Urteil des VG Düsseldorf vom 11.05.2007

VG Düsseldorf: zulage, besoldung, kirchensteuer, steuerberechnung, treu und glauben, teilzeitbeschäftigung, nettoeinkommen, verjährungsfrist, vergleichsrechnung, grobe fahrlässigkeit

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 783/05
Datum:
11.05.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 783/05
Schlagworte:
Besoldung, verfassungskonforme Alimentation, Familienzuschlag,
Beamter mit drei Kinder, Telekom, zeitnahe Geltendmachung,
Verjährung
Sachgebiet:
Erhöhung des Familienzuschlags
Tenor:
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Widerspruchsbescheides vom
21. Januar 2005 verurteilt, dem Kläger für die Jahre 2000 bis 2006 einen
Nettobetrag von insgesamt 1.434,83 Euro zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert
des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
1
Der Kläger steht als Technischer Fernmeldebetriebsinspektor im Dienst der Beklagten
und ist bei der Telekom AG beschäftigt. Er erhält Bezüge nach der Besoldungsgruppe A
9 mit Amtszulage. Der Kläger hat drei Kinder, geboren in den Jahren 1992, 1994 und
1997. Im Zeitraum von 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2006 ist ihm für alle drei
Kinder Kindergeld gewährt worden.
2
Der Kläger wurde mit Wirkung zum 1. Februar 1991 zum Technischen
Fernmeldebetriebsinspektor ernannt und am 1. Juli 2000 zum Technischen
Fernmeldebetriebsinspektor mit Amtszulage befördert. Vom 1. August 2000 bis zum 31.
Dezember 2002 war der Kläger teilzeitbeschäftigt mit einer regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit von 30 Stunden. Vom 1. Januar 2003 bis zum 30. Juni 2004 war der Kläger
teilzeitbeschäftigt mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 32 Stunden.
Seit dem 1. Juli 2004 ist der Kläger wieder vollzeitbeschäftigt.
3
Mit Schreiben vom 2. Dezember 2004 beantragte der Kläger ab dem Jahr 2000 die ihm
zustehende erhöhte familienbezogene Besoldung unter Berücksichtigung der vom
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Juni 2004, 2 C 34.02, vorgegebenen
Grundsätze.
4
Dieses Schreiben wertete die Beklagte als Widerspruch gegen die Höhe des seit
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Januar 2000 gewährten Familienzuschlags und wies diesen mit Widerspruchsbescheid
vom 21. Januar 2005, zugestellt am 26. Januar 2005, zurück. Zur Begründung führte sie
aus, Rechtsgrundlage für die Zahlung des Familienzuschlags sei § 40
Bundesbesoldungsgesetz (BBesG), der seine betragliche Ausgestaltung hinsichtlich
des Familienzuschlags durch die Anlage V zur Besoldungsordnung A erfahre. Es gelte
die Anlage V in der Fassung des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und
Versorgungsbezügen in Bund und Ländern (BBVAnpG) 2003/2004 vom 10. September
2003. Diese gesetzliche Regelung sei im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren
zustande gekommen und deshalb vom Dienstherrn zu beachten. Der im
Besoldungsrecht geltende Gesetzesvorbehalt lasse höhere Zahlungen nicht zu.
Erst recht sei ein Anspruch auf höhere Zahlung des Familienzuschlags für
zurückliegende Kalenderjahre abzulehnen. Nach mehrfach bekräftigter Auffassung des
Bundesverfassungsgerichts könne nur den Ansprüchen stattgegeben werden, die
zeitnah, d.h. im laufenden Haushaltsjahr, geltend gemacht worden seien. Insofern seien
Ansprüche für die Jahre vor dem laufenden Haushaltsjahr zurückzuweisen.
6
Der Kläger hat am 22. Februar 2005 Klage erhoben.
7
Zur Begründung macht er geltend, sein von der Beklagten gewährter Familienzuschlag
für sein drittes Kind werde nicht den Vorgaben gerecht, die das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Juni 2004 aufgestellt habe. Er habe
unmittelbar aus Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG) einen Anspruch auf Familienzuschlag
für sein drittes Kind, der netto mindestens 115% des durchschnittlichen
Sozialhilfebedarfs eines Kindes erreichen müsse. Die zwischenzeitlichen Änderungen
der Gesetzeslage hätten nichts Entscheidendes für ihn und seine Familie verbessert.
8
Der Kläger beantragt sinngemäß,
9
die Beklagte unter Aufhebung ihres Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2005 zu
verurteilen, an ihn für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2006
einen erhöhten Familienzuschlag nach Maßgabe der Vollstreckungsanordnung in dem
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 zu zahlen.
10
Die Beklagte beantragt,
11
die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre Ausführungen in dem
Widerspruchsbescheid. Ergänzend macht sie geltend, der Gesetzgeber habe mit den
verschiedenen besoldungsrechtlichen Regelungen für dritte und weitere zu
berücksichtigende Kinder sowie den weiteren allgemeinen steuerrechtlichen und
sozialpolitischen Verbesserungen der vergangenen Jahre die verfassungsrechtlichen
Vorgaben zu den kindbezogenen Leistungen für dritte und weitere Kinder von
Beamtinnen und Beamten berücksichtigt. Er habe seit 1990 mehrfach das allgemeine
Kindergeld und die kindbezogenen Besoldungsanteile erhöht sowie eine steuerliche
Entlastung von Familien mit Kindern vorgenommen.
13
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei für die Frage, ob das von
der Verfassung gesetzte Ziel erreicht sei, entscheidend, dass der Beamte nicht wegen
der größeren Kinderzahl finanziell so gestellt sei, dass er auf die Befriedigung seiner
14
Grundbedürfnisse ganz oder teilweise verzichten müsse. Bei einer Nettoabweichung
von weniger als 1% sei das nicht der Fall. Dass es bei der kindbezogenen Nettozahlung
in Bezug auf den Richtwert von 115% des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen
Gesamtbedarfs zu geringfügigen Schwankungen kommen könne, habe der
Gesetzgeber in seine Überlegungen einbezogen, als er sich dafür entschieden habe,
pauschalierte und von Besoldungsgruppen und den individuellen Steuersätzen der
Beamten unabhängige Kinderzuschläge zu zahlen.
Generell hätten sich die Grundannahmen und Vorgaben, wie sie seinerzeit vom
Bundesverfassungsgericht den Vergleichsberechnungen zugrunde gelegt worden
seien, zwischenzeitlich wesentlich verändert. Die Berechnungen könnten deshalb nicht
unverändert fortgeführt werden.
15
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
17
Die Klage hat Erfolg.
18
Sie ist zulässig.
19
Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger seinen Klageantrag nicht beziffert hat. § 82
Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) schreibt vor, dass die Klage den
Kläger, den Beklagten und den Klagegegenstand bezeichnen muss. Diesen
Anforderungen genügt die vorliegende Klage. Der Klagegegenstand ist durch das
Begehren eines erhöhten Familienzuschlags nach Maßgabe der
Vollstreckungsanordnung in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.
November 1998 und durch die Angabe des Zeitraums, für den der Anspruch geltend
gemacht wird, hinreichend bestimmt. Einer konkreten Bezifferung bedarf es insoweit
nicht.
20
Im Übrigen hat das Gericht in dem vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrschten
Verwaltungsprozess (§ 86 Abs. 1 VwGO) den Sachverhalt von Amts wegen zu
erforschen; es ist nicht an das Vorbringen der Beteiligten gebunden. Dies gilt auch und
insbesondere für die Nachzeichnung und Konkretisierung der komplexen
Anforderungen rechtlicher und tatsächlicher Art an die Alimentierung der Beamten mit
drei und mehr Kindern, wie sie in Vollzug der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vorzunehmen ist. Einem Kläger ist daher nicht
abzuverlangen, die Höhe des Anspruchs von vornherein in rechtsfehlerfreier Weise zu
berechnen. Auch aus diesem Grund ist ein der Höhe nach nicht zutreffend oder gar nicht
bezifferter Klageantrag nicht zu unbestimmt. Der Anspruch lässt sich jederzeit
rechnerisch unzweifelhaft ermitteln. Die erforderlichen Berechnungen vorzunehmen ist
indes Aufgabe der Beklagten bzw. der Fachgerichte.
21
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Januar 2007 1
A 3433/05 , veröffentlicht in NRWE und juris.
22
Der Zulässigkeit der Klage steht ferner auch § 126 Abs. 3 Rahmengesetz zur
Vereinheitlichung des Beamtenrechtes (Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG) i.V.m. §
68 VwGO nicht entgegen.
23
Das hiernach grundsätzlich erforderliche Vorverfahren ist durchgeführt worden, soweit
dies rechtlich geboten war. Der in dem Antrag des Klägers inzident enthaltene
Widerspruch und entsprechend der Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2005
erfassen den Zeitraum bis zum Eingang des Widerspruchs am 6. Dezember 2004, so
dass insoweit den Anforderungen der §§ 126 Abs. 3 BRRG, 68 VwGO Genüge getan ist.
Soweit im vorliegenden gerichtlichen Verfahren ferner Ansprüche auf einen erhöhten
Familienzuschlag auch für danach liegende Zeiträume geltend gemacht werden, war
die (erfolglose) Durchführung eines Widerspruchsverfahrens entbehrlich.
24
Die Beklagte hat in ihrem vorgenannten Widerspruchsbescheid die geltend gemachten
Ansprüche des Klägers grundsätzlich und auf Dauer zurückgewiesen. Damit war ihr
Standpunkt bekannt und wäre das Erfordernis einer weiteren Widerspruchserhebung
reine Förmelei.
