Urteil des VG Düsseldorf vom 08.06.2006

VG Düsseldorf: beamter, vergleich, unterlassen, zahl, landwirtschaft, umwelt, verbraucherschutz, naturschutz, staatssekretär, rechtswidrigkeit

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 L 1969/05
Datum:
08.06.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 L 1969/05
Tenor:
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung
aufgegeben, die ausgeschriebene Stelle der Stellvertretenden
Abteilungsleitung II im Ministerium für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen
nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der
Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu
entschieden worden ist.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der
außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die diese selber trägt.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
1
Der dem Tenor sinngemäß entsprechende Antrag vom 12. Oktober 2005 hat Erfolg.
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Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine einstweilige
Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die
Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die
Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2
Zivilprozessordnung (ZPO) das Bestehen eines zu sichernden Rechts
(Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft
zu machen.
3
Für das von der Antragstellerin verfolgte Begehren besteht ein Anordnungsgrund. Der
Antragsgegner hat die Absicht, die in Streit stehende Stelle alsbald mit dem
Beigeladenen zu besetzen. Die Übertragung der Stelle auf den Beigeladenen und
dessen Einweisung in die freie Planstelle der Besoldungsgruppe B 4
Bundesbesoldungsordnung (BBesO) würden das von der Antragstellerin geltend
gemachte Recht auf diese Stelle endgültig vereiteln.
4
Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
5
Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er
hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr bzw. der für diesen handelnde
Dienstvorgesetzte eine rechtsfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des
Beförderungsamtes trifft. Dieser Bewerbungsverfahrensanspruch ist vor allem darauf
gerichtet, dass die Auswahl nach dem durch Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG)
verfassungskräftig verbürgten und in § 7 Abs. 1 Beamtengesetz für das Land Nordrhein-
Westfalen (LBG) einfachgesetzlich konkretisierten Grundsatz der Bestenauslese -
materiell-rechtlich richtig - vorgenommen wird, die Entscheidung sich mithin nach
Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung richtet. Die Ausrichtung der
Auswahlentscheidung an diesen Grundsätzen schließt es ein, dass sie auch
verfahrensrechtlich richtig ergeht, also (in aller Regel) maßgeblich an Regel- oder
Bedarfsbeurteilungen anknüpft, ggf. in Wahrnehmung des insoweit bestehenden
Organisationsermessens aufgestellte Qualifikationsmerkmale (Anforderungsprofile)
berücksichtigt und nachvollziehbar in Beachtung des Grundsatzes der Bestenauslese
getroffen wird.
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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 14. Mai
2002 - 1 B 40/02 -, NWVBl. 2003, 14 (15), vom 23. Juni 2004 - 1 B 455/04 -, NWVBl.
2004, 463 f., und vom 16. Dezember 2004 - 1 B 1576/04 -, IÖD 2005, 230, jeweils
m.w.N.
7
Der Anspruch auf Beachtung dieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO
sicherungsfähig. Hiernach ist ein Anordnungsanspruch dann zu bejahen, wenn der
Antragsteller glaubhaft macht, dass sich die Vergabe der Beförderungsstelle an den
Mitbewerber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zu seinen Lasten
rechtsfehlerhaft erweist, weil sein Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende
Beachtung gefunden hat. Zugleich müssen die Aussichten des Betroffenen, in einem
neuen rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, zumindest offen sein,
seine Auswahl also möglich erscheinen.
8
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Oktober
2005 - 1 B 1388/05 -, m.w.N.
9
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Entscheidung in dem hier zur Überprüfung
stehenden Auswahlverfahren wird den o.g. Anforderungen nicht gerecht.
10
Über die Auswahlkriterien des § 7 Abs. 1 LBG verlässlich Auskunft zu geben, ist in
erster Linie Sache einer aktuellen dienstlichen Beurteilung. Die Ergebnisse eines
Auswahlgesprächs können demgegenüber nur als Hilfskriterium herangezogen werden,
weil ein solches Verfahren nur die Funktion hat, bei einem Vergleich zwischen im
wesentlichen gleich qualifizierten Bewerbern das Bild von den Bewerbern abzurunden
und die Beurteilungsgrundlage zu erweitern.
