Urteil des VG Düsseldorf vom 22.06.2004

VG Düsseldorf: politische verfolgung, erniedrigende strafe, ausreise, bestrafung, anerkennung, bundesamt, schlepper, ehebruch, auskunft, eltern

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 375/02.A
Datum:
22.06.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 375/02.A
Tenor:
Soweit die Klage betreffend die Anerkennung als asylberechtigt gemäß
Art. 16a GG zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
Die Beklagte wird unter entsprechend teilweiser Aufhebung des
Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge vom 20. November 2001 verpflichtet festzustellen, dass
Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG für die Klägerin im
Hinblick auf den Iran vorliegen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben
werden, tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige
Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden,
wenn nicht vorher der jeweilige Kostengläubiger Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Die am 0.0. 1967 geborene Klägerin ist iranische Staatsangehörige muslimischen
Glaubens und begehrt die Anerkennung als Asylberechtigte. Unterlagen zum Nachweis
ihrer Identität oder ihres Reiseweges legte sie nicht vor.
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Nach eigenen Angaben reist sie auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland
ein und stellte am 15. Oktober 2001 den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte.
Zur Begründung trug sie anlässlich der Anhörung beim Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) am 23. Oktober 2001 vor:
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Sie sei seit dem Jahre 1365 iranischer Zeitrechnung (1986/87) verheiratet und habe
zwei Kinder. Sie habe mit ihrer Familie in Teheran gelebt und die letzten eineinhalb
Jahre vor ihrer Ausreise bei der Rundfunkanstalt gearbeitet. Im Esfand 1379 (Februar
oder März 2001) habe sie in der Stadtbücherei für ihre Arbeit recherchiert und sei dort
mit einem anderen Mann, O, ins Gespräch gekommen. Er habe ihr geholfen, das von ihr
gesuchte Buch zu finden. Zwei Tage später hätten sich beide erneut in der Bücherei
gesehen und miteinander gesprochen. Man habe Vertrauen zueinander gefasst. Sie
habe ihm ihre Telefonnummer gegeben und sie hätten telefoniert, wenn ihr Ehemann
nicht da gewesen sei, und sich auch weiter in der Bücherei getroffen. Während der
Schulferien seien der Ehemann und die Kinder zu Hause gewesen und man habe sich
nicht getroffen. Nach den Ferien habe O die Klägerin angerufen und sie hätten sich am
Vanak-Platz für eine Viertelstunde getroffen. Er habe bei seinen Eltern in der Bstraße 0
Gasse 0 gewohnt. Das sei zu Fuß etwa 20 bis 25 Minuten von ihrer Wohnung entfernt
gewesen. Die Klägerin sei Ende des Monats Ordibehesht (April/Mai 2001) erstmalig dort
gewesen, als seine Eltern nicht zu Hause gewesen seien. Es sei zu intimen Kontakten
gekommen. Die Beziehung sei daraufhin enger geworden. Sie hätten sich mehrfach bei
ihm zu Hause getroffen, etwa zwei bis drei Mal in der Woche. Etwa drei Monate später,
am 13. Mordat (4. August 2001), sei ihr Ehemann abends aufgebracht nach Hause
gekommen, habe sie nach O gefragt, beschimpft und ihr im Beisein ihrer Tochter die
Nase blutig geschlagen. Sie, die Klägerin, habe das Verhältnis zu O abgestritten. Ihr
Ehemann habe gesagt, er werde ihr das beweisen und dafür sorgen, dass sie gesteinigt
werde. Wie er von ihrem Freund erfahren habe, wisse sie nicht. Er habe sie geschlagen
und sie habe das Bewusstsein verloren. In dieser Nacht habe ihre Tochter bei ihr
geschlafen, während ihr Mann im Kinderzimmer übernachtet habe. Am nächsten
Morgen habe er ihr den Hausschlüssel und das Telefon abgenommen und sie gegen
9.00 Uhr in der Wohnung eingeschlossen. Gegen 11.00 Uhr habe ihre Tochter aus dem
Fenster geschaut und ihr gesagt, ihr Mann komme mit Beamten zurück. Sie, die
Klägerin, sei daraufhin über die Terrasse in das Nachbarhaus gelangt, wo sie sich
