Urteil des VG Düsseldorf vom 27.09.2005

VG Düsseldorf: politische verfolgung, irak, bundesamt für migration, widerruf, drohende gefahr, genfer flüchtlingskonvention, verfassungskonforme auslegung, innerstaatliches recht, abschiebung

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 16 K 1642/05.A
Datum:
27.09.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 K 1642/05.A
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten
nicht erhoben werden.
Tatbestand:
1
Die am 0.00.1979 in Bagdad geborene Klägerin ist irakische Staatsangehörige
chaldäischer Volkszugehörigkeit katholischen Glaubens. Ihrem Vortrag nach reiste sie
am 12. Juli 2001 in die Bundesrepublik Deutschland ein.
2
Am 17. Juli 2001 beantragte die Klägerin unter Vorlage ihres Personalausweises ihre
Anerkennung als Asylberechtigte (0 000 000-000). Zur Begründung führte die Klägerin
bei ihrer Anhörung im Wesentlichen aus: Sie habe bis zu ihrer Ausreise bei ihren Eltern
in Bagdad gelebt. Ihre Schwester lebe seit 1996 in Deutschland. Ihre drei Brüder hielten
sich noch im Irak auf. Sie sei Studentin und im Irak nie Mitglied einer Partei oder
Organisation gewesen. Ihr Onkel habe seinen PKW verkauft und sei anschließend mit
seiner Frau zuhause umgebracht worden. Daraufhin habe ihr Vater die Verkäufer des
Autos angezeigt. Es seien vier Personen festgenommen worden. Zwei von ihnen seien
wieder frei gelassen worden, weil es keine Beweise gegeben habe. Die Freigelassenen
hätten vier Millionen Irakische Dinar bezahlt. Sie seien zu ihrem Vater gekommen und
hätten von ihm verlangt, dass er seine Anzeige zurückziehe. Anderenfalls werde man
einen aus seiner Familie töten. Sein Vater habe Angst gehabt und sie ins Ausland
geschickt.
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Mit Bescheid vom 23. Juli 2001 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge (jetzt Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt -)
den Antrag der Klägerin auf Anerkennung als Asylberechtigte ab, stellte aber zugleich
fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Iraks vorliegen.
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Nachdem das Bundesamt der Klägerin mitgeteilt hatte, dass es den Widerruf der
Feststellung des § 51 Abs. 1 AuslG beabsichtige, machte diese geltend: Die Rückkehr
in den Irak sei für sie nicht vorstellbar. Die Sicherheitslage im Irak sei weiterhin sehr
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angespannt. Seit dem Sturz Saddam Hussein hätten islamische Kräfte erheblich an
Einfluss gewonnen. Personen , die nicht muslimischen Glaubens seien, müssten
befürchten, allein wegen ihres Glaubens benachteiligt und verfolgt zu werden. In der
Vergangenheit sei es zu Angriffen auf katholische Kirchen und katholische Geistliche
gekommen. Sie sei als Katholikin bei einer Rückkehr in den Irak erheblich gefährdeter
als Angehörige des muslimischen Glaubens.
Mit Bescheid vom 4. April 2005 widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom 23. Juli
2001 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzung des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen,
stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen und
stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen.
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Die Klägerin hat am 12. April 2005 Klage erhoben. Diese begründet sie zusätzlich wie
folgt: Sie habe Angst in ein Land zurückzukehren, in dem Anarchie herrsche und in dem
der Ausbruch eines Bürgerkrieges nicht ausgeschlossen werden könne. Da die
Terroristen keine Rücksicht auf irakische Zivilisten nehmen würden, sei ihre Angst,
Opfer dieser Gewalt zu werden, verständlich und nachvollziehbar. Bei einer Rückkehr in
den Irak müsse sie zudem ihre hier aufgebaute wirtschaftliche Existenz und die
geknüpften sozialen Kontakte aufgeben. Dies sei für sie nicht vorstellbar, weil sie sich
intensiv um die Integration in den deutschen Kulturkreis bemüht habe.
