Urteil des VG Düsseldorf vom 17.06.2005

VG Düsseldorf: kosten für unterkunft und verpflegung, bvo, krankenanstalt, angemessenheit, beihilfe, tagessatz, aufwand, unterbringung, privatklinik, konkretisierung

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 924/05
Datum:
17.06.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 K 924/05
Tenor:
Im Umfang der Klagerücknahme (Beihilfen zu den Rechnungen des Dr.
T vom 29. Juni 2004) wird das Verfahren eingestellt.
Das beklagte Land wird unter teilweiser Aufhebung der
Beihilfenbescheide der Bezirksregierung E vom 28. Oktober 2004, vom
29. Oktober 2004, vom 29. November 2004 und vom 8. Dezember 2004
und deren Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2005 verpflichtet, der
Klägerin auf deren Beihilfenanträge vom 3. Oktober 2004, vom 19.
Oktober 2004, vom 20. November 2004 und vom 1. Dezember 2004 eine
weitere Beihilfe zu den Rechnungen der S Parkklinik vom 30.
September 2004, vom 15. Oktober 2004, vom 15. November und vom
29. November 2004 in Höhe von insgesamt 3.730,59 EUR zuzüglich
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
28. Februar 2005 zu gewähren.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Das beklagte Land darf die Zwangsvollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe
leistet.
Tatbestand:
1
Die Beteiligten streiten darüber, in welchem Umfang die anlässlich eines Aufenthaltes
der Klägerin in der S Parkklinik entstandenen Aufwendungen beihilfefähig sind.
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Die Klägerin steht als Beamtin im Dienst des beklagten Landes. Sie hatte sich im Jahr
2004 mehrfach stationär in der S Parkklinik in F auf gehalten. Die S Parkklinik hatte der
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Klägerin mit hier bekannten 6 Rechnungen (vom 15. September 2004 für 9 Tage, vom
30. September 2004 für 15 Tage, vom 15. Oktober 2004 für 15 Tage, vom 31. Oktober
2004 für 7 Tage, vom 15. November 2004 für 13 Tage und vom 29. November 2004 für 9
Tage) „für die Betreuung und den Aufenthalt" jeweils Tagessätze in Höhe von 362,21
EUR in Rechnung gestellt. Die Rechnungen der S Parkklinik legte die Klägerin
sukzessive und zeitnah ihrer Beihilfestelle (Bezirksregierung E) vor.
In dem - auf den Antrag vom 18. September 2004 ergangenen, die Rechnung vom 15.
September 2004 einschließenden - Beihilfebescheid der Bezirksregierung E vom 30.
September 2004 war der Pflegesatz der S Parkklinik mit Ausnahme von 15,- EUR
Zweibettzimmerabzug pro Tag (für 9 Tage) anerkannt worden. Mit Antrag vom 3.
Oktober 2004 reichte die Klägerin die Rechnung vom 30. September 2004 ein.
Anlässlich der Prüfung dieser Beihilfeanträge berechnete die Bezirksregierung E den
beihilfefähigen Aufwand unter Anwendung der Vergleichsregelung in Ziffer 9a.6 Satz 2
der Verwaltungsverordnung zur Anwendung der Beihilfeverordnung (VVzBVO)
dergestalt, dass als dem Grunde nach (zu 50%) beihilfefähig nicht der tatsächlich
berechnete Tagespflegesatz der S Parkklinik (in Höhe von 362,21 EUR), sondern der
niedrigere Tagessatz der Universitätskliniken E, Abteilung allgemeine Psychiatrie,
Basispflegesatz und Abteilungspflegesatz im Zweibettzimmer in Höhe von 219,42 EUR
als angemessen erachtet wurde. Ferner wurden weitere 225,- EUR abgezogen (15,-
EUR Zweibettzimmerabzug pro Tag x 15 Tage). Hierüber erging der Beihilfebescheid
vom 28. Oktober 2004. Mit Beihilfeantrag vom 19. Oktober 2004 reichte die Klägerin die
Rechnung der S Parkklinik vom 15. Oktober 2004 ein. Die Bezirksregierung E kürzte
wiederum auf den Tagessatz der Unikliniken E und erkannte - ohne weitere Abzüge -
mit Bescheid vom 29. Oktober 2004 3.291,30 EUR als beihilfefähig an. Mit
Beihilfeantrag vom 6. November 2004 reichte die Klägerin die Rechnung der S
Parkklinik vom 31. Oktober 2004 ein. Die Bezirksregierung E erkannte den Tagessatz
mit Bescheid vom 11. November 2004 ohne Abzüge an. Mit Beihilfeantrag vom 20.
