Urteil des VG Düsseldorf vom 12.08.2002

VG Düsseldorf: örtliche zuständigkeit, heim, haus, wohl des kindes, anspruch auf bewilligung, schutz der familie, psychische krankheit, berufliche ausbildung, elterliche sorge

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 K 6995/97
Datum:
12.08.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 6995/97
Tenor:
Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 12. Juni 1997 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. August 1997 wird
aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die durch die Unterbringung
ihres am 14. Juni 1997 geborenen Kindes Q1 in der Mutter-Kind-
Einrichtung ​K-Haus" in X in der Zeit vom 28. Juni 1997 bis zum 14.
Januar 1998 entstandenen Kosten zu bewilligen.
Der Beklagte wird weiter verpflichtet, der Klägerin die Beiträge für die
Krankenversicherung des Kindes Q1 bei der AOK Rheinland für die Zeit
vom 14. Juni 1997 bis zum 14. Januar 1998 zu bewilligen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten
nicht erhoben werden.
Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des
jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
1
Die am 3. Juli 1975 geborene Klägerin erstrebt die Übernahme von Kosten durch den
Beklagten, die durch die Betreuung ihrer am 14. Juni 1997 geborenen Tochter Q1 in
dem Mutter-Kind-Heim "K-Haus" in X in der Zeit vom 14. Juni 1997 bis zum 14. Januar
1998 entstanden sind, sowie die Bewilligung von Krankenversicherungsbeiträgen für
die Zeit von der Geburt des Kindes bis zu dem letztgenannten Zeitpunkt.
2
Die Klägerin ist in einer Pflegefamilie und sowie in Heimen aufgewachsen und hat bis
zur Geburt der Tochter Q1 durchgängig in Einrichtungen gelebt, zuletzt - vor der
Aufnahme in das "K-Haus" - von November 1995 bis Mai 1997 in dem Heim "N" in E,
einem Heim für seelisch Behinderte.
3
Ihren letzten Wohnsitz außerhalb von Einrichtungen hatte sie in W gehabt, und zwar bis
zum 16. April 1991 bei einer Pflegefamilie.
4
Ihre am 4. Juli 1992 geborene - erste - Tochter Q2 wurde alsbald in einer Pflegefamilie
untergebracht.
5
Während einer durch Fehlgeburt im Juni 1994 beendeten Schwangerschaft war eine
vorläufige Betreuung eingerichtet worden. Seit Mai 1995 durchgängig bis heute steht sie
unter Betreuung. Betreuer sind Mitarbeiter des Betreuungsvereins der Diakonie in O mit
Sitz in W.
6
In Vorfeld des Betreuungsverfahren erstellte der Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie
sowie Psychotherapie I aus F unter dem 13. April 1994 für das Diakonische Werk in W
ein Gutachten, in dem er der Klägerin eine schwere neurotische Fehlentwicklung, eine
Lernbehinderung und den Verdacht auf Hebephrenie (eine schizophrene Psychose)
attestierte.
7
Abschließend heißt es dort (Beiakte Heft 5, Bl. 4/5):
8
"Da Q, m.E. krankheitsbedingt, nicht in der Lage ist, ihr Leben selbst zu gestalten, sollte
weiterhin eine heilpädagogisch orientierte Atmosphäre vorhanden sein, um Q eine
Orientierung zu bieten. Wie im Gespräch mit Ihnen schon erläutert, wäre eventuell an
eine Unterbringung in einer betreuten Wohngemeinschaft für psychisch Kranke bzw.
Behinderte mit feststrukturierten Abläufen auf längere Sicht für Q erforderlich. ... Insofern
dürfte klar sein, daß die Wohnsituation Qs so gestaltet sein müßte, daß sie sich nicht
selbst überlassen bliebe. Zum Umgang mit ihrer Tochter ergibt sich als Konsequenz aus
der Diagnose,, daß m.E. Q zu einem verantwortlichen Umgang mit ihrer Tochter Q2
zurzeit auf jeden Fall nicht in der Lage ist. Die Kontakte sollten nur unter kontrollierten
Bedingungen erfolgen."
9
Derselbe Psychiater erstellte für das Amtsgericht W mit Datum vom 14. Februar 1995
ein weiteres fachärztliches Gutachten, in welchem er zu dem Ergebnis kam, bei der
Betroffenen liege eine Grenzbegabung in Form eines leichten Schwachsinns vor,
zudem eine psychische Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis (eine
Hebephrenie). In der zusammenfassenden Beurteilung führte er u.a. aus (Beiakte Heft 5,
Bl. 60/61):
10
"Bezüglich der Besuchskontakte zu ihrer Tochter Q2 verweise ich auf die zu Grunde
liegende, massive emotionale Störung der Beziehungsfähigkeit.
11
Das bedeutet, daß auf Dauer nicht zu erwarten ist, daß Q verantwortlich und den
Bedürfnissen und Belangen ihrer Tochter entsprechend mit dieser umgehen kann, somit
die Kontakte bezüglich ihrer Frequenz, ihrer Intensität und ihrer Dauer eingeschränkt
und kontrolliert werden müssen, um Schaden von der Tochter abzuwehren.
12
...
13
..., sind die Behandlungsaussichten prognostisch dubios, eine Rehabilitation könnte
eine eher oberflächliche Einordnung ermöglichen, die zugrundeliegende Charakteristik
der Q mit Sicherheit nicht verändern. Neben dem Versuch einer psychiatrischen,
14
eventuell medikamentösen, Behandlung, wäre dringend eine Unterbringung in einem
entsprechenden, heilpädagogisch orientierten Milieu erforderlich, z.B. in einer
Wohngemeinschaft für psychisch Behinderte, eine enge Anbindung an eine
Bezugsperson, z.B. auch an eine Sozialarbeiterin, die den notwendigen äußeren
Rahmen gewährleistet.
...
15
Aus dem o.g. ergibt sich, daß die Erkrankung und die sich daraus ergebende
Behinderung voraussichtlich auf Dauer bestehen bleiben werden."
16
Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland als überörtlicher Träger der
Sozialhilfe übernahm im Wege der Eingliederungshilfe nach § 39 BSHG die Kosten der
Unterbringung der Klägerin sowohl in der Einrichtung "N" als auch in dem "K- Haus".
Die erstgenannte Einrichtung - in der die Betroffene wegen der zu erwartenden Geburt
nicht bleiben konnte - erstellte am 14. Mai 1997 für den Landschaftsverband einen
Abschlussbericht, in dem u.a. dargelegt wurde (Beiakte Heft 4 Bl. 80-83):
17
" ... Frau Q hat sich im Laufe des letzten Jahres zunehmend besser in das soziale
Geflecht ihrer Wohngruppe einbinden können. ... In den letzten Monaten ist aber ein
positiver Trend erkennbar, d.h. die Rehabilitantin hat mittlerweile in Konfliktsituationen
ein größeres Verhaltensrepertoire ... Sie sucht das Gespräch zu den pädagogischen
Mitarbeitern. ...
