Urteil des VG Düsseldorf vom 18.06.2007

VG Düsseldorf: örtliche zuständigkeit, aufenthalt, gesetzlicher vertreter, vaterschaft, jugendamt, jugendhilfe, form, anerkennung, auflage, vormundschaft

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 K 5708/05
Datum:
18.06.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 5708/05
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von
110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Kosten in Höhe von 1.237,61 Euro, die der
Klägerin durch die Unterbringung der Hilfeempfängerin P in einer Pflegefamilie als
Maßnahme der Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 33 und 39 SGB VIII in der Zeit vom
28. März bis 29. Mai 2001 entstanden sind.
2
Die am 26. September 1997 geborene Hilfeempfängerin P lebte mit ihrer zunächst
sorgeberechtigten Mutter P1 gemeinsam in C. Der Ehemann der P1, der zu dieser Zeit
als Vater der P galt, war seinerzeit in der Justizvollzugsanstalt X inhaftiert und neben der
Mutter ebenfalls sorgeberechtigt. Am 12. November 1998 wurde das Ehepaar P2
geschieden, gleichzeitig wurde ihnen das Sorgerecht für das Kind P entzogen und auf
das Jugendamt C übertragen (BA1/77), welches unter diesem Datum in seiner Funktion
als gesetzlicher Vertreter „für P die Gewährung von Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 ff
KJHG" beantragte. Bereits seit dem 1. Mai 1998 hatte die Mutter sozialpädagogische
Familienhilfe des Jugendamtes der Klägerin in Anspruch genommen. Die Maßnahme
wurde von ihr am 6. Juli 1998 beendet. Ab dem 4. Januar 1999 bewilligte die Klägerin
gemäß § 19 SGB VIII für Mutter und Kind eine stationäre Hilfe als
„Familienintensivtraining" - FIT . Nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin wurde
diese Maßnahme von der Mutter der Hilfeempfängerin am 24. Februar 1999
abgebrochen, als sie an jenem Tage zu ihrem neuen Lebensgefährten nach X zog.
3
Die Klägerin nahm daraufhin am 24. Februar 1999 das Kind P in Obhut, bis es am 15.
4
April 1999 in eine Vollzeitpflegestelle in C bei den Eheleuten F vermittelt werden
konnte. Die Kosten der Vollzeitpflege übernahm die Klägerin.
In der Folgezeit focht der zunächst als Vater firmierende P3 seine Vaterschaft an. Das
Amtsgericht C als Familiengericht entschied in einem seit 15. Juni 2001 rechtskräftigen
Urteil vom 5. April 2001, dass dieser nicht der Vater der P ist. Der leibliche Vater, C1,
der seit 1993 in C lebte, erkannte seine Vaterschaft am 3. Juni 2002 an.
5
Die Mutter der P wechselte in den Jahren nach 1999 offenbar wiederholt ihren
Aufenthalt und machte hierzu später auch anlässlich des Kostenerstattungsverfahrens
unterschiedliche Angaben, insoweit wird auf den Inhalt der Gerichts- und
Verwaltungsakten Bezug genommen.
6
Die Klägerin wandte sich mit Schreiben vom 29. November 2001 an die Beklagte und
forderte diese auf, die Kosten für die Vollzeitpflege für den Zeitraum zu erstatten, in dem
sich die Kindesmutter im Zuständigkeitsbereich der Beklagten aufgehalten habe. Die
Beklagte lehnte die Erstattung der Kosten mit Schreiben vom 22. Oktober 2004 nach
längerer Prüfung endgültig ab. Zur Begründung machte sie geltend, nach § 86 Abs. 5
SGB VIII bleibe die Zuständigkeit bestehen, wenn die Elternteile nach Beginn der
Leistung verschiedene Aufenthalte begründeten und die Personensorge keinem der
Elternteile zustehe. Daher sei beim Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts der Mutter
P1 die Zuständigkeit beim Jugendamt der Klägerin verblieben, da der Kindesvater, Herr
C1, seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei Beginn der Leistung und beim Umzug von Frau
P1 in C gehabt habe. Auch nach nochmaliger Prüfung lehnte die Beklagte mit
Schreiben vom 10. März 2005 die Kostenerstattung ab.
