Urteil des VG Düsseldorf vom 20.04.2009

VG Düsseldorf: approbation, einstellung des verfahrens, widerruf, multiple sklerose, steuerhinterziehung, strafverfahren, organisation, zukunft, erwerb, arztpraxis

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 K 17/08
Datum:
20.04.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 17/08
Schlagworte:
Widerruf der Approbation Unzuverlässigkeit Betrug zu Lasten von
Patienten Steuerhinterziehung maßgeblicher Zeitpunkt
Verhältnismäßigkeit Berufserlaubnis
Normen:
BÄO § 5 Abs 2 BÄO § 3 Abs 1 Satz 1 Nr 2
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von
110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der im Jahr 1944 geborene Kläger ist seit Oktober 1978 als praktischer Arzt mit
Zulassung zur kassenärztlichen Versorgung in S niedergelassen.
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Mit rechtskräftigem Urteil vom 3. November 2004 (21 Cs 80 Js 35/03) verurteilte das
Amtsgericht S den Kläger wegen Betruges in sieben Fällen zu einer Geldstrafe von 150
Tagessätzen zu je 100, Euro. Nach den im Strafverfahren getroffenen Feststellungen
lagen dem folgende Sachverhalte zu Grunde:
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Am 3. August 1999, 1. Oktober 1999 und im April 2000 forderte der Kläger von dem
Patienten O, der sich wegen multipler Sklerose in fortgeschrittenem Stadium bei ihm in
Behandlung befand, Vorschüsse in Höhe von 3.000,-- DM, 6.000,-- DM und 4.350,-- DM
für Medikamente, die er von diesem Geld beschaffen wolle, weil die gesetzliche
Krankenkassen die Kosten nicht übernahm. Hierbei spiegelte er dem Patienten vor, die
Kosten von einer ihm bekannten Organisation erstattet zu bekommen und dann die
Vorschüsse zurückzuzahlen. Herr O zahlte daraufhin die Beträge, wobei er jeweils
davon ausging, dass der Kläger von dem Geld die Medikamente kaufen und ihm die
Vorschüsse später zurückzahlen würde. Tatsächlich nutzte der Kläger das Geld nicht
zum Erwerb von Medikamenten; auch gab es keine Organisation, die die Kosten
erstattete. Der Kläger verabreichte dem Patienten in Form einer Spritzentherapie u.a.
Betaferon. Auf einen Kostenvorschuss hierfür hatte er keinen Anspruch, weil das
Medikament dem Arzneimittelgesetz unterliegt und daher von ihm nicht rechtmäßig
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käuflich erworben werden konnte.
Zwischen Februar und August 2000 spiegelte der Kläger der später verstorbenen
Patientin X, die an Brustkrebs, Knochenmarkkrebs und einer Lebererkrankung litt,
wiederholt vor, bei den Zahlungen, die er ohne Erstellung einer detaillierten Rechnung
von ihr forderte (jeweils 5.000,-- DM am 11. Februar und 23. März 2000, 8.000, DM am
30. Mai 2000 und 5.200, DM am 2. August 2000), handele es sich um das ihm nach der
GOÄ zustehende Honorar für ärztliche Tätigkeit und die Kosten für injizierte
Medikamente, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall und die Forderungen insgesamt um
rund 14.230,-- DM überzogen waren. Auf die Bezahlung des injizierten Medikaments
"Ney Tumorin" hatte der Kläger keinen Anspruch, da er dieses selbst nicht käuflich
erworben hatte. Die Patientin glaubte, die geforderten Beträge seien das angemessene
Honorar. Der Kläger veranlasste Frau X ohne die vorgeschriebene Rechnung zur
Zahlung, indem er nicht nur vorspiegelte, die Forderungen seien berechtigt, sondern
zudem auch wahrheitswidrig erklärte, dass er eine schriftliche Rechnung an eine
Organisation einreichen würde, die dann eine Erstattung der Behandlungskosten
vornähme.