versteckt gehalten habe. Die Nachbarn seien gute Bekannte von ihr gewesen. Nach
zehn Minuten habe ihr Ehemann dort geläutet und gefragt, ob sich die Klägerin dort
aufhalte. Die Nachbarin habe das verneint und der Ehemann sei mit der Tochter und
den Beamten weggefahren. Daraufhin habe sie ihren Vater angerufen. Sie habe ihn um
Hilfe gebeten und sich mit ihm an der G-Straße getroffen. Ihre Nachbarin habe sie
dorthin gefahren. Sie, die Klägerin, habe ihrem Vater erzählt, ihr Mann sei mit Beamten
da gewesen und wolle sie umbringen lassen. Beide seien mit einem Taxi zu einem
Cousin gefahren, wo sie ihrem Vater unter vier Augen alles erzählt habe. Ihr Vater habe
von Schwierigkeiten in der Ehe und davon, dass sie von ihrem Mann immer geschlagen
worden sei, gewusst. Sie habe sich einige Tage bei dem Cousin aufgehalten und
Schmerzmittel genommen, da es ihr schlecht gegangen sei. An einem Sonntag habe ihr
Mann sie geschlagen. Am folgenden Montag habe sie ihren Freund angerufen um ihn
zu warnen. Sie habe aber nur mit seiner Mutter gesprochen und von ihr gehört, dass
man ihn mitgenommen habe. Später habe sie erfahren, dass ihr Ehemann mit Beamten
auch bei ihren Eltern gewesen sei und nach ihr gefragt habe. Er habe ihnen gesagt, er
werde sie, die Klägerin, finden und sie werde ihre Strafe erhalten. Nach zwei Wochen
sei ihr Vater gekommen und habe erzählt, ihr Ehemann habe Anzeige gegen sie
erstattet und sie müsse das Land verlassen. Am 10. Oktober 2001, einem Mittwoch, sei
sie deshalb mit Hilfe eines Schleppers, den ihr Vater bezahlt habe, mit der Iran-Air von
Teheran-Mehrabad nach Frankfurt/Main geflogen. Sie sei als Ehefrau des Schleppers
mit einem falschen iranischen Pass gereist, den der Schlepper in der Hand gehalten
habe. Auf beiden Flughäfen seien die Pässe kontrolliert worden. Unter welchem Namen
sie ausgereist sei, wolle sie nicht sagen, damit der Weg noch für andere offen bleibe. In
4
Frankfurt sei sie von einer in Köln wohnenden Freundin und entfernten Verwandten, die
sie am Vorabend angerufen habe, abgeholt worden.
Mit Bescheid vom 20. November 2001, durch Niederlegung zugestellt am 4. Januar
2002, lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen
des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen
und forderte die Klägerin zur Ausreise innerhalb eines Monats auf. Zur Begründung hieß
es im Wesentlichen, einer Anerkennung als Asylberechtigte stehe schon gemäß § 26a
AsylVfG die Einreise der Klägerin über einen sicheren Drittstaat entgegen, da die
Klägerin ihre Einreise auf dem Luftweg nicht habe nachweisen können. Auch bestehe
kein Abschiebeverbot im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG, weil die Ahndung illegalen
Geschlechtsverkehrs nicht an asylerhebliche Merkmale anknüpfe und zudem an den
hier erforderlichen Zeugenbeweis sehr strenge Maßstäbe anzulegen seien.
5
Die Klägerin hat am 17. Januar 2002 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr
Begehren weiterverfolgt. Sie führt ergänzend aus, sie fürchte im Falle ihrer Rückkehr in
den Iran die Steinigung. Dies sei die für Ehebruch vorgesehene Strafe. Die im Bescheid
genannten Ablehnungsgründe überzeugten nicht. Weder sei nachvollziehbar, weshalb
die drohende Steinigung nicht asylerheblich sei noch sei der Zeugenbeweis für den
Ehebruch schwierig, weil sich immer genügend Denuntianten fänden. Zudem sei
erwiesen, dass sie mit dem Flugzeug von Teheran nach Frankfurt eingereist sei. Eine
Bekannte habe sie von dort abgeholt. Sie habe keine Urkunden über ihre Ausreise, weil
der Schlepper sie ihr wieder abgenommen habe. Es sei nicht möglich gewesen, in einer
solchen Situation an den Schlepper irgendwelche Forderungen zu stellen.
6
Die Klägerin hat ferner ein ärztliches Attest der Dres. N und E1 vom 19. August 2002
vorgelegt, wonach sie an einer schweren reaktiven Depression leide, weil sie in N1
allein lebe.
7
Sie ist in der mündlichen Verhandlung eingehend zu ihren Asylgründen gehört worden.
Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
8
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte
sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
10
Das Verfahren war gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit die Klage betreffend
die Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a GG zurückgenommen wurde.
11
Soweit die Klage auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 53
AuslG gerichtet war, hat sie Erfolg. Der Bescheid des Bundesamtes ist insoweit
rechtswidrig und verletzt die Klägerin daher in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1
VwGO). Sie hat nämlich im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77
Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylVfG) einen Anspruch auf die Feststellung, dass bei ihr
Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 4 AuslG in Verbindung mit Art. 3 der
Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK) vom 4. November 1950 (BGBl. II 685, 953) hinsichtlich des Iran vorliegen. Nach
den genannten Vorschriften darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit ihm
im Zielstaat Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung
droht.
12
Damit muss die Klägerin indes im Falle einer Rückkehr in den Iran rechnen.
13
Im vorliegende Verfahren oblag es ihr, die Gründe für ihre Verfolgungsfurcht unter
Angabe genauer Einzelheiten in schlüssiger Form darzulegen. Das Gericht musste die
volle Überzeugung sowohl von der Wahrscheinlichkeit des behaupteten
Verfolgungsschicksals als auch von der Richtigkeit der zu treffenden
Verfolgungsprognose erlangen,
14
vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 1990, - 9 C 74.90 -, InfAuslR 1991, 145; Urteil
vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -.
15
Dabei musste die Klägerin in Bezug auf die in ihre eigene Sphäre fallenden Ereignisse
und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung geben, die geeignet war, ihren Anspruch
auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen lückenlos zu tragen. Ein in diesem
Sinne schlüssiges Begehren setzt im Regelfall zugleich voraus, dass der Betroffene
konkrete Einzelheiten seines individuellen Verfolgungsschicksals vorträgt und sich nicht
auf unsubstantiierte allgemeine Darlegungen beschränkt. An der Glaubhaftmachung
von Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn der Betroffene im Laufe des
Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare
Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf
Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft
erscheinen oder er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere,
wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne
vernünftige Erklärung erst spät in das Verfahren einführt,
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vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 29. November 1990 - 2
BvR 1095/90 -, InfAuslR 1991, S. 94 (95); BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 - 9 C
72.89 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 135.
17
Hiervon ausgehend ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin den
Iran aus begründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat. Dabei war von dem
Sachverhalt auszugehen, wie sie ihn gleich bleibend beim Bundesamt und in der
mündlichen Verhandlung vorgetragen hat. Ihre Einlassungen enthielten viele
Einzelheiten, waren ausführlich und - bis auf kleinere, auf Nachfrage von ihr aber
aufgelöste Ungereimtheiten - widerspruchsfrei. Sie hat auf Nachfragen durchweg
spontan und ohne zu zögern geantwortet und dabei den Eindruck vermittelt, tatsächlich
Erlebtes wiederzugeben.
18
Im Einzelnen:
19
Die Klägerin hat die Geschehnisse nicht nur gleich bleibend, sondern sogar mit
unterschiedlichen Worten geschildert, sodass zu keiner Zeit der Eindruck entstand, sie
gebe auswendig Gelerntes wieder. Beim Bundesamt hat sie zum Beispiel erläutert, am
Morgen nach dem Aufdecken des Ehebruchs habe ihr Ehemann das Haus um 9.00 Uhr
verlassen und sei um 11.00 Uhr mit Beamten zurückgekehrt. In der mündlichen
Verhandlung hat sie vorgetragen, ihr Mann sei an diesem Vormittag ca. zwei Stunden
fort gewesen.
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Zudem hat sie zum Hintergrund des von ihr begangenen Ehebruchs nachvollziehbar
geschildert, warum sie keine gute Ehe führte. Ihre Eltern und nicht sie hätten den
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Ehemann für sie ausgesucht. Er sei sehr religiös und zudem gewalttätig gewesen und
es habe von Anfang an Streit in allen möglichen Belangen gegeben. Dies erscheint
glaubhaft, da die Klägerin - anders als die herkömmliche, auch religiös begründete
Rollenverteilung im Iran dies vorsieht - bereits in Teheran aus dem rein familiären
Bereich herausgetreten ist und als verheiratete Frau bei der Rundfunkanstalt gearbeitet
hat. Dazu passt, dass sie dem Gericht den Eindruck einer selbstständig denkenden und
handelnden Frau vermittelt hat.
Ferner hat sie die Beziehung und die Gefühle zu ihrem Freund mit derart lebendigen
Worten und emotional bewegt geschildert, dass ihr auch insoweit zu glauben ist.
