Urteil des VG Düsseldorf vom 03.04.2001

VG Düsseldorf: approbation, psychologie, praktische ausbildung, subjektives recht, berufsfreiheit, versorgung, zugang, abschlussprüfung, anerkennung, qualifikation

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 2714/99
Datum:
03.04.2001
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 2714/99
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand:
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Die Klägerin absolvierte eine Ausbildung zur Diplom- Sozialwissenschaftlerin. Unter
dem 16. Juli 1997 erhielt sie die Erlaubnis zur Ausübung der heilkundlichen Tätigkeit
ohne Bestallung im Bereich der Psychotherapie. Seit dem 1. Juni 1985 ist sie als
Leiterin der Beratungsstelle für Frauen und Mädchen des „xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx" xxxx,
xxxxxxxxx, tätig. Ferner macht sie geltend, in freiberuflicher Praxis neben ihrer
Angestelltentätigkeit therapeutisch tätig zu sein.
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Unter dem 8. Dezember 1998 beantragte sie eine Approbation als Psychologische
Psychotherapeutin. Sie legte Bescheinigungen über eine psychotherapeutische
Tätigkeit zwischen dem 1. Januar 1989 und dem 31. Dezember 1998 in einem Umfang
von mehr als 4.000 Zeitstunden vor, ferner Bescheinigungen über eine theoretische
Ausbildung in einem Umfang von 950 Stunden in Gebieten, in denen sie beschäftigt
war.
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Mit Bescheid vom 26. Februar 1999 lehnte die Beklagte die Erteilung einer Approbation
als Psychologische Psychotherapeutin ab. Zur Begründung verwies sie darauf, dass
nach § 12 Abs. 4 Satz 1 PsychThG Voraussetzung für die Approbation der Nachweis
eines Psychologiestudiums sei. Zusätzlich müssten entsprechende
Behandlungsstunden und Theorienachweise erbracht werden. Die Klägerin habe
jedoch kein abgeschlossenes Psychologiestudium nachgewiesen. Den hiergegen
gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. März
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1999 zurück.
Mit ihrer am 20. April 1999 bei Gericht eingegangenen Klage macht die Klägerin
geltend, gegen die Übergangsbestimmung des § 12 PsychThG bestünden gravierende
verfassungsrechtliche Bedenken. Die insoweit vom Bundesverfassungsgericht in seiner
Entscheidung vom 16. März 2000, NJW 2000, 1779, aufgeworfenen Fragen des
Bestandsschutzes seien von den Verwaltungsgerichten zu klären. Die Sozialgerichte
setzten Verfahren auf Zulassung wegen des vorgreiflichen Streits um die Approbationen
aus. Nachdem der Gesetzgeber den Arztvorbehalt aufgegeben habe, lasse sich der
Ausschluss akademischer Psychotherapeuten ohne Psychologiestudium weder unter
dem Gesichtspunkt des Schutzgutes der Volksgesundheit noch im Hinblick auf den
Gemeinwohlbelang einer effektiven und qualifizierten Behandlung gesetzlich
Versicherter rechtfertigen. Das Gesetz leide insofern an einem inneren Widerspruch, als
die weitere Ausübung der Heilkunde erlaubt bleibe, durch den Ausschluss von der
kassenärztlichen Versorgung jedoch die wirtschaftliche Existenz entzogen werde. Das
Bundesverfassungsgericht habe ausdrücklich auch die Frage für klärungsbedürftig
erklärt, ob ein Bestandsschutz bei Beschäftigungsverhältnissen und Mitarbeit in
Beratungsstellen ebenfalls in Betracht zu ziehen sei. Soweit sie etwa für das
Versorgungsamt tätig werde, komme eine Klärung durch die Sozialgerichte schon
deshalb nicht in Betracht, weil die Therapie außerhalb des Geltungsbereichs des
Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs erfolge. Sie verfüge über eine abgeschlossene
Ausbildung als Psychodrama-Therapeutin und über eine besondere Qualifikation in der
Psychotraumatologie. Die Erfolge dieser Disziplin seien insbesondere bei der
Behandlung von Gewalt- und Unglücksopfern anerkannt. Sie sei in xxxxxxxxx die
einzige Frau mit einer Spezialisierung auf Traumatherapie und erhalte von Kliniken,
niedergelassenen Ärzten, Ämtern und Schulen Patienten zur Therapie überwiesen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Februar 1999 und des
Widerspruchsbescheides vom 24. März 1999 zu verpflichten, ihr die Approbation als
Psychologische Psychotherapeutin zu erteilen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie verweist auf die Begründung der angefochtenen Bescheide.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist unbegründet.
