Urteil des VG Düsseldorf vom 10.01.2005

VG Düsseldorf: wiederaufnahme des verfahrens, bundesamt für migration, genfer konvention, widerruf, vollstreckbarkeit, verfügung, unverzüglich, ermessen, anerkennung, aufenthaltserlaubnis

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 6018/03.A
10.01.2005
Verwaltungsgericht Düsseldorf
14. Kammer
Urteil
14 K 6018/03.A
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht
erhoben.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der Kläger wurde mit Bescheid vom 3.1.1995 unter einem Aliasnamen (O, geb. 1.5.1976 in
Peje) als Asylberechtigter anerkannt. Außerdem wurde entschieden, dass die
Voraussetzungen des § 51 AuslG hinsichtlich des Heimatstaates vorliegen. Das Verfahren
ist seit dem 14.2.1995 bestandskräftig abgeschlossen. Am 13.3.1995 wurde dem Kläger
gemäß § 68 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. Art. 28 Genfer Konvention eine unbefristete
Aufenthaltserlaubnis in einem internationalen Reiseausweis erteilt. Nach entsprechender
Mitteilung des Oberbürgermeisters T leitete das Bundesamt eine Wiederaufnahme des
Verfahrens ein und widerrief mit Bescheid vom 25.8.2003 die Anerkennung sowie die
Feststellung nach § 51 AuslG. Weiter wurde festgestellt, dass Abschiebungshindernisse
nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Der Kläger hat am 9.9.2003 Klage erhoben.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25.8.2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf die Auskünfte und
sonstigen Erkenntnisse ergänzend Bezug genommen, auf die der Kläger hingewiesen
worden ist.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet.
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Der Bescheid des Bundesamtes vom 25.8.2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger
nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in der Fassung
des Art. 3 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur
Regelung des Aufenthalts und der Integration Unionsbürgern und Ausländern
(Zuwanderungsgesetz) vom 30.7.2004 (BGBl. S. 1950). Danach ist die Asylanerkennung
und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 ZuwanderungsG (früher §
51 AuslG) vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht
mehr vorliegen. Dies ist der Fall. Zur weiteren Begründung wird auf den angefochtenen
Bescheid Bezug genommen. Die Einwände des Klägers treffen nicht zu. § 73 Abs. 2a
AsylVfG rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Obwohl nach § 77 Abs. 1 AsylVfG
für alle Streitigkeiten nach dem AsylVfG auf die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten
mündlichen Verhandlung abzustellen ist, findet § 73 Abs. 2 a AsylVfG auf die ​Altfälle", d.h.
auf Widerrufsentscheidungen, die vor dem 1.1.2005 ergangen sind, keine Anwendung.
Diese Auslegung ist notwendig, weil das in der Neufassung der Vorschrift vorgesehene
Prüfungsverfahren für die vor dem 1.1.2005 ergangenen Widerrufsentscheidungen nicht
vorgesehen war. Erst Art. 3 Nr. 46 Zuwanderungsgesetz sieht vor, dass dem Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge die Prüfung obliegt, ob die Voraussetzung für einen Widerruf
nach Abs. 1 vorliegen. Diese Prüfung hat spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach
Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen. Das Ergebnis ist der Ausländerbehörde
mitzuteilen. Nur wenn ein Widerruf in dieser Zeitspanne nicht erfolgt ist, steht die spätere
Entscheidung im Ermessen des Bundesamtes. Hieraus folgt, dass die in der Neufassung
vorgesehene Gesetzesautomatik solange nicht eintreten kann, wie das in § 73 Abs. 2a Satz
1 AsylVfG vorgesehene Prüfungsverfahren tatsächlich nicht zur Verfügung stand. Jede
andere Auslegung der Neuregelung würde zu dem untragbaren Ergebnis führen, dass eine
nach altem Recht getroffene Entscheidung des Bundesamtes die - wie hier - später als drei
Jahre nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung erginge, ohne Heilungsmöglichkeit
rechtswidrig wäre.
Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung liegen auch die Voraussetzungen für die
Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 60 Abs. 7 ZuwanderungsG nicht
vor. Dies bedarf keiner weiteren Begründung.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2
VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.