18
Frau Q gestaltet den Gruppenalltag aktiv mit, d.h. sie nimmt regelmäßig an den
Gruppenbesprechungen und Mahlzeiten teil. ...
19
Die allgemeinen lebenspraktischen Fähigkeiten sind gut, d.h. die Klientin kann "ihren
Alltag" selbständig organisieren. So achtet sie auf angemessene Körperhygiene und hat
einen relativ gut strukturierten Tagesablauf. Nur die Sauberkeit und Ordnung in ihrem
Zimmer ist häufig sehr chaotisch und sicherlich ein Ausdruck ihrer
Persönlichkeitsstruktur.
20
Frau Q kann ihre Freizeit sinnvoll gestalten und benötigt wenig Motivationshilfen durch
das pädagogische Personal. Sie nimmt an gruppenübergreifenden Freizeitangeboten
teil. ...
21
Heimfahrten zu ihrer Mutter organisiert sie selbständig und in regelmäßigen Abständen.
...
22
Frau Q besucht ihre dreijährige Tochter Q2 in 14tägigem Rhythmus in M. Die Besuche
werden vom Jugendamt der Stadt M begleitet. Sie bereitet sich sorgfältig auf diese
Besuchstermine vor, so daß ein positives Feedback der Pflegefamilie und der
zuständigen Sozialarbeiterin des Jugendamtes rückgemeldet wird.
23
...
24
Seit ca. einem Jahr arbeitet Frau Q in unserer internen Druckerei. Ihre tägliche
Arbeitszeit beträgt zum gegenwärtigen Zeitpunkt 2 Stunden. Je nach Auftragslage ist
Frau Q bereit, ihr Arbeitspensum zu erhöhen und länger als die vereinbarte Arbeitszeit
zu arbeiten. Im Umgang mit den technischen Maschinen zeigt sie sich sehr geschickt
25
und ist sehr lernfähig. Ihre Arbeitsmotivation ist allerdings weiterhin von ihrem
körperlichen und psychischen Befinden abhängig.
Die Möglichkeit, am heiminternen Schulunterricht teilzunehmen und schulische Defizite
aufzuarbeiten, wurden nicht genutzt. Frau Q beherrscht alle notwendigen
Kulturtechniken wie Lesen, Schreiben und Rechnen, sehr sicher.
26
...
27
... Frau Q benötigt weiterhin eine beschützende Wohnform, sowie die tägliche Mitarbeit
mit pädagogischen Mitarbeitern. Ziel muß es sein, sie kontinuierlich an realitätsnahe
Problemfelder heranzuführen, damit ihre soziale Kompetenz weiter stabilisiert und
gesteigert werden kann. Hier wären besonders die Bereiche Umgang mit Gefühlen und
Konflikten, Rücksichtnahme und Kooperationsbereitschaft, sowie eventuell die
psychotherapeutische Auseinandersetzung mit ihrer Lebenssituation zu nennen."
28
Mit der Begründung, dass der Landschaftsverband Rheinland nur die durch die
Betreuung der Klägerin in dem "K-Haus" entstehenden Kosten übernehmen würde,
nicht aber die des Kindes, stellte der Betreuer am 15. April 1997 unter Bezugnahme auf
§ 19 SGB VIII einen entsprechenden Antrag bei dem Beklagten.
29
Die Klägerin zog am 27. Mai 1997 in das Mutter-Kind-Heim ein.
30
Durch den im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheid vom 12. Juni 1997
lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte er aus: Für die begehrten
Leistungen sei er nach § 86 b SGB VIII nicht zuständig, weil die Klägerin seit dem 1.
November 1995 keinen gewöhnlichen Aufenthalt im hiesigen Amtsbereich mehr habe.
Abgesehen davon gehe § 19 SGB VIII von einem gemeinsamen Leistungsanspruch der
Mutter und des Kindes aus, d.h. die Leistung für das Kind könne von der für die Mutter
nicht getrennt werden. Die Mutter erfülle seit 1995 aber nicht mehr die gesetzlichen
Voraussetzungen für Jugendhilfeleistungen. Vielmehr sei der Fall in die Sozialhilfe
übergeleitet worden, die auch bezüglich der Unterbringung im "K-Haus" fortdauern
solle.
31
Der Betreuer der Klägerin legte hiergegen am 30. Juni 1997 mit der Begründung
Widerspruch ein, die Betroffene habe ihren letzten, die örtliche Zuständigkeit
bestimmenden "gewöhnlichen Aufenthalt" in W gehabt, anschließend habe sie
ausschließlich in Einrichtungen gelebt; die Anspruchsnorm des § 19 BSHG gehe von
einem "gemeinsamen Leistungsanspruch" der Mutter und des Kindes aus, insoweit sei
unerheblich, dass die Kosten der Mutter von dritter Seite getragen würden.
32
Den Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 7. August 1997
zurück. In den Gründen heißt es u.a.:
33
Bereits aus § 19 Abs. 3 SGB VIII ergebe sich, dass keine Trennung der
Kostenträgerschaft für Mutter und Kind erfolgen solle. Unabhängig davon gehe die
Vorschrift des § 19 SGB VIII vorrangig von einem Betreuungs- und Unterstützungsbedarf
des allein erziehenden Elternteils aus, sodass Q auch die Kriterien dieser Hilfeart
erfüllen müsste, die jedoch vor allem für minderjährige Mütter oder aber Mütter, die ihre
Schul- oder Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen hätten, gedacht sei. Diese
sollten durch eine gemeinsame Unterbringung besser zur Wahrnehmung ihrer
34
Erziehungsaufgaben befähigt und in die Lage versetzt werden, ihre Schul- und
Berufsausbildung abzuschließen und eine völlige Verselbstständigung zu erlangen.
Diese Kriterien könne die Klägerin jedoch nicht erfüllen, weil sie bereits zur Regelung
ihrer eigenen Angelegenheiten auf Grund ihrer Behinderung auf einen gesetzlichen
Betreuer angewiesen sei und folgerichtig seit Jahren Leistungen der Eingliederungshilfe
gem. § 39 BSHG erhalte.
Daraufhin hat der Betreuer am 20. August 1997 Verpflichtungsklage erhoben.
35
Gleichzeitig stellte er in dem Verfahren 19 L 4432/97 einen Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung, dem das erkennende Gericht durch Beschluss vom 9.
September 1997 unter Bezugnahme auf die Not- und Auffangzuständigkeit des § 43
Abs. 1 SGB I für die Zeit bis zum 30. September 1997 stattgab. Der Beklagte legte
hiergegen Rechtsmittel nicht ein. Er erbrachte die streitigen Leistungen unter Vorbehalt
der rechtskräftigen Entscheidung im Hauptverfahren bis zum 14. Januar 1998. Am
Folgetag wurde die Tochter Q von einer Pflegefamilie aufgenommen.
36
In einem "Situationsbericht" der Leitung des "K-Hauses" vom 9. Januar 1998 heißt es
u.a. (Bl. 80 ff. der Beiakte Heft 2):
37
"...
