Urteil des VG Düsseldorf vom 09.10.2009
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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 3380/08
Datum:
09.10.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 3380/08
Tenor:
Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 07.04.2008 und die
Ordnungsverfügung des Beklagten vom 17.06.2008 werden
aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
1
Dem Kläger wurde 1982 eine Fahrerlaubnis der Klasse 3 erteilt.
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Mit Verfügung vom 18.04.1997 entzog der Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis, weil
er einen Punktestand von 19 erreicht und trotz Aufforderung seine Kraftfahreignung nicht
durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten nachgewiesen hatte.
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In der Folgezeit wurde der Kläger wegen einer Trunkenheitsfahrt sowie verschiedenen
Drogendelikten verurteilt.
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Wiedererteilungsanträge des Klägers aus den Jahren 1997 und 2000 blieben auch nach
Durchführung einer Suchttherapie erfolglos. Ausweislich eines medizinisch-
psychologischen Gutachtens vom 12.04.2000 war zum Begutachtungszeitpunkt
(22.03.2000) beim Kläger von einer allgemeinen Suchtmittelproblematik auszugehen
und nicht damit zu rechnen, dass der Kläger ein Kraftfahrzeug sicher führen kann.
Außerdem sei nicht ausgeschlossen, dass der Kläger auch in Zukunft erheblich gegen
verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde.
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Im Jahr 2002 wurde beim Kläger im Rahmen einer Fahrzeugkontrolle ein auf den
Namen C ausgestellter Führerschein aufgefunden, dessen Foto erhebliche Ähnlichkeit
mit dem Kläger aufwies.
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Am 31.03.2004 und 17.02.2005 wurde der Kläger wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
am 03.01.2004 und 24.11.2004, in letzterem Fall zugleich wegen Rotlichtverstoßes, zu
Geldstrafen verurteilt. Darüber hinaus wurden Sperren für die Erteilung einer
Fahrerlaubnis von 10 Monaten bzw. einem Jahr ausgesprochen.
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Am 23.05.2006 wurde dem Kläger eine polnische Fahrerlaubnis der Klasse B
ausgestellt. Darin ist als Adresse 'X, H' eingetragen. Außerdem ist der Kläger im Besitz
einer Aufenthaltsgenehmigung für Polen, bescheinigt durch eine bis zum 07.03.2011
gültige polnische Aufenthaltskarte vom 22.03.2006. In dieser Aufenthaltskarte ist
dieselbe Adresse wie im Führerschein eingetragen. Ausweislich eines Auszugs aus
dem Einwohnermeldeamtsregister ist der Kläger seit 1985 durchgehend in P gemeldet.
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Von August bis Oktober 2007 wurde gegen den Kläger seitens der Bußgeldstelle I ein
zweimonatiges Fahrverbot wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von
100 km/h um 62 km/h vollstreckt.
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Im März 2008 sprach der Kläger beim Beklagten wegen der Erweiterung seiner
Fahrerlaubnis um die Klasse C1 vor. Er benötige diese Fahrerlaubniserweiterung, da er
im elterlichen Betrieb ein entsprechendes Fahrzeug führen müsse, weil sein Vater
erkrankt sei.
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Unter dem 07.04.2008 forderte der Beklagte den Kläger zur Beibringung eines
medizinisch-psychologischen Gutachtens innerhalb von 6 Wochen auf. Zweifel an
seiner Kraftfahreignung ergäben sich aufgrund der Verurteilungen wegen
Trunkenheitsfahrt, Besitzes von Betäubungsmittel sowie Fahrens ohne Fahrerlaubnis
und der negativen Begutachtung am 22.03.2000. Durch die Begutachtung solle geklärt
werden, ob er weiterhin Suchtmittel einnehme oder von solchen abhängig sei und ob er
trotz verschiedener Straftaten (Fahrens ohne Fahrerlaubnis) in der Lage sei, ein
Fahrzeug sicher zu führen. Die polnische Fahrerlaubnis könne die genannte
Eignungszweifel nicht ausräumen, da von einem rechtsmissbräuchlichen Erwerb
ausgegangen werden müsse. Denn er sei zum Zeitpunkt der Erteilung der
Fahrerlaubnis weiterhin mit Hauptwohnsitz in Deutschland gemeldet gewesen. Zugleich
setzte der Beklagte für das Aufforderungsschreiben eine Gebühr von 25,00 Euro sowie
Zustellauslagen von 2,63 Euro fest. Das Schreiben wurde dem Kläger am 11.04.2008
mit Postzustellurkunde durch Einlegen in den Wohnungsbriefkasten zugestellt.
