Urteil des VG Düsseldorf vom 18.03.2003

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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 2425/00
Datum:
18.03.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 K 2425/00
Tenor:
Soweit die Klägerin die Klage hinsichtlich der Nrn. 3., 6a. und 7. der
Anordnung vom 9. November 1998 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 15. März 2000 zurückgenommen hat, war
das Verfahren einzustellen.
Insoweit trägt die Klägerin die Kosten des Verfahrens.
Soweit die Beteiligten das Verfahren hinsichtlich der Nr. 6c. der
Anordnung vom 9. November 1998 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 15. März 2000 übereinstimmend für in der
Hauptsache erledigt erklärt haben, war das Verfahren einzustellen.
Insoweit trägt die Beklagte die Kosten des Verfahrens.
Der Rechtsstreit betreffend die Aufhebung der Nr. 5 der Anordnung vom
9. November 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.
März 2000 ist in der Hauptsache erledigt. Die Nrn. 8b. und 9. der
Anordnung vom 9. November 1998 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 15. März 2000 werden aufgehoben. Im
Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den insoweit angefallenen Kosten des Verfahrens tragen die
Klägerin 92,16 % und die Beklagte 7,84 %.
Das Urteil ist wegen der von der Klägerin zu tragenden Kosten gegen
Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages, die auch in
Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer als Steuerbürgen
zugelassenen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht
werden kann, und wegen der von der Beklagten zu tragenden Kosten
ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird
nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abzuwenden.
Tatbestand:
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Die Klägerin betreibt auf der Grundlage einer wasserrechtlichen Erlaubnis des
Landkreises E1 vom 27. Januar 1969 seit dem Jahre 1971 die Industriemülldeponie "C
II". Die Annahme von Abfällen wurde Ende des Jahres 1989 nach Ausschöpfung der
Gesamtverfüllungskapazität des bisher genehmigten Bereiches eingestellt. Eine
Schlussabnahme der Deponie steht noch aus.
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Mit am 11. November 1998 gegen Empfangsbekenntnis zugestellter Verfügung vom 9.
November 1998 erließ die Beklagte gegenüber der Klägerin in Aufgreifung früherer
betrieblicher Anordnungen eine nachträgliche Anordnung. Darin wurde der Klägerin
aufgegeben:
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1. Sickerwassertanks
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1a. Die Sickerwassertanks sind mit festen Leitungsanschlüssen zu versehen. Hierzu ist
eine entsprechende Planung zu erstellen, mir in zweifacher Ausführung bis zum
28.02.1999 zur Zustimmung vorzulegen und unverzüglich nach meiner Zustimmung
durchzuführen.
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1b. Es ist zu gewährleisten, dass ein Alarm der Überfüllsicherungen und der Leck-
Anzeiger der Sickerwassertanks innerhalb von 24 Stunden von einer Person registriert
und die Ursache des Alarms unverzüglich beseitigt wird. Dazu muss entweder eine
Person in einem 24-Stunden-Rhythmus die Überfüllsicherungen und die Anzeiger vor
Ort kontrollieren oder der Alarm elektronisch an diese Person weitergegeben werden.
Die Person muss über die entsprechende Sachkunde verfügen. Die Person ist der
Bezirksregierung unter Angabe von Anschrift und Telefonnummer zu benennen und die
Sachkunde darzulegen.
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1c. Die gesamte Anlage ist alle fünf Jahre durch einen gem. § 19i WHG zugelassenen
Sachverständigen auf den ordnungsgemäßen Zustand überprüfen zu lassen. Der
Prüfbericht des beauftragten Sachverständigen ist mir innerhalb von vier Wochen nach
jeweiliger Prüfung zuzusenden. Die erste Wiederholungsprüfung nach der 1998
stattgefundenen Prüfung vor Inbetriebnahme der Anlage ist sofort durchzuführen.
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1d. Der Auffangraum, in dem die Sickerwassertanks stehen, ist von Störstoffen
freizuhalten.
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2. Sickerwasserschächte und -transportleitungen
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2a. Die Abdeckungen der Sickerwasserschächte müssen langfristig funktionsfähig sein
und den Arbeitsschutz (GUV 17.4) gewährleisten. Sie müssen als geschlossene
Konstruktion ausgeführt sein, die nicht von Unbefugten geöffnet werden kann. Die
Sickerwassertransportleitungen sind im Bereich der Anschlüsse an die
Sickerwasserschächte (außerhalb, soweit die Transportleitungen nicht mit einer
Abdeckung von 80 cm versehen sind, und innerhalb der Sickerwasserschächte)
frostsicher zu verlegen. An den Spülstutzen der Sickerwassersammler sind die
Verschlussteller fest zu montieren.
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2b. Die Planung der Abdeckung der Sickerwasserschächte gem. Ziff. 2a. ist der
Bezirksregierung unverzüglich zur Zustimmung vorzulegen. Die Abdeckung ist bis zum
31.12.1998 herzustellen. Die Planung der Sickerwassertransportleitungen im Bereich
der Anschlüsse an die Sickerwasserschächte, die den Anforderungen gem. Ziff. 2a.
entspricht, ist mir in zweifacher Ausfertigung unverzüglich, spätestens bis 3 Monate
nach Vollziehbarkeit des Bescheides, zur Zustimmung vorzulegen und mit der Montage
der Verschlussteller an den Spülstutzen innerhalb von 4 Monaten nach meiner
Zustimmung durchzuführen.
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3. Frostsicherheitsnachweise
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Es ist mir unverzüglich, spätestens 4 Monate nach Vollziehbarkeit des Bescheides eine
gutachterliche Stellungnahme über
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die Frostsicherheit im Randbereich der Dämmkonstruktion am Sandfang sowie
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die Frostsicherheit der Dämmkonstruktion für die Entwässerungskontrollschächte für
das Oberflächenwasser
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zur Zustimmung vorzulegen. Die Verpflichtung zu 3a. entfällt, wenn mir bis zu diesem
Datum durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachgewiesen ist, dass der
Randbereich des Sandfangs zur Böschung hin im gewachsenen Ton gründet.
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4. Gasfassung und -behandlung
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Es ist in Abstimmung mit dem Landesumweltamt NRW ein erneuter Gasabsaugversuch
durchzuführen und hierbei die Gasmenge quantitativ zu erfassen und neben den
Hauptkomponenten auch geruchsintensive Spurengase quantitativ zu bestimmen bzw.
olfaktometrische Messungen durchzuführen. Die Ergebnisse sind mir unverzüglich,
spätestens 4 Monate nach Vollziehbarkeit des Bescheids vorzulegen.
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5. Gasschacht
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Die Bestandsplanung des Gasrohranschlusses an den Gassammelschacht im letzten
Verfüllabschnitt sowie die Planung des Anschlusses der Oberflächenabdichtung an den
Schacht sind mir unverzüglich, spätestens aber 1 Monat nach Vollziehbarkeit des
Bescheides vorzulegen.
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6. Standsicherheit der Böschungen
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6a. Es ist mir unverzüglich, spätestens 4 Monate nach Vollziehbarkeit des Bescheides
eine Darstellung der Ursachen der Böschungsrutschungen im Bereich des
Grenzgrabens zum Kupferhüttenbereich inclusive Standsicherheitsnachweis für die
Böschung im Bereich des Grenzgrabens zum Kupferhüttenbereich vorzulegen und ein
Konzept zur Beseitigung der Ursachen der Rutschungen zur Zustimmung vorzulegen.
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6b. Böschungsrutschungen bzw. Rutschungen der Rekultivierungsschicht sind
unverzüglich schriftlich bei der Bezirksregierung anzuzeigen und nach Auftreten
unverzüglich in Abstimmung mit der Bezirksregierung zu sanieren.
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6c. Außerdem ist unverzüglich, spätestens 4 Monate nach Vollziehbarkeit des
Bescheides, der Standsicherheitsnachweis für den Sandfang vorzulegen.
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7. Brunnengalerie
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Der Zutritt von Niederschlagswasser ist zu verhindern. Die Seba-Kappen sind ständig
verschlossen zu halten. Die Befestigung der Seba-Kappen ist unverzüglich, spätestens
3 Monate nach Vollziehbarkeit des Bescheides in Absprache mit dem Staatlichen
Umweltamt (StUA) Düsseldorf durchzuführen.
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8. Standsicherheit des Abschlussdammes
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8a. Mir ist eine aktuelle Standsicherheitsberechnung für den Abschlussdamm
einschließlich eines Vorschlags für eine langfristige, d. h. nicht überwachungsintensive
Sicherstellung einer ausreichenden Standsicherheit unverzüglich, spätestens 4 Monate
nach Vollziehbarkeit des Bescheides vorzulegen.
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8b. Das Planum vor dem Fuß des Abschlussdammes (vor der Vorschüttung) ist
unverzüglich, spätestens 4 Monate nach Vollziehbarkeit des Bescheides, mit
scherfestem grobkörnigem Material bis auf 63 m NN in einer Breite von 20 m
aufzuhöhen. Das unter Nr. 9 dieser Anordnung genannte Vermessungspunktenetz ist
um mindestens 6 Messpunkte in diesem Bereich zu verdichten. Außerdem ist eine
mindestens jährliche messtechnische Überwachung des gesamten
Vermessungspunktenetzes durchzuführen.
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9. Vermessungspunktenetz
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9a. Die Planung des Vermessungspunktenetzes des Ingenieurbüros Prof. E2 vom
04.11.1996 ist nach Ziff. 8 dieser Anordnung zu erweitern, mir zur Zustimmung
unverzüglich, spätestens 2 Monate nach Vollziehbarkeit des Bescheides, vorzulegen
und insgesamt einzurichten. Die Einrichtung des gesamten Vermessungspunktenetzes
hat innerhalb von 2 Monaten nach meiner Zustimmung zu erfolgen.
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9b. Es ist sicherzustellen, dass die Vermessungspunkte erhalten bleiben.
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10. Drainagewasser aus dem Abschlussdamm
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10a. Das Drainagewasser (oder auch Sickerwasser genannt) aus dem Schacht 15 des
südlichen Abschlussdammes ist unverzüglich, spätestens 4 Monate nach
Vollziehbarkeit des Bescheides, nicht mehr wie bisher in den Teich 1 zu pumpen,
sondern einer anderen ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. Die
Ordnungsgemäßheit der Entsorgung ist mir zeitgleich nachzuweisen.
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10b. Soweit eine Einleitung in die Sickerwassertankanlage vorgesehen ist, sind dem
StUA E entsprechende Planunterlagen zur Zustimmung vorzulegen."
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Den am 11. Dezember 1998 erhobenen, in der Folgezeit aber nicht begründeten
Widerspruch der Klägerin wies die Bezirksregierung E mit am 20. März 2000 gegen
Empfangsbekenntnis zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 15. März 2000 zurück.
Darin sah sie den Widerspruch hinsichtlich der Nr. 3 der Anordnung vom 9. November
1998 als durch die Vorlage eines entsprechenden Gutachtens erledigt an.
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Die Klägerin hat am 18. April 2000 Klage erhoben.
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Anlässlich zweier Betriebsüberwachungen hat das Staatliche Umweltamt E am 22. Mai
2002 und 24. Mai 2002 verschiedene Mängel an Sickerwasserschächten und einem
Sickerwassertank festgestellt.
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Unter dem 22. Oktober 2002 hat die Beklagte eine weitere Anordnung getroffen, mittels
derer die Ziffern 1. und 2. der streitgegenständlichen Anordnung wie folgt ergänzt
werden:
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1. Sickerwassertankanlage
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1a. Ziffer 1a. meiner Anordnung vom 09. 11. 1998 wird um folgende Bestimmungen
ergänzt:
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1a(i). Die Sickerwassertankanlage ist über die Ausstattung mit festen Anschlüssen an
die Sickerwasserleitungen hinaus insgesamt entsprechend den allgemein anerkannten
Regeln der Technik gem. § 19 g Abs. 3 WHG in Anlehnung an die Vorgaben der VAwS
zu erneuern. Hierzu ist eine entsprechende Planung zu erstellen, der Bezirksregierung
E in zweifacher Ausfertigung bis zum 08.11.2002 zur Zustimmung vorzulegen und nach
Zustimmung durch die Bezirksregierung E bis zum 15.01.2003 umzusetzen. Das zu
schaffende Speichervolumen richtet sich nach der gemäß Ziffer 1 a(ii) dieser Anordnung
vorzulegenden Dimensionierung.
