Urteil des VG Düsseldorf vom 25.02.2003

VG Düsseldorf: öffentliche ausschreibung, vergabe von aufträgen, satzung, firma, genehmigung, deponie, vergütung, mwst, abfallentsorgung, amtsblatt

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 4790/97
Datum:
25.02.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 K 4790/97
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Tatbestand:
1
Die Kläger sind Miteigentümer zu je ½ des Grundstücks G1 (postalisch: I1weg 00,
00000 I). Gegenstand des Verfahrens sind anteilige Grundgebühren für Restabfälle für
die Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 1994 über DM 43,05.
2
Mit Vertrag vom 30. September 1985 hatte der Beklagte die ihm gesetzlich obliegenden
Abfallbeseitigungsaufgaben auf die Firma M & Söhne KG in X1l übertragen. Hierbei
waren Vergütungen für die Bereitstellung von Abfallgefäßen unterschiedlicher Größe,
Vergütungen für das Einsammeln und die Abfuhr des Abfalls von DM 87,74 je t/Jahr bei
wöchentlicher Leerung sowie Vergütungen für sonstige Leistungen vereinbart worden.
Zugleich war eine Preisgleitklausel vereinbart worden, wobei folgende Kostengruppen
zu Grunde gelegt worden waren:
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a) Personalkosten 60 %
4
b) Dieselkraftstoff 20 %
5
c) Kraftfahrzeugteile 20 %
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Für den Fall, dass sich die Kosten in den vorstehenden Preisgruppen insgesamt um
mehr als 5 % ändern sollten, würden die Vergütungssätze entsprechend angepasst. Als
Grundlage für die Änderung wurden vereinbart:
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zu a) Tarifvertrag BMT - G - einschließlich aller Zulagen (tariflicher Änderungen) der
Lohngruppe III, Stufe BZT - G -, Verh. 2 Kinder
8
zu b) Preisindex für gewerbliche Produkte des Statistischen Bundesamtes Fachserie 17,
Reihe 2 (2213 90 2)
9
zu c) dto. b, jedoch Ziffer 3313
10
Gemäß § 7 des Vertrages begann das Vertragsverhältnis am 1. Januar 1986 und endete
am 31. Dezember 1990. Es verlängerte sich jeweils um 2 Jahre, soweit nicht eine der
Parteien mindestens 2 Jahre vor Vertragsende schriftlich kündigt.
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Die Vergütungen wurden in der Folgezeit mehrmals angepasst. Hierbei war eine
Anhebung der Vergütung u. a. auch deshalb erfolgt, weil die Deponie I2 geschlossen
worden war und deshalb die Abfälle zu der entfernter gelegenen Deponie S befördert
werden mussten. Eine Genehmigung der Preisgleitklausel durch die Deutsche
Bundesbank gemäß § 3 Abs. 2 Währungsgesetz war zu keinem Zeitpunkt erteilt worden.
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Anfang der Neunzigerjahre entschloss sich der Beklagte, die Abfallentsorgung mit
Wirkung ab 1. Januar 1994 dahingehend umzustellen, dass die zu entsorgenden Abfälle
gewichtsmäßig erfasst werden und neben einer Grundgebühr eine Gewichtsgebühr
erhoben werden sollte. Aus diesem Grunde wurden zwischen dem Beklagten und der
Firma U Entsorgung & Recycling GmbH in X1 (Rechtsnachfolgerin der Firma M &
Söhne KG) - im Folgenden: U - unter dem 7. Oktober 1993 neue Verträge (Neufassung
des Vertrags vom 30. 09. 1985) ausgehandelt. Hierbei wurden unter Beibehaltung der
oben aufgeführten Preisgleitklauseln folgende Vergütungen vereinbart:
13
Entleerung der Behälter, Sammlung und Transport zur Umschlaganlage Wesel, Am
Lippeglacis (Restmüll) DM/t 90,16
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auf der Grundlage des Restabfalls des Jahres 1992 von insgesamt 9.071,20
Gewichtstonnen
15
Umschlag und Weitertransport zur Deponie S DM/t 27,13
16
Kosten der Verwiegung Fahrzeuggebundene Kosten DM 191.249,--
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Behältergebundene Kosten DM/Behälter 20,65
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jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
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Die zugleich vereinbarten Kosten der Systemeinführung in Höhe von DM 268.928,--
zuzüglich Mehrwertsteuer (insgesamt mithin DM 309.267,20) hatte der Beklagte
außerhalb des Kalkulationsverfahrens an die U unmittelbar gezahlt. Dieser Betrag blieb
bei der Kostenkalkulation unberücksichtigt. Er wurde aus dem Überschuss aus den
Jahren 1992/93 bezahlt. Außerdem waren Vereinbarungen über die Vergütung von
mietweise zur Verfügung gestellten Abfallbehältern sowie Vergütungen für
Sonderleistungen getroffen worden.
