Urteil des VG Düsseldorf vom 21.10.2005
VG Düsseldorf: werkstatt, arbeitsmarkt, behinderung, berufliche eingliederung, autismus, erwerbsfähigkeit, icd, leistungsfähigkeit, alter, steigerung
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 20 K 6702/04
Datum:
21.10.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 K 6702/04
Tenor:
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 20. April
2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2004
verpflichtet, der Klägerin ab dem 1. Dezember 2003 bis zum 30. Juni
2004 Leistungen nach dem GSiG zu gewähren.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten
nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten
wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn
nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Tatbestand:
1
Die am 11. September 1983 geborene Klägerin begehrt von dem Beklagten Leistungen
nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter oder bei
Erwerbsminderung (GSiG).
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Die Klägerin, die unter Betreuung ihrer Mutter steht, leidet ausweislich der
Feststellungen des Versorgungsamtes E an einer leichten geistigen Behinderung und
Störung des Sozialverhaltens mit emotionaler Störung sowie Entwicklungsverzögerung
bei zentraler akustischer Wahrnehmungsstörung und autistischen
Verhaltensauffälligkeiten. Sie ist im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem
Merkzeichen H, G und B. Der Grad der Behinderung beträgt 80. Sie befand sich von
April 1998 bis April 1999 im Internat H und besuchte eine Schule für Lernbehinderte.
Anschließend besuchte sie eine Sonderschule für geistig behinderte Kinder. Ab
Sommer 2002 nahm sie an einer beruflichen Aus- und Weiterbildung im
Berufsbildungsbereich der Werkstatt für psychisch kranke und behinderte Menschen
des Heilpädagogischen Zentrums L (HPZ) teil. Seit September 2004 ist sie im
Arbeitsbereich des HPZ tätig.
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Nachdem die Klägerin im Dezember 2003 den Antrag auf Grundsicherung gestellt hatte,
prüfte die Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz (LVA Rheinprovinz) auf Ersuchen
des Beklagten, ob die Voraussetzungen für die Leistungsberechtigung der Klägerin
nach § 1 Abs. 2 GSiG vorliegen. Mit Schreiben vom 26. Februar 2004 stellte die LVA auf
Grund einer ärztlichen Untersuchung der Klägerin gegenüber dem Beklagten fest, dass
die Klägerin zwar aufgrund frühkindlichem Autismus (ICD-10 F84.0), einer
Entwicklungsstörung des Sprechens mit eingeschränkter Kommunikationsbereitschaft
(ICD-10 F80) sowie abnormen Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle,
Verhaltensauffälligkeiten und Stimmungsschwankungen (ICD-10 F63) derzeit nicht in
der Lage sei, Tätigkeiten von wirtschaftlichem Wert auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
zu verrichten, dass sie aber die in § 1 Nr. 2 GSiG genannten Voraussetzungen nicht
erfülle, weil es nicht unwahrscheinlich sei, dass die volle Erwerbsminderung behoben
werden könne.
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Daraufhin lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 20. April 2004 den Antrag der Klägerin
auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen mit der Begründung ab, nach seinen
Feststellungen sei es nicht unwahrscheinlich, dass die volle Erwerbsminderung
behoben werden könne. Somit gehöre die Klägerin nicht zu dem anspruchsberechtigten
Personenkreis.
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Hiergegen erhob die Klägerin unter dem 19. Mai 2004 Widerspruch, den sie wie folgt
begründete: Seit Sommer 2002 besuche sie die Werkstatt für behinderte Menschen in L.
Diese Einrichtung sei für den Personenkreis der Erwerbsunfähigen gedacht. Vor
Aufnahme in der Berufsbildungsmaßnahme sei vom Fachausschuss geprüft worden, ob
die Werkstatt für sie die richtige Einrichtung sei. Wie aus dem von ihr vorgelegten
Schreiben des HPZ vom 30. April 2004 hervorgehe, hielten auch die Pädagogen der
Werkstatt und die Werkstattleitung einen Arbeitsversuch auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt aufgrund ihrer Gesamtbehinderung für aussichtslos. Es sei völlig
unverständlich, warum und auf welcher Grundlage die Entscheidung und Prognose des
Fachausschusses in Frage gestellt werde.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 24. September 2004 wies der Beklagte den
Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, nach
Mitteilung der LVA Rheinprovinz sei nicht unwahrscheinlich, dass die volle
Erwerbsminderung behoben werden könne. Soweit die Klägerin mit der getroffenen
Entscheidung nicht einverstanden sei, wolle er darauf hinweisen, dass er - der Beklagte
- an die Feststellungen der LVA Rheinprovinz gebunden sei und insoweit dem
Widerspruch nicht abzuhelfen vermöge. Die Bindungswirkung ergebe sich aus dem
Wortlaut des Gesetzes, wonach der Rentenversicherungsträger das Vorliegen der
Voraussetzungen des § 1 Nr. 2 GSiG prüfe.
