Urteil des VG Düsseldorf vom 17.09.2007
VG Düsseldorf: georgien, innere medizin, gefahr, hepatitis, abschiebung, anämie, botschaft, hiv, bevölkerung, ausländer
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 5 K 5421/06.A
Datum:
17.09.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 5421/06.A
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage
zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht
erhoben werden.
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
1
Das Verfahren war gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit der Kläger die Klage
zurückgenommen hat.
2
Die danach noch anhängige, zulässige Klage mit dem Antrag,
3
die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für
Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 2. Oktober 2006 zu verpflichten
festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen,
4
ist unbegründet.
5
Das Gericht folgt den Feststellungen und im Hinblick auf die ihm vorliegenden
Auskünfte und Erkenntnisse auch der Begründung in dem angefochtenen Bescheid,
macht sie sich zu eigen und sieht deshalb - mit Ausnahme der folgenden ergänzenden
Hinweise - von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der
Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).
6
Der Kläger hat auch unter Berücksichtigung seiner Erkrankungen keinen Anspruch auf
Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
7
Nach den vorliegenden Unterlagen leidet der Kläger unter einer dialysepflichtigen
Niereninsuffizienz mit renaler Anämie und sekundärem Hyperparathyreoidismus sowie
an chronischer Hepatitis C; zudem ist er (asymptomatisch) HIV-positiv getestet (vgl.
Ärztliche Bescheinigung des „Kuratoriums für Dialyse und Nierentransplantation e. V." -
KfH Nierenzentrum in L vom 9. Oktober 2006).
8
Die Gefahr, dass sich eine Erkrankung eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem
Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind,
kann zwar als eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben ein
Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darstellen. Die Gefahr wäre
aber nur dann erheblich, wenn sich bei Rückkehr wegen der unzureichenden
Behandlungsmöglichkeiten in der Heimat der Gesundheitszustand wesentlich oder gar
lebensbedrohlich verschlechtern würde, und nur dann konkret, wenn der Betroffene
alsbald nach Rückkehr auf die Möglichkeiten der Behandlung angewiesen wäre.
9
Vgl. so zu der Vorgängerregelung des § 53 Abs. 6 AuslG: BVerwG, Urteil vom 25.
November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383 ff..
10
Das kann hier nicht festgestellt werden.
11
Die Niereninsuffizienz kann in Georgien behandelt werden. Ausweislich der vom
Bundesamt zitierten und auch dem Gericht vorliegenden Auskunft der Deutschen
Botschaft in Tiflis vom 14. Dezember 2005 und der im Verfahren eingeholten Auskunft
der Deutschen Botschaft in Tiflis vom 17. August 2007 kann eine Hämodialyse in
Georgien an bestimmten Kliniken durchgeführt werden. Die Dialyse ist Teil des
staatlichen Gesundheitsprogrammes und kostenfrei. Der Dialysemöglichkeit stehen
nach der Auskunft der Deutschen Botschaft in Tiflis vom 17. August 2007 weder die
HIV- noch die Hepatitis-C-Erkrankung entgegen.
12
Bis zur Aufnahme in eine (dann kostenlose) Dialysebehandlung in Georgien muss nach
den genannten Auskünften zwar mit mehrmonatigen Wartezeiten gerechnet werden.
Diese Wartezeit begründet aber kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis, weil
bei entsprechender Gestaltung der Abschiebung eine Weiterbehandlung im Heimatstaat
ohne Unterbrechung möglich ist. Die Wartezeit ist von der Ausländerbehörde nämlich
bei der Organisation der Abschiebung des Klägers zu beachten. Denn der
Ausländerbehörde obliegt es, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit eine
Abschiebung verantwortet werden kann. Die aus der Abschiebungsverantwortung
erwachsende Schutzpflicht der Ausländerbehörde endet nicht immer schon mit der
Ankunft des Ausländers im Zielstaat, sondern schließt bei Bedarf die Sorge für den
Übergang in eine Versorgung und Betreuung im Zielstaat ein. Das kann der Fall sein,
wenn dem Ausländer unmittelbar nach seiner Ankunft im Zielstaat eine
Gesundheitsgefährdung droht, etwa weil er einer Betreuung bzw. einer zwingenden
medizinischen Behandlung (z.B. Dialyse) bedarf oder er einen ununterbrochenen
Zugang zu lebensnotwendigen Medikamenten haben muss.
13
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2006 ,18 B 586/06 -, veröffentlicht in juris.
14
Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass der Kläger erst nach Georgien
abgeschoben werden kann, wenn die Ausländerbehörde im Rahmen der
Abschiebungsvorbereitung sichergestellt hat, dass der Kläger - etwa über die deutsche
Botschaft in Tiflis - rechtzeitig in Georgien zur Dialyse angemeldet wird und dort im
Zeitpunkt der Abschiebung für ihn ein Dialyseplatz ohne Wartezeit zur Verfügung steht.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die in Georgien gegebene
Behandlungsmöglichkeit dem Kläger auch finanziell zugänglich, da sie kostenfrei
erfolgt.