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Im Mai 2005 beantragte die Ärztekammer Nordrhein die Eröffnung des
berufsgerichtlichen Verfahrens bei dem Verwaltungsgericht Köln, Berufsgericht für
Heilberufe, gegen den Kläger. Dabei legte sie diesem zur Last, seine Berufspflichten
verletzt zu haben, indem er in sieben Fällen Patienten betrogen habe. Mit Beschluss
vom 12. August 2005 wurde das berufsgerichtliche Verfahren eröffnet. Im Oktober 2005
stellte das Gericht das Verfahren auf Anregung der Ärztekammer gegen Zahlung einer
Geldauflage von 500,-- Euro gemäß § 153a StPO ein.
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Mit Strafbefehl vom 10. Oktober 2006 (13 Cs 20 Js 2055/06), rechtskräftig seit dem
28. Oktober 2006, setzte das Amtsgericht X1 gegen den Kläger wegen
Steuerhinterziehung in vier Fällen eine Gesamtgeldstrafe von 300 Tagessätzen zu je
20,-- Euro fest. Bei einer bis Juni 2005 durchgeführten Betriebsprüfung war festgestellt
worden, dass der Kläger Zahlungen von Patienten gezielt auf Sonderkonten
("Schwarzgeldkonten") verbucht hatte, um sie gegenüber dem Finanzamt zu verbergen
und somit nicht der Einkommensbesteuerung zu unterwerfen. Zur Erreichung dieses
Ziels hatte er in den Jahren 2000, 2001, 2002 und 2003 in den jeweiligen
Einkommensteuererklärungen Einkünfte in Höhe von (34.462,42 DM für das Jahr 1998,
65.102,45 DM für das Jahr 1999, 84.441,64 DM für das Jahr 2000 und 96.003,62 DM für
das Jahr 2001) insgesamt 280.010,13 DM nicht deklariert, was zu einer
Steuerverkürzung für den Zeitraum 1998 bis 2001 in Höhe von insgesamt rund 78.600,--
Euro führte.
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Ferner waren im Zeitraum November 2001 bis November 2005 bei der
Staatsanwaltschaft X1 drei gegen den Kläger gerichtete Ermittlungsverfahren wegen
Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt anhängig:
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In dem Verfahren 230 Js 1712/01 hatte die DAK im November 2001 wegen
rückständiger Gesamtsozialversicherungsbeiträge für November 2000 und Februar bis
September 2001 in Höhe von insgesamt 10.660,06 DM Strafanzeige erstattet. Zum
14. Januar 2002 wurde der Kläger zur polizeilichen Vernehmung geladen. Am
28. Januar 2001 überwies er die ausstehenden Beiträge. Daraufhin stellte die
Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage von 500, Euro
gemäß § 153a StPO ein.
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Dem Verfahren 230 Js 664/02 lag eine erneute Strafanzeige der DAK, aus April 2002,
wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmeranteile) für
Oktober 2001 bis März 2002 in Höhe von 1.753,90 Euro zu Grunde. Nachdem der
Kläger im Januar 2003 eine Zahlung geleistet hatte, stellte die Staatsanwaltschaft das
Verfahren gemäß § 153 StPO ein.
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Das Verfahren 20 Js 2312/05 geht zurück auf einen Antrag der AOK aus
September 2004 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des
Klägers wegen rückständiger Gesamtsozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum
Januar bis Juli 2004 in Höhe von 3.547,68 Euro. Mit Beschluss vom 31. Dezember 2004
(145 IN 861/04) eröffnete das Amtsgericht X1 das Insolvenzverfahren. Eine Ausfertigung
des Beschlusses übersandte das Amtsgericht an die Staatsanwaltschaft, die daraufhin
das Ermittlungsverfahren wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt
einleitete. Im November 2005 stellte die Staatsanwaltschaft auch dieses Verfahren
gemäß § 153 StPO ein.
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Im Juni 2007 setzte die Beklagte den Kläger davon in Kenntnis, dass wegen der
Straftaten ein Verfahren auf Widerruf der Approbation eingeleitet werde, und gab
Gelegenheit zur Stellungnahme. Zugleich wies sie auf die Möglichkeit eines Verzichts
auf die Approbation hin. Da der Kläger die Straftaten vornehmlich in seiner Stellung als
selbstständiger niedergelassener Arzt begangen habe, sei sie in diesem Fall bereit,
eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs für die Dauer von
vier Jahren widerruflich zu erteilen, und zwar beschränkt auf nicht selbstständige und
nicht leitende Tätigkeiten in einer nicht zur Abrechnung berechtigenden Stellung. Auf
diese Weise könne er als angestellter Arzt in einem Krankenhaus oder einer Arztpraxis
weiter seinem Beruf mit einem festen Einkommen nachgehen.