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1a(ii). Diese erweiterte Planung zur Erneuerung der Sickerwassertankanlage hat
insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
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die provisorische Sickerwasserfassung und -ableitung während der Umbauphase in
Form der Nutzung der vorhandenen Sickerwasserspeicherkapazitäten in Verbindung
mit einem sukzessiven Rückbau der einzelnen Tanks. Soweit nachgewiesen werden
kann, dass der Zeitbedarf für die Baumaßnahme 2 Tage nicht übersteigt und der
Sickerwasserspiegeleinstau in der Deponie weniger als 3,00 m beträgt, kann die
Schaffung einer provisorischen Sickerwasserfassung und -ableitung während der
Umbauphase als unverhältnismäßig angesehen werden und entfallen. In diesem Fall ist
anhand der Bauzeit und der Wiederanstiegsgeschwindigkeit des Sickerwassers die
maximal zu erwartende Sickerwasserspiegelhöhe zu ermitteln. Während der
Umbauphase sind die Sickerwasserspiegelhöhen in einem dann noch festzulegenden
Intervall zu kontrollieren. Für den Fall, dass das Sickerwasser mehr als 3,00 m einstaut,
ist in der Planung zu erläutern, welche Maßnahmen dann ergriffen werden sollen, um
den Wasserspiegel zu senken.
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die Anlage zum Umfüllen des Sickerwassers in die Tankfahrzeuge,
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eine Dimensionierung der Tankanlage. Diese muss unter Anderem auf einer
Auswertung der gemäß Deponieselbstüberwachungsverordnung zu erfassenden
Sickerwasserdaten basieren sowie darauf, dass das Schaltintervall der Pumpe für den
Schacht Nr. 6 sowie die Schwimmersteuerung der anderen Brunnen so festzulegen
sind, dass die Einstauhöhe in jedem Schacht den Wert von 1,0 m über OK Schachtsohle
nicht überschreitet. Die Dimensionierung und Steuerung der Sickerwassertankanlage ist
ferner so zu planen, dass eine Speicherkapazität der Tanks für den Sickerwasseranfall
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von mindestens 6 Tagen zur Überbrückung einer maximalen Reihe von Feiertagen, z.B.
Weihnachten, gewährleistet ist. Die bestehende Rücklaufmöglichkeit des Sickerwassers
in die Deponie hinein sowie der Deponiekörper oberhalb der Einstauhöhe von > 1,00 m
über OK Schachtsohle selbst darf bei der Dimensionierung der Sickerwassertankanlage
nicht in Ansatz gebracht werden. In die Planung aufzunehmen sind vielmehr
Maßnahmen zur Vermeidung von Sickerwasserneubildung (z.B. Verschließen des
Ablaufs, Erstellen einer Auffangvorrichtung, um das beim Entleeren der Tanks
abtropfende Sickerwasser zurückzuhalten und Ableiten des auf der Betonfläche
anfallenden Oberflächenwassers oder alternativ Errichten einer Überdachung), die
durch die Infiltration von Niederschlagswasser in den Deponiekörper hinein bei der
derzeitigen Konstruktion der Auffangwanne mit Ablauf in den Deponiekörper hinein
noch möglich ist.
1a(iii). Im Zuge der Erneuerung der Sickerwassertankanlage ist das Mediumrohr sowie
das Hüllrohr der Sickerwasserdruckrohrleitungen gem. DIN 4279 auf Dichtigkeit zu
kontrollieren. Die Protokolle der Dichtigkeitsprüfung sind dem StUA E vorzulegen. Der
Termin für die Druckprüfung ist dem StUA E eine Woche vorher bekannt zu geben.
Soweit entsprechende Nachweise über die Dichtigkeit von Hüll- und Mediumrohr von
nach 1998 durchgeführten Dichtigkeitsprüfungen der Rohrleitungen vorgelegt werden,
kann eine erneute Überprüfung entfallen.
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1b. Ziffer 1b meiner Anordnung vom 09.11.1998 wird um folgende Bestimmungen
ergänzt:
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1b(i). Ein entsprechender Alarmplan, der neben dem oben Genannten auch sonstige
betriebliche Störungen an den Einrichtungen zur Fassung und Ableitung des
Sickerwassers zu berücksichtigen hat, ist der Bezirksregierung E gemeinsam mit der
unter Ziffer la. dieser Anordnung genannten Planung bis zum 08.11.2002 zur
Zustimmung vorzulegenden. Dieser Alarmplan muss insbesondere folgende Daten
enthalten:
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Name, Anschrift, Telefonnummer, Funktion bzw. Entscheidungsbefugnisse aller
Personen
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Beschreibung der Kontrollsystematik (Art, Häufigkeit und Dokumentation der einzelnen
durchzuführenden Kontrollen, durchführende Personen)
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Beschreibung der erforderlichen Maßnahmen bei Alarm inklusive Meldesystem
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Liste und Adressen sowie Telefonnummern der externen Ansprechpartner
(Sickerwassertransporteur, -entsorger)
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Im Falle eines Alarms sind unverzüglich nach seiner Feststellung die
Sickerwasserstände in allen Sickerwasserschächten einzumessen. Die
Messergebnisse sind ebenso wie ein Protokoll über den Ablauf der Störung von der
Entstehung bzw. Entdeckung bis hin zu ihrer Behebung im Betriebstagebuch zu
dokumentieren und darüber hinaus dem StUA E unverzüglich zuzusenden.
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1b (ii). Die Sicherheitseinrichtungen der Sickerwassertankanlage müssen so geschaltet
werden, dass beim Anspringen der Überfüllsicherung keine Pumpe mehr Sickerwasser
in die Tankanlage fördert.
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1e. Ziffer 1 wird ferner um folgende Bestimmung ergänzt:
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Analog § 19h WHG ist für die Sickerwassertankanlage die Eignung festzustellen bzw. r
die Bauartzulassung vorzulegen. Die Sickerwassertankanlage inklusive der Anschlüsse
an die Sickerwasserleitungen ist entsprechend § 19i WHG von einem Fachbetrieb nach
§ 19i WHG aufstellen und vor Inbetriebnahme durch einen zugelassenen
Sachverständigen auf den ordnungsgemäßen Zustand überprüfen zu lassen.
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Dem Staatlichen Umweltamt (StUA) E ist der Baubeginn 2 Wochen vorher anzuzeigen
und gleichzeitig die Anerkennung zum Fachbetrieb vorzulegen.
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Die diversen Überprüfungen der Sickerwassertankanlage und der Anschlüsse an die
Sickerwasserleitungen sind zeitlich festzulegen. Um dem StUA E Gelegenheit zur
Teilnahme an den Überprüfungen zu geben, ist der Zeitplan dem StUA E 1 Woche
vorher vorzulegen.
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Dem StUA E sind Bestandspläne über das erstellte Sickerwassertanksystem sowie die
entsprechend § 66 Nr. 4 BauO NRW erforderliche Baugenehmigung vorzulegen.
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Die Sickerwassertankanlage ist durch das StUA E abnehmen zu lassen. Erst danach
darf diese Tankanlage wieder in Betrieb genommen werden.
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2. Sickerwasserschächte und Transportleistungen
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Ziff. 2a und 2b meiner Anordnung vom 09.11.1998 werden um folgende Bestimmungen
ergänzt:
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2c. Die sechzehn Sickerwasserpumpenschächte der Deponie C II sind bis zum
08.11.2002 lage- und höhenmäßig von einem öffentlich bestellten
Vermessungsingenieur einzumessen. Höhenmäßig sind die Oberkanten der
Schachtsohlen sowie die Oberkante der Schachtköpfe (mit Schachtkopf ist der oberste
Betonring gemeint) zu erfassen. Um bei Folgemessungen eine mögliche Schiefstellung
der oberen Schachtringe zu berücksichtigen, ist für diese nachfolgenden Messungen
der Messpunkt am jeweiligen Schachtring kenntlich zu machen. Die Lage der Schächte
kann mit Hilfe des seit Jahren auf der Deponie benutzten Vermessungsrasters definiert
werden bzw. auf Gauß-Krüger-Koordinaten bezogen werden. Soweit entsprechende
Nachweise über eine tage- und höhenmäßige Vermessung seit 2000 vorgelegt werden,
kann eine erneute Überprüfung entfallen.
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2d. Vor der Vermessung sind die Schachtsohlen aller Schächte so zu reinigen, dass
sich kein Sediment mehr im Schacht befindet. Um Höhendifferenzen bei
Folgemessungen der Schachtsohlen beurteilen zu können, sind die Schächte, die keine
Betonsohle besitzen, im Vermessungsplan kenntlich zu machen.
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2e. Der Vermessungsplan ist der Bezirksregierung E und dem StUA E bis zum
29.11.2002 vorzulegen.
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2f. Ab der 44. Kalenderwoche sind die Sickerwasserspiegelhöhen aller
Sickerwasserschächte wöchentlich und insgesamt 4 mal wie folgt einzumessen: Die
Messung der Wasserspiegel hat an einem festgelegten Tag zu erfolgen. Die Uhrzeit der
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Messung ist festzuhalten. Nach der ersten Messung ist zur Ermittlung von Ein- und
Ausschaltwasserspiegel die Schwimmerschaltung durch Anheben des Schwimmers an
seiner Befestigung zu betätigen und nach Beendigung des Pumpvorgangs erneut die
Sickerwasserspiegelhöhe einzumessen. Das Maß, um das der Schwimmer angehoben
wurde, ist festzuhalten und zu der eingangs gemessenen Wasserspiegelhöhe zu
addieren, um damit den Einschaltwasserspiegel zu erhalten. Bei Schacht Nr. 6 sind zur
Ermittlung der Differenz zwischen Ein- und Ausschaltwasserspiegel diese entsprechend
der Intervallschaltung zu messen. Die Messergebnisse sind in einem Bericht dem StUA
E zur Prüfung vorzulegen.
2g. Um die Ergiebigkeit der Einzugsgebiete der einzelnen Schächte abschätzen zu
können, ist ein Wiederanstiegversuch für die Ermittlung der zwischen den Messungen
abgepumpten Sickerwassermengen pro Schacht durchzuführen. Die Messergebnisse
sind in einem Bericht dem StUA E zur Prüfung vorzulegen.
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2h. Um die Anwesenheit des Staatlichen Umweltamts E vor Ort zu ermöglichen, ist
diesem der Zeitpunkt jeder Messung mindestens 2 Std. vorher bekannt zu geben. Erfolgt
die Messung vor 10:00 Uhr, hat die Information am vorherigen Tag zu erfolgen.
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2i. Für die 44. Kalenderwoche ist mit dem StUA E ein Termin abzustimmen, an dem die
Schwimmerschaltungen aller Schächte (mit Ausnahme des Schacht-Nr. 6: dieser
Schacht hat keine schwimmergesteuerte Schaltung) überprüft und ggf. neu eingestellt
werden. Über die Wiederanstiegsgeschwindigkeit des Sickerwassers ist für den
Schacht Nr. 6 das Pumpenintervall zu überprüfen und ggf. neu festzulegen.
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2j. Die Messergebnisse gemäß Ziffern 2f. und 2g. dieser Anordnung sind auf müNN zu
beziehen und in aufbereiteter Form gemeinsam mit dem Vermessungsplan nach Ziffer
2e. dieser Anordnung bis zum 29.11.2002 der Bezirksregierung E und dem StUA E
vorzulegen.
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2k. Sämtliche Störungen an den Einrichtungen zur Fassung und Ableitung des
Sickerwassers sind von ihrer Entstehung bzw. Entdeckung bis hin zu ihrer Behebung im
Betriebstagebuch zu dokumentieren und gemeinsam mit dem Jahresbericht nach
Deponieselbstüberwachungsverordnung vorzulegen."
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Hiergegen hat die Klägerin mit Schreiben vom 18. November 2002 Widerspruch
erhoben. Unter dem 8. Januar 2003 hat die Beklagte die sofortige Vollziehung der Nrn.