25
Ebenso Oberverwaltungsgericht des Saarlands, Urteil vom 23. Februar 2007 - 1 R 27/06
-, veröffentlicht in juris; im Ergebnis auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg,
Urteil vom 13. Februar 2007 - 4 S 2289/05 -, veröffentlicht in juris.
26
Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis
zum 31. Dezember 2006 Anspruch auf die Zahlung eines weiteren Familienzuschlags in
der im Tenor genannten Höhe.
27
Der Anspruch auf Zahlung eines höheren als des gesetzlich festgelegten
Familienzuschlags, also eines Besoldungsbestandteils (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BBesG), ergibt
sich unmittelbar aus dem Tenor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
24. November 1998, 2 BvL 26/91 u.a., BVerfGE 99, 300. Die Entscheidungsformel zu 2.
enthält zwei voneinander unabhängige Aussprüche: Im ersten Teil wird der
Gesetzgeber verpflichtet, innerhalb einer bestimmten Frist die in der
Entscheidungsformel zu 1. als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage neu zu
ordnen. Der zweite Teil begründet darüber hinausgehend Leistungsansprüche jenseits
gesetzgeberischer Maßnahmen, sofern der Gesetzgeber den zuvor ausgesprochenen
legislatorischen Verpflichtungen nicht nachkommt.
28
Dieser (zweite) Teil der Entscheidungsformel ist nach der Auffassung des
Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen, der sich die Kammer anschließt, unmittelbar anspruchsbegründend.
29
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 -, BVerwGE 121, 91
(96); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 6. Oktober
2006 1 A 1927/05 -, und vom 15. Januar 2007 - 1 A - 3433/05 -, jeweils veröffentlicht in
NRWE und juris.
30
Er ist auf die Durchsetzung des verfassungsrechtlichen Gebots amtsangemessener
Alimentation gerichtet, das nicht nur zu den hergebrachten Grundsätzen des
Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG gehört, sondern dem Beamten auch
ein grundrechtsähnliches Individualrecht gegen den Dienstherrn gibt. Dieser ist daraus
verpflichtet, dem Beamten einen amtsangemessenen Unterhalt zu leisten, der unter
anderem die Unterhaltspflichten realitätsgerecht berücksichtigen muss, die dem
Beamten durch seine Familie entstehen. Deshalb muss auch der bei größerer
Kinderzahl entstehende Mehrbedarf gedeckt sein. Zwar steht es dem Gesetzgeber frei,
31
mit welchen Mitteln er das verfassungsrechtliche Ziel amtsangemessener Alimentation
von Beamten mit drei und mehr Kindern erreicht; eine Abweichung von dem Ziel ist ihm
aber verwehrt. Der Gesetzgeber überschreitet demgemäß seinen Gestaltungsspielraum,
wenn er es dem Beamten zumutet, für den Unterhalt seines dritten Kindes und weiterer
Kinder auf die familienneutralen Bestandteile seiner Besoldung zurückzugreifen, um
den Bedarf dieser Kinder zu decken.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -,
a.a.O. unter Bezugnahme auf die Beschlüsse vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -,
BVerfGE 81, 363, und vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039/75 u.a. -, BVerfGE 44, 249.
32
Die Voraussetzungen für einen über den bestehenden gesetzlichen Rahmen
hinausgehenden Anspruch des Klägers auf familienbezogene Besoldungsbestandteile
sind - wie unten im Einzelnen darzulegen ist - bezogen auf den hier geltend gemachten
Zeitraum erfüllt. Die für den Kläger einschlägige gesetzlich bestimmte Besoldung
entsprach in diesem Zeitraum nicht den Vorgaben des vorzitierten Beschlusses des
Bundesverfassungsgerichts.
33
Die Kammer ist an der Feststellung der Unteralimentation und an einem
entsprechenden Zahlungsausspruch zulasten der Beklagten nicht gehindert.
Namentlich der Gesetzesvorbehalt aus § 2 Abs. 1 BBesG steht dem nicht entgegen.
Vielmehr sind die Fachgerichte weiterhin - auf der Grundlage der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 befugt, eine den Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts nicht genügende, nämlich mit Blick auf das dritte und jedes
weitere unterhaltsberechtigte Kind zu niedrige Besoldung festzustellen, die Differenz
nach Maßgabe der Gründe des vorgenannten Beschlusses zu C.III.3. (a.a.O., S. 321 ff.)
selbst zu berechnen und dem Besoldungsempfänger zusätzliche familienbezogene
Gehaltsbestandteile unmittelbar zuzusprechen.
34
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 6. Oktober 2006
1 A 1927/05 und vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, jeweils veröffentlicht in NRWE
und juris.
35
Der in Rede stehende Teil der Entscheidungsformel zu 2. in dem Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts ist bezogen auf den hier streitgegenständlichen Zeitraum
nicht erledigt. Zwar gilt er nur so lange, wie es der Gesetzgeber unterlässt, neue
Maßstäbe zu bilden und Parameter festzulegen, nach denen die Besoldung der
kinderreichen Beamten bemessen und der Bedarf eines dritten und jedes weiteren
Kindes ermittelt wird. Im Falle einer solchen Gesetzgebung entfällt die sich aus dem
Beschluss vom 24. November 1998 ergebende Befugnis der Verwaltungsgerichte.
36
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 -, BVerwGE 121, 91
(Leitsatz und S. 97 f.).
37
Jedoch ist der Gesetzgeber dieser Verpflichtung für die hier in Rede stehenden Jahre
2000 bis 2006 nicht nachgekommen, und zwar auch nicht in Ansehung der von der
Beklagten geltend gemachten Änderungen des Besoldungs-, Kindergeld- und
Steuerrechts.
38
Vgl. für die Jahre 2000 bis 2004 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-
Westfalen, Urteil vom 15. Januar 2007 1 A 3433/05 , veröffentlicht in NRWE und juris;
39
Verwaltungsgerichtshof Baden Württemberg, Urteil vom 13. Februar 2007 - 4 S 2289/05
-, veröffentlicht in juris; vgl. für die Jahre 2005 und 2006 Oberverwaltungsgericht des
Saarlands, Urteil vom 23. Februar 2007 - 1 R 27/06 -, veröffentlicht in juris.
Wegen der Einzelheiten der diesbezüglichen Begründung wird zunächst auf die
genannte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen
Bezug genommen. Aus den dort angeführten Erwägungen bedarf es auch keiner neuen
Vorlage nach Art. 100 GG.
40
Der Anwendung der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts auf die
Zeit ab dem 1. Januar 2005 steht nicht entgegen, dass mit Ablauf des 31. Dezember
2004 das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) außer Kraft getreten ist. Das bedeutet
namentlich nicht, dass eine Alimentierung kinderreicher Beamter nach Maßgabe der
Vollstreckungsanordnung nicht mehr in Betracht kommt. Vielmehr ist nach dem Außer-
Kraft-Treten des BSHG der auf der Bedarfsseite festzustellende durchschnittliche
gewichtete Sozialhilfesatz unter Zugrundelegung des nunmehr gültigen
Leistungsgesetzes für Sozialhilfe, des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe -
(SGB XII), zu berechnen.
41
Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Dezember 1998 ist auf
einen alimentationsrechtlichen Bedarf in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen
sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes abzustellen. Bei der Berechnung ist
Ausgangspunkt die Bildung eines Durchschnittsregelsatzes nach § 22 BSHG für das
bisherige Bundesgebiet; hinzuzurechnen sind ein durchschnittlicher Zuschlag von 20
v.H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen zum Lebensunterhalt sowie die Kosten der
Unterkunft und die anteiligen Energiekosten. Dem lag die Überlegung zu Grunde, dass
die Rechtsordnung insoweit Bestimmungen zur Verfügung stellte, die am äußersten
Mindestbedarf eines Kindes ausgerichtet waren und dementsprechend staatliche Hilfen
zur Erhaltung eines Mindestmaßes sozialer Sicherung darstellten. Solche Regelungen
stehen indes auch für die Zeit ab dem 1. Januar 2005 zur Verfügung, nämlich mit den
Bestimmungen des SGB XII. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII wird der gesamte
Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen (mit Ausnahme
von Leistungen für Unterkunft und Heizung und der Sonderbedarfe nach den §§ 30 bis
34) nach Regelsätzen erbracht, die von den Ländern unter Berücksichtigung der §§ 28
Abs. 3 und 4 SGB XII sowie der auf Grund von § 40 SGB XII erlassenen
Regelsatzverordnung vom 3. Juni 2004 (BGBl. I, 1067) festgesetzt werden, und zwar
abgestuft für den Haushaltsvorstand und Haushaltsangehörige bis zur bzw. ab
Vollendung des 14. Lebensjahres. Darin liegt in Bezug auf die Regelungen des Ende
2004 außer Kraft getretenen BSHG kein grundlegender Systemwechsel. Geändert
haben sich lediglich die Regelungen zu den einmaligen Leistungen bzw. Bedarfen. Im
BSHG war vorgesehen, dass neben den (monatlich) nach Regelsätzen gewährten
laufenden Leistungen und neben den Leistungen für Unterkunft und Heizung in
erheblichem Umfang einmalige Leistungen (z.B. für die Beschaffung von Bekleidung
und von Gebrauchsgütern von längerer Gebrauchsdauer, vgl. die beispielhafte
Auflistung in § 21 Abs. 1 a BSHG) gewährt wurden. Demgegenüber sind im SGB XII die
einmaligen Bedarfe fast vollständig in die Regelsätze eingearbeitet worden. Da die
Regelsätze zugleich deutlich angehoben worden sind, liegt darin im Ergebnis keine
wesentliche Abweichung von der vor 2005 geltenden Regelung. Allerdings ist der vom
Bundesverfassungsgericht berücksichtigte Zuschlag von 20 v.H. zur Abgeltung
einmaliger Leistungen nunmehr nicht mehr gerechtfertigt, weil einmalige Bedarfe, die
nicht von den Regelsätzen erfasst werden (also die Sonderbedarfe nach §§ 30 bis 34
42
SGB XII), insbesondere bei Kindern summenmäßig kaum ins Gewicht fallen und daher
vernachlässigt werden können.
