Urteil des VG Düsseldorf vom 20.05.2010

VG Düsseldorf (antragsteller, ausbildung, bundesrepublik deutschland, freie wahl, zulassung, anordnung, medizin, prüfung, universität, erhöhung)

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 Nc 5/10
Datum:
20.05.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 Nc 5/10
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Das vorläufige Rechtsschutzgesuch mit dem Antrag,
1
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den
Antragsteller nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2010
vorläufig außerhalb der festgesetzten Kapazität im 5. Fachsemester (1.
klinisches Semester), hilfsweise im 4. Fachsemester, hilfsweise im 3.
Fachsemester, hilfsweise im 2. Fachsemester, hilfsweise im 1. Fachsemester
zum Studium im Studiengang Humanmedizin zuzulassen,
2
hilfsweise dem Antragsgegner aufzugeben, eine vorläufige Verlosung
offener Studienplätze durchzuführen und den Antragsteller hieran zu
beteiligen,
3
hat keinen Erfolg.
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Unbeschadet etwaiger Bedenken gegen seine Zulässigkeit ist der Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung jedenfalls nicht begründet.
5
Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur
Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig
erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier schon mangels eines glaubhaft gemachten
Anordnungsanspruchs nicht erfüllt (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1
ZPO).
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Der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium der
Humanmedizin außerhalb der Kapazität im 5. Fachsemester (= 1. klinisches Semester)
zum Sommersemester 2010, der auf Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. dem allgemeinen
7
Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten
Sozialstaatsprinzip beruht, ist nicht gegeben; die Aufnahmekapazität der Hochschule im
Klinischen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin ist bereits durch die
Anzahl der Rückmelder mehr als erschöpft.
Die Wissenschaftsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Zahl der
Studienplätze für den klinischen Studienabschnitt in Bezug auf das Fach (Human-
)Medizin an der I-Universität E gem. § 1 Abs. 1 Anlage 1 der Verordnung über die
Festsetzung von Zulassungszahlen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen
des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2009/2010 vom 20. August 2009 (GV
NRW, S. 452), in den Anlagen ersetzt durch Änderungsverordnung vom 3. Februar 2010
(GV NRW, S. 76), für das Sommersemester 2010 wie folgt festgesetzt:
8
1. (klin.) Fachsemester: 132
2. (klin.) Fachsemester: 130
3. (klin.) Fachsemester: 127
4. (klin.) Fachsemester: 125
9
10
5.-6. (klin.) Fachsemester: 244
11
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12
insgesamt
13
Diese Studienplätze sind unter Berücksichtigung der vom Antragsgegner vorgelegten
Studierendennamenslisten - durch Rückmelder - wie folgt besetzt worden:
14
1. (klin.) Fachsemester: 56
2. (klin.) Fachsemester: 200
3. (klin.) Fachsemester: 85
4. (klin.) Fachsemester: 209
15
16
5.-6. (klin.) Fachsemester: 260
17
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18
insgesamt 810
19
Angesichts dieser den (gesamten) klinischen Ausbildungsabschnitt betreffenden
Überschreitung der festgesetzten Ausbildungskapazität um insgesamt 52 Studienplätze,
20
nämlich von insgesamt 758 festgesetzten Studienplätzen auf tatsächlich belegte 810
Studienplätze, sowie des Umstandes, dass sich die Zulassungszahlen des 1. (und 3.)
klinischen Fachsemesters wegen des (erheblichen) Überhangs in den 2., 4. und 5. – 6.
klinischen Fachsemestern gemäß § 25 Abs. 3 der Verordnung über die Vergabe von
Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (VergabeVO NRW) in der hier maßgeblichen
Fassung vom 15. Mai 2008 (GV NRW, S. 386), zuletzt geändert durch Verordnung vom
6. April 2010 (GV NRW, S. 236), entsprechend verringern, ist es unwahrscheinlich und
damit nicht glaubhaft gemacht, dass eine weitere bisher nicht erkannte
Ausbildungskapazität, die dem Antragsteller zu Gute kommen könnte, zur Verfügung
steht.
