Urteil des VG Düsseldorf vom 03.01.2006

VG Düsseldorf: politische verfolgung, gemeinde, kirche, ausreise, bundesamt für migration, familie, geschäft, anerkennung, amnesty international, politische tätigkeit

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 2026/04.A
Datum:
03.01.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 2026/04.A
Tenor:
Die Beklagte wird unter entsprechend teilweiser Aufhebung des
Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge vom 9. März 2004 hinsichtlich der Klägerin zu 1. und unter
Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge vom 8. März 2004 betreffend den Kläger zu 2.
verpflichtet, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und
festzustellen, dass in ihrer Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1
AufenthG hinsichtlich des Iran vorliegen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten
nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor
Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand:
1
Die Kläger sind iranische Staatsangehörige persischer Volkszugehörigkeit und nach
eigenen Angaben christlichen Glaubens. Die am 0.0.1961 geborene Klägerin zu 1. ist
die Ehefrau des am 00.0.1956 geborenen Klägers zu 2. Sie haben zwei Kinder: den am
00.0.1985 geborenen Sohn E1 (bislang Kläger zu 2. und nach Abtrennung Kläger des
Verfahrens 2 K 64/06.A) sowie den am 0.0.1989 geborenen Sohn E2, der vor dem
erkennenden Gericht ein Asylfolgeverfahren betreibt (22 K 5212/05.A).
2
Die Klägerin zu 1. (nachfolgend: Klägerin) reiste gemeinsam mit ihren beiden Söhnen
nach eigenen Angaben am 13. November 2002 mit einem sog. Schengen- Visum für
Griechenland auf dem Luftweg von Teheran nach Dubai und von dort nach Düsseldorf.
Der Kläger zu 2. (nachfolgend: Kläger) reiste mit einem sog. Schengen- Visum für Italien
am 7. Dezember 2003 auf dem Luftweg von Teheran nach Köln. Die Kläger legten
entsprechende Boarding-Pässe vor.
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Die Klägerin und ihre Söhne stellten am 19. November 2002 beim Bundesamt für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr: Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge; nachfolgend: Bundesamt) einen Asylantrag.
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Zur Begründung ihres Asylantrages gab die Klägerin bei ihrer persönlichen Anhörung
an, sie und ihr Ehemann seien zum Christentum konvertiert. Sie habe seit 1364 im Amt
für Erziehung und Bildung gearbeitet. Bis zum 4. Shariwar 1380 (26. August 2002) sei
sie in einer weiterführenden Mädchenschule in der Verwaltung tätig gewesen. Der
Schulleiter habe ihr mitgeteilt, dass sie vom Geheimdienst einbestellt sei. Dort habe
man ihr gesagt, dass sie nach 17 Jahren im Schuldienst nicht mehr weiter arbeiten
dürfe. Sie sei sich sicher, dass dies mit ihrem Glauben zusammenhänge. Am 14.
Shariwar 1380 (6. September 2002) sei sie mit ihrer Familie abends zu Hause gewesen.
Sie hätten vor dem Fernseher gesessen und auf einmal gehört, dass leere
Milchflaschen gegen die Scheiben des Hauses geworfen wurden. Ihr Mann habe die
Familie auf die andere Seite der Wohnung gebracht, damit niemand von den
Glassplittern verletzt werde. Sie hätten sich dann im Badezimmer versteckt und draußen
viele Stimmen und die Nachbarn rufen gehört. Man habe ihr Auto angezündet und es
habe einige Zeit gedauert, bis die Feuerwehr gekommen sei, um es zu löschen. Kurz
danach sei die Polizei gekommen und habe gefragt, was los sei und ob sie jemanden
erkannt hätten, habe dann einen Bericht aufgenommen und sei wieder gegangen. Ihr
Mann sei dann nach draußen gegangen, um den Hirten der christlichen Gemeinde
anzurufen. Dieser habe ihnen geraten, dass sie ihre Wertsachen nehmen und sofort das
Haus verlassen sollten, um sich in Sicherheit zu bringen. Der Hirte habe sie dann zu
Schwester N gebracht und ihnen geraten, das Haus nicht zu verlassen, weil mittlerweile
auch die Scheiben des Ladens eingeworfen worden seien. Die Kirche habe sich dann
um sie gekümmert und habe ihnen Pässe für die Ausreise besorgt. Sie habe mit ihren
beiden Söhnen über den Flughafen Teheran-Mehrabad den Iran verlassen. Ihr Mann
habe allerdings noch dort bleiben müssen.
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Sie habe den ersten Kontakt zur christlichen Religion erlangt über eine Frau namens T.
Diese habe zur assyrischen Minderheit im Iran gehört. Sie habe sie näher kennen
gelernt und zu Hause besucht, wo diese ein Bild von Jesus stehen hatte. Sie sei
neugierig geworden, habe nach einer Bibel gefragt und einmal darin lesen wollen. Sie
habe damals gar nicht verstanden, warum Christen eine solche Ruhe hätten, weil sie
das Buch zunächst nicht verstanden habe. Ihr Mann und sie hätten T dann einmal
gefragt, ob sie nicht zur Kirche mitkommen könnten. Diese habe aber erwidert, dass sie
dort Assyrisch sprächen und sie - die Kläger - überhaupt nichts verstehen würden. Sie
würde aber einen Ort suchen, wo auch auf Persisch gebetet werde. Sie hätten sich dann
eines Tages verabredet und seien zusammen nach Teheran zur „Vereinigungskirche"
gefahren. Als sie dort gewesen seien und die Gebetbücher in Händen gehalten hätten,
hätten sie sich sofort beruhigt und gefühlt, dass sie nunmehr die Ruhe finden würden,
die sie immer gesucht hätten. Sie seien dann öfter hingegangen, hätten Leute kennen
gelernt, wie etwa Bruder S, der die Heilige Schrift interpretiert habe. Sie hätten in den
Jahren 1376 und 1377 die Kirche immer heimlich aufgesucht und nach und nach auch
ihre Kinder mitgenommen. Bruder S habe sie immer gewarnt, dass niemand davon
erfährt.
