Urteil des VG Düsseldorf vom 12.04.2007
VG Düsseldorf: berufsausbildung, kaufmann, einberufung, praktische ausbildung, besondere härte, vorverfahren, erwerb, diplom, berufsausübung, bestandteil
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 11 K 4891/06
Datum:
12.04.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 4891/06
Tenor:
Der Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes E vom 7. Juli
2006 und der Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung West
vom 31. Juli 2006 werden aufgehoben.
Die Beklagte wird unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides des
Kreiswehrersatzamtes E vom 7. Juli 2006 und des
Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung X vom 31. Juli
2006 verpflichtet, den Kläger wegen seiner am 1. August 2006
begonnenen Ausbildung zum Kaufmann für Speditions- und
Logistikdienstleistung bei der L (AG & Co) KG vom Wehrdienst
zurückzustellen.
Die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren
wird für notwendig erklärt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung
ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden
Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe
Sicherheit leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
1
Der Kläger ist 20 Jahre alt. Er wurde am 22. September 2005 gemustert und mit
Bescheid vom gleichen Tag für wehrdienstfähig und zwar verwendungsfähig mit
Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten erklärt. Gleichzeitig wurde der Kläger
antragsgemäß bis einschließlich 30. Juni 2006 mit Blick auf seinen Schulbesuch vom
Wehrdienst zurückgestellt.
2
Unter dem 28. Juni 2006 beantragte der Kläger eine weitere Zurückstellung für ein
duales Studium in der Zeit vom 1. August 2006 bis zum 31. März 2010. Er übersandte
den Ausbildungsvertrag zwischen der L (AG & Co) KG Niederlassung L1 für die
Ausbildung zum Kaufmann für Spedition- und Logistikdienstleistung in der Zeit vom 1.
August 2006 bis zum 31. März 2009, einen Praktikumsvertrag mit vorgenannter Firma für
die Zeit vom 1. April 2009 bis 31. März 2010 sowie einen Studienvertrag mit der
Europäischen Fachhochschule S (EUFH) für den Studiengang Logistikmanagement,
Studienbeginn 10/2006, voraussichtliches Ende 3/2010. Der Ausbildungsvertrag ist bei
der IHK C eingetragen; die Zwischenprüfung ist für Herbst 2007, die Abschlussprüfung
zum Kaufmann für Spedition und Logistikdienstleistung für Winter 2008 vorgesehen.
Ausweislich der Präambel des Studienvertrages mit der EUFH handelt es sich um ein
berufsorientiertes Studium von 7 Fachsemestern Regelstudienzeit mit dem staatlich
anerkannten Abschluss Diplom-Kaufmann (FH). Jedes Fachsemester gliedert sich in
ein 12-wöchiges Studium an der EUFH und 14 Wochen vorlesungsfreie Zeit, die zum
Praktikum genutzt werden kann (1.2 des Studienvertrages). Die Immatrikulation setzt
u.a. voraus, dass der Studierende sich verpflichtet, bis zur Diplomprüfung den Nachweis
über mindestens 38 Wochen Pflichtpraktika zu erbringen (3.2 des Studienvertrages).
Das Studium ist dual aufgebaut. In der Praktikumszeit bestimmt das Unternehmen,
möglichst in Abstimmung mit der EUFH, die Inhalte der Praktika (8.5 des
Studienvertrages). Für die Studierenden, die mit ihrem Unternehmen in einem
Ausbildungsverhältnis stehen, umfasst das Grundstudium zusätzliche
Lehrveranstaltungen zur Vorbereitung auf die IHK-Prüfung (8.7 des Studienvertrages).
Zur Diplom- Vorprüfung und zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer auch
die in Studien- und Diplomprüfungsordnung ausgewiesenen Pflichtpraktika nachweisen
kann (9.2 des Studienvertrages). Das mit dem Ausbildungsunternehmen vereinbarte
Praktikum dient im Rahmen des 7-semestrigen dualen Studiums an der EUFH zum
Erwerb der praktischen Kompetenzen zur Erlangung des Abschlusses des
Diplomkaufmanns (FH).
