Urteil des VG Düsseldorf vom 20.06.2005

VG Düsseldorf: aufschiebende wirkung, bundesamt, eltern, zugang, zukunft, gesetzesänderung, vertrauensschutz, rechtsstaatsprinzip, vertreter, rückwirkung

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 20 L 1113/05.A
Datum:
20.06.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 L 1113/05.A
Tenor:
Die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 2547/05.A gegen die
Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration
und Flüchtlinge vom 31. Mai 2005 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das
Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe:
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Der sinngemäße Antrag,
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die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 2547/05.A gegen die
Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
vom 31. Mai 2005 anzuordnen,
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ist als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig und auch begründet. An der
Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides vom 31. Mai 2005 bestehen ernstliche
Zweifel, so dass die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die
Abschiebungsandrohung anzuordnen war, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG.
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Die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 31. Mai 2005
begründen sich daraus, dass bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtlage weder
ein rechtswirksam gestellter (§ 13 AsylVfG) noch ein als gestellt geltender (§14a
AsylVfG) Asylantrag vorliegt und der dennoch erlassene Bescheid daher jedenfalls
rechtswidrig ist,
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vgl. VGH Kassel, Urteil vom 27.02.1985 - I OE 50/01, NVwZ 1985, 498; s. hierzu auch
Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 8. Auflage, § 44 Rnr 221.
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Ein ausdrücklich gestellter Asylantrag liegt nicht (mehr) vor. Vielmehr ist das
Asyl(folge)verfahren der Eltern nach fernmündlicher Auskunft des Bundesamtes seit
September 2001 bestandskräftig abgeschlossen. Auch von einem gemäß § 14 a
AsylVfG als gestellt geltenden Asylantrag kann bei summarischer Überprüfung der
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Sach- und Rechtslage nicht ausgegangen werden.
Gemäss § 14a Abs. 1 AsylVfG gilt mit der Antragstellung nach § 14 ein Asylantrag auch
für jedes Kind des Ausländers als gestellt, das ledig ist, das 16. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat und sich zu diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufhält, ohne im Besitz
eines Aufenthaltstitels zu sein, wenn es zuvor noch keinen Asylantrag gestellt hatte. Ein
Asylverfahren ihrer Eltern, in das die am 18. September 2002 im Bundesgebiet
geborene Antragstellerin danach einbezogen werden könnte, existiert aber nicht.
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Aber auch die Anwendung des § 14a Abs. 2 AsylVfG scheidet nach summarischer
Überprüfung der Sach- und Rechtslage aus. Die Vorschrift lautet: „Reist ein lediges,
unter 16 Jahre altes Kind des Ausländers nach dessen Antragstellung ins Bundesgebiet
ein oder wird es hier geboren, so ist dies dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen,
wenn ein Elternteil eine Aufenthaltsgestattung besitzt oder sich nach Abschluss seines
Asylverfahrens ohne Aufenthaltstitel oder mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.
5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes im Bundesgebiet aufhält. Die Anzeigepflicht obliegt
neben dem Vertreter des Kindes im Sinne von § 12 Abs. 3 auch der Ausländerbehörde.
Mit Zugang der Anzeige beim Bundesamt gilt ein Asylantrag als gestellt." Diese durch
Art. 3 Nr. 10, Art. 15 Abs. 3 1. Halbs. des Zuwanderungsgesetzes vom 20.07.2004
(BGBl. I, 1950) mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in das Asylverfahrensgesetz eingefügte
Regelung ist auf den vorliegenden Fall eines vor Inkrafttreten dieser Vorschrift
eingereisten Kindes nicht anwendbar. Eine Übergangsregelung zu § 14a AsylVfG hat
der Gesetzgeber nicht getroffen. Bei fehlender Übergangsregelung sind für die
Ermittlung des jeweiligen Geltungsbereichs einer Norm die Grundsätze des
intertemporalen Verwaltungsrechts heranzuziehen.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. März 2001 - 16 A 1909/00 -, FEVS 53, 185; OVG Weimar,
Beschluss vom 29. Januar 2004 - 3 ZKO 219/01 -, FEVS 56, 23, OVG Rheinland-Pfalz,
Urteil vom 11. März 1997 - 6 A 10700/96 -, juris.
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Danach gelten Rechtsänderungen im Regelfall mit sofortiger Wirkung ab deren In-Kraft-
Treten und unabhängig davon, wie die Materie bisher geregelt war, für die Zukunft.
Dieser Grundsatz der Sofort-Wirkung und Nicht-Rückwirkung wird durch den Grundsatz
ergänzt, dass bereits verwirklichte Tatbestände von Rechtsänderungen nicht berührt
werden, nach dem also die Beurteilung eines Sachverhalts sich grundsätzlich immer,
insbesondere auch für in der Vergangenheit liegende oder eingetretene Tatsachen,
nach dem Recht richtet, das im entsprechenden Zeitpunkt in Geltung war,
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Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O. - m.w.N.; OVG NRW a.a.O..
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Für die Anwendbarkeit dieser Grundsätze auch hier spricht zudem schon der Wortlaut
der Vorschrift „Reist.....ein ... oder wird es hier geboren...". Hätte der Gesetzgeber auch
in der Vergangenheit, also vor Inkrafttreten der gesetzlichen Vorschrift liegende
Sachverhalte (neu) regeln wollen, hätte er eine andere Formulierung, etwa das Perfekt
gewählt,
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vgl. hierzu auch VG Göttingen, Beschluss vom 17. März 2005 - 3 B 272/05 -, juris.
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Sinn und Zweck der Gesetzesänderung erfordern auch keine Auslegung entgegen dem
Wortlaut. E ist nicht ersichtlich, dass der mit der Neuregelung verfolgte Zweck, nämlich
zu verhindern, dass durch sukzessive Antragstellung überlange Aufenthaltszeiten ohne
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aufenthaltsrechtliche Perspektive für die Betroffenen entstehen,
vgl. BT-Druckssache 157420, S. 108
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diese Regelung nur dann sinnvoll erscheinen lässt, wenn sie auch „Altfälle" erfasst.
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Darüber hinaus könnte eine rückwirkende Anwendung der Regelung belastende Folgen
im Hinblick auf § 10 Abs. 3 AufentG für Sachverhalte eines Zeitraums haben, in dem die
Gesetzesvorschrift noch keine Gültigkeit hatte,
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vgl. hierzu im Einzelnen, VG Göttingen a.a.O..
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Eine Rückbewirkung von belastenden Rechtsfolgen für Sachverhalte eines Zeitraums,
in den das Gesetz noch nicht existent war, ist regelmäßig mit dem im
Rechtsstaatsprinzip verankerten Vertrauensschutz unvereinbar,
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vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1992 - 2 BvR 1631/90, 2 BvR 1728/90, BVerfGE 87,
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
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