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Der Kläger stellte 17. Dezember 2003 beim Bundesamt einen Asylantrag und führte bei
seiner persönlichen Anhörung im wesentlichen wie folgt aus: Sie hätten im Iran ein ganz
normales Leben als Moslems geführt, bis sie eine Christin namens S kennen gelernt
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hätten. Diese habe sie zum Christentum geführt. Sie hätten sich der Kirche zugewandt
und sich in ihr engagiert, Aktivitäten gehabt und Familien auch außerhalb der Kirche
geholfen. Er habe seine Religion bereits im Jahre 1377 (1998) gewechselt, sei aber erst
im Jahre 2001 getauft worden. Es habe länger gedauert mit der Taufe, weil es sich um
eine Persisch sprechende Kirche gehandelt habe, weshalb dies eine gefährliche
Angelegenheit sei. In dieser Zeit werde man beobachtet, ob man den neuen Glauben
wirklich mit Überzeugung vertrete. Zwar dürfe man niemanden zum Christentum
bekehren oder missionieren, sie hätten das aber des Öfteren gemacht, so etwa im Bus
in der Stadt und auch Familien angesprochen. Er habe durch die verschiedenen
Treffpunkte und Sitzungen in privaten Wohnungen immer mehr Verpflichtungen der
Kirche bekommen. Sie hätten dann jedoch anonyme und mysteriöse Anrufe bekommen,
bei denen sich niemand gemeldet habe. Zudem hätten sie Drohbriefe und Briefe mit
Schimpfwörtern bekommen. Anfang des Jahres 1381 habe er in seinem Geschäft
gearbeitet und Kunden bedient. Da habe ein Mann vor ihm gestanden, der ausgesehen
habe, als wenn er von der Regierung wäre. Dieser habe ihm gesagt, er müsse mit ihm
alleine reden. Als alle Kunden das Geschäft verlassen und weg gewesen seien, hätten
sie unter vier Augen miteinander geredet. Er habe zunächst gedacht, dass der Mann
sich bewerben und im Geschäft arbeiten wolle. Als sie in dem Büro hinter dem Geschäft
gesessen hätten, habe dieser ihn sogleich gefragt, ob er die Religion gewechselt habe
und zum Christentum übergetreten sei. In diesem Moment sei er von einem Mitarbeiter
ins Geschäft nach vorne gerufen worden, sodass ihm eine kurze Pause entstanden sei.
Als er zurück gekommen sei, habe er die Frage mit „Ja" beantwortet. Der Mann habe
sich dann mit ihm unterhalten und versucht, ihn zu bekehren und ausgeführt, dass der
Islam die vollkommenste Religion sei. Zudem habe er doch sein Leben und sein
Geschäft und alle Nachbarn würden gut über ihn reden. Es wäre doch schade, wenn er
sein Leben nur wegen des Religionswechsels verlieren würde. Er habe ihn damit
erpresst. Er habe das dann alles an die Kirche weitergeleitet. Dies sei im Monat
Ordibehesht 1381 (Mai 2002) gewesen. Er habe jedoch nicht aufgehört, für das
Christentum zu kämpfen.
Seine Frau sei jedoch dann am 4. Shariwar 1380 zum Geheimdienst bestellt worden.
Sie habe danach nicht mehr in der Schule arbeiten dürfen. Sie hätten das alles an die
Kirche weitergeleitet, die ihnen geraten habe, dass sie sich ruhig verhalten und
vorsichtig sein müssten.
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Am 14. Shariwar 1380 sei er abends mit der Familie zu Hause gewesen, als sie einen
lauten Knall gehört hätten und ein Fenster kaputt gegangen sei. Alle Fenster seien
eingeworfen worden. Sie seien dann in den hinteren Bereich des Hauses ins
Badezimmer gegangen. Die Kinder hätten geweint und geschrieen, weil niemand
gewusst habe, was vorgefallen war. Er habe dann einen Nachbarn aus dem gegenüber
liegenden Haus sprechen gehört. Auf der Straße habe er dann gesehen, dass man ihr
Auto in Brand gesetzt habe. Die Polizei sei dann angerückt und habe gefragt, ob sie
Feinde hätten und ob sie wüssten, wer ihnen so etwas antun würde. Danach sei sie
wieder gegangen. Er habe von der Telefonzelle aus die Kirche angerufen, mit der
Nachtschicht gesprochen, die ihm empfohlen habe, alles Nötige und Wichtige
einzupacken. Der Nachbar habe sie dann nach Karadj-Stadt gefahren, wo Bruder S auf
sie gewartet habe. Dieser habe sie dann zu Schwester N gebracht, wo sie sich
aufgehalten hätten, bis sie das Land verlassen konnten.
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Als seine Frau und seine Kinder bereits ausgereist gewesen seien, habe er bei seiner
leiblichen Schwester in einem Versteck gelebt. Erst später habe er einen Pass erhalten,
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mit dem er selbst auch habe ausreisen können. Es sei allein eine Entscheidung der
Kirche gewesen, wann er ausreisen konnte. Er habe sich nur deshalb noch im Iran
aufhalten können, weil er sich dort versteckt gehalten habe. Seine Schwestern und
Brüder seien in dieser Zeit mehrfach angerufen und erpresst worden.
Mit Bescheiden vom 9. März 2004 lehnte das Bundesamt das Asylbegehren der
Klägerin zu 1. und des Sohnes E2 einerseits sowie des Sohnes E1 andererseits ab und
stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und
Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG nicht vorliegen, und forderte sie auf, die
Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach dem unanfechtbaren
Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Gleichzeitig drohte es für den Fall der
Nichtbefolgung die Abschiebung in den Iran oder in einen anderen Staat an, in den sie
einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei. Zur Begründung
führte es im Wesentlichen wie folgt aus:
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Der von der Klägerin geltend gemachte Ausreisegrund führe selbst bei
Wahrunterstellung nicht zu einem Asylanspruch. Der Abfall vom Glauben, die sog.
Apostasie, sei im Iran in der von der Klägerin ausgeübten Form nicht unter Strafe
gestellt. Vielmehr werde wegen des iranischen Staatsverständnisses und der Identität
von Religion und Staat die politische Opposition gegen den Staat bestraft. Der Abfall
vom Glauben sei deswegen nur dann strafbar, wenn neben dem Glaubenswechsel auch
eine Kritik an oder eine Opposition zum Staat enthalten sei. Nach dem Verständnis des
Islam sei ein Glaubenswechsel schlechterdings nicht möglich und werde ignoriert,
obwohl er einen absoluten Tabubruch darstelle. Erst wenn die Autorität des Staates
damit in Frage gestellt werde, stehe eine strafrechtliche Ahndung im Raum. Dies sei im
Falle der Klägerin nicht der Fall. Eine politische Dimension sei nämlich nicht erkennbar.