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Die Klägerin hat sodann am 28. Dezember 2005 die vorliegende Klage erhoben, mit der
sie ihr Begehren weiterverfolgt. Sie macht geltend, ein Anspruch auf Erstattung von
Kosten im Rahmen der Vollzeitpflege bestehe gemäß § 89 c Abs. 1 bzw. § 89 a Abs. 1
SGB VIII. Zu Beginn der gewährten Leistungen in Vollzeitpflege sei sie gemäß § 86
Abs. 1 Satz 2 SGB VIII örtlich zuständig gewesen, weil sich diese zu diesem Zeitpunkt
nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter gerichtet habe und dieser in C gewesen
sei. Auf den Wohnort des sorgeberechtigten „Scheinvaters" sei es nicht angekommen,
da dieser die Vaterschaft wirksam rechtskräftig angefochten habe. Daraufhin sei das
Kind so zu stellen, als sei es von Beginn an vaterlos gewesen. Auch auf den
Aufenthaltsort von C1 sei es nicht angekommen, denn dieser habe die Anerkennung
erst am 3. Juli 2002, also nach dem hier maßgeblichen Zeitraum erklärt. Es sei mithin
auf den gewöhnlichen Aufenthaltsort der Kindsmutter abzustellen. Sie habe gemäß § 86
c SGB VIII die Leistungen weitergewähren müssen, da die jeweils örtlich zuständigen
Träger die Leistungen nicht aufgenommen hätten. Nachdem die Kindsmutter ihren
gewöhnlichen Aufenthalt am 28. März 2001 in E, mithin im Zuständigkeitsbereich der
Beklagten, begründet habe, hätte also die Beklagte die Hilfe aufnehmen müssen. Da sie
dies nicht getan habe, sei ein Erstattungsanspruch gemäß § 89 c SGB VIII gegeben.
8
Ab dem 15. April 2001 sei sie dann erneut zuständig geworden für die Hilfegewährung
allerdings gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII, weil die Hilfe in einer Vollzeitpflegestelle dann
bereits zwei Jahre angedauert habe. In diesem Fall sei aber gemäß § 89a Abs. 1 SGB
VIII weiterhin ein Erstattungsanspruch gegenüber demjenigen Träger gegeben, der
auch zuvor die aufgewendeten Kosten habe erstatten müssen. Mithin sei die Beklagte
auch für die Kosten ab dem 15. April bis zum 29. Mai 2001 (dem weiteren Umzug der
Mutter nach N1) kostenerstattungspflichtig geblieben.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.237,61 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Dezember 2005 zu zahlen.
11
Die Beklagte beantragt,
12
die Klage abzuweisen.
13
Sie wendet ein, dass sich die Zuständigkeit ausschließlich nach § 86 Abs. 1 SGB VIII
richte, denn das Kind gelte erst mit einer gerichtlichen Verfügung über die
„Nichtvaterschaft" als nichtehelich. Ab diesem Zeitpunkt wäre allein der gewöhnliche
Aufenthalt der Mutter für die örtliche Zuständigkeit maßgebend.
14
Die Beteiligten haben auf Anfrage des Gerichts mitgeteilt, dass sie mit einer
Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden sind.
15
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten im vorliegenden und im weiteren Verfahren 19 K 5707/05 sowie den der
beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten (Beiakten Hefte 1 bis 3 und im
Verfahren 19 K 5707/05 der Beiakten 1 bis 3 und 5) ergänzend Bezug genommen.
16
Entscheidungsgründe:
17
Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten auf
Anfrage mitgeteilt haben, dass sie mit einer derartigen Entscheidung einverstanden
sind, vgl. § 101 Abs. 2 VwGO.
18
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, jedoch unbegründet
19
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der ihr im Hilfefall
der P (im Folgenden: K. genannt) für die Zeit vom 28. März bis 29. Mai 2001
entstandenen Aufwendungen in Höhe von insgesamt 1.234,61 Euro. Die
Voraussetzungen der §§ 89 c bzw. 89 a SGB VIII liegen nicht vor.