November 2004 reichte die Klägerin die Rechnung der S Parkklinik vom 15. November
2004 ein. Die Bezirksregierung E kürzte auf den - nunmehr mit 219,51 EUR
angegebenen - Tagessatz der Unikliniken E und erkannte - ohne weitere Abzüge - mit
Bescheid vom 29. November 2004 den Betrag von 2.853,63 EUR als beihilfefähig an.
Mit Beihilfeantrag vom 1. Dezember 2004 reichte die Klägerin die Rechnung der S
Parkklinik vom 29. November 2004 ein. Die Bezirksregierung E kürzte auf den
Tagessatz der Unikliniken E ohne Zweibettzimmerzuschlag in Höhe von 197,61 EUR
und erkannte - ohne weitere Abzüge - mit Bescheid vom 8. Dezember 2004 den Betrag
von 1.778,49 EUR als beihilfefähig an.
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Gegen die Kürzungen der Rechnungen der S Parkklinik durch Vergleichsberechung in
den Bescheiden vom 28. und 29. Oktober 2004 erhob die Klägerin mit Schreiben vom
24. November 2004 Widerspruch sowie mit Schreiben vom 3. Dezember 2004 gegen
den Bescheid vom 29. November 2004 und mit Schreiben vom 18. Dezember 2004
gegen den Bescheid vom 29. November 2004.
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Mit dem Beihilfeantrag vom 3. Oktober 2004 hatte die Klägerin auch zwei Rechungen
des Prof. Dr. med. T über HNO-Behandlungen vom 29. September 2004 vor gelegt. Mit
dem Beihilfebescheid vom 28. Oktober 2004 waren diese nicht vollständig anerkannt
worden. Der Widerspruch der Klägerin vom 24. November 2004 richtete sich auch
gegen diese Kürzungen.
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Auf alle Widersprüche der Klägerin erging durch die Bezirksregierung E am 31. Januar
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2005 ein einheitlicher Widerspruchsbescheid, mit dem dem Widerspruch gegen den
Bescheid vom 8. Dezember 2004 insoweit abgeholfen wurde, als das bei der
Vergleichsberechnung (anstatt vormals 197,61 EUR) weitere 17,67 EUR pro Tag (also
jetzt 215,28 EUR) als Vergleichssatz anerkannt wurden. Ferner erkannte die
Bezirksregierung E einen weiteren Teil aus einer Rechnung des Dr. T an. Im übrigen
wurden die Widersprüche als unbegründet zurückgewiesen. Die geltend gemachten
Aufwendungen für den Aufenthalt in der S Parkklinik seien bei nachgewiesener
medizinischer Notwendigkeit grundsätzlich beihilfefähig, unterlägen jedoch hinsichtlich
der Höhe den (näher ausgeführten) Beschränkungen.
Am 28. Februar 2005 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter
verfolgt. Sie trägt vor, ihr sei vorab fernmündlich erklärt worden, die Aufwendungen
seien zwar hoch, sie solle aber hinfahren. Die Leistungen der S Parkklinik könnten mit
den zu den Vergleichsberechnungen heran gezogenen Kliniken nicht verglichen
werden. Als sie von den Kürzungen durch die Vergleichsberechnung erstmals erfahren
habe, habe sie die Klinik ohne Risiko für den Therapieerfolg schon aus medizinischen
Gründen nicht mehr wechseln können.
