Urteil des VG Düsseldorf vom 03.09.2009

VG Düsseldorf (eignung, land, bewerber, stelle, adv, funktion, verwaltungsgericht, bewährung, antrag, beurteilung)

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 L 612/09
Datum:
03.09.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 L 612/09
Schlagworte:
Konkurrentenstreit besondere Eignung Leistungsentwicklung
Tenor:
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der
außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
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Der am 21. April 2009 bei Gericht eingegangene, sinngemäße Antrag,
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dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die
im Justizministerialblatt Nr. 15 vom 1. August 2008 ausgeschriebene Stelle
eines Justizamtsinspektors/ einer Justizamtsinspektorin (A 9 mit
Amtszulage) – ADV-Sachbearbeiter/ ADV-Sachbearbeiterin – bei einer
Staatsanwaltschaft im Generalstaatsanwaltschaftsbezirk E nicht mit dem
Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist,
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hat keinen Erfolg.
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Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.
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Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines
Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch
eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts
vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3
VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) das Bestehen eines
zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit
(Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
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Für das von der Antragstellerin verfolgte Begehren besteht ein Anordnungsgrund. Der
Antragsgegner hat nämlich die Absicht, die streitgegenständliche Stelle sobald wie
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möglich mit dem Beigeladenen zu besetzen. Durch dessen Ernennung und Einweisung
in die freie Beförderungsplanstelle würde das von der Antragstellerin geltend gemachte
Recht auf diese Stelle endgültig vereitelt. Die Vergabe einer Amtszulage stellt eine
Übertragung eines mit einer Amtszulage ausgestatteten Amtes derselben
Besoldungsgruppe dar. Es handelt sich dabei um die Verleihung eines anderen Amtes
mit anderem Grundgehalt, für die es einer Ernennung bedarf (§ 8 Abs. 1 Nr. 3
Beamtenstatusgesetz [BeamtStG], § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Beamtengesetz für das Land
NordrheinWestfalen [Landesbeamtengesetz - LBG]).
Die Antragstellerin hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
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Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er
hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr bzw. der für diesen handelnde
Dienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über
die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei
seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren für eine Beförderung in Betracht
kommenden Beamten er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu
beachten (Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz [GG], §§ 7 Abs. 1, 25 Abs. 6 Satz 1
Beamtengesetz für das Land NordrheinWestfalen [Landesbeamtengesetz - LBG]). Der
Anspruch auf Beachtung dieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO
sicherungsfähig. Will hiernach der Antragsteller die vorläufige Nichtbesetzung einer
Beförderungsstelle erreichen, so muss er glaubhaft machen, dass deren Vergabe an
den Mitbewerber sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zu Lasten des
Antragstellers rechtsfehlerhaft erweist und dass im Falle der fehlerfreien Durchführung
des Auswahlverfahrens die Beförderung des Antragstellers jedenfalls möglich erscheint.
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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
5. Mai 2006 – 1 B 41/06 –, m.w.N., NRWE und juris.
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Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Nach dem gegenwärtigen Sach- und
Streitstand ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die vom Antragsgegner im
Rahmen des Beförderungsauswahlverfahrens getroffene Auswahlentscheidung zu
Lasten der Antragstellerin rechtsfehlerhaft zustande gekommen ist.
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Die Entscheidung des Antragsgegners über die Stellenbesetzung zu Gunsten des
Beigeladenen ist formell nicht zu beanstanden. Insbesondere hat der Bezirkspersonalrat
dem Besetzungsvorschlag zu Gunsten des Beigeladenen unter dem 3. April 2009
zugestimmt und ist die Gleichstellungsbeauftragte beteiligt worden.
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Gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Beförderungsentscheidung bestehen
ebenfalls keine durchgreifende Bedenken.
