei nicht um eine abschließende
Aufzählung von verbindlichen Zielen handelte, die mit der Zuwendung verfolgt werden
sollten. Zudem enthielt der in Bezug genommene Beschluss des DIHK eine derartige
Angabe von Einzelzielen nicht. Ausweislich des Protokolls der Vollversammlung des
DIHK vom 26.06.2002 war insgesamt eine Liquiditätslücke in Höhe von 4,97 Mio. Euro
im Haushalt 2002 eingetreten, die mittels Sonderzuwendungen seitens der IHK
geschlossen werden sollte. Folglich diente der in der Vollversammlung der Beklagten
gefasste Beschluss vornehmlich dazu, die Handlungs- und Zahlungsfähigkeit des DIHK
im laufenden Geschäftsjahr sicherzustellen. Eine derartige Zielsetzung ist aber von dem
in § 1 Abs. 1 IHKG genannten Aufgabenbereich offensichtlich gedeckt, dient doch der
DIHK - wie schon erwähnt - nach § 1 Abs. 1 seiner Satzung der Sicherung und
Förderung der Zusammenarbeit der Industrie- und Handelskammern. In diesem
Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob ohne die Gewährung der Zuwendung
seitens der Beklagten tatsächlich eine Handlungs- bzw. Zahlungsunfähigkeit des DIHK
eingetreten wäre oder ob objektiv die Insolvenz gedroht hätte. Entscheidend ist die
Zweckrichtung der Maßnahme und nicht die tatsächlich erzielte Wirkung.
91
Ob die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des
Beschlusses zustehen könnte, wenn eine finanzielle Schieflage des DIHK offensichtlich
nicht bestanden hätte, diese somit lediglich als "Deckmantel" für eine in Wirklichkeit
gänzlich anders motivierte Zuwendung gedient hätte, bedarf hier keiner Entscheidung.
Dass der DIHK sich im Geschäftsjahr tatsächlich in einer schwierigen wirtschaftlichen
Lage befunden hat, kann nämlich nicht ernsthaft bezweifelt werden. Eine seinerzeit
vorhandene finanzielle Schieflage des DIHK wird bei Betrachtung der von der
Beklagten und von der Klägerin überreichten Unterlagen offenbar. Beispielsweise wird
im Ergebnisprotokoll der Mitgliederversammlung der IHKn NRW vom 24.01.2002 die
damalige finanzielle Lage des DIHK als "desolat" beschrieben. Als Gründe werden in
diesem Protokoll der Umzug des DIHK von C nach C1, die ausufernden Kosten für
AHKn sowie für Delegationen und Repräsentanzen der deutschen Wirtschaft, ferner
92
eingegangene Bürgschaften für Tochtergesellschaften genannt. Im Schreiben des
DIHK-Vizepräsidenten D und des DIHK-Hauptgeschäftsführers X1 heißt es u.a., "es
geht darum, dass der DIHK seinen Zahlungsverpflichtungen in 2002 nachkommen
kann". Zur Finanzierung des laufenden Geschäfts des DIHK fehlten über die im
Finanzierungsplan aufgeführten Beträge hinaus weitere rund 4 Mio. Euro. Zielsetzung
sollte es sein, dass der DIHK so mit Liquidität ausgestattet werde, dass er das laufende
Geschäft ohne Kontokorrentkredit finanzieren könne. Weiterer noch zu deckender
Liquiditätsbedarf ergebe sich aus fehlender Vorsorge für Ersatzbeschaffungen und für
fehlende Deckung der Pensionsverpflichtungen. Vor diesem Hintergrund sei eine
Verständigung dahingehend anzustreben, dass der zusätzliche Liquiditätsbedarf aus
Sicht der IHKn ein verlorener Zuschuss werde.