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Zum Termin der mündlichen Verhandlung ist weder die Klägerin noch deren
Prozessbevollmächtigte erschienen.
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Die Klägerin beantragt sinngemäß,
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den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. April 2005
aufzuheben sowie die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen
des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote
gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den
Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der
beigezogenen Ausländerakte der Klägerin und die der Kammer über die Situation im
Irak vorliegenden Auskünfte und Erkenntnisse, auf die die Prozessbevollmächtigte der
Klägerin mit der Ladung hingewiesen worden ist und auf die in der mündlichen
Verhandlung hingewiesen worden ist, Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist unbegründet.
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1. Das Bundesamt hat in seinem Bescheid vom 4. April 2005 die Feststellung des
Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu Recht widerrufen.
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Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist u.a. die Feststellung, dass die Voraussetzungen
des § 51 Abs. 1 AuslG - nunmehr ersetzt durch § 60 Abs. 1 AufenthG - vorliegen,
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unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen.
Entscheidend ist hierfür, ob sich die Verhältnisse im Herkunftsland der Klägerin seit dem
Erlass des Bescheides des Bundesamtes vom 23. Juli 2001 im Sinne des § 73 Abs. 1
Satz 1 AsylVfG geändert haben. Das ist der Fall. Dabei ist nicht auf einzelne
Gebietsteile abzustellen, sondern auf die Änderung der Verhältnisse im gesamten
Herkunftsland. Wenn im Zeitpunkt der stattgebenden Entscheidung des Bundesamtes
im Herkunftsland (oder in Teilen desselben) politische Verfolgung stattgefunden hat,
sind die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erfüllt, wenn im Zeitpunkt des
Widerrufs die politische Verfolgung im gesamten Herkunftsland - wie hier - entfallen ist.
Nach der Besetzung des Iraks durch amerikanische und britische Truppen ist das
Regime Saddam Husseins ersatzlos beseitigt worden. Diese Entwicklung der
politischen Verhältnisse im Irak stellt eine zum Widerruf berechtigende und
verpflichtende nachträgliche Änderung der maßgeblichen Verhältnisse im Sinne des §
73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG dar,
vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 25. August 2004 - 1 C 22/03 -.
18
Gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben
werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion,
Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung im Sinne dieser
Vorschrift kann ausgehen a) von dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den
Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder c) nichtstaatlichen
Akteuren, sofern die unter a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler
Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor
der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche
Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn es besteht eine innerstaatliche
Fluchtalternative.
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Im vorliegenden Fall bestehen keine vernünftigen Zweifel, dass die Klägerin irakische
Staatsangehörige ist, sodass es für die Beurteilung auf die Verfolgungslage im Irak
ankommt. Die Klägerin hat bei einer Rückkehr dorthin zum entscheidungserheblichen
Zeitpunkt keine Verfolgung i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG zu befürchten. Aufgrund des
Sturzes des Saddam-Regimes droht ihr von dieser Seite keine Verfolgung, die sie auch
nicht geltend gemacht hat. Sie muss auch von anderer Seite keine derartige Verfolgung
befürchten. Nach dem Sturz des Saddam-Regimes ist im Irak eine Staatsgewalt nicht
mehr bzw. noch nicht wieder gegeben,
20
vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. August 2003 - 20 A 430/02.A - und seitdem ständige
Rechtsprechung des OVG NRW, auch des 9. Senats, siehe zuletzt Beschlüsse vom 30.
November 2004 - 9 A 776/02.A - und 12. Januar 2005 - 9 A 120/05.A -.