3
Mit Bescheid vom 7. Juli 2006 lehnte das Kreiswehrersatzamt E den
Zurückstellungsantrag ab und rief den Kläger mit Bescheid vom gleichen Tag zur
Ableistung des Grundwehrdienstes ab 1. Oktober 2006 ein. Zur Begründung führte es
aus: Bei dualen Ausbildungsgängen sei ausschließlich auf den höherwertigen
Abschluss abzustellen. Dies sei beim Zusammentreffen von Studium und
Berufsausbildung regelmäßig das Studium. Die Möglichkeit, im Rahmen eines
Studiums zugleich einen Berufsabschluss zu erwerben, sei in diesen Fällen nicht das
Hauptziel, sondern lediglich eine nützliche Nebenerscheinung. Da der Kläger zum
vorgesehenen Dienstantritt am 1. Oktober 2006 noch nicht das dritte Semester seines
Studiums erreicht habe, sei eine Zurückstellung nicht möglich.
4
Unter dem 14. Juli 2006 wandte sich der Ausbildungsbetrieb des Klägers an das
Kreiswehrersatzamt E und führte aus, dass eine Einberufung des Klägers für den
Betrieb unzumutbare Beeinträchtigungen mit sich bringe. Am Standort, an dem der
Kläger beschäftigt sei, seien nur sieben Mitarbeiter vertreten, so dass ohne die Mitarbeit
des Klägers in Zeiten von Urlaub und Krankheit personelle Engpässe entstehen
könnten.
5
Der Kläger legte (ausdrücklich) gegen beide Bescheide vom 7. Juli 2006 Widerspruch
ein und trug vor: Er habe sich seit Herbst 2005 um einen Ausbildungsplatz bemüht. Die
Einberufung verhindere nunmehr die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten
oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung - § 12 Abs. 4 Satz 2 lit c) WPflG. Der
6
Ausbildungsvertrag datiere auf den 24. März 2006. Dass er parallel das duale Studium
an der EUFH aufnehme, sei seitens des Ausbildungsbetriebes ausdrücklich erwünscht.
Aus diesem Grunde erhalte er eine höhere Ausbildungsvergütung. Der
Ausbildungsbetrieb werde durch seine Einberufung erhebliche Nachteile erleiden. Es
handele sich bei der dualen Ausbildung um eine besondere Qualifikation. Es sei
unsicher, ob der Ausbildungsbetrieb dem Kläger nach dem Wehrdienst erneut eine
derartige Ausbildungsstelle anbiete und ob erneut ein Studienvertrag zustande komme.
Der Ausbildungsvertrag habe auch ohne den Studienvertrag Bestand. Die duale
Ausbildung stelle sicher, dass er während des weitergehenden Studiums seinen
Lebensunterhalt selber gewährleisten könne. Schließlich verweist der Kläger auf die
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 24. Oktober 1997 - 8 C
21/97, wonach der mit der Einberufung verbundene Verlust einer bereits zugesagten
Ausbildung dann die Zurückstellung rechtfertigen kann, wenn mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass der Betroffene nach Ableistung des
Wehrdienstes diese Ausbildung weder an derselben Stelle noch anderweitig nachholen
kann.
Die Wehrbereichsverwaltung wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 31.
Juli 2006 - zugestellt am 4. August 2006 - zurück und führte ergänzend aus: Der
kombinierte Studien- und Ausbildungsgang des Klägers lasse eine Einordnung als
Ausbildungsvertrag im Sinne des BBiG nicht zu. Mangels Gesetzgebungskompetenz
gelte dieses Gesetz nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 BBiG nicht für die Berufsausbildung in
berufsqualifizierenden oder vergleichbaren Studiengängen an Hochschulen. Das
Bundesarbeitsgericht habe entschieden, dass ein Berufsausbildungsverhältnis im Sinne
des BBiG immer dann nicht vorliege, wenn und soweit die betreffende Ausbildung
Bestandteil einer Universitäts-, sonstigen Hochschul- oder Fachhochschulausbildung
sei. Die geltend gemachten Arbeitgeberinteressen könnten allein im Rahmen eines
Unabkömmlichstellungsverfahrens berücksichtigt werden. Das erwähnte Urteil des
Bundesverwaltungsgerichtes sei nicht einschlägig.
7
Hiergegen hat der Kläger unter dem 4. September 2006 unter Vertiefung seines
bisherigen Vorbringens Klage erhoben.