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Die Klägerin hat am 20. Oktober 2004 Klage erhoben.
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Sie trägt unter Vorlage einer fachärztlichen Bescheinigung des Kinderarztes und Kinder-
und Jugendpsychiaters Dr. T vom 31. März 2004 und einer Stellungnahme der
Rheinischen Akademie für Psychotherapie und Verhaltensmedizin vom 28. Februar
2005 vor: Bei ihr hätten sich bereits im Kindergarten erste soziale
Verhaltensauffälligkeiten, sowie eine erhebliche Entwicklungsverzögerung
abgezeichnet. In den folgenden Jahren sei eine umfangreiche multimodale Förderung
erfolgt. Es habe sich jedoch zunehmend das Bild einer Persönlichkeitsstörung von dem
9
Hintergrund einer leichten intellektuellen Behinderung abgezeichnet. Sie leide an einem
atypischen Autismus. Menschen mit einer autistischen Störung würden vor allem
qualitative Beeinträchtigungen der zwischenmenschlichen Beziehungen und der
Kommunikation, ein eingeschränktes Repertoire an Interessen und häufig eine
Intelligenzminderung aufweisen. Menschen mit einer autistischen Störung seien
aufgrund ihrer Beeinträchtigung oftmals auf fremde Hilfe bezüglich ihrer
Alltagsbewältigung angewiesen. Sie hätten Schwierigkeiten, den Sinn verschiedener
Handlungsvollzüge vollständig zu erfassen und könnten Regeln häufig nur situativ, aber
nicht dauerhaft erlernen. Sie, die Klägerin, reagiere auf jegliche Veränderung ihrer
Umwelt extrem verunsichert und fühle sich mit durchschnittlichen, tagestypischen
Anforderungen vollständig überfordert. Eine umfassende Betreuung in allen
Lebensbereichen sei erforderlich.
Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 20. April 2004 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 23. September 2004 zu verpflichten, ihr ab dem 1.
Dezember 2003 bis zum 30. Juni 2004 Leistungen nach dem GSiG zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er nimmt Bezug auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.
14
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der
LVA Rheinprovinz ergänzend Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist zulässig.
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Das notwendige Rechtsschutzinteresse für die vorliegende Verpflichtungsklage ist
gegeben. Die Klägerin kann ihr Ziel nicht einfacher oder schneller, z. B. durch einen auf
Abänderung der Entscheidung der LVA Rheinprovinz vom 26. Februar 2004 gerichteten
Rechtsbehelf, erreichen. Zwar ist der Träger der Grundsicherung grundsätzlich an die
Feststellungen des Rentenversicherungsträgers gebunden, soweit dieser gemäß § 5
Abs. 2 GSiG auf sein Ersuchen hin geprüft hat, ob die Voraussetzungen des § 1 Nr. 2
GSiG vorliegen. Gegen die Feststellung des Rentenversicherungsträgers steht dem
Betroffenen jedoch kein Rechtsbehelf zu, denn es handelt es sich hierbei nur um einen -
dem Betroffenen selbst nicht bekannt zu gebenden - unselbständigen Verfahrensschritt
in dem Verwaltungsverfahren zur Entscheidung über den Antrag auf Grundsicherung.
Diese Entscheidung entfaltet keine unmittelbare Außenwirkung gegenüber dem
Antragsteller und ist folglich kein Verwaltungsakt i.S.v. § 31 Zehntes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB X), der mit förmlichen Rechtsbehelfen angegriffen werden
könnte.
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Vgl. Mergler/Zink, Kommentar zum Grundsicherungsgesetz, (Stand: 34. Lfg., April 2003),
§ 5 Rdnr. 8; LPK-GSiG, 1. Aufl. 2003, § 5 Rdnr. 29; Urteil der Kammer vom 20. Mai 2005
- 20 K 1903/04 - (nicht rechtskräftig).
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Die Klage ist auch begründet.
20
Die ablehnende Entscheidung des Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin
in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die
Gewährung von Grundsicherungsleistungen gegen den Beklagten.