21
Das erkennende Gericht teilt diese in den o.g. Entscheidungen eingehend dargelegte
Auffassung auch in Bezug auf die seit Ende Juni 2004 amtierende Übergangsregierung
sowie die Ende Januar 2005 stattgefundenen Wahlen, die nach dem für den Irak
entworfenen Zeitplan nur vorläufigen Charakter haben (Übergangsparlament) haben,
22
vgl. ad-hoc Bericht des Auswärtigen Amtes vom 2. November 2004 über die asyl- und
abschiebungsrelevante Lage im Irak (508-516.80/3 IRQ) (Stand: Oktober 2004).
23
Selbst wenn man davon ausginge, dass die irakische Übergangsregierung derzeit im
24
Irak die Herrschaftsmacht im asylrechtlichen Sinne ausübte,
vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. September 2004 - A 2 S 471/02 -,
25
führte dies nicht zu einer für die Klägerin günstigen Entscheidung. Denn deren
Sachvortrag enthält keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass von den irakischen Behörden
konkrete Gefahren für sie ausgehen könnten. Ebenfalls ist nicht hinreichend
wahrscheinlich, dass ihr durch künftige staatliche oder staatsähnliche irakische Stellen
bzw. dort vorherrschende Parteien oder Organisationen politische Verfolgung droht;
genauso wenig ist ersichtlich, dass der Klägerin von irgendwelchen nichtstaatlichen
Akteuren politische Verfolgung droht, der sie in ihrem Heimatland schutzlos und
unausweichlich ausgesetzt wäre. Zum einen handelt es sich bei der von ihr
vorgetragenen Bedrohung um eine Bedrohung durch Privatleute, von denen nach ihrem
Vortrag nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese nichtstaatlichen Akteure
eine Gruppe bilden, die in ihrem Organisationsgrad dem Staat oder den Parteien bzw.
Organisationen des § 60 Abs. 1 S. 4 a und b AufenthG ähnlich sind, was eine
Voraussetzung des § 60 Abs. 1 S. 4 c AufenhG darstellt,
26
vgl. VG Regensburg, Urteil vom 24. Januar 2005 - RN 8 K 04.30779 -.
27
Zum anderen ist nach dem Vortrag der Klägerin nicht ersichtlich, warum diese
Bedrohung der gesamten Familie gerade ihr gegenüber bei einer Rückkehr in den Irak
zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt überhaupt noch bestehen soll, da lediglich sie
aufgrund der Bedrohung ausgereist ist, während ihre Brüder und ihre Eltern im Irak
verblieben sind und von ihr keine Repressalien privater Dritter ihrer Familie gegenüber
geltend gemacht worden sind.
28
Zwar hat die Klägerin auf Übergriffe von Seiten nichtstaatlicher Akteure gegen die
christliche Bevölkerungsminderheit hingewiesen, dennoch kann nicht davon
ausgegangen werden, dass die Klägerin deshalb, weil sie selbst zur Gruppe der
Christen gehört, zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt bei einer Rückkehr in den
Irak aus religiösen Gründen von Verfolgung bedroht ist. Ergibt sich die Gefahr eigener
politischer Verfolgung eines Asylbewerbers nicht aus gegen ihn selbst gerichteten
Maßnahmen, so kann sie sich auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben,
wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit
ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und
Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet, sogenannte
„Gruppenverfolgung",
29
vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158/94 -, NVwZ 1995, 175 m.w.N..
30
Die Annahme einer solchen Gruppenverfolgung setzt eine bestimmte
„Verfolgungsdichte" voraus. Danach ist eine so große Vielzahl von Eingriffshandlungen
in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur
um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner
Übergriffe handelt. Die Verfolgungsmaßnahmen müssen vielmehr im
Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden
Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so
ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden
Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle
Gefahr eigener Betroffenheit entsteht,
31
vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 a.a.O.
