Urteil des VG Düsseldorf vom 04.04.2003

VG Düsseldorf: politische verfolgung, syrien, staatliche verfolgung, anerkennung, wiedereinreise, abschiebung, unmöglichkeit, laden, geheimdienst, ausländer

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 K 1216/03.A
Datum:
04.04.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
21. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 K 1216/03.A
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten
nicht erhoben werden.
Tatbestand:
1
Die Kläger sind Kurden aus Syrien. Der Kläger zu 1. verfügt über eine rot-orange
Original-Personenstandsurkunde aus dem Personenregister für Ausländer im Distrikt Al-
Hassakah. Die Kläger reisten nach eigenen Angaben am 17. September 2002 auf dem
Landweg über ihnen unbekannte Drittländer in die Bundesrepublik Deutschland ein und
meldeten sich am 24. September 2002 bei der Bundesgrenzschutzinspektion E1 als
Asylsuchende.
2
Bei der Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
trugen die Kläger im Wesentlichen vor, dass sie auf Grund der Tätigkeit des Klägers zu
1. Probleme mit dem syrischen Geheimdienst bekommen hätten. Er, der Kläger zu 1.,
habe in seinem Laden drei Gipsfiguren von kurdischen Führern angefertigt, die der
syrische Sicherheitsdienst bei einem Besuch in seinem Laden gesehen habe. Da er
zudem seit fünf Jahren Mitglied der verbotenen Partei „Parti" sei, hätten auch - als der
Geheimdienst gekommen sei - zwei Papiere dieser Partei in seinem Laden ausgelegen.
Daraufhin habe man ihn geohrfeigt, er sei bewusstlos geworden und erst zwei Tage
später im Gefängnis des Sicherheitsdienstes wieder aufgewacht. Man habe ihn dort mit
Elektroschocks und dem „Fliegenden Teppich" sowie anderen Methoden gefoltert,
ferner auch geschlagen. Er habe ein Jahr lang im Gefängnis verbracht. Sein Geschäft
und die Ware seien beschlagnahmt worden. Während seiner Haft habe es bei den
Klägern zu 2. - 8. drei- bis viermal täglich Hausdurchsuchungen gegeben. Nach der
Haftentlassung sei er unter Druck gesetzt worden als Spitzel für den Geheimdienst zu
arbeiten. Er habe zunächst eingewilligt, sei aus Angst dann aber doch mit seiner Familie
geflohen. Syrischer Staatsangehöriger sei er -wie auch die Kläger zu 2. - 8.- nicht. Sie
seien staatenlos und könnten dies durch einen rot-organgen Ausweis belegen.
3
Am 18. November 2002 legten die Kläger einen rot-orangen Einzelauszug aus dem
4
Personenregister für die Ausländer des Distrikts Al-Hassakah vor. Darin wird bestätigt,
dass der Kläger zu 1. nicht im Personenregister der syrischen Araber eingetragen ist.
Mit Bescheid vom 12. Februar 2003 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag ab, stellte das Nichtvorliegen der
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie von Abschiebungshindernissen nach §
53 AuslG fest und forderte die Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland
innerhalb eines Monats zu verlassen. Die Abschiebung nach Syrien wurde angedroht.
5
Dagegen haben die Kläger am 20. Februar 2003 Klage erhoben.
6
Die Beteiligten haben übereinstimmend Verzicht auf mündliche Verhandlung erklärt.
7
Die Kläger beantragen,
8
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge vom 12. Februar 2003 zu verpflichten, die Kläger als
Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51
Abs. 1 AuslG vorliegen,
9
hilfsweise,
10
festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestehen.
11
Die Beklagte beantragt,
12
die Klage abzuweisen.
13
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte
und der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge sowie der beigezogenen Ausländerakten ergänzend Bezug genommen.
14
Entscheidungsgründe:
15
Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne
mündliche Verhandlung entscheiden.
16
Die zulässige Klage ist unbegründet.
17
Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 12.