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Dieser Anspruch folgt aus §§ 1 Nr. 2, 2 Abs. 1 GSiG. Gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 GSiG
haben Anspruch auf Leistungen der beitragsunabhängigen, bedarfsorientierten
Grundsicherung Antragsberechtigte, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem
Einkommen und Vermögen beschaffen können. Die Antragsberechtigung bestimmt sich
nach § 1 Nr. 2 GSiG. Hiernach können zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Alter
und bei dauerhafter Erwerbsminderung Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der
Bundesrepublik Deutschland auf Antrag Leistungen nach diesem Gesetz erhalten, wenn
sie (1.) das 18. Lebensjahr vollendet haben, (2.) unabhängig von der jeweiligen
Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB VI) sind und wenn es (3.) unwahrscheinlich ist, dass die volle
Erwerbsminderung behoben werden kann. Die Formulierung „im Sinne des § 43 Abs. 2
SGB VI" bedeutet allerdings nicht, dass der Antragsberechtigte sämtliche
versicherungsrechtliche Voraussetzungen für den Bezug einer Rente wegen voller
Erwerbsminderung erfüllen muss, namentlich die entsprechenden Beitragszeiten
zurückgelegt haben müsste. Vielmehr müssen allein die materiell-rechtlichen
Voraussetzungen zum Bezug einer Rente wegen dauernder voller Erwerbsminderung
erfüllt sein. Voll erwerbsgemindert ist gemäß § 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI, wer wegen
Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den
üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden
erwerbstätig zu sein. Nach Abs. 2 S. 3 Nr. 1 der Vorschrift sind voll erwerbsgemindert
auch Versicherte nach § 1 S. 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung
nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können. Durch den Verweis auf
Versicherte nach § 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI werden u.a. behinderte Menschen erfasst, die in
anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen tätig sind.
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Hiernach unterliegt es keinen Zweifeln, dass die volljährige Klägerin, die seit Sommer
2002 im Werkstattbereich des Heilpädagogischen Zentrums in L beschäftigt ist, im hier
maßgeblichen Zeitraum von Dezember 2003 bis Juni 2004 die ersten beiden
Tatbestandsvoraussetzungen für die Grundsicherungsberechtigung erfüllt hat,
insbesondere voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI war.
23
Entscheidend für die Anspruchsberechtigung der Klägerin ist daher, ob es im hier
maßgeblichen Zeitraum unwahrscheinlich war, dass die volle Erwerbsminderung
behoben werden kann. Dies ist hier der Fall.
24
Allerdings ist die genannte, dritte Tatbestandsvoraussetzung nicht schon dann erfüllt,
wenn ein Wiedererlangen der Erwerbsfähigkeit des Betroffenen nicht absehbar ist, denn
bei solchem Verständnis wäre dieses weitere Tatbestandsmerkmal in § 1 Nr. 2 GSiG
überflüssig,
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Vgl. Urteil der Kammer vom 20. Mai 2005 - 20 K 1903/04 - (nicht rechtskräftig).
26
Vielmehr lehnt sich die Formulierung des § 1 Nr. 2 GSiG an den Gesetzeswortlaut des §
102 Abs. 2 S. 4 SGB VI in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 an.
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Nach dieser Vorschrift werden Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der
jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist,
dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann; hiervon ist nach einer
Gesamtdauer von neun Jahren auszugehen. Die Behebung der vollen
Erwerbsminderung ist nach - soweit ersichtlich - einhelliger Auffassung dann
unwahrscheinlich, wenn aus ärztlicher Sicht bei Betrachtung des bisherigen Verlaufs
nach medizinischen Erkenntnissen auch unter Berücksichtigung noch vorhandener
therapeutischer Möglichkeiten eine Besserung auszuschließen ist, durch die sich eine
relevante Steigerung der qualitativen und/oder quantitativen Leistungsfähigkeit ergeben
würde,
vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Februar 2004 - 6 L 6 RJ 311/03 -; LPK-GSiG, §
1 Rdnr. 21 unter Berufung auf die Begutachtungsrichtlinien der
Rentenversicherungsträger.
