Urteil des VG Düsseldorf vom 29.07.2003

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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 11 L 2186/03
Datum:
29.07.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 L 2186/03
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten
nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
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Der am 26. Juni 2003 gestellte Antrag,
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die Antragsgegnerin im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu verpflichten, dem
Antragsteller Aufstiegsfortbildungsförderung für die von September 2002 bis November
2003 an der Steuer-Fachschule Dr. F durchgeführte und noch durchzuführende
Fortbildung zum Bilanzbuchhalter mit den Maßnahmeabschnitten, E 3, E 4, E 5 und E 8
dem Grunde nach zu gewähren,
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ist unbegründet.
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Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass sowohl das Vorliegen
eines Anordnungsanspruches (Anspruch auf die begehrte Leistung) als auch eines
Anordnungsgrundes (Dringlichkeit der gerichtlichen Entscheidung ) glaubhaft gemacht
werden (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
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Zunächst fehlt es am Anordnungsgrund, soweit der Antragsteller für die Zeit vor
Beantragung der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur
Bewilligung von Aufstiegsfortbildungsförderung begehrt. Ein einstweiliges
Anordnungsverfahren nach § 123 VwGO dient nach seinem Sinn und Zweck nämlich
lediglich dazu, gegenwärtig drohende wesentliche Nachteile abzuwenden, sodass das
Bestehen streitiger Förderungsansprüche, die sich auf einen Zeitraum vor Stellung des
Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Gericht beziehen, der
Überprüfung in einem Klageverfahren vorbehalten ist.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 1996 - 16 B 1689/96 -, S. 2 f. des
Entscheidungsabdrucks.
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Aber auch für die Zeit nach Stellung des vorliegenden Antrags am 26. Juni 2003 hat der
Antragsteller einen Anordnungsgrund nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Der
Prozessbevollmächtige weist insoweit darauf hin, die Förderung sei hinsichtlich des
Maßnahmebeitrages einkommens- und vermögensunabhängig und der Antragsteller sei
vermögenslos. Zu den Einkommensverhältnissen fehlen dagegen jegliche Angaben. Es
ist mithin nicht dargetan, dass der Antragsteller die fortdauernde Ausbildung nicht
(vorläufig) aus eigenem Einkommen finanzieren kann. Dann aber ist nicht erkennbar,
dass ohne eine gerichtliche Entscheidung im Eilverfahren der Abbruch der Fortbildung
zu befürchten stünde.
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Ungeachtet dessen fehlt es auch an einem Anordnungsanspruch. Nach § 2 Abs. 3 Nr. 2
AFBG sind Maßnahmen förderungsfähig, wenn sie in Teilzeitform a) mindestens 400
Unterrichtsstunden umfassen, b) innerhalb von 48 Kalendermonaten abschließen und c)
in der Regel innerhalb von acht Monaten an mindestens 150 Unterrichtsstunden
Lehrveranstaltungen stattfinden. Die Maßnahme umfasst indes keine 400
Unterrichtsstunden.
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Die Steuer-Fachschule hat in ihrer Stellungnahme vom 30. Januar 2003 ausgeführt:
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Die Lehrgangsteile E 3, E 4 und E 8 werden nicht „zusätzlich und fakultativ für
diejenigen angeboten, die eine besondere Prüfungsvorbereitung wünschen bzw.
benötigen". Vielmehr sind diese Lehrgangsteile für alle, die die Prüfung erfolgreich
ablegen möchten, auf das Dringendste zu empfehlen. Deshalb nimmt fast jeder, der die
Prüfung ablegt, am E 3, E 4 und E 8 teil. Die Wenigen, denen eine Teilnahme aus
wichtigen Gründen... nicht möglich ist, sind kaum in der Lage, alle relevanten aktuellen
gesetzlichen Änderungen zu recherchieren oder ähnlich effektive Prüfungsvorbereitung
zu betreiben.
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Daraus folgt, dass die Lehrgangsteile nicht obligatorisch sind und grundsätzlich die
Möglichkeit besteht, unter Verzicht auf diese Abschnitte an der Abschlussprüfung
teilzunehmen. Eine autonome Entscheidung eines Teilnehmers zu Gunsten der
Teilnahme kann aber nicht maßgeblich für die Beurteilung der Förderungsfähigkeit einer
Maßnahme sein, zumal dies zu einer Benachteiligung solcher Teilnehmer führen würde,
die sich auf Grund ihrer Leistungen oder aber auf Grund nur begrenzt zur Verfügung
stehender zeitlicher Möglichkeiten gegen die Teilnahme entscheiden. In diesem
Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass das Ministerium für Wirtschaft,
Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau des Landes Rheinland-Pfalz mit Schreiben vom
12. März 2003 darauf hingewiesen hat, dass aus den der ADD Trier vorgelegten
Unterlagen der Ämter für Ausbildungsförderung hervorgeht, dass der Großteil der
Teilnehmer, die den in Rede stehenden Modul-Lehrgang bereits abgeschlossen haben,
gerade nicht alle Teile belegt hatte.
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Ferner ist zu berücksichtigen, dass auch einiges dafür spricht, die in Rede stehenden
Module auf Grund ihres Inhaltes nicht zu berücksichtigen. § 2 Abs. 3 Satz 2 AFBG
definiert ausdrücklich, dass jeweils 45 Minuten Lehrveranstaltung als Unterrichtsstunde
gelten. Eine Lehrveranstaltung dient indes überwiegend der Wissensvermittlung und
nicht schwerpunktmäßig der Wiederholung, Vertiefung und Prüfungsvorbereitung.
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Schließlich ist auch der Regelungsgehalt des § 4a AFBG ergänzend heranzuziehen.
Wenngleich hier regelmäßige Erfolgskontrollen Voraussetzung der Förderungsfähigkeit
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sind, bleiben die Erfolgskontrollen bei der Mindestdauer und bei der
Förderungshöchstdauer unberücksichtigt. Dies muss dann aber erst recht für die
freiwillige Prüfungsvorbereitung in Form von Übungsklausuren gelten.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
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