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 23. Februar 2007 - 1 R 27/06 - ;
Verwaltungsgericht Magdeburg, Urteil vom 16. Mai 2006 - 5 A 279/05 -, beide
veröffentlicht in juris.
43
Nach den vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Maßstäben ist der
Gesetzgeber für den hier zu betrachtenden Zeitraum der ihm aufgegebenen
Verpflichtung, verfassungs-konforme Verhältnisse herzustellen, nicht ausreichend
nachgekommen. Beim Kläger verbleibt in Anwendung des jeweils geltenden Rechts -
unter Berücksichtigung etwaiger Nachzahlungen - ein nicht gedeckter Bedarf für den
Unterhalt des dritten Kindes bezogen auf die Jahre 2000 bis 2006.
44
Dem entsprechenden Zahlungsbegehren des Klägers kann nicht entgegengehalten
werden, er habe seinen Anspruch für die Jahre 2000 bis 2003 nicht zeitnah, d.h. nicht im
jeweiligen Kalenderjahr geltend gemacht. Die zeitnahe Geltendmachung ist keine
Tatbestandsvoraussetzung des Besoldungsanspruchs.
45
Wie hier Verwaltungsgericht Darmstadt, Urteil vom 24. November 2006 - 5 E 2168/05 (3)
-, ZBR 2007, 99 (102 f.); Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. - 9 E 1460/05(V) -; Pechstein,
Rückwirkende oder nur "zeitnahe" Geltendmachung ergänzender Familienzuschläge
gemäß BVerfGE 99, 300 (331 f.)?, in: ZBR 2007, 73 (78 ff.); a.A. Hessischer
Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28. August 2006 1 UZ 1270/06 -, veröffentlicht
in juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Februar 2007 4 S
2289/05 -, veröffentlicht in juris; Oberverwaltungsgericht des Saarlands, Urteil vom 23.
Februar 2007 - 1 R 27/06 -, veröffentlicht in juris; Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil
vom 30. November 2006 - 5 K 415/05 -, ZBR 2007, 97 (99); Verwaltungsgericht
Hamburg, Urteil vom 22. Juni 2005 - 10 K 6262/04 -, veröffentlicht in juris.
46
Grundsätzlich bedarf die Auszahlung der einem Beamten zustehenden gesetzlichen
Besoldung keines Antrags und damit auch keiner zeitnahen Geltendmachung. Dies
ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beamte auf die gesetzliche Besoldung nicht
verzichten kann (§ 2 Abs. 3 BBesG). Sein Gehalt muss ihm somit auch ohne
besonderen Antrag überwiesen werden. Nichts anderes gilt aber für die Besoldung, die
nicht auf der Grundlage eines förmlichen Gesetzes gezahlt werden muss, sondern
wegen der gesetzesgleichen Vollstreckungsanordnung des
Bundesverfassungsgerichts. Auch diese Besoldung ist Besoldung i. S. von § 2 Abs. 3
BBesG, weil die Vollstreckungsanordnung lediglich an Stelle eines Gesetzes tritt und
denselben normativen Charakter wie ein Parlamentsgesetz hat.
47
Zu Letzterem Pechstein, a.a.O., S. 80.
48
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 ergibt
sich nichts anderes. Weder der Vollstreckungsanordnung selbst noch den
Entscheidungsgründen des Beschlusses ist zu entnehmen, dass für den Zeitraum ab
dem 1. Januar 2000 nur zeitnah erhobene Ansprüche befriedigen werden müssten.
49
In der Vollstreckungsanordnung (Entscheidungsformel zu 2.) findet sich kein Hinweis
auf das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung. In den Entscheidungsgründen heißt es
lediglich im Abschnitt D. (S. 330 f.) zu der Frage, inwieweit der Gesetzgeber zur
50
rückwirkenden Behebung des Verfassungsverstoßes verpflichtet sei, eine allgemeine
rückwirkende Behebung sei mit Blick auf die in dem Beschluss vom 22. März 1990, 2
BvL 1/86, BVerfGE 81, 363, näher erläuterten Besonderheiten des
Beamtenverhältnisses nicht geboten. Eine rückwirkende Behebung sei jedoch - jeweils
soweit der Anspruch auf amtsangemessene Alimentation zeitnah gerichtlich geltend
gemacht worden sei - sowohl hinsichtlich der dortigen Kläger der Ausgangsverfahren
als auch solcher Kläger, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden
worden sei, erforderlich. In Abschnitt E. der Entscheidungsgründe (S. 331 f.), der die
Vollstreckungsanordnung für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2000 betrifft und deshalb
Grundlage der vorliegenden Entscheidung ist, findet sich eine solche Einschränkung
nicht.
Aus den Erwägungen in dem genannten Beschluss vom 22. März 1990 (BVerfGE 81,
363 [384 ff.]) ergibt sich das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung ebenfalls nur für die
Zeiträume, die vor der (jeweiligen) verfassungsgerichtlichen Entscheidung liegen. In der
Entscheidung heißt es, eine sich auf alle betroffenen Beamten erstreckende Korrektur
der für verfassungswidrig erklärten Regelung der Besoldung von Beamten mit drei oder
mehr Kindern sei nur für den Zeitraum gefordert, der mit dem Haushaltsjahr beginne, in
dem durch die verfassungsgerichtliche Entscheidung die Verfassungswidrigkeit
festgestellt worden sei. Für davorliegende Zeiträume könne sich die Korrektur dagegen
auf diejenigen Beamten beschränken, welche den ihnen von Verfassungs wegen
zustehenden Anspruch auf amtsangemessene Alimentation zeitnah, also während des
jeweils laufenden Haushaltsjahres, gerichtlich geltend gemacht hätten, ohne dass über
ihren Anspruch schon abschließend entschieden worden wäre. Für den Zeitraum ab
dem Haushaltsjahr, in dem die verfassungsgerichtliche Entscheidung ergangen ist, ist
hiernach aber eine Korrektur für alle Beamten geboten.
51
Nach diesen Maßstäben war aufgrund der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 eine Korrektur der
verfassungswidrigen Unteralimentierung ab dem Jahr 1998 und damit erst recht in dem
hier streitgegenständlichen Zeitraum ab dem 1. Januar 2000 für alle Beamten geboten.
Dass der Beamte seinen diesbezüglichen Anspruch zeitnah geltend macht, ist insoweit
nicht erforderlich.
52
Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Überlegungen, mit denen das
Erfordernis zeitnaher Geltendmachung bei der rückwirkenden Beseitigung eines
Verfassungsverstoßes begründet wird, auch auf die Fallgestaltung zu übertragen seien,
in der Zahlungsansprüche unter Berufung auf die Vollstreckungsanordnung des
Bundesverfassungsgerichts geltend gemacht würden.
53
So aber Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Februar 2007 - 4 S
2289/05 -, veröffentlicht in juris; ebenso Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 22.
Juni 2005 - 10 K 6262/04 -, veröffentlicht in juris.
54
Diese Auffassung wird darauf gestützt, dass der Gesetzgeber nicht verpflichtet sei,
Regelungen hinsichtlich eines festgestellten Verfassungsverstoßes für die
Vergangenheit zu treffen, soweit der Anspruch auf angemessene Alimentation nicht
zeitnah geltend gemacht worden sei, und dass dies den Schluss rechtfertige, dass auch
die Gerichte im Rahmen der Durchführung der in diesem Zusammenhang ergangenen
Vollstreckungsanordnung ihrerseits nicht zu einer entsprechenden Verpflichtung befugt
seien. Diese Begründung überzeugt jedoch nicht. Die verfassungsgerichtlich
55
begründete Befugnis der Gerichte, ab dem 1. Januar 2000 verfassungskonforme
familienbezogene Gehaltsbestandteile zuzusprechen, tritt nicht an die Stelle der
Verpflichtung des Gesetzgebers, den festgestellten Verfassungsverstoß rückwirkend für
die Beamten zu beseitigen, die die verfassungswidrige Unteralimentation zeitnah
geltend gemacht haben. Sie tritt vielmehr an die Stelle der Verpflichtung des
Gesetzgebers, ab dem 1. Januar 2000 für alle Beamten eine den Maßstäben des
Bundesverfassungsgerichts entsprechende Besoldung zu regeln. Dementsprechend
rechtfertigt die Beschränkung der vergangenheitsbezogenen Verpflichtung des
Gesetzgebers keine Rückschlüsse auf den Umfang seiner - aus Sicht der damaligen
Bundesverfassungsgerichtsentscheidung - zukünftigen Verpflichtung und damit erst
recht nicht auf den Umfang der Befugnisse der Verwaltungsgerichte. Das
Bundesverfassungsgericht hat insoweit vielmehr ausdrücklich ausgeführt, dass ab dem
Haushaltsjahr, in dem durch die verfassungsgerichtliche Entscheidung die
Verfassungswidrigkeit festgestellt worden sei, hier also ab dem Jahr 1998, eine sich auf
alle betroffenen Beamten erstreckende Korrektur gefordert sei.