11
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 22. Juni
1998 - 12 B 698/98 -, DRiZ 1998, 426 (428), und vom 23. Juni 2004 - 1 B 455/04 -,
NWVBl. 2004, 463 (465) m.w.N.
12
Selbst wenn man vor diesem Hintergrund zu Gunsten des Antragsgegners annimmt,
13
dass er sich bei seiner Auswahlentscheidung in erster Linie auf die bessere dienstliche
Beurteilung des Beigeladenen stützen wollte, erweist sich die Auswahlentscheidung als
fehlerhaft. Die herangezogenen Beurteilungen - die Regelbeurteilung der Antragstellerin
vom 23. Januar 2004 und die Anlassbeurteilung des Beigeladenen vom 21. April 2005 -
bilden keine hinreichende Grundlage für die angegriffene Entscheidung, weil es ihnen
an der nötigen Vergleichbarkeit fehlt.
Der Gesichtspunkt der Vergleichbarkeit der Beurteilungen - hier namentlich mit Blick auf
den (Teil-)Aspekt wesentlich gleicher Beurteilungszeiträume - ist grundsätzlich
unverzichtbar dafür, dass dienstliche Beurteilungen überhaupt eine taugliche Grundlage
für die Feststellung von Eignung, Befähigung und Leistung gerade im Vergleich
mehrerer Beamter untereinander sind. Die dienstliche Beurteilung dient der
Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatzes, Beamte nach
Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen, einzusetzen und zu
befördern (Art. 33 Abs. 2 GG). Ihr Ziel ist es, die den Umständen nach optimale
Verwendung des Beamten zu gewährleisten und so die im öffentlichen Interesse
liegende Erfüllung hoheitlicher Aufgaben (Art. 33 Abs. 4 GG) durch Beamte
bestmöglichst zu sichern. Zugleich dient die dienstliche Beurteilung auch dem
berechtigten Anliegen des Beamten, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung,
Befähigung und Leistung voranzukommen. Ihr kommt die entscheidende Bedeutung bei
der Auswahlentscheidung des Dienstherrn und der dabei erforderlichen "Klärung einer
Wettbewerbssituation" zu.
14
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 C 41.00 -, ZBR 2002, 211.
15
Diese Zielsetzung verlangt größtmögliche Vergleichbarkeit der im Rahmen von
Beurteilungen erhobenen Daten. Eine solche Vergleichbarkeit von Beurteilungen, die
die Grundlage für eine Auswahlentscheidung in Bezug auf eine Beförderungsstelle
bilden, ist aber nur dann hinreichend gewährleistet, wenn die für die Vergleichbarkeit
maßgeblichen äußeren Kriterien soweit wie irgend möglich eingehalten werden. In
zeitlicher Hinsicht wird die höchstmögliche Vergleichbarkeit bei Regelbeurteilungen
grundsätzlich durch den gemeinsamen Stichtag und den gleichen Beurteilungszeitraum
erreicht. Der gemeinsame Stichtag dient vorrangig dazu, durch Fixierung auf einen
bestimmten Zeitpunkt Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit herzustellen. Die
Einheitlichkeit des Beurteilungszeitraums soll gewährleisten, dass die Beurteilung für
alle Beamten gleichmäßig die zu beurteilenden Merkmale nicht nur punktuell, sondern
in ihrer zeitlichen Entwicklung unabhängig von einer konkreten
Verwendungsentscheidung erfasst. Einschränkungen dieses Grundsatzes, die sich
hinsichtlich des Stichtages beispielsweise aus der großen Zahl der zu beurteilenden
Beamten und hinsichtlich des Beurteilungszeitraums aus besonderen äußeren
Umständen ergeben können, sind nur hinzunehmen, soweit sie auf zwingenden
Gründen beruhen.
16
Bundesverwaltungsgericht, a.a.O.
17
Stützt sich eine Auswahlentscheidung zumindest bei einem Bewerber nicht auf eine
Regelbeurteilung, sondern auf eine Anlassbeurteilung, weil - wie hier - der Betroffene
nach der letzten Regelbeurteilung befördert worden ist, gilt im Grundsatz nichts anderes.