20
I.
21
Soweit die Klägerin eine Kostenerstattung gegenüber der Beklagten für den Zeitraum
28. März bis 14. April 2001 geltend macht, kommt § 89 c SGB VIII als
Anspruchsgrundlage in Betracht. Danach sind Kosten, die ein örtlicher Träger im
Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86 c SGB VIII (Fortdauernde Leistungspflicht bei
Zuständigkeitswechsel) aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der
nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist.
22
Demzufolge müsste die Klägerin im Rahmen ihrer Verpflichtung nach § 86 c SGB VIII im
Sinne einer fortdauernden Leistungsverpflichtung tätig geworden sein. Gemäß § 86 c
SGB VIII bleibt in Fällen des Wechsels der örtlichen Zuständigkeit der bisherige örtliche
Träger solange zur Gewährung der Leistung verpflichtet, bis der nunmehr zuständige
örtliche Träger die Leistung fortsetzt.
23
Die Klägerin war - entgegen der von ihr vertretenen Ausfassung - zu Beginn der Hilfe
zur Erziehung durch Unterbringung der K. in einer Pflegefamilie am 15. April 1999 und
bis zum 14. April 2001 für die Erbringung der Leistung örtlich nicht zuständig. Die Mutter
der K. war nämlich nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerseite zu diesem
Zeitpunkt unter Zurücklassen ihres Kindes K. aus dem Stadtgebiet der Klägerin
weggezogen und wohnte seit dem 24. Februar 1999 bereits bei ihrem Lebensgefährten
in X. Dies war auch der Grund, warum die Klägerin seinerzeit ein Eingreifen im Sinne
einer „Inobhutnahme" für nötig hielt. Die Klägerin mag nach § 87 Abs. 1 SGB VIII für die
Inobhutnahme örtlich zuständig gewesen sein, weil sich das Kind K. vor Beginn der
Maßnahme in Stadtgebiet der Klägerin tatsächlich aufhielt. Die Zuständigkeit im
Rahmen der Inobhutnahme hat keine Bedeutung für die Zuständigkeit der danach
erbrachten Hilfe, denn bei der Inobhutnahme handelt es sich um eine anderweitige
Leistung, die mit der Hilfe zur Erziehung nicht im Zusammenhang steht, - vgl. § 2 Absatz
2 und 3 SGB VIII. Es liegt insoweit eine neue Leistung vor, wenn - wie hier - innerhalb
einer Maßnahmenkette jeweils verschiedene Rechtsgrundlagen für die einzelne
Maßnahme einschlägig sind.
24
Vgl. Kunkel in Kunkel, LPK, Kommentar zur Kinder- und Jugendhilfe, 2. Auflage, Stand:
1. Januar 2003 zu § 86 Rdnr 8.
25
Im Zeitpunkt der Aufnahme der Dauerpflege bei den Eheleuten F am 15. April 1999 ist
damit für die Bestimmung des zuständigen Trägers allein der gewöhnliche Aufenthalt
der Kindesmutter P1 maßgeblich und dieser - gewöhnliche Aufenthalt - befand sich
nach Angaben der Klägerseite selbst in X und nicht in C.
26
Abzustellen ist auch allein auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter. Gemäß § 86
Abs. 1 SGB VIII richtet sich die örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Kinder,
Jugendliche und ihre Eltern - hier also auch die für P erbrachte Vollzeitpflege gemäß §§
27, 33 SGB VIII - grundsätzlich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern. Nach
Satz 2 dieser Vorschrift tritt an die Stelle der Eltern die Mutter, wenn und solange die
Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Diese Konstellation ist hier
gegeben. Mit Urteil des Amtsgerichts C vom 5. April 2001 wurde rechtskräftig
festgestellt, dass der geschiedene Ehemann der P1 nicht der Vater von P war. Diese
Entscheidung hat rechtsgestaltende Wirkung, die nach herrschender Auffassung auf
den Tag der Geburt des Kindes rückwirkt.