32
Eine derartige Feststellung lässt sich für die Gruppe der Christen im Irak gegenwärtig
nicht treffen. Denn die Übergriffe, die es in der jüngeren Vergangenheit gegeben hat,
insbesondere die Anschläge auf christliche Kirchen im August, Oktober und November
2004 sind nicht in einer solchen Häufigkeit erfolgt, dass daraus zum
entscheidungserheblichen Zeitpunkt schon die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit für
jeden Christen abgeleitet werden kann. Die Zahl der dadurch zu Schaden gekommenen
Personen ist, bezogen auf die Gesamtzahl der im Irak lebenden Christen, die sich -
verlässliche offizielle Zahlen gibt es nicht - nach Schätzungen auf ca. 400.000 bzw.
600.000 Personen beläuft,
33
vgl. Gutachten des Deutschen Orient-Instituts vom 31.01.2005 an das VG Ansbach
(1644 al/br),
34
verhältnismäßig gering. Hinzu kommt, dass von den in den vergangenen Monaten
insgesamt getöteten Christen, deren Zahl mit 80 - 110 angegeben wird, viele ganz
bestimmten Personengruppen angehörten, d.h. eine erhebliche Anzahl an Anschlägen
richtete sich gegen Besitzer von mit Alkohol handelnden Geschäften, Übersetzer und
andere mit den Besatzungsmächten zusammen arbeitende Christen,
35
vgl. Gutachten des Deutschen Orient-Instituts vom 31.01.2005 an das VG Ansbach
(1644 al/br),
36
sodass die Zahl derjenigen, die allein aus Gründen ihrer Religionszugehörigkeit von
Anschlägen betroffen waren, weiter zu verringern ist. Diejenigen, die - wie die Klägerin -
diesem besonderen Personenkreisen selbst nicht angehören, erscheinen demnach
weniger gefährdet,
37
so zum Ganzen auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. Januar 2005 - 10 A
10001/05.A -, a.A. VG Regensburg, Urteil vom 17. Januar 2005 - RN 3 K 04.30621 -.
38
Wichtige christliche Repräsentanten heben immer wieder hervor, dass Christen in
gleichem Maße unter der schwierigen Sicherheitssituation zu leiden haben wie alle
anderen Iraker,
39
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asy- und abschiebungsrelevante Lage in der
Republik Irak vom 10. Juni 2005 (Stand: Mai 2005) (508-516.80/3 IRQ).
40
Da der Widerruf in § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zwingend vorgeschrieben ist, war das
Bundesamt nicht berechtigt, Ermessenserwägungen anzustellen, so dass ein
Ermessensfehlgebrauch nicht zu prüfen war. Zwar hat nach § 73 Abs. 2a AsylVfG, der
auf das hier erst im Jahr 2005 entschiedene Widerrufsverfahren Anwendung findet,
41
vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. April 2005 - 13 A 654/05.A - und vom 30. Mai 2005
- 9 A 1851/05.A -,
42
u.a. die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 73 Abs. 1 S. 1
AsylVfG vorliegen, spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der
Entscheidung zu erfolgen und ist das Ergebnis der Ausländerbehörde mitzuteilen. Erst
43
wenn nach dieser Prüfung ein Widerruf nicht erfolgt ist, steht eine spätere Entscheidung
nach § 73 Abs. 1 AsylVfG im Ermessen des Bundesamtes (§ 73 Abs. 2a S. 3 AsylVfG).
Es handelt sich vorliegend jedoch nicht um eine „spätere" Entscheidung in diesem
Sinne. Das Bundesamt hat bei seiner Prüfung, ob eine Widerrufsentscheidung erlassen
wird, die mehr als drei Jahre nach Unanfechtbarkeit des Anerkennungsbescheides
erfolgt ist, gerade nicht von einem Widerruf abgesehen, sondern die angefochtene
Widerrufsentscheidung erlassen. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut steht bei
diesem mehrstufigen Verfahren erst eine spätere Entscheidung des Bundesamtes, die
nach vorheriger Negativprüfung des Bundesamtes erfolgt ist, im Ermessen des
Bundesamtes, sodass es sich bei der Erstwiderrufsentscheidungsprüfung um eine
gebundene Entscheidung im Sinne des § 73 Abs. 1 AsyVfG handelt,
vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 23. Februar 2005 - 16 K 2191/04.A -.