28
Im Schrifttum besteht unterschiedliche Auffassung darüber, ob eine Einzelfallprüfung der
dauerhaften Erwerbsminderung im Sinne des Grundsicherungsgesetzes erforderlich ist,
wenn der Hilfesuchende in einer Werkstatt für behinderte Menschen arbeitet. Nach einer
Auffassung liegen die Voraussetzungen des § 1 Nr. 2 GSiG stets vor, wenn der
Betroffene in einer solchen Werkstatt beschäftigt ist,
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Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMA), Fragen und Antworten zur
Auslegung und praktischen Anwendung des Gesetzes über eine bedarfsorientierte
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG), S. 10-11 mit
abweichendem Votum der Kommunalen Spitzenverbände; Bundesministerium für
Gesundheit und soziale Sicherung (BMGS), Fragen und Antworten zur Grundsicherung,
nachzulesen im Internet
(www.bmgs.bund.de/deu/gra/themen/sicherheit/grundsicherung/index); wohl auch OLG
Brandenburg, Urteil vom 11. März 2004 - 10 UF 176/03 -.
30
Nach anderer Auffassung ist hingegen eine Einzelfallprüfung auch beim Personenkreis
der in Werkstätten für behinderte Menschen Beschäftigten unerlässlich, weil die
Tatsache, dass ein behinderter Mensch in einer Behindertenwerkstatt tätig ist, für sich
allein nicht bedeute, dass er dauerhaft erwerbsunfähig sei.
31
LPK-GSiG, § 1 Rdnr. 22; Mergler/Zink, BSHG, 4. Lfg., Stand April 2003, unter
Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 23. Februar 2000 - B 5 RJ 8/99 R - FEVS 52,55.
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Dies ergebe sich schon daraus, dass die Beschäftigung für behinderte Menschen dazu
dienen solle, den Beschäftigten wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu
integrieren. Damit werde auch nicht die Aufnahmeentscheidung des Fachausschusses
in Zweifel gezogen, da diese keine Prognose darüber enthalte, ob es unwahrscheinlich
sei, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden könnte. Weil das Kriterium der
Dauerhaftigkeit fehle, sei insbesondere bei behinderten Menschen, die im Eingangs-
oder Trainingsbereich einer Werkstatt für Behinderte tätig seien, davon auszugehen,
dass keine dauerhaft volle Erwerbsminderung vorliege und daher kein Anspruch nach
dem GSiG bestehe,
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LPK-GSiG, § 1 Rdnr. 22.
34
Soweit ersichtlich, ist diese Rechtsfrage in der verwaltungsgerichtlichen
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Rechtsprechung bislang noch nicht erörtert oder entschieden worden. Das erkennende
Gericht schließt sich der zweiten Auffassung an. Bei behinderten Menschen, die im
Eingangs- oder Berufsbildungsbereich (dem früheren Arbeitstrainingsbereich) einer
Behindertenwerkstatt arbeiten, kann nicht ohne weitere Prüfung davon ausgegangen
werden, dass sie dauerhaft - im Sinne von nicht behebbar - voll erwerbsgemindert sind.
Dies ergibt sich schon aus dem gesetzlichen Auftrag für die Werkstätten für behinderte
Menschen, der darin besteht, denjenigen behinderten Menschen, die wegen Art oder
Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt beschäftigt werden können, 1. eine angemessene berufliche Bildung und
Beschäftigung zu einem ihrer Leistung angemessenen Arbeitsentgelt aus dem
Arbeitsergebnis anzubieten und 2. zu ermöglichen, ihre Leistungs- oder
Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen und
dabei ihre Persönlichkeit weiterzuentwickeln, vgl. § 136 Abs. 1 S. 2 des neunten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB IX). Nach S. 3 der Vorschrift ist es auch Aufgabe der Werkstatt
für behinderte Menschen, den Übergang geeigneter Personen auf den allgemeinen
Arbeitsmarkt durch geeignete Maßnahmen zu fördern.
Speziell für Menschen, die - wie die Klägerin im hier maßgeblichen Zeitraum - im
Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen tätig sind, ordnet § 5 der
Werkstättenverordnung in der Fassung vom 23. April 2004 (SchwbWV) an, dass der
Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu fördern ist (§ 5 Abs. 3 SchwbWV) und
dass die Werkstatt darauf hinzuwirken hat, dass der zuständige Rehabilitationsträger
seine Leistungen und nach dem Ausscheiden des behinderten Menschen aus der
Werkstatt das Integrationsamt die begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsleben
erbringen (§ 5 Abs. 4 SchwbWV). Dies verdeutlicht, dass der Gesetzgeber davon
ausgegangen ist, dass die Beschäftigung in der Werkstatt für behinderte Menschen
nach Möglichkeit eine vorübergehende sein soll und dass oberstes Gebot und Ziel die
(Wieder-)Erlangung der Erwerbsfähigkeit und eine Vermittlung auf dem Arbeitsmarkt
bleibt.