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Mit Schreiben vom 1. August 2007 machte der Kläger geltend: Soweit es um die
Verurteilung wegen Betruges gehe, lasse die Beklagte unberücksichtigt, dass er die
nach Ansicht des Strafgerichtes zu Unrecht von den Patienten erhaltenen Beträge
zurückgezahlt habe. Auf die inzwischen sieben bzw. acht Jahre zurückliegenden
Vorfälle könne der Widerruf nicht gestützt werden. Die Ärztekammer habe zwar
zunächst ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet, aber keine Feststellung der
Unwürdigkeit zur Ausübung des Berufs beantragt, sondern eine Einstellung des
Verfahrens gegen Geldauflage angeregt. Die Geldstrafe wegen Steuerhinterziehung
werde von ihm ordnungsgemäß in Raten bezahlt. Die anderen Verfahren seien
eingestellt. In dem Insolvenzverfahren habe sich ergeben, dass die Arztpraxis
gewinnbringend sei und kein Anlass zur Schließung bestehe. Durch die Fortführung der
Praxis während des Insolvenzverfahrens werde ihm die Möglichkeit gegeben, die
wirtschaftliche Situation allmählich in den Griff zu bekommen. Ein Widerruf der
Approbation würde dies konterkarieren. Die Gefahr weiterer Vermögensdelikte bestehe
nicht. Mit der Überwachung durch den Insolvenzverwalter sei dem "ein Riegel
vorgeschoben". Ferner sei insoweit zu berücksichtigen, dass er mietfrei wohne, zur
Deckung des Lebensunterhalts 500,-- Euro im Monat vom Insolvenzverwalter erhalte
und darüber hinaus von seiner gut verdienenden Lebensgefährtin unterstützt werde.
Ausweislich eines Vermerks in den Verwaltungsvorgängen sei der Sachbearbeiter der
Beklagten selbst der Auffassung, dass es sich hier um einen grenzwertigen Fall
handele.
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Mit Bescheid vom 16. August 2007, zugestellt am 29. August 2007, widerrief die
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Beklagte die Approbation des Klägers. Zur Begründung führte sie unter anderem aus:
Der Kläger verfüge nicht über die zur Ausübung des ärztlichen Berufs erforderliche
Zuverlässigkeit. Dies ergebe sich aus seinem Verhalten, das zu den verschiedenen
Strafverfahren geführt habe. Bei den Betrugstaten und auch der Steuerhinterziehung
handele es sich nach Art, Schwere und Ausmaß um besonders gravierende
Verfehlungen eines niedergelassenen Arztes. Die Steuerhinterziehung sei erst durch
eine Betriebsprüfung zu Tage getreten; von allein habe der Kläger sein rechtswidriges
Verhalten nicht eingestellt. Sogar noch in dem Strafverfahren wegen Betruges habe sich
der Kläger die falschen steuerlichen Angaben zu Nutze gemacht. Nach Einlegung des
Einspruchs gegen den Strafbefehl habe er zur Begründung, warum die einzelnen
Tagessätze zu hoch seien, auf die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000
verwiesen. Allein im Jahr 2000 habe der Kläger Schwarzgeld in Höhe von
84.441,64 Euro vereinnahmt, gegenüber der Staatsanwaltschaft jedoch behauptet, er
verfüge nur über ein Nettoeinkommen von 90.000, -- Euro. Dies zeuge von einer
gesteigerten kriminellen Energie. Alle Straftaten stünden in Zusammenhang mit der
beruflichen Tätigkeit des Klägers. Dass die Verfahren wegen Vorenthaltens und
Veruntreuens von Arbeitsentgelt eingestellt worden seien, sei unerheblich, da es bei der
Beurteilung der Zuverlässigkeit auf das Verhalten des Arztes ankomme, nicht auf die
strafgerichtliche Sanktion des im übrigen unstreitigen Sachverhalts. Insbesondere das
Vorspiegeln falscher Tatsachen gegenüber Patienten, damit diese auf unzulässige
Weise Medikamente von dem Kläger kauften, und das gezielte Verbuchen von