20
Der Beklagte veranlagte die Kläger mit Grundbesitzabgabenbescheid vom 28. Februar
1995 unter anderem zu einer endgültigen Grundgebühr für Restabfälle für das
Erhebungsjahr 1994 in Höhe von DM 43,05. Diese Festsetzung stützte er auf § 5 der
Gebührensatzung für die Abfallentsorgung in der (damaligen) Gemeinde (jetzt Stadt) I
(GSA) vom 16. Dezember 1993 in der Fassung der Zweiten Satzung zur Änderung der
Gebührensatzung vom 18. Januar 1995. In dieser Satzung wurden für das
Erhebungsjahr 1994 u. a. folgende Gebühren festgesetzt:
21
§ 5 Abs. 2
22
1. Grundgebühr für ein 240 l Restabfallgefäß DM 73,80
23
4. Grundgebühr für ein 240 l Wertstoffgefäß DM 24,--
24
7. Gewichtsgebühr für 1 kg Restabfall DM 0,68
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Mit der Grundgebühr wurde zugleich die Entsorgung eines Restabfalls von 50 kg/a
abgegolten. Da die Kläger dieses Restabfallgefäß nur 7 Monate benutzt hatten, belief
sich die anteilige Gebühr auf DM 43,05.
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Die Gebührensatzung für die Abfallentsorgung in der Gemeinde I (GSA) wurde vom Rat
am 16. Dezember 1993 beschlossen. Am gleichen Tage wurde die
Bekanntmachungsanordnung von Bürgermeister Meyers unterzeichnet, vgl. § 2 Abs. 3
Satz 2 Bekanntmachungsverordnung a. F.(BekanntmVO) vom 7. April 1981 - GV NRW
1981, 224 - (jetzt § 2 Abs. 3 Bekanntmachungsverordnung vom 26. August 1999 - GV
NRW 1999, 516). Die Veröffentlichung dieser Satzung erfolgte in der ersten Ausgabe
des neuen Amtsblatts vom 29. Dezember 1993. Gemäß § 9 der Hauptsatzung der
Gemeinde I vom 21. Mai 1975 erfolgten öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde I
in den Tageszeitungen Bocholter-Borkener- Volksblatt, Neue-Ruhr-Zeitung (Ausgabe
X1) und Rheinische Post (Ausgabe X1). Am 16. Dezember 1993 beschloss der Rat die
4. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung. Hiernach werden öffentliche
Bekanntmachungen der Gemeinde I, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, im
„Amtlichen Bekanntmachungsblatt" - Amtsblatt - der Gemeinde I vollzogen. Das
Amtsblatt erscheint nach Bedarf. Auf sein Erscheinen wird jeweils durch amtliche
Bekanntmachungen in den vorgenannten Tageszeitungen hingewiesen. Am gleichen
Tage unterzeichnete Bürgermeister N in Übereinstimmung mit § 2 Abs. 3 BekanntmVO
a. F. die Bekanntmachungsanordnung. Hierbei fügte er der
Bekanntmachungsanordnung die in § 4 Abs. 6 Gemeindeordnung NRW (GemO) a. F. in
der Neufassung der Gemeindeordnung vom 19. Dezember 1974 - GV NRW 1975, 91 in
der Fassung der Änderungen vom 27. Juni 1978 - GV NRW 1978, 268 - (jetzt: § 7 Abs. 6
GemO vom 14. Juli 1994 - GV NRW 1994, 666 -) vorgesehene Rechtsmittelbelehrung
insoweit unvollständig bei, als die Worte „es sei denn" fehlten. In dieser Fassung wurde
die Änderung der Hauptsatzung in den vorgenannten Tageszeitungen am 21. bzw. 22.
Dezember 1993 veröffentlicht. Nachdem der Fehler bemerkt worden war, wurde die
vollständige Bekanntmachungsanordnung am 23. Dezember 1993 vom
Gemeindedirektor H unterzeichnet. Diese ergänzte Bekanntmachungsanordnung wurde
sodann ohne den Satzungstext in den vorgenannten Tageszeitungen am 27., 28. bzw.
29. Dezember 1993 veröffentlicht.
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Die Kläger legten gegen den Gebührenbescheid, soweit Abfallgebühren festgesetzt
worden waren, am 20 März 1995 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom
