Urteil des VG Düsseldorf vom 25.08.2005

VG Düsseldorf: polizei, erstellung, beförderung, fachhochschule, verwaltung, ausbildung, leiter, billigkeit, verfügung, gerichtsakte

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 1264/05
Datum:
25.08.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 L 1264/05
Tenor:
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung
aufgegeben, drei der vier dem Institut für Aus- und Fortbildung der
Polizei Nordrhein-Westfalen für den Monat Juni 2005 zugewiesenen
Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 14 BBesO nicht mit
den Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des
Antragstellers erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des
Gerichts entschieden worden ist.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme
außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selber tragen.
Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe:
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Der dem Tenor sinngemäß entsprechende Antrag vom 29. Juni 2005 hat Erfolg.
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Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines
Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine
Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt
oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in
Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO das Bestehen eines zu sichernden Rechts
(Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft
zu machen.
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Für das vom Antragsteller verfolgte Begehren besteht ein Anordnungsgrund. Der
Antragsgegner hat nämlich die Absicht, die in Streit stehenden Stellen alsbald mit den
Beigeladenen zu besetzen. Deren Ernennung zu Polizeioberräten und Einweisung in
die freien Planstellen der Besoldungsgruppe A 14 BBesO würden das vom Antragsteller
geltend gemachte Recht auf eine dieser Stellen endgültig vereiteln.
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Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein Beamter
hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er hat aber ein
Recht darauf, dass der Dienstherr bzw. der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine
rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des
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Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung
darüber, wem von mehreren für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten er
die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten (Art. 33 Abs. 2
GG, §§ 7 Abs. 1, 25 Abs. 6 Satz 1 LBG). Der Anspruch auf Beachtung dieser Grundsätze
ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Soll hiernach der Antragsteller die
vorläufige Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle erreichen, so muss er glaubhaft
machen, dass deren Vergabe an den Mitbewerber sich mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit als zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft erweist und dass im
Falle der fehlerfreien Durchführung des Auswahlverfahrens die Beförderung des
Antragstellers jedenfalls möglich erscheint. Diese Voraussetzungen sind auf der
Grundlage der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen
summarischen Prüfung vorliegend als erfüllt anzusehen.
Über die Auswahlkriterien des § 7 LBG verlässlich Auskunft zu geben, ist in erster Linie
Sache einer aktuellen dienstlichen Beurteilung. Die vorliegend zugrunde gelegten, nach
den Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen –
BRL Pol - (Runderlass der Innenministeriums vom 25. Januar 1996, MBl. NRW 1996,
278, geändert durch Runderlass des Ministeriums für Inneres und Justiz vom
19. Januar 1999, MBl. NRW 1999, 96) erstellten dienstlichen Beurteilungen bilden aber
keine ausreichende Entscheidungsgrundlage.
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Die Tauglichkeit der Beurteilungen des Antragstellers vom 22. Januar 2003 und des
Beigeladenen zu 2) vom 18. September 2002, als Grundlage für die Bewerberauswahl
zu dienen, scheitert zum einen an einer hinreichenden Aktualität in zeitlicher Hinsicht.
Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen (OVG NRW) gilt grundsätzlich als zeitliche Grenze bzw. als zumindest
"grober Anhalt", ab dem die dienstliche Beurteilung nicht mehr hinreichend aktuell ist,
ein Zeitraum von drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Beurteilungszeitraums.
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OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2003 – 6 B 207/03 – und vom
19. September 2001 – 1 B 704/01-, DÖD 2001, 315 = NWVBl 2002, 113.
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Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers umfasst einen Beurteilungszeitraum vom
3. April 2001 bis zum 28. Februar 2002, die des Beigeladenen zu 2) einen
Beurteilungszeitraum vom 1. Juli 2000 bis zum 31. März 2002. Die
Beurteilungszeiträume lagen damit im Fall des Antragstellers und des Beigeladenen zu
2) zum maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung vom 20. Juni 2005 drei Jahre
und nahezu vier Monate bzw. drei Jahre und drei Monate zurück. Erschwerend kommt
hier hinzu, dass der Beurteilungszeitraum im Falle des Antragstellers nicht den
regelmäßigen Zeitraum einer Regelbeurteilung von drei Jahren, sondern weniger als
ein Jahr und der Beurteilungszeitraum im Falle des Beigeladenen zu 2) auch lediglich
21 Monate betragen. Vor dem Hintergrund dieser kurzen Beurteilungszeiträume gewinnt
der überlange Zeitraum von drei Jahren und nahezu vier bzw. drei Monaten, der seit
dem Ende der Beurteilungszeiträume vergangen ist, zusätzlich an Bedeutung. Dies hat
zur Folge, dass die dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des
Beigeladenen zu 2) bereits in zeitlicher Hinsicht als nicht mehr hinreichend
aussagekräftig anzusehen sind.