38
Nach ca. 2 Wochen kam auch Q1 zu uns. Fr. Q zeigte sich fürsorglich und liebevoll. Den
sehr engen strukturellen Rahmen unserer Aufnahmegruppe mit einem festgesetzten
Tagesablauf konnte sie tolerieren. ...
39
In dieser Zeit verkomplizierte sich jedoch die Situation auf der Gruppe, da wir dort ein
Paar aus der ehemaligen Einrichtung von Fr. Q in E aufnahmen. ... Es kam gehäuft zu
Spannungen zwischen Fr. Q und dem Paar, Fr. Q wollte sich jedoch zuerst über die
Gründe nicht äußern. Später stellte sich dann heraus, daß der Mann der Vater von Q1
ist, und Q1 wohl zu einem Zeitpunkt gezeugt wurde, in dem beide Elternteile schon
wieder in neuen Beziehungen waren. Leider wurde dieser Sachverhalt uns von Seiten
der Eer Einrichtung und von Seiten der KlientInnen bei den Aufnahmegesprächen nicht
mitgeteilt ..., sonst hätten wir einer Aufnahme wohl nicht zugestimmt.
40
Fr. Q war nicht in der Lage, sich gegenüber dem Kindsvater abzugrenzen. ...
41
Die Mutter-Kind-Beziehung war deutlich erkennbar, es gab jedoch Auffälligkeiten in dem
Umgang mit dem Kind. ...
42
Ende August mußte der Kindsvater die Gruppe verlassen, da die auftretenden Konflikte
nicht mehr tragbar waren. ...
43
Fr. Q war in der Folgezeit weiterhin nicht in der Lage, sich vom Kindesvater
abzugrenzen. Es fand, trotz Besuchs- und Kontaktsperre, weiterhin ein Austausch statt.
..."
44
Auf Grund einer in diesem "Situationsbericht enthaltenen, u.a. auf mehrere
Gewaltausbrüche der Klägerin gestützten Anregung entzog das Amtsgericht X dieser
durch Beschluss vom 15. Januar 1998 vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die
endgültige Entziehung erfolgte durch das nunmehr zuständige Amtsgericht W unter dem
45
22. April 1999.
Die Klägerin verblieb zunächst noch allein in dem "K-Haus" in X. Als die Betreuer in
ihrem Zimmer mehrere Klappmesser und einen Zimmermannshammer vorgefunden
hatten, musste sie die Einrichtung am 29. September 1998 verlassen. Seither lebt sie in
W. Zunächst wohnte sie bei ihrer leiblichen Mutter, nunmehr wohnt sie - innerhalb des
sog. "betreuten Wohnens" - in einer eigenen Wohnung.
46
In dem Betreuungsverfahren betr. die Tochter Q1 erstellte der Diplom- Psychologe Y
aus I1 bzw. P für das Amtsgericht X unter dem 2. September 1998 ein Gutachten über
die Erziehungsfähigkeit der Klägerin (Bl. 97 ff. der Gerichtsakten). Die
Schlussbeurteilung in diesem Gutachten lautet wie folgt (Bl. 118 der Gerichtsakten):
47
"Bei der Mutter liegt auf Grund ihrer Jugendentwicklung eine Beeinträchtigung ihrer
Persönlichkeitsentwicklung vor, in deren Auswirkung auch eine verminderte
Erziehungsbefähigung gegeben ist.
48
Dabei ist sie emotional auf ihr Kind Q1 ausgerichtet und sie wird im unmittelbaren
Kontakt hinreichend gut mit Q1 umgehen können.
49
Gleichermaßen wird sie die Tätigkeit der Kindesversorgung alleine beziehungsweise
unter Anleitung Dritter bewerkstelligen können.
50
Deutlich überfordert wird sie damit sein, eigenständig und eigenverantwortlich mit dem
Kind Q1 zu leben.
51
Diese Überforderung wird auch für den Fall gesehen, daß die Mutter mit dem Kind
alleine lebt, bei flankierend ambulanter Unterstützung.
52
Eine gemeinsame Lebenssituation von Mutter und Kind sollte unter der tatsächlichen
und unter einer zeitlich stabilen Lebensobhut einer Drittperson stehen."
53
Eine von dem inzwischen zuständigen Amtsgericht W angeforderte ergänzende
Stellungnahme desselben Gutachters vom 10. März 1999 schließt wie folgt (Bl. 122/123
der Gerichtsakten):
54
"In der Gutachtenerhebung vom 02.09.1998 gab die Mutter ihrerseits an, sie habe
wieder Kontakt zu ihrer leiblichen Mutter aufgenommen. Zu dieser könne sie nun
unmittelbar vorübergehend ziehen, bis sie eine eigene Wohnung habe. Sie fühle sich
befähigt, alleine mit Q1 in eigener Wohnung zu leben, wenn sie dazu eine begleitende
Erziehungshilfe bekäme, ... beispielsweise ihre eigene Mutter, ... .
55
Die Überlegungen der Mutter zielen darauf ab, die Großmutter zur Hilfe zu nehmen, um
dadurch letztendlich relativ zügig in eine Eigensituation mit ihrem Kind Q1 zu kommen.
Zu dieser eigenständigen Erziehungsverantwortung ist die Mutter aber nicht hinreichend
befähigt.
56
Wenn der Verdacht besteht, daß die Großmutter in ihrem Hilfeangebot dieser
Zielsetzung der Mutter dient, wäre ein Obhutswechsel des Kindes zur Großmutter nicht
vertretbar.
57
Wenn die Umstände einer Lebenssituation von Mutter und Großmutter im Vorhinein
nicht hinreichend gesichert erscheinen, sollte das Kind Q1, um ein erhebliches Risiko
für die Entwicklung des Kindes zu vermeiden, in dem jetzigen Pflegeverhältnis
verbleiben."
58
In ihrem eigenen Betreuungsverfahren beauftragte das Amtsgericht W den
Privatdozenten Dr. G, Arzt für Nervenheilkunde und für Neurologie, mit einer weiteren
Begutachtung der Klägerin. Dieser erstellte unter dem 24. Juli 2000 das Gutachten, in
dessen Zusammenfassung es auszugsweise heißt (Bl. 229-232 der Beiakte Heft 5):
59
...
60
1.
61
Bei der Betroffenen liegt eine psychische Krankheit und seelische Behinderung vor.
Diagnostisch handelt es sich unter Berücksichtigung des vorliegenden Längsschnittes
und der jetzt im Querschnitt erhobenen Untersuchungen, insbesondere des
Persönlichkeitsprofils, um eine Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ, die
gekennzeichnet ist durch affektive Instabilität, Depressivität, instabile
zwischenmenschliche Beziehungen, inadäquater Umgang mit Aggressivität sowie
Impulsivität und Unberechenbarkeit und körperliche Selbstschädigungshandlungen.
Aus diesem Persönlichkeitsprofil resultiert eine seelische Behinderung mit der
Unfähigkeit, wesentliche Dinge des Alltags selbständig zu regeln. Hier ist die Betroffene
auf engmaschige und umfassende Hilfe angewiesen.