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Schließlich kann auch nicht außer Betracht bleiben, dass der Gesetzgeber erst das
Inkrafttreten des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) zum Anlass genommen
hat, in bestimmten Fällen den Verzicht auf ein Ersuchen des Hilfeträgers an den
Rententräger zwecks Feststellung der medizinischen Voraussetzungen für die
Erwerbsunfähigkeit ausdrücklich anzuordnen,
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LPK-SGB XII, § 41 Rdnr. 7.
38
Nach der heute geltenden - im vorliegenden Fall nicht anwendbaren - Regelung in § 45
Abs. 1 S. 3 Nr. 2 SGB XII findet ein Ersuchen nicht statt, wenn der Fachausschuss einer
Werkstatt für behinderte Menschen über die Aufnahme in eine Werkstatt oder
Einrichtung eine Stellungnahme abgegeben hat und der Leistungsberechtigte kraft
Gesetzes nach § 43 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 SGB VI als voll erwerbsgemindert gilt,
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wobei allerdings Streit besteht, ob die Aufnahme eines behinderten Menschen in das
Eingangsverfahren und in den Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte
Menschen zur Annahme der vollen Erwerbsminderung berechtigt oder ob grundsätzlich
von einer Erwerbsfähigkeit (Fähigkeit zu einer Erwerbstätigkeit von mindestens drei
Stunden täglich zu den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes) auszugehen ist,
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vgl. hierzu einerseits BMGS, Schreiben vom 19. November 2004 an den Vorsitzenden
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der Bundesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für behinderte Menschen e.V. (BAG-WfbM)
und andererseits BAG-WfbM, Schreiben an das BMGS vom 9. Dezember 2004 nebst
Anlage; sowie Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe
(BAGüS), Mitglieder-Info Nr. 08/2005 vom 21.02.2005.
Dem gegenüber ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes über eine
bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung die ursprüngliche
Vorstellung des Gesetzgebers, dass auch bei teilstationärer Unterbringung in einer
Werkstatt für Behinderte zunächst der Rentenversicherungsträger die dauerhaft volle
Erwerbsminderung des Hilfesuchenden festzustellen hat,
42
vgl. den Entwurf eines Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und
zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens, BT-Drucks. 14/4595,
S. 71.
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Vor diesem Hintergrund sagt die Beschäftigung der Klägerin im Berufsbildungsbereich
des HPZ L nichts über die Behebbarkeit ihrer Erwerbsminderung aus. Auch die
Übernahme in den Arbeitsbereich der Werkstatt für Behinderte ist nach der
Gesetzessystematik und nach den oben genannten Zielsetzungen der Werkstätten nicht
gleichbedeutend mit der Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung der
Klägerin im Sinne von § 1 Abs. 2 GSiG und macht eine Einzelfallprüfung nicht
entbehrlich.
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Jedoch geht das Gericht im vorliegenden Fall aufgrund der erforderlichen
Einzelfallprüfung davon aus, dass eine Behebung der vollen Erwerbsminderung der
Klägerin im hier maßgeblichen Entscheidungszeitraum unwahrscheinlich war. Die von
der LVA Rheinprovinz gemäß § 5 Abs. 2 GSiG getroffene Feststellung, wonach durch
die eingeleiteten Förderungsmaßnahmen eine Steigerung des Leistungsvermögens
erreicht werden könne, sodass zunächst von einer befristeten Leistungsminderung bis
zum 30. Juni 2006 ausgegangen werden sollte, erscheint bei Berücksichtigung des
Werdeganges der Klägerin nicht schlüssig und steht auch nicht im Einklang mit anderen
dem Gericht zugänglichen Erkenntnissen.