8
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den
Einberufungsbescheid war vor dem erkennenden Gericht erfolgreich (Beschluss vom
19. September 2006 - 11 L 1760/06)
9
Der Kläger beantragt,
10
den Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes E vom 7. Juli 2006 und den
Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung X vom 31. Juli 2006 aufzuheben
11
und die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides des
Kreiswehrersatzamtes E vom 7. Juli 2006 und des Widerspruchsbescheides der
Wehrbereichsverwaltung X vom 31. Juli 2006 zu verpflichten, den Kläger wegen seiner
am 1. August 2006 begonnenen Ausbildung zum Kaufmann für Speditions- und
Logistikdienstleistung bei der L (AG & Co) KG vom Wehrdienst zurückzustellen
12
und die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren für
notwendig zu erklären.
13
Die Beklagte beantragt,
14
die Klage abzuweisen.
15
Sie bezieht sich zur Begründung auf die Gründe der Verwaltungsentscheidungen.
16
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den
Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten
Bezug genommen.
17
Entscheidungsgründe:
18
Die zulässige Klage ist begründet. Der Einberufungsbescheid des
Kreiswehrersatzamtes E vom 7. Juli 2006 sowie der die Zurückstellung ablehnende
Bescheid gleichen Datums und der Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung
X vom 31. Juli 2006 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl.
§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Zurückstellung vom
Wehrdienst wegen seiner am 1. August 2006 begonnenen Ausbildung zum Kaufmann
für Speditions- und Logistikdienstleistung bei der L (AG & Co) KG (vgl. § 113 Abs. 5
Satz 1 VwGO) .
19
Der Kläger konnte seiner Einberufung in dem für die rechtliche Beurteilung
maßgeblichen Gestellungszeitpunkt 1. Oktober 2006 einen Zurückstellungsgrund
gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 lit. c) in Verbindung mit Satz 1 WPflG in der hier
maßgeblichen Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Zivildienstgesetzes
und anderer Vorschriften (Zweites Zivildienstgesetzänderungsgesetz - 2. ZDGÄndG)
vom 27. September 2004 (BGBl. I S. 2358) entgegenhalten. Nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr.
3 lit. c) WPflG liegt eine besondere Härte hinsichtlich der Heranziehung zum
Wehrdienst, wegen derer der Wehrpflichtige gemäß Satz 1 auf Antrag vom Wehrdienst
zurückgestellt werden soll, in der Regel vor, wenn seine Einberufung eine bereits
begonnene Berufsausbildung unterbrechen würde.
20
Die Voraussetzungen dieses Regelbeispiels liegen hier vor. Die Einberufung des
Klägers zum 1. Oktober 2006 hätte seine am 1. August 2006 begonnene
Berufsausbildung zum Kaufmann für Spedition- und Logistikdienstleistungen
unterbrochen.
21
Bei dieser Maßnahme handelt es sich um eine Berufsausbildung im Sinne des § 12
Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 lit. c) WPflG. Unter Berufsausbildung ist die Vermittlung der für die
Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen fachlichen Kenntnisse
und Fertigkeiten in einem geordneten Lernvorgang zu verstehen, die zum Erwerb einer
zusätzlichen, bisher nicht innegehabten Berechtigung zur Berufsausübung führt.
22
Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1994 - 8 C 34.92 -, Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr.
183, S. 1 (2).
23
Diese Anforderungen sind erfüllt.
24
Die Tätigkeit des Kaufmanns für Spedition- und Logistikdienstleistung stellt einen
eigenständigen Beruf dar, ihre Ausübung ist daher Berufsausübung. Das
Wehrpflichtgesetz stützt sich in diesem Zusammenhang auf die Berufsbilder, die kraft
25
rechtlicher Ordnung oder tatsächlicher Übung von der Gesellschaft als selbständige
Berufe angesprochen werden.
Vgl. BVerwG, a.a.O. (3); BVerwG, Urteil vom 27. Juli 1977 - VIII C 38.76 -, Buchholz
448.0 § 12 WPflG Nr. 116 S. 88 (92).
26
Der Kläger hat am 24. März 2006 entsprechend einem von der Industrie- und
Handelskammer C für Berufsausbildungsverträge ( §§10, 11 Berufsbildungsgesetz -
BBiG) vorgegebenen Formblatt mit der Firma L (AG & Co) KG einen Ausbildungsvertrag
über eine Berufsausbildung in dem genannten Ausbildungsberuf in der Zeit vom 1.
August 2006 bis 31. März 2009 abgeschlossen, der die Vermittlung von Kenntnissen
und Fertigkeiten in einem geordneten Lernvorgang vorsieht. Die Ausbildung führt auch
zum Erwerb einer zusätzlichen, bisher nicht innegehabten Berechtigung zur
Berufsausübung eines Kaufmanns.