Die Ausreise mit einem eigenen unverfälschten Reisepass über den Flughafen
Teheran-Mehrabad belege, dass ein unmittelbares staatliches Verfolgungsinteresse
nicht bestehe. Bei fortgesetzter Missionierungstätigkeit bestehe zwar durchaus
Verfolgungsgefahr. Es sei der Klägerin aber zuzumuten, ihr religiöses Engagement im
Falle einer Rückkehr insoweit einzuschränken, da asylrechtlich geschützt nur das sog.
forum internum sei. Auch nach der Darstellung der Klägerin habe die Gemeinde im Iran
die Möglichkeit gehabt, ihre religiösen Tätigkeiten im nachbarschaftlich-kommunikativen
Bereich zu entfalten. Der Kernbereich der religiösen Freiheit sei dementsprechend nicht
berührt. Hinsichtlich des Überfalls auf die Wohnung der Familie, bei der sämtliche
Fenster eingeschlagen und das Auto in Brand gesetzt worden sei, bestehe eine
asylrechtliche Verantwortlichkeit des iranischen Staates nur im Falle der
Schutzunwilligkeit oder Schutzunfähigkeit. Dies sei weder behauptet noch ersichtlich.
Zudem bestehe keine Wiederholungsgefahr, wenn die Kläger im Falle einer Rückkehr
ihre Missionierungsarbeit in zumutbarer Weise aufgäben. Auch der Verlust des
Arbeitsplatzes der Klägerin als Verwaltungskraft einer Mädchenschule aufgrund ihres
Glaubenswechsels sei asylrechtlich nicht relevant, denn dieser Eingriff sei nicht intensiv
genug, um den Anforderungen an die Asylerheblichkeit einer Maßnahme zu genügen.
Die Klägerin habe damit ihr Heimatland unverfolgt verlassen und keine beachtlichen
Nachfluchtgründe geltend gemacht. Der Asylantrag des Sohnes E2 sei unbegründet, da
keine eigenen Asylgründe geltend gemacht worden seien. Abschiebungshindernisse
nach § 53 AuslG seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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Der Asylantrag des Sohnes E1 sei ebenfalls unbegründet, weil nach dem Ergebnis
seiner Anhörung keine politische Verfolgung im Iran bestehe. Es werde zur Vermeidung
von Wiederholungen auf den Asylbescheid der Eltern verwiesen.
13
Mit Bescheid vom 8. März 2004 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab,
stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und
Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG nicht vorliegen, und forderte ihn auf, die
Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach dem unanfechtbaren
Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Gleichzeitig drohte es für den Fall der
Nichtbefolgung die Abschiebung in den Iran oder in einen anderen Staat an, in den er
einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Zur Begründung
führte es wie im Bescheid der Klägerin aus, dass der Kläger durch keine seiner
Handlungen die staatliche Allmacht im Iran in Frage gestellt habe. Er habe mehr als ein
Jahr unbehelligt bei seiner Schwester leben können. Die offizielle Ausreise über den
Flughafen Teheran-Mehrabad belege, dass kein unmittelbares staatliches
Verfolgungsinteresse bestehe. Zudem könne dem Kläger zugemutet werden, sich im
Falle der Rückkehr im Iran auf den nachbarschaftlich- kommunikativen Bereich
zurückzuziehen und die Missionierung zu unterlassen. Eine Wiederholungsgefahr für
einen Angriff auf das Haus der Kläger bestehe nicht, wenn die entsprechende
Missionierungsarbeit aufgegeben werde. Beachtliche Nachfluchtgründe seien weder
vorgetragen noch sonst ersichtlich.
14
Die Kläger sowie ihr Sohn E1 haben am 22. März 2004 Klage erhoben (2 K 2026/04.A,
5 K 2027/04.A und 9 K 2028/04.A). Das Gericht hat die Klagen miteinander verbunden
und unter dem Aktenzeichen 2 K 2026/04.A fortgeführt.
15
Die Kläger tragen ergänzend wie folgt vor: Das Bundesamt sei in dem angefochtenen
Bescheid weder darauf eingegangen, dass der Kläger in seiner Heimat missionarisch
für den christlichen Glauben aktiv gewesen sei, noch dass er angegeben habe, wegen
dieser Aktivitäten von den Sicherheitskräften aufgesucht worden zu sein. Er habe in der
Gemeinde verschiedene Funktionen übernommen, was durch die Angaben des Herrn
C1 bestätigt werde, der vor Kurzem geschäftlich in der Bundesrepublik Deutschland
gewesen sei. Dieser habe schriftlich folgende Angaben gemacht:
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„Herr E war Kassenwart unserer Gemeinde und hat missionarische Tätigkeiten
ausgeführt. Er hat sich mit anderen Familien getroffen und versucht, das Christentum
bekannt zu machen. Das musste er sehr vorsichtig organisieren und er suchte sich
dabei immer ganz bestimmte Personen aus, die aus seiner Sicht vertrauenswürdig
waren. Außerdem werden wir in der Gemeinde geschult und lernen, wie die vorsichtige
Missionsarbeit auszuführen ist. Manche Gemeindemitglieder können das nicht. Herr E
war dafür geeignet. Ungefähr vor einem Jahr hat die Regierung einen „Zweig" unserer
Gemeinde beschattet und vor ca. fünf Monaten im Nordiran überfallen. Es wurden
mehrere Personen festgenommen und alle Dokumente beschlagnahmt. Das belegt, wie
sehr unsere Gemeinde unter Beobachtung steht. Auch unsere Gemeinde wurde
überfallen, unser Pastor S wurde festgenommen. Von ihm habe ich erfahren, dass man
ihn nach führenden Mitgliedern unserer Gemeinde, so auch nach der Familie E befragt
habe. Man habe erfahren wollen, wo sich die Familie aufhält. Der Pastor hat gesagt, die
iranischen Sicherheitskräfte hätten auch vorgehabt, Herrn E zu verhaften. Unser Pastor
wird heute noch behelligt von Sicherheitskräften, die ihn immer wieder verhören. Die
Festnahme des Pastors war im September."
17
Die Kläger haben Mitgliedsbescheinigungen der Kirche „Assembly of God" sowie Filme
und Fotos über kirchliche Zeremonien sowie eine Bescheinigung des Herrn A der
Gemeinde Gottes in F vom 18. Mai 2005 vorgelegt.
18
Die Kläger beantragen,
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die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des Bundesamtes für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge vom 8. und 9. März 2004 zu verpflichten, sie - die Kläger - als
Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass in ihrer Person die
Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Iran vorliegen,
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hilfsweise,
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festzustellen, dass in ihrer Person Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2-7 AufenthG
hinsichtlich des Iran bestehen.