9. Mai 1997 (zugestellt am 13. Mai 1997) zurückgewiesen wurde.
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Die Kläger haben am 12. Juni 1997 Klage erhoben. Sie sind zunächst der Ansicht, dass
die der Heranziehung zu Grunde gelegte Gebührensatzung nicht ordnungsgemäß
veröffentlicht worden sei. In der Sache meinen sie, dass hinsichtlich der mit Verträgen
vom 7. Oktober 1993 vereinbarten Leistungen zunächst eine Ausschreibung hätte
vorgenommen werden müssen. Darüber hinaus habe der Beklagte bisher nicht darlegen
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können, dass die in die Gebührenkalkulation eingeflossenen Unternehmervergütungen
den gesetzlichen Bestimmungen und den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen
würden. Ungeachtet des Umstandes, dass die Preisgleitklausel mangels Genehmigung
durch die Deutsche Bundesbank unwirksam sein dürfte, sei nicht dargelegt, dass die
Vergütungssätze mit den hier anwendbaren Vorgaben des § 2 Nr. 3
Verdingungsordnung für Leistungen (ausgenommen Bauleistungen), Teil B (VOL/B)
übereinstimmten. Die Zusatzvergütung für den Transportweg von der Umladestation zur
Deponie S sei angesichts der Kostenvorteile bei einer Einschaltung der
Müllumladestation nicht zu rechtfertigen. Maßgeblich sei die sich aus der Kalkulation
des Unternehmers ergebende Kostenstruktur, nicht das Verhältnis „Tonnage
1992/tatsächliche Tonnage des Rechnungsjahres".
Der Beklagte habe auch nicht den Nachweis erbracht, dass die Erhöhung der
Behältermieten vertragsgemäß vereinbart worden seien. Überdies seien die der
Preisgleitklausel - ihre Wirksamkeit einmal unterstellt - zu Grunde gelegten
Indexnummern sachlich nicht gerechtfertigt.
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Die Kläger beantragen,
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den Grundbesitzabgabenbescheid des Beklagten vom 28. Februar 1995 und den hierzu
ergangenen Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 1997 insoweit aufzuheben, als eine
endgültige Grundgebühr für Restabfälle für das Erhebungsjahr 1994 in Höhe von 43,05
DM festgesetzt worden ist.
32
Der Beklagte beantragt,
33
die Klage abzuweisen.
34
Er tritt dem Vorbringen der Kläger in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht entgegen. Mit
Schriftsätzen vom 25. September 2002 und vom 27. Januar 2003 legt er eingehend dar,
wie sich die vereinbarten Vergütungen seit 1985 entwickelt hätten und wie sich die mit
den angefochtenen Bescheiden festgesetzten Abfallgebühren zusammensetzten.
35
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten
und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie auf die Akte des
Landgerichts Duisburg - 4 O 308/00 - ergänzend Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
37
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die
angefochtenen Bescheide sind - soweit im Streit - rechtmäßig und verletzen die Kläger
nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
38
Das Gericht geht zunächst davon aus, dass die der Gebührenerhebung zu Grunde
gelegte Gebührensatzung vom 16. Dezember 1993 ordnungsgemäß veröffentlicht
worden ist, da die Änderung der am 16. Dezember 1993 beschlossenen Hauptsatzung
mit Ablauf des 23. Dezember 1993 - an diesem Tage wurde die Änderung der
Haupsatzung in der letzten der drei Tageszeitungen veröffentlicht, vgl. § 6 BekanntmVO
- gültiges Ortsrecht geworden ist. Der durch das Änderungsgesetz vom 27. Juni 1978
neu eingefügte Abs. 6 des § 4 GemO a.F. ist dem § 155 a BBauG - jetzt § 214 BauGB -
nachgebildet. Diese Vorschrift soll in erster Linie der Rechtssicherheit dienen, indem sie
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verhindert, dass in einem gerichtlichen Verfahren (Normenkontrollantrag oder Klage
gegen einen auf eine Satzung gestützten Verwaltungsakt) noch lange Zeit nach dem
Inkrafttreten der Satzung deren Ungültigkeit wegen Verletzung von Form- oder
Verfahrensvorschriften festgestellt wird. Die Ausschlusswirkung tritt grundsätzlich nur
ein, wenn bei der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung oder der sonstigen
ortsrechtlichen Bestimmung auf die Rechtsfolgen nach Satz 1 - insbesondere also auf
die Ausschlusswirkung - ausdrücklich hingewiesen worden ist (vgl. Abs. 6 Satz 2). Wird
der Hinweis versehentlich nicht oder nicht vollständig in die
Bekanntmachungsanordnung aufgenommen, so führt dies nicht zur Unwirksamkeit der
Satzung, sondern hat nur die Wirkung, dass die Verletzung von Verfahrens- und
Formvorschriften zeitlich unbeschränkt geltend gemacht werden kann,
vgl. Rehn/Cronauge, Loseblatt-Kommentar zur Gemeindeordnung NRW, 23. Erg.-Lfg.
(Dezember 1999), § 7 GemO, VI, Ziff. 4
40
Mithin ist das „Amtliche Bekanntmachungsblatt" - Amtsblatt - der Gemeinde I mit
Wirkung ab dem 24. Dezember 1993 wirksames Bekanntmachungsorgan der Gemeinde
I im Sinne von § 4 Abs. 1 lit. a BekanntmVO mit der Folge, dass die dort am 29.
Dezember 1993 veröffentlichete Abfallgebührensatzung formell wirksames Ortsrecht
darstellt. Das Gleiche gilt für die Erste Satzung vom 15. März 1994 zur Änderung der
Gebührensatzung vom 16. Dezember 1993 und die Zweite Satzung vom 18. Januar
1995 zur Änderung der Gebührensatzung für die Abfallentsorgung vom 16. Dezember
1993.