1a., 1b. der Anordnung vom 9. November 1998 sowie der Nrn. 1a. (i). bis 1a. (iii)., 1b. (i)
bis 1b. (ii)., 1e. und 2c. bis 2h. der Anordnung vom 22. Oktober 2002 angeordnet. Am 21.
Januar 2003 hat die Klägerin um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes
nachgesucht - 17 L 209/03 - und beantragt, die aufschiebende Wirkung des
Widerspruches vom 18. November 2002 gegen die Anordnung der Antragsgegnerin
vom 22. Oktober 2002 wiederherzustellen. Über diesen Antrag ist bislang nicht
entschieden worden.
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Die Klägerin hat ihre Klage unter dem 26. Januar 2001 hinsichtlich der Nrn. 3., 6a. und
7. der Anordnung vom 9. November 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 15. März 2000 zurückgenommen. Die Beteiligten haben in der mündlichen
Verhandlung die Nr. 6c. der Anordnung vom 9. November 1998 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 15. März 2000 für in der Hauptsache erledigt erklärt.
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Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin unter Einbeziehung ihres Vorbringens
aus dem Verwaltungsverfahren vor:
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Die angefochtene Anordnung sei bereits formell rechtswidrig ergangen, da ihren
Prozessbevollmächtigten keine hinreichende Gelegenheit geboten worden sei, zur
Begründung des Widerspruches vorzutragen. Insoweit liege eine Verletzung der §§ 14
und 24 VwVfG NRW vor. Ihre Prozessbevollmächtigten seien im Widerspruchsverfahren
nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Die Beklagte sei mit Blick auf die Dauer des
Verwaltungsverfahrens gehalten gewesen, die Prozessbevollmächtigten unter Frist
aufzufordern, den Widerspruch zu begründen. Durch dieses Unterlassen sei der
Sachverhalt unzureichend aufgeklärt worden.
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Die angefochtene Anordnung sei auch materiell rechtswidrig. Insbesondere habe die
Beklagte das ihr eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt.
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1. Ziffer 1. der nachträglichen Anordnung habe sich mit der Zusicherung der Erneuerung
der Tankanlage erledigt. Die Sickerwassertanks hätten bereits in der Vergangenheit den
Anforderungen der Verwaltungsvorschriften zum Vollzug der Verordnung über Anlagen
zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VV-VAwS)
entsprochen. Die Beklagte habe in der angefochtenen Anordnung selbst festgestellt,
dass die Sickerwassertankanlage grundsätzlich die unter Nummer 1a. der Anordnung
beschriebenen Anforderungen erfülle. Die Tanks seien doppelwändig ausgeführt und
mit einem sowohl akustisch als auch optisch anschlagenden Überlaufschutz
ausgestattet. Im Zusammenhang mit der Erneuerung der Sickerwassertanks würden
feste Leitungsanschlüsse, Überfüllsicherung und Leckanzeigen hergestellt und eine
Überprüfung durch den gemäß § 19i WHG zugelassenen Sachverständigen veranlasst.
Entsprechende Planunterlagen seien dem Staatlichen Umweltamt E unter dem 13.
Februar 2003 zugeleitet worden. Diese Unterlagen würden gegenwärtig entsprechend
den Beanstandungen des Staatlichen Umweltamtes E konkretisiert.
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1a. Die TA Abfall kenne weder im Bereich der übergreifenden Anforderungen an
Deponien noch im Bereich der besonderen Anforderungen an oberirdische Deponien
spezifische Vorgaben für die Anschlüsse von Sickerwasserleitungen an
Sickerwassertanks. Die Sickerwasserleitungen seien bislang vor dem Eintritt in die
Domschächte der Tanks fest mit Schellen fixiert. Die Innenleitungen würden in die
Tanks bis unter die Sickerwasserspiegel geführt, um unnötige Geruchsbelästigungen
und dadurch bedingte Korrosion zu vermeiden. Wegen der großen Anzahl an
Sickerwasserleitungen sei eine andere Art des festen Anschlusses nicht möglich. Es sei
nicht ersichtlich, aus welchem rechtlichen Grund weiter gehende Anforderungen
statuiert zu werden vermöchten. Überdies habe sie sich bereits unter dem 27. Oktober
1998 bereit erklärt, im Anschluss an die im Mai 1999 vorgesehene TÜV- Prüfung einen
festen Anschluss herzustellen.
79
1b. Der Alarm der Überfüllsicherungen und der Leck-Anzeiger der Sickerwassertanks
würden täglich vor Ort durch die am Brennofen der benachbarten Ziegelei eingesetzten
Personen überwacht. Das Deponiegelände werde täglich mehrfach von Mitarbeitern
begangen. Ein weiter gehendes Überwachungsbedürfnis bestehe nicht. Es sei auch
nicht mit Blick auf den Stand der Technik oder die Regelungen der TA Abfall zu
rechtfertigen. Dessen ungeachtet habe sie mit Schriftsatz vom 12. März 2003 einen
Alarmplan vorgelegt.
80
1c. Die Überprüfung der Anlage war anlässlich der für den Monat Mai 1999 in Aussicht
genommenen TÜV-Prüfung vorgesehen. Eine zwischenzeitlich vorgenommene
Überprüfung der Sickerwassertanks habe eine nochmalige Überprüfung von
Rohrleitungen und Armaturen erforderlich gemacht. Eine Behebung der Mängel werde
vorgenommen.
81
1d. Es sei nicht erkennbar, weshalb Ziff. 5.2.2.6.9 VV-VAwS zur Anwendung gelangen
solle. Die Sickerwassertanks stünden in einer Betonwanne unterhalb des
Geländeniveaus, deren Ablauf unmittelbar in den Sickerwasserschacht 7 führe. Sie
stünden innerhalb der durch eine Ton-Dichtungsschürze abgesicherten Deponie.
Auslaufendes Sickerwasser könne nicht nach außen gelangen. Anhaltspunkte dafür,
dass sie in dem Auffangraum andere Stoffe lagere oder das notwendige
Auffangvolumen wesentlich beeinträchtige, lägen nicht vor.
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2. Die angeordneten Abdeckungen der Sickerwasserschächte seien montiert. Die
Anordnung zu Nr. 2 habe sich daher erledigt.
83
2a. Die Sickerwasserschächte und -leitungen entsprächen den technischen
Anforderungen. Der Arbeitsschutz werde durch die Abdeckungen der
Sickerwasserschächte Gewähr leistet. Mit Blick auf die korrosive Atmosphäre sei eine
Abdeckhaube aus verzinktem Material und Kunststoff in geteilter Ausführung in Auftrag
gegeben worden, die allerdings zu verstärkter Korrosion an der Pumpenaufhängung
führen könne. Die Abdeckungen seien zwischenzeitlich in verzinkter Ausführung
montiert worden. Die Montage sei dem Staatlichen Umweltamt Düsseldorf angezeigt
worden. Damit habe sich die Regelung durch Erfüllung erledigt. Ein Bedürfnis für das
Festhalten an dieser Anforderung im Rahmen des Widerspruchsbescheides habe nicht
bestanden. Derzeit werde erwogen, die Abdeckungen erneuern zu lassen. Das im
Bereich der Sickerwasserschächte bei Regen in den Schacht gelangende
Niederschlagswasser stelle sich im Verhältnis zu anderen Ursachen für die
Sickerwasserneubildung als verhältnismäßig gering dar. Ein fester Anschluss zwischen
Sickerwassertransportleitungen und Sickerwasserschächten habe hergestellt werden
sollen. Sie habe sich im Übrigen bereits unter dem 17. Dezember 1998 bereit erklärt, die
an zwei oder drei Sickerwasserschächten festgestellten Mängel zu beseitigen. Von
daher habe kein Bedürfnis für eine zusätzliche Regelung durch ordnungsbehördliche
Anordnung bestanden. Die Frostsicherheit der Transportleitungen und -anschlüsse sei
gutachterlich bestätigt worden. Die Leitungen seien in der etwa ein Meter starken
Kulturbodenschicht auf der Deponie in einer Tiefe von 0,6 m bis 0,8 m verlegt worden.
Allerdings sei die Rekultivierungsüberdeckung der Transportleitungen im Bereich der
Anschlüsse teilweise nicht ausreichend vorhanden. Der Anordnung, die
Verschlussteller an den Spülstutzen der Sickerwassersammler fest zu montieren, sei sie
bereits im Jahre 1996 nachgekommen. Im Übrigen sei die diesbezügliche Anordnung
nicht hinreichend bestimmt. Ferner sei nicht ersichtlich, auf welcher rechtlichen
Grundlage die Anordnung ergangen sei. Die TA Abfall enthalte insoweit keine
Regelung. Eine Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit durch das Unterbleiben
einer festen Montage der Verschlussteller sei nicht erkennbar.
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2b. Soweit sich die in Nr. 2b. angeordneten Maßnahmen bereits erledigt hätten, habe es
keiner Planung mehr bedurft. Der Widerspruchsbescheid habe insoweit eine
Anpassung der Verwaltungsentscheidung an den geänderten Sachverhalt beinhalten
müssen.
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3. Die Problematik der Frostsicherheitsnachweise habe sich bereits im Anschluss an die
gutachterliche Stellungnahme des Geotechnischen Büros Prof. Dr.-Ing. E2 vom 4.
November 1996 erledigt. Die kurzfristige Übersendung der Frostsicherheitsnachweise
sei zugesagt worden. Eine ausreichende Frostsicherheit sei Gewähr leistet. Unter dem
Sandfang und unter den Entwässerungskontrollschächten seien Hartschaum-
Wärmedämmplatten eingebaut worden. Im äußeren Randbereich des Sandfanges sei
keine Tondichtung vorhanden, da der Sandfang dort in gewachsenem Ton gegründet
sei. Die Seiten seien mit Abdeckboden angefüllt worden.
86
4. Einer Inbetriebnahme der Absauganlage bedürfe es nicht, da die Gasabsaugung
ausweislich einer gutachterlichen Stellungnahme von Prof. Dr. I aus dem Monat Juni
1997 nicht länger erforderlich sei. Hinsichtlich der drei gebildeten Gasgruppen sei keine
Gefährdung ermittelt worden. In dem Deponiekörper liefen gegenwärtig keine relevanten
biologischen Abbauprozesse ab. Die gemessenen Spurengase wiesen
Konzentrationen auf, die keine schädlichen Auswirkungen auf die Umgebung erwarten
ließen. Geruchsemissionen träten nicht mehr auf beziehungsweise seien nicht
ursächlich auf ihren Betrieb zurückzuführen und zudem in ihrem Ausmaß ungeklärt.
Denkbar sei etwa eine Verursachung durch eine nahe gelegene Kompostieranlage.
Nicht auszuschließen sei ferner, dass Emissionen während des Umfüllens von
Sickerwasser verursacht worden seien. Mit der Installation der neuen
Sickerwassertankanlage erledige sich diese Problematik. Die Durchführung eines
Gasabsaugversuches sei daher entbehrlich und lasse sich selbst in Anknüpfung an den
in den §§ 32 Abs. 1 Nr. 1, 10 Abs. 4 KrW-/AbfG verankerten Vorsorgegrundsatz nicht
rechtfertigen, da das Vorhandensein geruchsintensiver Deponiegaskomponenten nicht
festgestellt worden sei. Die Stellungnahme des Landesumweltamtes Nordrhein-
Westfalen vom 10. Februar 1998 sei daher als Empfehlung im Hinblick auf eine
gewünschte Gesamtbewertung zu werten gewesen.
87
5. Nr. 5. der Anordnung habe sich mit der Vorlage der Bestandsplanung des
Gasrohranschlusses an den Gassammelschacht im letzten Verfüllabschnitt und der
Planung des Anschlusses der Oberflächenabdichtung an den Schacht und infolge der
Entbehrlichkeit der Gasfassung und -behandlung erledigt. Der Gassammelschacht sei
im letzten Verfüllabschnitt nach Planung des Geotechnischen Büros Prof. Dr.-Ing. E2
hergestellt worden. Aus welchem Grund die Vorlage der Planung nachträglich erfolgen
solle, sei nicht erkennbar. Anhaltspunkte dafür, dass die Anschlussrohre beschädigt
werden könnten, seien nicht ersichtlich. Unterschiedliche Setzungen seien weder
bislang ermittelt worden noch zu erwarten. Der Aufwand für eine Änderung der
Konstruktion des Anschlusses der Gasrohre und der Oberflächenabdichtung an den
Gassammelschacht wäre im Übrigen unverhältnismäßig hoch.