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Der Kläger hat am 07.05.2008 Klage gegen die Kostenentscheidung vom 07.04.2008
erhoben (14 K 3380/08). Zur Begründung führt er aus, seine Kraftfahreignung sei von
den polnischen Behörden bei Erteilung der Fahrerlaubnis am 22.05.2006 bejaht
worden. Deshalb sei es nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes
zulässig (gemeint wohl: unzulässig), seine Eignung im Hinblick auf Umstände, die
zeitlich vor dem Datum der Konzessionserteilung liegen, in Frage zu stellen. Außerdem
sei die Kostenerhebung für die Anordnung des Gutachtens rechtswidrig, weil der
Beklagte selbst mitgeteilt habe, dass es sich insoweit nicht nur um Maßnahmen zur
Vorbereitung einer Entscheidung handle.
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Nachdem der Kläger trotz Erinnerung das angeforderte Gutachten nicht beigebracht
hatte, erkannte der Beklagte dem Kläger mit Verfügung vom 17.06.2008 das Recht ab,
von seiner polnischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Gebrauch zu
machen. Gleichzeitig gab er ihm auf, den Führerschein binnen drei Tagen nach
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Bestandskraft der Verfügung zur Eintragung des Aberkennungsvermerks vorzulegen.
Außerdem setzt er eine Verwaltungsgebühr von 95,00 Euro sowie Zustellauslagen von
2,63 Euro gegenüber dem Kläger fest. Zur Begründung führte der Beklagte aus: Der
Kläger habe bereits früher aufgetretene Zweifel an seiner Kraftfahreignung wegen
Alkohol- und Drogenkonsums sowie wiederholten Verstoßes gegen verkehrsrechtliche
Vorschriften nicht ausgeräumt. Deshalb dürfe auf seine Nichteignung geschlossen
werden. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, dass im Ausland erworbene
Fahrerlaubnisse grundsätzlich anzuerkennen seien. Denn nach den vorhandenen
Meldedaten habe der Kläger seinen Hauptwohnsitz durchgehend in Deutschland
gehabt, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass er den Führerschein in
Polen rechtmäßig erworbenen habe.
Der Kläger hat am 04.07.2008 Klage gegen die Entziehungsverfügung erhoben
(14 K 4836/08). Zur Begründung bestreitet er die Notwendigkeit einer Begutachtung
wegen angeblicher Rauschmittelproblematik. Außerdem weist er darauf hin, dass er die
polnische Fahrerlaubnis rechtmäßig erworben habe. Dabei sei von den polnischen
Behörden selbstverständlich auch seine Kraftfahreignung überprüft und bejaht worden.
Ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis liege nicht vor. Nach gerichtlichem Hinweis
auf die Entscheidung des OVG NRW vom 21.01.2009 (16 B 1610/08) sowie die
Meldeamtsauskünfte über den Kläger führt dieser aus, er habe unter der im
Klageverfahren angegebenen deutschen Adresse nur einen Wohnsitz. Zum Zeitpunkt
des Führerscheinerwerbs habe er unter der im Führerschein ausgewiesenen Adresse
einen ordentlichen Wohnsitz im Sinne der Führerscheinrichtlinie gehabt. Dies ergebe
sich auch aus einem weiteren polnischen Dokument, dass einem deutschen
Personalausweis gleichzusetzen sei. Es handle sich um eine öffentliche Urkunde mit
der entsprechenden Beweiskraft gegenüber jedermann. Zum Nachweis der
Behauptung, zum Zeitpunkt des Erwerbs der polnischen Fahrerlaubnis einen
ordentlichen Wohnsitz unter der im Führerschein genannten Adresse gehabt zu haben,
hat der Kläger zwei Zeugen benannt.