62
"...
63
3.
64
Die Behandlungs- und Rehabilitationsmöglichkeiten bestehen in der engen
soziotherapeutischen Begleitung der Betroffenen und psychotherapeutischen Stütze.
Eine medikamentöse psychopharmakologische Therapie ist derzeit nicht notwendig. Es
muß aber durchaus auf Grund der persönlichkeitsbedingten Instabilität unter
belastenden Situationen mit Dekompensation gerechnet werden.
65
4.
66
Die Erkrankung und Behinderung und das daraus folgende Unvermögen zur Besorgung
der ... Angelegenheiten werden voraussichtlich längerfristig bestehen. Unter
Berücksichtigung des bisherigen Verlaufs ist davon auszugehen, daß auch innerhalb
der Nächsten 5 Jahre keine wesentliche Besserung eintreten wird und die Betroffene
auch weiterhin auf die Hilfe eines Betreuers/Betreuerin angewiesen sein wird.
67
..."
68
Nach Angaben ihres Betreuers in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin in der
Zeit vom 16. August 1999 bis zum 15. August 2000 an einer Umschulungs- und
Trainingsmaßnahme zur Berufsorientierung mit Erfolg teilgenommen. Das
Schwergewicht dieser Maßnahme lag auf dem theoretischen Anteil, es waren aber auch
geringere praktische Anteile (Praktika) enthalten. In Kürze soll die Betroffene eine
gemeinnützige und zusätzliche Tätigkeit nach dem Bundessozialhilfegesetz von jeweils
69
vier Stunden pro Tag in einer Schreinerei des Diakonischen Werkes aufnehmen, wobei
ggf. die Umwandlung in ein reguläres Arbeitsverhältnis erwogen wird.
Die Klägerin steht seit ca. 18 Monaten durchgängig bei einer Psychotherapeutin in
Behandlung, auch wird sie von ihrer langjährigen Hausärztin intensiv - über das in
solchen Praxen allgemein übliche Maß hinaus - betreut. Außerdem lässt sie sich seit
dem erneuten Zuzug nach W von dem "Freundeskreis Sozialpsychiatrie O e.V." - Frau L
- unterstützen.
70
Nachdem das Gericht die Beteiligten auf das Urteil der Kammer vom 31. August 1998 -
19 K 4705/95 -, abgedruckt in ZFSH/SGB 1999, S. 84-87, und im NDV-RD 1999, S. 86-
88, den Beschluss der Kammer vom 20. April 2000 - 19 L 2527/99 - , nicht veröffentlicht,
sowie den Beschluss des OVG NRW vom 30. November 2000 - 22 B 762/00 -, nicht
veröffentlicht, hingewiesen hatte, streiten die Parteien im Wesentlichen um die Frage, ob
die Unterbringung in der Mutter-Kind-Einrichtung die richtige Maßnahme gewesen ist.
71
Die Klägerin bejaht diese Frage. Dem Aufenthalt im "K-Haus" sei eine zweijährige
Rehabilitationsmaßnahme mit positivem Verlauf vorausgegangen. Unabhängig davon
habe die streitige Unterbringung der Klärung des weiteren Verfahrens gedient. Ohne
Hilfe der Einrichtung wäre eine gütliche Einigung kaum möglich gewesen. Ziel einer
Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung könne auch die geordnete Einleitung
einer weiteren Maßnahme, wie hier der Vermittlung in eine Pflegefamilie, sein.
Schließlich habe der Versuch einer Betreuung und Erziehung der Tochter Q1 durch die
Mutter in jedem Fall unternommen werden müssen.
72
Die Klägerin beantragt,
73
1. den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 12. Juni 1997 sowie den
Widerspruchsbescheid vom 7. August 1997 aufzuheben;
74
2.
75
3. den Beklagten zu verpflichten, die Heimkosten für das am 14. Juni 1997 geborene
Kind Q1 der Klägerin in der Mutter- Kind-Einrichtung "K-Haus" in X für die Zeit vom 28.
Juni 1997 bis zum 14. Januar 1998 zu übernehmen;
76
4.
77
5. den Beklagten zu verpflichten, die Beiträge für die Krankenversicherung der Tochter
Q1 bei der AOK Rheinland für die Zeit von der Geburt des Kindes bis zum 14. Januar
1998 zu übernehmen.
78
6.
79
Der Beklagte beantragt,
80
die Klage abzuweisen.
81
Er macht geltend:
82
Die Unterbringung der Klägerin mit ihrer Tochter Q1 in dem Mutter-Kind-Heim sei von
83
Anfang an nicht die richtige Hilfeart gewesen. Das zeige bereits der Abbruch der
Maßnahme am 14. Januar 1998. Hinzuweisen sei auch darauf, dass die ältere Tochter
Q2 nicht bei der Betroffenen hätte belassen werden können.
Geboten gewesen wäre eine getrennte Unterbringung der Klägerin und ihrer Tochter Q1
von Anfang an. Die Persönlichkeitsdefizite der Mutter seien zu groß und nicht zu
überbrücken gewesen.
84
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten 19 K 6995/97 sowie 19 L 4432/97, der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge des Beklagten, des Jugendamtes der Stadt X und des
Landschaftsverbandes Rheinland als überörtlichem Träger der Sozialhilfe und der
Betreuungsakten des Amtsgerichts W betr. die Klägerin ergänzend Bezug genommen.
85
Entscheidungsgründe:
86
Die Klage hat Erfolg.
87
Sie ist als Verpflichtungsklage bezüglich der gesamten in Rede stehenden Zeit
zulässig. Welche Zeiträume einer gerichtlichen Überprüfung eröffnet werden sollen,
bestimmt grundsätzlich - von Fällen der Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO abgesehen -
die Behörde durch ihren Widerspruchsbescheid, dessen Inhalt insoweit ggf. durch
Auslegung zu ermitteln ist. Auch vorliegend hat der Beklagte den betreffenden Zeitraum
nicht benannt. Da sich die Behörde hier im Wesentlichen darauf berufen hat, die
materiellen Voraussetzungen des § 19 SGB VIII für die Maßnahme lägen nicht vor,
muss der Widerspruchsbescheid vom 7. August 1997 dahingehend verstanden werden,
jedwede Bewilligung für die laufende Maßnahme, und nicht nur Leistungen bis zum
Ende des damals laufenden Abrechnungszeitraum (31. August 1997), werde abgelehnt.
88
Die Klage ist in vollem Umfang begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen
Anspruch auf Bewilligung sowohl der durch die Betreuung ihrer Tochter Q1 in dem "K-
Haus" entstandenen Kosten als auch der Krankenkassenbeiträge (§ 113 Abs. 5 S. 1
VwGO).
89
In Anwendung der § 19, § 86 b SGB VIII stehen ihr die ihre Tochter betreffenden
Heimkosten zu.
90
In rechtlicher Hinsicht folgt das Gericht zunächst den Ausführungen in seinem Urteil vom
31. August 1998 -19 K 4705/95 -, abgedruckt in ZFSH/SGB 1999, S. 84- 87, und im
NDV-RD 1999, 86-88 (rechtskräftig).