Woraus dieses finanzielle Defizit des DIHK resultierte, ist für die vorliegende
Entscheidung unerheblich. Da die Mitgliedschaft im DIHK nicht zu beanstanden ist, ist
auch eine Zuwendung an den Verein außerhalb von Mitgliedsbeiträgen (Grundbeitrag
und Umlage) nicht zu beanstanden, es sei denn die Zuwendung hätte zielgerichtet und
unmittelbar der Finanzierung einer nicht von § 1 Abs. 1 IHKG umfassen Aufgabe
gedient. Davon kann jedoch keine Rede sein. Mit dem Gesamtbetrag in Höhe von 4,97
Mio. Euro, der dem DIHK von seinen Mitgliedern zugewendet worden ist, sollte nämlich
nicht eine bestimmte Tätigkeit, Anlage oder Einrichtung ausgeführt, errichtet oder
unterhalten werden. Vielmehr sollte dieser Betrag im Zuge der Umstellung von der
kameralistischen auf die doppelte Buchführung (Doppik) in Form einer Forderung als
Aktiva in die Eröffnungsbilanz des DIHK zum 01.01.2002 eingestellt werden und
hierdurch die Handlungsfähigkeit des Vereins in der Gegenwart und in der Zukunft
sichern.
93
Insofern ist auch unerheblich, wenn die Klägerin rügt, die Schulden des DIHK
resultierten maßgeblich aus einer Patronatserklärung für die DIHK-Service GmbH.
94
Der Verneinung eines Feststellungsinteresses stehen die Entscheidungen des
Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen, auf die sich die Klägerin beruft, nicht entgegen.
95
Zwar hat das OVG NRW in seiner Entscheidung vom 12.06.2003 a.a.O. ausgeführt, eine
Industrie- und Handelskammer überschreite den ihr zugewiesenen Aufgabenkreis,
wenn sie die Errichtung einer dem Allgemeinwohl dienenden Museumsstiftung dadurch
sicherstelle, dass sie einen Kredit in Höhe von 6 Mio. DM als Vorausleistung auf noch
einzuwerbende Zustiftungen aus der Wirtschaft gewähre. Indessen erfolgte in jenem
Fall die Kreditaufnahme und -auszahlung, anders als im vorliegenden Fall, zielgerichtet
für einen konkret bestimmten und eng umrissenen Verwendungszweck außerhalb des
Aufgabenkreises des § 1 Abs. 2 IHKG.
96
In dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall,
97
vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.2000 a.a.O.
98
hatte die Vollversammlung einer IHK den Präsidenten und den Hauptgeschäftsführer
ermächtigt, eine Stammeinlage unter Ausschluss der Verlustabdeckung an einer noch
zu gründenden Gesellschaft zu erwerben, die die zivile Mitbenutzung militärischer
Flugplätze organisieren und vermitteln sollte. Das Bundesverwaltungsgericht hat in
seiner Entscheidung insoweit ausdrücklich ausgeführt, dass auch die
99
Minderheitsbeteiligung einer IHK an einer GmbH als zulässige Tätigkeit in Betracht
kommt, sofern sie sich in der Interessenwahrnehmung nach § 1 Abs. 1 IHKG erschöpft,
was dann der Fall sei, wenn die IHK mit ihrer Gesellschaftsbeteiligung den zivilen
Flugbetrieb lediglich im Sinne der ihr nach § 1 Abs. 1 IHKG zustehenden Aufgabe
"anschieben" bzw. "auf den Weg bringen", nicht aber den Flugplatz betreiben wolle.
Auch diese Entscheidung betrifft folglich einen anders gelagerten Fall und steht einer
finanziellen Unterstützung des Dachverbandes der Industrie- und Handelskammern
durch seine Mitglieder nicht entgegen.
Schließlich kann die Klägerin ein Feststellungsinteresse auch nicht aus sonstigen
Gründen herleiten, etwa weil die Beschlussfassung an sonstigen, z. B. formellen
Mängeln leiden würde oder die Darlehenszusage oder die Vergabe eines nicht
rückzahlbaren Zuschusses gegen die in § 3 Abs. 2 IHKG verankerten Anforderungen an
die Haushaltsführung, namentlich gegen die dort niedergelegten Grundsätze einer
sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung unter pfleglicher Behandlung der
Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen, verstoßen hätte. Denn auf die
Rechtswidrigkeit einer Maßnahme, die sich innerhalb des Aufgabenkreises der
Beklagten bewegt, kann sich die Klägerin nicht berufen. Klagen, mit denen eine
Überschreitung der der Körperschaft zugewiesenen Aufgaben geltend gemacht wird,
sind nämlich von solchen zu unterscheiden, mit denen Mitglieder geltend machen, die
Körperschaft habe eine ihr zustehende Aufgabe nicht ordnungsgemäß wahrgenommen,
obwohl sie davon nicht selbst betroffen sind,
100
BVerwG, Urteil vom 19.09.2000 a.a.O.