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Mit Beschluss vom 09.10.2009 hat die Kammer die Klagen zur gemeinsamen
Entscheidung unter dem Aktenzeichen 14 K 3380/08 verbunden.
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Der Kläger beantragt,
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den Gebührenbescheid des Beklagten vom 07.04.2008 sowie die
Ordnungsverfügung des Beklagten vom 17.06.2008 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung führt der Beklagte aus: Die Gebührenpflichtigkeit der Aufforderung zur
Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zur Vorbereitung der Entscheidung über die
Entziehung der Fahrerlaubnis ergebe sich aus der Tarifstelle Nr. 208 der
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Diese gebe einen
Gebührenrahmen von 12,80 bis 25,60 Euro vor. Anlass für die
Untersuchungsaufforderung ergebe sich aus den zahlreichen Auffälligkeiten des
Klägers zwischen 1996 und 2008. Außerdem sei aufgrund der Meldeauskünfte ein
Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erkennbar. Auch aufgrund der vorgelegten
polnischen Dokumente sei nicht erkennbar, dass dem Wohnsitzerfordernis (gewöhnlich
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polnischen Dokumente sei nicht erkennbar, dass dem Wohnsitzerfordernis (gewöhnlich
185 Tage im Jahr im Ausstellerstaat wohnen) Genüge getan sei. Zusammen mit den
Eignungsmängeln sei deshalb von einem missbräuchlichen Führerscheinerwerb
auszugehen. Deshalb habe er nach Ausbleiben des Eignungsnachweises die
Fahrerlaubnis entziehen dürfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist zulässig und begründet. Sowohl der Gebührenbescheid vom 07.04.2008
als auch die Ordnungsverfügung vom 17.06.2008 sind rechtswidrig und verletzten den
Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung –
VwGO).
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Die streitbefangenen Bescheide sind mit dem Anerkennungsgrundsatz aus Art. 1 Abs. 2
der Richtlinie des Rates vom 29.07.1991 über den Führerschein 91/439/EWG
(RL 91/439/EWG) nicht vereinbar.
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Der Beklagte stützt seine Ordnungsverfügung auf § 3 Abs. 1 des
Straßenverkehrsgesetzes (StVG), § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde einem
Fahrerlaubnisinhaber die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich zum Führen eines
Kraftfahrzeugs ungeeignet erweist. Die Fahrerlaubnisbehörde darf insbesondere dann
von der fehlenden Kraftfahreignung ausgehen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber der
rechtmäßigen Aufforderung, Zweifel an der Kraftfahreignung durch Beibringung eines
Gutachtens auszuräumen, nicht nachkommt.
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Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass die über den Kläger vorliegenden
Informationen über Suchtmittelkonsum sowie sein bisheriges Verhalten im
Straßenverkehr Zweifel an seiner Kraftfahreignung begründen. Ebenso hat der Beklagte
zu Recht angenommen, dass die in §§ 11 Abs. 2, 6, 13 FeV normierten
Voraussetzungen für die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens
beim Kläger vorliegen. Deshalb hat er aus dem Nichtbeibringen des Gutachtens auf die
mangelnde Kraftfahreignung des Klägers geschlossen und ihm das Recht aberkannt,
von seiner polnischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen.
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Allerdings ist die Anwendung der §§ 3 Abs. 1 StVG, 11 Abs. 2, 6, 8, 46 FeV auf die beim
Kläger vorliegende Sachverhaltskonstellation mit höherrangigem Recht, nämlich Art. 1
Abs. 2, 8 Abs. 2 und 4 RL 91/439 nicht vereinbar.