91
Soweit der hier nunmehr zur Entscheidung anstehende Fall - in wesentlichen
Elementen - mit dem seinerzeit entschiedenen deckungsgleich ist (in beiden Verfahren
erhielten die Mütter in derselben Einrichtung seitens des Landschaftsverbandes
Rheinland Eingliederungshilfe nach § 39 BSHG, die Kosten für Unterbringung und
Betreuung des Kindes waren nicht gedeckt), geht das Gericht nach den in dem Urteil
entwickelten Grundsätzen auch vorliegend davon aus, dass sich der Anspruch der
Mutter wegen der verbleibenden Hilfe für das Kind nach § 19 SGB VIII richtet.
92
Im Einzelnen gilt Folgendes:
93
Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sollen Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter
sechs Jahren zu sorgen haben, gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform
betreut werden, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung
dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen.
94
Diese Vorschrift findet hier Anwendung. Nicht einschlägig sind dagegen § 27 ff. SGB
VIII.
95
Gemäß § 27 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter Anspruch auf Hilfe zur
Erziehung, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende
Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und
notwendig ist (§ 27 Abs. 1 SGB VIII); die Hilfe wird insbesondere nach Maßgabe der §§
28 bis 35 SGB VIII gewährt (§ 27 Abs. 2 SGB VIII).
96
Auf § 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Satz 1 und 2 SGB VIII kann als
Anspruchsgrundlage nicht zurückgegriffen werden.
97
In dem Urteil der Kammer heißt es hierzu:
98
"Nach der letztgenannten Bestimmung soll Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über
Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform Kinder und
Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und
therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem
Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den
Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder die Erziehung in einer
anderen Familie vorbereiten oder eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten
und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
99
Diese Vorschriften sehen mithin die Erbringung von Jugendhilfe in Einrichtungen
außerhalb der Herkunftsfamilie des Kindes bzw. Jugendlichen vor, also gerade getrennt
von den Eltern bzw. dem allein erziehenden Elternteil. Dies ergibt sich eindeutig aus der
Konzeption der Rechtsgrundlage und findet seinen Ausdruck etwa in § 34 Satz 2 Nr. 1
SGB VIII, wonach eine Rückkehr in die Herkunftsfamilie angestrebt werden soll."
100
Demgegenüber fand im vorliegenden Fall die Unterbringung gerade nicht außerhalb der
Familie statt. Vielmehr wurde die Hilfe gewissermaßen "an der Familie" innerhalb einer
Einrichtung erbracht, weil die alleinerziehende Mutter gemeinsam mit ihrer Tochter im K-
Haus betreut wurde.
101
Auch ist Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII in anderer Form nicht einschlägig. In
der Entscheidung der Kammer wird dazu ausgeführt:
102
"Zwar sind die in §§ 28 bis 35 SGB VIII vorgesehenen Hilfeformen nicht abschließend,
wie sich aus dem Begriff "insbesondere" in § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ergibt.
103
Soweit jedoch Hilfeleistungen in gemeinsamen Einrichtungen für allein erziehende
Mütter bzw. Väter und deren Kinder erbracht werden, geht § 19 SGB VIII als speziellere
Rechtsgrundlage vor, da nur dort die für diese besondere Situation notwendigen
Regelungen geschaffen wurden. So schließt die Vorschrift etwa die Betreuung älterer
Geschwister ein (§ 19 Abs. 1 Satz 2), erfaßt auch Schwangere ohne weitere Kinder (§
104
19 Abs. 1 Satz 3) und gilt für die jeweiligen Elternteile ohne Rücksicht auf deren Alter
("Mütter oder Väter", § 19 Abs. 1 Satz 1).
Hinzu kommt, daß auch die Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit des
Jugendhilfeträgers die Anwendbarkeit des § 27 ff. SGB VIII ausschließen. Die örtliche
Zuständigkeit für Maßnahmen der Hilfe zur Erziehung knüpft grundsätzlich an den
gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern an. Nur in wenigen, klar begrenzten
Ausnahmefällen wird auf den Aufenthalt des Kindes selbst abgestellt (vgl. § 86 SGB
VIII). Einer generellen Sonderregelung zum Schutz der Einrichtungsorte bedurfte es
daher nicht. Fällt aber durch die gemeinsame Betreuung von Kindern und deren Müttern
bzw. Vätern der Aufenthaltsort des Elternteiles mit dem Ort, an dem sich die jeweilige
Einrichtung befindet, zusammen, so besteht der Bedarf, den Träger der örtlichen
Jugendhilfe, in dessen Bereich sich die Einrichtung befindet, vor einer zu häufigen
Inanspruchnahme zu schützen. Eine derartige Schutzvorschrift gibt es jedoch in
Rahmen der Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 ff. SGB VIII nicht. Sie ist aber ausdrücklich
vorgesehen für die nach § 19 SGB VIII erbrachte Hilfe in gemeinsamen Wohnformen
(vgl. § 86b Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 86a Abs. 2 SGB VIII)."
105
Kann somit nicht auf die §§ 27 ff. SGB VIII zurückgegriffen werden, bedarf die Frage, ob
die weiteren Voraussetzungen dieser Bestimmungen vorliegen, keiner Entscheidung.
106
Nach alledem ist die Hilfeform des § 19 SGB VIII im Grundsatz für das geltend gemachte
Begehren einschlägig.
107
§ 19 SGB VIII kommt als Grundlage für einen individuellen Rechtsanspruch auf
Übernahme der Betreuungskosten in Betracht.
108
In dem Urteil der Kammer wird dazu ausgeführt:
109
"Der Wortlaut der Norm sieht Betreuungsleistungen zu Gunsten allein erziehender
Elternteile vor und stellt sie bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen in das
gebundene Ermessen des Jugendhilfeträgers; hieraus folgt, daß die dadurch
entstehenden Kosten - ebenso wie der notwendige Unterhalt der betreuten Personen
sowie die Krankenhilfe, vgl. § 19 Abs. 3 SGB VIII - vom zuständigen Träger der
Jugendhilfe verlangt werden können, der die Finanzierung zu übernehmen hat und den
in § 91 Abs. 4 SGB VIII festgelegten Personenkreis zu einer Kostenbeteiligung
heranziehen kann. Für die Qualifizierung des § 19 SGB VIII als Anspruchsnorm spricht
zudem auch die Zuständigkeitsvorschrift des § 86b Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, in der von
dem "nach § 19 Leistungsberechtigten" die Rede ist,
110
vgl. hierzu Krug-Grüner-Dalichau, Kinder- und Jugendhilfe, SGB VIII, Kommentar,
Loseblatt Stand: 1. Juli 1998, § 19 Anm. II. 5. (S. 10 ff.) und Anm. I. 2. (S. 7);
111
i. Erg. a.A. ohne weitere Begründung: Schellhorn/Wienand, KJHG, Kommentar 1991, §
19 Rn. 5.
112
§ 19 SGB VIII ist ferner für die in Rede stehenden, das Kind Q1 betreffenden Leistungen
vom Ansatz her eine in Betracht kommende Hilfeform.