15
Da der Kläger schon vor seiner Ausreise aus Georgien dort dialysebehandelt wurde und
er bzw. die (nach den Angaben bei der Anhörung durch das Bundesamt) seinen
Lebensunterhalt bestreitenden Eltern die erforderlichen Kosten tragen konnten, hat das
Gericht keinen Zweifel daran, dass er auch bei einer Rückkehr nach Georgien die
ortsüblichen Begleitmedikamente für Dialysepatienten weiterhin bezahlen kann. Dass
der Vater des Klägers ermordet worden sein soll und sein Elternhaus zerstört wurde, ist -
wie die übrige Verfolgungsgeschichte aus den im Bescheid genannten Gründen - nicht
glaubhaft; sie erscheint auf die Erzwingung eines Bleiberechtes in Deutschland hin
konstruiert.
16
Ausweislich der Auskünfte Deutschen Botschaft in Tiflis vom 19. November 2001 und
13. Februar 2007 (letztere im Verfahren eingeholt) ist auch eine Hepatitis-C- Erkrankung
in Georgien medikamentös behandelbar.
17
Als (notwendige) Folge der terminalen Niereninsuffizienz leidet der Kläger an einer
renalen Anämie. Dieser Mangel an roten Blutkörperchen, der durch die fehlende
Bildung des Hormons Erythropoetin in der Niere verursacht wird, wird durch die
Zuführung des entsprechenden Hormons behandelt.
18
Vgl. den im Internet allgemein zugänglichen Artikel des Facharztes für Innere Medizin
Dr. Marcell Toepfer zum Stichwort „Renale Anämie" - zu finden unter der Adresse:
www.netdoktor.de und dem o.a. Stichwort (Stand: 20. November 2006).
19
Dieses u. a. als „EPO" bezeichnete Hormon ist ausweislich der Auskunft der Deutschen
Botschaft in Tiflis vom 14. Dezember 2005 in Georgien erhältlich.
20
Auch der sekundäre Hyperparathyreoidismus (Überfunktion der Nebenschilddrüse) ist
eine Folgeerscheinung der Niereninsuffizienz, die in der Folge zu Knochenerweichung
führen kann.
21
Vgl. den im Internet allgemein zugänglichen Artikel „E 21 - Überfunktion und andere
Erkrankungen der Nebenschilddrüse"- zu finden unter der Adresse: www.netdoktor.de
und dem o.a. Stichwort (Stand: 4. Dezember 2006). Die Knochenerweichung bewirkt
Veränderungen am Skelett: Durch die verminderte Einlagerung von Mineralien ist die
Festigkeit der Knochens gegenüber den täglichen Belastungen nicht mehr ausreichend,
es kommt zu Verkrümmung der Wirbelsäule, der Knochen in den Beinen (X- oder O-
Beine) und des Brustkorbes. (Vgl. Artikel „M83 - Knochenerweichung bei Erwachsenen"
zu finden unter der Adresse: www.netdoktor.de und dem o.a. Stichwort (Stand: 4.
Dezember 2006).
22
Da eine derartige Folge ausweislich der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung über die
Diagnose vorhandener Erkrankungen noch nicht eingetreten ist, ist der Kläger nicht
alsbald nach Rückkehr auf die Möglichkeit der Behandlung der Überfunktion
angewiesen.
23
Auch der Umstand, dass der Kläger HIV-positiv getestet worden ist, vermittelt ihm
keinen Anspruch auf einen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG.
Ausweislich der im Verfahren eingeholten Auskunft der Deutschen Botschaft in Tiflis
vom 13. Februar 2007 ist eine für den Patienten kostenlose, vom georgischen Staat
finanzierte Behandlung und Medikation der HIV-Infektion möglich. Die Behandlung
erfolgt mit antiretroviralen Medikamenten (in der Regel mit Retrovir, Epivir und Virasept).
24
Ausweislich eines Schreibens der AIDS-Hilfe L vom 20. August 2007 erhält der Kläger
zur Zeit die antiretroviralen Mittel Kaletra und Combivir. Combivir ist nach den im
Internet zugänglichen Informationen ein Kombinationspräparat aus Retrovir und Epivir;
Kaletra ein Alternativmittel zu Virasept (vgl. z.B. „Leitlinie: Antivironale Therapie der HIV-
Infektion" der „Arbeitsgemeinschaft der wissenschaftlichen medizinischen
Fachgesellschaften"; im Internet veröffentlicht unter http://awmf.org/ ; Suchweg dort:
Leitliniendatenbank - Stichwortsuche - Stichwort: HIV).