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Nach Art. 1 Abs. 2 RL 91/439, der hier trotz Neufassung der Richtlinie durch Richtlinie
2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006
(RL 2006/126/EG) schon aufgrund des Ausstellungszeitpunkts des polnischen
Führerscheins des Klägers weiterhin Anwendung findet,
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vgl. Erwägungsgrund 5 der RL 2006/126,
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werden die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt.
Zwar kann der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes nach Art. 8 Abs. 2
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RL 91/439/EWG auf den Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten
Führerscheins seine nationalen Vorschriften insbesondere über Entzug der
Fahrerlaubnis anwenden. Außerdem kann es ein Mitgliedstaat gemäß Art. 8 Abs. 4 RL
91/439/EWG ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der einer
Person von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, auf den er eine
Entziehungsmaßnahme angewendet hat. Allerdings sind die Regelungen des Art. 8
Abs. 2 und 4 RL 91/439/EWG nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs im Hinblick auf Art. 1 Abs. 2 RL 91/439/EWG so auszulegen, dass etwa
eine Fahrerlaubnisentziehung oder auch die Ablehnung der Anerkennung des in einem
anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nur auf ein Verhalten des
Führerscheininhabers gestützt werden kann, dass zeitlich nach der Erteilung des
ausländischen Führerscheins liegt.
Vgl. EuGH, Urteil vom 29.04.2004 – C-476/01 (Kapper) –, NJW 2004, 1725; Urteil vom
26.06.2008 – C–329/06 (Wiedemann) und C–343/06 (Funk) –, NJW 2008, 2403.
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Eine Ausnahme davon gilt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
dann, wenn aufgrund von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellerstaat
herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass der Führerscheininhaber
zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen Wohnsitz nicht im
Ausstellerstaat hatte, der Führerschein also unter Verletzung der an den Wohnsitz
anknüpfenden Prüfungs- und Erteilungszuständigkeit des jeweiligen Mitgliedsstaates
erteilt wurde.
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Vgl. EuGH, Urteil vom 26.06.2008 – C-329/06 (Wiedemann) und C–343/06 (Funk) –,
NJW 2008, 2403.
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Diese Ausnahmekonstellation hat die Kammer bisher dahingehend verstanden, dass
ein vergleichbar offensichtlicher, die Verweigerung der Anerkennung des ausländischen
Führerscheins rechtfertigender Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis der Art. 7 Abs. 1
lit. b), 9 RL 91/439/EWG auch dann vorliegt, wenn er sich aus den Angaben des
Fahrerlaubnisinhabers oder von ihm nicht substantiiert bestrittenen sonstigen
Informationen ergibt.
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Vgl. Beschluss der Kammer vom 11.07.2008 – 14 L 864/08 –, Gerichtsbescheid vom
16.04.2009 – 14 K 1866/08, Gerichtsbescheid vom 10.06.2009 – 14 K 3888/08 –; so
auch mit ausführlicher Begründung: OVG NRW, Beschluss vom 12.01.2009 – 16 B
1610/08 –, DAR 2009, 159; Urteil vom 08.05.2009 – 16 A 3373/06 –, DAR 2009, 480.
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An dieser Rechtsprechung hält die Kammer im Hinblick auf die neuere Entscheidung
des Europäischen Gerichtshofs vom 09.07.2009
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AZ: C–445/08 (Wierer), curia.europa.eu,
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nicht mehr fest. Danach ist es einem Mitgliedstaat im Hinblick auf Art. 1 Abs. 2
RL 91/439/EWG – trotz des erkennbaren Missbrauchs des Anerkennungsgrundsatzes
und der damit bezweckten Förderung der Freizügigkeit – verwehrt, die Anerkennung der
Fahrberechtigung nach Art. 8 Abs. 4 RL 91/439/EWG aufgrund eines in einem anderen
Mitgliedstaat erteilten Führerscheins abzulehnen, wenn sich (lediglich) aufgrund von
Erklärungen oder Informationen des Fahrerlaubnisinhabers oder aufgrund von
Informationen, die zwar im Ausstellermitgliedstaat gewonnen wurden, aber nicht von
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diesem Mitgliedstaat herrühren, ergibt, dass die Wohnsitzvoraussetzungen vom
Ausstellerstaat bei Erteilung des Führerscheins nicht beachtet wurden.