Hierzu hat die Kammer in ihren das Wintersemester 2009/2010 betreffenden
Beschlüssen vom 21. Dezember 2009 (vgl. etwa 15 Nc 96/08) das Folgende ausgeführt
(vgl. ab S. 2 des amtlichen Entscheidungsabdrucks):
21
" ... Ungeachtet dessen ergibt auch eine Überprüfung der kapazitätsbestimmenden
Faktoren und Ergebnisse der hochschulinternen Berechnungen für die Ermittlung der
Zulassungszahl für das klinische Studium der Medizin keinen Anlass zur
Beanstandung. Insbesondere hat der Antragsgegner ihr zu Recht nicht das
Berechnungsergebnis nach der personellen Kapazität, sondern gem. § 17 Abs. 2
KapVO das anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren gem. § 17 Abs. 1 KapVO
zu überprüfende und insoweit hier niedriger ausfallende Berechnungsergebnis zu
Grunde gelegt. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
22
Für die Berechnung der personellen Ausstattung der der Lehreinheit klinisch-praktische
Medizin zuzuordnenden Lehrpersonen und deren Lehrdeputaten ist der Antragsgegner
ausweislich der von ihm vorgelegten Datensätze von 600 Planstellen ausgegangen.
Unter Berücksichtigung eines Personalbedarfs für die stationäre Krankenversorgung
(108,53 Stellen), für die ambulante Krankenversorgung (122,91 Stellen) und für die
Ausbildung im praktischen Jahr (16,25 Stellen) resultieren daraus 352,31 Stellen für die
Lehre. Hieraus folgt bei einem durchschnittlichen Lehrdeputat von 5,45 ein Angebot von
Deputatstunden aus den Stellen der Lehreinheit von 1.920,09, woraus sich bei Ansatz
von 25,21 Lehrauftragsstunden sowie eines Dienstleistungsexports (je Semester) in
Höhe von 38,45 ein bereinigtes Lehrangebot je Semester von 1.906,85 Deputatstunden
ergibt. Aus diesem bereinigten Lehrangebot errechnet sich mit Hilfe des
Curriculareigenanteils (Cap, hier 4,77) gemäß den Formeln 4 und 5 der Anlage 1 zur
KapVO die jährliche Aufnahmekapazität, die hier bei 1.906,85 x 2 : 4,77 = 799,52 und
somit aufgerundet bei 800 Studienplätzen liegt.
23
Das Berechnungsergebnis nach der personellen Kapazität war gem. § 17 Abs. 1 KapVO
anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren zu überprüfen.
24
Dass sich die Ausbildungskapazität gem. § 17 KapVO maßgeblich danach richtet, wie
viele Patienten zu Ausbildungszwecken zur Verfügung stehen, begegnet keinen
rechtlichen Bedenken und ist insbesondere sachlich gerechtfertigt. Beim Studiengang
Humanmedizin sollen Patienten in der klinisch-praktischen Ausbildung dazu dienen,
den Medizinstudenten die für die Ausbildung zum Arzt erforderlichen Anschauungen zu
vermitteln; auch können ohne Patienten bestimmte ärztliche Techniken nicht eingeübt
werden.
25
Vgl. Bahro, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4.
26
Aufl. 2003, Rdnr 1 zu § 17 KapVO.
Die Kapazitätsverordnungen der Länder (wie hier in NRW § 17 KapVO) sehen deshalb
nicht etwa willkürlich, sondern von der Sache her geboten und damit
verfassungsrechtlich in unbedenklicher Weise grundsätzlich vor (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 4
KapVO), dass die patientenbezogene Kapazität das Lehrangebot und damit die
Aufnahmekapazität der Hochschule in dem Studiengang Humanmedizin beeinflussen
kann, und zwar, etwa bei einem Mangel an Patienten, auch in begrenzender Weise.
27
Vgl. hierzu auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10. Mai 2004, 2 NB 856/04,
juris.