Angesichts dessen kann auch nicht angenommen werden, das Erfordernis zeitnaher
Geltendmachung folge daraus, dass das Bundesverfassungsgericht die
Vollstreckungsanordnung mit denselben Maßstäben verknüpft habe, die es dem
Gesetzgeber auferlegt habe; die an die Verwaltungsgerichte (und die Dienstherrn)
gerichtete Vollstreckungsanordnung könne nicht weiterreichen als die an den
Gesetzgeber gerichtete Primärverpflichtung.
56
So aber Oberverwaltungsgericht des Saarlands, Urteil vom 23. Februar 2007 - 1 R 27/06
-, veröffentlicht in juris.
57
Zwar trifft es zu, dass die Vollstreckungsanordnung an die Verpflichtung des
Gesetzgebers anknüpft. Sie soll aber nicht dessen Verpflichtung zur rückwirkenden
Beseitigung des Verfassungsverstoßes durchsetzen, sondern seine Verpflichtung zur
zukunftsbezogenen Änderung der Besoldungsregelungen. Letztere ist in dem o.g. Sinne
die Primärverpflichtung. Auch wenn insoweit für den Gesetzgeber und die
Verwaltungsgerichte dieselben Maßstäbe gelten, gehört das Erfordernis zeitnaher
Geltendmachung des Anspruchs insoweit doch gerade nicht zu den
Tatbestandsvoraussetzungen dieser Verpflichtung.
58
Aus denselben Gründen kann im Hinblick auf das Erfordernis zeitnaher
Geltendmachung auch nicht darauf abgestellt werden, dass aus der Sicht des im
konkreten Einzelfall angerufenen Fachgerichts der jeweils eingeklagten Nachzahlung
Rückwirkung im Sinne der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zukomme.
59
So aber Oberverwaltungsgericht des Saarlands, Urteil vom 23. Februar 2007 - 1 R 27/06
-, veröffentlicht in juris.
60
Schon der Ansatz dieser Überlegung überzeugt nicht: Die verwaltungsgerichtliche
Entscheidung nach Maßgabe der Vollstreckungsanordnung des
Bundesverfassungsgerichts tritt nicht an die Stelle der verfassungsgerichtlichen
Entscheidung, sondern an die Stelle der gesetzgeberischen Verpflichtung, zukünftig
verfassungsgemäß zu besolden. Demgemäß ist für die Frage der Rückwirkung und
damit auch für das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung - wie von dem
Bundesverfassungsgericht ausdrücklich ausgeführt - auf den Zeitpunkt seiner
Entscheidung, hier also auf das Jahr 1998, abzustellen.
61
Dieses Verständnis der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts
entspricht auch der Zielrichtung der Entscheidung. Die Ermächtigung an die Dienstherrn
und an die Fachgerichte, eine erhöhte Besoldung ggf. auch ohne gesetzliche Grundlage
zu gewähren, soll offenkundig verhindern, dass der Beschluss vom 24. November 1998,
wie zuvor die Beschlüsse vom 30. März 1977, 2 BvR 1039/75 und 2 BvR 1045/75,
BVerfGE 44, 249, und vom 22. März 1990, 2 BvL 1/86, BVerfGE 81, 363, vom
Gesetzgeber folgenlos nicht beachtet wird und so ins Leere läuft. Mit dieser Intention
wäre es aber schwerlich vereinbar, neue Hürden durch die Einführung eines
Antragsvorbehalts zu schaffen.
62
So bereits Verwaltungsgericht Darmstadt, Urteil vom 24. November 2006 - 5 E 2168/05
(3) -, ZBR 2007, 99 (102 f.).
63
Im Übrigen hätte es der Gesetzgeber, nähme man das Erfordernis zeitnaher
Geltendmachung an, in der Hand, den Zeitpunkt der Herstellung einer allgemeinen, für
alle Beamten geltenden Korrektur selbst zu bestimmen. Gerade dem soll aber die
Vollstreckungsanordnung entgegenwirken.
64
Ebenso Pechstein, a.a.O., S. 79.
65
Das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung würde der Vollstreckungsanordnung des
Bundesverfassungsgerichts darüber hinaus aus einem weiteren Grund widersprechen:
Es ist fachgerichtlich geklärt, dass nach Maßgabe der Vollstreckungsanordnung des
Bundesverfassungsgerichts erst mit Ablauf des Kalenderjahres festgestellt werden
kann, ob die im zurückliegenden Jahr gewährte Besoldung den
verfassungsgerichtlichen Anforderungen entsprach. Solange das Kalenderjahr nicht
abgeschlossen ist, kann über einen etwaigen Anspruch auf ergänzende Besoldung auf
der Grundlage der bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung daher keine
abschließende Aussage getroffen werden. Von dem Beamten aber zu verlangen, einem
möglichen Anspruch noch vor Ablauf des Kalenderjahres geltend zu machen und damit
zu einem Zeitpunkt, in dem das Bestehen eines solchen Anspruchs noch gar nicht
verlässlich beurteilt werden kann, wäre mit dem auch im öffentlichen Recht geltenden
Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und generell mit rechtsstaatlichen
Erwägungen (Art. 20 Abs. 3 GG) nicht zu vereinbaren.
66
Ebenso Verwaltungsgericht Darmstadt, Urteil vom 24. November 2006 - 5 E 2168/05 (3)
-, ZBR 2007, 99 (102 f.).
67
Schließlich kann das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung auch nicht durch
haushalts-rechtliche Erwägungen begründet werden. Da es in jedem Fall ausreichen
soll, wenn der Anspruch in dem jeweiligen Kalenderjahr geltend gemacht wird, hätte der
Dienstherr auch solche Ansprüche zu befriedigen, die erst im Dezember - kurz vor
Ablauf des Haushaltsjahres - für das gesamte zurückliegende Jahr geltend gemacht
werden. Hierfür werden aber nicht selten zu dieser Zeit keine Haushaltsmittel mehr zur
Verfügung stehen, ganz abgesehen davon, dass eine Befriedigung solcher Ansprüche
kurz vor Ende des Jahres oftmals abwicklungstechnisch ausgeschlossen sein wird. Die
Verwaltung müsste den Anspruch in diesen Fällen aus Mitteln des Folgejahres
bestreiten oder ggf. aus einem vom Gesetzgeber zu beschließenden Nachtragshaushalt
für das abgelaufene Jahr befriedigen. Im ersteren Fall steht das Haushaltsrecht der
Erfüllung der Ansprüche per se nicht entgegen; im letzteren ist nicht erkennbar, warum
68
ein solcher Nachtragshaushalt nicht auch zur Befriedigung von Ansprüchen aus
vergangenen Jahren verabschiedet werden könnte.
Wie hier Verwaltungsgericht Darmstadt, Urteil vom 24. November 2006 - 5 E 2168/05 (3)
-, ZBR 2007, 99 (102 f.).
69
Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als der Dienstherr zugleich der
Besoldungsgesetzgeber ist. Deshalb ist es ihm versagt, sich gegenüber dem Beamten
auf die eigene verfassungswidrige Untätigkeit zu berufen.
70
Die von dem Kläger geltend gemachten Besoldungsnachzahlungsansprüche sind
schließlich auch noch nicht verjährt.
71
Für die Verjährung von Besoldungsansprüchen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (BGB) entsprechend.
72
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. November 1982 - 2 C 32.81 -, DÖD 83, 181
(182); Fürst, Gesamtkommentar öffentliches Dienstrecht (GKÖD), Band III,
Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, K § 3 Rdnr. 37; Schwegmann/Summer,
Bundesbesoldungsgesetz, § 3 Rdnr. 22a m.w.N. § 197 BGB in der bis zum 31.
Dezember 2001 geltenden Fassung (BGB a.F.) regelte für Besoldungsansprüche
ausdrücklich eine Verjährungsfrist von vier Jahren. § 195 BGB in der seit dem 1.
Februar 2002 geltenden Fassung (BGB n.F.) sieht eine regelmäßige Verjährungsfrist
von drei Jahren vor, die auch auf Ansprüche auf beamtenrechtliche Besoldung
anzuwenden ist.
73
Fürst, GKÖD, a.a.O., K § 3 Rdnr. 37; Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz,
§ 3 Rdnr. 22a; Verwaltungsgericht Darmstadt, Urteil vom 24. November 2006 - 5 E
2168/05 (3) -, ZBR 2007, 99 (103).
74
Diese dreijährige Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB n.F. am Schluss des
Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch
begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne
grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 195
BGB n.F. am 1. Januar 2002 noch nicht verjährte Ansprüche enthält Art. 229 § 6 EGBG
insoweit allerdings eine Übergangsregelung. Nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGGBG
gilt für Verjährungsfristen, die nach der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung
kürzer sind als nach der bis dahin geltenden Fassung, dass die kürzere Frist vom 1.
Januar 2002 an berechnet wird. Diese Übergangsregelung ist auf
Besoldungsansprüche entsprechend anzuwenden.