Einnahmen in einem nicht geringen Umfang auf Schwarzgeldkonten über Jahre hinweg
lasse auf Charaktereigenschaften schließen, die keinem kurzfristigen Wandel
unterlägen und daher die Prognose zuließen, dass der Kläger auch in Zukunft seinen
finanziellen Vorteil vor die ordnungsgemäße Ausübung des Berufs stellen werde. Alle
Verfehlungen beträfen den wirtschaftlichen Bereich der Berufsausübung. Derzeit sei ein
Insolvenzverfahren anhängig. Hieraus ergebe sich ein erheblicher finanzieller Druck
und ein entsprechender Anreiz, sich weiterhin mit illegalen Mitteln wirtschaftliche
Vorteile zu verschaffen. Es treffe nicht zu, dass erneuten Vermögensdelikten mit der
Überwachung durch den Insolvenzverwalter "ein Riegel vorgeschoben" sei. Nach wie
vor leite der Kläger die Praxis. Er sei verantwortlich für die Abläufe und stelle seine
Leistungen in Rechnung. Diese Aufgaben nehme der Insolvenzverwalter nicht wahr.
Daher bestehe für den Kläger durchaus die Möglichkeit, weitere Vermögensdelikte zu
begehen. Gegenstand des berufsgerichtlichen Verfahrens, das gegen eine Geldauflage
eingestellt worden sei, seien nur die Betrugsdelikte gewesen. Bei der Frage nach der
Zuverlässigkeit sei jedoch eine Gesamtschau geboten, also auch das sonstige
Fehlverhalten des Klägers zu würdigen. Es möge sein, dass dieser vor 1999 viele Jahre
bzw. Jahrzehnte als Arzt tätig gewesen sei, ohne sich etwas zuschulden kommen zu
lassen. Dies ändere jedoch nichts daran, dass der Kläger, dem von 1999 bis
mindestens 2004 kontinuierlich berufsbezogenes Fehlverhalten vorzuwerfen sei,
jedenfalls jetzt als unzuverlässig angesehen werden müsse. Nach einem
angemessenen Zeitraum, der gegenwärtig noch nicht konkret bestimmbar sei, komme
die Wiederermöglichung der ärztlichen Tätigkeit, eventuell mit einer Berufserlaubnis, in
Betracht.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 1. Oktober 2007, einem Montag,
Widerspruch. Zur Begründung nahm er Bezug auf seine Ausführungen im
Anhörungsverfahren. Ergänzend machte er geltend: Die Nichtzahlung der
Sozialversicherungsbeiträge habe auf der Sperrung seiner Konten im Zusammenhang
mit Fehlspekulationen bei Immobilienkäufen beruht. Gerade diese Situation bemühe er
sich mit Hilfe des Insolvenzverwalters in den Griff zu bekommen. Bei einer Fortführung
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der Praxis, die Gewinn erwirtschafte, sei er in zwei Jahren alle Schulden los. Die
Befürchtung weiterer Vermögensdelikte sei nicht gerechtfertigt. Sein Lebensunterhalt sei
gesichert. Vom Insolvenzverwalter, der sämtliche Praxiskosten übernehme, erhalte er
inzwischen 900,-- Euro im Monat. Die Erwirtschaftung von Gewinn diene auch dem
Wohl der Patienten, da sie den Arzt unabhängig mache. Er sei ohne Verschulden in die
schwierige finanzielle Situation geraten. Von heute auf morgen hätten viele Mieter die
Miete nicht mehr gezahlt. Dadurch sei ein Kreislauf in Gang gesetzt worden, der jetzt mit
Hilfe des Insolvenzverfahrens durchbrochen werde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. November 2007, zugestellt am 6. Dezember 2007,
wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Ihrer Ansicht nach rechtfertigten die
Einwände des Klägers keine abweichende Beurteilung der Zuverlässigkeit. Es sei
unglaubhaft, dass die Sozialversicherungsbeiträge wegen Kontensperrungen in Folge
der Immobiliengeschäfte nicht abgeführt worden seien. Die Zahlungsrückstände seien
ab November 2000 aufgetreten, zu einem Zeitpunkt, als der Kläger noch genügend
finanzielle Mittel gehabt habe, um eine Vielzahl von Immobilien zu erwerben.