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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Approbation als Psychologische
Psychotherapeutin.
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Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 PsychThG ist die Erteilung einer Approbation als Psychologische
Psychotherapeutin davon abhängig, dass die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet
und die staatliche Prüfung bestanden wurde. Zugangsvoraussetzung für die Ausbildung
nach § 5 PsychThG ist gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 a) des Gesetzes eine im Inland an
einer Universität oder gleichstehenden Hochschule bestandene Abschlussprüfung im
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Studiengang Psychologie, die das Fach Klinische Psychologie einschließt und gemäß
§ 15 Abs. 2 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes der Feststellung dient, ob der
Student das Ziel des Studiums erreicht hat. Die Klägerin hat eine Abschlussprüfung im
Studiengang Psychologie nicht abgelegt. Sie hat auch nicht in einem Mitgliedsstaat der
Europäischen Union ein Diplom im Studiengang Psychologie erworben oder in einem
anderen Staat ein gleichwertiges Hochschulstudium der Psychologie erfolgreich
abgeschlossen, § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 b), c) PsychThG.
Gegen die Forderung des Psychotherapeutengesetzes nach einem Psychologiestudium
bestehen keine Bedenken im Hinblick auf die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG. Bei
der Gesundheit der Bevölkerung handelt es sich um ein besonders wichtiges
Gemeinschaftsgut, zu dessen Schutz subjektive Berufszulassungsschranken
grundsätzlich zulässig sind (vgl. etwa BVerfG, NJW 1988, 2290). Die Wertung, dass das
Studium der Psychologie unter Einschluss des Faches Klinische Psychologie in
Verbindung mit anderen Qualifikationsanforderungen geeignet ist, den Absolventen zur
Mitwirkung an einer psychotherapeutischen Versorgung der Bevölkerung zu befähigen,
unterliegt der Einschätzung des Gesetzgebers. Anhaltspunkte dafür, dass die
Unterscheidung zwischen Absolventen einer solchen Ausbildung und denjenigen einer
pädagogischen, sozialpädagogischen oder sonstigen Vorbildung sachwidrig sein
könnten, fehlen. Mildere, ebenso geeignete Mittel zur Durchsetzung eines hohen
Qualitätsniveaus sind nicht ersichtlich. Der Gesetzgeber konnte vielmehr bei einer
typisierenden Betrachtung davon ausgehen, dass gerade durch ein Psychologiestudium
Kenntnisse und Inhalte vermittelt werden, die für die Tätigkeit als Psychotherapeut
wesentlich sind (vgl. BVerfG, NJW 2000, 1779). Die Differenzierung wird auch dem
Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gerecht. Es kann zwar nicht ausgeschlossen
werden, dass im Einzelfall konkrete psychotherapierelevante Lehrinhalte auch in
anderen Studiengängen vermittelt werden. Auch bei einer Begrenzung auf ähnliche
Studiengänge wären jedoch Abgrenzungsprobleme und Ungleichbehandlungen im
Einzelfall nicht ausgeschlossen. Sie wären zudem in noch höherem Maße
rechtfertigungsbedürftig. Der Gesetzgeber konnte sich mithin auf vernünftige und
sachgerechte Gründe stützen, wenn er den Zugang zum Beruf an ein abgeschlossenes
Studium der Psychologie knüpfte (vgl. BVerfG a.a.O.).
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Die Klägerin erfüllt auch nicht die Voraussetzungen der Übergangsvorschriften des § 12
PsychThG. Sie hat nicht gemäß § 12 Abs. 1 PsychThG im Delegationsverfahren nach
den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen Leistungen
erbracht.
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Sie hat ferner keine Ausbildung als Fachpsychologin in der Medizin nach § 12 Abs. 2
PsychThG abgeschlossen.
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Die Klägerin erfüllt auch die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3, 4 PsychThG nicht.
Unabhängig von der Frage, ob sie vor dem 31. Dezember 1998 in dem vorgesehenen
Umfang praktisch psychotherapeutisch tätig gewesen ist und eine theoretische
Ausbildung abgeleistet hat, fehlt es wiederum an einer bestandenen Abschlussprüfung
im Studiengang Psychologie.
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Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Anforderung des Übergangsrechtes
lassen sich weder aus Art. 12 Abs. 1 GG noch aus Vertrauensschutzgesichtspunkten
oder dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG herleiten.