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Es ist in erster Linie Sache der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, über
die Auswahlkriterien des § 7 LBG verlässlich Auskunft zu geben. Bei gleichlautenden
Gesamturteilen muss der Dienstherr der Frage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen
in aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung
im Beförderungsamt ermöglichen (inhaltlichen Ausschöpfung). Er darf sich im Rahmen
des Qualifikationsvergleichs nicht ohne weiteres auf das Gesamturteil aktueller
Beurteilungen beschränken. Führt die Auswertung der Einzelfeststellungen zu dem
Ergebnis, dass ein Beamter für das Beförderungsamt besser qualifiziert ist als seine
Mitbewerber, dann wird dies auch die Bedeutung älterer Beurteilungen regelmäßig in
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den Hintergrund drängen.
Bei der Würdigung von Einzelfeststellungen einer Beurteilung kommt dem Dienstherrn
ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die
Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines
Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen keine Bedeutung beizumessen, ist
im Grundsatz deshalb nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang
anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei
bewegen kann, verkannt worden ist, wenn ein unrichtiger Sachverhalt zu Grunde gelegt
worden ist oder allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde
Erwägungen angestellt worden sind. Im Interesse effektiver Rechtsschutzgewährung
trifft den Dienstherrn dabei eine – u.U. erhöhte – Begründungs- und
Substantiierungspflicht, wenn er sich aufdrängenden oder zumindest naheliegenden
Unterschieden in den dienstlichen Beurteilungen der Konkurrenten keine Bedeutung
beimessen will.
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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, etwa Beschlüsse vom 27.
Februar 2004 6 B 2451/03 –, NVwZ-RR 2004, 626, vom 27. September 2005 – 6 B
1163/05 –, NRWE und juris, vom 21. November 2005 – 1 B 1202/05 –, NWVBl. 2006,
189, und vom 15. November 2007 6 B 1254/07 –, DVBl. 2008, 133.
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Der Antragsgegner ist, seinem Vermerk 1. April 2009 zufolge, bei seiner
Auswahlentscheidung davon ausgegangen, dass die Antragstellerin und der
Beigeladene aktuell mit derselben Gesamtnote beurteilt worden sind. Das ist zutreffend.
Die Antragstellerin ist in ihrer Personal- und Befähigungsnachweisung vom 3. Februar
2009 hinsichtlich ihrer fachlichen Leistungen, Kenntnisse und Fähigkeiten mit "sehr gut"
und hinsichtlich der Eignung für das Beförderungsamt mit "hervorragend geeignet"
beurteilt worden. Ebenso ist der Beigeladene in seiner Personal- und
Befähigungsnachweisung vom 20. Oktober 2008 hinsichtlich seiner Fähigkeiten und
Gesamtleistungen mit "sehr gut" und hinsichtlich der Eignung für das Beförderungsamt
mit "hervorragend geeignet" beurteilt worden. In den Überbeurteilungen des
Generalstaatsanwalts vom 30. März 2009 heißt es gleichlautend, er habe keine
Veranlassung, der Beurteilung entgegenzutreten. Hiernach sind die Antragstellerin und
der Beigeladene sowohl hinsichtlich ihrer jeweiligen Leistung und Befähigung als auch
hinsichtlich der Eignung für das Beförderungsamt gleich beurteilt worden. Auch die
Überqualifikationen enthalten keine Unterschiede.
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Sodann hat der Antragsgegner eine inhaltliche Ausschöpfung der aktuellen
Beurteilungen in Betracht gezogen. Dabei hat er angenommen, dass bei Beurteilungen,
die von unterschiedlichen Beurteilern erstellt worden sind, sich in der Regel allein aus
unterschiedlichen Formulierungen einzelner Textteile keine sicheren Hinweise auf
einen etwaigen Qualifikationsvorsprung ableiten lassen. Zudem hat er berücksichtigt,
dass in den Überbeurteilungen keine entsprechenden Differenzierungen gemacht
worden sind. Insgesamt seien die Antragstellerin und der Beigeladene auch unter
Auswertung der Einzelfeststellungen als im wesentlichen gleich qualifiziert anzusehen.
Das ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Dabei kann dahinstehen, ob die
Annahme hinsichtlich der inhaltlichen Ausschöpfung von Beurteilungen, die von
unterschiedlichen Beurteilern erstellt worden sind, in ihrer Allgemeinheit zutrifft.