75
Für Besoldungsansprüche aus den Jahren 2000 und 2001 ist die Verjährungsfrist
demnach gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGGBG ab dem 1. Januar 2002 zu
berechnen. Nach § 195 BGB n.F. lief sie nach drei Jahren, also am 31. Dezember 2004,
ab. Insoweit kommt auch Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGGBG, der die Fortgeltung der
Verjährungsfrist nach altem Recht vorschreibt, falls diese früher abläuft, zu keinem
anderen Ergebnis. Nach altem Recht wäre die Verjährungsfrist für
Besoldungsansprüche aus dem Jahr 2000 gemäß §§ 197, 201 BGB a.F. ebenfalls am
31. Dezember 2004 abgelaufen. Für Besoldungsansprüche aus dem Jahr 2002 und
danach berechnet sich die Verjährungsfrist und deren Ablauf unmittelbar nach §§ 195,
199 BGB n.F.
76
Nach diesen Maßstäben sind die von dem Kläger geltend gemachten
Besoldungsansprüche, auch für die Jahre 2000 und 2001, noch nicht verjährt, da der
Ablauf der Verjährungsfrist vor deren Ende gehemmt worden ist. Zur Hemmung der
Verjährung ist in Fällen wie dem vorliegenden - in dem die Zulässigkeit des
Rechtswegs von einer Vorentscheidung der Behörde nach § 126 Abs. 3 BRRG
abhängig ist - erforderlich, dass der Beamte Widerspruch bei der Behörde einlegt oder
einen als Widerspruch zu behandelnden Antrag stellt. Dies folgt aus einer
entsprechenden Anwendung von § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB, wonach die Verjährung
durch die Einreichung des Antrags bei einer Behörde gehemmt wird, wenn die
Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb
von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird.
77
Fürst, GKÖD, a.a.O., K § 3 Rdnr. 37; ebenso zu § 210 BGB a.F.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. März 1979 - 6 C 11.78 -, BVerwGE 57, 306
(308 f.).
78
Hier hat der Kläger mit Schreiben vom 2. Dezember 2004 inzident Widerspruch gegen
die seiner Auffassung nach zu niedrige Besoldung eingelegt. Damit hat er den Ablauf
der Verjährungsfrist für die ab dem Jahr 2000 bis dahin entstandenen Ansprüche
gehemmt. Für die danach entstandenen Ansprüche ist diese Hemmung entsprechend §
204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch Klageerhebung bzw. durch Einbeziehung der Ansprüche in
das Klageverfahren eingetreten.
79
Um die Höhe der Unteralimentation für das dritte Kind und ggf. weitere Kinder
festzustellen, ist nach der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts in
seinem Beschluss vom 24. November 1998 zunächst pauschalierend und typisierend
bezogen auf ein Kalenderjahr der monatliche Mehrbetrag des Nettoeinkommens zu
ermitteln, den ein Beamter der jeweiligen Besoldungsgruppe (hier A 9 bzw. A 9 mit
Amtszulage) mit drei bzw. mehr Kindern gegenüber einem solchen mit zwei Kindern
erzielt. Wegen der Einzelheiten der Berechnung des Jahresnettoeinkommens der in
Rede stehenden Vergleichsgruppen wird auf das bereits genannte Urteil des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Januar 2007 - 1 A
3433/05 - Bezug genommen.
80
Der so berechneten monatlichen Einkommensdifferenz - dem tatsächlich gezahlten
Mehrbetrag für das dritte und ggf. weitere Kinder - ist der alimentationsrechtliche
Gesamtbedarf dieser Kinder gegenüberzustellen. Er errechnet sich auf der Grundlage
des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, der um 15
v.H. zu erhöhen ist. Zu berechnen ist danach, getrennt für die Vergleichsjahre und
bezogen auf die alten Bundesländer, der bundes- und jahresdurchschnittliche
Regelsatz für Minderjährige, die mit beiden Elternteilen zusammenleben, im Alter ab der
Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Unberücksichtigt bleiben -
entsprechend der Berechnung der Dienstbezüge - die (ebenfalls abgesenkten)
Regelsätze in den neuen Bundesländern. Hinzuzurechnen ist ein Zuschlag von 20 v.H.
zur Abgeltung einmaliger Leistungen, ein weiterer Zuschlag für die Kosten der
Unterkunft ausgehend von einem Wohnbedarf von 11 m² für das Kind sowie ein
Zuschlag von 20 v.H. der anteiligen Durchschnittsmiete (durchschnittliche Netto-
Kaltmiete) zur Abgeltung der auf das Kind entfallenden Energiekosten. Nach dem Urteil
des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Januar 2007 -
1 A 3433/05 -, dem die Kammer folgt und auf das wegen der weiteren Einzelheiten der
81
Berechnung verwiesen wird, ergeben sich nach dieser Berechnungsweise für die Jahre
1999 bis 2004 folgende Werte für den alimentationsrechtlichen Gesamtbedarf des
Kindes:
1999:
654,60 DM (= 334,69 Euro)
2000:
661,17 DM (= 338,05 Euro)
2001:
669,29 DM (= 342,20 Euro)
2002:
350,95 Euro
2003:
355,97 Euro
2004:
358,05 Euro
82
Für die Jahre 2005 und 2006 ergeben sich nach dem Urteil des
Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23. Februar 2007 - 1 R 27/06 -, dem die
Kammer folgt und auf das wegen der weiteren Einzelheiten der Berechnung verwiesen
wird, unter Anwendung der entsprechenden Regelungen des Sozialgesetzbuchs XII
folgende Werte für den alimentationsrechtlichen Gesamtbedarf des Kindes:
83
2005:
350,78 Euro
2006:
351,69 Euro
84
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt sich für die Alimentation des Klägers in
Bezug auf sein drittes Kind in dem Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 30. Juni 2000,
dem Tag vor seiner Beförderung zum Technischen Betriebsinspektor mit Amtszulage,
folgende Berechnung:
85
2000
Monate 2 Kinder 3 Kinder
Besoldungsgruppe A 9
I. Nettoeinkommen
Grundgehalt
4.559,95
DM
12
54.719,40
DM
54.719,40
DM
Zulage gem. Nr. 27 1a) bb) Vorbemerkung
BBesO A/B
115,33
DM
12
1.383,96
DM
1.383,96
DM
Familienzuschlag
verheiratet (Stufe 1)
189,42
DM
12
2.273,04
DM
2.273,04
DM
2 Kinder (Stufe 3 [2 Kinder] - Stufe 1)
324,12
DM
12
3.889,44
DM
3.889,44
DM
3. Kind (214,96 DM + 200,00 DM)
414,96
DM
12
4.979,52
DM
Urlaubsgeld
500,00
500,00
500,00
86
Urlaubsgeld
DM
DM
DM
Sonderzuwendung (Gehalt DEZ x 0,8979 +
Kinderbetrag 50,- DM / Kind)
4.759,04
DM
5.181,63
DM
Einmalzahlung (Art. 3 Abs. 1 BBVAnpG 2000: für
Sept. bis Dez. 2000)
400,00
DM
400,00
DM
400,00
DM
Jahresbruttobezüge
67.924,88
DM
73.326,99
DM
Abzüge nach Jahressteuertabelle Kl. III
Lohnsteuer (nach eigener Steuerberechnung,
s.u., Splittingtabelle 2000)
8.966,00
DM
10.526,00
DM
Solidaritätszuschlag (nach eigener
Steuerberechnung, s.u., Splittingtabelle 2000)
283,25
DM
261,14
DM
Kirchensteuer (8%) (nach eigener
Steuerberechnung, s.u., Splittingtabelle 2000)
412,00
DM
379,84
DM
Summe Abzüge
-9.661,25
DM
-
11.166,98
DM
Kindergeld
1. - 2. Kind je Kind
270,00
DM
3. Kind
300,00
DM
6.480,00
DM
10.080,00
DM
Jahresnettoeinkommen
64.743,63
DM
72.240,01
DM
Monatsnettoeinkommen
5.395,30
DM
6.020,00
DM
II. Vergleichsrechnung
Einkommensdifferenz drittes und weitere Kinder
(je Kind)
624,70
DM
Alimentationsrechtlicher Bedarf pro Kind (115%
des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs) nach
OVG NRW, Urt. v. 15.01.07, 1 A 3433/05
661,17
DM
Monatlicher Differenzbetrag zum dritten und ggf.