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Mit Schreiben vom 9. Mai 2005 hat die Klägerin die Klage wegen der nicht anerkannten
Teilbeträge aus den Rechungen des Dr. T, die zuletzt in Höhe von 85,96 EUR Netto-
Beihilfe streitig waren, zurück genommen.
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Die Klägerin beantragt,
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das beklagte Land unter teilweiser Aufhebung der Beihilfenbescheide der
Bezirksregierung E vom 28. Oktober 2004, vom 29. Oktober 2004, vom 29. November
2004 und vom 8. Dezember 2004 und deren Widerspruchsbescheid vom 31. Januar
2005 zu verpflichten, ihr auf ihre Beihilfenanträge vom 3. Oktober 2004, vom 19. Oktober
2004, vom 20. November 2004 und vom 1. Dezember 2004 eine weitere Beihilfe zu den
Rechnungen der S Parkklinik vom 30. September 2004, vom 15. Oktober 2004, vom 15.
November 2004 und vom 29. November 2004 in Höhe von insgesamt 3.730,59 EUR
zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.
Februar 2005 zu gewähren.
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Das beklagte Land beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Es verteidigt die Kürzungen. Mit den gekürzten Beihilfen werde der beihilferechtlich
gebotene Anteil an einer angemessenen medizinischen Grundversorgung erbracht. Die
Leistungen der S Parkklinik gingen über eine grundsätzlich ausreichende
Grundversorgung hinaus. Die Kürzungen seien mit Rücksicht auf die letztlich allen
Beihilfeberechtigten zugute kommende sparsame Verwendung von Haushaltsmitteln
zulässig und geboten. Der Klägerin seien keine wirksamen Zusicherungen hinsichtlich
der Erstattung der vollständigen Aufwendungen erteilt worden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Bezirksregierung E
verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen, §
92 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
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Im übrigen ist die zulässige Verpflichtungsklage begründet. Die Klägerin hat über die
bereits gewährte Beihilfe hinaus Anspruch auf weitere Beihilfe für diejenigen
Aufwendungen, die anlässlich ihres Aufenthaltes in der S Parkklinik entstanden sind, §
113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
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Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in
Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO - hier in der Fassung
der 19. Verordnung zur Änderung der BVO vom 12. Dezember 2003) sind in
Krankheitsfällen beihilfefähig die zur Wiedererlangung der Gesundheit und zur
Besserung oder Linderung von Leiden notwendigen Aufwendungen in angemessenem
Umfange.
19
Dass sich die Klägerin während des gesamten abgerechneten Zeitraums auf Grund
medizinischer Indikation und damit notwendig i.S.v. § 3 Abs. 1 der BVO in der S
Parkklinik aufgehalten hat, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und bedarf aus Sicht
der Kammer keiner Vertiefung.
20
Die dort angefallenen Aufwendungen für den Tagespflegesatz sind auch angemessen.
Bei dem Merkmal der Angemessenheit handelt es sich um einen unbestimmten
Rechtsbegriff, der jeweils im Einzelfall einer Konkretisierung bedarf. Die Konkretisierung
der Angemessenheit von Aufwendungen anlässlich von Krankenhausaufenthalten ist
abschließender Regelungsgegenstand von § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO. In § 4 Abs. 1 Nr. 2
sind im Einzelnen die Kosten fest gelegt, die bei einer stationären, teilstationären sowie
vor- und nachstationären Behandlung im Krankenhaus beihilfefähig sind.
21
Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht, Kommentar, Stand Dezember 2004, B I § 4 Anm. 4
(Seite B 69 oben) mit der Hervorhebung wie in der Kommentierung.
22
Der Tagespflegesatz der S Parkklinik ist nach § 4 Abs. 1 Satz 2 lit. b BVO vorbehaltlich
der dort selbst geregelten hier nicht streitigen Abzüge angemessen und damit
erstattungsfähig. Die Voraussetzungen der Vorschrift liegen vor.