Bei Zugrundelegung dieser Auslegung der Regelungen der Art. 1 Abs. 2, 8 Abs. 2 und
4 RL 91/439/EWG fehlt es hier an Informationen über einen Verstoß gegen das
Wohnsitzerfordernis, die es rechtfertigen, dem Kläger die aus dem polnischen
Führerschein des Klägers vom 23.05.2006 grundsätzlich erwachsene Fahrberechtigung
für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland abzusprechen. Als unmittelbar vom
Ausstellerstaat herrührende Informationen liegen nur der Führerschein selbst sowie die
dem Kläger ausgestellte polnische Aufenthaltskarte vom 22.03.2006 vor. Beide
Ausweise geben für die Frage des Wohnsitzes des Klägers zum Zeitpunkt der
Führerscheinerteilung nur Hinweise auf eine Adresse in Warschau. Zweifel daran, dass
es sich bei dieser Adresse um den ordentlichen Wohnsitz des Klägers im Sinne von Art.
9 RL 91/439/EWG handelte, ergeben sich zum einen aus den deutschen
melderechtlichen Daten des Klägers sowie dem Umstand, dass der Kläger trotz
entsprechender Hinweise zu keinem Zeitpunkt dargetan hat, dass er sich zum Zeitpunkt
der Führerscheinerteilung wegen persönlicher und beruflicher Bindungen gewöhnlich,
also mindestens 185 Tage im Jahr unter der polnischen Adresse aufgehalten hat. Bei
diesen Daten und Umständen handelt es sich jedoch nicht um vom Ausstellerstaat
herrührende Informationen.
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Fehlt es damit an unbestreitbaren Informationen, die ausnahmsweise die Verweigerung
der Anerkennung des polnischen Führerscheins des Klägers für das Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland rechtfertigen, musste der Beklagte diesen ohne weitere
Formalitäten unbedingt anerkennen. Denn der Führerschein gilt grundsätzlich als
Nachweis dafür, dass bei Erteilung die dafür erforderlichen Voraussetzungen
vorgelegen haben. Deshalb war der Beklagte auch nicht berechtigt, die Kraftfahreignung
des Klägers aufgrund von Vorkommnissen oder Erkenntnissen aus der Zeit vor der
Führerscheinerteilung in Zweifel zu ziehen, ein Verfahren zu deren Überprüfung
einzuleiten und ihm mangels Nachweises der Kraftfahreignung die Berechtigung zum
Gebrauchmachen von der Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland abzuerkennen.
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Anderes gilt hier auch nicht deshalb, weil der Kläger auch nach Erteilung der polnischen
Fahrerlaubnis wieder erheblich gegen verkehrsrechtliche Vorzuschriften verstoßen hat
(Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener
Ortschaften um 62 km/h am 11.03.2007). Es kann offen bleiben, ob diese gravierende
Zuwiderhandlung die Überprüfung der Kraftfahreignung durch Anordnung eines
medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertigen kann. Denn der Beklagte hat die
streitbefangene Aufforderung vom 07.04.2008 nicht auf diese Zuwiderhandlung gestützt.
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Sowohl die mit der Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen
Gutachtens verbundene Gebührenfestsetzung als auch die nachfolgende Aberkennung
des Rechts zum Gebrauchmachen des polnischen Führerscheins in Deutschland
erweisen sich deshalb als rechtswidrig. Sie verletzen den Kläger in seinen Rechten und
unterliegen deshalb der Aufhebung.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 der
Zivilprozessordnung.
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Die Berufung war nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO zuzulassen, weil
sie grundsätzliche Bedeutung hat und von der bisherigen Entscheidungspraxis des
Oberverwaltungsgerichts,
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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.01.2009 – 16 B 1610/08 –, DAR 2009, 159; Urteil
vom 08.05.2009 – 16 A 3373/06 –, DAR 2009, 480.
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abweicht.
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