88
6a. Die Anordnung der Beklagten zu Nr. 6a. habe ihre Erledigung gefunden. Der vom
30. Juni 1999 datierende Bericht "Deponie C II, zwei Rutschungen entlang des
nördlichen Randwalls" des Geotechnischen Büros Prof. Dr.-Ing. E2 sei vorgelegt
worden. Darüber hinaus habe dasselbe Büro im Oktober 1999 im Auftrag der
Bundesstraßenverwaltung Bericht über die Sanierung des Böschungsfußes am
Zubringer von der A52 zur A3 im Bereich der Deponie C II erstattet. Die
Böschungsrutschungen seien zwischenzeitlich saniert worden. Rutschungen im Bereich
des Sickerwasserschachtes 1 seien im Zusammenhang mit dem Aufweichen des
Böschungsfußes infolge des unzureichenden Abflusses des Oberflächenwassers in
dem von dem Landschaftsverband Rheinland erstellten Grabenbereich entstanden. Der
Bericht vom 30. Juni 1999 erkenne im Wesentlichen die durchnässten und
89
aufgeweichten Bodenverhältnisse im Grabenbereich mit der daraus abgeleiteten Folge
einer deutlichen Reduzierung der Scherfestigkeit des Bodens als Ursache an und halte
dementsprechend Sanierungsmaßnahmen auch unter Einbeziehung der Umgestaltung
des Grabens für erforderlich. Ausweislich der zusammenfassenden Beurteilung in
einem weiteren Gutachten des Geotechnischen Büros Prof. Dr.-Ing. E2 vom 7.
Dezember 2001, das dem Staatlichen Umweltamt E seit dem 4. Januar 2002 vorliege,
wiesen die Deponieböschungen unter normalen Bedingungen hinreichende
Standsicherheit auf. Mit Blick auf die unterschiedlichen Ursachen der einzelnen
Böschungsrutschungen und eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung der Beklagten
sei es nicht sachgerecht gewesen, die Vornahme vorbereitender Untersuchungen für
eine Sanierung allein ihr, der Klägerin, aufzugeben.
6b. Nr. 6b der nachträglichen Anordnung habe sich erledigt. Fehle es an einer
ausreichenden Beurteilungsgrundlage für die Anordnung der Sanierung der
Böschungsrutschungen auf Grund unzureichend ermittelten Sachverhaltes, so fehle es
zugleich an den tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass von über vorläufige
Sicherungsmaßnahmen hinausgehenden nachträglichen Anordnungen gegenüber dem
Betreiber der Deponie.
90
6c. Die Standsicherheit des Sandfanges sei durch Gutachten des Geotechnischen
Büros Prof. Dr.-Ing. E2 nachgewiesen worden. Die Anordnung habe sich mithin erledigt.
91
7. Die Brunnengalerie befinde sich in einem funktionsfähigem Zustand. Die Brunnen
seien gegenüber dem Zugang Unbefugter gesichert. Der Eintritt von
Niederschlagswasser werde, soweit möglich, verhindert. Eine ordnungsgemäße
Befestigung der Seba-Kappen sei erfolgt. Die entsprechende Anordnung der Beklagten
habe damit ihre Erledigung gefunden.
92
8a. Einer Verstärkung des Abschlussdammes bedürfe es ebenso wenig wie einer
Verstärkung der Vorschüttung. Die Vorlage des Standsicherheitsnachweises sei
frühzeitig in Aussicht gestellt worden. Unter dem 11. Dezember 2000 habe das
Geotechnische Büro Prof. Dr.-Ing. E2 mitgeteilt, dass eine neuerliche
Standsicherheitsberechnung nicht erforderlich sei, solange keine Änderungen der
Randbedingungen einträten. Dies sei bislang nicht der Fall gewesen. Zur Beurteilung
der Standsicherheit werde auf Ziff. 4.2.1 und Ziff. 6 des Gutachtens des Geotechnischen
Büros Prof. Dr.-Ing. E2 vom 7. Dezember 2001 verwiesen.
93
8b. Das Erfordernis für die Aufhöhung des Planums vor dem Fuß des
Abschlussdammes sei fachtechnisch bis zum Ergehen einer ergänzenden
Stellungnahme des Geotechnischen Büros Prof. Dr.-Ing. E2 und einer neuerlichen
Abstimmung mit der Fachbehörde nicht abschließend zu beurteilen. Die diesbezügliche
Anordnung sei daher ermessensfehlerhaft ergangen. Die Standsicherheit des
Abschlussdammes sei in der Vergangenheit sowohl durch das Geotechnische Büro
Prof. Dr.-Ing. E2 als auch durch den Fremdgutachter Prof. Dr. O für ausreichend
befunden worden. Die fachtechnischen Stellungnahmen des Geologischen
Landesamtes vom 10. Januar 1995 beziehungsweise 1. August 1995, die Gegenstand
der beauftragten aktuellen Standsicherheitsberechnung seien, seien im Zusammenhang
mit dem Abgrabungsantrag der Firma O1 vom 30. September 1994 abgegeben worden.
Sie, die Klägerin, habe der beabsichtigten Rekultivierung nicht zugestimmt. Die im
Rahmen des Rekultivierungsantrages vorgesehenen Veränderungen hätten die
Beklagte offenbar zu einer anderen Einschätzung veranlasst, obwohl Anhaltspunkte für
94
eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit unter den gegenwärtigen
Bedingungen nicht festgestellt worden seien. Solange das Erfordernis für die Erhöhung
des Planums vor dem Fuß des Abschlussdammes nicht feststehe, sei auch die sich
daraus ableitende Verdichtung des Vermessungspunktenetzes den vorstehenden
rechtlichen Bedenken unterworfen.
9. Aus nämlichen Erwägungen beruhe die angeordnete Erweiterung des
Vermessungspunktenetzes auf einer unvollständigen Ermittlung des Sachverhaltes. Ein
Vermessungspunktenetz sei vorgelegt worden. Die Fortschreibung dieses Konzeptes
sei im Anschluss an die Vorlage des überarbeiteten Standsicherheitsnachweises in
Aussicht gestellt worden. Solange das Erfordernis für die Erhöhung des Planums vor
dem Fuß des Abschlussdammes jedoch nicht feststehe, sei auch die sich daraus
ableitende Verdichtung des Vermessungspunktenetzes den vorstehenden rechtlichen
Bedenken unterworfen.
95
10. Eine Entsorgung des Drainagewassers in den Teich 1 komme auf Grund seiner
durch den Kreis Mettmann ermittelten chemischen Zusammensetzung nicht in Betracht.
Auch eine Einleitung in die öffentliche Kanalisation sei derzeit nicht zulässig.
Gegenwärtig stehe sie in Verhandlungen mit der Kläranlage E3, sodass eine Erledigung
der Problematik in absehbarer Zeit zu erwarten sei. Sie habe ferner davon Abstand
genommen, die neue Sickerwassertankanlage so zu errichten, dass ein Anschluss des
Schachtes 15 möglich sei.
96
Die Klägerin hat ursprünglich beantragt,
97
die Anordnung vom 9. November 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
15. März 2000 aufzuheben.
98
Auf der Grundlage ihres Schriftsatzes vom 26. Januar 2001 hat sie beantragt,
99
die Anordnung vom 9. November 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
15. März 2000 mit Ausnahme der Nrn. 3., 6a. und 7. aufzuheben.
100
In der mündlichen Verhandlung beantragt sie unter - nunmehr - ausdrücklicher
Rücknahme ihrer Klage hinsichtlich der Nrn. 3., 6a. und 7. der Anordnung vom 9.
November 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2000
sinngemäß,
101
1. die Anordnung vom 9. November 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 15. März 2000 hinsichtlich der Nrn. 4. und 8. bis 10. aufzuheben,
102
2.
103
3. festzustellen, dass die Anordnung vom 9. November 1998 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 15. März 2000 hinsichtlich der Nrn. 1., 2., 5. und 6b.
erledigt ist.
104
4.
105
Die Beklagte beantragt,
106
die Klage abzuweisen.
107
Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin unter Einbeziehung ihrer Ausführungen in dem
Verwaltungsverfahren entgegen:
108
1. Nr 1. der nachträglichen Anordnung habe sich nicht erledigt. Wegen der
Korrosionserscheinungen an den Einlauföffnungen der Sickerwassertanks sei es
erforderlich, den ordnungsgemäßen Zustand durch einen Sachverständigen überprüfen
zu lassen. Dem Stand der Technik entspreche es, die Prüfung im Abstand von fünf
Jahren wiederholen zu lassen. Die Anlage befinde sich in einem desolaten Zustand. Im
März 2003 vorgelegte Unterlagen seien als nicht prüffähig anzusehen.
109
1a. Die Forderung nach festen Anschlüssen erstrecke sich auf die Anschlüsse der
Sickerwasserleitungen, die bislang ohne feste Verbindung mit der Tankanlage lose in
entsprechenden Öffnungen der Tanks hineingehängt seien. Die Tanköffnungen seien
stark korrodiert. Feste Anschlüsse seien erforderlich, um ein dauerhaft geschlossenes
System zu erhalten, das die Sickerwasserneubildung, die Geruchsausbreitung sowie
Manipulationen durch Unbefugte, die das leicht zugängliche Gelände der Klägerin
ungehindert betreten könnten, verhindere. Entgegen ihrer Ankündigung mit Schreiben
vom 27. Oktober 1998 habe die Klägerin bislang weder feste
Sickerwasserleitungsanschlüsse noch eine den technischen Anforderungen genügende
entsprechende Planung realisiert. Aus den TÜV- Berichten lasse sich die
Ordnungsmäßigkeit der Leitungsanschlüsse nicht ableiten, da der TÜV lediglich die
Dichtigkeit der Leitungen selbst überprüfe.
110
1b. Die Leckflüssigkeit weise seit Jahren Abweichungen zu dem erforderlichen
Füllstand auf, was auf eine Undichtigkeit der Tankanlage schließen lasse. Da eine
solche bislang nicht realisiert worden ist, sei der Klägerin der Nachweis der
erforderlichen Sachkunde aufgegeben worden. Um zu Gewähr leisten, dass ein Alarm
der Überfüllsicherungen und der Leck-Anzeiger der Sickerwassertanks innerhalb von 24
Stunden von einer Person registriert und die Ursache des Alarms unverzüglich beseitigt
werde, sei die Klägerin gehalten, anhand eines Alarmplanes darzustellen, welche
Personen mit welcher Qualifikation nach welchem Meldesystem wie auf diesen Alarm
reagieren sollten. Einen den Anforderungen genügenden Plan habe die Klägerin
bislang nicht vorgelegt. Der unter dem 12. März 2003 vorlegten Plan beinhalte keinen
Nachweis der Sachkunde des danach für die Überwachung zuständigen
Betriebspersonals.
111
1c. Anlässlich der durch den TÜV Rheinland am 20. Mai 1999 durchgeführten ersten
Wiederholungsprüfung seien erhebliche Mängel der Anlage festgestellt worden. Diese
Mängel habe die Klägerin entgegen ihrer Ankündigung seither nicht behoben. Ein
Zeitpunkt für Mängelbeseitigung werde von der Klägerin auch gegenwärtig nicht
benannt. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe anlässlich eines Ortstermins
am 12. Januar 2001 selbst eingeräumt, dass die Sickerwassererfassung nicht dem
Stand der Technik entspreche.