44
Hieran vermag auch der Umstand, dass das Bundesamt erst nach Ablauf der Drei-
Jahres-Frist des § 73 Abs. 2a AsylVfG die Widerrufsprüfung vorgenommen hat, nichts zu
ändern. Die Vorschrift des § 73 Abs. 2a AsylVfG ist erst zum 1. Januar 2005 in Kraft
getreten, sodass sie zuvor vom Bundesamt nicht als geltendes Recht zu berücksichtigen
war. Eine Übergangsbestimmung, wonach die Dreijahresfrist rückwirkend auch für vor
dem 1. Januar 2005 länger als drei Jahre unanfechtbar als asylberechtigt anerkannte
Personen eingreifen sollte, enthalten weder §§ 87 Abs. 1, 87 b AsylVfG noch Art. 3, 15
ZuwanderungsG. Auch für den mit § 73 Abs. 2a AsylVfG in Verbindung stehenden § 26
Abs. 3 AufenthG enthält § 102 Abs. 2 AufenthG bewusst keine eine Rückwirkung
anordnende Übergangsvorschrift. Nach § 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG gilt zwar für eine
gerichtliche Entscheidung jeweils das zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung
geltende (neue) Recht. Dies besagt aber nicht, dass diesem bezüglich neu eingeführter
Fristenbestimmungen samt daran anknüpfender Pflichten eine Rückwirkung über den
Zeitpunkt ihres Inkrafttretens hinaus zuzumessen wäre. Die von diesen neuen
Fristenbestimmungen begründeten Rechte und Pflichten beginnen vielmehr auch
insoweit erst ab ihrem Inkrafttreten zu laufen und wirken für die Zukunft,
45
vgl. zum Ganzen BayVGH, Beschluss vom 25. April 2005 - 21 ZB 05.30260 -; VG
Braunschweig, Urteil vom 17. Februar 2005 - 6 A 524/04 -.
46
Zudem dient die Dreijahresfrist nicht auch den Interessen des Asylbewerbers, sodass
sich dieser auf eine etwaige Verletzung nicht berufen kann. Die in § 73 Abs. 2a S. 1
AsylVfG bestimmte Frist steht rechtssystematisch im Zusammenhang mit dem
Einbürgerungsverfahren (vgl. § 73 Abs. 2 a S. 4 AsylVfG) und ist allein im öffentlichen
Interesse an der alsbaldigen Beseitigung einer dem Asylberechtigten nicht (mehr)
zustehenden Rechtsposition erlassen worden, damit u.a. für Einbürgerungsverfahren
rascher Klarheit über den asylrechtlichen Status des Betreffenden erlangt werden kann,
47
vgl. VG Aachen, Urteil vom 4. Januar 2005 - 9 K 3241/04.A -; VG Braunschweig, Urteil
vom 17. Februar 2005, a.a.O.; a.A. VG Köln, Urteil vom 10. Juni 2005 - 18 K 5874/04.A -
.
48
Auch die Ausnahmeregelung des § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG greift nicht ein. Denn
zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe, von einem Widerruf
abzusehen, liegen nicht vor. Die gegenwärtigen politischen Verhältnisse im Irak sind,
wie oben dargelegt, gänzlich andere als zum Zeitpunkt der Ausreise der Klägerin im
Jahr 2001. Eine mögliche Integration der Klägerin in die Bundesrepublik Deutschland ist
49
nicht unmittelbare und schon gar nicht zwingende Folge einer etwaigen früheren
Verfolgung im Irak,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2005 - 9 A 1410/05.A -.
