Urteil des VG Düsseldorf vom 03.06.2004

VG Düsseldorf: verfolgung aus politischen gründen, eritrea, politische verfolgung, amnesty international, auskunft, bundesamt, anerkennung, 1847, todesstrafe, folter

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 K 1847/01.A
Datum:
03.06.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6 Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 1847/01.A
Tenor:
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des
Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
(Bundesamt) vom 22. Februar 2001 verpflichtet festzustellen, dass in der
Person der Klägerin ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 1 des
Ausländergesetzes in Bezug auf Eritrea vorliegt. Im Übrigen wird die
Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu
1/3.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige
Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden,
wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
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Die 1975 geborene Klägerin ist eritreische Staatsangehörige. Sie reiste nach eigenen
Angaben im Januar 2001 in das Bundesgebiet ein und stellte noch im selben Monat
einen Asylantrag.
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Bei ihrer Anhörung im Rahmen der Vorprüfung vor dem Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) am 1. Februar 1999 gab die Klägerin im
Wesentlichen an, ihre Eltern seien in bzw. in der Nähe von Asmara geboren. Die
Familie habe zunächst in Äthiopien, und zwar in Addis Abeba gelebt, bevor sie am 5.
Mai 1999 nach Eritrea deportiert worden sei. Sie, die Klägerin, habe sich nie politisch
betätigt und sei nie festgenommen oder inhaftiert worden. Von den Sicherheitskräften
sei sie - wie andere Jugendliche in ihrem Alter auch - quasi eingefangen worden, ohne
dass sie eine Einberufung zum „Nationalen Dienst" erhalten habe. Sie sei nach Sawa
zur Ableistung eines politischen Trainings verbracht worden. Das politische Training
habe sechs Monate dauern sollen. Es sei geplant gewesen, sie, die Klägerin, auch an
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der Waffe auszubilden. Vom 15. November 2000 an habe sie sich für die Dauer von
zwei Wochen dort aufgehalten. Zwei Wochen später habe sie die Gelegenheit genutzt,
sich beim Holzsuchen abzusetzen, weil sie ihren Einsatz an der Front habe vermeiden
wollen. Über den Sudan sei sie dann nach Deutschland ausgereist. Dabei habe ihr ein
in Khartum lebender Onkel geholfen. Bei einer Rückkehr nach Eritrea befürchte sie,
wegen Desertion bestraft zu werden.
Mit Bescheid vom 22. Februar 2001, zugestellt am 21. März 2001, lehnte das
Bundesamt den Antrag der Klägerin auf Anerkennung als Asylberechtigte ab, stellte fest,
dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG) und
Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, forderte die Klägerin auf,
das Bundesgebiet zu verlassen, und drohte ihr ihre Abschiebung - primär nach Eritrea -
an, falls sie nicht binnen einer Frist von einem Monat ab Bestandskraft des Bescheides
ihrer Ausreisepflicht nachkomme.
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Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 2. April 2001 Klage erhoben, mit der sie ihr
Begehren weiterverfolgt und ihr bisheriges Vorbringen ergänzt.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 22. Februar 2001
zu verpflichten, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass
die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass
Abschiebungshindernisse nach § 53 des AuslG vorliegen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf den Inhalt der Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten
sowie die Auskünfte und Erkenntnisse, auf die die Klägerin mit der Ladung hingewiesen
und die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind; ferner die
in der mündlichen Verhandlung zusätzlich eingeführten Auskünfte und Erkenntnisse.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage hat teilweise Erfolg.
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Sie ist allerdings hinsichtlich des Hauptantrages nicht begründet, weil der angegriffene
Bescheid insoweit rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt, § 113
Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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Die Klägerin hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Anerkennung als
Asylberechtigte gemäß Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) noch auf die
Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.
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Die für die Asylberechtigung maßgeblichen rechtlichen Grundsätze ergeben sich dabei
aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 10. Juli 1989 - 2 BvR
502, 1000, 961/86 -, Entscheidungssammlung des Bundesverfassungsgerichts
(BVerfGE), Band (Bd.) 80, Seite (S.) 315. Darauf wird ausdrücklich Bezug genommen.
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Die Klägerin hat schon inhaltlich keine sie selbst betreffende politische Verfolgung
vorgetragen. Soweit sie auf die Einziehung zur Ableistung des Wehrdienstes abstellt,
fehlt es an der Anknüpfung an ein asylrelevantes, d. h. unwägbares Merkmal. Die
Klägerin selbst hat erwähnt, dass Jugendliche in ihrem Alter dasselbe Schicksal wie sie
erlitten hätten. Die Einziehungspraxis der eritreischen Behörden zur Ableistung des
„Nationalen Dienstes" geschieht auch nach den dem Einzelrichter zur Verfügung
Erkenntnisquellen ohne Anknüpfung an ein unwägbares Merkmal. Insoweit wird auf die
weiter unten zu § 53 Abs. 1 AuslG gemachten Ausführungen Bezug genommen.