weiteren Beamtenkind, je Kind
-36,47
DM
Jahresdifferenz
-437,64
DM
III. Ergebnis:
Vollzeitbeschäftigung bis zur Beförderung zum
01.07.00: 6 Monate
-218,82
DM
-111,88 €
IV. Anhang: Steuerberechnung
Jahresbrutto
67.924,88
DM
73.326,99
DM
Arbeitnehmerpauschbetrag
-2.000,00
DM
-2.000,00
DM
Sonderausgaben-Pauschbetrag Steuerklasse III
-216,00
DM
-216,00
DM
Vorsorgepauschale Steuerklasse III
-4.428,00
DM
-4.428,00
DM
Zu versteuerndes Einkommen
61.280,88
DM
66.682,99
DM
tarifliche Einkommensteuer nach
Splittingtabelle 2000
8.966,00
DM
10.526,00
DM
Kinderfreibetrag 576,- DM (Ehegattensatz) pro
Kind und Monat
-
13.824,00
DM
-
20.736,00
DM
Zu versteuerndes Einkommen für
Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer
47.456,88
DM
45.946,99
DM
tarifliche Einkommenssteuer nach Splittingtabelle
2000
5.150,00
DM
4.748,00
DM
8% Kirchensteuer
412,00
DM
379,84
DM
5,5% Solidaritätszuschlag
283,25
DM
261,14
DM
Für den Zeitraum vom 1. Juli 2000 bis zum 31. Dezember 2000 ergibt sich unter
Berücksichtigung der Teilzeitbeschäftigung des Klägers ab dem 1. August 2000
folgende Berechnung:
87
2000
Monate 2 Kinder 3 Kinder
Besoldungsgruppe A 9 mit Zulage
A 9 Z
I. Nettoeinkommen
Grundgehalt
4.559,95
DM
12
54.719,40
DM
54.719,40
DM
Zulage gem. Nr. 27 1a) bb) Vorbemerkung
BBesO A/B
115,33
DM
12
1.383,96
DM
1.383,96
DM
Zulage gem. Fn. 3 zur Besoldungsgruppe A 9
409,89
DM
12
4.918,68
DM
4.918,68
DM
Familienzuschlag
verheiratet (Stufe 1)
189,42
DM
12
2.273,04
DM
2.273,04
DM
2 Kinder (Stufe 3 [2 Kinder] - Stufe 1)
324,12
DM
12
3.889,44
DM
3.889,44
DM
3. Kind (214,96 DM + 200,00 DM)
414,96
DM
12
4.979,52
DM
Urlaubsgeld
500,00
DM
500,00
DM
500,00
DM
Sonderzuwendung (Gehalt DEZ x 0,8979 +
Kinderbetrag 50,- DM / Kind)
5.127,08
DM
5.549,67
DM
Einmalzahlung (Art. 3 Abs. 1 BBVAnpG 2000: für
Sept. bis Dez. 2000)
400,00
DM
400,00
DM
400,00
DM
73.211,60 78.613,71
88
Jahresbruttobezüge
73.211,60
DM
78.613,71
DM
Abzüge nach Jahressteuertabelle Kl. III
Lohnsteuer (nach eigener Steuerberechnung,
s.u., Splittingtabelle 2000)
10.494,00
DM
12.092,00
DM
Solidaritätszuschlag (nach eigener
Steuerberechnung, s.u., Splittingtabelle 2000)
361,90
DM
339,24
DM
Kirchensteuer (8%) (nach eigener
Steuerberechnung, s.u., Splittingtabelle 2000)
526,40
DM
493,44
DM
Summe Abzüge
-
11.382,30
DM
-
12.924,68
DM
Kindergeld
1. - 2. Kind je Kind
270,00
DM
3. Kind
300,00
DM
6.480,00
DM
10.080,00
DM
Jahresnettoeinkommen
68.309,30
DM
75.769,03
DM
Monatsnettoeinkommen
5.692,44
DM
6.314,09
DM
II. Vergleichsrechnung
Einkommensdifferenz drittes und weitere Kinder
(je Kind)
621,65
DM
Alimentationsrechtlicher Bedarf pro Kind (115%
des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs) nach
OVG NRW, Urt. v. 15.01.07, 1 A 3433/05
661,17
DM
Monatlicher Differenzbetrag zum dritten und ggf.
weiteren Beamtenkind, je Kind
-39,52
DM
Jahresdifferenz
-474,24
DM
III. Ergebnis:
vollzeitige Beschäftigung im Juli 2000: 1 Monat
-39,52
DM
Teilzeitbeschäftigung ab August mit 30 von 34
Stunden, 5 Monate
-174,35
DM
Summe
-213,87
DM
-109,35 €
IV. Anhang: Steuerberechnung
Jahresbrutto
73.211,60
DM
78.613,71
DM
Arbeitnehmerpauschbetrag
-2.000,00
DM
-2.000,00
DM
Sonderausgaben-Pauschbetrag Steuerklasse III
-216,00
DM
-216,00
DM
Vorsorgepauschale Steuerklasse III
-4.428,00 -4.428,00
Vorsorgepauschale Steuerklasse III
DM
DM
Zu versteuerndes Einkommen
66.567,60
DM
71.969,71
DM
tarifliche Einkommensteuer nach
Splittingtabelle 2000
10.494,00
DM
12.092,00
DM
Kinderfreibetrag 576,- DM (Ehegattensatz) pro
Kind und Monat
-
13.824,00
DM
-
20.736,00
DM
Zu versteuerndes Einkommen für
Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer
52.743,60
DM
51.233,71
DM
tarifliche Einkommenssteuer nach Splittingtabelle
2000
6.580,00
DM
6.168,00
DM
8% Kirchensteuer
526,40
DM
493,44
DM
5,5% Solidaritätszuschlag
361,90
DM
339,24
DM
Für das Jahr 2001 ergibt sich unter Berücksichtigung der Teilzeitbeschäftigung des
Klägers folgende Berechnung:
89
2001
Monate 2 Kinder 3 Kinder
Besoldungsgruppe A 9 mit Zulage
I. Nettoeinkommen
Grundgehalt
4.642,03
DM
12
55.704,36
DM
55.704,36
DM
Zulage gem. Nr. 27 1a) bb) Vorbemerkung
BBesO A/B
117,41
DM
12
1.408,92
DM
1.408,92
DM
Zulage gem. Fn. 3 zu Besoldungsgruppe A 9
417,27
DM
12
5.007,24
DM
5.007,24
DM
Familienzuschlag
verheiratet (Stufe 1)
192,84
DM
12
2.314,08
DM
2.314,08
DM
2 Kinder (Stufe 3 [2 Kinder] - Stufe 1)
329,96
DM
12
3.959,52
DM
3.959,52
DM
3. Kind (218,83 DM + 203,60 DM)
422,43
DM
12
5.069,16
DM
Urlaubsgeld
500,00
DM
500,00
DM
500,00
DM
Sonderzuwendung (Gehalt DEZ x 0,8821 +
Kinderbetrag 50,- DM / Kind)
5.127,54
DM
5.550,16
DM
Einmalzahlung (Art. 3 Abs. 1 BBVAnpG 2000
berücksichtigt in 2000)
0,00 DM
0,00 DM 0,00 DM
Jahresbruttobezüge
74.021,66
DM
79.513,44
DM
Abzüge nach Jahressteuertabelle Kl. III
90
Abzüge nach Jahressteuertabelle Kl. III
Lohnsteuer (nach eigener Steuerberechnung,
s.u., Splittingtabelle 2001)
9.600,00
DM
11.134,00
DM
Solidaritätszuschlag (nach eigener
Steuerberechnung, s.u., Splittingtabelle 2001)
326,81
DM
307,12
DM
Kirchensteuer (8%) (nach eigener
Steuerberechnung, s.u., Splittingtabelle 2001)
475,36
DM
446,72
DM
Summe Abzüge
-
10.402,17
DM
-
11.887,84
DM
Kindergeld
1. - 2. Kind je Kind
270,00
DM
3. Kind
300,00
DM
6.480,00
DM
10.080,00
DM
Jahresnettoeinkommen
70.099,49
DM
77.705,60
DM
Monatsnettoeinkommen
5.841,62
DM
6.475,47
DM
II. Vergleichsrechnung
Einkommensdifferenz drittes und weitere Kinder
(je Kind)
633,85
DM
Alimentationsrechtlicher Bedarf pro Kind (115%
des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs) nach
OVG NRW, Urt. v. 15.01.07, 1 A 3433/05
669,29
DM
Monatlicher Differenzbetrag zum dritten und ggf.
weiteren Beamtenkind, je Kind
-35,44
DM
Jahresdifferenz
-425,28
DM
III. Ergebnis
Teilzeitbeschäftigung mit 30 von 34 Stunden, 12
Monate
-375,25
DM
-191,86 €
IV. Anhang: Steuerberechnung
Jahresbrutto
74.021,66
DM
79.513,44
DM
Arbeitnehmerpauschbetrag
-2.000,00
DM
-2.000,00
DM
Sonderausgaben-Pauschbetrag Steuerklasse III
-216,00
DM
-216,00
DM
Vorsorgepauschale Steuerklasse III
-4.428,00
DM
-4.428,00
DM
Zu versteuerndes Einkommen
67.377,66
DM
72.869,44
DM
tarifliche Einkommensteuer nach
Splittingtabelle 2001
9.600,00
DM
11.134,00
DM
Kinderfreibetrag 6912,- DM pro Kind und Jahr
-
13.824,00
-
20.736,00
DM
DM
Zu versteuerndes Einkommen für
Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer
53.553,66
DM
52.133,44
DM
tarifliche Einkommenssteuer nach Splittingtabelle
2001
5.942,00
DM
5.584,00
DM
8% Kirchensteuer
475,36
DM
446,72
DM
5,5% Solidaritätszuschlag
326,81
DM
307,12
DM
Für das Jahr 2002 ergibt sich unter Berücksichtigung der Teilzeitbeschäftigung des
Klägers folgende Berechnung:
91
2002
Monate 2 Kinder 3 Kinder
Besoldungsgruppe A 9 mit Zulage
I. Nettoeinkommen
Grundgehalt
2.425,65
12
29.107,80
29.107,80
Zulage gem. Nr. 27 1a bb) Vorbemerkung BBesO
A/B
61,35 € 12
736,20 € 736,20 €
Zulage gem. Fn. 3 zu Besoldungsgruppe A 9
218,04 € 12
2.616,48
2.616,48
Familienzuschlag
verheiratet (Stufe 1)
100,78 € 12
1.209,36
1.209,36
2 Kinder (Stufe 3 [2 Kinder] - Stufe 1)
172,42 € 12
2.069,04
2.069,04
3. Kind (114,35 € + 106,39 €)
220,74 € 12
2.648,88
Urlaubsgeld
255,65 €
255,65 € 255,65 €
Sonderzuwendung (Gehalt DEZ x 0,8631 +
Kinderbetrag 25,56 € / Kind)
2.621,64
2.837,72
Einmalzahlung
0,00 €
0,00 €
0,00 €
Jahresbruttobezüge
38.616,17
41.481,13
Abzüge nach Jahressteuertabelle Kl. III
Lohnsteuer (www.abgabenrechner.de)
5.124,00
5.932,00
Solidaritätszuschlag (www.abgabenrechner.de)
28,00 €
0,00 €
Kirchensteuer (8%) (www.abgabenrechner.de)
166,72 € 111,36 €
Summe Abzüge
-5.318,72
-6.043,36
Kindergeld
1. - 3. Kind je Kind
154,00 €
92
3.696,00
5.544,00
Jahresnettoeinkommen
36.993,45
40.981,77
Monatsnettoeinkommen
3.082,79
3.415,15
II. Vergleichsrechnung
Einkommensdifferenz drittes und weitere Kinder
(je Kind)
332,36 €
Alimentationsrechtlicher Bedarf pro Kind (115%
des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs) nach
OVG NRW, Urt. v. 15.01.07, 1 A 3433/05
350,95 €
Monatlicher Differenzbetrag zum dritten und ggf.