27
Das Berufsbild des Kaufmanns für Spedition- und Logistikdienstleistung erfüllt, was
unter den Beteiligten unstreitig ist, grundsätzlich die Voraussetzungen eines
selbständigen Berufes.
28
Dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein
Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des BBiG immer dann nicht vorliegt, wenn und
soweit die betreffende Ausbildung Bestandteil einer Universitäts-, sonstigen Hochschul-
oder Fachhochschulausbildung ist,
29
- so BAG, Urteil vom 16. Oktober 2002 - 4 AZR 429/01 -, zitiert nach Juris -
30
hindert die Einstufung der vom Kläger begonnenen Ausbildung als Berufsausbildung im
Sinne des WPflG entgegen der Einschätzung der Beklagten nicht. Zum einen ist der
wehrpflichtrechtliche Begriff der Berufsausbildung grundsätzlich - wie geschehen -
eigenständig zu bestimmen und daher nicht zwingend mit demjenigen des BBiG
deckungsgleich.
31
Vgl. hierzu VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Dezember 2005 - 11 K 2378/05 - (nicht
rechtskräftig), zitiert nach Juris; ebenso: VG Münster, Urteil vom 4. Dezember 2006 - 6 K
928/05 -, zitiert nach Juris
32
Zum anderen ist die Ausbildung des Klägers zum Kaufmann für Spedition- und
Logistikdienstleistung nicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
Bestandteil einer Fachhochschulausbildung. Der Kläger absolviert zwar entsprechend
Buchstabe H seines Berufsausbildungsvertrages im Rahmen einer dualen Ausbildung
zugleich ein Studium im Studiengang Logistikmanagement an der EUFH, wobei die
theoretische und die praktische Ausbildung miteinander verzahnt sind. Das Ablegen
bzw. das erfolgreiche Bestehen der IHK-Prüfung ist aber ausnahmslos nicht
Voraussetzung für die Zulassung zum Hauptstudium bzw. für das weitere Studium (§ 3
der Studienordnung für den genannten Studiengang). Auch umgekehrt ist der Abschluss
einer betrieblichen Ausbildung nicht von der Fortsetzung des Studiums abhängig.
Gerade mit dem Erwerb eines staatlich anerkannten praktischen
Ausbildungsabschlusses - hier als Kaufmann für Spedition- und Logistikdienstleistung -
unterscheidet sich die vorliegende zweigleisige Ausbildung grundlegend von dem Fall,
der dem von der Beklagten angeführten Urteil des Bundesarbeitsgerichts zugrunde lag.
Denn dort ging es um eine betriebliche Ausbildung im Rahmen eines Studiums an der
33
Berufsakademie, die zu keinem Abschluss in einem staatlich anerkannten
Ausbildungsberuf, sondern lediglich zu zwei Akademieabschlüssen (Ingenieur-
Assistent (BA) und Diplom-Ingenieur (BA)) führte. Ist die Ausbildung in einem staatlich
anerkannten Ausbildungsberuf mit einer anderweitigen Ausbildung vernetzt - etwa die
Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau mit der zur Handelsassistentin
- vgl. hierzu BAG, Urteil vom 25. Juli 2002 - 6 AZR 381/00 -, zitiert nach Juris -
34
oder die Ausbildung zum Bankkaufmann mit einem Studium der
Betriebswirtschaftslehre an der Fachhochschule
35
- vgl. hierzu ArbG Nürnberg, Urteil vom 15. Juli 2003 - 3 Ca 8538/02 A -, zitiert nach
Juris -
36
hat die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung das Vorliegen eines
Berufsausbildungsverhältnisses im Sinne des BBiG dagegen bejaht.
37
Dass bei einem Zusammentreffen von Studium und Berufsausbildung für die Frage der
Zurückstellung vom Wehrdienst - wie die Beklagte meint - ausschließlich auf den
höherwertigen Abschluss abzustellen ist, lässt sich dem Wortlaut des § 12 Abs. 4 Satz 2
Nr. 3 WPflG nicht entnehmen. Auch der Begründung des Entwurfs des 2. ZDGÄndG
38
- vgl. BRDrs 264/04 -
39
lässt sich eine Differenzierung zwischen normalen Berufsausbildungen und solchen, die
mit einem Studium vernetzt sind, nicht entnehmen. Vom Grundsatz her sollte mit der
Neufassung des Zurückstellungsgrundes in lit. c) angesichts der angespannten
Arbeitsmarktlage verhindert werden, dass Dienstpflichtige mit einem Ausbildungsvertrag
vor Beendigung der Ausbildung zum Wehr- bzw. Zivildienst herangezogen werden (S.