Jedenfalls lassen sich im vorliegenden Fall bei einer Auswertung der
Einzelfeststellungen keine sich aufdrängenden oder zumindest naheliegenden
Unterschieden feststellen. Dem ist auch die Antragstellerin nicht substantiiert
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entgegengetreten. Insbesondere haben sowohl die Antragstellerin als auch der
Beigeladene im (am 9. September 2006 bzw. 14. September 2006 beginnenden)
Beurteilungszeitraum Aufgaben eines ADV-Sachbearbeiterin bzw. ADV-
Sachbearbeiters wahrgenommen.
Sind Bewerber um ein Beförderungsamt – wie hier die Antragstellerin und der
Beigeladene aktuell als im wesentlichen gleich qualifiziert anzusehen, ist für die
Auswahlentscheidung grundsätzlich auch auf ältere Beurteilungen als zusätzliche
Erkenntnismittel zurückzugreifen. Bei ihnen handelt es sich ebenfalls um Erkenntnisse,
die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben
können und die in diesem Falle gegenüber Hilfskriterien vorrangig heranzuziehen sind.
Zwar verhalten sie sich nicht zu dem aktuellen Leistungsstand, gleichwohl können sie
bei einem Vergleich von Bewerbern bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen auch
über die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt ermöglichen. Ihre zusätzliche
Berücksichtigung ist deswegen mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG nicht nur zulässig,
sondern geboten, wenn eine Stichentscheidung unter zwei oder mehr im wesentlichen
gleich beurteilten Beamten zu treffen ist.
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Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 19. Dezember 2002 – 2 C 31.01 –, ZBR 2003,
359 (360), vom 27. Februar 2003 – 2 C 16.02 –, ZBR 2003, 420 (421), und vom
21. August 2003 – 2 C 14.02 –, ZBR 2004, 101 (103); Oberverwaltungsgericht für das
Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Dezember 2003 - 6 B 2321/03 -,
NRWE und juris, und vom 12. Februar 2007 – 1 B 2760/06 –, n.v.; Verwaltungsgericht
Düsseldorf, Beschlüsse vom 6. Januar 2005 – 2 L 3391/04 – und vom 18. Februar
2008 – 13 L 1817/07 –, beide NRWE und juris.
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Auch bei der Auswertung früherer dienstlicher Beurteilungen steht dem Dienstherrn ein
gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu, innerhalb dessen
er sich schlüssig zu werden hat, ob und inwieweit aus den früheren Beurteilungen
Erkenntnisse für den Qualifikationsvergleich gewonnen werden können. Damit kann
wiederum eine besondere Begründungs- und Substantiierungspflicht des Dienstherrn
einhergehen. Dabei kann es unter dem Gesichtspunkt der Bestenauslese geboten sein,
die Leistungsentwicklung der Bewerber in den Blick zu nehmen. In diesem
Zusammenhang kann von Bedeutung sein, wie lange die Bewerber im aktuellen
Statusamt mit der Spitzennote beurteilt worden sind. Ob eine allein auf eine solche
Leistungskonstanz abstellende Betrachtung ausreicht, hängt allerdings von den
Umständen des Einzelfalles ab. Wenn es beispielsweise um Bewerber geht, die über
lange Zeiträume im wesentlichen gleich beurteilt worden sind, muss der Dienstherr in
Erwägung ziehen, dass Unterschiede in den Zeiträumen, in denen Bewerber im
wesentlichen gleich beurteilt worden sind, auch daraus resultieren können, dass sich
Lebens- und Dienstalter der Bewerber unterscheiden.
21
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 12.
Februar 2007 1 B 2760/06 und 1 B 2761/06 –, n.v.
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Weiterhin kann in Betracht kommen, eine besondere Eignung eines Bewerbers für das
zu vergebende Amt in die Auswahlentscheidung einzustellen. Eine solche besondere
Eignung kann sich aus besonderen Fähigkeiten und Erfahrungen ergeben, die in den
(früheren) dienstlichen Beurteilungen dokumentiert sind.