Auch in diesen Fällen kann, sofern nicht zwingende Umstände etwas anderes gebieten,
eine hinreichende Vergleichbarkeit der zu Grunde liegenden Beurteilungen nur dann
angenommen werden, wenn diese im wesentlichen gleiche Beurteilungszeiträume
18
abdecken.
Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt.
19
Die Regelbeurteilung der Antragstellerin vom 23. Januar 2004 betraf den Zeitraum vom
2. Dezember 1998 bis zum 31. August 2003. Sie erfasste damit eine Zeitspanne von
knapp 4 Jahren und 9 Monaten, wobei die Antragstellerin in mehr als der Hälfte dieses
Zeitraums (knapp 2 Jahre 9 Monate) noch die Stelle einer Ministerialrätin,
Besoldungsgruppe A 16 BBesO, bekleidete. Demgegenüber betraf die für den
Beigeladenen erstellte Anlassbeurteilung den Zeitraum vom 1. September 2003 bis zum
31. März 2005, also einen insgesamt nachgelagerten Zeitraum und eine Zeitspanne von
nur einem Jahr und sieben Monaten, innerhalb derer der Beigeladene noch knapp 10
Monate als Ministerialrat, Besoldungsgruppe A 16 BBesO, tätig war.
20
Angesichts dieser Umstände fehlt den in Rede stehenden Beurteilungen die
Vergleichbarkeit zum einen im Hinblick auf die Länge des jeweils erfassten Zeitraums,
da sich die Beurteilung der Antragstellerin auf eine deutlich mehr als doppelt so lange
Zeitspanne bezieht. Vor allem aber fehlt den Beurteilungen die Vergleichbarkeit im
Hinblick auf den konkreten Zeitraum und den Beurteilungsstichtag, da die
Anlassbeurteilung des Beigeladenen ausschließlich die Zeitspanne nach den letzten
Regelbeurteilungen erfasst, zu der sich die Regelbeurteilung der Antragstellerin
dementsprechend nicht verhält. Die angesprochenen Unterschiede erweisen sich auch
nicht als marginal und in jenem Fall möglicherweise vernachlässigbar. Infolge der
genannten Divergenzen stimmen die jeweiligen Erkenntnisse weder im Hinblick auf den
erfassten Zeitraum noch in Bezug auf den maßgeblichen Zeitpunkt überein. Es liegt
aber auf der Hand, dass die in deutlich voneinander abweichenden Zeiträumen
gewonnenen Erkenntnisse insbesondere die zeitliche Entwicklung des Leistungs- und
Befähigungsstandes nicht gleichmäßig für alle beurteilten Beamten wiedergeben
können und dass auf Grund des erheblich divergierenden Beurteilungszeitpunktes auch
der Leistungsstand der Betroffenen nicht gleichmäßig abgebildet wird.
21
In diesem Zusammenhang war die Antragstellerin auch nicht gehalten, (substantiiert)
vorzutragen, ihre Leistungen hätten sich in dem Zeitraum, der Gegenstand der
Anlassbeurteilung des Beigeladenen war, im Vergleich zu dem von ihrer
Regelbeurteilung erfassten Zeitraum verbessert. Nach den o.g. Kriterien ist ein
Anordnungsanspruch schon dann gegeben, wenn zumindest die Möglichkeit einer für
den Betroffenen günstigeren Entscheidung besteht. Eine solche Möglichkeit ist aber
schon angesichts der Länge der in Rede stehenden Zeitspanne nicht auszuschließen.
Dass eine Beamtin/ein Beamter sich in einem Zeitraum von mehr als anderthalb Jahren
leistungsmäßig verbessert, erscheint - namentlich mit Blick auf eine angestrebte
Beförderung - auch ohne besondere Darlegungen ohne weiteres vorstellbar. Dies gilt im
vorliegenden Fall umso mehr, als sich die Regelbeurteilung auf einen Zeitraum bezieht,
in dem die Antragstellerin noch zu mehr als der Hälfte der Zeit der niedrigeren
Besoldungsgruppe A 16 BBesO angehörte.