22
Für den Wahrheitsgehalt ihrer Einlassungen spricht weiter, dass sie nicht versucht hat,
die Dinge in einem für sie günstigeren Licht erscheinen zu lassen. So hat sie selbst auf
entsprechenden Vorhalt nicht behauptet, die Vorhänge am Schlafzimmerfenster ihres
Freundes seien immer zugezogen gewesen, wenn sie sich mit ihm dort aufgehalten
habe. Auch hat sie auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht versucht, eine
Erklärung dafür zu geben, woher ihr Ehemann von der Beziehung zu ihrem Freund
erfahren haben könnte. Auf den Vorhalt, weshalb sie die beiden an ihren Vater
gerichteten Behördenschreiben, in denen er aufgefordert wird, ihren Aufenthaltsort
preiszugeben, nicht in das Asylverfahren eingeführt hat, obwohl hierzu Gelegenheit
bestanden hätte, hat sie offen geantwortet, sie habe nicht daran gedacht, dass diese
Schriftstücke für das Verfahren wichtig sein könnten.
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Bestehende kleinere Widersprüche und Ungereimtheiten vermochte die Klägerin
überzeugend auszuräumen. Zwar hat sie beim Bundesamt zunächst vorgetragen, ihr
Mann habe von den intimen Kontakten am 13. Mordat 1380, also am 3. August 2001,
einem Samstag, erfahren, im weiteren Verlauf der Anhörung jedoch angegeben, ihr
Mann habe sie an einem Sonntag geschlagen. In der mündlichen Verhandlung hat sie
wieder den Samstag als den Tag genannt, an dem ihr Mann sie zur Rede gestellt hat.
Eine solche Verwechslung der Wochentage, die zudem im Iran - anders als in
Deutschland - normale Arbeitstag sind, erscheint aber verzeihlich, da sich die
Auseinandersetzungen mit dem Ehemann von Samstagabend bis Sonntagvormittag
hinzogen und die Klägerin zudem in der Verhandlung zum richtigen Wochentag
zurückgekommen ist. Auf die Frage des Gerichts, woher ihr Freund habe wissen
können, wann der Ehemann außer Haus sei und er, O, die Klägerin gefahrlos anrufen
könne, erläuterte sie überzeugend, O habe nicht so häufig angerufen; wenn aber ihr
Ehemann oder ihre Kinder am Apparat gewesen seien, habe er immer sofort aufgelegt.
Ferner vermochte sie den Vorhalt des Gerichts, der Ehemann schade seinem Geschäft,
wenn er die Affäre seiner Frau „an die große Glocke hänge" und die Behörden
einschalte, überzeugend zu widerlegen. Sie erklärte dieses Verhalten ihres Gatten mit
der großen Rolle, welche die Ehre eines Mannes im Iran spiele und hinter der
geschäftliche Gewinnaussichten zurückträten. Auch sei es in einer Großstadt wie
Teheran, anders als zum Beispiel in den eher ländlichen Kurdengebieten, nicht
unüblich, solche Ehrenprobleme durch die Einschaltung von Behörden zu lösen und
nicht etwa die Frau eigenhändig zu bestrafen. Dass der Ehemann am Morgen nach der
Auseinandersetzung das komplette Telefon einfach mitnehmen konnte, vermochte die
Klägerin ebenfalls nachvollziehbar damit zu erklären, dass die Basisstation mit den
beiden Telefonhörern nicht fest in der Wand installiert war, sondern das Kabel lediglich
mit einem Stecker mit der Wand verbunden war, der herausgezogen werden konnte. Sie
hat ferner nachvollziehbar erklären können, dass ihre Tochter die ihren Mann
begleitenden Beamten an ihrer Uniform als Sicherheitskräfte identifizieren konnte. Den
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Vorhalt, weshalb nicht auch die Nachbarwohnung von ihrem Mann und den Beamten
durchsucht worden sei, vermochte sie ebenfalls zu entkräften: Die Beamten hätten
hierzu einen Durchsuchungsbefehl benötigt; zudem sei aus Sicht ihres Mannes
durchaus nicht sicher gewesen, dass sie, die Klägerin, sich in der Nachbarwohnung
auch tatsächlich aufhalte, da sie auch über die Feuerleiter das Haus hätte verlassen
haben können.