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Diese Beurteilungen sind zudem in sachlicher Hinsicht nicht mehr hinreichend aktuell,
weil der Antragsteller und der Beigeladene zu 2) nach Erstellung der letzten
Beurteilungen mit Wirkung vom 1. Juli 2002 bzw. 1. Juli 2003 unter gleichzeitiger
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Abordnung an die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung des Landes NRW zur
(damaligen) Direktion für Ausbildung der Polizei NRW in T1 versetzt worden sind und
seitdem als Fachhochschullehrer einen gänzlich neuen Aufgabenbereich wahrnehmen.
In einer solchen Situation ist es Aufgabe des Antragsgegners, wie er – um den
Anforderungen der Grundsätze der Bestenauslese in Verbindung mit dem
Gleichheitsgrundsatz Rechnung zu tragen – den eingetretenen Erkenntnisverlust in
Bezug auf eine zeitnahe aktuelle dienstliche Beurteilung ausgleicht und welche
Erkenntnisgrundlagen er heranzieht, um den Bewerbervergleich grundsätzlich
gleichrangig durchzuführen. Hinsichtlich der Erstellung einer dienstlichen Beurteilung
wird dies vorliegend zwar dadurch erschwert, dass es derzeit für Dozenten an der
Fachhochschule für öffentliche Verwaltung (FHÖV) keine Beurteilungsrichtlinien gibt,
insbesondere die BRL Pol auf diese Beamten keine Anwendung finden. Die FHÖV
erarbeitet derzeit aber, wie deren Stellvertretender Leiter dem Berichterstatter des VG L
in einer Parallelsache mitgeteilt hat, ein Regelwerk, in dem die bisherige Praxis bei
Beurteilungen von an der FHÖV tätigen Lehrkräften schriftlich niedergelegt wird (vgl.
den den Beteiligten bekannt gegebenen Telefonvermerk vom 8. August 2005, Bl. 57 der
Gerichtsakte). Hiernach liegt es nahe, dass der Antragsteller und der Beigeladene zu 2)
nach Maßgabe dieser in absehbarer Zeit zur Verfügung stehenden Regelungen für die
dienstliche Beurteilung aktuell beurteilt werden.
Dies hat aber zugleich Auswirkungen auf die dienstlichen Beurteilungen der
Beigeladenen zu 1) und 3). Denn dann werden sich die Beurteilungszeiträume der
Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen zu 2) einerseits und die des
Beigeladenen zu 1) (1. Juli 2001 – 31. März 2003) und des Beigeladenen zu 3)
(30. Juni 2001 – 29. März 2003) andererseits nicht mehr decken, sondern weit
auseinanderfallen. Sind aber die Beurteilungszeiträume nicht gleich, muss der
Dienstherr grundsätzlich versuchen, eine Vergleichbarkeit der Beurteilungen
herzustellen. Hierbei kann er gehalten sein, weitere Erkenntnisgrundlagen
heranzuziehen und diese bei dem gebotenen Bewerbervergleich gleichrangig zu
berücksichtigen. Einschränkungen dieses Grundsatzes sind nur hinzunehmen, soweit
sie auf zwingenden Gründen beruhen.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 C 41/00 -, DÖD 2002, 99; OVG NRW,
Beschluss vom 16. Dezember 2004 – 1 B 1576/04 -.
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Vorliegend bietet es sich indes an, dass der Antragsgegner die bereits laufende
Beurteilungsrunde für den höheren Dienst (Stichtag: 31. Juli 2005) abwartet und die
dann erstellten Beurteilungen für einen Leistungsvergleich heranzieht.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die
Beigeladenen in der Sache unterlegen sind und zudem keine Anträge gestellt, sich
selbst somit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO),
entspricht es der Billigkeit, dass sie etwaige eigene außergerichtliche Kosten selbst
tragen.
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Die Festsetzung des Streitwerts auf die Hälfte des Auffangwertes beruht auf § 53 Abs. 3
Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Eine Vervielfachung dieses Betrages um die Anzahl der
streitbefangenen Stellen kommt nicht in Betracht, weil sämtliche Stellen im selben
Auswahlverfahren vergeben werden,
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vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. November 2004 – 6 ?B 2090/04 – und vom
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16. Oktober 2003 – 1 B 1348/03 –.
Das Gericht lässt die Streitwertbeschwerde nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zu,
weil es die gesetzlichen Voraussetzungen nicht für gegeben erachtet.
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