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Das Gericht geht aufgrund der vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen und Berichte
davon aus, dass die Klägerin an atypischem Autismus oder jedenfalls an einer
Entwicklungsstörung mit autistischen Verhaltensauffälligkeiten leidet, ohne dass es hier
einer Festlegung im Sinne der ICD-10 bedürfte. Bei autistischen Menschen besteht die
Besonderheit, dass ihnen - wie dies bei der Klägerin der Fall ist - häufig wichtige soziale
und kommunikative Kompetenzen fehlen, weil sie nicht in der Lage sind,
Wahrgenommenes zu verarbeiten, Beziehungen aufzubauen, mit anderen zu reden
oder anderen zuzuhören. Hinzu kommen zahlreiche Verhaltensauffälligkeiten. Die
Erkrankung bzw. Behinderung der Klägerin besteht seit früher Kindheit an. Wie dies für
den frühkindlichen Autismus charakteristisch ist (vgl. International Statistical
Classification of Diseases ICD-10-F84.0), traten Anzeichen für eine beeinträchtigte
Entwicklung der Klägerin schon vor dem dritten Lebensjahr auf (verzögerte motorische
Entwicklung; „leerer Blick"). Schon im Februar 1987 wurde daraufhin mit einer
ergotherapeutische Behandlung begonnen. Im Befundaufnahmebericht vom 26. August
1987 berichteten die Therapeutinnen Frau M und Frau W über grundlegende Störungen
in der Körperempfindung, über deutliche Störungen im Verhalten und eine intermodale
Störung. Wie aus der Akte der LVA Rheinprovinz hervorgeht, schlossen sich zahlreiche
Therapien und Behandlungen der Klägerin an, nämlich stationäre Aufenthalte im
46
Zentrum für Autismusforschung und Entwicklungstherapie der Rheinischen Landesklinik
W1 im Mai 1989, im Mai 1990 und im Januar 1991, sowie verschiedene ambulante
Therapien. Letztlich brachten diese Behandlungen keinen durchgreifenden Erfolg im
Hinblick auf die Behinderung und ihre Auswirkungen. Durchaus erkennbaren
Entwicklungsfortschritten in Teilbereichen standen neue Defizite auf der anderen Seite
gegenüber. So stellte die Ergotherapeutin Frau M in ihrem Behandlungsbericht vom 4.
April 1989 fest, dass die Klägerin weiterhin große Schwierigkeiten im Bereich des
Körperempfindens und im Bereich der intermodalen/serialen Leistungen habe, wobei
sich dies vor allem auf die serialen Leistungen verlagert habe. Von Januar 1998 bis
März 1998 war die Klägerin stationär in der Klinik I untergebracht und besuchte dort die
klinikeigene Private Schule. Obwohl die seinerzeitige Prognose durchaus günstig war -
im Bericht der Klinik I wurde sogar geäußert, es könne durchaus möglich sein, dass die
Klägerin in Zukunft einmal einen großen Sprung nach vorne mache; die von ihr
gezeigten Leistungen entsprächen nicht ihrem Können, das sehr viel höher liege; es sei
davon auszugehen, dass eine ganze Menge in ihr stecke - hat die weitere Entwicklung
nicht den erhofften Verlauf genommen. Die angestrebte Stabilisierung der Erfolge durch
die von den Klinikärzten empfohlene intensive schulische Betreuung und Reintegration
in ein therapeutisches Internat bei gleichzeitiger intensiver Psychotherapie muss als
gescheitert angesehen werden, wie aus dem Bericht des Internats H vom 22. April 1999
hervorgeht. Dort wurde darauf hingewiesen, dass die Klägerin in ihrer geistigen
Entwicklung deutlich retardiert ist und kaum in der Lage war, sich in der Kindergruppe
adäquat zu unterhalten. Es bestanden auch deutliche Schwierigkeiten, sich in
Situationen des täglichen Lebens adäquat zu verhalten. Durch Körperhaltung und
Sprache erweckte die seinerzeit 14jährige Klägerin den Eindruck einer fünf- bis
sechsjährigen. Veränderungen, wie die Neuaufnahme von Schülern in die Gruppe,
lösten bei der Klägerin Verwirrung und Unsicherheiten aus mit der Folge, dass sicher
geglaubte Verhaltensweisen von ihr nicht mehr beherrscht wurden. Mit dem Schultyp
der Schule für Lernbehinderte - heißt es in dem Bericht - sei die Klägerin völlig
überfordert. Das bestehende System sei für ihre Entwicklung rückschrittlich.
Betrachtet man die langjährige Entwicklung der Klägerin und berücksichtigt hierbei,
dass jedenfalls bis zum 14. Lebensjahr eine intensive Förderung und Therapie erfolgte,
ohne dass von der Klägerin zum Zeitpunkt der Begutachtung und der
Widerspruchsentscheidung eine Leistungsfähigkeit erreicht worden wäre, die sie für
eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt qualifiziert hätte, so kann nicht ernstlich
bezweifelt werden, dass die Behebung der vollen Erwerbsminderung im hier
maßgeblichen Beurteilungszeitraum unwahrscheinlich war. Eine Besserung, durch die
sich eine relevante Steigerung der qualitativen und/oder quantitativen Leistungsfähigkeit
ergeben würde, war auszuschließen.
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Der gegenteiligen Äußerung im Gutachten der sachverständigen Zeugin Dr. C vom 19.