112
1d. Der Auffangraum sei von Störstoffen freizuhalten, einerseits um die Kontrollierbarkeit
der Tanks zu ermöglichen - eine solche Kontrolle werde etwa durch im Auffangbereich
über längere Zeit stehendes Wasser verhindert - und andererseits um zu verhindern,
dass solche Stoffe im Bereich der Auffangwanne gelagert würden, die die Ablaufleitung
in den Deponiekörper zusetzen könnten mit der Folge, dass im Falle einer
113
Tankundichtigkeit Leckagewasser nicht zurück in den Deponiekörper fließen könne. In
Ansehung des Zustands der Kontrolleinrichtungen an den Tanks komme der Einhaltung
der Ziff. 5.2.2.6.9 VV-VAwS, derzufolge die Auffangwanne frei von Wasser und
Verschmutzungen zu halten sei und der Betreiber die Auffangwanne regelmäßig,
mindestens arbeitstäglich, durch Besichtigung daraufhin zu prüfen habe, ob Flüssigkeit
ausgetreten sei, große Bedeutung zu.
2. Die Abdeckung der Schächte mit nur teilweise abdeckenden und einfach
abzunehmenden Holzbrettern sei wegen der nach oben hin quasi offenen Konstruktion
mit freiliegenden Stromleitungen nicht geeignet, das Austreten von Gasen, eine
Sickerwasserneubildung und ein Hineinstürzen von Personen zu verhindern, den
erforderlichen Arbeitsschutz sicherzustellen, Frostsicherheit für die Anschlüsse der
Sickerwasserleitungen sowie eine dauerhafte Funktionsfähigkeit der gesamten
Schachtanlagen zu Gewähr leisten. Die Abdeckungen seien nicht dicht und könnten
jederzeit von den Schächten entfernt werden. Zudem könne die Tragfähigkeit und
Lagestabilität des Holzes durch äußere Einflüsse beeinträchtigt werden. Es sei daher
erforderlich, eine geschlossene Schachtkonstruktion zu planen und zu installieren. Die
Sickerwasserleitungen seien bislang mit keinerlei Frostdämmung versehen. Eine
Abkühlung des Wassers sei insbesondere zu erwarten, wenn die Pumpe außer Betrieb
ist. Hartschaum-Wärmedämmplatten seien im Bereich der Anschlüsse der
Sickerwassertransportleitungen nicht eingebaut worden. Die Abnahme durch den TÜV
erstrecke sich lediglich auf eine Druckprüfung, nicht jedoch auf die Frostsicherheit. Die
Verschlussteller der vorhandenen beiden Spülstutzen im so genannten "E2-Teil" der
Deponie lägen lose auf. Insoweit bestehe die Gefahr, dass Fremdstoffe in die
Sickerwassersammler hineingelangen und deren Funktionsfähigkeit beeinträchtigen
könnten. Auch die von der Klägerin ohne vorherige Abstimmung mit der
Aufsichtsbehörde in Auftrag gegebenen Schachtabdeckungen erfüllten ihren Zweck,
Anlagensicherheit zu Gewähr leisten, nicht, da sie nicht fest montiert seien und sich
mühelos von den Betonschächten schieben ließen. Daher sei eine Erledigung nicht
eingetreten. Eine feste Verbindung mit den Betonschächten sei zwar in Aussicht
gestellt, aber bislang nicht nachgewiesen worden. Die Abdeckungen zeigten bereits
drei Jahre nach ihrem Einbau Korrosionsschäden. Ein Austausch sei nicht absehbar.
114
3. Das Gutachten vom 4. November 1996 werde als Erledigung der Anordnung der
Erbringung entsprechender Frostsicherheitsnachweise anerkannt. Dies sei bereits im
Widerspruchsbescheid vom 15. März 2000 zum Ausdruck gebracht worden. Der
Frostsicherheitsnachweis für den Sandfang belege, dass der Einbau der Hartschaum-
Wärmedämmplatten grundsätzlich als ausreichende Frostschutzmaßnahme anzusehen
sei. Allerdings seien die böschungsseitig liegenden Sandfangwände nicht mit
Dämmplatten versehen worden. Hieraus könnten Frostsicherheitsdefizite resultieren,
sofern der Sandfang in diesem Bereich nicht in gewachsenem Ton gegründet sei. Ein
Nachweis der Umsetzung dieser Dämmkonstruktion für die Kontrollschächte für die
Entwässerung des Oberflächenwassers sei unterblieben. Der Sandfang sei
zwischenzeitlich abgerissen worden.
115
4. Deponiegas sei grundsätzlich zu fassen und zu behandeln. Die Wirkung der
Entgasung sei durch regelmäßige Kontrolle nachzuweisen. Da vor, aber auch nach der
Installation des Entgasungssystems immer wieder Geruchsbelästigungen im Umfeld der
Deponie aufgetreten seien, ohne dass eindeutig habe geklärt werden können, dass die
Deponie nicht deren Verursacher gewesen sei, sei es für eine Gesamtbewertung
erforderlich, Kenntnisse darüber zu erhalten, wie hoch die ehemals abgesaugte
116
Gasmenge gewesen sei. Der Zeitpunkt der Einstellung der Gasabsaugung sei für die
Abschätzung maßgeblich, ob sich im Deponiekörper noch Deponiegas befinde. Diese
Menge sei in dem vorgelegten Gutachten nicht quantifiziert worden. Daher sei ein
erneuter Gasabsaugversuch durchzuführen. Die vorgetragene Geruchsemissionsfreiheit
der Deponie sei nicht nachgewiesen. Die Stellungnahme des Landesumweltamtes
Nordrhein-Westfalen sei nicht als unverbindliche Empfehlung, sondern als Vorschlag
einer Verfahrensweise zu werten gewesen.
5. Nr. 5 der nachträglichen Anordnung habe sich nicht erledigt. Eine Änderung des
Gasrohranschlusses an den Gassammelschacht sei nicht Gegenstand der Anordnung.
Gefordert werde vielmehr allein die Vorlage der Bestandsplanung des
Gasrohranschlusses an den Gassammelschacht im letzten Verfüllabschnitt und der
Planung des Anschlusses der Oberflächenabdichtung an den Schacht. Letztere
Planung sei bislang nicht vorgelegt worden. Der im März 2003 überreichte
Konstruktionsplan vom 24. November 1992 gebe nicht die mit Grüneintragung des
StAWA Düsseldorf vom 6. März 1990 geprüfte und von der Klägerin sodann auch
tatsächlich realisierte Planung des Geotechnischen Büros Prof. Dr.-Ing. E2 vom 2. März
1990 wieder. So sei etwa der zusätzliche Einbau einer Dichtungsbahnmanschette um
den Schacht herum nicht eingearbeitet worden. Auf die Vorlage könne zur Information
über die Ist-Situation nicht verzichtet werden, zumal der Bauüberwachungsbehörde eine
bessere Realisierung der Anschlusskonstruktion der Abdichtung an das
Schachtbauwerk bekannt sei.
117
6a. Die Vorlage einer Darstellung der Ursachen der Böschungsrutschungen im Bereich
des Grenzgrabens zum Kupferhüttenbereich inclusive Standsicherheitsnachweis für die
Böschung im Bereich des Grenzgrabens zum Kupferhüttenbereich sei erforderlich, um
das erneute Auftreten vergleichbarer Schäden zu vermeiden und einen dauerhaften
Sanierungserfolg zu erzielen. Insoweit sei die Vorlage eines
Standsicherheitsnachweises, der eine Analyse der Ursachen einer etwaig fehlenden
Standsicherheit einschließe, geboten. Im Bereich des Schachtes 1 sei am 28. Oktober
1998 eine weitere Böschungsrutschung auf einer Länge von 15 m entdeckt worden. Die
Ursachenermittlung stehe ungeachtet der gutachterlichen Einschätzungen vom 7.
Dezember 2001 und 24. April 2002 und des Ergebnisses einer Prüfung des Staatlichen
Umweltamtes E, derzufolge die Deponieböschungen unter normalen Bedingungen eine
ausreichende Standsicherheit aufwiesen, weiterhin aus. Diese Ursachenermittlung
könnte die Aufteilung der Kosten für die zwischenzeitliche Baumaßnahme zwischen
dem Landesbetrieb Straßen NRW und der Klägerin erleichtern.
118
6b. Nr. 6b. der nachträglichen Anordnung habe sich nicht erledigt, da diese Bestimmung
zukunftsgerichtet sei.
119
6c. Das Gutachten vom 4. November 1996 werde als Erledigung der Anordnung der
Vorlage eines Standsicherheitsnachweises für den Sandfang anerkannt.
120
7. Die die Befestigung der Seba-Kappen beinhaltende Anordnung könne als erledigt
angesehen werden. Die bisherige Verschließung der vorhandenen Brunnen durch
abschraubbare Seba-Kappen habe die Gefahr der Grundwasserverunreinigung und die
Beeinflussung der Grundwasserüberwachung durch Unbefugte in sich geborgen. Eine
Befestigung müsse stattdessen ausschließen, dass die Kappen nicht demontiert oder
geöffnet werden könnten.
121
8a. Die Nachberechnung des Sandsicherheitsnachweises betreffend den
Abschlussdamm sei nicht vorgelegt worden, obwohl die Berechnung bereits im Jahre
1998 in Auftrag gegeben worden sei. Die Standsicherheitsbetrachtung bezüglich der
Außenböschung lasse keine Rückschlüsse auf die Standsicherheit des
Abschlussdammes zu. Die den ursprünglich vorgelegten gutachterlichen
Stellungnahmen zu Grunde liegenden Annahmen hätten sich etwa hinsichtlich des
angestiegenen Grundwasserspiegels verändert. Aus diesem Grund könne die
Standsicherheit ohne die angeordnete erneute Berechnung nicht als langfristig
gesichert angesehen werden.
122
8b. Zur Langzeitsicherung des Abschlussdammes sei im Einklang mit einer
Stellungnahme des Geologischen Landesamtes vom 19. Januar 1999 das Planum vor
dem Fuß des Abschlussdammes mit scherfestem grobkörnigem Material bis auf 63 m
NN in einer Breite von 20 m aufzuhöhen. Diese Verbesserungsmaßnahme sei
mindestens jährlich messtechnisch zu überwachen. Die Maßnahme zur Verbesserung
der Standsicherheit sei unabhängig von dem Abgrabungsantrag der Firma O1. Das
Geotechnische Büro Prof. Dr.-Ing. E2 habe unter dem 11. Dezember 2000 angemerkt,
dass eine Neuberechnung bei veränderten Rahmenbedingungen durchzuführen sei.
Die aktuelle Betrachtung der Standsicherheit der Außenböschungen lasse keinen
Rückschluss auf die Standsicherheit des Abschlussdammes zu.
123
9. Das Vermessungspunktenetz sei zu erweitern. Die Notwendigkeit resultiere aus dem
Umstand, dass ungeachtet der vorbezeichneten gutachterlichen Stellungnahme neue
Argumente zur Standsicherheit von der Klägerin nicht vorgetragen worden seien. Die
Erweiterung des Vermessungspunktenetzes sei zur Dokumentation nach der
Dammverschiebung, insbesondere auf Grund der fehlenden Vorschüttung vor dem
Böschungsfuß, notwendig.
124
10. Das Sickerwasser aus dem Sickerwasserschacht 15 des südlichen
Abschlussdammes weise eine gewisse Belastung auf. Die ordnungsgemäße
Entsorgung des Drainagewassers sei zur Vermeidung einer weiteren langfristigen
Akkumulation von Schadstoffen im Sediment des Teiches 1 sowie zur Vermeidung einer
Einleitung des Drainagewassers in das Grundwasser oder in ein Fließgewässer
notwendig. Die Möglichkeit, das Wasser in die Sickerwassersammeltankanlage der
Deponie zu pumpen, bestehe. Ein Nachweis über die Zustimmung der Unteren
Wasserbehörde zu der stattdessen in Aussicht genommenen Einleitung des Wassers in
die öffentliche Kanalisation liege bislang nicht vor.
125
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten des streitgegenständlichen Verfahrens und des Verfahrens 17 L 209/03
sowie der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
126
Entscheidungsgründe:
127
A.
128
Soweit die Klägerin ihre Klage hinsichtlich der Nrn. 3., 6a. und 7. der Anordnung vom 9.
November 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2000 mit
Schriftsatz vom 26. Januar 2001 zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen.
129
B.
130
Soweit die Beteiligten das Verfahren hinsichtlich der Nr. 6c. der Anordnung vom 9.