Abgesehen davon habe er sich die wirtschaftliche Situation selbst zuzuschreiben; denn
er hätte die Immobilien nicht kaufen müssen. Selbst wenn Mieter ihren
Zahlungspflichten nicht nachgekommen sein sollten, gebe dies dem Kläger noch lange
nicht das Recht, Sozialversicherungsbeiträge nicht abzuführen, Patienten zu betrügen
und in erheblichem Umfang Honorar auf Schwarzgeldkonten zu vereinnahmen.
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Der Kläger hat am 3. Januar 2008 Klage erhoben. Zur Begründung nimmt er Bezug auf
sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend und vertiefend trägt er im Wesentlichen vor: Die
Argumentation der Beklagten sei widersprüchlich. Der Umstand, dass sie ihm eine
Berufserlaubnis angeboten habe, könne nur bedeuten, dass sie selbst von einer
sorgfältigen und verantwortungsbewussten Erfüllung der eigentlichen ärztlichen
Pflichten durch ihn und seiner zuverlässigen Tätigkeit als Arzt ausgehe. Durch das
Insolvenzverfahren befinde er sich in genau der Situation, die auf Grundlage der
angebotenen Berufserlaubnis bestehen würde. Diese sei dadurch gekennzeichnet, dass
der Insolvenzverwalter über das wirtschaftliche Verhalten wache, sich jedoch in die
Ausübung des ärztlichen Berufs nicht einmische. Die finanzielle Situation bessere sich
zunehmend. Die Immobilien, die die Probleme verursacht hätten, seien größtenteils
verkauft. Der Insolvenzverwalter habe ihm sogar gestattet, die Praxis zu renovieren und
ein neues EKG-Gerät zu erwerben. Auch das Land Nordrhein-Westfalen gehe von
seiner Zuverlässigkeit aus. Bis zum Umzug der Jugendarrestanstalt S im Jahr 2005 sei
er dort als Arzt im Auftrag der Justizverwaltung tätig gewesen.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 16. August 2007 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 19. November 2007 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verweist er auf die Gründe des angefochtenen Bescheides und des
Widerspruchsbescheides.
21
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche
22
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche
Verhandlung einverstanden erklärt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug
genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Streitverfahrens sowie den
der beigezogenen Gerichtsakten des Berufsgerichts für Heilberufe für den Landesteil
Nordrhein bei dem Verwaltungsgericht Köln (36 K 2955/05.T) und des
Insolvenzverfahrens (Amtsgericht X1, 145 IN 861/04), ferner auf den Inhalt der
beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der ebenfalls beigezogenen
Strafakten der Staatsanwaltschaft X1 (80 Js 35/03, 20 Js 2055/06, 230 Js 1712/01 und
20 Js 2312/05).
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Entscheidungsgründe:
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Gemäß § 101 Abs. 2 VwGO kann das Gericht im Einverständnis der Beteiligten ohne
mündliche Verhandlung entscheiden.
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Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom
16. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2007
ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz
1 VwGO.
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Der Widerruf der Approbation als Arzt findet seine rechtliche Grundlage in § 5 Abs. 2
Satz 1 BÄO. Danach ist die Approbation zu widerrufen, wenn nachträglich die
Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO weggefallen ist. Nach letztgenannter
Vorschrift ist die Approbation als Arzt zu erteilen, wenn der Antragsteller sich nicht eines
Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder
Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt.
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Beim Widerruf der Approbation handelt es sich um einen Eingriff in die durch Art. 12
Abs. 1 Satz 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheit der Berufswahl; denn die
freie Berufswahl umfasst nicht nur die Entscheidung über den Eintritt in den Beruf,
sondern überdies die Entscheidung darüber, ob und wie lange ein Beruf ausgeübt
werden soll.
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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. März 1977 - 1 BvR 124/76 -, BVerfGE 44, 105 ff. (117).