weiteren Beamtenkind, je Kind
-18,59 €
Jahresdifferenz
-223,08 €
III. Ergebnis
Teilzeitbeschäftigung mit 30 von 34 Stunden, 12
Monate
-196,84
Für das Jahr 2003 ergibt sich unter Berücksichtigung der Teilzeitbeschäftigung des
Klägers folgende Berechnung:
93
2003
Monate 2 Kinder 3 Kinder
Besoldungsgruppe A 9 mit Zulage
I. Nettoeinkommen
Grundgehalt 01.01.03 - 31.03.03
2.425,65
3
7.276,95
7.276,95
Grundgehalt 01.04.03 - 31.12.03
2.483,87
9
22.354,83
22.354,83
Zulage gem. Nr. 27 1a) bb) Vorbemerkung
BBesO A/B 01.01.03 - 31.03.03
61,35 € 3
184,05 € 184,05 €
Zulage gem. Nr. 27 1a) bb) Vorbemerkung
BBesO A/B 01.04.03 - 31.12.03
62,82 € 9
565,38 € 565,38 €
Zulage gem. Fn. 3 zu Besoldungsgruppe A 9
01.01.03 - 31.03.03
218,04 € 3
654,12 € 654,12 €
Zulage gem. Fn. 3 zu Besoldungsgruppe A 9
01.04.03 - 31.12.03
223,27 € 9
2.009,43
2.009,43
Familienzuschlag
verheiratet (Stufe 1) 01.01.03 - 31.03.03
100,78 € 3
302,34 € 302,34 €
verheiratet (Stufe 1) 01.04.03 - 31.12.03
103,20 € 9
928,80 € 928,80 €
2 Kinder (Stufe 3 [2 Kinder] - Stufe 1) 01.01.03 -
31.03.03
172,42 € 3
517,26 € 517,26 €
2 Kinder (Stufe 3 [2 Kinder] - Stufe 1) 01.04.03 -
31.12.03
176,56 € 9
1.589,04
1.589,04
94
3. Kind 01.01.03 - 31.03.03
220,74 € 3
662,22 €
3. Kind 01.04.03 - 31.12.03
226,04 € 9
2.034,36
Urlaubsgeld
255,65 €
255,65 € 255,65 €
Sonderzuwendung (Gehalt DEZ x 0,8429 +
Kinderbetrag 25,56 €/ Kind)
2.621,73
2.837,82
Einmalzahlung (Bezüge März x 0,075, max. 185
€)
185,00 €
185,00 € 185,00 €
Jahresbruttobezüge
39.444,58
42.357,25
Abzüge nach Jahressteuertabelle Kl. III
Lohnsteuer (www.abgabenrechner.de)
5.344,00
6.180,00
Solidaritätszuschlag (www.abgabenrechner.de)
70,40 €
0,00 €
Kirchensteuer (8%) (www.abgabenrechner.de)
183,68 € 127,84 €
Summe Abzüge
-5.598,08
-6.307,84
Kindergeld
1. - 3. Kind je Kind
154,00 €
3.696,00
5.544,00
Jahresnettoeinkommen
37.542,50
41.593,41
Monatsnettoeinkommen
3.128,54
3.466,12
II. Vergleichsrechnung
Einkommensdifferenz drittes und weitere Kinder
(je Kind)
337,58 €
Alimentationsrechtlicher Bedarf pro Kind (115%
des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs) nach
OVG NRW, Urt. v. 15.01.07, 1 A 3433/05
355,97 €
Monatlicher Differenzbetrag zum dritten und ggf.
weiteren Beamtenkind, je Kind
-18,39 €
Jahresdifferenz
-220,68 €
III. Ergebnis
Teilzeitbeschäftigung mit 32 von 34 Stunden, 12
Monate
-207,70
Für das Jahr 2004 ergibt sich unter Berücksichtigung der Teilzeitbeschäftigung des
Klägers bis zum 30. Juni 2004 folgende Berechnung:
95
2004
Monate 2 Kinder 3 Kinder
Besoldungsgruppe A 9 mit Zulage
I. Nettoeinkommen
96
Grundgehalt 01.01.04 - 31.03.04
2.483,87
3
7.451,61
7.451,61
Grundgehalt 01.04.04 - 31.07.04
2.508,71
4
10.034,84
10.034,84
Grundgehalt 01.08.04 - 31.12.04
2.533,80
5
12.669,00
12.669,00
Zulage gem. Nr. 27 1a) bb) Vorbemerkung
BBesO A/B 01.01.04 - 31.03.04
62,82 € 3
188,46 € 188,46 €
Zulage gem. Nr. 27 1a) bb) Vorbemerkung
BBesO A/B 01.04.04 - 31.07.04
63,45 € 4
253,80 € 253,80 €
Zulage gem. Nr. 27 1a) bb) Vorbemerkung
BBesO A/B 01.08.04 - 31.12.04
64,08 € 5
320,40 € 320,40 €
Zulage gem. Fn. 3 zu Besoldungsgruppe A 9
01.01.04 - 31.03.04
223,27 € 3
669,81 € 669,81 €
Zulage gem. Fn. 3 zu Besoldungsgruppe A 9
01.04.04 - 31.07.04
225,50 € 4
902,00 € 902,00 €
Zulage gem. Fn. 3 zu Besoldungsgruppe A 9
01.08.03 - 31.12.04
227,76 € 5
1.138,80
1.138,80
Familienzuschlag
verheiratet (Stufe 1) 01.01.04 - 31.03.04
103,20 € 3
309,60 € 309,60 €
verheiratet (Stufe 1) 01.04.04 - 31.07.04
104,24 € 4
416,96 € 416,96 €
verheiratet (Stufe 1) 01.08.04 - 31.12.04
105,28 € 5
526,40 € 526,40 €
2 Kinder (Stufe 3 [2 Kinder] - Stufe 1) 01.01.04 -
31.03.04
176,56 € 3
529,68 € 529,68 €
2 Kinder (Stufe 3 [2 Kinder] - Stufe 1) 01.05.04 -
31.07.04
178,32 € 4
713,28 € 713,28 €
2 Kinder (Stufe 3 [2 Kinder] - Stufe 1) 01.08.04 -
31.12.04
180,10 € 5
900,50 € 900,50 €
3. Kind 01.01.04 - 31.03.04
226,04 € 3
678,12 €
3. Kind 01.05.04 - 31.07.04
228,30 € 4
913,20 €
3. Kind 01.08.04 - 31.12.04
230,58 € 5
1.152,90
Urlaubsgeld
0,00 €
0,00 €
0,00 €
Sonderzuwendung gem. TelekomSZV (s.u.)
800,35 € 957,87 €
Einmalzahlung Art. 2 Nr. 2 BBVAnpG 2003/2004 50,00 €
50,00 €
50,00 €
Jahresbruttobezüge
37.875,49
40.777,23
Abzüge nach Jahressteuertabelle Kl. III
Lohnsteuer (www.abgabenrechner.de)
4.340,00
5.118,00
Solidaritätszuschlag (www.abgabenrechner.de)
0,00 €
0,00 €
Kirchensteuer (8%) (www.abgabenrechner.de)
116,80 € 68,16 €
Summe Abzüge
-4.456,80
-5.186,16
Kindergeld
1. - 3. Kind je Kind
154,00 €
3.696,00
5.544,00
Jahresnettoeinkommen
37.114,69
41.135,07
Monatsnettoeinkommen
3.092,89
3.427,92
II. Vergleichsrechnung
Einkommensdifferenz drittes und weitere Kinder
(je Kind)
335,03 €
Alimentationsrechtlicher Bedarf pro Kind (115%
des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs) nach
OVG NRW, Urt. v. 15.01.07, 1 A 3433/05
358,05 €
Monatlicher Differenzbetrag zum dritten und ggf.