Selbst wenn der Kläger nicht die Möglichkeit hätte, die zur Behandlung der renalen
Anämie und der Hepatitis C erforderlichen Medikamente in Georgien mangels
ausreichender Mittel zu finanzieren, vermittelte ihm die insoweit fehlende - allein
finanziell begründete - Zugänglichkeit zu der im Heimatland möglichen Behandlung
keinen Anspruch auf Abschiebungsschutz gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
25
Denn die Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wird insoweit durch § 60 Abs. 7
Satz 3 AufenthG „gesperrt". Nach dieser Vorschrift werden Gefahren in dem
Abschiebezielstaat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der
Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, allein bei Entscheidungen nach § 60a
Abs. 1 AufenthG berücksichtigt. Die oberste Landesbehörde kann nach § 60a Abs. 1
AufenthG aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung
politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die
Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von sonstigen
Ausländergruppen allgemein oder in einzelne Zielländer für längstens 6 Monate
ausgesetzt wird (Satz 1); für längere Aussetzungen bedarf es des Einvernehmens mit
dem Bundesministerium des Innern (Satz 2). Mit dieser Regelung soll nach dem Willen
des Gesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen
Bevölkerung oder einer im Abschiebezielstaat lebenden Bevölkerungsgruppe
gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall
durch das Bundesamt und eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde,
sondern für die ganze Gruppe der potentiell Betroffenen einheitlich durch eine politische
Leitentscheidung des Innenministeriums befunden wird.
26
Vgl. BVerwG, Urt. v. 08. Dezember 1998 - 9 C 4/98; BVerwG, Urt. v. 17. Oktober 1995 - 9
C 9.95, jew. m.w.N.; VGH München, Beschl. v. 10. Oktober 2000 - 25 B 99.32077; OVG
S-H, Urt. v. 29. Oktober 2003 - 14 A 246/02.
27
Allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG können daher auch
dann nicht Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen, wenn
sie den Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen. Denn solche
individuellen Gefährdungen, die sich aus einer allgemeinen Gefahr im Sinne des § 60
Abs. 7 Satz 3 AufenthG ergeben, können auch dann nicht als Abschiebungshindernis
unmittelbar nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berücksichtigt werden, wenn sie zwar
durch Umstände in der Person oder in den Lebensverhältnissen des Ausländers
begründet oder verstärkt werden, aber gleichwohl insgesamt nur typische Auswirkungen
der allgemeinen Gefahrenlage sind. In Anknüpfung hieran darf der Einzelne mithin nicht
aus der Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG und
damit aus dem Ermessens- und Entscheidungsvorbehalt der obersten
Ausländerbehörden herausgenommen werden.
28
Vgl. BVerwG, Urt. v. 08. Dezember 1998 - 9 C 4/98; BVerwG, Urt. v. 17. Oktober 1995 - 9
C 9.95; BVerwG, Urt. v. 29. März 1996 - 9 C 116.95.
29
Trotz bestehender konkreter erheblicher Gefahr ist danach die Anwendbarkeit des § 60
Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Verfahren eines einzelnen Ausländers „gesperrt", wenn
dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im Abschiebezielstaat droht.
30
Bgl. BVerwG, Urt. v. 08. Dezember 1998 - 9 C 4/98; BVerwG, Urt. 27. April 1998, - 9 C
13.97.
31
Dies ist hier der Fall, da die Gefahr einer allein aus finanziellen Gründen nicht
möglichen medizinischen Behandlung grundsätzlich der gesamten Bevölkerungsgruppe
der mittellosen Kranken in Georgien allgemein droht, d.h. derjenigen, die dort die
erforderlichen Behandlungskosten für ihre behandelbare Krankheit nicht aufbringen
können. Die derart verstandene (nach sozialen Merkmalen bestimmte) Gruppe bildet -
ungeachtet der Frage, wie umfangreich die Gruppe der Nierenkranken in Georgien ist -
eine eigene Bevölkerungsgruppe i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG.
32
Vgl. zur Gruppe, die aus finanziellen Gründen beschränkten Zugang zu einer
Heilbehandlung hat: BVerwG, Beschl. v. 29. April 2002 - 1 B 59/02; BVerwG Urt. v. 08.
Dezember 1998 - 9 C 4/98; VGH München, Beschl. v. 10. Oktober 2000 - 25 B 99.32077;
OVG S-H, Urt. v. 29. Oktober 2003 - 14 A 246/02.
33
Georgien ist nach wie vor mit einem durchschnittlichen Pro-Kopf-Einkommen von etwa
600 US-Dollar pro Jahr als armes Land zu bezeichnen. Der Transformationsprozess der
Volkswirtschaft nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion ist in absehbarer Zeit noch
nicht abgeschlossen. Das Bruttosozialprodukt liegt immer noch weit unter dem Wert von
1989. 1997 lebten 46 Prozent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, 2002 waren
es 52 Prozent, 2003 bereits 54,5 Prozent.