29
Diese Entscheidungsfreiheit wird dem betroffenen Arzt durch einen Widerruf der
Approbation genommen. Ein solcher Eingriff ist daher nur zum Schutz wichtiger
Gemeinschaftsgüter statthaft. Dieser Anforderung ist nicht schon beim Vorliegen
irgendeines der in § 49 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwVfG aufgezählten Widerrufsgründe genügt,
wohl aber dann, wenn die Würdigkeit oder Zuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen
Berufes, die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO Voraussetzung für die Erteilung der
Approbation sind, nachträglich weggefallen sind. Der Schutz des wichtigen
Gemeinschaftsgutes der Gesundheitsversorgung des einzelnen Patienten und der
Bevölkerung rechtfertigt es, die Betätigung eines Arztes zu unterbinden, der sich eines
Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder
Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes ergibt. Angesichts des
Gewichts, das der Gesetzgeber diesen Eigenschaften für die Ausübung des ärztlichen
Berufs beigemessen hat und beimessen durfte, ist es folgerichtig, dass er in § 5 Abs. 2
Satz 1 BÄO angeordnet hat, bei Wegfall der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 BÄO müsse die zuständige Behörde die Approbation widerrufen.
30
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1997 - 3 C 12.95 -, BVerwGE 105, 214 ff.
(217 f.)
31
Ob der Kläger auf Grund seines Verhaltens als unwürdig zur Ausübung des ärztlichen
Berufs anzusehen ist, was ein schwer wiegendes Fehlverhalten voraussetzen würde,
das bei Würdigung aller Umstände seine weitere Berufsausübung untragbar erscheinen
ließe,
32
vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 1998 - 3 B 95/97 -, NJW 1999, 3425 ff. (3426),
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kann dahinstehen. Jedenfalls hat der Kläger sich als unzuverlässig erwiesen. Nach
ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich das erkennende Gericht
anschließt, liegt Unzuverlässigkeit vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der
Arzt werde in Zukunft die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten nicht beachten.
Für die Prognose ist abzustellen auf die konkreten Umstände des Falles, namentlich auf
die Situation des Arztes und seinen vor allem durch die Art, Schwere und Zahl der
Verstöße gegen die Berufspflichten manifest gewordenen Charakter.
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Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 16. September 1997 - 3 C 12.95 -, BVerwGE 105, 214 ff.
(220).
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Für die im Rahmen des Widerrufs einer ärztlichen Approbation geforderte Prognose zur
Beurteilung der Zuverlässigkeit kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt
des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens (hier durch Erlass des
Widerspruchsbescheides im Dezember 2007) an. Wohlverhalten des Arztes nach der
letzten behördlichen Entscheidung muss daher schon aus Rechtsgründen im
Klageverfahren gegen den Widerruf unberücksichtigt bleiben und kann nur im Verfahren
auf Wiedererteilung der Approbation Berücksichtigung finden.
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Std. Rspr., vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Februar 2008 - 3 B 85/07 - und vom
9. November 2006 - 3 B 7/97 -, jeweils juris.
37
Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäbe hat der Kläger sich nach Erteilung der
Approbation eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem seine Unzuverlässigkeit im
Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO folgt. Zur Begründung verweist das Gericht
gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen
Ordnungsverfügung und des Widerspruchsbescheides, denen es folgt.