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Mangels Verfolgung aus politischen Gründen, hat die Klägerin auch keinen Anspruch
auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG.
Soweit es im vorliegenden Fall darauf ankommt, sind die für die Beurteilung des
Asylbegehrens sowie die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG
maßgeblichen Ansatzpunkte und Kriterien deckungsgleich,
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Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 -,
NVwZ 1994 S. 500 (503), vom 3. November 1992 - 9 C 21.92 -, BVerwGE 91 S. 150
(154) und vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, InfAuslR 1995 S. 24 (26);
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 26.
August 1996 - 23 A 296/95.A -.
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Allerdings hat die Klage im Hinblick auf den Hilfsantrag Erfolg.
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Die Klägerin hat nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG)
maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen
Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 53
Abs. 1 AuslG hinsichtlich Eritrea vorliegen, weil der Klägerin im Falle ihrer Rückkehr in
ihr Heimatland die konkrete Gefahr droht, der Folter unterworfen zu sein, § 113 Abs. 5
Satz 1 VwGO. Unter Folter ist eine Behandlung zu verstehen, die einer Person
vorsätzlich schwere Schmerzen oder Leiden körperlicher oder geistig-seelischer Art
zufügt, um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erzwingen,
sie oder einen Dritten zu bestrafen, einzuschüchtern oder zu nötigen oder mit
diskriminierender Absicht zu verfolgen; die Schmerzen oder Leiden müssen von einem
Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen amtlich handelnden Person
veranlasst sein oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis
verursacht sein.
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Vgl. Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 7. Auflage 1999, § 53 Rdnr. 4.
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Diese Voraussetzungen liegen in der Person der Klägerin vor, weil sie sich unerlaubt
vom aktiven Wehrdienst entfernt, d. h. desertiert ist. Der Einzelrichter hat keinen
vernünftigen Zweifel daran, dass die Klägerin von den eritreischen Behörden zum
Militärdienst herangezogen worden ist. Eine entsprechende Pflicht besteht für Männer
und Frauen zwischen 18 und 40 Jahren, wobei alle Gruppen der Gesellschaft bei der
Heranziehung gleichbehandelt werden.
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Bericht des Auswärtigen Amtes (AA) über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in
Eritrea vom 18. Juli 2003 - 514-516.80/3 ERI - (Lagebericht), S. 10.
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Die allgemeine Wehrpflicht, die sowohl männliche als auch weibliche Jugendliche
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ableisten müssen, wird in Eritrea „National Service" genannt, so genannter Dienst am
Volke, und umfasst neben der militärischen Grundausbildung auch zivile Tätigkeiten wie
Bauarbeiten, Straßenbau, Gartenbau, Dienst in Ministerien etc.
Auskunft des AA vom 1. September 2003 an das Verwaltungsgericht (VG) Würzburg -
508-516.80/41748 -.
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Bei einer Rückkehr muss es als äußerst wahrscheinlich angesehen werden, dass die
Klägerin als Deserteurin erkannt wird. Denn seit Juli 2002 begann die eritreische
Regierung mit der Durchführung von massiven Militärrazzien, um männliche und
weibliche Jugendliche zwangsweise zum Militärdienst einzuziehen.
26
Lagebericht, S. 10.
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Anhaltspunkte für eine nennenswerte Demobilisierung sind nicht bekannt geworden.
Vielmehr sind auch heute noch Wehrpflichtige über die 18 Monate Grundwehrdienst
hinaus in der Armee auf unbestimmte Zeit dienstverpflichtet, weil der eritreische Staat
die sich ihm bietende Gelegenheit, billige Arbeitskräfte zu haben, nutzt.
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Auskunft des AA vom 1. September 2003 an das VG Würzburg - 508- 516.80/41748 -.
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Mit großer Wahrscheinlichkeit ist davon auszugehen, dass Militärpersonal bei der
Einreise in Eritrea verhaftet wird und sich im Anschluss daran wegen staatsfeindlichen
bzw. -schädigenden Verhaltens verantworten muss. Falls eine gerichtliche Anhörung
angesetzt wird (wovon nicht automatisch auszugehen ist), wären dafür die sog.
Militärgerichte zuständig, die sich in Form und Verfahrensweise deutlich von den
Zivilgerichten unterscheiden (z. B. Ausschluss der Öffentlichkeit, kein Anspruch auf
Anwaltsbeistand, keine Berufungsinstanzen).