23
Die S Klinik ist eine Krankenanstalt im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 lit. b BVO.
Krankenanstalten i.S.d. Vorschrift sind Anstalten, in denen Kranke untergebracht und
verpflegt werden und in denen durch ärztliche Hilfeleistung erstrebt wird, Krankheiten,
Leiden oder Körperschäden festzustellen, zu heilen oder zu lindern.
24
Vgl. Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht, Kommentar, Stand Dezember 2004, B I § 4 Anm.
4 (Seite B 66/5).
25
Das trifft auch auf die S Parkklinik zu. Dass die S Parkklinik nicht in der Rechtsform
einer Anstalt des öffentlichen Rechts i.S.v. §§ 114a GO NRW, 21 LOG NRW geführt
wird, ist unerheblich. Die Formulierung Krankenanstalt bezweckt jedenfalls nicht den
Ausschluss der nicht in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts geführten
Krankenhäuser. Bei den Krankenanstalten unterscheidet man
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nach Mohr/Sabolewski, B I § 4 Anm. 4. (Seite B 66/6)
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zwischen öffentlichen, freien gemeinnützigen und privaten Anstalten, und es bleibt dem
Beihilfeberechtigten überlassen, in welchem Krankenhaus er sich behandeln lässt.
28
Unerheblich ist ferner, dass die S Parkklinik nicht nach Pflegeklassen differenziert, wie
es allerdings dem historischen Vorstellungsbild des § 4 Abs. 1 Nr. 2 lit. b BVO
entspricht. Denn eine Differenzierung des Pflegesatzes nach Pflegeklassen ist
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entgegen Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 10. März 2005 - 1 K 4010/04 -, Seite 9,
3. Absatz des amtlichen Urteilabdrucks
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nicht Anspruchsvoraussetzung, sondern lediglich ein den Anspruch in der Höhe
beschränkendes Merkmal. Erstattungsfähig ist nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 Nr. 2
lit. b BVO (... in Höhe des Pflegesatzes ... einer Krankenanstalt) der jeweilige Pflegesatz
der Krankenanstalt. Differenziert eine Krankenanstalt sodann diesen Pflegesatz nach
Pflegeklassen, so ist unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit nicht jede Klasse in
vollem Umfange erstattungsfähig, sondern lediglich die dritte uneingeschränkt und die
zweite mit Abzügen (Selbstbehalt). Dass bei unterbliebener Differenzierung nach
Pflegeklassen und Abrechnung nach einem Einheitspflegesatz dieser insgesamt nicht
erstattungsfähig sein könnte, lässt sich der Vorschrift weder nach ihrem Wortlaut noch
nach Sinn und Zweck der Regelung entnehmen. Träfe die gegenteilige Ansicht des
Verwaltungsgerichts Aachen zu, so wäre der eine nach Einheitspflegesatz abrechnende
Privatklinik in Anspruch nehmende Beamte bis zur Grenze der Fürsorgepflicht
beihilferechtlich anspruchslos im Hinblick auf seine Aufwendungen. Es kann nicht
angenommen werden, dass der Verordnungsgeber der Beihilfenverordnung die
Beamten in Fällen der Inanspruchnahme von nach Einheitspflegesatz abrechnenden
Privatkliniken beihilferechtlich derart anspruchslos stellen wollte. Ein solcher Wille des
Beihilfenverordnungsgebers müsste schon mit Rücksicht auf die erheblichen
finanziellen Folgen, die den Beihilfeberechtigten bei länger dauernder
Inanspruchnahme einer Privatklinik treffen können, ausdrücklichen Niederschlag in der
Beihilfenverordnung finden, was jedoch gerade nicht geschehen ist.
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Verwendet daher ein Privatkrankenhaus einen nicht weiter nach Pflegeklassen
gestaffelten Einheitspflegesatz, so ist dieser Pflegesatz - vorbehaltlich seiner
zivilrechtlichen Wirksamkeit - angemessen und damit erstattungsfähig im Sinne von § 4
Abs. 1 Nr. 2 lit. b BVO.