22
Ein zwingender Grund von der Herstellung der Vergleichbarkeit abzuweichen, bestand
ebenfalls nicht. Zwar ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner für den
Beigeladenen in Übereinstimmung mit Nr. 4.3.2.2 der Richtlinien für die dienstliche
Beurteilung der Beamtinnen und Beamten des Ministeriums für Umwelt und
Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein- Westfalen
vom 2. August 2003 (BRL) eine Anlassbeurteilung erstellt hat. Es ist jedoch kein Grund
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ersichtlich, warum der Antragsgegner zur Sicherstellung der Vergleichbarkeit in Bezug
auf die Beurteilungsspielräume nicht auch für die Antragstellerin eine Anlassbeurteilung
hätte erstellen und so schon im Vorfeld für vergleichbare Beurteilungszeiträume
betreffend alle zu beurteilenden potenziellen "Beförderungskandidaten" hätte sorgen
können.
Vgl. zur Erstellung von Anlassbeurteilungen für alle Bewerber bei nicht ausreichender
Vergleichbarkeit der Regelbeurteilungszeiträume Oberverwaltungsgericht für das Land
Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Dezember 2004, a.a.O., S. 232; ebenso für
den Fall, dass die Regelbeurteilung nicht nach festen Stichtagen, sondern nach dem
individuellen Werdegang der Bewerber erfolgt sind, Oberverwaltungsgericht für das
Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. September 2001 - 1 B 704/01 -, NWVBl.
2002, 113 (114).
24
Namentlich hätte die Erstellung einer Anlassbeurteilung auch für die Antragstellerin als
einzige Mitbewerberin anders als in den Auswahlverfahren, in denen eine größere Zahl
von Beamtinnen und Beamten einbezogen sind,
25
vgl. hierzu etwa Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 7. April 2005 - 2 L
119/05 -,
26
nicht in unvertretbarem Umfang Verwaltungskapazitäten gebunden.
27
Der Antragsgegner kann sich insoweit auch nicht darauf berufen, dass Nr. 4.3.2.2 BRL
den vorliegenden Fall nicht regelt, mithin hiernach eine Anlassbeurteilung für die
Antragstellerin nicht zu fertigen war. Zum einen sieht Nr. 4.3.2 BRL ganz allgemein vor,
dass Beurteilungen aus „sonstigem besonderen Anlass" in Betracht kommen. Dass es
sich bei den im weiteren ausdrücklich geregelten Fällen um eine abschließende
Aufzählung handeln könnte, ist danach nicht ersichtlich, zumal selbst die vom
Antragsgegner herangezogene Bestimmung in Nr. 4.3.2.2 BRL nur eine Soll-Vorschrift
ist. Vor allem aber stehen die Beurteilungsrichtlinien der Erstellung einer
Anlassbeurteilung für die Antragstellerin nicht entgegen, weil die Forderung nach der
auch zeitlichen Vergleichbarkeit der Beurteilungen Teil des
Bewerbungsverfahrensanspruchs des Betroffenen ist, der dessen verfassungsrechtliche
Position aus Art. 33 Abs. 2 GG absichert. Ein Verweis auf möglicherweise abweichende
Verwaltungsvorschriften kann diese Rechte des Betroffenen insoweit mithin nicht
einschränken.
28
Unabhängig von diesen Erwägungen wäre die Auswahlentscheidung aber auch dann
fehlerhaft, wenn der Antragsgegner auf die Regelbeurteilung der Antragstellerin hätte
abstellen können. Diese Beurteilung ist nämlich nicht entsprechend den o.g.
Beurteilungsrichtlinien erstellt worden und bildet auch deshalb keine ausreichende
Entscheidungsgrundlage.
29
Dienstliche Beurteilungen sind von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt
nachprüfbar. Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter den -
grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - sachlichen und persönlichen
Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht, ist ein dem Dienstherrn
von der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die
verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die
Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie
30
sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt
ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde
Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, ZBR 2003, 359
(360); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8.
November 2005 - 6 A 1474/05 -.
31
Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen
hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit
den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen.
32
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Dezember 2002, a.a.O., S. 360;
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. November
2005 - 6 A 1474/05 -.