Februar 2003 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Demgemäß
haben sie keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Artikel 16a
Abs. 1 GG oder Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG
vorliegen. Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens von
Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG. Auch die Abschiebungsandrohung
unterliegt keinen Bedenken.
18
Die Frage, ob den Klägern im Falle ihrer Einreise nach Syrien politische Verfolgung im
Sinne von Artikel 16 a Abs. 1 GG oder § 51 Abs. 1 AuslG beziehungsweise Gefahren im
Sinne von § 53 AuslG drohen, ist gegenstandslos geworden, da sie staatenlose Kurden
aus Syrien sind. Nach dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77
19
Abs. 1 Satz 1 2. HS AsylVfG maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt, ist nicht mehr
Syrien das Land des gewöhnlichen Aufenthaltes der Kläger. Ihr Status richtet sich daher
nach dem Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28.
September 1954 (BGBl. II 1976, S. 473 und BGBl. II 1977, S. 235).
Streitgegenstand der Anerkennung als politischer Flüchtling ist grundsätzlich die Frage,
ob den Betreffenden in ihrem Heimatstaat -dem Staat, dessen Staatsbürgerschaft sie
regelmäßig besitzen- oder, bei Staatenlosigkeit, im Land des gewöhnlichen
Aufenthaltes für den Fall ihrer Wiedereinreise politische Verfolgung droht.
Ausschlaggebend ist dabei, ob sie im Fall ihrer Rückkehr politischer Verfolgung
ausgesetzt sein würden. Dies setzt einen Staat voraus, in den sie in rechtlich zulässiger
Weise zurückkehren können,
20
vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 27.03.2001 - 2 L 2505/98; OVG Saarlouis, Urteil v.
13.09.2002 - 13 R 3/02; VGH Mannheim, Beschluss vom 13.09.2001 - A 2 S 26/98; OVG
Magdeburg, Urteil v. 27.06.2001 - A 3 S 461/98.
21
Ist dies nicht der Fall und ist den Betreffenden die Wiedereinreise durch den Staat,
dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie sich mit dessen Billigung
bisher ständig aufhielten, aus Gründen versagt, die mit den nach Artikel 16 a GG
asylerheblichen Merkmalen in keinem Zusammenhang stehen, können sie auch dann
nicht als Asylberechtigte anerkannt werden, wenn ihnen in ihrem bisherigen
Aufenthaltsstaat die Gefahr politischer Verfolgung droht.
22
In Syrien leben zahlreiche Kurden, die nicht die syrische Staatsangehörigkeit besitzen.
Hierbei sind nach der gegenwärtigen Erkenntnislage drei Gruppen zu unterscheiden.
Zunächst gibt es die Gruppe der Kurden und deren Nachfahren, die auf Grund der 1962
durch den syrischen Staat vollzogenen Ausbürgerung staatenlos wurden. Der syrische
Staat gestattete diesen etwa 120.000 bis 150.000 Personen den Aufenthalt in Syrien.
Sie besitzen eigene Personaldokumente (rote bzw. von rosa über orange bis hin zu lila
gefärbte Plastikkarten) und werden in einem besonderen Personenstandsregister
geführt. Dem betroffenen Personenkreis bleiben staatsbürgerliche Rechte, die
Möglichkeit zum Eigentumserwerb von Land sowie die Ausübung selbstständiger
Gewerbe untersagt. Sie haben jedoch für die Dauer ihres Aufenthalts in Syrien einen
gesicherten Rechtsstatus,
23
vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11.03.2002; OVG Saarlouis, Urteil v.
13.09.2002 - 13 R 3/02; OVG Lüneburg, Urteil vom 27.03.2001 - 2 L 2505/98.