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Die mithin gegebene beihilferechtliche Angemessenheit des konkreten
Tagespflegesatzes kann durch die Verwaltungsverordnung zur Ausführung der
Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen
(VVzBVO) aus Rechtsgründen nicht weiter eingeschränkt werden. Zwar bestimmen die
(durch Runderlass des Finanzministeriums vom 26. März 2003, SMBl NW 2003. S. 396)
eingefügten Ziffern 9a.5 (inzwischen Ziffer 9.a6) und 9a.6 (inzwischen Ziffer 9a.7) zu § 4
BVO Folgendes:
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„9a.5 Eigene Fallpauschalen von Krankenanstalten, die die
Bundespflegesatzverordnung nicht anwenden, können grundsätzlich nicht als
angemessen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BVO) angesehen werden und als beihilfefähig
anerkannt werden. Angemessen und somit beihilfefähig sind in diesem Fall die
vergleichbaren Aufwendungen, die bei einer Behandlung in einer Krankenanstalt, die
nach der Bundespflegesatzverordnung abrechnet, angefallen wären. Der Betrag nach §
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4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b BVO ist abzuziehen. 9a.6 Bei Krankenanstalten, die die
Bundespflegesatzverordnung nicht anwenden, aber nach Pflegesätzen abrechnen, gilt
Nummer 9a.5 entsprechend.
Diese Regelungen, unter deren Anwendung es zu der Kürzung der Rechnungen auf
den hier streitigen Umfang gekommen ist, stehen der Angemessenheit des
Tagespflegesatzes jedoch nicht entgegen, weil es sich bei den Ziffern 9a.5 und 6 zu § 4
VVzBVO lediglich um Verwaltungsvorschriften handelt, die allenfalls zur Interpretation
der einschlägigen Vorschriften der Beihilfenverordnung herangezogen werden können,
diese aber nicht rechtlich verbindlich auszufüllen vermögen. Soweit die
Beihilfenverordnung an einigen Stellen die Ausgestaltung von Beihilfenansprüchen
durch Verwaltungsvorschrift zulässt, wie etwa in § 4 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 BVO hinsichtlich
der Beihilfenfähigkeit von Heilbehandlungen, ist eine derartige Ermächtigung zur
Ausgestaltung des Anspruchs betreffend Krankenhausaufenthalte nicht ersichtlich. Die
Beihilfenverordnung enthält keine Vorschrift, die den Finanzminister ermächtigen
könnte, Beihilfenansprüche für Krankenhausaufenthalte über die detaillierte Regelung
in § 4 Abs. 1 Ziffer 2 lit. a und b BVO hinaus auszugestalten. Deshalb verbleibt es
insoweit bei der Regelung in den §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 Nr. 2 lit. b BVO mit der
abschließenden Bestimmung des angemessenen Umfangs durch Abzug von 25,- EUR
täglich. Weitere Einschränkungen muss der Verordnungsgeber der BVO auf der Basis
von § 88 Satz 5 LGB NRW selbst regeln. Vorbehaltlich einer etwaigen Notwendigkeit,
die Beihilfen insgesamt durch Gesetz zu regeln, steht es dem Verordnungsgeber
möglicherweise frei, zu einer Regelung zurück zu kehren, wie sie in älteren Fassungen
der BVO (z. B. vom 27. März 1975, GV NW 331) enthalten war. § 4 Nr. 2 Satz 2 BVO
1975 lautete: „Bei Unterbringung in einer nach § 30 der Gewerbeordnung
konzessionierten privaten Krankenanstalt oder Privatklinik sind die Kosten für Unterkunft
und Verpflegung bis zu dem Betrage beihilfefähig, der bei vergleichbarer Unterbringung
in einer geeigneten öffentlichen oder freien gemeinnützigen Krankenanstalt am Ort der
Unterbringung oder in dessen Nähe beihilfefähig wäre." Diese Regelung ist jedoch
durch Artikel I Ziffer 4 lit c. der sechsten Verordnung zur Änderung der
Beihilfenverordnung (vom 14. Juli 1987, GV NW 266) ersatzlos gestrichen worden.