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Zu ergänzen ist mit Blick auf das Vorbringen des Klägers, dass die Kontrolle des
wirtschaftlichen Gebarens durch den Insolvenzverwalter die Unzuverlässigkeit nicht in
Frage stellt. Da sowohl die Beratung und Behandlung der Patienten als auch die
Erstellung von Abrechnungen dem Kläger überlassen bleiben, sind Betrugstaten, wie
sie hier im Raum stehen, durch den Insolvenzverwalter nicht zu verhindern. Abgesehen
davon muss für die zu treffende Prognose in den Blick genommen werden, dass das
Insolvenzverfahren nicht von Dauer ist. Mit Schriftsatz vom 7. November 2007 hat der
Kläger vorgetragen, dass er bei Fortführung der Arztpraxis und der daraus
resultierenden Gewinnerwirtschaftung in zwei Jahren schuldenfrei sein wird. Wenn mit
dem Abschluss des Insolvenzverfahrens die Überwachung durch den Verwalter ihr
Ende gefunden hat und der Kläger wieder frei wirtschaften kann, wird sich die Situation
für ihn im Wesentlichen wieder so darstellen wie in den Jahren 1999 und 2000, als er
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sich noch nicht in einer durch den Erwerb von Immobilien herbeigeführten finanziellen
Notlage befand. Ausweislich des Gutachtens des Insolvenzverwalters vom
29. Dezember 2004 fand im Jahr 1999 lediglich der Erwerb einer Eigentumswohnung
(in I) statt. Erst später, ab dem Jahr 2001, kaufte der Kläger weitere Immobilien; den
laufenden Zins- und Tilgungsleistungen kam er erst seit Mitte 2003 nur noch
unvollständig nach. Die Betrugsdelikte stammen indessen sämtlich aus dem Zeitraum
August 1999 bis August 2000, was der Behauptung, der Kläger sei bei ihrer Begehung
in einer finanziellen Notlage als Folge der fehlgeschlagenen Immobilienspekulationen
gewesen, die Grundlage entzieht. Im Ergebnis das Gleiche gilt für die
Steuerhinterziehung; die erste unrichtige Einkommensteuererklärung reichte der Kläger
bereits im August 2000 ein, zu einem Zeitpunkt, als die meisten Immobiliengeschäfte
noch gar nicht getätigt waren. Dies bedeutet, dass das Fehlverhalten nicht auf eine - mit
dem Abschluss des Insolvenzverfahrens bereinigte - prekäre wirtschaftliche Situation
zurückgeführt werden kann, sondern offenbar auf übersteigertem Gewinnstreben beruht.
Hervorzuheben ist ferner, dass der Kläger, um seine wirtschaftlichen Ziele zu verfolgen,
das ihm von den Patienten O und X in seiner Eigenschaft als Arzt entgegen gebrachte
Vertrauen in grober Weise missbraucht hat. Beide Patienten waren schwer erkrankt. Bei
Herrn O bestand eine multiple Sklerose in fortgeschrittenem Stadium; Frau X litt an
Brustkrebs, Knochenmarkkrebs und einer Lebererkrankung, sie ist inzwischen
verstorben. Die von dem Kläger in Aussicht gestellte Behandlung war für die Patienten
ein "Strohhalm", an den sie sich in ihrer Situation nachvollziehbarerweise "klammerten".
Der Kläger nutzte das in ihn gesetzte Vertrauen und die Hoffnungen seiner Patienten
aus, indem er sie durch Täuschung unter Einsatz nicht unerheblicher krimineller Energie
(so behauptete er, es gebe eine Organisation, die die Kosten erstatten würde) zur
Zahlung beträchtlicher Geldbeträge veranlasste, und zwar nicht nur einmal, sondern bei
beiden Patienten gleich mehrfach und über einen längeren Zeitraum hinweg. Während
des Ermittlungsverfahrens beharrte er zunächst darauf, die Patienten hätten gewusst,
dass sie für die Kosten der Behandlungsmaßnahmen aufkommen müssten. Zu einer
Schadenswiedergutmachung erklärte er sich erst in einem fortgeschrittenen Stadium
des Strafverfahrens bereit, als ihm klar wurde, dass Leugnen bzw. das Verlagern der
Verantwortung auf die Patienten keine erfolgversprechende Taktik mehr sein würde.
Ferner schreckte der Kläger nicht davor zurück, unter Berufung auf die unrichtige
Steuererklärung unwahre Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen zu machen,
um die im Strafbefehl festgesetzte Höhe der einzelnen Tagessätze zu drücken. Auf
diese Weise täuschte er das Amtsgericht, um - in einem anhängigen Strafverfahren -
erneut von der Steuerhinterziehung zu profitieren. Ein derartiges Verhalten kann nur als
dreist bezeichnet werden und belegt, dass Einsicht in das begangene Unrecht und
Reue fehlen.