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Die festgesetzte Grundgebühr von DM 43,05 ist weder dem Grunde noch der Höhe nach
zu beanstanden. Die ihr zu Grunde liegende Gebührenkalkulation entspricht der
Veranschlagungsmaxime des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW a. F. Danach soll das
veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Anlage - sofern
diese bei der 1995 rückwirkend ermittelten Kosten nicht bereits feststehen - nicht
überschreiten.
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Diesen Anforderungen genügt die Gebührenbedarfsberechnung des Beklagten. Sie
führt nicht zu einer Kostenüberschreitung und berücksichtigt bei der Veranschlagung
auch nur die ansatzfähigen Kosten im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW a. F. Die
von dem Beklagten angesetzten voraussichtlichen Kosten von DM 3.166.841,17 unter
Berücksichtigung von Überschussanteilen aus den Jahren 1992 und 1993 in Höhe von
DM 105.122,18 sind nicht zu beanstanden (vgl. hierzu Anlage zur Beratungsvorlage für
die Ratssitzung vom 18. Januar 1995). Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW a. F.
(inhaltlich übereinstimmend mit § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG NRW in der Fassung des
Gesetzes zur Änderung des Landesabfallgesetzes und damit in Zusammenhang
stehender Vorschriften vom 24. November 1998 - GV NRW 1998, 666, 683 -) gehören
zu den Kosten auch Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen. Die mit der
Firma U unter dem 7. Oktober 1993 ausgehandelten Verträge und die hierbei
vereinbarten Entgelte sind im Ergebnis nicht zu beanstanden.
43
Hinsichtlich der Höhe der anzusetzenden Kosten ist rechtlich davon auszugehen, dass
der Gebührensatz lediglich im Ergebnis den Anforderungen der einschlägigen
Gebührenvorschriften entsprechen und demzufolge nicht auf einer vom Rat
beschlossenen stimmigen Gebührenkalkulation beruhen muss,
44
st. Rspr. des OVG NRW, vgl. nur Urteil vom 5. August 1994 - 1248/92 - (UA, Seite 33)
45
m.w.N., in: KStZ 1994, 213 = ZKF 1994, 227 = NWVBl. 1994, 428.
Das bedeutet, dass überhöhte Kostensätze gegebenenfalls keine Auswirkungen auf die
Gültigkeit des Gebührensatzes und damit der Satzung insgesamt haben, wenn sich im
Rahmen einer umfassenden Prüfung herausstellt, dass zulässig Kostenansätze
unterblieben oder zu niedrig bemessen worden sind. Hiernach ist es insbesondere
zulässig, den Gebührensatz mit einer nach Abschluss der Gebührenperiode
aufgestellten Betriebsabrechnung zu rechtfertigen,
46
st. Rspr. des OVG NRW, vgl. nur Urteil vom 5. August 1994 - 124/92 - (UA, Seite 33)
m.w.N., in: KStZ 1994, 213 = ZKF 1994, 227 = NWVBl. 1994, 428.
47
Es bedarf dazu - anders als im Beitragsrecht nach § 8 KAG NW - keiner vom
Gemeinderat beschlossenen stimmigen Kalkulationsgrundlage, da der Gebührensatz
lediglich im Ergebnis den gesetzlichen Anforderungen genügen muss,
48
st. Rspr. des OVG NRW, vgl. nur Urteil vom 24. Juli 1995 - - 9 A 2251/93 - m.w.N., in:
NVwZ-RR 1996, 695 = Eildienst StT NW 1996, 185 = StGR 1995, 484 = NWVBl. 1995,
470 = WuM 1996, 99 = ZKF 1996, 37.
49
Wie das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Vergangenheit bereits mehrfach entschieden hat, können lediglich
Kostenüberschreitungen von bis zu 3% noch als unerheblich angesehen werden,
50
st. Rspr. des OVG NRW, vgl. nur Urteile vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 - (UA, Seite
34 m.w.N.), in: KStZ 1994, 213 = ZKF 1994, 227 = NWVBl. 1994, 428 und
51
vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 - (UA, Seite 28, in: Gemhlt. 1996, 284 = NVwZ -
RR 1996, 695 = OVGE 44, 211 = NVwZ 1995, 1238 = ZMR 1995, 273 = DWW 1995,
149 = StGR 1995, 191 = ZKF 1995, 109 = NWVBl. 1995, 173
52
Beschluss vom 20. November 1998 - 9 A 3341/98 - (UA, Seite 4).
53
Dieser Rechtsprechung schließt sich das erkennende Gericht an.
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Dem liegt der Gedanke zu Grunde, dass eine Vermutung besteht, der Satzungsgeber
wolle die Gebührensätze in der beschlossenen Höhe auch unter Berücksichtigung
veränderter Berechnungssätze aufrechterhalten, und dass der Gebührenschuldner
durch eine zwar fehlerhaft begründete, letztlich aber mit dem Gesetz in Einklang
stehende untergesetzliche Norm nicht in Rechten beeinträchtigt wird.