27
Vgl. Diederichsen in Palandt, Kommentar zum BGB, 62. Auflage, München 2003 zu §
1599 BGB Rdnr. 6.
28
Die Urteilswirkung richtet sich gemäß § 640 h ZPO für und gegen alle und erstreckt sich
damit auch auf andere Rechtsgebiete, wie hier z. B. das Jugendhilferecht, in denen an
die Vaterschaft angeknüpft wird.
29
Vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 3. Februar 2004 - L 11 KR 5234/03 -, in Juris
veröffentlicht, VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Dezember 2006 - 19 K 5749/05 -.
30
Demzufolge ist unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung die Änderung
der Vaterschaft im Jahr 2001 auch im Bereich der Jugendhilfe rückwirkend zu
berücksichtigen, die Hilfebedürftige K. ist also von Geburt an bis zum Zeitpunkt der
Anerkennung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater als vaterlos zu behandeln .
31
Entsprechend richtet sich die örtliche Zuständigkeit ausschließlich nach dem
gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter, da zum Zeitpunkt des hier streitigen Hilfebedarfs im
Jahre 2001 die Anerkennung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater noch nicht
erfolgt war, denn diese fand erst am 3. Juni 2002 statt.
32
Mithin kommt hier ein Anspruch aus § 89 c SGB VIII im Sinne einer fortdauernden
Leistungsverpflichtung der Klägerin nicht in Betracht, weil eine bereits vor dem 15. April
1999 bewilligte Leistung auch nicht weitergewährt wurde, sondern eine neue, andere -
zur Inobhutnahme verschiedene - Hilfeform.
33
Da sie sich selbst aber als zuständig erachtet hat, kommt auch eine vorläufige Leistung
im Sinne von § 86 d SGB VIII nicht in Betracht. Zudem war die Stadt X eindeutig für die
Hilfe örtlich zuständig, gleichwohl wurde dort vom Vormund der K. kein Antrag auf Hilfe
zur Erziehung gestellt.
34
Zudem war die Hilfegewährung in der konkret geleisteten Form gemäss § 89 f SGB VIII
rechtswidrig, sodass auch deshalb ein Erstattungsanspruch nicht gegeben ist. Nach der
vorgenannten Vorschrift sind die aufgewendeten Kosten nur zu erstatten, soweit die
Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht. Dies bedeutet, eine
Kostenerstattung wird auf materiell rechtmäßig getätigte Aufwendungen, die bei der
rechtmäßigen Anwendung dieses Gesetzes entstanden sind, beschränkt
35
Vgl. Wiesner in Wiesner, Kommentar zum SGB VIII 3. Auflage 2006, zu § 89f, Rdnr. 3.
36
Da die Hilfegewährung gegenüber einem nicht Anspruchsberechtigten und ohne
entsprechenden Antrag erfolgte, war sie rechtswidrig und ein
Kostenerstattungsanspruch besteht nicht. Anspruchsberechtigt für Leistungen der Hilfe
zur Erziehung und damit auch für die Annexleistung der wirtschaftlichen Jugendhilfe
nach § 39 SGB VIII ist gemäß § 27 SGB VIII allein der Personensorgeberechtigte.
Personensorgeberechtigter im Sinne der Vorschrift ist nach der Definition des § 7 Abs. 1
Nr. 5 SGB VIII derjenige, dem allein oder gemeinschaftlich nach den Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches die Personensorge zusteht.
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vgl. so ausdrücklich auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - Westfalen,
Urteil vom 25. April 2001 - 12 A 924/99
38
Im hier streitigen Zeitraum stand die Personensorge weder den leiblichen Eltern noch
den Pflegeeltern, sondern seit dem 12. November 1998 dem Jugendamt der Klägerin
als Vormund zu. Die Hilfe wurde nicht gegenüber dem personensorgeberechtigten und
insoweit anspruchsberechtigten Vormund bewilligt, sondern ausschließlich Bescheide
(versehen mit Rechtsbehelfsbelehrung) an die nicht sorgeberechtigten Pflegeeltern
adressiert und z.B. am 6. Mai 1999 unter der Überschrift „ Hilfe zur Pflege für P", darauf
hingewiesen: „Ich freue mich Ihnen mitteilen zu können, dass Ihnen für Ihr
Dauerpflegekind P rückwirkend ab 15. 04 1999 ein monatliches Pflegegeld gewährt
wird...."