Der Annahme, dass die Klägerin als gesuchte Ehebrecherin und somit vorverfolgt aus
dem Iran geflohen ist, steht auch deren - behauptete - Ausreise über den Flughafen
Mehrabad nicht entgegen. Allerdings ist eine Ausreise aus dem Iran in besonderer
Weise erschwert. Wer, wie die Klägerin, von staatlichen Stellen als Ehebrecherin
gesucht wird, muss damit rechnen, auf einer den Grenzstellen vorliegenden
Ausreiseverbotsliste zu erscheinen. Dies führt bei einem Ausreiseversuch regelmäßig
nicht nur zur Zurückweisung bei der Grenzkontrolle, sondern auch zur Festnahme. Wer
den Iran über den Flughafen Teheran Mehrabad verlassen will, muss grundsätzlich
nicht nur über einen gültigen Pass und ein gültiges Ausreisevisum verfügen, sondern
sich auch Überprüfungen durch Sicherheitskräfte, Passbehörde und
Informationsministerium unterziehen. Um die Möglichkeit von Bestechungsabsprachen
zu erschweren, werden die Kontrollbeamten häufig ausgetauscht,
25
vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 20. April 1999, S. 27 ff.; Deutsches Orient-
Institut, Stellungnahme vom 22. Dezember 1997 (233), S. 5 ff.
26
Wenn von den staatlichen Stellen gesuchte Personen über offizielle Grenzübergänge
ausreisen, so benutzen diese deshalb zumeist gefälschte, auf den Namen anderer
Personen ausgestellte Papiere, die ihnen von Fluchthelfern gegen entsprechende
Bezahlung beschafft worden sind Dass dies trotz der scharfen Kontrollen möglich ist
und auch tatsächlich praktiziert wird, räumt auch das Auswärtige Amt seit einiger Zeit
ein,
27
vgl. etwa Lagebericht vom 20. April 1999, a.a.O.
28
Das Deutsche Orient-Institut beschreibt ausführlich auch die - allerdings nur
ausnahmsweise und sehr teure - Möglichkeit der Ausreise mit eigenen Pass und unter
Mithilfe eines Schleppers, der bei Bedarf die Beschaffung von Pass, Einreisevisum und
Ausreisegenehmigung sowie schließlich die Durchschleusung am Flughafen
übernimmt. Hierbei spricht der Schlepper auf der Grundlage der Dienstpläne eine
namentlich vorbereitete Ausreise ab. Die gekauften Beamten kennen den Schlepper
und wissen bei seinem Erscheinen, dass es um den Mann oder die Frau geht, der mit
dem Schlepper kommt,
29
vgl. Stellungnahme vom 22. Dezember 1997, a.a.O.
30
Hiernach ist es durchaus möglich, die Ausreise durch Bestechung der zahlreichen, an
den nacheinander zu durchlaufenden Kontrollstellen eingesetzten Beamten zu schaffen.
Dass im Iran gegen entsprechende Geldzahlungen auch angesichts eventueller eigener
Bestrafung für den Fall der Aufdeckung fast alles möglich ist, entspricht im Übrigen
gesicherter Erkenntnis und wird auch gerade durch den Umstand bestätigt, dass der
iranische Staat sich veranlasst sieht, derartigen Gewohnheiten im Zusammenhang mit
der Ermöglichung einer illegalen Ausreise entgegenzutreten.
31
Steht nach alledem der von der Klägerin geschilderte Geschehensablauf fest, wonach
ihr eigener Ehemann sie bei den Sicherheitsbehörden wegen Ehebruchs angezeigt hat,
so ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass ihr bei einer Rückkehr in
den Iran Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung droht.
32
Unter den Tatbestand der Unzucht (Zinah), die mit der Steinigung bestraft wird, fällt
sowohl der Ehebruch wie auch jeglicher außerehelicher Geschlechtsverkehr. Zinah ist
nach Art. 81 des iranischen huddud- und qisas-Gesetz von 1982 „die geschlechtliche
Vereinigung eines Mannes mit einer ihm verbotenen Frau, auch mittels Analverkehr, mit
Ausnahme der Fälle, in denen es sich um einen Irrtum (über die rechtliche Erlaubnis, mit
der Frau zu verkehren) handelt". Als Beweismittel dient entweder das Geständnis der
Schuldigen oder die Aussage von vier männlichen oder drei männlichen und zwei
weiblichen, unbescholtenen Zeugen, die das Geschehen aus eigener Anschauung
bezeugen müssen,
33
vgl. Auskunft des Deutschen Orient-Institutes vom 23. November 1995; ai, Auskunft an
das VG München vom 26.10.2000.