Februar 2004 vermag das Gericht nicht zu folgen. Wie die Sachverständige bei ihrer
Befragung in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, ist sie keine Fachärztin und
verfügt über keinerlei berufliche Erfahrungen in der ärztlichen Untersuchung,
Behandlung oder Begutachtung von Menschen mit autistischer Behinderung. Sie hat bei
ihrer Begutachtung auch nicht Erfahrungen anderer sachverständiger Stellen oder
Personen mit der Eingliederung von Menschen mit autistischen Zügen in das
Arbeitsleben berücksichtigt. Soweit die Sachverständige bei ihrer Befragung auf positive
Beispiele für die Entwicklung von autistischen Menschen verwiesen hat, hat sie diese
Erkenntnisse allgemein zugänglichen Quellen (Fernsehberichten, Talk-Shows)
entnommen und nicht etwa die einschlägigen Fachzeitschriften ausgewertet. Wie sie
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selbst in der mündlichen Verhandlung verdeutlichte, fehlten ihr im Zeitpunkt der
Begutachtung aktuelle neurologische oder psychiatrische Befunde, wie sie dem Gericht
nunmehr beispielsweise in Form der fachärztlichen Stellungnahme des Dr. T vom 31.
März 2004 vorliegen. Ihre Beurteilung erfolgte deshalb insgesamt auf einer
unzureichenden Tatsachengrundlage. Die in der mündlichen Verhandlung gemachte
Äußerung der sachverständigen Zeugin, man müsse in den Fällen, in denen gerade erst
das Arbeitstraining absolviert worden sei, die Entwicklung abwarten und könne nicht
von vornherein ausschließen, dass der Betreffende in der Lage sein werde, Tätigkeiten
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten, ist zwar in dieser Allgemeinheit
zutreffend, lässt aber die spezifische Situation der Klägerin, die seit vielen Jahren mehr
oder weniger erfolglos Therapien durchlaufen hatte, außer Betracht. Hinzu kommt, dass
die Prognose für Menschen mit autistischen Verhaltensauffälligkeiten, was die
berufliche Eingliederung angeht, aufgrund ihrer Mehrfachbehinderung verglichen mit
anderen behinderten Werkstattbeschäftigten eher ungünstig ist.
Nach einem Aufsatz von Dr. N, Oberarzt der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie
des Kindes- und Jugendalters an der Philipps-Universität N1,
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vgl. PD Dr. med. Matthias Martin, Autismus, in: www.aaonline.dkf.de/bb/p063.htm,
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in dem einschlägige Fachliteratur ausgewertet wird, lassen sich folgende Prognosen
aus mehreren Längsschnittuntersuchungen über autistische Kinder und Jugendliche
zusammenfassend ableiten: Ein bis zwei Prozent sind im Erwachsenenalter fast
unauffällig, fünf bis 15 Prozent bewegen sich im Grenzbereich zur
psychopathologischen Auffälligkeit, 16 bis 25 Prozent bleiben weiterhin auffällig, lassen
sich aber relativ gut in beschützten Institutionen betreuen, bei 60 bis 75 Prozent muss
die Prognose als schlecht bis sehr schlecht bezeichnet werden, das heißt, sie sind stets
auf fremde Hilfe angewiesen. Etwa die Hälfte der schwerer beeinträchtigten Personen
muss langfristig in betreuenden Institutionen untergebracht werden (z.B. Einrichtungen
bzw. Wohngruppen für geistigbehinderte Menschen). Diese Quote steigt mit dem
Lebensalter an.