22
Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide
schriftsätzlich,
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die Klage abzuweisen.
24
Die Kammer hat mit Beschluss vom 13. Dezember 2005 den Rechtsstreit dem
Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
25
Die Kläger sind in der mündlichen Verhandlung eingehend zu ihren Asylgründen gehört
worden. Das Gericht hat des weiteren Herrn A informatorisch gehört. Wegen des
jeweiligen Vorbringens wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
26
Das Gericht hat das Verfahren betreffend den älteren Sohn der Kläger, E1, mit
Beschluss vom 5. Januar 2006 abgetrennt und unter dem neuen Aktenzeichen 2 K
64/06.A fortgeführt.
27
Der jüngere Sohn, E2, hat am 31. Oktober 2005 beim Bundesamt einen Asylfolgeantrag
gestellt, den das Bundesamt mit Bescheid vom 24. November 2005 abgelehnt hat. Er
hat am 5. Dezember 2005 Klage beim erkennenden Gericht erhoben (22 K 5212/05.A).
28
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Streitakte, der Gerichtsakten 5 K 2027/04.A, 9 K 2028/04.A, 22 K 5212/05.A sowie der
beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
30
Das Gericht kann durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm der Rechtsstreit
durch Beschluss der Kammer zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 6 VwGO).
31
Die Klage hat Erfolg.
32
Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 9.
März 2004 ist hinsichtlich der Klägerin rechtswidrig; der Bescheid des Bundesamtes für
die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 8. März 2004 betreffend den Kläger ist
rechtswidrig. Sie verletzen die Kläger jeweils in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 und 5
VwGO). Die Kläger haben im maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§
77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylVfG) einen Anspruch auf Anerkennung als
Asylberechtigte sowie auf die Feststellung, dass bei ihnen die Voraussetzungen des §
33
60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Iran vorliegen.
Die Voraussetzungen des Art. 16a GG sind erfüllt. Hiernach genießen politisch Verfolgte
Asylrecht. Politisch verfolgt in diesem Sinne ist, wem selbst - in seiner Person - von
seinem Heimatstaat gezielt intensive, ihn aus der übergreifenden Friedensordnung des
Staates ausgrenzende Rechtsverletzungen zugefügt worden sind oder unmittelbar
drohen, die in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, d.h. aus Gründen, die allein in
seiner politischen Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder in anderen,
für ihn unverfügbaren Merkmalen liegen, welche sein Anderssein prägen, Leib und
Leben gefährden oder die persönliche Freiheit besonders beschränken.
34
Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85
u.a. -, DVBl. 1991, 531; Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80,
315 (334 ff.); Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, in: - BVerfGE 76, 143
(157 f.); Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -,
BVerwGE 85, 139 (140 f.); Urteil vom 20. November 1990 - 9 C 74.90 -, InfAuslR 1991,
145 (146); jeweils zu Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F.
35
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt das Asylgrundrecht
des Art. 16 a Abs. 1 GG grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen
Verfolgung, Flucht und Asyl voraus.
36
BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, a.a.O. S.344.
37
Es ist - auch nach seiner humanitären Intention - darauf gerichtet, nur dem in einer für
ihn ausweglosen Lage vor politischer Verfolgung Flüchtenden Zuflucht und Schutz zu
gewähren. Dabei steht der eingetretenen Verfolgung die unmittelbar drohende Gefahr
der Verfolgung gleich.
38
BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991, a.a.O.
39
Wer in diesem Sinne politisch verfolgt ist, genießt Asylrecht, es sei denn, dass bei einer
Rückkehr des Asylsuchenden in diesen Staat eine Wiederholung von
Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen wäre.
40
BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147, 181, 182/80 -, BVerfGE 54, 341;
BVerwG, Urteil vom 31. März 1981 - 9 C 237.80 -, Buchholz, Sammel- und
Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 402.24 § 28
AuslG Nr. 27.
41
Bei Tatbeständen, die erst nach dem Verlassen des Heimatstaates entstehen und eine
Verfolgungsgefahr begründen (sog. Nachfluchttatbestände), kann die nach der
humanitären Intention des Art. 16 a Abs. 1 GG auf Gewährung von Zuflucht und Schutz
bei Flucht aus auswegloser Lage gerichtete Asylverbürgung hingegen tatbestandlich
nicht vorliegen. Eine Erstreckung des Asylgrundrechts auf solche Nachfluchttatbestände
kann deshalb nur in Frage kommen, wenn sie nach dem Sinn und Zweck der
Asylverbürgung gefordert ist.
42
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51, 64
f.
43
Es obliegt dem Asylsuchenden, die Voraussetzungen für seine Anerkennung glaubhaft
zu machen. Er muss in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und
persönlichen Erlebnisse eine Schilderung geben, die geeignet ist, seinen Anspruch auf
Asylanerkennung lückenlos zu tragen. Hinsichtlich der allgemeinen politischen
Verhältnisse im Herkunftsland muss er Tatsachen vortragen, aus denen sich - als wahr
unterstellt - hinreichende Anhaltspunkte für eine nicht entfernt liegende Möglichkeit
politischer Verfolgung für den Fall seiner Rückkehr in das Herkunftsland ergeben.
44
Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr.
44; Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239/89 -, NVwZ 1990, S. 171.
45
Ein in diesem Sinne schlüssiges Asylbegehren setzt im Regelfall zugleich voraus, dass
der Asylsuchende konkrete Einzelheiten seines individuellen Verfolgungsschicksals
vorträgt und sich nicht auf unsubstantiierte allgemeine Darlegungen beschränkt. Er
muss nachvollziehbar machen, wieso und weshalb gerade er eine politische Verfolgung
befürchtet.
46
Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 1984 - 9 C 981.81 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr.
19.
47
An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn der
Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein
Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der
Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer
Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder er sein Vorbringen im Laufe des
Asylverfahrens steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren
als maßgebend bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren
einführt.
48
Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 29. November 1990 - 2 BvR 1095/90 -, InfAuslR
1991, S. 94 (95); BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 - 9 C 72.89 -, Buchholz 402.25 §
1 AsylVfG Nr. 135.
49
In Anwendung dieser Maßstäbe und unter Würdigung der beigezogenen
Verfahrensakten sowie des Vorbringens der Kläger und des informatorisch gehörten
Herrn A ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Kläger die tatsächlichen
und rechtlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Anspruchs auf Asyl
erfüllen, weil sie den Iran im November 2002 bzw. Dezember 2003 aus begründeter
Furcht vor unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen haben. Ein Anspruch
auf Asyl steht den Klägern auch deshalb zu, weil ihnen aufgrund ihrer missionarischen
Tätigkeit in herausgehobener Position in der Bundesrepublik Deutschland bei einer
Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht.