101
Die Haushaltsführung der Beklagten obliegt maßgeblich der Vollversammlung, welche
über die Haushaltssatzung, in der der Haushaltsplan festgestellt wird, zu beschließen
hat, vgl. § 3 Abs. 2 lit. f) der Satzung der Beklagten vom 02.12.1999. Für die
Überprüfung der Haushaltsführung der IHK ist nach § 19 Abs. 1 der Satzung des DIHK
i.V.m. § 1 Abs. 1 und § 6 der Satzung über den Sonderstatut der
Rechnungsprüfungsstelle für die Industrie- und Handelskammern (SRPIHK) die
Rechnungsprüfungsstelle zuständig, welche ihrerseits der Kontrolle des Aufsichtsrates
unterliegt, vgl. § 3 Abs. 4 S. 2 SRPIHK. Damit stehen neben der staatlichen Aufsicht
nach § 11 Abs. 1 IHKG, die sicherstellen soll, dass die Ausübung der Tätigkeit im
Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften erfolgt, zur Haushaltsführung und zur
Ausübung der Kontrolle verschiedene Gremien zur Verfügung, in denen das einzelne
Mitglied seine Interessen einbringen und ggf. als Mehrheitsmeinung durchsetzen kann.
Durch Beschlüsse oder sonstige Maßnahmen dieser Gremien wird das einzelne
Mitglied aber nur dann in eigenen Rechten tangiert, wenn die IHK aufgrund einer
Überschreitung der nach dem Gesetz zugewiesenen Aufgaben in das Freiheitsrecht des
Einzelnen aus Art. 2 Abs. 1 GG eingreift.
102
Soweit die Klägerin geltend macht, die Voraussetzungen für einen Verzicht auf die
Darlehensrückzahlung seien nicht gegeben gewesen, weil es an einer entsprechende
Empfehlung eines externen Wirtschaftsprüfers gefehlt habe, macht sie keine eigene
Rechtsverletzung durch Aufgabenüberschreitung der Beklagten geltend, sondern einen
Verstoß des Präsidenten und des Hauptgeschäftsführers gegen die von der
Vollversammlung der Beklagten im Beschluss vom 10.12.2005 ausgesprochene
Ermächtigung. Ein Feststellungsinteresse der Klägerin ist deshalb auch insoweit zu
verneinen.
103
Nichts anderes gilt schließlich für den Vortrag, dass eine Rückzahlung des Darlehens
durch den DIHK aus eigenen Mitteln nicht nur möglich, sondern zwingend geboten
gewesen sei, weil ausweislich der Berichte der Q Wirtschaftsprüfungsgesellschaft der
DIHK-Konzern in 2003 einen Überschuss von 2,358 Mio. Euro und in 2004 einen
Überschuss von 3,574 Mio. Euro erwirtschaftet habe, sodass die der Vollversammlung
zur Beschlussfassung vorgetragene Begründung bei Erklärung des Verzichts auf
Rückzahlung entfallen gewesen sei. Auch insoweit steht keine Überschreitung der einer
IHK zugewiesenen Aufgaben durch die Beklagte in Rede. Vielmehr rügt die Klägerin
eine fehlende Legitimation zum Darlehensverzicht, weil die Vollversammlung bei
Verabschiedung des Beschlusses eine objektiv falsche Sachlage zugrunde gelegt
habe, bzw. weil sich die dem Beschluss der Vollversammlung zugrunde gelegte
Sachlage geändert habe. Damit kann sie im vorliegenden Klageverfahren aber nicht
gehört werden.
104
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
105
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§
708 Nr. 11, 711 ZPO.
106
107