39
Diese Form der Bewilligung durch die Klägerin kann auch nicht etwa deshalb als
unschädlich angesehen werden, weil die Leistungen nach der gesetzlichen Intention
letztlich der Pflegeperson zukommen sollten, um den durch die Pflege entstehenden
Aufwand zu decken. Die Übernahme der Pflege beruht regelmäßig auf einer
Vereinbarung, sodass die Pflegeperson im Rahmen einer solchen letztlich sicherstellen
40
kann, auch in den Genuss der nach dem Gesetz lediglich dem
Personensorgeberechtigten zustehenden Leistung zu kommen. Insoweit kann auch
sicher gestellt werden, dass letztlich der Leistungszweck nicht verfehlt wird. Einen
Anspruch unmittelbar der Pflegeperson hat der Gesetzgeber trotz der anderenfalls nur
im Dreieck ( Träger der Jugendhilfe - Personensorgeberechtigter - Pflegeperson )
gegebenen Ansprüche nämlich offenkundig nicht normiert.
Vgl. auch: Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 27. August 2004 - 19 K 2286/03
sowie Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.
Februar 2005 - 12 A 4087/04 -.
41
Für die Erbringung der Leistung fehlte es zudem am erforderlichen Antrag des allein
antragsberechtigten Vormunds gegenüber dem zuständigen Jugendhilfeträger. Zwar hat
das JA als gesetzlicher Vertreter am 12. November 1998 einen Antrag auf Hilfe zur
Erziehung gestellt, dies war aber noch zu einer Zeit, als die Mutter mit dem Kind
zusammenlebte und eine gemeinsame Hilfeform gesucht wurde. Entsprechend folgte
eine stationäre Hilfe gem. § 19 SGB VIII als Familienintensivtraining, welche die Mutter
in die Lage versetzen sollte, das Kind in Zukunft betreuen zu können. Als sie diese
Maßnahme abbrach und zu einem Freund nach X zog, wurde das Kind in Obhut
genommen und vorübergehend in einer Bereitschaftspflege untergebracht. Erst in dieser
Situation stellte sich mithin die Frage, welche Hilfeform für K. - nunmehr unabhängig von
der Mutter - auf längere Sicht die Richtige sein würde und vom Vormund beantragt
werden müsste. Vorher konnte diese Form des Bedarfs einer dauerhaften
Familienpflege nach § 33 SGB VIII nicht bekannt gewesen sein. Mithin konnte sich auch
der seinerzeit - also letztlich ergebnislos - gestellte Antrag nicht auf die erst mit
Aufnahme der Familienpflege installierte Hilfe bezogen haben.
42
Auch eine nachträgliche Genehmigung - wenn diese überhaupt rückwirkend möglich
wäre - ist im Hilfeplangespräch vom 27. Mai 1999 nicht ansatzweise erkennbar. Aus der
Protokollniederschrift ist zwar eine Unterschrift im Sinne des § 55 SGB VIII festzustellen,
aber im übrigen nicht zu entnehmen, dass der Vormund unabhängig von seinen
sonstigen Dienstpflichten im Jugendamt seine entscheidende und maßgebliche Rolle
seit Übertragung der Vormundschaft am 12. November 1998 wahrgenommen und an
der Entscheidung über die Hilfe zur Erziehung dementsprechend mitgewirkt hat. Im
Hilfeplanprotokoll heißt es nämlich: „Mit Einverständnis der Kindsmutter wurde eine
Vermittlung in eine Pflegefamilie durchgeführt". Auf deren Einverständnis, Zustimmung
oder Antrag kam es aber gerade nicht an, nachdem bereits am 12. November 1998 die
Vormundschaft auf das Jugendamt übertragen worden war.
43
II.