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Das Gericht geht hierbei von folgendem Sachverhalt aus: Die Kläger haben im Jahr
1377 Kontakt zur christlichen Religion erhalten und sich in der Folgezeit der
„Vereinigungskirche" [Göttliche Vereinigung] in Teheran angeschlossen, die zur
„Assembly of God Churches" gehört. Ab 1379 haben sie neben der Gemeinde in
Teheran auch die entsprechende Gemeinde in Karadj besucht. Nach der Teilnahme an
Bibelkursen und einer ernsthaften Glaubensprüfung wurden die Kläger am 28.03.1380
in der Kirche im Teheraner Stadtteil Narmak christlich getauft. Die Kläger folgten dem
Missionsauftrag ihrer Kirche und versuchten im Park oder im Bus, mit Menschen ins
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Gespräch über den christlichen Glauben zu kommen und luden sie bei entsprechendem
Interesse in die Gemeinde ein. Einige Menschen fanden über die Kläger zum
christlichen Glauben und schlossen sich der Gemeinde an.
Im Monat Ordibehest 1381 kam ein Mitarbeiter des „Amtes für Sicherheit und
Nachrichten" in das Geschäft des Klägers, befragte ihn, ob er sich vom Islam abgewandt
und zum christlichen Glauben konvertiert sei. Nachdem der Kläger dies bejaht hatte,
ermahnte ihn dieser Mann, dass er doch sein Haus, sein Geschäft und sein Leben nicht
wegen des christlichen Glaubens aufs Spiel setzen solle. Er solle sich zukünftig an
islamischen Orten zeigen. Die Klägerin, die in der Verwaltung einer Mädchenschule
arbeitete, wurde zu Beginn des Monats Shariwar 1381 zum „Amt für Sicherheit und
Nachrichten" vorgeladen. Dort wurde ihr mitgeteilt, dass sie nicht mehr in der Schule
arbeiten dürfe.
52
Am 14. Shariwar 1381 warfen Unbekannte die Fenster des Hauses der Kläger ein und
setzten ihr Auto in Brand. Daraufhin packten die Kläger auf Anraten des Pastors der
Gemeinde in Karadj, Bruder S, ihre Habseligkeiten und versteckten sich zunächst bei
Schwester N. Die Klägerin konnte mit ihren beiden Söhnen am 13. November 2002
ausreisen. Der Kläger versteckte sich daraufhin bei einer Schwester in Tabriz, bis auch
ihm am 7. Dezember 2003 die Ausreise gelang.
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Die Kläger haben sich in der Bundesrepublik Deutschland der persischsprachigen
„Gemeinde Gottes" in F angeschlossen, sind in der Gemeindearbeit aktiv, nehmen
durch den Besuch der Bibelstunden und Gottesdienste regelmäßig am Gemeindeleben
teil und sind in herausgehobener Stellung missionarisch tätig.
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Das Gericht gelangt zu der Überzeugung von der Richtigkeit des vorstehenden
Sachverhalts aufgrund der Anhörung der Kläger in der mündlichen Verhandlung, in der
die Kläger ihr Verfolgungsschicksal ausführlich, detailreich und ohne Widersprüche zu
ihrem Vorbringen und dem Vorbringen ihres Sohnes E1 bei ihrer jeweiligen Anhörung
vor dem Bundesamt geschildert haben. Das Bundesamt selbst hat ebenfalls keine
Widersprüche im Vortrag der Kläger benannt.
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Die Kläger haben übereinstimmend von ihrer Zugehörigkeit zur christlichen Gemeinde
und dem regelmäßigen Besuch der Gottesdienste in Teheran und später auch in Karadj
berichtet. Sie haben zum Nachweis ihrer Zugehörigkeit zur christlichen Gemeinschaft im
Iran Mitgliedsbescheinigungen der „Assemly of God Churches" vorgelegt. Der
informatorisch gehörte Pastor der „Gemeinde Gottes" in F, Herr A, hat aufgrund seiner
engen Kontakte zu den iranischen Gemeinden bestätigt, dass die Kläger bereits im Iran
aktiv am Gemeindeleben der Gemeinden in Teheran und Karadj teilgenommen haben.
Die Kläger haben auf entsprechendes Befragen in der mündlichen Verhandlung
anschaulich und bildreich geschildert, wie sie am 28.03.1380 nach ernsthafter
Zuwendung zum christlichen Glauben nacheinander getauft wurden. Die Taufe fand
wegen der strengen Beschränkungen für christliche Taufen nicht in der Kirche im
Zentrum Teherans, die die Kläger für gewöhnlich besuchten, sondern in der Kirche der
armenischsprachigen Gemeinde im Stadtteil Narwak statt. Die Kläger haben für das
Gericht auch nachvollziehbar dargelegt, dass ihr Sohn E1 die Taufe als Erinnerung an
diesen großen und wichtigen Tag gefilmt hat. Dabei war zur Vermeidung einer
Gefährdung anderer wichtig, dass die anderen Teilnehmer des Gottesdienstes nicht zu
sehen waren. Das Gericht teilt die (im Protokoll der Anhörung mitgeteilte) Erfahrung des
Bundesamtes, dass die Klägerin bei der Schilderung ihrer Erfahrungen mit dem
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christlichen Glauben und ihrer Erlebnisse angesichts ihrer psychischen Probleme sehr
ruhig und gelassen wird. Nicht zuletzt haben die Kläger ausführlich, detailreich,
teilweise auch selbstkritisch und bescheiden dargestellt, dass sie bereits im Iran
Missionsarbeit betrieben haben. Sie haben Menschen im Park oder im Überlandbus
angesprochen, sie in einen Gespräch verwickelt, zunächst über belanglose Dinge, dann
über Ungerechtigkeiten im Islam und die Diskriminierung von Frauen und schließlich
über den christlichen Glauben gesprochen. Die Kläger haben auf entsprechendes
Befragen bekundet, dass sich nach diesen Gesprächen einige Menschen für den
christlichen Glauben interessiert haben. Für die Richtigkeit dieses Sachverhalts spricht
dabei die Bescheidenheit, mit der die Kläger von den Erfolgen ihrer Missionsarbeit
gesprochen haben. Sie haben von sich aus dargelegt, dass einige Menschen kein
Interesse gezeigt oder sogar wütend geworden seien. Auch von denjenigen, die der
Einladung zu einem Gottesdienst gefolgt seien, seien nur wenige dauerhaft bei der
Gemeinde geblieben. Angesichts der Verhältnisse im Iran und der schwierigen Situation
christlicher Gemeinschaften wäre es unglaubhaft gewesen, wenn die Kläger von einer
Missionsarbeit im großen Stil berichtet hätten. Nicht zuletzt ist bekannt, dass
Missionsarbeit im Iran insbesondere durch Angehörige evangelistischer Freikirchen wie
die „Assembly of God", der die Kläger angehören, stattfindet.
Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 29. August 2005, S. 19.
57
Die Zuwendung zum christlichen Glauben, die aktive Teilnahme am Gemeindeleben in
Teheran und Karadj sowie die Missionsarbeit der Kläger dürfte den staatlichen
Behörden bekannt geworden sein. Dafür sprechen mehrere Ereignisse: Zunächst
suchte ein Mitarbeiter des „Amtes für Sicherheit und Nachrichten" den Kläger in seinem
Geschäft auf und fragte ihn recht unvermittelt, ob er sich dem christlichen Glauben
zugewandt habe, was dieser - wie er dem Gericht eindrücklich geschildert hat - nach
einem kurzen Gebet bejaht hat. Der Mann hat den Kläger dann eindringlich darauf
hingewiesne, dass es einschneidende Konsequenzen haben werde, wenn er weiter mit
den „Ungläubigen" verkehre. Er solle sich im Hinblick auf sein Leben sowie sein Hab
und Gut wieder dem Islam zuwenden. Dies stellt eine unverkennbare Drohung seitens
staatlicher Stellen dar. Kurze Zeit später wurde dann die Klägerin, die lange Jahre in der
Verwaltung einer Mädchenschule tätig war, vom Amt für Sicherheit und Nachrichten
vorgeladen. Dort wurde ihr mitgeteilt, dass sie entlassen sei. Zwar dürfte diese
Maßnahme für sich genommen - wie das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid
ausgeführt hat - kein asylerhebliches Gewicht besitzen. Sie ist jedoch Teil der
gravierenden Folgen für die Kläger. Die Konsequenzen gipfeln in den -
fluchtauslösenden - Ereignissen des Abends des 14. Shariwar 1381, als Unbekannte
die Fensterscheiben im Haus der Kläger einwarfen und ihr Auto in Brand setzten, wie
dies die Kläger in ihrer Anhörung übereinstimmend und eindringlich geschildert haben.
Sie flohen dann auf Rat des Pastor S unmittelbar zu Schwester N, wo sie sich versteckt
hielten, bis die Klägerin mit den Söhnen ausreisen konnte. Der Kläger hingegen musste
sich noch über ein Jahr bei einer Schwester in Tabriz versteckt halten, bevor auch ihm
die Ausreise gelang. Soweit das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid ausführt,
der weitere Aufenthalt des Klägers im Iran zeige, dass ihm keine unmittelbare
Verfolgung gedroht habe, wird die Situation verkannt. Der Kläger hat dargelegt, dass er
sich verborgen gehalten und die gesamte Zeit keinen Kontakt zur Außenwelt gehabt
habe. Er habe vielmehr von seiner Familie erfahren, dass immer wider nach ihm und
seiner Familie gefragt worden sei.
58
Angesichts dieser Ereignisse ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die zum
59
christlichen Glauben konvertierten und missionarisch tätigen Kläger in das Blickfeld der
iranischen Sicherheitsbehörden geraten und unter dem Eindruck unmittelbar drohender
Verfolgung den Iran verlassen haben. Diese Bewertung steht in Übereinstimmung mit
der obergerichtlichen Rechtsprechung und der aktuellen Auskunftslage. Danach hat ein
Iraner wegen des Übertritts vom Islam zum christlichen Glauben (Konversion)
insbesondere dann politische Verfolgung zu befürchten, wenn er über den
verfassungsrechtlich geschützten Bereich des religiösen Existenzminimums hinaus
missionarische Tätigkeit in herausgehobener Position entfaltet hat, die nach außen
erkennbar und nachhaltig mit Erfolg ausgeübt worden ist.
St. Rspr.; OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Dezember 2004 - 5 A 4798/04.A -; vom 30.
Oktober 2003 - 5 A 4072/03.A -; vom 5. September 2001 - 6 A 3293/01.A - (NVwZ 2002,
Beilage Nr. I 1, 10 - 11), vom 3. August 1998 - 9 A 1496/98.A -, vom 29. Mai 1996 - 9 A
4428/95.A - und vom 22. August 1997 - 9 A 3289/97.A -; ferner Hamburgisches
Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 29. August 2003 - 1 Bf 11/98.A -; Bayerischer
Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 14. Februar 2002 - 14 B 02.30878 -.
60
Mitglieder der religiösen Minderheiten, denen zum Christentum konvertierte Muslime
angehören und die selbst offene und aktive Missionierungsarbeit unter Muslimen in Iran
betreiben, sind der Gefahr staatlicher Repressionen ausgesetzt. Eine mögliche Gefahr
besteht danach für alle missionierenden Christen, gleichgültig ob es sich um
konvertierte oder nicht konvertierte Christen handelt.
61
Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 29. August 2005, S. 19; „Sonderbericht
über die Situation christlicher Religionsgemeinschaften in der Islamischen Republik
Iran" des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und
Migration, Januar 2005, Seite 9 m.w.N.
62
Dieser Annahme steht auch nicht die Ausreise der Kläger über den Flughafen Teheran-
Mehrabad entgegen. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass eine Ausreise aus dem Iran
in besonderer Weise erschwert ist. Wer von staatlichen Stellen als Feind der
Islamischen Republik gilt, erscheint auf einer den Grenzstellen vorliegenden
Ausreiseverbotsliste. Dies führt bei einem Ausreiseversuch regelmäßig nicht nur zur
Zurückweisung bei der Grenzkontrolle, sondern auch zur Festnahme. Wer den Iran über
den Flughafen Teheran-Mehrabad verlassen will, muss grundsätzlich nicht nur über
einen gültigen Pass und ein gültiges Ausreisevisum verfügen, sondern sich auch
Überprüfungen durch Sicherheitskräfte, Passbehörde und Informationsministerium
unterziehen. Um die Möglichkeit von Bestechungsabsprachen zu erschweren, werden
die Kontrollbeamten häufig ausgetauscht.