55
Der Beklagte war nicht verpflichtet, den mit der Firma U vereinbarten Leistungsentgelten
eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen zu lassen. Gemäß § 31 Abs. 1 der
Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) vom 6. Dezember 1972 - GV NRW 1972,
418 - (diese Vorschrift ist in der Gemeindehaushaltsverordnung vom 14. Mai 1995 - GV
NRW 1995, 516 - unverändert geblieben) muss der Vergabe von Aufträgen eine
öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder
besondere Umstände eine beschränkte Ausschreibung oder freihändige Vergabe
rechtfertigen. Die hier erfolgte „freihändige Vergabe" ist durch § 3 Nr. 4 lit. a der VOL Teil
A - Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (VOL/A) - gedeckt.
Hiernach soll eine freihändige Vergabe nur stattfinden, wenn für die Leistung aus
56
besonderen Gründen (z.B. besondere Erfahrungen, Zuverlässigkeit oder Einrichtungen,
bestimmte Ausführungsarten) nur ein Unternehmen in Betracht kommt (vgl. auch die
ähnliche Vorschrift in § 3 Nr. 4 VOB/A). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden
Falle erfüllt, weil seit Jahren eine vertragliche Vereinbarung bestand, die sich durch
Einbringung von persönlichen Erfahrungen und sächlichen Mitteln verfestigt hatte.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass nach dem politischen Willen der Stadt I
bereits mit Wirkung ab 1. Januar 1993 die Verwiegung von Restabfällen eingeführt
werden sollte. Gespräche mit der Firma U sind, soweit dies den Akten zu entnehmen ist
(vgl. BA Heft 3, Nr. 11, Bl. 1), bereits Anfang 1992 geführt worden. Zu diesem Zeitpunkt
hätte eine Kündigung frühestens bis zum 31. Dezember 1992 mit Wirkung ab 31.
Dezember 1994 ausgesprochen werden können. Zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses (7. Oktober 1993) wäre erstmals eine Kündigung bis zum 31.
Dezember 1994 mit Wirkung zum 31. Dezember 1996 möglich gewesen (vgl. § 7 des
Vertrages vom 30. September 1985). Mithin hätte ein Vertragsabschluss mit einem
anderen Unternehmer auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung erhebliche
Schadensersatzansprüche auslösen können.
Selbst wenn man eine öffentliche Ausschreibung für erforderlich gehalten haben würde,
hätte dies grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit der abgeschlossenen Vereinbarungen
geführt, mithin - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen (hierzu später) - keine
Auswirkungen auf die Gebührenkalkulation gehabt. Dies entspricht der ständigen
Rechtsprechung des für Abfallgebühren zuständigen 9. Senats des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen OVG NRW),
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vgl. OVG NRW Urteile vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 - in NWVBL. 1995, 173 =
NVwZ 1995, 1238; 30. Januar 1991 - 9 A 765/88 - (UA S. 46); vgl. auch Beschluss vom
19. Januar 1990 - 2 A 2171/87 - BA S. 11f.); der hiervon abweichenden Rechtsprechung
des OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Dezember 1994 - 12 A 11692/92 - in KStZ
1996, 218 wird somit nicht gefolgt.
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Das Gericht braucht auch nicht der Frage nachzugehen, ob die den Nachverhandlungen
zu Grunde gelegten Preisgleitklauseln zutreffend angewandt worden sind, da dieser Teil
der Vereinbarungen im Vertrag vom 30. September 1985 mangels Genehmigung durch
die Bundesbank nichtig ist (vgl. § 134 BGB). In § 3 des von der Militärregierung
Deutschland am 20. Juni 1948 beschlossenen Ersten Gesetzes zur Neuregelung des
Geldwesens (Währungsgesetz) - in Beilage Nr. 5 zum Gesetz- und Verordnungsblatt
des Wirtschaftsrates des Vereinigten Wirtschaftgebietes abgedruckt - ist geregelt, dass
Geldschulden, deren Betrag in Deutscher Mark durch den Kurs einer solchen anderen
Währung oder durch den Preis oder eine Menge von Feingold oder von anderen Gütern
und Leistungen bestimmt werden soll, der Genehmigung der für die Erteilung von
Devisengenehmigungen zuständigen Stelle (später: Deutsche Bundesbank) bedürfen.