44
Ein Erstattungsanspruch der Klägerin scheidet auch für die Gewährung der Hilfe zur
Pflege in der Zeit vom 15. April bis 29. Mai 2001 aus. Da sich an den konkreten
Bedingungen der Hilfe seit ihrer Aufnahme - unrichtiger Adressat und fehlender Antrag -
nichts geändert hat, kann insoweit auf die oben gemachten Ausführungen verwiesen
werden, mithin ist die Hilfe in der konkreten Form nicht rechtmäßig im Sinne von § 89f
SGB VIII erbracht worden.
45
Die Klägerin hat also auch schon aus diesen Gründen keinen
Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Beklagten gemäß § 89 a Abs. 1 SGB VIII.
Aber auch die übrigen Voraussetzungen liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift sind
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Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB
VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig
gewesen war oder gewesen wäre.
P lebte seit dem 15. April 1999 in der Pflegefamilie F. Nach § 86 Abs. 6 SGB VIII ging
die originäre Zuständigkeit für die Gewährung der Hilfe zur Erziehung auf die Beklagte
über, weil sich nach Ablauf von zwei Jahren der Hilfe in Vollzeitpflege (wenn - wie hier -
die Pflege auf Dauer zu erwarten ist) die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen
Aufenthalt der Pflegeperson - hier der Eheleute F - richtet und dieser im Stadtgebiet der
Klägerin - nämlich in C - war.
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Damit sind die Kosten der Hilfe von dem Träger zu erstatten, der zuvor für die Hilfe
zuständig war oder gewesen wäre, dies ist aus Sicht der Klägerin die Beklagte, weil die
Mutter der K. zuletzt im Stadtgebiet der Beklagten ihren gewöhnlichen Aufenthalt
genommen haben soll und darauf auch abzustellen sei.
48
Wie oben schon festgestellt, ist für die Bestimmung des zuständigen örtlichen Trägers
im hier streitigen Zeitraum nach § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII auf den gewöhnlichen
Aufenthalt der Mutter der K. abzustellen. Hierzu hat die Klägerin aber einen auch nur
ansatzweise schlüssigen Sachvortrag bis heute vermissen lassen, obwohl das Gericht
in einer Anfrage vom 31. Januar 2007 auf die Ungereimtheiten hingewiesen hatte. Für
den hier maßgeblichen Zeitraum kann man nicht einmal auf eindeutige Erkenntnisse
zum tatsächlichen Aufenthalt der Mutter von K. zurückgreifen, geschweige denn einen
gewöhnlichen - also bereits erheblich verfestigten - Aufenthalt im Sinne von § 30 Abs. 3
Satz 2 SGB I festmachen.
49
Die Klägerin hat im Hinblick auf § 89a Abs. 3 SGB VIII nicht einmal substantiiert
darlegen können, dass die Mutter von K. sich tatsächlich am 28. März 2001 nach E
begeben hatte und im Haushalt ihrer Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt genommen
hat. Die Angaben ausweislich Blatt 47 und 54 der Akten widersprechen einander und
sind auch noch durch Bleistiftergänzungen verändert worden. Die Mutter der K. ist bei
den unterschiedlichen Angaben und vorgenommenen Korrekturen erkennbar nicht mit
den offenkundigen Widersprüchen in ihren zahlreichen Angaben zeitnah - und damit
allein erfolgversprechend - konfrontiert worden.
50
Die Gesamtumstände lassen vielmehr darauf schließen, dass die Mutter der K. zu dieser
Zeit keine geordnete Lebensplanung hatte und sich immer wieder an anderen Orten
aufhielt, ohne in E letztlich auf Dauer einen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 30
Abs. 3 Satz 2 SGB I zu nehmen. Einen derartigen gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand
nämlich dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an
diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Angesichts der
oben genannten Zweifel am tatsächlichen Wohnungswechsel in den Haushalt ihrer
Mutter ist noch weniger anzunehmen, dass sie sich dort auf Dauer niederlassen wollte.