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In einer Gesamtschau der den Strafverfahren zu Grunde liegenden Verhaltensweisen
des Klägers kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass dieser durch rücksichtsloses
Gewinnstreben zu Lasten der Allgemeinheit, seiner Angestellten und von Patienten,
bezogen auf letztere unter Ausnutzung der besonderen Vertrauensstellung im Arzt-
Patienten-Verhältnis, Charaktereigenschaften offenbart hat, die ihn auch unter
Berücksichtigung der zuvor jahrzehntelangen unauffälligen ärztlichen Tätigkeit im
maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung (Dezember 2007) als
unzuverlässig erscheinen lassen. Zu diesem Zeitpunkt lagen die Straftaten (die jüngsten
datieren aus dem Jahr 2004) noch nicht so lange zurück, dass trotz der schweren und
nicht kurzfristig behebbaren Charaktermängel des Klägers allein wegen des Zeitablaufs
von einer Wiederherstellung der Zuverlässigkeit auszugehen war.
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Der Einwand des Klägers, es sei widersprüchlich, wenn die Beklagte ihm einerseits
eine Berufserlaubnis anbiete, andererseits jedoch trotz der Überwachung durch den
Insolvenzverwalter seine Unzuverlässigkeit bejahe, führt zu keiner anderen Bewertung.
Zum einen ist, wie oben dargelegt, bei der Prognose der (Un-)Zuverlässigkeit auch auf
die Zeit nach Beendigung des Insolvenzverfahrens, wenn der Kläger wieder frei
wirtschaften kann, abzustellen. Zum anderen besteht entgegen der Ansicht des Klägers
ein erheblicher Unterschied zwischen der für ihn während des Insolvenzverfahrens
gegebenen Situation und einer Tätigkeit auf der Grundlage der angebotenen
Berufserlaubnis. Die Beklagte weist zu recht darauf hin, dass nicht der
Insolvenzverwalter die Praxis leitet und die Abrechnungen erstellt, sondern der Kläger.
Damit hätte er, wenn er die Berufserlaubnis angenommen hätte, aufhören müssen.
Deren Angebot bezog sich nämlich ausdrücklich nur auf eine nichtselbstständige und
nichtleitende Tätigkeit in einer nicht zur Abrechnung berechtigenden Stellung.
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Soweit der Kläger ferner geltend macht, die Justizverwaltung des Landes Nordrhein-
Westfalen gehe von seiner Zuverlässigkeit aus, da sie ihn bis zum Jahr 2005 als
Anstaltsarzt in der Jugendarrestanstalt S herangezogen habe, ist dies für die hier zu
treffende Entscheidung unerheblich. Ein derartiger Irrtum der Justizverwaltung wäre
nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Widerrufsverfügung in Frage zu stellen. Zum
einen liegt die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Widerruf der Approbation als
Arzt nicht bei der Justizverwaltung, sondern bei der Bezirksregierung. Zum anderen ist
nicht erkennbar, ob den für die Beauftragung eines Arztes in der Jugendarrestanstalt
zuständigen Stellen die gegen den Kläger geführten Strafverfahren überhaupt bekannt
waren. Gerade auch um derartige Irrtümer Dritter in Zukunft zu vermeiden, ist der
Widerruf der Approbation erforderlich.
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Angesichts der Schwere und des Ausmaßes der Verfehlungen des Klägers sowie des
hohen Rangs der gefährdeten Rechtsgüter ist die getroffene Maßnahme schließlich
auch nicht als unverhältnismäßig anzusehen. Die Beklagte hat dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen, indem sie dem Kläger für den Fall des
Verzichts auf die Approbation eine Berufserlaubnis in Aussicht gestellt und dadurch
eine Fortführung der ärztlichen Tätigkeit, wenn auch unter veränderten Umständen,
ermöglicht hat. Die Folgen, die sich daraus ergeben, dass der Kläger dieses Angebot
nicht angenommen hat, hat er sich selbst zuzuschreiben. Im Übrigen folgt aus § 8 Abs. 1
BÄO, dass der Kläger nach Abschluss des Widerrufsverfahrens einen Antrag auf
Wiedererteilung der Approbation stellen kann und einen Anspruch auf
ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber hat, ob er den Zeitraum bis zur
Wiedererteilung mit einer Berufserlaubnis überbrücken darf.
44
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
45
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11,
711 Satz 1 ZPO.
46
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche
Bedeutung hat und das Urteil nicht von einer Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats
der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht,
§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO.
47