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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.
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Juni 1991 6 B 1023/91 , juris, wonach das im allgemeinen größere Gewicht der
Beurteilung des Inhabers des höherwertigen Amtes gegenüber der gleichlautenden
Beurteilung eines Mitbewerbers im Einzelfall sogar durch die besondere Eignung des
Mitbewerbers für das angestrebte Amt ausgeglichen werden kann.
Ob der Dienstherr diese Gesichtspunkte letztendlich bei seiner Entscheidung heranzieht
und welche Bedeutung er ihnen beimisst, fällt in dessen gerichtlich nur eingeschränkt
überprüfbaren Beurteilungsspielraum.
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Der Antragsgegner hat, seinem Vermerk 1. April 2009 zufolge, eine inhaltliche
Ausschöpfung der früheren Beurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen in
Betracht gezogen. Dabei hat er bei den textlichen Bestandteilen zunächst einmal keine
wesentlichen Unterschiede festgestellt. Allerdings hat er sodann im Hinblick auf die
Besonderheit der ausgeschriebenen Stelle die Dauer der Verwendung in der sich
amtsbezogen prägend darstellenden Funktion als ADV-Sacherbeiter/ ADV-
Sachbearbeiterin berücksichtigt, weil sich diese Funktion vom persönlichen
Anforderungsprofil und fachlichen Schwierigkeitsgrad her beträchtlich von den übrigen
Tätigkeiten des mittleren Justizdienstes abgrenze. Sie sei eignungsschärfend. Der
Beigeladene sei seit Januar 1990 in einer entsprechenden Funktion tätig und seit
Oktober 1992 mit "sehr gut" beurteilt worden, die Antragsstellerin sei erst seit Juli 2002
in einer entsprechenden Funktion tätig, nachdem sie zuvor zeitweise bereits als
Vertreterin des Systemverwalters eingesetzt gewesen sei. Daraus ergebe sich ein
Vorsprung des Beigeladenen bei der Prognose für die Bewährung in dem angestrebten
Zulagenamt. Darüber hinaus hat der Antragsgegner im vorliegenden Verfahren mit
Schriftsatz vom 14. Juli 2009 ausgeführt,
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zur Zulässigkeit einer ergänzenden Plausibilisierung einer Auswahlentscheidung:
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 13. April
2005 – 6 B 2711/04 – und vom 13. Mai 2004 – 1 B 300/04 –, NRWE und juris,
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er habe (auch) erwogen, dass die Antragstellerin 8 Jahre vor dem Beigeladenen,
nämlich bereits am 1. Februar 1994, zur Justizamtsinspektorin befördert worden und
seitdem im Statusamt bestbeurteilt sei. Der Beigeladene sei erst am 1. März 2002 zum
Justizamtsinspektor befördert worden. Andererseits sei der Beigeladene in der die
ausgeschriebene Stelle prägenden Funktion seit mehr als 16 Jahre sehr erfolgreich
tätig, die Antragstellerin seit 7 Jahren. Dies habe er gegenüber dem Vorsprung der
Antragstellerin bei der Dauer im aktuellen Statusamt mit der Spitzennote abgewogen.
Aufgrund der sechzehnjährigen Verwendung des Beigeladenen in der hier
einschlägigen Funktion und den dabei erbrachten Leistungen und gewonnen
Erfahrungen habe er den Beigeladenen ausgewählt.
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Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.
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Der Antragsgegner hat sich die Leistungsentwicklung der Antragstellerin und des
Beigeladenen vor Augen geführt und einen erheblichen Vorsprung der Antragstellerin
festgestellt. Das ist nicht rechtsfehlerhaft, zumindest ist dem Antragsgegner dabei kein
zu Lasten der Antragstellerin gehender Fehler unterlaufen. Zwar hat der Antragsgegner
nicht in Erwägung gezogen, dass Unterschiede in den Zeiträumen, in denen die
Antragstellerin und der Beigeladene im gegenwärtigen Statusamt mit der Bestnote
beurteilt worden sind, auch daraus resultieren können, dass sich Lebens- und
Dienstalter der Bewerber unterscheiden. Daraus können der Antragstellerin jedoch
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keine Nachteile erwachsen, weil sie dienst- und lebensälter als der Beigeladene ist.