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Auskunft des AA vom 31. März 2003 an das VG Darmstadt - 514- 516.80/40947 -.
31
Fahnenflüchtige müssen darüber hinaus mit Gefängnisstrafen rechnen.
32
Lagebericht, S. 10.
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Bei der Strafverfolgung muss von einem hohen Maß an Willkür ausgegangen werden,
insbesondere weil verlässliche Angaben zum Strafmaß nicht gemacht werden können
und ein rechtsstaatliches Verfahren nicht Gewähr leistet ist.
34
Institut für Afrika-Kunde (IAK), Auskunft an das VG Aachen vom 28. Januar 2004.
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Im Rahmen einer sehr wahrscheinlichen Verhaftung und nachfolgenden
Gefängnisstrafe muss befürchtet werden, dass die Klägerin konkret der Folter im oben
beschriebenen Sinne ausgeliefert wäre. Eine bekannte Foltermethode besteht darin,
dass Gefangene stundenlang an Händen und Füßen gefesselt in der glühenden Sonne
ausharren müssen, was bei einigen in der Vergangenheit zu dauerhaften
gesundheitlichen Schäden geführt hat; wehrdienstpflichtige Frauen sollen sexuell
missbraucht worden sein. Andere Häftlinge wurden mit auf den Rücken gefesselten
Armen an Bäumen aufgehängt, eine Methode, die „almaz" (Diamant) genannt wird, oder
müssen bäuchlings mit den Händen an die Füße gefesselt liegen.
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Amnesty international (ai), Auskünfte an das VG Köln vom 11. und 13. Februar 2004 -
AFR 40-03.055 und 054 -.
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Allerdings sind die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 AuslG zu verneinen. Seit der
Machtübernahme durch die Organisation Eritrea People´s Liberation Front (EPLF) im
Mai 1991 ist kein Fall einer vollzogenen Todesstrafe bekannt geworden.
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Lagebericht, S. 12.
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Nach Erkenntnis von ai ist die Todesstrafe seit der Unabhängigkeit tatsächlich
abgeschafft worden. Alle Todesurteile wurden in Gefängnisstrafen umgewandelt, und es
wird angenommen, dass die Gerichte seither keine Todesstrafen verhängt haben,
obwohl die Todesstrafe weiterhin für Mord in besonders schweren Fällen und
Landesverrat möglich ist.
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S. 28 des Berichts vom 18. September 2002 (Eritrea - Willkürliche Inhaftierungen von
Regierungskritikern und Journalisten) als Anlage zur Auskunft an das VG Köln vom 21.
Januar 2004 - AFR 40-03.052 -.
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Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 1
bis 4 nicht voneinander verschiedene Streitgegenstände oder Streitgegenstandsteile
betreffen; die in den genannten Absätzen aufgeführten Abschiebungshindernisse haben
keine je selbstständige Bedeutung, sondern führen zu identischen, in § 50 AuslG
bezeichneten Rechtsfolgen; im Verhältnis zu § 53 Abs. 6 Satz 1 vermitteln die Absätze 1
bis 4 dem Ausländer einen umfassenderen Abschiebungsschutz mit der Folge, dass es
an einer Rechtfertigung fehlt, außerdem noch über den dahinter zurückbleibenden
Anspruch nach Abs. 6 Satz 1 zu entscheiden.
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Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 17. Dezember 1998 - 9 B
126.98 -, Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW),
Beschlüsse vom 12. Februar und 23. März 1998 - 20 A 5438/95. A und 20 A 4686/95.A -.
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Die Rechtsfolgen in § 50 Abs. 3 Sätze 2 und 3 AuslG, hier anwendbar über § 34 Abs. 1
Satz 1 AsylVfG, gebieten es im vorliegenden Fall, die Abschiebungsandrohung insoweit
aufzuheben, als der Klägerin die Abschiebung nach „Eritrea" angedroht worden ist.
Insoweit, d .h. im Hinblick auf die Zielstaatsbestimmung ist der Bescheid des
Bundesamtes vom 22. Februar 2001 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren
Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Abschiebungsandrohung muss vielmehr den
Staat bezeichnen, in den die Klägerin nach § 53 Abs. 1 AuslG nicht abgeschoben
werden darf. Im Übrigen bleibt die Abschiebungsandrohung unberührt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über
ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711
Zivilprozessordnung (ZPO).
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Das Verfahren ist nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG gerichtskostenfrei; wegen des
Gegenstandswertes wird auf § 83 b Abs. 2 AsylVfG hingewiesen. Von dem
Gegenstandswert entfällt je ein Drittel auf das Asylbegehren, die Feststellung der
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und die Feststellung der Voraussetzungen des
§ 53 AuslG.
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