17 des Gesetzesentwurfes). Dass der Gesetzgeber damit unter Umständen nicht
beabsichtigte, auch solche Dienstpflichtige zurückzustellen, die nach Abschluss ihrer
Berufsausbildung nicht unmittelbar in ihrem Ausbildungsberuf tätig werden, sondern ein
parallel dazu betriebenes Studium fortsetzen möchten, um einen höherwertigeren
Abschluss zu erreichen, hat im Gesetzestext keinen Niederschlag gefunden; nach dem
letztlich angestrebten Ausbildungsziel wird nicht differenziert; auch ein dahingehender
mutmaßlicher Wille des Gesetzgebers ist nicht erkennbar. Ganz im Gegenteil hat der
Gesetzgeber die Zurückstellung dieses Personenkreises durch die mit dem 2.
ZDGÄndG verbundenen Änderungen erst ermöglicht. Denn bis dahin führte eine (erste)
Berufsausbildung nur zu einem Zurückstellungsgrund, wenn sie ohne
Fachhochschulreife begonnen wurde (§ 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 lit. c) WPflG a.F.).
Außerdem durfte der Dienstpflichtige nach alter Rechtslage auch in diesen Fällen
grundsätzlich nur so lange zurückgestellt werden, dass er noch vor der für ihn
maßgebenden Altersgrenze einberufen werden konnte (§ 12 Abs. 6 Satz 1 WPflG a.F.),
während von dieser Einschränkung nunmehr ausdrücklich der Fall des § 12 Abs. 4 Satz
2 Nr. 3 WPflG ausgenommen ist.
40
Schließlich ist die Anwendbarkeit des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 lit c) WPflG auch nicht
nach den Grundsätzen der Gesetzeskonkurrenz ausgeschlossen. Zwar beschreibt § 12
Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe b) WPflG mit dem Hochschul- oder
Fachhochschulstudium für den Regelfall einen Spezialfall einer Berufsausbildung, weil
die Studiengänge regelmäßig auf eine Berufsqualifizierung ausgerichtet sind. Dieses
41
Spezialverhältnis bezieht sich aber ausschließlich auf Fragen des Studiums. Es
begründet keine derartige Gesetzeskonkurrenzregel, dass die Anwendbarkeit der
Vorschriften auch wegen anderer Berufsausbildungen von Studierenden
ausgeschlossen wäre. Eine solche weitere Berufsausbildung liegt aber vor, wenn - wie
im vorliegenden Fall - die Ausbildung auf zwei berufliche Qualifikationen gerichtet ist.
Vgl. VG Münster, Urteil vom 4. Dezember 2006 - 6 K 928/05 -, zitiert nach Juris; VG
Hannover, Beschluss vom 24. Juni 2005 6 B 3346/05 -, zitiert nach juris.
42
Über eine weitere Zurückstellung mit Blick auf das über die Zeit der betrieblichen
Ausbildung hinausgehende Studium ist zu gegebener Zeit auf einen entsprechenden
Antrag des Klägers hin zu entscheiden.
43
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig. Das
Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung zu § 80 Abs. 2 VwVfG
ausgeführt, dass - ungeachtet der grundsätzlichen Entscheidung des Gesetzgebers in §
80 Abs. 2 VwVfG und § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO im Vorverfahren eine Vertretung in der
Regel weder für üblich noch erforderlich zu halten - die Notwendigkeit der Hinzuziehung
eines Bevollmächtigten im Vorverfahren von der Prüfung im Einzelfall abhängt. Danach
ist die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren unter
Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus
zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs-
und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen
Bevollmächtigten bedient hätte.
44
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. August 2003 - 6 B 26/03-, NVwZ-RR 2004, 5 f m.w.N.
45
Danach war die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten erforderlich. Die Einschätzung
der - bislang auch in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärten - Frage, ob im
Falle einer dualen Ausbildung ein Zurückstellungsgrund gegeben ist, kann von einer
verständigen Partei nicht erwartet werden. Mit Blick auf die Bedeutung, die die
Einberufung für den beruflichen Werdegang des Klägers hatte, durfte er sich mithin
eines Bevollmächtigten bedienen.
46
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.
47
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708
Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
48
Die Zulassung der Revision folgt aus § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil die Kammer der
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst.
49
50