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Ob der damit zu bejahenden beihilfenrechtlichen Angemessenheit des
Einheitspflegesatzes entgegen stehen könnte, wenn dieser auf den ersten Blick
wucherähnlich überhöht wäre, kann dahinstehen. Denn der Einheitspflegesatz der S
Parkklinik ist auf den ersten Blick ersichtlich nicht wucherähnlich überhöht. Dass der
Tagespflegesatz der S Parkklinik hier ca. 65 % über dem Pflegesatz der zum Vergleich
heran gezogenen Universität in E liegt, ist schon deshalb kein Indiz für einen
überhöhten Preis, weil sich die Universität in E im Verhältnis zur S Parkklinik schon
nicht in einem Kostenwettbewerb befindet. Wenn überhaupt, müsste der
Tagespflegesatz der S Parkklinik mit anderen, ebenfalls in privater Trägerschaft
geführten und öffentlich nicht geförderten Krankenhäusern verglichen werden.
36
Vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2003, - IV ZR 278/01 -, BGHZ 154, 154 ff.
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Die konkrete Höhe des Anspruchs der Klägerin auf weitere Beihilfe ergibt sich aus dem
Umfang der jeweils auf der Vergleichsberechnung beruhenden Kürzungen. Nach dem
Stand des Widerspruchsbescheides ist in Anwendung der Vergleichsberechung der
beihilfefähige Aufwand aus den Rechnungen vom 30. September 2004 und vom 15.
Oktober 2004 jeweils um 2.141,85 EUR, der Aufwand aus der Rechnung vom 15.
November 2004 um 1.855,10 EUR und aus der Rechnung vom 29. November 2004 um
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1.322,37 EUR, also insgesamt um 7.461,17 EUR gekürzt worden. Ausgehend von
einem individuellen Beihilfenbemessungssatz von 50% ergibt dies die Klageforderung
in Höhe von 3.730,59 EUR.
Der tenorierte Anspruch auf Prozesszinsen folgt aus der analogen Anwendung von §
291 BGB. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass für
öffentlich-rechtliche Geldforderungen Prozesszinsen verlangt werden können, wenn das
jeweils einschlägige Fachrecht keine gegenteilige Regelung trifft und wenn der Prozess
mit dem Zuspruch einer eindeutig bestimmten Geldforderung endet, sei es durch
Verurteilung zur Zahlung, sei es durch Verpflichtung zum Erlass eines entsprechenden
Leistungsbescheides.
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Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Juni 1995, - 11 C 22.94 -, BVerwGE 99,
53 - 56 und Urteil vom 22. Februar 2001, - 5 CC 34.00 -, BverwGE 114, 61 - 68, ebenso
nunmehr auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.
April 2005 - 1 A 3099/03 - (bislang nicht veröffentlicht und nicht rechtskräftig).
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Da weder das LBG NRW noch die BVO Prozesszinsen ausdrücklich ausschließen und
da die Forderung der Klägerin bereits bei Klageerhebung bezifferbar war, stehen der
Klägerin die zuletzt allein beantragten Prozesszinsen in gesetzlicher Höhe (5 % über
dem Basiszinssatz, vgl. §§ 291 Satz 2, 288 Abs. 1 Satz 2 GBG) seit Rechtshängigkeit
(Klageeingang) zu.
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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 VwGO.
Die Kammer hat die Kosten insgesamt dem beklagten Land auferlegt, weil der Anteil,
mit dem die Klägerin im Umfang der Klagerücknahme unterliegt, im Verhältnis zum
Gesamtstreitwert gering ist und keinen Gebührensprung auslöst. Die weiteren
Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 Abs. 2 und 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711,
709 Satz 2 ZPO.
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