113
In dem Urteil heißt es zu dieser Frage:
114
Diese Vorschrift sieht Hilfe nur als einheitliche Leistung an Mutter/Vater und Kind vor.
Die Betreuung in einer geeigneten Wohnform soll Hilfe zur Persönlichkeitsentwicklung
der Mütter oder Väter sein, steht aber im Dienst der Pflege und Erziehung des Kindes.
Mütter oder Väter - auf deren Alter es im Übrigen nicht ankommt - sollen durch eine
gemeinsame Unterbringung mit den Kindern zu deren Pflege, Erziehung und Förderung
befähigt werden,
115
vgl. Wiesner/Kaufmann/Mörsberger/Oberloskamp/ Struck, SGB VIII, Kinder- und
Jugendhilfe, München 1995, § 19 Rn. 9;
116
so i. Erg. auch die Stellungnahme des Deutschen Vereins für öffentliche und private
Fürsorge vom 18. November 1994, ... , unter Hinweis auf die Materialien."
117
Vorliegend wurde die Hilfe in Form von Unterbringung im K-Haus und Betreuung durch
dortige Mitarbeiterinnen gegenüber der Klägerin und ihrer Tochter gemeinsam erbracht.
Diese Gesamtleistung ist auch rechtlich insgesamt als Hilfe in gemeinsamen
Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder im Sinne des § 19 SGB VIII zu qualifizieren.
118
Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Klägerin nach der nicht zu beanstandenden
Einschätzung des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe als dem Personenkreis des § 39
BSHG zugehörig eingestuft worden war und in der Vergangenheit in entsprechenden
Einrichtungen Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz erhalten hat.
Diese Leistungsgrundlage tritt hier aber hinter die Hilfe in gemeinsamen Wohnformen
für Mütter/Väter und Kinder gemäß § 19 SGB VIII zurück.
119
In dem Urteil hat die Kammer hierzu dargelegt:
120
"Die Eingliederungshilfe ist von ihrer Konzeption her auf Einzelpersonen bezogen. Das
wird etwa deutlich in der Regelung in § 40 BSHG, wonach Beihilfen an den Behinderten
oder seine Angehörigen zum gegenseitigen Besuch während der Durchführung der
Maßnahmen der Eingliederungshilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer
gleichartigen Einrichtung gewährt werden (Absatz 4 a.F. bzw. Abs. 2 der zum 1. August
1996 in Kraft getretenen Fassung vom 23. Juli 1996, BGBl. I S. 1088 ff.). Wird indes eine
Empfängerin von Eingliederungshilfe schwanger, ändert sich die bislang nur auf ihre
Person bezogene Betrachtungsweise. Mit dem Eintritt von Schwangerschaft und Geburt
rückt das Kind in den Mittelpunkt. Die Hilfeform hat sich nunmehr vorrangig an dessen
Belangen zu orientieren. Sind die Entwicklung und die Erziehung des Kindes auf Grund
der behinderungsbedingt mangelnden Fähigkeiten der Mutter gefährdet, sind die
staatlichen Maßnahmen in erster Linie auf die Behebung dieser das Kind betreffenden
Schwierigkeiten auszurichten. Soweit das durch einheitliche Unterbringung und
Betreuung von Mutter und Kind in einer gemeinsamen Wohnform geschieht, kommt als
Rechtsgrundlage nur § 19 SGB VIII in Betracht, und zwar gleichermaßen für die dem
Kind wie auch für die der Mutter gegenüber erbrachten Leistungen.
121
Für den Vorrang dieser Hilfeform gegenüber der Eingliederungshilfe nach dem
Bundessozialhilfegesetz für die an der Klägerin erbrachten Leistungen spricht der
allgemeine Vorrang von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe gegenüber den
Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz, vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII. Zwar
heißt es demgegenüber in § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII:
122
Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem BSHG für junge Menschen, die
123
körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind,
gehen Leistungen nach diesem Buch vor.
...
124
Die Hilfe nach § 19 SGB VIII, die vom Ansatz her nur für die Mutter und das Kind
gemeinsam erbracht werden kann, wird hiervon indes nicht erfaßt. Bei dieser Hilfeform
geht es vorrangig um die Belange des Kindes, das mit seinen Bedürfnissen im
Mittelpunkt steht. Ob die jeweils zuständigen Träger den in der Person der Mutter
liegenden Schwierigkeiten durch Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem
Bundessozialhilfegesetz oder durch Hilfen nach dem Kinder- und Jugendhilferecht (z.B.
§ 35 a SGB VIII) entgegentreten und wie diese Bereiche voneinander abzugrenzen sind,
bedarf keiner Entscheidung. Derartige Abgrenzungsprobleme treten bei der Hilfe in
gemeinsamen Wohnformen für Mutter und Kind nicht auf, da das Ziel der Maßnahme
darin besteht, die Entwicklung und Erziehung des Kindes zu fördern. Soweit dies durch
die Betreuungsleistungen (auch) an der Mutter geschieht, stehen sie im Dienst der
Pflege und Erziehung des Kindes."
125
Der rechtlichen Einordnung der erbrachten Hilfe unter § 19 SGB VIII steht nicht
entgegen, dass der überörtliche Träger der Sozialhilfe den auf die Klägerin durch ihre
Unterbringung im K-Heim entfallenden Kostenanteil - wie schon die durch ihre
Unterbringung in früheren Einrichtungen entstandenen Kosten - bereits im Wege der
Eingliederungshilfe übernommen hat. Maßgeblich ist nämlich - dem voraufgegangenen
Urteil folgend - nicht die rechtliche Qualifikation eines Teiles der Leistungen durch die
Behörden, sondern die Frage, wie sich die tatsächlich erbrachte Leistung rechtlich
einordnen lässt. Wenn aber - wie hier - die Hilfe gegenüber der Antragstellerin und
ihrem Kind einheitlich innerhalb einer gemeinsamen Wohnform erfolgte, handelt es sich
nach den vorstehenden Ausführungen im Ansatz um Leistungen nach § 19 SGB VIII.
126
Dass die auf die Antragstellerin entfallenden Kosten abrechnungstechnisch als
Eingliederungshilfe vom Träger der Sozialhilfe übernommen worden waren, steht der
Einheitlichkeit der von der Einrichtung erbrachten Leistung nicht entgegen. Dies ist wie
eine teilweise anderweitige Bedarfsdeckung einzustufen, die den Restbedarf nicht
berührt. Würde etwa ein Dritter, z.B. ein freier Träger, den auf sie entfallenden Teil der
im K-Heim entstandenen Kosten übernehmen, änderte dies nichts am Rechtscharakter
der Unterbringungs- und Betreuungsleistungen der Einrichtung, die dem Kind
gegenüber erbracht worden sind.
127
Die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII liegen vor. Die Klägerin bedurfte
nach der Geburt ihrer Tochter Q1 auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung der in
Rede stehenden Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes.