33
Hiernach erweist sich die Regelbeurteilung der Antragstellerin als rechtswidrig, weil es
der Erstbeurteiler unterlassen hat, sich für die Zeitspanne im Beurteilungszeitraum, in
der die Antragstellerin als Gleichstellungsbeauftragte tätig war, Kenntnisse von ihren
Leistungen zu verschaffen.
34
Nach Nr. 14.3 BRL beauftragen die Endbeurteilerin und der Endbeurteiler die
Abteilungsleiterinnen/Abteilungsleiter als Vorgesetzte der zu Beurteilenden mit der
Erstellung der Erstbeurteilung als Beurteilungsvorschlag. Nr. 14.5.2 Satz 1 BRL sieht
dabei im Hinblick auf die Erstbeurteilung vor, dass in den Fällen, in denen der/die zu
Beurteilende während des Beurteilungszeitraums den Arbeitsplatz innerhalb der
Behörde gewechselt hat und die Erstbeurteilerin/der Erstbeurteiler die auf dem früheren
Arbeitsplatz erbrachten Leistungen nicht aus eigener Kenntnis beurteilen kann, sie/er
sich die erforderliche Kenntnis z.B. durch Heranziehung sachkundiger ehemaliger
Vorgesetzter zu verschaffen hat, wenn der Einsatz auf einem früheren Arbeitsplatz
wenigstens sechs Monate betragen hat.
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So liegt der Fall hier: Die Antragstellerin war vom Beginn des Beurteilungszeitraums bis
zum November 2000 als Gleichstellungsbeauftragte tätig und insoweit nicht der
Abteilung II, sondern der Abteilung I zugeordnet. Für diesen, mehr als sechs Monate
währenden Zeitraum verfügte der Erstbeurteiler der Antragstellerin, der Abteilungsleiter
II, eingestandenermaßen nicht über eigene Kenntnisse von den Leistungen der
Antragstellerin. Die für diesen Fall in Nr. 14.5.2 BRL vorgesehene Verschaffung
entsprechender Kenntnisse, namentlich durch die Heranziehung der/des damaligen
Vorgesetzten der Antragstellerin, hat der Erstbeurteiler unterlassen. Er hat damit einen
Beurteilungsvorschlag abgegeben, obwohl er im Hinblick auf einen durchaus
erheblichen Teil des Beurteilungszeitraums nicht über hinreichende Kenntnisse von den
Leistungen der Antragstellerin verfügte.
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Dem steht auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin als Gleichstellungsbeauftragte
dem Staatssekretär zugearbeitet hat, also dem späteren Endbeurteiler. Dessen
persönliche Kenntnisse von den Leistungen der Antragstellerin in dem in Rede
stehenden Zeitraum ersetzen die entsprechenden - eigenen oder durch Heranziehung
anderer Quellen gewonnenen - Kenntnisse des Erstbeurteilers nicht. Die
Beurteilungsrichtlinien sehen insoweit ein zweistufiges Beurteilungsverfahren vor,
wonach dem abschließenden Gesamturteil durch den Endbeurteiler (Nr. 14.7.1 BRL) ein
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Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers voranzugehen hat. Dem Erstbeurteiler obliegt
dabei zudem die Beteiligung des Betroffenen im Beurteilungsverfahren durch das
Beurteilungsgespräch (Nr. 14.4.1 BRL). Das Gewicht der Erstbeurteilung im
Beurteilungsverfahren wird schließlich auch in den Regelungen über
Beurteilungsbeiträge (Nr. 14.5 BRL) deutlich, die der Erstbeurteiler und nicht etwa der
Endbeurteiler einzuholen hat. Die in den Beurteilungsrichtlinien in den genannten
Punkten mithin normierte Eigenständigkeit des Erstbeurteilers schließt es dann aber
aus, einzelfallabhängig den Endbeurteiler an seine Stelle treten zu lassen. Dies gilt
jedenfalls bei allen Maßnahmen, die der Erstbeurteilung vorangehen und damit ihre
Eignung als Grundlage des abschließenden Gesamturteils prägen. Demzufolge ist den
Anforderungen von Nr. 14.5.2 BRL nicht dadurch Genüge getan, dass der Endbeurteiler
über entsprechende Kenntnisse verfügt. Demgemäß hätte sich hier der Erstbeurteiler
Kenntnisse über die Leistungen der Antragstellerin als Gleichstellungsbeauftragte
verschaffen müssen.