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Wie PD Dr. N weiter ausführt, sind selbst normal begabte oder sogar in Teilbereichen
besonders begabte Menschen mit autistischen Syndromen auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt nur schwer vermittelbar. Sie bedürften stets einer besonderen Betreuung,
denn sie hätten fast immer Schwierigkeiten in der sozialen Anpassung oder in der
Bewältigung neuer und unvorhergesehener Ereignisse. Die allgemeine Entwicklung auf
dem Arbeitsmarkt lasse es zunehmend schwierig erscheinen, für Menschen mit
Autismus-Syndrom eine entsprechende Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu
finden, selbst wenn sie über einen qualifizierten Bildungsabschluss oder eine
abgeschlossene Berufsausbildung verfügten. So sei im Einzelfall die Ausbildung in
Berufen wie Gärtner/Gärtnerin, Tischler/Tischlerin oder
Handelsfachpacker/Handelsfachpackerin erfolgreich absolviert worden. Einschränkend
sei jedoch darauf hinzuweisen, dass nur etwa zehn Prozent der autistischen jungen
Menschen sich den Anforderungen einer Berufsausbildung gewachsen zeigten, weil
neben dem erreichten kognitiven Leistungsniveau die psychopathologischen
Auffälligkeiten entscheidend für die Ausbildungsfähigkeit seien. Es seien verschiedene
Modelle entwickelt worden, um die stufenweise Integration autistisch behinderter
Menschen in öffentliche Arbeitsprozesse möglich zu machen. Neben der nachgehenden
Betreuung oder flexiblen Formen der Probebeschäftigung seien dies auch ausgelagerte
Produktionsgruppen der Werkstatt für Behinderte (WfB), die zusammen mit einem
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Gruppenleiter der WfB in einem Wirtschafts- oder Dienstleistungsbetrieb arbeiten. So
könnten die Arbeits-, Produktions- und Sozialbedingungen eines Betriebs erlernt
werden, als Vorstufe für eine spätere berufliche Integration in einen solchen Betrieb. Auf
diese Weise sei es möglich, individuelle Beschäftigungsplätze - im Sinne eines
anerkannten Werkstattplatzes - in Betriebe auszulagern. Solche Beschäftigungsplätze
könnten umgewandelt werden in teilgeschützte Arbeitsplätze außerhalb der WfB. Diese
Maßnahmen müssten durch fachkundige Kontaktpersonen begleitet werden, die sowohl
den Betrieb wie die Mitarbeiter beraten würden.
Vor diesem Hintergrund erscheint die Einschätzung der Werkstattleiterin des HPZ L, für
die Klägerin sei ein Arbeitsversuch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufgrund ihrer
Gesamtbehinderung sicher ausgeschlossen, nachvollziehbar und überzeugend. Es mag
richtig sein - worauf die Sachverständige Dr. C in der mündlichen Verhandlung
hingewiesen hat -, dass bei der Berufsbildung der Klägerin im Berufsbildungsbereich
der WfB keine nennenswerten Schwierigkeiten aufgetreten sind. Hieraus allerdings zu
schließen, dass die Klägerin durch die Ausbildung in der WfB in die Lage versetzt
würde, Tätigkeiten von wirtschaftlichem Wert auf dem allgemeinen Arbeitmarkt zu
verrichten, erscheint dem Gericht eher fernliegend. Die Mutter und Betreuerin der
Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass
sich die Klägerin immer an Menschen orientiere, die weniger könnten als sie. Eine
Arbeitstätigkeit im geschützten Bereich der Behindertenwerkstätten sei ihr nur möglich,
weil die dortige Tätigkeit einfach und vorstrukturiert sei.
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Nach Einschätzung des Gerichts war nach alledem im hier maßgeblichen
Beurteilungszeitraum absehbar, dass die Klägerin trotz des absolvierten Arbeitstrainings
in der „normalen" Arbeitswelt mit den dort gestellten Anforderungen und dem Druck der
Erzielung eines bestimmten Arbeitsergebnisses innerhalb einer vorgegebenen Zeit
nicht zurecht kommen wird. Es ist auch nicht erkennbar, welche anderen
Förderungsmaßnahmen zur relevanten Steigerung der Leistungsfähigkeit noch in
Betracht gekommen wären. Denn im Vordergrund der autistischen Behinderung der
Klägerin standen zuletzt weniger die motorischen oder intellektuellen Defizite als
vielmehr die psychosozialen Verhaltensauffälligkeiten, wie z. B. extreme und nicht
vorhersehbare Wutanfälle, die eine Eingliederung in das Arbeitsleben unwahrscheinlich
machten.
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Angesichts der vorliegenden Erkenntnisse bedurfte es auch nicht der Einholung eines
weiteren Sachverständigengutachtens. Vielmehr bilden die fachärztliche Bescheinigung
des Dr. T vom 31. März 2004, das Schreiben des HPZ L vom 30. April 2004 und der
Dipl.-Psychologin Dr. X vom 28. Februar 2005 eine ausreichende
Entscheidungsgrundlage.
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Da aufgrund der vorliegenden Unterlagen auch davon auszugehen ist, dass die
wirtschaftlichen Voraussetzungen (§ 2 Abs. 1 GSiG) gegeben sind, ist der Beklagte zur
Gewährung von Grundsicherungsleistungen an die Klägerin verpflichtet.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO analog.
57
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§
708 Nr. 11, 711 ZPO.
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