51
Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass diese Voraussetzungen bei den
häufigen Wohnsitzwechseln tatsächlich vorlagen, sind nicht ersichtlich. Dies ergibt sich
nicht zuletzt auch daraus, dass sich Frau P1 hinsichtlich ihrer Angaben zu ihrem
Aufenthalt massiv widersprochen hat und in kürzester Zeit unterschiedlichste Angaben
machte, die zudem mit Angaben Dritter und auch dem Inhalt des Melderegisters nicht in
Einklang zu bringen waren. So gab sie am 6. Mai 2002 unter anderem an, am 1. Juni
1999 nach N1 gezogen zu sein, dort sei sie bis zum 22. Februar 2002 geblieben und
52
habe sich am 23. Februar 2002 nach E1 begeben. Eine völlig andere Darstellung ergibt
sich in ihrer ebenfalls handschriftlich unterschriebenen Erklärung vom 3. Juni 2002, in
der sie folgende Angaben macht:
„X, Hstr. 00 vom 24.02.99 bis 26.08.99 E, Am T 0 vom 26.08.99 bis 18.07.00 P4, Istr. 000
vom 18.07.00 bis 28.03.01 N1, Lstr. 00 vom 19.07.00 bis 27.03.01 E, Am T 0 vom
28.03.01 bis 18.07.01 N1, Lstr. 00 vom 19.07.01 bis 22.02.02 E1, An der J 00 vom
23.02.02 bis 14.03.02 E1, Lstr. 0 vom 15.03.02"
53
Ergänzend hierzu ist bei der Gesamtbetrachtung auch nicht außer Acht zu lassen, dass
P1 offenkundig auch die An- und Abmeldung bei Meldebehörden nicht sonderlich ernst
nahm und diese nicht vorwiegend dazu dienten, die tatsächlichen Wohnverhältnisse zu
dokumentieren. Hierfür spricht der folgende vom 16. April 2002 stammende Vermerk in
den Verwaltungsvorgängen der Klägerin:
54
„Die Großmutter bzw. deren Ehemann äußerten hierbei (Gesprächen) mehrfach die
Vermutung, dass sich die Kindesmutter unter den genannten Anschriften nur anmelde,
um melderechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Es handele sich vermutlich nur um
sog. Kontaktadressen.
55
Die Großmutter gab weiter an, dass sie regelmäßig bemüht sei, einen Kontakt zwischen
der Kindesmutter und deren Kindern herzustellen. Dies sei jedoch nie möglich
gewesen, da die Kindesmutter unter den der Großmutter bekannten Anschriften nicht
erreicht werden konnte. Daher würde davon ausgegangen, dass sich die Kindesmutter
tatsächlich nicht bzw. nur kurze Zeit unter den Meldeanschriften tatsächlich aufhielt.
56
Aus einem Vermerk v. 26. 1. 2001 geht u.a. hervor, dass die Großmutter davon ausging,
dass die Kindesmutter im gesamten Bundesgebiet umherziehe, ohne an einem
bestimmten Ort einen festen Wohnsitz zu begründen. Diese Aussage wurde auch in
sofern bekräftigt, da die Großmutter bei diesem Gespräch sinngemäß weiter angab,
dass die Kindesmutter das Kind von „Zigeunern" sei, sodass es quasi normal sei, wenn
diese dauernd umherziehe, ohne irgendwo sesshaft zu werden. Diese Aussage wurde
leider aus heute nicht mehr nachvollziehbaren Gründen nicht in dem vorgenannten
Vermerk festgehalten."
57
Diese Angaben lassen jedenfalls mit der erforderlichen Gewissheit die Darlegung eines
gewöhnlichen Aufenthaltes in E während des hier streitigen Zeitraums nicht erkennen.
Angesichts der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung erwartet das Gericht nach
weiteren inzwischen verstrichenen fünf Jahren keine klaren und eindeutigeren
Erkenntnisse durch Befragung der Kindsmutter. Insoweit wäre es zunächst Sache der
Klägerin gewesen, die Widersprüche schon zum tatsächlichen Aufenthalt zu klären, um
dann schlüssige Angaben zum gewöhnlichen Aufenthalt machen zu können.
58
Nach alle dem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 i.V.m. § 188 Satz 2
VwGO abzuweisen.
59
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§
708, 711 ZPO.
60
61