24
Die zweite, kleinere Gruppe der Kurden verfügt nicht über einen entsprechend der
ersten Gruppe ausgestalteten Aufenthaltsstatus, sondern hält sich unregistriert in Syrien
auf. In einigen Fällen wurde ihnen in der Vergangenheit eine Bescheinigung („weißes
Papier") des örtlichen Bürgermeisters (Dorfvorstehers) ausgestellt, das sie diesem
bekannt seien. Dieser Nachweis stellt jedoch kein Personal- oder Aufenthaltsdokument
dar. Schließlich gibt es als dritte Gruppe die in Syrien lebenden Kurden, die als
Flüchtlinge aus der Türkei oder dem Irak anerkannt worden sind.
25
Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11.03.2002; OVG Saarlouis, Urteil v.
13.09.2002 - 13 R 3/02; OVG Lüneburg, Urteil vom 27.03.2001 - 2 L 2505/98.
26
Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Kläger zu der Ersten der vorstehend
27
geschilderten Gruppe gehören. Der Kläger zu 1. hat seine Behauptung, dass er
staatenlos sei, durch Vorlage des im Tatbestand erwähnten rot-orangen Ausweises
glaubhaft gemacht. Hinsichtlich des Ausweises vermag das Gericht keine für eine
Fälschung sprechende Indizien zu erkennen. Den zuständigen Stellen bleibt es indes
unbenommen, ergänzend gegebenenfalls durch entsprechend sachverständige Stellen,
insbesondere das Auswärtige Amt, eine Auskunft über die Echtheit des vom Kläger zu
1. vorgelegten Papieres einzuholen. Im Hinblick auf die Kläger zu 2. - 8. sind auch sie -
nach glaubhaftem und insoweit mit dem Kläger zu 1. deckungsgleichen Vortrag- als
staatenlos anzusehen.
Sind die Kläger im vorliegenden Verfahren demnach als staatenlos anzusehen, ist
ihnen die Wiedereinreise nach Syrien derzeit und in absehbarer Zeit nicht möglich. Für
die Kurden der ersten Gruppe ist davon auszugehen, dass, falls sie Syrien ohne
Erlaubnis verlassen haben, der syrische Staat nicht nur an ihrer Rückkehr kein Interesse
hat, sondern eine solche auch verweigert. Der rechtliche Status, den sie durch die
Duldung als Angehörige der 1962 festgelegten Gruppe in Syrien hatten, geht ihnen
durch die Ausreise verloren. Eine Rückkehr ist damit rechtlich nicht möglich, sodass die
Kläger auch nicht darauf verwiesen werden können,
28
vgl. OVG Magdeburg, Urteil v. 27.06.2001 - A 3 S 461/98; OVG Lüneburg, Urteil vom
27.03.2001 - 2 L 2505/98; OVG Saarlouis, Urteil v. 13.09.2002 - 13 R 3/02.
29
Die Verweigerung der Wiedereinreise durch den syrischen Staat begründet als solche
auch keinen Anspruch auf Anerkennung, da sie nicht aus asylerheblichen Gründen
erfolgt. Sie zielt auf keine asylrelevanten Merkmale, insbesondere nicht auf die
kurdische Volkszugehörigkeit. Der syrische Staat knüpft bei der Verweigerung der
Wiedereinreise vielmehr daran an, ob und unter welchen Voraussetzungen ein
Ausländer das Recht zum Aufenthalt in Syrien erhält. Es können bei der
Einreiseverweigerung dabei statusrechtliche, ordnungspolitische oder wirtschaftliche
Erwägungen im Vordergrund stehen. Diese Erwägungen knüpfen aber wegen ihrer
objektiven Gerichtetheit nicht an asylerhebliche Persönlichkeitsmerkmale an. Bei der
Einreiseverweigerung, die Folge der Ausreise aus dem ursprünglichen Land des
gewöhnlichen Aufenthaltes des Staatenlosen ist, handelt es sich daher um keine
gezielte Ausgrenzung,
30
vgl. OVG Magdeburg, Urteil v. 27.06.2001 - A 3 S 461/98; OVG Saarlouis, Urteil v.
13.09.2002 - 13 R 3/02.