Diese Vorschrift, die auch nach Inkrafttreten des Grundgesetzes außerhalb der
Übergangsregelungen der Artt. 123 ff des Grundgesetzes gültig blieb,
59
vgl. hierzu Maunz, in Maunz-Dürig, Loseblatt-Kommentar zum Grundgesetz, Art. 123,
Rdnr. 4 (1964), Stettner, in Dreier, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 123, Rdnr. 17;
BVerfG, Urteil vom 20. März 1963 - 1 BvR 505/59 - in DÖV 1963, 304,
60
wurde erst durch Art. 9 § 1 (Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des
Währungsrechts und des Preisrechts) des Gesetzes zur Einführung des Euro (Euro-
Einführungsgesetz - EuroEG) vom 9. Juni 1998 - BGBl. I, 1998, 1242 (1253)
61
aufgehoben. Zugleich wurde das Preisangabengesetzes vom 3. Dezember 1984 -
BGBl. I, 1984, 1429- in „Preisangaben- und Preisklauselgesetz" umbenannt und in § 2
ein Preisklauselverbot aufgenommen. Darüber hinaus wurde die Bundesregierung
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die
Voraussetzungen näher zu bestimmen, unter denen Ausnahmen vom
Preisklauselverbot einzeln oder allgemein genehmigt werden können. Durch § 1
Preisklauselverordnung vom 23. September 1998 - BGBl. I, 1998, 3043 - wurden
Leistungsvorbehaltsklauseln, Spannungsklauseln und Kostenelementeklauseln vom
Verbot von Preisklauseln ausgenommen.
Vgl. hierzu Kulartz/Schulte, Wertsicherungsklauseln in Entsorgungsverträgen -
Grundlagen und besondere Probleme, in AbfallPrax 2000, 141.
62
Eine Genehmigung der zwischen dem Beklagten und der Firma U vereinbarten
Preisgleitklauseln ist nicht erfolgt. Die Voraussetzungen für eine Genehmigung
63
- vgl. hierzu die Richtlinien zur Auslegung des § 3 WährG durch die Mitteilung der
Deutschen Bundesbank vom 9. Juni 1978, abgedruckt im Bundesanzeiger Nr. 109 vom
15. Juni 1978 -
64
haben auch niemals vorgelegen. Hierzu hat die Landeszentralbank in Nordrhein-
Westfalen mit Schreiben vom 9. Dezember 1998 an den Beklagten Folgendes
ausgeführt:
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Die Preisgleitklausel in dem Angebot vom 24. 09. 1984 zum Vertrag über die
Abfallbeseitigung aus Haushalten und Gewerbebetrieben in der Gemeinde I vom 30. 09.
1985 i.d.f. der Zusatzvereinbarung vom 25. 07. 1990 bedurfte zu ihrer
Rechtswirksamkeit der Genehmigung nach § 3 Satz 2 WährG. Gegen eine
Genehmigung bestehen jedoch wegen der Bezugnahme auf den Lohn gemäß dem
Bundesmanteltarifvertrag - Gemeinde - und dem Erzeugerpreisindex für gewerbliche
Produkte - Mineralölerzeugnisse, Dieselkraftstoff bei Abgabe an gewerbliche
Verbraucher, sowie Liefer- und Lastkraftwagen - im Hinblick auf die Nrn. 3 b) bb) und 3
c) bb) der als Abdruck beigefügten Bundesbank-Mitteilung Nr. 1015/78 Bedenken, weil
die zu zahlende Vergütung gemäß § 8 des Vertrages i.V.m. dem Angebot vom 24. 09.
1984 insoweit nicht von der Entwicklung der Preise jener Güter oder Leistungen
abhängig ist, die die Selbstkosten des Gläubigers bei der Erbringung der Gegenleistung
unmittelbar beeinflussen.
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Ob die zwischen dem Beklagten und der Firma U vereinbarten Preisgleitklauseln in eine
Kostenelementeklausel im Sinne von § 1 Ziff. 3 der Preisklauselverordnung umgedeutet
werden können, bedarf keiner weiteren Prüfung, da insoweit die Genehmigungsfreiheit
erst 1998 eingeführt worden ist.
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Nach alledem ist lediglich zu prüfen, ob bei dem Verhältnis von Leistung und
Gegenleistung das Äquivalenzprinzip beachtet worden ist. Danach ist ein Kostenansatz
nur dann nicht zu rechtfertigen, wenn er zu den vom betreffenden Unternehmen
erbrachten Leistungen in jeder Hinsicht außer Verhältnis steht oder wenn sich die
Auftragsvergabe als rein willkürliche, ausschließlich die Gesamtkosten erhöhende
Maßnahme darstellt, die der Sache nach sich nicht mehr mit dem weiten
Organisationsermessen des Entsorgungsträgers, seine Aufgabe entsprechend seinen
Zweckmäßigkeitsvorstellungen durchzuführen, in Einklang bringen lässt,
68
vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 1991, aaO., Urteil vom 15. Dezember 1994, aaO.,
Urteil vom 30. November 1989 - 9 A 2108/87 -.