Auch ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner eine besondere
Eignung des Beigeladenen für die Beförderungsstelle angenommen hat. Die
besonderen Fähigkeiten und Erfahrungen, aus denen er diese besondere Eignung
abgeleitet hat und die sich insbesondere aus den früheren dienstlichen Beurteilungen
ergeben, hat er fehlerfrei und in sich schlüssig im einzelnen dargetan. Entsprechendes
gilt für die dahinter deutlich zurücktretenden einschlägigen besonderen Fähigkeiten und
Erfahrungen der Antragstellerin. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang
auf ihre Verwendung im ADV-Bereich und die ihr insoweit zuerkannte Spitzennote
verweist und ausführt, dass Leistungsunterschiede nicht auszumachen seien, vermag
das Gericht ihr nicht zu folgen. Zwar ist von einem Leistungsgleichstand auszugehen,
soweit es um die dienstlichen Beurteilungen für die Zeit ab Juli 2002 geht. Auch der
Antragsgegner hat das nicht anders gesehen. An dieser Stelle geht es jedoch vor allem
um die davor liegenden Zeiträume und um die sich auf diese Zeiträume beziehenden
dienstlichen Beurteilungen, die bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die
künftige Bewährung in einem Beförderungsamt ermöglichen können. Insoweit ist
festzuhalten und wird von der Antragstellerin nicht in Abrede gestellt, dass der Zeitraum,
in dem der Beigeladene ebenfalls im ADV-Bereich mit der Spitzennote eingesetzt war,
wesentlich weiter zurückreicht, so dass die daran anknüpfende Annahme eines
Leistungsvorsprungs des Beigeladenen nicht zu beanstanden ist.
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Im übrigen trifft es nicht zu, dass der Antragsgegner hier, wie die Antragstellerin meint,
auf ein spezifisches Anforderungsprofil (nämlich eine 16jährige Erfahrung auf einem
entsprechenden Dienstposten) abgestellt hat. Denn Bewerber, die die Voraussetzungen
des jeweiligen Anforderungsprofils nicht erfüllen, scheiden von vorneherein aus, ohne
dass es auf einen Leistungs- und Eignungsvergleich ankäme. So ist der Antragsgegner
hier aber nicht verfahren. Vielmehr hat er die Entscheidung zugunsten des
Beigeladenen erst nach einem eingehenden Leistungs- und Eignungsvergleich
zwischen diesem und der Antragstellerin getroffen.
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Schließlich hat sich der Antragsgegner innerhalb des ihm eingeräumten
Beurteilungsspielraumes gehalten, als er in Abwägung des Vorsprungs der
Antragstellerin bei der Leistungsentwicklung gegen den Vorsprung des Beigeladenen
bei der besonderen Eignung für die Beförderungsstelle dem letzteren – offensichtlich
wegen der mit dieser Stelle verbundenen Aufgaben – den Vorrang eingeräumt hat. Dass
er dabei allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen
angestellt hätte, ist nicht erkennbar. Auch ergeben sich aus den früheren dienstlichen
Beurteilungen keine zusätzlichen Unterschiede, die der Antragsgegner bislang
übersehenen und in fehlerhafter Weise übergangen hätte. Die Antragstellerin hat solche
ebenfalls nicht geltend gemacht.
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Demnach ist die Entscheidung des Antragsgegners über die Stellenbesetzung zu
Gunsten des Beigeladenen rechtlich nicht zu beanstanden, so dass es an einem
Anordnungsanspruch fehlt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da der
Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt
hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass er seine
außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
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Die Festsetzung des Streitwerts auf die Hälfte des Auffangwertes beruht auf § 53 Abs. 3
Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz und entspricht der ständigen
Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und
der Kammer.
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