31
Vielmehr löst ein Staat, der einem Staatenlosen die Wiedereinreise verweigert,
nachdem er das Land verlassen hat, die Beziehungen zu dem Staatenlosen und hört
damit auf, für ihn das Land des gewöhnlichen Aufenthaltes zu sein. Dieser Staat steht
dem Staatenlosen dann in gleicher Weise gegenüber wie jeder andere auswärtige
Staat. Unter asylerheblichen Gesichtspunkten ebenso wie im Hinblick auf § 51 Abs. 1
AuslG ist es folglich unerheblich, ob den staatenlosen Klägern im früheren
Aufenthaltsland politische Verfolgung droht,
32
vgl. BVerwG, Urteil v. 24.10.1995 - 9 C 3/95; OVG Magdeburg, Urteil v. 27.06.2001 - A 3
S 461/98; OVG Saarlouis, Urteil v. 13.09.2002 - 13 R 3/02; OVG Lüneburg, Urteil vom
27.03.2001 - 2 L 2505/98; VGH Mannheim, Beschluss vom 13.09.2001 - A 2 S 26/98.
33
Auch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestehen vorliegend nicht, denn diese
34
Vorschrift erfasst ebenfalls nur zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, die an
staatliche Verfolgung und an Gefahren bei der Abschiebung in einen bestimmten Staat
anknüpfen. Auf Gefahren, die staatenlosen Kurden in Syrien drohen, kommt es aber
nicht an, da die Kläger in Folge des Einreiseverbots nicht dorthin zurückkehren können.
Schließlich unterliegt die im Bescheid der Beklagten ausgesprochene
Abschiebungsandrohung nach Syrien keinen Bedenken. Für die Kläger gilt nach dem
Staatenlosen-Übereinkommen vom 28. September 1954 (BGBl. II 1976, S. 473 und
BGBl. II 1977, S. 235) ein besonderer Status mit Ausweisungs- und
Abschiebungsschutz. Dieser Schutz richtet sich in erster Linie nach Art. 31 Abs. 1 des
Übereinkommens. Ergänzend kommt den Staatenlosen gegen eine Abschiebung nach
Syrien in jedem Fall noch der Duldungsgrund des § 55 Abs. 2 AuslG wegen rechtlicher
Unmöglichkeit der Abschiebung zugute. Greift damit zumindest ergänzend die
Duldungsvorschrift des § 55 Abs. 2 AuslG ein, muss es nach dem gesetzlichen
Zusammenhang des § 50 Abs. 3 AuslG mit dem § 55 Abs. 2 AuslG auch bei der rein
formalen Aufrechterhaltung der Abschiebungsandrohung verbleiben. Denn § 50 Abs. 3
Satz 1 AuslG bestimmt, dass das Vorliegen von Abschiebungshindernissen und
Duldungsgründen nach den §§ 51 und 53 bis 55 dem Erlass der
Abschiebungsandrohung nicht entgegensteht. Das gilt ausdrücklich auch für den hier
vorliegenden Fall des § 55 Abs. 2 AuslG in Form einer Unmöglichkeit der Abschiebung
aus rechtlichen Gründen. Mithin ist der formale Bestand der zugrundeliegenden
Abschiebungsandrohung vom Gesetzgeber von der Unmöglichkeit der Vollziehung
ausdrücklich getrennt,
35
vgl. BVerwG, Beschluss v. 01. September 1998 - 1 B 41/98; OVG Saarlouis, Urteil v.
13.09.2002 - 13 R 3/02; OVG Magdeburg, Urteil v. 27.06.2001 - A 3 S 461/98.
36
Ein materieller Nachteil entsteht den Staatenlosen durch die Aufrechterhaltung der
Abschiebungsandrohung nicht, da bei dem hier vorliegenden Sachverhalt zu ihren
Gunsten geklärt ist, dass ihnen zumindest eine Duldung wegen Unmöglichkeit der
Abschiebung nach § 55 Abs. 2 AuslG zusteht. Aus diesem Grund ist von der formalen
Aufhebung der Abschiebungsandrohung nach Syrien abzusehen.
37
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1
AsylVfG.
38
39