128
Außerhalb einer speziellen Einrichtung wäre sie wegen ihrer Behinderung von
vornherein nicht in der Lage gewesen, ihre Aufgabe als Mutter eines kleinen Kindes
hinreichend zu erfüllen. Hätte man sie sich vollständig selbst überlassen, wäre es
umgehend zu einer erheblichen Gefährdung der Tochter gekommen, sodass sogleich
die Fremdunterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie oder in einem Heim
unausweichlich gewesen wäre. Das ist zwischen den Verfahrensbeteiligten nicht streitig
und ließ sich damals eindeutig aus dem Abschlussbericht des Heimes "N" entnehmen,
weil die Klägerin nicht hinreichend gefestigt war und weiterhin eine beschützende
Wohnform sowie die tägliche Zusammenarbeit mit pädagogischen Mitarbeitern
129
benötigte (Bl. 82 unten der Beiakte Heft 4). Der - grundsätzlich unerwünschten -
Trennung von Mutter und Kind soll die Regelung des § 19 SGB VIII aber gerade
entgegenwirken.
Aus rechtlichen wie tatsächlichen Gründen trifft die Auffassung des Beklagten nicht zu,
wegen der Behinderung und der schwer wiegenden Persönlichkeitsdefizite der Klägerin
sei die Unterbringung der Mutter zusammen mit der Tochter Q1 in dem "K-Haus" von
vornherein die falsche Maßnahme gewesen.
130
Wie zahlreiche Vorschriften des SGB VIII ist auch § 19 bewusst weit gefasst mit der
Folge, dass die genauen Anspruchsvoraussetzungen, aber auch -ausschlüsse, dem
Gesetzestext nicht unmittelbar entnommen werden können. Immerhin lässt sich dem
Wortlaut entnehmen, dass die Unterbringung in einer "gemeinsamen Wohnform" dann
in Betracht kommt, wenn und solange der allein erziehende Elternteil auf Grund seiner
Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung
des Kindes bedarf. Dagegen ist nicht geregelt, wie weit die Festigung der Persönlichkeit
im Zeitpunkt des Auslaufens der Maßnahme fortgeschritten sein müsste. Einhellig
anerkannt ist insoweit nur, dass eine schulische oder berufliche Ausbildung oder die
Aufnahme einer Berufstätigkeit (Abs. 2 der Bestimmung) nicht Voraussetzungen für
Leistungen nach § 19 SGB VIII sind,
131
vgl. Struck in Wiesner u.a., Kommentar zum SGB VIII, 2. Aufl. 2000, § 19, Rdnr. 10;
Grube in Hauck/Haines, Kommentar zum SGB VIII, 27. Lfg. (IV 2002), § 19 Rdnr. 18.
132
Einer grundsätzlichen Klärung bedürfen die genauen Anspruchsvoraussetzungen im
vorliegenden Verfahren indes nicht. Maßgeblich für die Unterbringung in einer Mutter-
Kind-Einrichtung ist eine Prognose vor Beginn der Maßnahme. Diese fällt hier zu
Gunsten der Klägerin aus.
133
Für eine solche positive Prognose genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die
Mutter nach Abschluss der Maßnahme - wenn auch ggf. mit weiteren Hilfen - mit ihrem
Kind wird zusammenleben können, sodass eine Trennung vermieden wird. Dass
vorausschauend gewisse Risiken bestehen, die Mutter werde später doch nicht
erziehungsfähig sein, und eine Fremdunterbringung werde sich im Ergebnis leider nicht
vermeiden lassen, liegt in der Natur der Prognose und ist aus Rechtsgründen
unerheblich.
134
Das folgt aus dem im Grundgesetz verankerten Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 3 und 4).
Durch die Fremdunterbringung eines Kindes wird dieser Schutz in seinem Kernbereich
berührt, es handelt sich um den stärksten Eingriff in das Elternrecht, der nur bei strikter
Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit mit dem Grundgesetz vereinbar ist,
135
vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Februar 1982 - 1 BvR 188/80 - ,
BVerfGE 60, 79-95; siehe auch Beschluss vom 11. November 1988 - 1 BvR 585/88 - ,
FamRZ 1989, 145-147.
136
In Ausführung der verfassungsrechtlichen Vorgaben bestimmen die zivilrechtlichen
Vorschriften über die elterliche Sorge (§ 1666 a in Verbindung mit § 1666 BGB), dass
Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie
verbunden ist, nur zulässig sind, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht
durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Die damit korrespondierenden
137
Regelungen des SGB VIII sind darauf angelegt, nach Möglichkeit eine Herausnahme
des Kindes aus seiner elterlichen Familie zu vermeiden,
vgl. Wiesner in Wiesner u.a., Kommentar zum SGB VIII, 2. Aufl. 2000, § 37, Rdnr. 104 u.
14a; Fasselt in Lehr- und Praxiskommentar zum SGB VIII (1998), § 37, Rdnr. 4 u. 5;
Walter Schellhorn in Schellhorn, Kommentar zum SGB VIII, 2. Aufl. (2000), § 37, Rdnr. 5.
138
Die Unterbringung in einem Mutter-Kind-Heim stellt somit - in Übereinstimmung mit den
verfassungsrechtlichen Vorgaben - jedenfalls immer dann zunächst das Mittel der Wahl
dar, wenn ein Scheitern der Maßnahme nicht von vornherein feststeht. Eine solche
negative Prognose war im Falle der Klägerin vor der Aufnahme in das Mutter-Kind-Heim
nicht zu treffen. Im Gegenteil gab es Anzeichen dafür, dass die Betroffene - nach einem
längeren Aufenthalt - in der Lage sein könnte, wenn auch mit gewissen (ambulanten)
Hilfen ihr Leben eigenverantwortlich zu gestalten und ihre Tochter selbst zu betreuen.
139
Dass eine Maßnahme in einem Mutter-Kind-Heim ab Mai 1997 versucht werden durfte,
ergibt sich eindeutig auf der Grundlage des Abschlussberichtes der Einrichtung "N" vom
14. Mai 1997. Die dort beschriebene, im Tatbestand auszugsweise wiedergegebene
positive Entwicklung über ca. anderthalb Jahre hinweg hätte es geradezu als
unverantwortlich erscheinen lassen, Mutter und Kind sogleich nach der Geburt zu
trennen. Vielmehr war die Hoffnung begründet, die Klägerin weiter aufbauen und in
Richtung auf ein eigenverantwortliches Leben fördern zu können. Bei der sozialen
Integration, im lebenspraktischen Bereich und im Arbeitsbereich hatte sie in nur 18
Monaten beträchtliche Fortschritte erzielt. Wenngleich seinerzeit noch erhebliche und
weit gehende Hilfen erforderlich waren (beschützende Wohnform, tägliche
Zusammenarbeit mit pädagogischen Mitarbeitern, auch eine psychotherapeutische
Auseinandersetzung mit ihrer Lebenssituation), waren die Zukunftsperspektiven nicht
etwa gänzlich negativ. Vielmehr konnte mit einer schrittweisen Aufarbeitung eines
großen Teils der Defizite gerechnet werden.
