Urteil des VG Düsseldorf vom 23.04.2004

VG Düsseldorf: aufschiebende wirkung, liberia, abschiebung, bundesamt, tod, zeitung, mission, anerkennung, zugang, lebensmittel

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 11 L 1221/04.A
Datum:
23.04.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 L 1221/04.A
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten
nicht erhoben werden.
Gründe:
1
Der am 16. April 2004 gestellte Antrag,
2
die aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 2637/04.A gegen Ziffer 4 des Bescheides
des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 5. April 2004
anzuordnen,
3
hat keinen Erfolg.
4
Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen
Verwaltungsaktes, die es rechtfertigen, der Klage entgegen der gesetzlichen
Grundentscheidung (§ 75 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG) aufschiebende
Wirkung zu geben (vgl. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes - GG -, § 36 Abs. 4
Satz 1 AsylVfG). Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen dann vor, wenn erhebliche
Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich
nicht standhält. Gegenstand des Eilverfahrens ist zwar grundsätzlich nur die Androhung
der Abschiebung, beschränkt auf die Frage der sofortigen Vollziehbarkeit. Da sich die
sofortige Beendigung des Aufenthalts des Asylbewerbers im Bundesgebiet auf die
(qualifizierte) Ablehnung seines Asylantrags als offensichtlich unbegründet stützt, muss
Anknüpfungspunkt der gerichtlichen Prüfung im Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes jedoch die Frage sein, ob das Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag zu Recht als offensichtlich
unbegründet abgelehnt hat.
5
Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 94, 166 (192 ff.).
6
Im vorliegenden Fall sprechen keine erheblichen Gründe dafür, dass der Bescheid des
7
Bundesamtes insoweit einer rechtlichen Prüfung nicht standhält. Ebenfalls zu Recht hat
das Bundesamt entschieden, dass keine Abschiebungshindernisse nach § 53
Ausländergesetzes (AuslG) vorliegen. Zur Begründung wird auf die Ausführungen in
dem angefochtenen Bescheid Bezug genommen, die das Gericht als zutreffend erachtet
und denen es deshalb folgt; von einer weiteren Darstellung der Gründe wird
entsprechend § 77 Abs. 2 AsylVfG abgesehen.
Mit Blick auf die aktuellen Lebensverhältnisse in Liberia ist lediglich folgendes zu
ergänzen: Aus der angespannten humanitären Situation und Sicherheitslage in Liberia
ergibt sich insbesondere kein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG.
Da es sich insoweit um allgemeine Gefahren handelt, werden diese Gesichtspunkte
grundsätzlich lediglich bei der Entscheidung der obersten Landesbehörde über eine
allgemeine Aussetzung der Abschiebung nach § 54 AuslG berücksichtigt (vgl. § 53 Abs.
6 Satz 2 AuslG). Veranlassung, aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 1 Abs. 1, 2
Abs. 2 Satz 1 GG) auch ohne eine derartige Entscheidung Abschiebungsschutz in
entsprechender Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren, besteht nur
dann, wenn der Ausländer bei seiner Rückkehr einer extremen Gefahrenlage dergestalt
ausgesetzt wäre, dass er im Fall seiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden
Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde.
8
So die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung; vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 12.
Juli 2001 - 1 C 5.01 -, S. 11 des Entscheidungsabdrucks.
9
So stellt sich die Lage in Liberia derzeit jedoch nicht dar, nachdem im August 2003 der
bisherige Präsident Charles Taylor von seinem Amt zurückgetreten ist, die
Bürgerkriegsparteien eine Friedensvertrag unterzeichnet haben und eine
Übergangsregierung ihre Arbeit aufgenommen hat.
10
Vgl. Neue Zürcher Zeitung vom 12. und 20. August 2003; Süddeutsche Zeitung vom 19.
August 2003.
11
Der vereinbarte Waffenstillstand wird jedenfalls in der Hauptstadt Monrovia und dem
engeren Umland weitgehend eingehalten. Insbesondere zur Durchführung dieser
Vereinbarung ist auf Grund der Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen
Nr. 1509 (2003) vom 19. September 2003 im Rahmen der Mission der Vereinten
Nationen in Liberia (UNMIL) eine Friedenstruppe eingesetzt worden, die inzwischen im
wesentlichen ihre Sollstärke von 15.000 Soldaten erreicht hat und etwa auf zwei Drittel
des Staatsgebietes präsent ist.
12
Vgl. Auswärtiges Amt, Liberia - Reisewarnung vom 5. April 2004.
13
Auch die Versorgungslage bessert sich zunehmend. Seit dem Ende der Kämpfe in
Liberia sind die humanitären Hilfsorganisationen wieder im Land. Über den Hafen von
Monrovia treffen ständig neue Hilfsgüter und Lebensmittel ein. Auch wenn die Not noch
groß ist, haben sich die Lebensbedingungen für die Menschen deutlich verbessert.
14
Vgl. Die Welt vom 15. Oktober 2003.
15
Außerhalb der Hauptstadt und in ländlichen Gebieten besteht zwar nur eingeschränkter
Zugang zu humanitären Hilfsgütern, in Monrovia können sie jedoch mittlerweile
verbessert ausgeliefert werden.
16
Vgl. erster Zwischenbericht des Generalsekretärs über die Mission der Vereinten
Nationen in Liberia vom 15. Dezember 2003.
17
Nach allgemeiner Einschätzung kann die „Operation Liberia" mit dem endgültigen
Erreichen der Sollstärke der Friedenstruppe und knapp 1.200 Polizisten „unmöglich
scheitern".
18
Vgl. FAZ vom 7. Februar 2004.
19
Dazu stehen über 500 Millionen Dollar für den Wiederaufbau des Landes zur Verfügung
20
Vgl. Radio Vatikan vom 7. Februar 2004 - Nachrichtenarchiv.
21
Bei alledem kann nicht angenommen werden, dass der Antragsteller im Falle der
Rückkehr nach Liberia unmittelbar dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen
ausgeliefert sein würde.
22
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung, § 83b
Abs. 1 AsylVfG.
23
Die Höhe des Gegenstandswertes ergibt sich aus § 83b Abs. 2 Satz 2 AsylVfG.
24
Die Entscheidung ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.
25
26