63
Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 20. April 1999, S. 27 ff.; Deutsches Orient-
Institut, Stellungnahme vom 22. Dezember 1997 (233), S. 5 ff.
64
Die Kläger sind jeweils mit ihrem eigenen iranischen Nationalpass eingereist. Der
Kläger hat vorgetragen, dass er 12.000 Euro für die Ausreise der Familie bezahlt habe.
Der Pastor der iranischen Gemeinde habe (mutmaßlich gegen entsprechende
Bezahlung) Visa der sog. Schengenstaaten Griechenland bzw. Italien besorgt. Es ist im
übrigen bekannt, dass neben einer Ausreise mit gefälschten Papieren auch die (sehr
teure) Möglichkeit einer Ausreise mit eigenem Pass und unter Mithilfe eines Schleppers
besteht. Der Schlepper spricht dann auf der Grundlage der Dienstpläne eine namentlich
vorbereitete Ausreise ab. Die gekauften Beamten kennen den Schlepper und wissen bei
65
seinem Erscheinen, dass es um den Mann geht, der mit dem Schlepper kommt.
Hiernach ist es durchaus möglich, die Ausreise durch Bestechung der zahlreichen, an
den nacheinander zu durchlaufenden Kontrollstellen eingesetzten Beamten zu schaffen.
Dass im Iran gegen entsprechende Geldzahlungen auch angesichts eventueller eigener
Bestrafung für den Fall der Aufdeckung fast alles möglich ist, entspricht gesicherter
Erkenntnis und wird auch gerade durch den Umstand bestätigt, dass der iranische Staat
sich veranlasst sieht, derartigen Gewohnheiten im Zusammenhang mit der
Ermöglichung einer illegalen Ausreise entgegenzutreten.
Vgl. im Einzelnen Urteil der Kammer vom 3. Dezember 2002 - 2 K 715/00.A - .
66
Die Kläger sind auch nicht gemäß Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a AsylVfG gehindert, sich auf
das Asylrecht zu berufen. Diese Regelung greift nur dann ein, wenn der Ausländer über
einen der durch die Verfassung oder Gesetz bestimmten sog. sicheren Drittstaaten in
die Bundesrepublik Deutschland gelangt ist, was angesichts des Umstandes, dass alle
an Deutschland angrenzenden Staaten als sichere Drittstaaten gelten, allerdings immer
dann der Fall ist, wenn der Ausländer auf dem Landweg eingereist ist.
67
Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938, 2315/93 -, NVwZ 1996, 700;
BVerwG, Urteile vom 7. November 1995 - 9 C 73.95 -, BVerwGE 100, 23, und vom 2.
September 1997 - 9 C 5.97 -, BVerwGE 105, 194.
68
Die Klägerin hat vorgetragen, sie sei mit ihren beiden Söhnen am 13. Dezember 2002
von Teheran via Dubai nach Düsseldorf geflogen. Der Kläger hat ausgeführt, er habe
am 7. Dezember 2003 einen Flug von Teheran nach Köln genommen. Die Kläger haben
jeweils entsprechende Boarding-Pässe vorgelegt. Das Gericht hat deshalb keinen
Anlass daran zu zweifeln, dass die Kläger ohne einen Kontakt zu einem sicheren
Drittstaat auf dem Luftweg nach Deutschland gelangt sind.
69
Den Klägern steht aber nicht nur wegen des dargestellten Vorfluchtgrundes, sondern
auch wegen ihrer missionarischen Tätigkeit in herausgehobener Position in der
Bundesrepublik Deutschland ein Anspruch auf Asyl zu. Im Falle einer Rückkehr in den
Iran droht den Klägern aus diesem Grund mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
Verfolgung. Hierbei handelt es sich allerdings um einen subjektiven
Nachfluchttatbestand, da die Kläger den Grund für eine derartige Gefährdung nach ihrer
Flucht aus dem Iran in Deutschland geschaffen haben. Eine Asylberechtigung folgt auch
hieraus gleichwohl, da dieser selbstgeschaffene Nachfluchttatbestand sich als Ausdruck
und Fortführung einer schon während des Aufenthaltes im Heimatstaat vorhandenen
und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellt, mithin als notwendige
Konsequenz einer dauernden, die eigene Identität prägenden und nach außen
kundgegebenen Lebenshaltung erscheint (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). Die
Zuwendung zur Gemeinde Gottes in F, die aktive Teilnahme am Gemeindeleben und
die Missionsarbeit stehen erkennbar im Zusammenhang mit der Konversion, Taufe,
Teilnahme am Gemeindeleben und Missionsarbeit in den Gemeinden in Teheran und
Karadj.
70
Eine Verfolgungsgefahr besteht für den Fall einer Rückkehr in den Iran für zum
christlichen Glauben übergetretene Muslime, die eine missionarische Tätigkeit in
herausgehobener Position ausüben, die nach außen erkennbar, nachhaltig und mit
Erfolg ausgeübt wird und iranische Stellen hiervon erfahren können. Grund hierfür ist,
dass der iranische Staat nicht allein die Existenz von Christen und christlichen Kirchen
71
als gegen ihn gerichtete politische Tätigkeit einstuft, sondern nur solche
Verhaltensweisen von Christen, die er als Angriff auf sich und die islamische
Grundordnung interpretiert. Das ist beim Missionieren unter den oben genannten
Voraussetzungen der Fall. Vor allem dann, wenn - wie hier - die Missionierung von
Mitgliedern einer evangelisch-freikirchlichen Gemeinde ausgeht, die nach eigenem
Anspruch eine nach außen gerichtete, aktive Missionierungstätigkeit entfaltet, besteht
eine erhöhte Verfolgungsgefahr. Daher ist die Verfolgung von in Deutschland
missionierenden Angehörigen der freikirchlich-protestantischen Szene durch den
iranischen Staat im Falle einer Rückkehr wahrscheinlicher als die Verfolgung
Angehöriger anderer christlicher Kirchen.
Vgl. Urteil der Kammer vom 19. April 2005 - 2 K 3694/03.A -, www.nrwe.de.