140
Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass der Versuch letztlich doch nicht erfolgreich
gewesen ist. Das Scheitern der Maßnahme beruhte nämlich im Wesentlichen auf dem
völlig unvorhersehbaren Umstand, dass der Vater von Q1 mit seiner aktuellen Partnerin
in dem "K-Haus" Aufnahme fand, ohne dass die näheren Umstände der Heimleitung
bekannt gewesen wären. Die sich dann ergebende längerfristige Beziehung "zu Dritt"
wäre schon für einen psychisch stabilen Menschen eine Art "Ausnahmezustand" und
musste bei der Klägerin geradezu zwangsläufig zu einem Rückfall in tatsächlich bereits
überwundene Entwicklungsstadien führen, zumal es ihr nach Aktenlage zumindest auf
absehbare Zeit nicht gelungen ist, sich von dem Kindsvater zu lösen. So wird ohne
weiteres verständlich, dass erneut Verhaltensweisen wie massive "Ausbrüche" in
Konfliktsituationen aufgetreten sind, die während des Aufenthalts in der Einrichtung "N"
bereits erheblich zurückgedrängt worden und während der Anfangsphase in dem "K-
Haus" - bevor der Kindsvater mit neuer Partnerin auftauchte - nicht zu verzeichnen
waren. Eine weitere soziale Integration z.B. oder auch nur die Stabilisierung des zuvor
Erreichten waren in einer solchen Lage nicht möglich.
141
Den im Laufe der Zeit eingeholten, im Tatbestand näher bezeichneten und
auszugsweise wiedergegebenen Berichten und Gutachten kann nicht entnommen
werden, dass die Klägerin auf Dauer erziehungsunfähig sein werde.
142
Einig sind sich die Gutachter lediglich darin, dass bei der Betroffenen erhebliche
143
psychopathologische Auffälligkeiten bestehen, die sich nur mit Schwierigkeiten und mit
erheblichem Zeitaufwand behandeln lassen. Schon bei der Diagnose unterscheiden
sich die Gutachten erheblich (Dr. I: Hebephrenie; Dr. G: Borderline- Syndrom; Dipl-
Psych. Y: Mehrfachbeeinträchtigung in der Kinder- und Jugendentwicklung). Gleiches
gilt für die Einschätzung der Begabung (Dr. I: Grenzbegabung, Form leichten
Schwachsinns; Dr. G: unterer Bereich durchschnittlicher Intelligenz; Dipl.-Psych. Y:
grundlegendes Intelligenzvermögen durchschnittlich, erworbene intellektuelle
Befähigung im Bereich der Lernbehinderung).
Das - erste - Gutachten des Psychiaters I vom 13. April 1994 beruht auf einer
Untersuchung der Klägerin zu einer Zeit, in der sie sich mit ihrer zweiten
Schwangerschaft in einer Ausnahmesituation befand. Schon wegen der beiden kurz
hintereinander folgenden Schwangerschaften (1992 und 1994) war damals eine
Aufarbeitung der bestehenden erheblichen Persönlichkeitsdefizite nicht möglich. Der
geringe Zeitabstand bis zur Erstellung des - zweiten - Gutachtens desselben
Psychiaters vom 14. Februar 1995, das zudem ohne erneute Untersuchung der
Betroffenen gefertigt wurde, schließt deutliche Fortschritte in der
Persönlichkeitsentwicklung aus.
144
Bei einer Beurteilung der vor der Aufnahme in das Mutter- Kind-Heim zu treffenden
Prognose hat das Gericht zu berücksichtigen, dass die beiden Gutachten der Herren Dr.
G und Y erst nach dem Ende der in Rede stehenden Maßnahme erstellt worden sind.
Das Gutachten des Herrn Y vom 2. September 1998 / 10. März 1999 kommt zudem zu
dem Ergebnis, dass die Klägerin deutlich überfordert wäre, wenn sie eigenständig und
eigenverantwortlich mit ihrer Tochter Q1 leben sollte. Gerade diesen Defiziten sollte
aber die gemeinsame Unterbringung in einer Einrichtung nach § 19 SGB VIII
entgegenwirken. Dem Gutachten des Herrn Dr. G vom 24. Juli 2000 kann nichts für die
in Rede stehende Prognose zu einem Zeitpunkt etwa drei Jahre zuvor entnommen
werden, schon weil es sich nicht mit den Perspektiven einer Erziehungsfähigkeit der
Klägerin im Einzelnen auseinander setzt, sondern nur mit der Frage, ob unter den
aktuellen Lebensumständen - die Betroffene hielt sich nicht mehr in Einrichtungen auf -
eine Fortdauer der Betreuung erforderlich sei. Zu den Erfolgsaussichten der Betreuung
in dem Mutter-Kind-Heim vor deren Beginn im Jahre 1997 äußert sich der Gutachter -
weil nicht von dem ihm erteilten Auftrag umfasst - naturgemäß nicht.
145
Die Zuständigkeit der Antragsgegnerin für die Hilfeleistung bestimmt sich nach § 86 b
SGB VIII.
146
Anzuwenden ist hier § 86 b Abs. 1 Satz 2 iVm § 86 a Abs. 2 SGB VIII. Da sich die
Klägerin vor der Aufnahme in das Mutter-Kind-Heim durchgängig in
Betreuungseinrichtungen aufgehalten hat, kommt es auf den gewöhnlichen Aufenthalt
vor der Aufnahme in die (erste) Einrichtung an. Diesen Aufenthalt hatte die Klägerin -
was auch der Beklagte nicht in Abrede stellt - in W bei einer Pflegefamilie.
147
Der Anspruch auf Übernahme der Krankenkassenbeiträge ergibt sich aus § 19 Abs. 3, §
40 SGB VIII.
148
Die Verpflichtung des Beklagten sowohl zur Übernahme der Heimkosten als auch der
Krankenkassenbeiträge scheitert nicht daran, dass der Gesetzgeber den Jugendämtern
in beiden Fällen Ermessen eingeräumt hat und Ermessensentscheidungen durch die
Verwaltungsgerichte nur eingeschränkt überprüft werden können (§ 114 VwGO).
149
Hinsichtlich der Heimkosten ist das Ermessen - wie das Wort "sollen" in § 19 Abs. 1
SGB VIII anzeigt - ohnehin schon dahingehend eingeschränkt, dass die Leistung im
Regelfall erbracht werden muss. Das ist bezüglich der Krankenkassenbeiträge nach §
40 SGB VIII zwar nicht der Fall, vorliegend wäre aber jede andere Entscheidung als die
Bewilligung ermessensfehlerhaft gewesen (Ermessensreduzierung auf Null). Die
andernfalls zwangsläufige Trennung von Mutter und Kind hätte gegen die rechtlichen
Vorgaben verstoßen. Die hier rechtliche mögliche Krankenversicherung des Kindes in
der gesetzlichen Krankenversicherung war zwingend geboten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO.
150
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 709
ZPO.
151