Urteil des VG Düsseldorf vom 04.07.2002

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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 K 8193/01
Datum:
04.07.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 8193/01
Tenor:
Die Bescheide des Beklagten vom 9. Februar 2000 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 15. November
2001 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die
Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher
Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
1
Der Kläger nutzt seit mehreren Jahren neben acht unterschiedlichen anderen Nutzern
einen Bereich der Montagehalle eines ehemaligen Metall verarbeitenden Betriebes als
Lager für Maschinen. Die Halle ist Teil des mehrere Gebäude umfassenden I-Geländes,
einem früheren Industriestandort auf dem Grundstück Gstraße 00. Dieses liegt im
Geltungsbereich des Textbebauungsplans des Stadtbezirks 2, der für dieses Gebiet ein
Industriegebiet ausweist.
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Unter dem 7. Januar 1999 wurde dem jetzigen Eigentümer des Grundstücks eine
Baugenehmigung mit dem Inhalt erteilt, dass die Nutzung des ehemaligen
Industriegrundstücks als Gewerbepark befristet bis zum 31. März 2003 belassen werden
kann. Darüber hinaus enthielt der Bescheid folgenden Hinweis: „Die formelle
Rechtmäßigkeit (bauordnungs-rechtliche Nutzungsänderung) und die materielle
Rechtmäßigkeit (...) der einzelnen Nutzungseinheiten ist nicht Bestandteil dieser
Genehmigung. Eine Entscheidung über die Belassung der einzelnen
Nutzungseinheiten (Mieter) bleibt gesonderten Verfahren vorbehalten".
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Mit Bescheid des Beklagten vom 9. Februar 2000 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass die
bestehende Nutzung belassen werden könne. Mit Gebührenbescheid vom 9. Februar
2000 setzte der Beklagte hierfür eine Gebühr in Höhe von 3.000,-- DM (= 1.533,88 Euro)
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fest, die sich aus je 150,-- DM für zwei Abweichungen sowie der dreifachen Gebühr für
die Nutzungsänderung zusammensetzt.
Den Widerspruch des Klägers vom 14. März 2000 gegen beide Bescheide wies die
Bezirksregierung E mit Widerspruchsbescheid vom 15. November 2001, zugestellt am
19. November 2001, zurück.
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Der Kläger hat am 17. Dezember 2001 Klage erhoben. Er trägt vor, die Halle seinem
Vermieter gegenüber bestimmungsgemäß zu nutzen. Wenn die als Montagehalle
ausgewiesenen Räumlichkeiten als Lagerhalle genutzt würden und baurechtlich darin
eine Nutzungsänderung liege, sei alleine der Eigentümer richtiger Adressat hoheitlicher
Verfügungen. Zudem stelle die gewerbliche Einlagerung gegenüber der Montage eine
weniger intensive Nutzung dar.
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Der Kläger beantragt,
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die Bescheide des Beklagten vom 9. Februar 2000 in der Form des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 15. November 2001 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er macht geltend, die gesamte Halle sei als Montagehalle für einen Metall
verarbeitenden Betrieb genehmigt worden. Nunmehr werde die Halle von mehreren
Firmen gleichzeitig genutzt. Hieraus ergebe sich eine veränderte Rettungswegsituation
sowie baurechtliche Anforderungen an die Trennung der Betriebsbereiche durch
Freiflächen. Die Brandlast habe sich erheblich erhöht. Durch die Belassung werde der
bisherige illegale Zustand legalisiert. Dies löse eine entsprechende Gebühr aus.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der Verwaltungsakten sowie den Inhalt der beigezogenen
Gerichtsakte 4 K 8263/01 Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage hat Erfolg.
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Die angefochtene Belassungsverfügung und der Gebührenbescheid in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten
(§ 113 Abs. 1 VwGO).
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Rechtsgrundlage für den Bescheid über die Belassung der bestehenden Nutzung ist §
61 Abs. 1 BauO NRW. Danach haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der
Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung
baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich- rechtlichen Vorschriften und
die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden, und in
Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen
Maßnahmen zu treffen.
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Die Voraussetzungen für ein Eingreifen des Beklagten liegen nicht vor. Die Nutzung
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eines Teilbereichs der ursprünglichen Montagehalle als Lager für Maschinen durch den
Kläger ist, nachdem dem Eigentümer des Grundstücks unter dem 7. Januar 1999 eine
Baugenehmigung erteilt worden ist und der Kläger die festgestellten materiellen Mängel
im Jahre 1999 beseitigt hat, formell und materiell legal.
Die Baugenehmigung vom 7. Januar 1999 legalisiert die Nutzung durch den Kläger.
Nach dem Wortlaut der Regelung wird der Firma C Holzhandlung GmbH & Co.KG die
Genehmigung erteilt, das als „Nutzung des ehemaligen Industriegrundstückes als
Gewerbepark" bezeichnete Vorhaben befristet bis zum 30. September 2003 zu
belassen. Der Bescheid ist als Baugenehmigung bezeichnet und auf der Grundlage des
§ 75 Abs. 1 BauO NRW erteilt. Regelungsgegenstand ist die Nutzung der Immobilie als
Gewerbepark. Das umfasst schon begrifflich die Nutzung des Areals durch mehrere,
verschiedene Gewerbetreibende. Konkretisiert wird das Vorhaben durch die mit
Grünstempel versehenen Bauvorlagen des Grundstückeigentümers, die eine
Aufstellung der Mieter und der jeweiligen Nutzungsarten sowie einen Lageplan mit
Darstellung der einzelnen Nutzungseinheiten einschließlich des Gewerbes des Klägers
enthalten. Inhalt der Baugenehmigung ist damit auch die Nutzung des vom Kläger
gemieteten Bereichs als Lagerhalle.
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Die Baugenehmigung ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht auf die
planungsrechtliche Zulässigkeit beschränkt. Grundsätzlich stellt die Baugenehmigung
die Erklärung der Behörde dar, dass dem Vorhaben „Nutzung als Gewerbepark"
Hindernisse in dem zur Zeit der Entscheidung geltenden öffentlichen Recht nicht
entgegenstehen (§ 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW); sie enthält darüber hinaus die
Feststellung, dass das Vorhaben einschließlich der beabsichtigten Nutzung den
öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Regelungsgegenstand ist das gesamte zur
Genehmigung gestellte Vorhaben und Prüfungsmaßstab das gesamte geltende
öffentliche Recht, soweit die Bauaufsichtsbehörde im Baugenehmigungsverfahren über
das Vorhaben entscheiden muss. Das umfasst sowohl Bauplanungs- als auch
Bauordnungsrecht.
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Der im Bauschein enthaltene Hinweis, wonach die formelle und materielle
Rechtmäßigkeit der einzelnen Nutzungseinheiten in bauordnungsrechtlicher Hinsicht
nicht Bestandteil der Genehmigung sei, ist unverbindlich und nicht auf unmittelbare
Rechtswirkung im Sinne einer Beschränkung der Genehmigung gegenüber dem
Eigentümer gerichtet. Es handelt sich um die bloße Erklärung des Beklagten, wie er den
Inhalt der erteilten Baugenehmigung verstanden haben möchte und die Mitteilung seiner
Absicht, gegen die Mieter gesondert vorzugehen. Dafür spricht nicht zuletzt die
Bezeichnung als Hinweis; Unklarheiten gehen zu Lasten des Beklagten.
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Die förmliche Belassung einer legalen Nutzung ist nicht notwendig, die angefochtene
Maßnahme demnach rechtswidrig. Das führt auch zur Rechtswidrigkeit des
Gebührenbescheides.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709, 711
ZPO.
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