November 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2000 für in
der Hauptsache erledigt erklärt haben, war das Verfahren ebenfalls einzustellen.
131
C.
132
Im Übrigen hat die Klage teilweise Erfolg.
133
I.
134
Die in der mündlichen Verhandlung erfolgte Änderung des Klageantrages unterliegt
nicht den Einschränkungen des § 91 VwGO, da ein Fall der §§ 173 VwGO i.V.m. 264 Nr.
2 VwGO vorliegt.
135
II.
136
Hinsichtlich des Antrages zu 1. ist die Klage als Anfechtungsklage im Sinne des § 42
Abs. 1 VwGO zulässig.
137
Über den als Erledigungsfeststellungsantrag auszulegenden Antrag zu 2. war
zulässigerweise im Rahmen einer allgemeinen Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1
VwGO zu entscheiden. Die hinsichtlich der Nrn. 1., 2., 5. und 6b. der Anordnung vom 9.
November 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2000
begehrte Feststellung der Erledigung ist unter Würdigung des klägerischen Vortrages
nicht als Klagerücknahme zu werten.
138
III.
139
Sowohl die Anfechtungs- als auch die Feststellungsklage sind teilweise begründet,
teilweise unbegründet.
140
1. Die Anfechtungsklage ist hinsichtlich der begehrten Aufhebung der Nrn. 8b., 9a. und
9b. der Anordnung vom 9. November 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 15. März 2000 begründet, hinsichtlich der des Weiteren beantragten Aufhebung der
Nrn. 4., 8a., 10a. und 10b. derselben Anordnung hingegen unbegründet. Soweit diese
hinsichtlich der Nrn. 8b., 9a. und 9b. rechtswidrig ist, verletzt sie die Klägerin in ihren
Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
141
a) Die Anordnung vom 9. November 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 15. März 2000 ist formell rechtmäßig.
142
Ob eine Verletzung der §§ 14 Abs. 3 S. 3 i.V.m. 24 VwVfG NRW vorliegt, bedarf keiner
näheren Prüfung. Soweit sich die Beklagte mit ihrer Aufforderung, den Widerspruch
innerhalb einer Frist zu begründen, und der Ankündigung, nach Fristablauf nach
Aktenlage zu entscheiden, ohne triftigen Grund an die Klägerin selbst gewandt hat,
ohne deren Bevollmächtigte hiervon zu unterrichten, war diese möglicherweise
fehlerhafte behördliche Verfahrenshandlung unwirksam beziehungsweise unbeachtlich;
143
vgl. zum Ganzen auch Riedl, in: Obermayer - Kommentar zum
Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. (Neuwied/Kriftel 1999), § 14, Rn. 53.
144
Die Rechtmäßigkeit des Widerspruchsbescheides wird durch eine unwirksame
beziehungsweise unbeachtliche Verfahrenshandlung nicht beeinträchtigt, zumal Rechte
der Klägerin durch jene nicht verkürzt wurden und deren Prozessbevollmächtigte über
einen Zeitraum von fünfzehn Monaten, mithin auch noch neun Monate nach Ergehen
der Aufforderung an die Klägerin, Gelegenheit gehabt hätten, ihre Ankündigung, den
Widerspruch zu begründen, zu realisieren.
145
b) Die Anordnung vom 9. November 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 15. März 2000 ist hinsichtlich der Nrn. 8b., 9a. und 9b. materiell rechtswidrig,
hinsichtlich der Nrn. 4., 8a., 10a. und 10b. hingegen materiell rechtmäßig.
146
aa) Sie findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 35 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG.
147
(1) Der Anwendungsbereich der Norm ist eröffnet, da es sich bei der
Sonderabfalldeponie Breitscheid II um eine Deponie handelt, die bereits vor dem 11.
Juni 1972, seinerzeit auf der Grundlage einer wasserrechtlichen Erlaubnis des
Oberkreisdirektors des Kreises E1 vom 26. Februar 1971, betrieben wurde.
148
(2) Gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG kann die zuständige Behörde für den Betrieb
derartiger Altanlagen Auflagen anordnen und damit auf deren Sanierung hinwirken.
Allerdings sind diese Auflagen nur zulässig, soweit dies zur Wahrung des Wohls der
Allgemeinheit erforderlich ist. Die Beurteilung der Erforderlichkeit zur Wahrung des
Wohls der Allgemeinheit liegt im Ermessen der Behörde. Diese hat die mitunter
kollidierenden Interessen des Gemeinwohls einerseits und der Betroffenen andererseits
abzuwägen. Die Anordnung hat damit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu
genügen. Sie muss somit zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich sein,
wobei der Erlass einer milderen, den Betroffenen weniger belastenden Auflage
ausscheiden muss;
149
v. Lersner, in: Hösel/v. Lersner - Recht der Abfallbeseitigung des Bundes, der Länder
und der Europäischen Union (Berlin; Stand: Dezember 2002), § 35, Rn. 17.
150
Diesen Anforderungen genügt die Anordnung der Beklagten vom 9. November 1998 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2000 nur in dem eingangs
bezeichneten Umfang.
151
(a) Die Beklagte hat das ihr eingeräumte Ermessen hinsichtlich der Nrn. 4., 8a., 10a. und
10b. der Anordnung rechtsfehlerfrei ausgeübt.
152
(aa) Nr. 4.: Gasfassung und -behandlung
153
Die Auflage, in Abstimmung mit dem Landesumweltamt NRW einen erneuten
Gasabsaugversuch zu unternehmen, dabei die Gasmenge quantitativ zu erfassen und
neben den Hauptkomponenten auch geruchsintensive Spurengase quantitativ zu
bestimmen beziehungsweise olfaktometrische Messungen durchzuführen und der
Beklagten die Ergebnisse unverzüglich, spätestens vier Monate nach Vollziehbarkeit
vorzulegen, unterliegt keinen Bedenken.
154
Allein der Umstand, dass in der Vergangenheit unstreitig wiederholt
Geruchsimmissionen festgestellt wurden, rechtfertigt es im Einklang mit der Empfehlung
155
des Landesumweltamtes NRW vom 10. Februar 1998, die angeordneten Maßnahmen
durchzuführen. Das Landesumweltamt NRW wies in der vorbezeichneten
Stellungnahme ausdrücklich darauf hin, dass in dem aus dem Jahre 1997 datierenden
Gutachten "Gasemissionen der Deponie Breitscheid II" von Prof. Dr. K. Hoffmann eine
Bestimmung der geruchsintensiven Deponiegaskomponenten unterblieben sei. Mit Blick
darauf, dass auch nach Einstellung der Gasabsaugung Geruchsbelästigungen
aufgetreten sind, lässt es zur Ursachenermittlung erforderlich erscheinen,
entsprechende Untersuchungen durchzuführen. Der Umstand, dass die am 19. Mai
2000 festgestellten Geruchsbelästigungen nach Darstellung des Bürgermeisters der
Stadt S in der Anlage zu dem Einsatzbericht der Feuerwehr (Bl. 124 BA 4) im
Zusammenhang mit der Abfuhr des Inhalts der Auffangbehälter standen, rechtfertigt
nicht die Annahme, auch die übrigen Geruchsemissionen stünden in ähnlichen
Zusammenhängen. Derartige Ursachenprognosen sind etwa dem Einsatzbericht des
Bürgermeisters der Stadt S vom 20. Dezember 2002 (Bl. 112 BA 4) nicht zu entnehmen.
Der Umstand, dass das Landesumweltamt NRW hinsichtlich der Durchführung eines
erneuten Gasabsaugversuches lediglich eine Empfehlung ausgesprochen hat, erklärt
sich aus dessen ausschließlich beratenden Funktion, mit der keine
Weisungsbefugnisse gegenüber der Beklagten einhergehen.
156
(bb) Nr. 8a: Vorlage einer aktuellen Standsicherheitsberechnung und Unterbreitung
eines Vorschlages für eine langfristige Sicherstellung der Standsicherheit
157
Die Auflage, der Beklagten eine aktuelle Standsicherheitsberechnung für den
Abschlussdamm einschließlich eines Vorschlags für eine langfristige, das heißt, nicht
überwachungsintensive Sicherstellung einer ausreichenden Standsicherheit
unverzüglich, spätestens vier Monate nach Vollziehbarkeit des Bescheides vorzulegen,
erweist sich als ermessensgerecht.
158
Sie greift die in der Stellungnahme des seinerzeitigen Geologischen Landesamtes
Nordrhein-Westfalen vom 1. August 1995 geäußerte Einschätzung auf, "im Zuge der
Rekultivierung und als Langzeitsicherung" sei es "erforderlich, das Planum vor dem Fuß
des Abschlussdamms (vor der Vorschüttung) mit scherfestem grobkörnigen Material bis
auf 63 m NN in einer Breite von 20 m aufzuhöhen". Die Maßnahme erweist sich
insbesondere als erforderlich. In diesem Zusammenhang gilt es zu berücksichtigen,
dass die Klägerin eigenem Bekunden zufolge eine aktuelle
Standsicherheitsberechnung zwar in Auftrag gegeben (Bl. 51 f. GA), diese in der
Folgezeit indes nicht vorgelegt, stattdessen aber eine ergänzende Stellungnahme durch
das Geotechnische Büro Prof. Dr.-Ing. E2 für notwendig gehalten hat (Bl. 52 GA). Soweit
die Klägerin im gerichtlichen Verfahren einwendet, das Geotechnische Büro Prof. Dr.-
Ing. E2 habe unter dem 11. Dezember 2000 mitgeteilt, eine neuerliche
Standsicherheitsberechnung sei nicht erforderlich, solange keine Änderungen der
Randbedingungen einträten, was bislang nicht der Fall gewesen sei, steht dies der
Annahme der Erforderlichkeit der Auflage nicht entgegen. Der Gutachter stellte seine
Aussage ausdrücklich unter den Vorbehalt nicht nur des Unterbleibens entsprechender
Änderungen, sondern auch der fortbestehenden Gültigkeit der "ursprünglichen
Rechenannahmen (Geometrie, Scherparameter, Wasserstände)". Dass diese Parameter
in den zurückliegenden Jahren unverändert geblieben sind, ist von der Klägerin selbst
indirekt in Zweifel gezogen worden (Bl. 52 GA). Der Stellungnahme des Geologischen
Landesamtes vom 1. August 1995 ist insoweit zu entnehmen, dass der gespannte
Wasserspiegel im Jahre 1990 noch zwischen 61,2 mNN und 62,2 mNN lag, während er
159
im Jahre 1995 mit 63 mNN angenommen und kurzzeitig mit 65,13 mNN gemessen
wurde. Die diesbezüglichen Veränderungen bewirken eine Verminderung der
Standsicherheit, deren bei 1,16 angesetzter Wert den in der DIN 4084 vorgesehenen
Wert von 1,4 weiter unterschreitet. In Ansehung dieser Unterschreitung kann die
Standsicherheit jedenfalls langfristig nicht als sichergestellt angesehen werden. Dessen
ungeachtet hat die Klägerin nicht darzutun vermocht, dass aus der unter dem 7.
Dezember 2001 erfolgten gutachterlichen Beurteilung der Standsicherheit der
Außenböschungen Rückschlüsse auf die Standsicherheit des im südlichen Bereich der
Deponie gelegenen Abschlussdammes gezogen werden könnten. Der Verweis auf Ziff.
4.2.1 und Ziff. 6 des Gutachtens des Geotechnischen Büros Prof. Dr.-Ing. E2 vom 7.
Dezember 2001 trägt nicht, da Gegenstand des Gutachtens und des diesem
vorausgegangenen Schlussberichtes vom 1. Oktober 1999 die Problematik einer
Beeinträchtigung der Standsicherheit durch oberflächennahe Rutschungen der
Rekultivierungsschicht war, während das seinerzeitige Geologische Landesamt
Nordrhein-Westfalen die Standsicherheit des Abschlussdammes insgesamt auf Grund
einer Verschiebung seines Mittelpunktes in den Blick genommen hatte. So untersuchte
das Geotechnische Büro Prof. Dr.-Ing. E2 denn auch die Baugrundverhältnisse im
Bereich der Böschungsschulter und im unteren Drittel der Böschung jeweils nur bis zu
einer Tiefe von drei Metern.