72
Die Kläger erfüllen diese Voraussetzungen. Sie gehen einer missionierenden Tätigkeit
für die „Gemeinde Gottes" in herausgehobener Position nach, die nach außen
erkennbar, nachhaltig und mit Erfolg ausgeübt wird. Zudem sprechen überwiegende
Umstände dafür, dass iranische Stellen hiervon erfahren haben. Im Einzelnen:
73
Beide Kläger bekleiden eine herausgehobene Position in der Gemeinde. Sie haben
glaubhaft vorgetragen, aktiv in der Missionsarbeit unter Iranern in Nordrhein- Westfalen
tätig zu sein. Sie besuchen Menschen in Asylbewerberheimen sowie in privaten
Wohnungen. Die Gemeinde veranstaltet bis zu vier Mal im Jahr große Feiern, für die bis
zu 1.000 Einladungen verschickt werden. Besucher können sich dann in ausgelegte
Listen eintragen, wenn sie einen Besuch des Missionsteams wünschen. Die Kläger
machen auf diese Weise mit ihren Missionsteams viele Hausbesuche in verschiedenen
Orten. Die Klägerin leitet die Sonntagschule für Kinder in der Gemeinde. Der Kläger
lässt sich zudem für die Missionsarbeit umfangreich fortbilden und nimmt mit vier
weiteren Personen an besonderen Bibelkursen von Pastor A teil, die die Befähigung zur
Leitung einer christlichen Gemeinde vermitteln sollen. Des weiteren hat er sich bei
einem Intensivbibelkurs des „International Christian Institute" angemeldet und legt
fortlaufend Prüfungen ab. Er leitet auch Gottesdienste und führt die Gemeinde zur
Predigt. Diese Gottesdienste werden aufgenommen und auf DVDs auf geheimen
Wegen zu den christlichen Kirchen im Iran gebracht, um diese zu unterweisen. Dies hat
der Gemeindepastor in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen geschildert.
74
Die Tätigkeit der Kläger ist ferner nach außen erkennbar. Das gilt zunächst für das
Missionieren in Asylbewerberunterkünften. Beide Kläger sprechen nach ihren
überzeugenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung in Asylbewerberheimen
lebende Landsleute an, stellen sich vor, gehen auf das gemeinsame
Flüchtlingsschicksal und die gemeinsame Herkunft ein, kommen sodann auf ihren
Religionswechsel zu sprechen und erzählen von der Lehre Jesu Christi. Es liegt in der
Natur der Sache, dass es unter den Angesprochenen auch Personen gibt, die nicht über
Religion sprechen wollen, aber auf diese Art und Weise erfahren, dass die Kläger
missionieren. Deren Aktivitäten erstrecken sich - wie der Pastor der Gemeinde erläutert
hat - auf E3, C2, E4, X, I, H und andere Orte. Der Kläger ist darüber hinaus durch die
Leitung der Gottesdienste zwangsläufig bekannt.
75
Das Missionieren wird von den Klägern seit ihrer Einreise im November 2002 bzw.
Dezember 2003 auch nachhaltig und mit Erfolg betrieben. Die gesamte Familie ist seit
Jahren fest in der Gemeinde verwurzelt und - wie dargelegt - in verschiedenen Gruppen
sehr aktiv.
76
Es ist ferner beachtlich wahrscheinlich, dass die Missionstätigkeit der Kläger den
iranischen Behörden bekannt wird. Es ist allgemein anerkannt, dass iranische Stellen
die im Ausland tätigen Oppositionsgruppen genau beobachten,
77
vgl. nur Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 29. August 2005, S. 25.
78
Dies erstreckt sich nach Einschätzung des Gerichts auch auf die Gruppe
missionierender iranischer Konvertiten. Die Wahrscheinlichkeit, dass den iranischen
Behörden eine missionarische Tätigkeit unter iranischen Staatsangehörigen im Ausland
bekannt wird, ist nämlich wegen der noch geringen Zahl christlicher Iraner als
verhältnismäßig hoch einzuschätzen,
79
vgl. amnesty international, Gutachten vom 3. Juli 2003 - MDE 13-02.044 -; Urteil der
Kammer vom 19. April 2005 - 2 K 3694/03.A -, www.nrwe.de.
80
Dem steht die Auskunft des Deutschen Orient-Institutes vom 27. Februar 2003 - IRN
24411001 - nicht entgegen. Zwar heißt es dort unter anderem, es sei nach dortiger
Auffassung ganz unwahrscheinlich, dass in diesen Kreisen iranische Spitzel oder
Regimeleute auftauchen könnten, weil sie sofort erkannt würden. Aus deren Sicht sei
eine Bekehrung zum Christentum eine „mordsmäßige Heuchelei". Spitzel würden sich
nicht selbst in den Ruf der Apostasie bringen. Diese Argumentation überzeugt indes
nicht. Wenn sie griffe, wären Spitzel des iranischen Regimes beispielsweise in
monarchistisch gesinnten Kreisen ebenfalls ganz unwahrscheinlich, da sie sich sonst
dem Verdacht aussetzten, als Monarchisten von der offiziellen staatlichen Linie
abzuweichen. Dennoch gibt es Beobachter in diesen Kreisen.
81
Die Klage hat auch Erfolg, soweit die Kläger die Feststellung begehren, dass bei ihnen
die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Iran vorliegen. Denn die
Voraussetzungen des Asylanspruchs nach Art. 16a Abs. 1 GG und des
Feststellungsanspruchs nach § 60 Abs. 1 AufenthG sind hinsichtlich der
Verfolgungshandlung, des geschützten Rechtsguts und des politischen Charakters der
Verfolgung deckungsgleich.
82
BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59/91 -, NVwZ 1992, 892 und vom 18.
Januar 1994 - 9 C 48/92 -, NVwZ 1994, 497; OVG NRW, Urteile vom 30. April 1992 - 16
A 1193/91.A - und vom 4. Juni 1992 - 16 A 2543/91.A - (jeweils zu § 51 Abs. 1 AuslG).
83
War danach die Beklagte zu der Feststellung zu verpflichten, dass die Voraussetzungen
des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich der Kläger vorliegen, bedurfte es einer
Entscheidung über den lediglich hilfsweise gestellten Antrag, Abschiebungsverbote
nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG festzustellen, nicht mehr.
84
Die jeweils unter Ziffer 4 der angegriffenen Bescheide des Bundesamtes gemäß §§ 34
Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG gegen die Klägerin und den Kläger erlassenen
Abschiebungsandrohungen waren aufzuheben, weil sie wegen ihrer Anerkennung als
Asylberechtigte und der Feststellungen zu § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Iran
rechtswidrig sind und sie in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
85
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG.
86
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§
708 Nr. 11, 711 ZPO.
87
88