69
Dieses so ausgestaltete Äquivalenzprinzip entspricht auch der Rechtsprechung und
Lehre in anderen Sachgebeiten des öffentlichen Abgabenrechts. So hat im Bereich des
Erschließungsbeitragsrechts das Bundesverwaltungsgericht bei Mehrkosten Folgendes
ausgeführt:
70
Denn der in § 129 I 1 BBauG zum Ausdruck kommende allgemeine beitragsrechtliche
Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung bei solchen
öffentlichen Anlagen, die eine Beitragspflicht auslösen, verlangt, durch eine
Beschränkung der Beitragsfähigkeit von Mehrkosten der in Rede stehenden Art der
Belastung der Beitragspflichtigen eine (Zumutbarkeits-)Grenze zu setzen.Die dadurch
gesetzte Grenze sei überschritten, wenn sich die Gemeinde ohne dies rechtfertigende
Gründe nicht an das hinsichtlich der jeweils abzurechnenden beitragsfähigen
Erschließungsanlage geltende Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten habe und dadurch
augenfällige Mehrkosten entstanden seien, d.h. wenn die Kosten in für die Gemeinde
erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreicht hätten, also sachlich
schlechthin unvertretbar seien.
71
Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 1989 - 8 C 50.88 - in NVwZ 1990, 870 (872);
Urteil vom 13. Dezember 1985 - 8 C 66/84 - in NVwZ 1986, 925 (927); Urteil vom 14.
Dezember 1979 - 4 C 28.76 - in DVBl. 1980, 754 = KStZ 1980, 68; BayVGH, Urteil vom
30. Januar 1992 - 6 B 88.2083 - in KStZ 1992, 172; OVG Koblenz, Urteil vom 9. April
1997 - 6 A 12010/96 - in NVwZ-RR 1998, 327 mit folgendem Hinweis: Zur Vermeidung
von Missverständnissen sieht sich der Senat noch zu dem Hinweis veranlasst, dass
auch eine - hier verneinte - Verletzung der Ausschreibungspflicht nicht zur Folge hätte,
dass der Ausbauaufwand insgesamt nicht beitragsfähig wäre. Vielmehr müsste in einem
solchen Fall ermittelt werden, ob die auf die Beitragspflichtigen umgelegten Kosten eine
grob unangemessene Höhe erreicht haben. Damit folgt der 6. Senat des OVG
Rheinland-Pfalz nicht der Rechtsprechung des 12. Senats, vgl. Urteil vom 1. Dezember
1994, aaO. Ferner Driehaus, NJW-Schriften 42, 6. Auflage (2001), § 15, Rdnrn. 17 ff.
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Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung kann nicht davon die Rede sein, dass
die vom Beklagten in die Gebührenkalkulation eingestellten Fremdleistungen im Sinne
von § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW a. F. eine „grob unangemessene Höhe" erreicht haben.
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Zunächst ist festzustellen, dass die vom Beklagten vorgenommene Aufspaltung der
Abfallgebühr in eine Grundgebühr, welche im Wesentlichen die Vorhaltekosten des
Abfallgefäßes abdeckt, und in eine Leistungsgebühr, die sich am Gewicht des zu
entsorgenden Abfalls orientiert, grundsätzlich zulässig ist. Die konkrete Ausgestaltung
ist auch geeignet, Anreize zur Verminderung und Verwertung von Abfällen im Sinne des
im Abrechnungsjahr 1994 noch nicht in Kraft getretenen § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG NRW
zu schaffen,
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vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2000 - 9 A 3915/98 - in KStZ 2000, 233.
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Die Grundgebühr von DM 6,15 je Monat (= DM 73,80 p.a.) für ein Abfallgefäß von 240 l
ist nicht zu beanstanden. Sie setzt sich zusammen aus einer Behältermiete von DM 4,51
zuzüglich MWSt. p.a. Die Firma U hat hierzu eine Aufstellung über die Entwicklung der
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Basiskaufpreise der Abfallgefäße, die auf einer öffentlichen Ausschreibung beruhen
sollen, vorgelegt. Die Ausschreibungsunterlagen sind nach Angaben des Beklagten
nicht mehr vorhanden. Nach der Aufstellung betrug der Kaufpreis für ein 240 l
Abfallgefäß am 1. Januar 1986 DM 73,-- und am 1. Juni 1991 DM 89,--. Die
Preissteigerung von 21,92 % bezogen auf einen Zeitraum von knapp fünfeinhalb Jahren
ist nachvollziehbar. Die angesetzte Miete liegt unter Berücksichtigung einer
angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals sowie einer angemessenen
Abschreibung für Anlagegüter (AfA) weit unter dem Betrag, der kalkulatorisch hätte
verlangt werden können. Die Vereinbarung über die Mehrkosten der Verwiegung (DM
20,65 zuzüglich MWSt. p.a. je Abfallgefäß von 240 l) ist ein aliud gegenüber früher
vereinbarten Leistungen und können daher nicht nach § 2 Abs. 3 VOL/B festgelegt
werden, da es keine begründbaren Anknüpfungspunkte in den früheren Vereinbarungen
gibt. Da eine Ausschreibung aus den vorgenannten Gründen ausscheidet, kann ein
angemessener Preis nur auf der Grundlage von Verhandlungen vereinbart werden. Der
vereinbarte Preis setzt sich zusammen aus der Abschreibung für Datenträger über einen
Zeitraum von 6,75 Jahren, der Wartung und Reparatur der Datenträger, der Verzinsung
der Gefäßumrüstung und einer Gewinnmarge von 8 % (vgl. BA Heft 5, Ziff. 2, Bl. 212).