50
Die Voraussetzungen des § 73 AsylVfG sind auch nicht etwa deswegen nicht erfüllt,
weil die Änderung der Verhältnisse im Irak noch nicht dauerhaft wäre und der irakische
Staat nicht in der Lage wäre ausreichenden Schutz zu gewähren, wie es Art. 1 C Nr. 5
Genfer Flüchtlingskonvention (GK) voraussetzt. Eine einschränkende Auslegung des §
73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG ist schon deshalb nicht geboten, weil die GK - insbesondere die
Vorschriften des Art. 1 C Nr. 5 und 6 GK - keine allgemeinen Bestimmungen über den
Widerruf eines förmlichen Flüchtlingsstatus enthält. Sie schreibt weder vor, Flüchtlingen
einen besonderen Status zu verleihen, noch trifft sie Regelungen über einen Widerruf
oder eine Rücknahme eines derartigen Status,
51
vgl. hierzu ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 2003 - 8 A 3766/03.A -
m.w.Nachw. in Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Auffassung des UNHCR, a.A.
VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11. August 2005 - 6 A 121/05 -.
52
Ein etwaiges - ungeachtet entfallener Verfolgungsgefahr - bestehendes Schutzbedürfnis
ist ggf. im Rahmen der Prüfung der §§ 60 Abs. 2 -7, 60 a AufenthG zu berücksichtigen.
Auch Art. 11 Abs. 1 e), 14 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie)
stehen einem Widerruf nicht entgegen. Zwar wird dort (inhaltlich entsprechend der GK)
der Widerruf einer Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 2 d) für den Fall
vorgesehen, dass der Schutz des Landes der Staatsangehörigkeit in Anspruch
genommen werden kann. Dabei geht es jedoch, wie sich aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie
ergibt, um den Schutz vor individueller Verfolgung, die nicht mehr droht, nicht aber um
die Schutz- und Funktionsfähigkeit des Staates schlechthin. Der sog. „subsidiäre
Schutz" gemäß Art. 15 der Richtlinie vor ernsthaftem Schaden ist ebenfalls ausdrücklich
für individuelle Bedrohungen vorgesehen. Schließlich belegt Erwägung 26 der
Richtlinie, dass Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe
allgemein ausgesetzt sind, grundsätzlich keine Bedrohung im Sinne der Richtlinie
darstellen, die als ernsthafter Schaden im Sinne des Art. 15 der Richtlinie zu beurteilen
wäre. Zudem haben die Mitgliedsstaaten bis zum 10. Oktober 2006 Zeit, die Aussagen
der Richtlinie in innerstaatliches Recht umzusetzen, sofern überhaupt
Anpassungsbedarf besteht. Ein Einzelner kann sich darüber hinaus vor nationalen
Gerichten auf eine Richtlinie erst nach Ablauf der für ihre Umsetzung in das nationale
Recht vorgesehenen Frist berufen,
53
vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2005 - 11 A 533/05.A - m.w.Nachw.
54
2. Da die Klägerin - wie oben dargelegt - zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt bei
einer Rückkehr in den Irak weder durch den Staat oder staatsähnliche Stellen noch
durch nichtstaatliche Akteure mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten hat, hat sie keinen Anspruch auf Feststellung,
dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen.
55
3. Auch im Übrigen ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig. Abschiebungsverbote
nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG (früher: Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG)
liegen zu Gunsten der Klägerin nicht vor.
56
Die Abschiebungsschutztatbestände des § 60 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5 AufenthG
erfordern jeweils eine konkret-individuell drohende Gefahr durch den Staat oder eine
staatsähnliche Organisation, die im Irak derzeit nicht existieren. Auch ist, wie bereits
oben dargelegt, nichts dafür ersichtlich, dass von künftigen staatlichen oder
staatsähnlichen irakischen Stellen konkrete Gefahren für die Klägerin mit der
erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgehen könnten.