34
Die in Art. 81 für Unzucht vorgesehene Steinigung gehört zu den so genannten „Hadd-
Strafen". Diese Strafen werden „Gottes-Recht" genannt, weil sie durch den Koran oder
die unstreitige prophetische Tradition geregelt sind. Die Strafandrohungen hier sind
absolut, also keiner richterlichen Strafzumessung zugänglich. Da die Strafe absolut ist,
muss auch die Gewissheit über die Täterschaft absolut sein,
35
vgl. Auskunft des Orient-Institutes vom 8. April 2002 an das VG Wiesbaden.
36
Nach dem Vortrag der Klägerin erscheint indes eine Bestrafung durch Steinigung als
nicht hinreichend wahrscheinlich. Zwar würde der von ihr beschriebene außereheliche
Geschlechtsverkehr mit ihrem Freund O den Tatbestand des Art. 81 des iranischen
huddud- und qisas-Gesetzes erfüllen, da es sich in ihrem Fall um vollendeten
Geschlechtsverkehr mit jemandem handelt, der ihr verboten ist, obwohl sie jederzeit mit
ihrem eigenen Mann Geschlechtsverkehr haben könnte,
37
vgl. Orient-Institut, Gutachten vom 27. Februar 2003 an das VG Gelsenkirchen.
38
Andererseits sind die hierfür vorgesehenen Beweisanforderungen derart hoch, dass sie
im vorliegenden Fall kaum zu erfüllen sind. Es ist nicht hinreichend wahrscheinlich,
dass vier männliche oder drei männliche und zwei weibliche, unbescholtene Zeugen
den Geschlechtsverkehr aus eigener Anschauung bezeugen können. Die Klägerin war
zu den fraglichen Zeitpunkten mit ihrem Freund O jeweils allein und ohne Zeugen in der
Wohnung. Dass Zeugen in der vorgenannten Anzahl aus einem Fenster eines
gegenüber liegenden Hauses die Liebesszene haben beobachten können, was
voraussetzt, dass gerade zu diesem Zeitpunkt die Vorhänge des Schlafzimmerfensters
nicht geschlossen waren und die Gruppe der Zeugen in diesem Moment auch
hinschaute und dabei die Klägerin erkannte, wäre in mehrfacher Hinsicht ein großer
Zufall und daher nicht hinreichend wahrscheinlich. Die Abgabe einer derart großen
Anzahl von Falschaussagen erscheint ebenfalls nicht hinreichend wahrscheinlich, weil
die falschen Zeugen für den Fall, dass ihre Lüge offenbar wird, ebenfalls mit strenger
Bestrafung („Hadd-Strafe" wegen Verleumdung) zu rechnen haben,
39
vgl. Orient-Institut vom 27. Februar 2003, a.a.O.
40
Widersprechen sich beispielsweise die Zeugenaussagen, haben die Zeugen nach Art.
78 des iranischen StGB ihrerseits mit Auspeitschung zu rechnen,
41
vgl. Behjat Moaali LL.M., Rechtsgutachten über das iranische Strafrecht, August 2001.
42
Ein Nachweis der Tat auf Grund eines Geständnisses der Klägerin ist ebenfalls nicht
wahrscheinlich. Hierzu bedürfte es eines viermaligen, in vier verschiedenen Sitzungen
abgelegten Geständnisses, sowie - unter anderem - Freiwilligkeit und den Vorsatz zu
gestehen. Ein solcher Vorsatz setzt das klare Bewusstsein davon, was die Folge des
Geständnisses ist, voraus. Falls eine Person vier Mal rechtswirksam gestanden hat,
später jedoch leugnet, entfällt die Tötung oder Steinigung nach Art. 71 des islamischen
StGB ebenfalls,
43
vgl. Orient-Institut vom 27. Februar 2003.
44
Diese hohen Beweisanforderungen sind in der Praxis im Grunde nicht erfüllbar und
stellen ein prozessuales Gegengewicht zu der Schwere und Unabänderlichkeit der
Strafandrohung dar. Dementsprechend ist es in jüngerer Zeit im Iran nicht zu
Hinrichtungen durch Steinigung ausschließlich wegen Ehebruchs gekommen. Vielmehr
wird diese Strafe meist nur dann relevant, wenn mit der außerehelichen Beziehung ein
Kapitalverbrechen zusammenfällt (z.B. Ermordung des Ehemannes) oder wenn es sich
um gewerbsmäßige Unzucht handelt,
45
Deutsches Orient-Institut vom 31. Januar 2001 und vom 23. November 1995.