Dieser Kalkulation vom 8. Dezember 1993 liegen Verhandlungen zwischen dem
Beklagten und der Firma U zu Grunde, die nahezu drei Jahre gedauert haben.
Anhaltspunkte dafür, dass die vereinbarten Entgelte „grob unangemessen" sind, sind
nicht erkennbar und von der Klägerseite auch nicht substantiiert vorgetragen worden.
Die übrigen bei der Grundgebühr berücksichtigten Positionen (Entsorgung von
Problemabfällen, Haushaltskühlgeräten, Grünabfällen sowie die vom Beklagten
ermittelten eigenen Kosten) lassen keine Fehler erkennen. Mithin ergibt sich bei einer
Gesamtsumme von DM 359.016,67 ein Betrag je 240 l Abfallgefäß je Monat von DM
3,21. Dieser Betrag ist um DM 2,84 (anteilige Leistungsgebühren für 50 kg. Abfall = DM
34,--, dividiert durch 12 Monate = DM 2,84) zu erhöhen, sodass sich eine Grundgebühr
von DM 6,15 pro Monat (= DM 73,80 p.a.) ergibt.
Die Leistungsgebühr in Höhe von DM 0,68 je kg. Abfall ist ebenfalls nicht zu
beanstanden. Die hierzu vorgelegte Kalkulation setzt sich schwerpunktmäßig aus einer
Unternehmervergütung von insgesamt DM 1.293.540,57 zusammen (vgl. Schriftsatz
vom 25. September 2002). In diesem Betrag ist ein Grundbetrag von DM 940.538,30
enthalten, dem Fixkosten des Unternehmers auf der Grundlage einer Abfallmenge von
9.071,2 t und einen Preis von DM 90,16 je t zuzüglich 15 % MWSt zu Grunde liegen.
Dieser Betrag ist auf der Grundlage der vereinbarten - aber nichtigen - Preisgleitklausel
ermittelt worden, wobei die Umstellung des Abfuhrrhythmus ab 1. Januar 1993 von
wöchentlicher auf 14-tägige Abfuhr mit der formel DM 86,05 (Betrag 1992) x 0,5 x 1,85 =
DM 79,60 + 15 % MWSt berücksichtigt worden ist. Diese Formel ist nachvollziehbar, da
die zu entsorgenden Abfälle bei einem halbierten Abfuhrrhythmus erheblich höher sind,
mithin ein zusätzlicher Zeitaufwand einschließlich zusätzlicher Fahrten zur Deponie
kalkulatorisch in Ansatz gebracht werden muss.
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Die zusätzliche Vergütung für den Umschlag und Weitertransport zur Deponie X2 ist
damit begründet worden, dass der Zeitaufwand (Benutzung einer verkehrsreichen
Bundesstraße und zusätzliche Wartezeiten bei der Abfertigung auf der Deponie)
erheblich ist (vgl. BA Heft 3, Ziff. 5, Bl. 9). Diese Erläuterung ist nachvollziehbar.
Anhaltspunkte dafür, dass das für diese zusätzlichen Leistungen vereinbarte Entgelt
dem Äquivalenzprinzip widerspricht, sind nicht ersichtlich.
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Die fahrzeuggebundenen Mehrkosten für die Verwiegung über brutto DM 219.936,35
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(für Umrüstung derFahrzeuge etc.) sind nachvollziehbar begründet worden (vgl. BA Heft
5, Ziff. 2, Bl. 212). Insgesamt lässt sich mithin feststellen, dass die vereinbarten
Fremdentgelte (Entsorgungskosten = DM 90,15 je t und Umladekosten = DM 27,13 je t)
unter Berücksichtigung der aufgezeigten Rechtsprechung nicht zu beanstanden sind.
Die Kammer fühlt sich in ihrer Einschätzung durch das Gutachten der
Wirtschaftsprüfergesellschaft G & Partner vom 7. Oktober 1996 bestätigt, die -
ausgehend von einer Wirksamkeit der Preisgleitklausel - für das Jahr 1994 zulässige
Entsorgungskosten von DM 97,36 je t und zulässige Umladekosten von DM 29,30 je t
für gerechtfertigt gehalten hat, vgl. BA Heft 3, Ziff. 15, Bl. 14.
Die übrigen in die Gebührenkalkulation eingestellten Positionen sind von der
Klägerseite nicht substantiiert bestritten worden. Anhaltspunkte dafür, dass die
vereinbarten Fremdentgelte eine grob unangemessene Höhe erreicht haben, sind nicht
ersichtlich. Es ist auch nicht erkennbar, dass die vom Beklagten eingesetzten eigenen
Aufwendungen nicht ansatzfähig sein sollten.
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Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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