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Regelungen, die die Berufsfreiheit im Übrigen in statthafter Weise beschränken, können
insofern gegen Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. dem Gebot des Vertrauensschutzes verstoßen,
als sie keine Übergangsregelung für diejenigen vorsehen, welche eine künftig
unzulässige Tätigkeit in der Vergangenheit in erlaubter Weise ausgeübt haben (vgl.
BVerfG, NJW 1999, 841 m.w.N.). Indessen ist die Fortführung der Psychotherapie auch
in Zukunft nicht von einer Approbation nach dem Psychotherapeutengesetz abhängig.
Vielmehr kann von einer Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung
weiterhin Gebrauch gemacht werden (vgl. BVerfG a.a.O., NJW 2000, 1779 f.). Aus
diesem Grunde gebietet Art. 12 GG auch nicht eine Übergangsregelung, nach der ein
bislang im Berufsfeld Tätiger die Zulassung zumindest dann erhalten kann, wenn eine
geringere Ausbildung durch berufspraktische Erfahrung ausgeglichen wird (vgl. BVerfG
a.a.O., NJW 1999, 841 (845)).
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Allerdings berührt das Gesetz vom 16. Juni 1998 die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1
GG nicht nur dadurch, dass es subjektive Zulassungsschranken für den Zugang zu
einem neu geschaffenen Berufsbild errichtet. Vielmehr ändert das Gesetz wesentliche
Rahmenbedingungen für die Tätigkeit der bisher auf Grund einer Erlaubnis nach dem
Heilpraktikergesetz tätigen Therapeuten.
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Art. 12 Abs. 1 GG bietet zwar keinen Schutz gegen neue Konkurrenz für einen Beruf, der
selbst unangetastet bleibt, weil es kein subjektives Recht auf Erhaltung des
Geschäftsumfanges und der Sicherung weiterer Erwerbsmöglichkeiten gibt (vgl. BVerfG,
NJW 2000, 1779 f.). Schafft jedoch der Gesetzgeber die staatliche Anerkennung einer
beruflichen Qualifikation und Vorteile im beruflichen Wettbewerb, so wirkt sich die
Verweigerung dieser Anerkennung als Eingriff in die Berufsfreiheit aus. Als
Freiheitsbeschränkung kommen nicht allein Gebote und Verbote in Betracht, es genügt
vielmehr, dass durch staatliche Maßnahmen der Wettbewerb beeinflusst und die
Ausübung einer beruflichen Tätigkeit dadurch behindert wird (vgl. BVerfG, NJW 1992,
2621). Soweit der Gesetzgeber die staatliche Anerkennung an den Abschluss eines
Psychologiestudiums einerseits und eine darauf aufbauende praktische Ausbildung
bzw. praktische Tätigkeit andererseits knüpft, kann er sich jedoch - wie ausgeführt - auf
hinreichend gewichtige Gründe des Gemeinwohls stützen.
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Die Klägerin kann sich im Hinblick auf die mit der Approbation verbundene Zulassung
zur Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung schon deshalb nicht auf
Bestandsschutzerwägungen berufen, weil sie bislang nicht zugelassen war (vgl.
BVerfG, NJW 1999, 2729).