34
Vgl. Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung,
www.bmz.de/de/laender/partnerlaender/georgien/zusammenarbeit.html, aufgerufen am
23. Mai 2006; Info-Brief der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages v.
29. Juli 2005, /www.bundestag.de/bic/analysen/2005/2005_07_29.pdf, aufgerufen am
26. Mai 2006; EU- Länderbericht Georgien vom 02. März 2005, S. 17.
35
In dieser wirtschaftlichen und sozialen Situation im Heimatland des Klägers ist
festzustellen, dass die Gefahr, notwendige medizinische Hilfe aus finanziellen Gründen
nicht in Anspruch nehmen zu können, bei einem nennenswert großen Teil der dortigen
Bevölkerung - nämlich der (nach sozialen Merkmalen bestimmten) Bevölkerungsgruppe
der Kranken, die die mögliche und erforderliche medizinische Behandlung mangels
Finanzkraft nicht erlangen können - in gleicher Weise besteht. Denn die mit einer
solchen Situation typischerweise verbundenen Mangelerscheinungen, wie etwa
Obdachlosigkeit, Unterernährung oder unzureichende medizinische Versorgung drohen
grundsätzlich der benannten Bevölkerungsgruppe allgemein. Da die Gefahr, aufgrund
der unzureichenden medizinischen Versorgungslage einer erheblichen
Gesundheitsgefahr ausgesetzt zu sein, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zugleich
eine Vielzahl weiterer Personen in Georgien betrifft, ist für den - hier unterstellt -
mittellosen Kläger der Anspruch des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aufgrund der
Regelung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG „gesperrt".
36
Diese Entscheidung des Bundesgesetzgebers haben die Verwaltungsgerichte zu
respektieren. Sie dürfen daher im Einzelfall Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe
37
angehören, für die - wie hier - ein Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 AufenthG nicht
besteht, nur dann ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in
verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG zusprechen, wenn keine
anderen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG gegeben sind, eine
Abschiebung aber Verfassungsrecht verletzten würde. Das ist dann der Fall, wenn der
Ausländer in seinem Heimatstaat einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt
wäre, dass er im Falle seiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem
sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde. Nur dann gebieten
es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer
unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG, §
60a Abs. 1 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu
gewähren,
vgl. BVerwG, Urt. v. 08. Dezember 1998 - 9 C 4/98; BVerwG, Urt. v. 17. Oktober 1995 - 9
C 9.95, jew. m.w.N.
38
Für eine extreme Gefahrenlage bestehen im Falle des Klägers indes keine
Anhaltspunkte. Dass ihm bei Rückkehr nach Georgien alsbald der sichere Tod oder
schwerste Beeinträchtigungen seiner körperlichen Unversehrtheit drohten, ist nicht
erkennbar. Derartige, mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit alsbald
nach der Rückkehr in das Heimatland eintretende schwersten Folgen sind weder mit
einer niereninsuffizienzbedingten Blutarmut (= renale oder nephrogene Anämie) noch
mit den Folgen einer unbehandelten chronischen Hepatitis-C-Erkrankung verbunden.
39
Bei leichtem Blutmangel sind erste Symptome leichte Ermüdbarkeit, Schwindelgefühle,
Herzklopfen, erst bei schwerem Blutmangel kann es zu Herzenge und Atemnot
kommen.
40
Vgl. den im Internet allgemein zugänglichen Artikel des Facharztes für Innere Medizin
Dr. Marcell Toepfer zum Stichwort „Renale Anämie" - zu finden unter der Adresse:
www.netdoktor.de und dem o.a. Stichwort (Stand: 20. November 2006).
41
Ausweislich der in den Ausländerakten befindlichen Bescheinigung der L1er Diakonie
vom 4. August 2006 leidet der Kläger nicht an schweren Blutmangel, da er bei der
Untersuchung in gutem Allgemeinzustand war und Herz und Lunge unauffällig waren
und er im Hinblick auf die renale Anämie nur gegen Schwindelgefühle behandelt wurde.
42
Patienten mit einer klinisch manifesten Hepatitis-C-Erkrankung entwickeln in 60 % - 80
% der Fälle eine mild verlaufende chronische Hepatitis und nur in 1 % der Fälle
entwickelt sich die Krankheit zu einer „fulminant tödlichen" Form (vgl. Springer Lexikon
Medizin, 2004, Stichwort Hepatitis C). Es gibt keine Anhaltspunkte, dass der Kläger
diese Phase erreicht hätte.
43
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylVfG. Der
Gegenstandswert folgt aus § 30 RVG.
44
45