57
Gründe für einen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG sind ebenfalls nicht
ersichtlich. Nach § 60 Abs. 7 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in
einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete
Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, und zwar unabhängig davon, ob diese vom
Staat ausgeht oder diesem zuzurechnen ist oder auf anderen Ursachen beruht. Für die
Annahme einer konkreten Gefahr genügt aber nicht die theoretische Möglichkeit, Opfer
von Eingriffen in die genannten Rechtsgüter zu werden. Vielmehr ist erforderlich, dass
eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefährdungssituation mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit besteht. Demgegenüber ist die
Berücksichtigung von Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe,
der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, allein einer generellen
Entscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorbehalten (§ 60 Abs. 7 Satz 2
AufenthG), und das grundsätzlich selbst dann, wenn eine solche Gefahr den Einzelnen
konkret und individualisierbar betrifft. Trotz bestehender erheblicher Gefahr ist danach
die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gesperrt, wenn dieselbe Gefahr
zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im Abschiebezielstaat droht. Abweichend von
diesem Grundsatz gebietet eine verfassungskonforme Auslegung und Anwendung des
§ 60 Abs. 7 AufenthG im Einzelfall allerdings dann, wenn der Ausländer in seinem
Heimatstaat einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle
seiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder
schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde, die Gewährung von
Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG,
58
vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324, vom 29.
März 1996 - 9 C 116.95 -, DVBl. 1996, 1257, vom 2. September 1997 - 9 C 40.96 - und
vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, BVerwGE 108, 77 zu § 53 Abs. 6 AuslG.
59
Das gilt aber nur dann, wenn gleichwertiger Schutz vor Abschiebung nicht anderweitig
durch eine erfolgte Einzelfallregelung oder durch einen Erlass vermittelt wird,
60
vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, NVwZ 2001, 1420.
61
Letzteres, also eine Schutzgewährung auf der Grundlage eines Erlasses, greift
vorliegend ein. Der Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom
18. Dezember 2003 (Az. 14.44.382-I 3) zur Verlängerung auslaufender Duldungen
vollziehbar ausreisepflichtiger Personen aus dem Irak um sechs Monate, der gemäß
dem Schreiben des Innenministeriums NRW an das OVG NRW vom 28. Januar 2004
(Az. 15.44.382-I 3) auch auf Fälle des Erlöschens asylverfahrensrechtlicher
Aufenthaltsgestattungen erstreckt werden kann, beinhaltet angesichts des
angenommenen tatsächlichen Abschiebungshindernisses und des unter solchen
Voraussetzungen schon kraft Gesetzes (§ 60a Abs. 2 AufenthG) bestehenden
Anspruchs auf Aussetzung der Abschiebung unmissverständlich die rechtsverbindliche
Vermittlung von Schutz vor Abschiebung,
62
vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom13. Mai 2004 - 20 A 1206/02.A - und vom 29. Juni 2004
- 9 A 2389/02.A -.
63
Hieran hat sich bislang nichts geändert, da der Erlass laut Schreiben des
Innenministeriums NRW vom 20. Dezember 2004 an das VG Münster (Az. 15-39.00.02-I
3) weiterhin anzuwenden ist.
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Es bedarf daher keines Eingehens auf für die Klägerin möglicherweise bestehende
gruppenspezifische Gründe für Besorgnisse und auf die Frage, ob daran anknüpfend
eine verfassungsrechtlich relevante Zuspitzung in Rede stehen könnte. Maßgeblich
kann allenfalls eine individuelle, in persönlichen Eigenschaften und Verhältnissen
angelegte Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit sein. In dieser Hinsicht ist von der
Klägerin nichts Spezifisches und Konkretes vorgetragen worden. Nach ihrem Vortrag ist
davon auszugehen, dass ihre Eltern und ihre Brüder nach wie vor unbehelligt im Irak
leben. Gerade die offensichtlichen und schwerwiegenden Probleme hinsichtlich der
Sicherheit im Irak sind als Gefahren allgemeiner Art einzuordnen. Gleiches gilt für die
dort bestehenden Versorgungsengpässe.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.
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