(cc) Nr. 10a.: Entsorgung des Drainagewassers aus dem Abschlussdamm
160
Die Rechtmäßigkeit der Auflage, das Drainagewasser aus dem Schacht 15 des
südlichen Abschlussdammes unverzüglich, spätestens 4 Monate nach Vollziehbarkeit
des Bescheides, nicht mehr wie bisher in den Teich 1 zu pumpen, sondern einer
anderen ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen und die Ordnungsmäßigkeit der
Entsorgung der Beklagten zeitgleich nachzuweisen, begegnet keinen Bedenken. Die
Erforderlichkeit der Einstellung der Einleitung des Drainagewassers in den Teich 1
rechtfertigt sich aus den Erwägungen der Beklagten in den Gründen zu Nr. 10 ihrer
Anordnung und den darin in Bezug genommenen Bedenken des Kreises N1. Die
Klägerin ist der Anordnung entgegen unterschiedlicher Ankündigungen bislang nicht
nachgekommen.
161
(dd) Nr. 10b.: Vorlage von Planunterlagen
162
Die Auflage, dem Staatlichen Umweltamt E im Falle der Inaussichtnahme einer
Einleitung des Drainagewassers in die Sickerwassertankanlage entsprechende
Planunterlagen zur Zustimmung vorzulegen, begegnet ebenfalls keinen
durchgreifenden Bedenken. Insoweit wird umfassend auf die Ausführungen zu (cc)
verwiesen.
163
(b) Die Nrn. 8b., 9a. und 9b. der Anordnung vom 9. November 1998 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 15. März 2000 sind demgegenüber materiell rechtswidrig.
164
(aa) Nr. 8b.: Aufhöhung des Planums vor dem Fuß des Abschlussdammes, Verdichtung
und Überwachung des Vermessungspunktenetzes
165
Die Auflage, das Planum vor dem Fuß des Abschlussdammes (vor der Vorschüttung)
unverzüglich, spätestens 4 Monate nach Vollziehbarkeit des Bescheides, mit
scherfestem grobkörnigem Material bis auf 63 m NN in einer Breite von 20 m
aufzuhöhen, das Vermessungspunktenetz um mindestens 6 Messpunkte in diesem
166
Bereich zu verdichten und eine mindestens jährliche messtechnische Überwachung des
gesamten Vermessungspunktenetzes durchzuführen, ist derzeit ermessensfehlerhaft.
Sie gründet sich auf die vorzitierte gutachterliche Einschätzung des seinerzeitigen
Geologischen Landesamtes Nordrhein-Westfalen vom 1. August 1995, deren Richtigkeit
die Klägerin nicht substantiiert in Frage gestellt hat. Die Auflage erwiese sich indes nur
für den Fall als erforderlich, dass eine aktuelle Standsicherheitsberechnung die
Annahme des seinerzeitigen Geologischen Landesamtes Nordrhein-Westfalen
bestätigte und die Klägerin im Rahmen der Erstellung des geforderten Vorschlages zur
Verbesserung der Standsicherheit nicht andere, ebenso effiziente Maßnahmen
aufzeigte.
167
(bb) Nr. 9a.: Erweiterung des Vermessungspunktenetzes
168
Aus den nämlichen Erwägungen erweist sich auch die Anordnung als
ermessensfehlerhaft, die Planung des Vermessungspunktenetzes des Geotechnischen
Büros Prof. Dr.-Ing. E2 vom 04.11.1996 gemäß Ziff. 8 der Anordnung zu erweitern, der
Beklagten zur Zustimmung unverzüglich, spätestens zwei Monate nach Vollziehbarkeit
des Bescheides, vorzulegen und insgesamt innerhalb von zwei Monaten nach
Zustimmung der Beklagten einzurichten.
169
(cc) Nr. 9b.: Sicherstellung des Erhaltenbleibens der Vermessungspunkte
170
Hinsichtlich der weiteren Anordnung sicherzustellen, dass die Vermessungspunkte
erhalten bleiben, gilt Entsprechendes. Da sich diese Verfügung als eine an die Nr. 9a.
derselben Anordnung anknüpfende Folgemaßnahme darstellt, wird auf die
vorstehenden Ausführungen verwiesen.
171
2. Die allgemeine Feststellungsklage ist hinsichtlich der begehrten Feststellung der
Erledigung der Nrn. 1., 2. und 6b. der Anordnung vom 9. November 1998 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2000 unbegründet, hinsichtlich der des
Weiteren beantragten Feststellung der Erledigung der Nr. 5. derselben Anordnung
hingegen unbegründet.
172
Im Rahmen des Erledigungsfeststellungsantrages hat das Gericht - ausgehend von der
vorliegend unproblematisch zu bejahenden Zulässigkeit des zuvor gestellten
Klageantrages - nur zu prüfen, ob sich die Hauptsache tatsächlich erledigt hat.
Erledigung in diesem Sinne heißt, dass durch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes
Ereignis das Begehren des Klägers gegenstandslos wird.
173
a) Hinsichtlich der ursprünglich begehrten Anfechtung der Nrn. 1., 2. und 6b. war die
Erledigung der Anordnung vom 9. November 1998 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 15. März 2000 nicht festzustellen.
174
aa) Nr 1.: Sickerwassertanks
175
Eine Erledigung der Nr. 1. der Anordnung vom 9. November 1998 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 15. März 2000 durch Erfüllung ist nicht eingetreten.
176
Allein die Bereitschaft der Klägerin, die Sickerwassertanks zu erneuern und in diesem
Zusammenhang feste Leitungsanschlüsse vorzusehen, die Überwachung der
177
Überfüllsicherungen und der Leck-Anzeiger zu Gewähr leisten und die Anlage durch
einen nach § 19i WHG zugelassenen Sachverständigen überprüfen zu lassen, bewirkt
nicht den Wegfall der mit der Klage angegriffenen beschwerenden Regelungen. Diese
haben sich im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht als
gegenstandslos dargestellt.
(1) Nr. 1a.: Feste Leitungsanschlüsse
178
Der Aufforderung, bis zum 28. Februar 1999 eine die Versehung der Sickerwassertanks
mit festen Leitungsanschlüssen betreffende Planung zu erstellen, der Beklagten zur
Zustimmung vorzulegen und nach deren Zustimmung die Sickerwassertanks mit festen
Leitungsanschlüssen zu versehen, ist die Klägerin nicht nachgekommen, da im März
2003 zwar eine Planung vorgelegt wurde, diese jedoch seitens der Beklagten und des
Staatlichen Umweltamtes als nicht prüf- und damit nicht zustimmungsfähig angesehen
wurde, ohne dass die Klägerin den von der Fachbehörde aufgezeigten
Planungsmängeln substantiiert entgegengetreten wäre - in der mündlichen Verhandlung
hat sie vielmehr selbst die Konkretisierung der Planung in Aussicht gestellt -. Auf Grund
dieser Mängel sind die Sickerwassertanks bislang nicht mit festen Leitungsanschlüssen
versehen worden.
179
Ergänzend sei angemerkt, dass sich die Auflage als verhältnismäßig und insbesondere
als erforderlich erweist, um den Erhalt eines dauerhaft geschlossenen Systems
sicherzustellen, welches geeignet sei, der Neubildung von Sickerwasser, der
Ausbildung von Geruchsimmissionen und Manipulationen durch Unbefugte
entgegenzuwirken. Da sich die Klägerin selbst zur Herstellung fester Anschlüsse bereit
erklärt hat, bedarf es keiner näheren Erörterung des Einwandes, wegen der großen
Anzahl an Sickerwasserleitungen sei eine andere als die bisherige Art der Befestigung
der Leitungen mit Schellen tatsächlich unmöglich.
180
(2) Nr. 1b.: Überwachung der Überfüllsicherung und des Leck-Anzeigers
181
Die beschwerende Wirkung der Anordnung zu Gewähr leisten, dass ein Alarm der
Überfüllsicherungen und der Leck-Anzeiger der Sickerwassertanks innerhalb von
vierundzwanzig Stunden von einer Person registriert und die Ursache des Alarms
unverzüglich beseitigt wird, ist bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ebenfalls
nicht in Wegfall geraten. Der mit Schreiben der Klägerin vom 12. März 2003 an das
Staatliche Umweltamt überreichte Alarmplan verhält sich - ungeachtet etwaiger weiterer
Mängel - jedenfalls nicht zu der erforderlichen Sachkunde der mit der Überwachung
betrauten Personen.
182
Ergänzend sei angemerkt, dass Gründe die der Annahme, die Anordnung sei zur
Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich und auch im Übrigen
verhältnismäßig, weder ersichtlich noch vorgetragen worden sind.
183
(3) Nr. 1c.: Überprüfung durch einen Sachverständigen
184
Eine Erledigung der Anordnung, die gesamte Anlage alle fünf Jahre durch einen gemäß
§ 19i WHG zugelassenen Sachverständigen auf den ordnungsgemäßen Zustand
überprüfen zu lassen und der Beklagten den jeweiligen Prüfbericht des
Sachverständigen nach Prüfung zuzusenden, kommt nicht in Betracht, da die Verfügung
als Dauerverwaltungsakt zu qualifizieren ist. Soll eine behördliche Maßnahme das
185
Verhalten des Betroffenen nicht nur einmalig, sondern auf Dauer steuern, wird sie nicht
schon dann gegenstandslos, wenn der Betroffene ihr zwar nachgekommen ist, seine
Dispositionen aber jederzeit ändern könnte;
BVerwG, Beschl. v. 26. März 1996 - 1 B 50.96 -.
186
So verhält es sich hier, zumal nicht ersichtlich ist, dass die anlässlich der durch den
TÜV Rheinland am 20. Mai 1999 durchgeführten ersten Wiederholungsprüfung
festgestellten Mängel der Anlage zwischenzeitlich beseitigt worden wären.
187
Ergänzend sei angemerkt, dass sich die Auflage in Ansehung des Zustandes der
Anlage als zur Abwehr von von der Anlage ausgehenden Gefahren für das Wohl der
Allgemeinheit geeignet, erforderlich und angemessen erweist.
188
(4) Nr. 1d.: Freihaltung des Auffangraumes von Störstoffen
189
Die Auflage, den Auffangraum von Störstoffen freizuhalten, hat sich aus den unter (3)
dargelegten Gründen ebenfalls nicht erledigt. Auch insoweit handelt es sich um einen
Dauerverwaltungsakt.
190
Ergänzend sei angemerkt, dass die Anordnung den Anforderungen an die Einhaltung
des Bestimmtheitsgrundsatzes noch genügt. Der Begriff des "Störstoffes" lässt mit Blick
auf die Funktion der Anlage nur die zweckorientierte Auslegung zu, dass darunter
sämtliche Stoffe zu verstehen sind, die abstrakt geeignet sind, im Falle ihres Eintrittes
beziehungsweise ihres Verbleibes in dem Auffangraum den ordnungsgemäßen Betrieb
der Sickerwassertankanlage beziehungsweise dessen Überwachung zu
beeinträchtigen. Die Auflage steht zudem im Einklang mit Nr. 5.2.2.6.9 S. 1 der
Verwaltungsvorschriften zum Vollzug der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe
191
(VV-VAwS) i.d.F. d. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und
Landwirtschaft u. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen v. 28. November 1994 (MBl.
NRW 1995, 44, 1996, 1579).
192
Insbesondere stellt die Auflage in geeigneter, aber auch erforderlicher Weise sicher,
dass Schäden an dem Auffangraum frühzeitig erkannt und Kontrollen an der
Sickerwassertankanlage regelmäßig ohne Einschränkungen vorgenommen werden
können.
193
bb) Nr. 2.: Sickerwasserschächte und -transportleitungen
194
Eine Erledigung der Nr. 2. der Anordnung vom 9. November 1998 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 15. März 2000 durch Erfüllung war ebenfalls nicht
festzustellen.
195
(1) Nr. 2a.: Abdeckungen, Sickerwassertransportleitungen und Spülstutzen
196
(a) Die Auflage, die Abdeckungen der Sickerwasserschächte als geschlossene,
langfristig funktionsfähige und dem Arbeitsschutz (GUV 17.4) genügende Konstruktion
auszuführen, die nicht von Unbefugten geöffnet werden kann, ist nicht erledigt.