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Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, bislang tatsächlich an der Versorgung der
gesetzlich Krankenversicherten etwa im Wege des Kostenerstattungsverfahrens
teilgenommen zu haben. Aus diesem Grunde kann offen bleiben, ob bei einer
Beteiligung am Kostenerstattungsverfahren gemäß § 13 Abs. 3 SGB V ein
schützenswertes Vertrauen aufgebaut wurde, welches durch das
Psychotherapeutengesetz in Verbindung mit den Änderungen des SGB V enttäuscht
wurde (BVerfG NJW 2000, 1799 ff.). Soweit ein Bestandsschutz nicht nur auf Grund
selbstständiger Tätigkeit, sondern auch bei Beschäftigungsverhältnissen und Mitarbeit
in Beratungsstellen erwogen wird (vgl. BVerfG, a.a.O.), müsste sich auch ein solcher
Bestandsschutz auf das Vertrauen in den Fortbestand einer bisherigen Regelung
stützen lassen. Es ist aber nicht erkennbar, inwieweit durch das
Psychotherapeutengesetz in Verbindung mit den Änderungen des SGB V die
Grundlagen der bisherigen Tätigkeit der Klägerin in Frage gestellt werden könnten. Die
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Klägerin ist - anders als etwa in einem Krankenhaus tätige Therapeuten - auch nicht
mittelbar an der Erbringung von Leistungen beteiligt, die von den Krankenkassen nach
dem Fünften Buch des Sozialgesetzbuchs vergütet werden. Soweit die Klägerin geltend
macht, es bestehe ein Bedürfnis nach Zulassung einer ambulant tätigen Therapeutin für
Traumatherapie, kann auch ein solcher Bedarf nicht die Erteilung einer Approbation
abweichend von § 12 PsychThG rechtfertigen. Zum einen fehlt es insofern an einem
schützenswerten Bestand. Zum anderen könnten Bedenken gegen einen künftigen
Ausschluss der Klägerin vom System der sozialen Krankenversicherung nicht gebieten,
ihr eine Approbation zu erteilen. Es würde vielmehr ausreichen, die
sozialversicherungsrechtlichen Zugangsvoraussetzungen zu lockern. Die Erteilung der
Approbation würde zwar ebenso den Zugang zum System der sozialen
Krankenversicherungen bewirken, den Willen des Gesetzgebers aber in weit stärkerem
Umfang als erforderlich missachten. Eine Norm - hier § 12 PsychThG -, die in
Tatbestand und Rechtsfolge höherrangiges Recht beachtet, wird nicht dadurch
verfassungswidrig, dass andere Normen - hier die des SGB V - auf sie verweisen und
durch diese Bezugnahme möglicherweise bedenkliche Rechtsfolgen auslösen.
Schließlich verletzt § 12 Abs. 3, 4 PsychThG auch nicht den allgemeinen
Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Eine sachlich nicht gerechtfertigte
Ungleichbehandlung liegt nur dann vor, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von
Normadressaten im Verhältnis zu anderen anders behandelt, obwohl zwischen beiden
Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie
eine Ungleichbehandlung rechtfertigen (vgl. BVerfG, NJW 2000, 1779 f. m.w.N.). Für die
Differenzierung zwischen Therapeuten mit und ohne Psychologiestudium bestehen
hinreichende sachliche Gründe (vgl. BVerfG a.a.O.). Auch im Rahmen des
Übergangsrechtes ist der Gesetzgeber zu typisierenden Regelungen berechtigt. Selbst
wenn in anderen Studiengängen ebenfalls psychologische Kenntnisse vermittelt
werden und andererseits selbst ein Psychologiestudium nicht in jedem Fall sicherstellt,
dass auch Kenntnisse in klinischer Psychologie in einem angemessenen Umfang
vermittelt worden sind (vgl. Spellbrink, NZS 1999, 1 (6), NVwZ 2000, 141, 144 f.), belegt
dies nicht, das die Differenzierung des Gesetzgebers sachwidrig wäre. Dies wäre erst
dann der Fall, wenn allgemein die Inhalte des Psychologiestudiums keine größere
Sachnähe zur Berufstätigkeit eines psychologischen Psychotherapeuten hätten, als die
Inhalte eines Studiums etwa der Sozialpädagogik oder der Sozialarbeit. Dafür, dass
dies entgegen der Annahme des Gesetzgebers der Fall ist, ist aber nichts ersichtlich.
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet ferner keine Regelung, die berücksichtigt, ob in einem anderen
Studiengang in einem gewissen Mindestumfang psychotherapeutisch relevante
Kenntnisse vermittelt worden sind (dafür offensichtlich Spellbrink, a.a.O. in NVwZ 2000,
141, 144). Käme es entscheidend auf die in jedem Einzelfall zu belegenden
Studieninhalte an, könnte letztlich nicht einmal mehr die Forderung nach einer
akademischen Ausbildung erhalten bleiben, die zumindest auch psychologische Inhalte
umfasst. Dass nämlich keine Gefahr für die Volksgesundheit und einzelne Patienten
besteht, ließe sich nach einer jahrelangen Berufstätigkeit gegebenenfalls auch von
Personen mit einem gänzlich abweichenden Ausbildungsgang nachweisen (vgl. zu
diesem Kriterium Spellbrink a.a.O., NVwZ 2000, 141 (144)). Bei einer Erteilung der
Approbation auch an Absolventen anderer Ausbildungsgänge würde aber gegen den
Willen des Gesetzgebers verstoßen, schon durch die Bezeichnung „Psychologischer
Psychotherapeut" bzw. „Psychologische Psychotherapeutin" auf eine bestimmte
akademische Qualifikation zu verweisen (vgl. BT-Drs. 13/1206, S 13, hierzu BVerfG,
NJW 1999, 2730).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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