46
Zu dieser Gruppe von Täterinnen gehört die Klägerin indes nicht.
47
Allerdings droht ihr nach ihrem Vortrag eine Bestrafung mit Peitschenhieben wegen
einer noch nicht als Ehebruch einzustufenden sittenwidrigen Handlung gemäß Art. 101
des tazir-Gesetzes. Sofern es (noch) nicht zur geschlechtlichen Vereinigung gekommen
ist, ist diese Vorschrift einschlägig: „Wenn ein Mann oder eine Frau, zwischen denen
kein Eheverhältnis besteht, eine noch nicht als Ehebruch einzustufende sittenwidrige
Handlung begehen, z.B. sich küssen oder in ein gemeinsames Bett legen, ist die Strafe
bis zu 99 Peitschenhieben.",
48
vgl. Deutsches Orient-Institut vom 23. November 1995.
49
Im Rahmen dieser Norm kann bestraft werden, wer auf Grund der kaum möglichen
Beweisführung im Rahmen der Hadd-Strafbarkeit nicht zur Rechenschaft gezogen
werden kann. Bei Anwendung des „Tazir"-Strafrechtes, also des nicht religiösen
Strafrechtes, ist der Richter nicht gehindert, auf ganz normale Weise Beweis zu erheben
und den Beweis auch zu würdigen. Hier würden also Zeugenaussagen und sogar der
Bericht von Indizien ausreichen. Der Richter muss sich auf normale Weise die
Gewissheit von dem Geschehen der Straftat verschaffen, ohne dass es auf die strengen
Beweisanforderungen, die im Rahmen des Hadd-Rechtes zu beachten sind, ankommt,
50
vgl. Orient-Institut, Auskunft vom 8. April 2002 an das VG Wiesbaden.
51
Unter Berücksichtigung dieser gegenüber den Hadd-Strafen niedrigeren
Beweisanforderungen ist eine Bestrafung durch bis zu 99 Peitschenhiebe hinreichend
52
wahrscheinlich. Es ist zwar im Laufe des Verfahrens nicht klar geworden, auf welche
Weise der Ehemann der Klägerin von deren Verhältnis zu O erfahren hat. Jedoch zeigt
der Umstand, dass Sicherheitskräfte den O - nach telefonischen Angaben seiner Mutter
der Klägerin gegenüber - mitgenommen haben, dass trotz Bestreitens durch die
Klägerin den Behörden Einzelheiten der Beziehung zur Kenntnis gelangt sind. Auch
dass der Ehemann den Vornamen „O" erwähnte und angab, das außereheliche
Verhältnis beweisen zu können, zeigt, dass er offenbar Näheres wusste. Letztlich war
auch bei den Strafverfolgungsbehörden ein Strafverfahren gegen die Klägerin
eingeleitet, wie sich aus den schriftlichen Aufforderungen an ihren Vater, den Aufenthalt
seiner Tochter preiszugeben, ergibt.
Insgesamt ist deshalb, vor allem wegen des bereits eingeleiteten Strafverfahrens, eine
konkrete Gefährdung der Klägerin hinreichend wahrscheinlich. Dass es sich bei der zu
erwartenden Auspeitschung der Klägerin um eine menschenrechtswidrige und
erniedrigende Behandlung handelt, bedarf keiner weiteren vertiefenden Ausführungen.
Ihr steht damit ein Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53
AuslG zu.
53
Die Klage war jedoch abzuweisen, soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, es
lägen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vor. Der angegriffene Bescheid ist
insoweit rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5
VwGO.
54
Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in
dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit,
seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner
politischen Überzeugung bedroht ist.
55
Da die Voraussetzungen des Asylbegehrens nach Art. 16a Abs. 1 GG und des
Feststellungsanspruchs nach § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Verfolgungshandlung,
des geschützten Rechtsgutes und des politischen Charakters der Verfolgung
deckungsgleich sind,
56
vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -,
57
gelten die Grundsätze zur Annahme einer politischen Verfolgung in gleicher Weise.