Lediglich vorsorglich wird im Hinblick auf die hiernach erforderliche neue Entscheidung
über die Bewerbung der Antragstellerin darauf hingewiesen, dass auch die
Aufgabenbeschreibung in der Regelbeurteilung der Antragstellerin nicht unbedenklich
erscheint, wobei hier offen bleiben kann, ob dies allein zur Rechtswidrigkeit der
Beurteilung geführt hätte. Die Aufgabenbeschreibung (Nr. 5 Abs. 1 BRL) ist Grundlage
der Leistungsbeurteilung und soll deshalb die den Aufgabenbereich im
Beurteilungszeitraum prägenden Aufgaben sowie Sonderaufgaben von besonderem
Gewicht aufführen. Die Beschränkung der Aufgabenbeschreibung auf die am
Beurteilungsstichtag bestehenden Aufgaben stimmt damit nicht überein und entspricht
auch nicht dem Zweck der Aufgabenbeschreibung. Die Erwähnung im
Beurteilungszeitraum, aber nicht mehr am Beurteilungsstichtag ausgeübter Tätigkeiten
von prägender Bedeutung allein unter dem Stichwort „besondere Tätigkeiten und
künftige Verwendungen" genügt insoweit nicht. Die dortigen Angaben bestimmen sich
nach Nr. 12 BRL und stehen den den Tätigkeitsbereich und damit die Leistung
prägenden Aufgaben, wie sie Nr. 5 BRL im Blick hat, nicht gleich.
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Demgegenüber erscheint die Regelbeurteilung der Antragstellerin nicht deshalb
fehlerhaft, weil der Erstbeurteiler nicht von Beginn der Zugehörigkeit der Antragstellerin
zur Abteilung II an deren Abteilungsleiter war. Nr. 14.5.2 BRL schreibt die Verschaffung
anderer Kenntnisse, wie oben ausgeführt, nur für den Fall vor, dass der Erstbeurteiler
die Leistungen nicht aus eigener Kenntnis beurteilen kann. In welcher Funktion er diese
Kenntnisse gewonnen haben muss, gibt Nr. 14.5.2 BRL nicht vor. Insoweit hat der
Antragsgegner aber dargelegt, dass der Erstbeurteiler über entsprechende Kenntnisse
aus seiner Tätigkeit als stellvertretender Abteilungsleiter verfügte. Dass die
Antragstellerin schwerpunktmäßig nicht seinem damaligen Aufgabengebiet zugewiesen
war, steht dem Rückgriff auf diese Kenntnisse nicht entgegen.
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Auch dem Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle dürften keine Bedenken
begegnen. Die Entscheidung, die Stellvertretung der Abteilungsleitung II mit einer
Referatsleitung zu verbinden ist ebenso von dem Organisationsermessen des
Antragsgegners gedeckt wie die Bestimmung des Aufgabenfeldes dieses Referats. Dies
hat hinsichtlich der Auswahlentscheidung lediglich zur Folge, dass Bewerber, die in
dem jeweiligen Referat bislang nicht tätig waren, nicht unter Hinweis auf ihre fehlenden
Vorkenntnisse ausgeschlossen werden dürfen, da anderenfalls die erforderliche
Bestenauslese auf die vergangene Besetzung der entsprechenden Referatsleiterstelle
vorverlagert würde.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Zwar ist der Beigeladene
in der Sache unterlegen, doch hat er keinen Antrag gestellt und können ihm deshalb
keine Kosten auferlegt werden. Zugleich entspricht es deshalb der Billigkeit, dass er
etwaige eigene außergerichtliche Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).
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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2
Gerichtskostengesetz und nimmt die ständige Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen auf, wonach
Beförderungsstreitigkeiten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit dem halben
Regelstreitwert zu bemessen sind.
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