weiteren Beamtenkind, je Kind
-23,02 €
Jahresdifferenz
-276,24 €
III. Ergebnis
Teilzeitbeschäftigung mit 32 von 34 Stunden bis
30.06.04, 6 Monate
-130,00
Vollzeitbeschäftigung ab 01.07.04
-138,12
Summe
-268,12
IV. Anhang: Sonderzahlung
(1) Sonderzuwendung (Gehalt DEZ x 0,8263 [§ 2
Satz 2 TelekomSZV] + Kinderbetrag 25,56 €/
Kind)
2.621,76
2.837,84
(2) Urlaubsgeld
255,65 € 255,65 €
§ 2 TelekomSZV (1/4 von (1) + (2))
719,35 € 773,37 €
§ 3 TelekomSZV (75,00 für A2 bis A8)
0,00 €
0,00 €
§ 4 TelekomSZV (( 54,--x 2 [2 Ki] + 138,-- [3 Ki]) x
0,75)
81,00 €
184,50 €
Summe
800,35 € 957,87 €
Für das Jahr 2005 ergibt sich folgende Berechnung:
97
2005
Monate 2 Kinder 3 Kinder
Besoldungsgruppe A 9 mit Zulage
I. Nettoeinkommen
Grundgehalt
2.533,80
12
30.405,60
30.405,60
Zulage gem. Nr. 27 1a) bb) Vorbemerkung
BBesO A/B
64,08 € 12
768,96 € 768,96 €
Zulage gem. Fn. 3 zu Besoldungsgruppe A 9
227,76 € 12
2.733,12
2.733,12
Familienzuschlag
verheiratet (Stufe 1)
105,28 € 12
1.263,36 1.263,36
98
verheiratet (Stufe 1)
105,28 € 12
2 Kinder (Stufe 3 [2 Kinder] - Stufe 1)
180,10 € 12
2.161,20
2.161,20
3. Kind
230,58 € 12
2.766,96
Urlaubsgeld
0,00 €
0,00 €
0,00 €
Sonderzuwendung (§ 4 TelekomSZV: 54,--x 2 [2
Ki] + 138,-- [3. Ki])
108,00 € 246,00 €
Einmalzahlung
0,00 €
0,00 €
0,00 €
Jahresbruttobezüge
37.440,24
40.345,20
Abzüge nach Jahressteuertabelle Kl. III
Lohnsteuer (www.abgabenrechner.de)
3.960,00
4.718,00
Solidaritätszuschlag (www.abgabenrechner.de)
0,00 €
0,00 €
Kirchensteuer (8%) (www.abgabenrechner.de)
92,96 €
47,68 €
Summe Abzüge
-4.052,96
-4.765,68
Kindergeld
1. - 3. Kind je Kind
154,00 €
3.696,00
5.544,00
Jahresnettoeinkommen
37.083,28
41.123,52
Monatsnettoeinkommen
3.090,27
3.426,96
II. Vergleichsrechnung
Einkommensdifferenz drittes und weitere Kinder
(je Kind)
336,69 €
Alimentationsrechtlicher Bedarf pro Kind (115%
des Gesamtbedarfs nach SGB XII) nach OVG
Saarland, Urt. v. 23.02.07, 1 R 27/06
350,78 €
Monatlicher Differenzbetrag zum dritten und ggf.
weiteren Beamtenkind, je Kind
-14,09 €
Jahresdifferenz
-169,08 €
III. Ergebnis
Vollzeitbeschäftigung
-169,08
Für das Jahr 2006 ergibt sich folgende Berechnung:
99
2006
Monate 2 Kinder 3 Kinder
Besoldungsgruppe A 9 mit Zulage
I. Nettoeinkommen
2.533,80
30.405,60 30.405,60
100
Grundgehalt
2.533,80
12
30.405,60
30.405,60
Zulage gem. Nr. 27 1a) bb) Vorbemerkung
BBesO A/B
64,08 € 12
768,96 € 768,96 €
Zulage gem. Fn. 3 zu Besoldungsgruppe A 9
227,76 € 12
2.733,12
2.733,12
Familienzuschlag
verheiratet (Stufe 1)
105,28 € 12
1.263,36
1.263,36
2 Kinder (Stufe 3 [2 Kinder] - Stufe 1)
180,10 € 12
2.161,20
2.161,20
3. Kind
230,58 € 12
2.766,96
Urlaubsgeld
0,00 €
0,00 €
0,00 €
Sonderzuwendung (§ 4 TelekomSZV: 54,--x 2 [2
Ki] + 138,-- [3. Ki])
108,00 € 246,00 €
Einmalzahlung
0,00 €
0,00 €
0,00 €
Jahresbruttobezüge
37.440,24
40.345,20
Abzüge nach Jahressteuertabelle Kl. III
Lohnsteuer (www.abgabenrechner.de)
3.960,00
4.718,00
Solidaritätszuschlag (www.abgabenrechner.de)
0,00 €
0,00 €
Kirchensteuer (8%) (www.abgabenrechner.de)
92,96 €
47,68 €
Summe Abzüge
-4.052,96
-4.765,68
Kindergeld
1. - 3. Kind je Kind
154,00 €
3.696,00
5.544,00
Jahresnettoeinkommen
37.083,28
41.123,52
Monatsnettoeinkommen
3.090,27
3.426,96
II. Vergleichsrechnung
Einkommensdifferenz drittes und weitere Kinder
(je Kind)
336,69 €
Alimentationsrechtlicher Bedarf pro Kind (115%
des Gesamtbedarfs nach SGB XII) nach OVG
Saarland, Urt. v. 23.02.07, 1 R 27/06
351,69 €
Monatlicher Differenzbetrag zum dritten und ggf.
weiteren Beamtenkind, je Kind
-15,00 €
Jahresdifferenz
-180,00 €
III. Ergebnis
Vollzeitbeschäftigung
-180,00
In dem hieraus im Einzelnen zu ersehenden Umfang hat der Gesetzgeber den ihm
zustehenden Gestaltungsspielraum bei der Besoldung von Beamten der
Besoldungsgruppe A 9 bzw. A 9 mit Amtszulage, die bei der Telekom AG beschäftigt
sind, in den streitgegenständlichen Jahren 2000 bis 2006 überschritten. Er ist mit den
hier maßgeblichen Besoldungsregelungen unterhalb der Grenze geblieben, welche die
den Beamten der jeweiligen Besoldungsgruppe mit mehr als zwei Kindern geschuldete
Alimentation nicht unterschreiten darf. Auf die Größenordnung der Unterschreitung
kommt es nicht an. Der um 15 v.H. erhöhte sozialhilferechtliche Gesamtbedarf ist das
Minimum des dem Beamten (und seiner Familie) verfassungsrechtlich geschuldeten
Unterhalts. Nur bei Wahrung dieser Untergrenze besteht eine Befugnis des
Gesetzgebers zu Pauschalierung und Typisierung. Jede Unterschreitung hingegen ist
verfassungswidrig.
101
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 -, BVerwGE 121, 91
(102 f.); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.
Januar 2007 - 1 A - 3433/05 -, veröffentlicht in NRWE und juris.
102
Für den Kläger errechnet sich hieraus für die Jahre 2000 bis 2006 insgesamt folgende
Unteralimentation:
103
01.01.2000 bis 30.06.2000:
111,88 Euro
01.07.2000 bis 31.12.2000:
109,35 Euro
2001
191,86 Euro
2002
196,84 Euro
2003
207,70 Euro
2004
268,12 Euro
2005
169,08 Euro
2006
180,00 Euro
Summe
1.434,83 Euro
104
Dieser Betrag war dem Kläger schließlich als Nettobetrag zuzusprechen. Ob Dienst-
oder Versorgungsbezüge die Amtsangemessenheit der Alimentation gewährleisten,
bestimmt sich nach dem Nettoeinkommen, das dem Beamten nach der Besteuerung
verbleibt,
105
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -,
BVerfGE 99, 300 (315); Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02
-, BVerwGE 121, 91 (98 f.),
106
so dass die verfassungsrechtlich gebotene Nachzahlung eines erhöhten
Familienzuschlags dem Betroffenen ebenfalls netto zufließen muss.
107
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Januar 2007 1
A 3433/05 , veröffentlicht in NRWE und juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-
108
Württemberg, Urteil vom 13. Februar 2007 - 4 S 2289/05 -, veröffentlicht in juris.
Dementsprechend wird die Beklagte den dem Kläger zukommenden Betrag so zu
bemessen haben, dass dem Kläger unter Berücksichtigung des im Auszahlungsmonat
vorzunehmenden Steuerabzugs gemäß §§ 39b, 51a Einkommensteuergesetz der im
Tenor genannte Betrag tatsächlich ausgezahlt wird.
109
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
110
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 167
Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
111
Rechtsmittelbelehrung:
112
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen
Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf
oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) die Zulassung der Berufung beantragt
werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
113
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe
darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
114
Die Berufung ist nur zuzulassen,
115
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
116
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten
aufweist,
117
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
118
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der
Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und
auf dieser Abweichung beruht oder
119
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel
geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
120
Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei
dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5,
48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer
Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den
Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen
(Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO
VG/FG) vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) einzureichen.
121
Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-
Westfalen.
122
Bei der Antragstellung und Zulassungsbegründung muss sich jeder Beteiligte durch
123
einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des
Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten
vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können
sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie
Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder
Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des
jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören,
vertreten lassen (§ 67 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 VwGO). Auf die besonderen Regelungen in §
67 Abs. 1 Sätze 4 bis 7 VwGO wird hingewiesen.
Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach
eingereicht werden.
124
Dr. Lascho Dr. Stappert Dr. Grapperhaus
125
B e s c h l u s s :
126
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.434,83 Euro festgesetzt.
127
G r ü n d e :
128
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz
(GKG) und errechnet sich aus der Summe der auf die einzelnen Jahre entfallenden
Zahlungsansprüche des Klägers.
129
Rechtsmittelbelehrung
130
Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf
(Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf)
Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land
Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
131
Die Mitwirkung eines Bevollmächtigten, besonders eines Rechtsanwalts oder eines
Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes
mit Befähigung zum Richteramt, ist im Beschwerdeverfahren nicht erforderlich.
132
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird,
nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren
sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser
Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder
formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
133
Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,--
Euro nicht übersteigt.
134
Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden.
135
War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist
ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat,
136
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen
zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen,
welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres,
von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht
mehr beantragt werden.
Dr. Lascho Dr. Stappert Dr. Grapperhaus
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