Hiernach ist politisch verfolgt im Sinne der genannten Vorschrift derjenige, der in
Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder
an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt
Rechtsverletzungen erleidet, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden
Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Eine die Zuerkennung des
Asylrechts rechtfertigende begründete Befürchtung einer politischen Verfolgung ist dann
gegeben, wenn dem Asylsuchenden -aus der Sicht der letzten gerichtlichen
Tatsachenentscheidung - für seine Person bei verständiger, nämlich objektiver
Würdigung der gesamten Umstände seines Falles politische Verfolgung mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, sodass ihm nicht zuzumuten war, im Heimatstaat
zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Das Asylgrundrecht setzt dabei von seinem
Tatbestand her grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und
Flucht voraus. Hat der Asylsuchende bereits einmal politische Verfolgung erlitten, so
kann ihm asylrechtlicher Schutz grundsätzlich nur versagt werden, wenn im Rahmen der
zu treffenden Zukunftsprognose eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen
58
ausgeschlossen ist.
Nach diesen Grundsätzen stellt die der Klägerin allein drohende Bestrafung durch
Peitschenhiebe keine politische Verfolgung im oben genannten Sinne dar. Die in Fällen
des Ehebruches zu erwartende Tazir-Strafe von bis zu 99 Peitschenhieben enthält
keinen Polit-Malus. Mit dieser grausamen Strafe, die nicht durch das gegenwärtige
iranische Regime eingeführt wurde, sondern einer Jahrhunderte alten Tradition
islamischen Rechts entspricht, soll nicht gleichzeitig eine Regimegegnerschaft
geahndet werden. Auch der unterschiedlichen Praxis bei der Strafvollstreckung, je
nachdem ob der Täter ein Mann oder eine Frau ist, fehlt die Asylrelevanz. Das
Geschlecht als solches ist hier kein asylerhebliches Merkmal. Die Ungleichbehandlung
von Männern und Frauen im islamischen Rechtsbereich hat ebenfalls eine lange
Tradition und wird im Kern religiös begründet. Die Bestrafung ehebrecherischen
Verhaltens von Frauen knüpft lediglich an das den islamischen Moralvorstellungen
widersprechende Verhalten an, nicht an eine die Frauen persönlich und schicksalhaft
prägende asylrelevante Eigenschaft,
59
so das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Urteil vom 24. Oktober 2001 - 5 LB
448/01 -; VG Würzburg, Urteil vom 6. Dezember 2001 - W 7 K 01.30636 -; im Erg. auch
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. April 2001 - 7 A 11797/00.OVG; VG Ansbach,
Entscheidung vom 14. Januar 1993 - AN 18 K 92.37898 - und VG Gelsenkirchen, Urteil
vom 22. Februar 2001 - 8a K 2901/97.A ; VG Bremen, Urteil vom 2. April 1998 - 3 AK
2749/97 -.
60
Schließlich führt auch die Asylantragstellung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
zu einer politischen Verfolgung im Iran,
61
so auch OVG NRW, Beschluss vom 16. April 1999 - 9 A 5338/98.A - und Urteil vom 30.
April 1992 - 16 A 1193/91.A -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Oktober 1992 -
A 14 S 725/91 -.
62
So führt das Deutsche Orient-Institut in seinem Gutachten vom 19. Juli 1989 an das
Verwaltungsgericht Bremen aus, dass die iranischen Behörden wussten und auch heute
wissen, dass infolge der ausländerrechtlichen Lage in Westeuropa die Stellung eines
Asylantrags häufig die einzige Möglichkeit ist, eine Aufenthaltserlaubnis zu erlangen
(ebenso Deutsches Orient-Institut vom 7. Dezember 1992 an Verwaltungsgericht
Würzburg und vom 28. August 1992 an Verwaltungsgericht Kassel). Auch das
Auswärtige Amt erläutert in seinen Lageberichten, es könne davon ausgegangen
werden, dass den iranischen Behörden bekannt sei, dass die überwiegende Zahl der
iranischen Asylbewerber lediglich aus unpolitischen Gründen versuche, in Deutschland
mittels einer Asylantragstellung einen dauernden Aufenthalt zu erreichen. Auch das
Diakonische Werk Stuttgart kommt in seiner Auskunft vom 2. Januar 1992 an das
Verwaltungsgericht Schleswig zu dem Ergebnis, dass die Tatsache der
Asylantragstellung allein kaum Verfolgungsmaßnahmen nach sie ziehe, wenn es
gelinge, die Verhörperson davon zu überzeugen, dass die Asylantragstellung
ausschließlich der Umgehung der ausländerrechtlichen Bestimmungen der
Bundesrepublik Deutschland gedient habe.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 u. 2 VwGO, 83b Abs. 1 AsylVfG, die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§
708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Der Gegenstandswert folgt aus § 83b Abs. 2 AsylVfG.
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