197
Die Klägerin hat nicht den Nachweis erbracht, dass die Abdeckungen nicht durch
Unbefugte, die das Gelände betreten, abgenommen werden können. Die Richtigkeit der
Behauptung, ein Entfernen der Abdeckungen sei konstruktionsbedingt nur mit
erheblichem Aufwand möglich, unterliegt in Ansehung der in den beigezogenen
Verwaltungsvorgängen enthaltenen Lichtbilder (Bl. 116 f. BA 4) durchgreifenden
Zweifeln.
198
Ergänzend sei angemerkt, dass die vormaligen Abdeckungen der
Sickerwasserschächte mit Holzbrettern nicht geeignet waren, das Austreten von Gasen,
die Neubildung von Sickerwasser durch Niederschläge beziehungsweise das
Hineinstürzen von Personen zu verhindern. Insbesondere letzterer Gefahr kann durch
die Anbringung solcher Abdeckungen, die von Unbefugten ohne erheblichen Aufwand
von den Betonschächten abgenommen werden können, nicht effektiv begegnet werden.
199
(b) Die Auflage, die Sickerwasserleitungen im Bereich der Anschlüsse an die
Sickerwasserschächte sowie außerhalb dieses Bereiches, soweit die
Transportleitungen nicht mit einer Abdeckung von 80 cm versehen seien, frostsicher zu
verlegen, kann ebenfalls nicht als erledigt gewertet werden, da die Klägerin nicht
nachgewiesen hat, die Auflage zwischenzeitlich erfüllt zu haben.
200
Dem Vortrag der Klägerin ist nicht zu entnehmen, dass Hartschaum-
Wärmedämmplatten oder andere geeignete Dämmstoffe im Bereich der Anschlüsse der
Sickerwassertransportleitungen eingebaut worden wären. Jene hat in diesem
Zusammenhang im Übrigen selbst eingeräumt, dass die Rekultivierungsüberdeckung
der Transportleitungen im Bereich der Anschlüsse teilweise nicht ausreichend
vorhanden seien.
201
Ergänzend sei angemerkt, dass die Darstellung der Klägerin, die Frostsicherheit der
Transportleitungen sei in der Vergangenheit gutachterlich bestätigt worden,
unberücksichtigt lässt, dass die Frostsicherheit der Leitungen ausweislich der
Prüfbescheinigung vom 20. Mai 1999 nicht Gegenstand der Prüfung der Tankanlage
durch den TÜV Rheinland war.
202
(c) Dass Erledigung hinsichtlich der Auflage, die Verschlussteller an den "Spülstutzen
der Sickerwassersammler" fest zu montieren, eingetreten wäre, vermag ebenfalls nicht
erkannt zu werden.
203
Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung dargetan hat, die Montage der
Verschlussteller sei bereits seit dem Jahre 1996 abgeschlossen, steht dies in
Widerspruch zu der Begründung des Widerspruchsbescheides und dem weiteren
Vortrag der Beklagten, die Verschlussteller der beiden Spülstutzen im so genannten
"E2-Teil" der Deponie lägen lose auf. Insoweit hätte es des konkreten Nachweises
bedurft, dass auch diese Verschlussteller zwischenzeitlich fest montiert worden wären.
204
Ergänzend sei angemerkt, dass sich die Anordnung als rechtmäßig darstellt. Sie
verstößt insbesondere nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz des § 37 Abs. 1 VwVfG
NRW. Die Klägerin war als Fachbetrieb in der Lage, die Rechtslage zu erkennen und ihr
Verhalten danach einzurichten. Die Anordnung betraf, anders als von ihr zunächst
aufgefasst, ausdrücklich nicht die Spülstutzen an den "Sickerwasserschächten",
sondern die Spülstutzen an den Enden, der nach außen geführten
"Sickerwassersammelleitungen". Die für diese verwendete Bezeichnung
205
"Sickerwassersammler" ist hinreichend bestimmt. Die feste Montage der
Verschlussteller ist auch als zur Vermeidung einer Gefährdung des Wohles der
Allgemeinheit im Sinne des § 35 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG erforderlich anzusehen. Die
bloße Anbringung nicht fest montierter Verschlussteller vermag das Eindringen von
Fremdstoffen und damit eine Beträchtigung der Funktionsfähigkeit der
Sickerwassersammelleitungen nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit
auszuschließen.
(2) Nr. 2b.: Planung der Abdeckung der Sickerwasserschächte
206
Die Auflage, die Planung der Abdeckung der Sickerwasserschächte gem. Nr. 2a. bis
zum 31. Dezember 1998 herzustellen und der Beklagten unverzüglich zur Zustimmung
vorzulegen, die Planung der Sickerwassertransportleitungen im Bereich der Anschlüsse
der Sickerwasserschächte der Beklagten unverzüglich, spätestens bis drei Monate nach
Vollziehbarkeit des Bescheides zur Zustimmung vorzulegen und die Montage der
Verschlussteller an den Spülstutzen innerhalb von vier Monaten nach Zustimmung der
Beklagten durchzuführen, vermag in Ermangelung einer den vorstehenden Vorgaben
genügenden Realisierung und damit einer ordnungsgemäßen Erfüllung der Nr. 2a. der
Anordnung nicht als erledigt angesehen werden.
207
Ergänzend sei angemerkt, dass die Rechtmäßigkeit der Anordnung keinen
durchgreifenden Bedenken unterliegt.
208
cc) Nr. 6b.: Anzeige und Sanierung von Böschungsrutschungen bzw. Rutschungen der
Rekultivierungsschicht
209
Eine Erledigung der Anordnung, der Beklagten Böschungsrutschungen
beziehungsweise Rutschungen der Rekultivierungsschicht unverzüglich schriftlich
anzuzeigen und nach Auftreten unverzüglich in Abstimmung mit der Beklagten zu
sanieren, kommt nicht in Betracht, da die Verfügung als Dauerverwaltungsakt zu
qualifizieren ist. Insoweit wird umfassend auf die Ausführungen zu aa) (3) verwiesen.
210
Lediglich ergänzend sei angemerkt:
211
Die Rechtmäßigkeit der Anordnung, Böschungsrutschungen bzw. Rutschungen der
Rekultivierungsschicht der Beklagten unverzüglich schriftlich anzuzeigen, unterliegt
keinen Bedenken, da nur auf diese Weise sichergestellt werden kann, dass die zur
Gefahrenabwehr notwendigen Maßnahmen frühzeitig und auf sicherer
Tatsachengrundlage ergriffen werden.
212
Demgegenüber erweist sich die Auflage, die vorbezeichneten Rutschungen nach ihrem
Auftreten unverzüglich in Abstimmung mit der Beklagten zu sanieren, ungeachtet der an
§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW zu messenden Problematik der Bestimmtheit als
ermessensfehlerhaft und daher rechtswidrig. Die Beklagte hat das ihr eingeräumte
Ermessen insoweit fehlerhaft ausgeübt, als sie außer Betracht lässt, dass § 35 Abs. 1
KrW-/AbfG ebenso wie § 36 KrW-/AbfG auf dem Verursacherprinzip beruht. Die
Auflagen zur Wahrung des Wohles der Allgemeinheit dienen der Bewältigung solcher
Einwirkungen, die ursächlich auf den Betrieb der Deponie zurückgehen. Der Erlass
einer nachträglichen Anordnung ist folglich nur in Anknüpfung an Gefahrentatbestände
rechtsfehlerfrei möglich, die in einem Ursachenzusammenhang im Sinne der
Adaequanztheorie mit einem abfallrechtswidrigen Zustand oder Betrieb der Anlage
213
stehen;
in diesem Sinne bereits Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urt. v. 28. Januar 1997 - 17 K
13641/93-.
214
Eine solche Einschränkung beinhaltet die Anordnung vom 9. November 1998 indes
nicht.
215
b) Hinsichtlich der ursprünglich begehrten Anfechtung der Nr. 5. war die Erledigung der
Anordnung vom 9. November 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.
März 2000 festzustellen.
216
Nr. 5.: Vorlage der Bestandsplanung des Anschlusses des Gasrohres an den
Gassammelschacht im letzten Verfüllabschnitt sowie die Planung des Anschlusses der
Oberflächenabdichtung an den Schacht
217
Die Anordnung, der Beklagten die Bestandsplanung des Anschlusses des Gasrohres
an den Gassammelschacht im letzten Verfüllabschnitt sowie die Planung des
Anschlusses der Oberflächenabdichtung an den Schacht unverzüglich, spätestens aber
einen Monat nach Vollziehbarkeit des Bescheides vorzulegen, ist durch Erfüllung
erledigt.
218
Der Einwand der Beklagten, die seitens der Klägerin vorgelegte Planung gebe die
tatsächliche Ausführung der Arbeiten nicht wieder, lässt unberücksichtigt, dass sie der
Klägerin einerseits die "Bestandsplanung" hinsichtlich des Anschlusses des Gasrohres
an den Gassammelschacht im letzten Verfüllabschnitt, andererseits aber nur die
"Planung" hinsichtlich des Anschlusses der Oberflächenabdichtung an den Schacht
aufgegeben hat. Diese Planung hat die Beklagte vorgelegt.
219
Ergänzend sei angemerkt, dass - auch eine um die Vorlage der Bestandsplanung
hinsichtlich des Anschlusses der Oberflächenabdichtung an den Schacht erweiterte -
Anordnung als rechtmäßig anzusehen gewesen wäre. Sie ist erforderlich, um die
Beklagte in die Lage zu versetzen, die durchgeführten Maßnahmen nachzuvollziehen
und damit zu prüfen, ob Gefährdungen für das Wohl der Allgemeinheit ausgeschlossen
sind.
220
D.
221
Die Kostenentscheidung basiert auf den §§ 155 Abs. 1 und 2, 161 Abs. 2 VwGO.
222
I.
223
Soweit die Klägerin ihre Klage hinsichtlich der Nrn. 3., 6a. und 7. der Anordnung vom 9.
November 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2000 mit
Schriftsatz vom 26. Januar 2001 zurückgenommen hat, hat sie die Kosten gemäß § 155
Abs. 2 VwGO zu tragen.
224
Diesbezüglich war von einem Streitwert in Höhe von [500,00 DM (Nr. 3.) + 20.000,00
DM (Nr. 6a.) + 2.000,00 DM (Nr. 7.) =] 22.500,00 DM auszugehen.
225
II.
226
Soweit die Beteiligten das Verfahren hinsichtlich der Nr. 6c. der Anordnung vom 9.
November 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2000 für in
der Hauptsache erledigt erklärt haben, entsprach es gemäß § 161 Abs. 2 VwGO der
Billigkeit, der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Hierbei sind die Grundsätze der § 154
f. VwGO zu beachten. Ein Bedürfnis für das Ergehen der Auflage, den
Standsicherheitsnachweis für den Sandfang vorzulegen, bestand nicht, da die Klägerin
die Standsicherheit des Sandfanges bereits mit einem der Beklagten zum Zeitpunkt des
Ergehens der nachträglichen Anordnung vom 9. November 1998 vorliegenden
Gutachten vom 4. November 1996 nachgewiesen hatte.
227
Der diesbezügliche Streitwert war mit 500,00 DM anzusetzen.
228
III.
229
Die Entscheidung über die Kosten des übrigen Verfahrens ist auf der Grundlage des §
155 Abs. 1 VwGO ergangen. Sie berücksichtigt die Wertigkeit des jeweiligen Obsiegens
und Unterliegens unter Zugrundelegung des festgesetzten Streitwertes, der sich auf
[105.000,00 DM (Nrn. 1. und 2.) + 7.000,00 DM (Nr. 4.) + 1.500,00 DM (Nr. 5.) + 5.000,00
DM (Nr. 6b.) + 5.000,00 DM (Nr. 8a.) + 5.000,00 DM (Nr. 8b.) + 4.000,00 DM (Nr. 9.) +
1.500,00 DM (Nr. 10.) =] 134.000,00 DM belief.
230
IV.
231
Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 Abs. 2 VwGO, 709 S.
1, 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.
232