28
Als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität für den Studienabschnitt zwischen
dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres
sind gem. § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO 15,5 vom Hundert der Gesamtzahl der
tagesbelegten Betten des Klinikums anzusetzen. Es ist nicht erkennbar und auch nicht
substantiiert dargelegt worden, dass dieser dem weiten Entscheidungsspielraum des
Verordnungsgebers unterfallende Wert für die Ausbildungssituation im klinischen Teil
des Studiengangs Medizin nicht nach sachgerechten Kriterien ermittelt wurde und als
willkürlich angesehen werden müsste.
29
So auch OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008, 13 C 659/08 u.a., n.v.; vgl.
ferner VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 18. Dezember 2007, 15 Nc 220/07 u.a., n.v.
sowie OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2009, 13 B 1186/09, www.nrwe.de und
juris.
30
Ausgehend von 1.089,77 tagesbelegten Betten ergibt sich folglich eine
patientenbezogene Aufnahmekapazität von 169,00 (= 15,5 % von 1.089,77). Gemäß §
17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO erfolgt unter Berücksichtigung der poliklinischen
Neuzugänge (inklusive Psychiatrie bzw. LVR) die maximale Erhöhung der
patientenbezogenen Aufnahmekapazität um 50 %, so dass sich der Wert von 253 ergibt,
der sich bei Einsatz eines Schwundausgleichsfaktors von 1/0,96 kapazitätsfreundlich
seinerseits auf 264 Studienplätze pro Jahr, aufgeteilt auf 132 Studienplätze je Semester,
erhöht. Da dieses Berechnungsergebnis niedriger ist als das Berechnungsergebnis
nach der personellen Kapazität, ist es der Festsetzung der Zulassungszahl – wie vom
Antragsgegner berücksichtigt - zu Grunde zu legen (§ 17 Abs. 2 KapVO).
31
Der Richtigkeit des bisherigen Berechnungsergebnisses der patientenbezogenen
Aufnahmekapazität steht nicht entgegen, dass Privatpatienten nicht mitgezählt wurden.
Der Begriff "tagesbelegte Betten" in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO ist nicht anders zu
verstehen als in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 lit b) und Nr. 2 lit b) KapVO. Für die dortige
Regelung des Krankenversorgungsabzuges ist allgemein anerkannt, dass ein solcher
nur für die Krankenversorgungstätigkeiten beansprucht werden kann, zu denen der
Stelleninhaber im Rahmen seines Hauptamtes dienstrechtlich verpflichtet ist, nicht aber
auch für die Behandlung von Privatpatienten, die für die Lehrpersonen eine entgeltliche
Nebentätigkeit unter Benutzung der Einrichtungen des Klinikums darstellt.
32
Vgl. OVG NRW, zuletzt Beschluss vom 1. Oktober 2009, 13 B 1186/09, m.w.N. auf die
Senatsrechtsprechung, www.nrwe.de und juris.
33
Dass bei der Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität Privatpatienten nicht
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einbezogen wurden, unterliegt daher keinen Bedenken und bedingt in diesem Verfahren
des einstweiligen Rechtsschutzes keine weitergehende Prüfung, zumal die
Privatpatienten auch begrifflich von der nach § 17 Abs. 1 Satz 2 KapVO maßgebenden
"Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums" nicht erfasst werden.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2009, 13 B 1186/09, a.a.O. und m.w.N.
35
Für eine in den Curricularwert einzubeziehende klinische Studienausbildung in
außeruniversitären Krankenanstalten und eine dadurch veranlasste Erhöhung der
jährlichen Aufnahmekapazität (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO) fehlt es an jeglichen
Anhaltspunkten. Der Antragsgegner hat hierzu schriftlich erklärt, dass in Bezug auf den
– hier allein relevanten – Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der
Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres keine entsprechenden
verbindlichen und auf Dauer angelegten Vereinbarungen zwischen der Universität und
außeruniversitären (Lehr-)Krankenhäusern bestehen, die allein eine Einbeziehung der
Leistungen der Letzteren in die klinische Ausbildung rechtfertigen würden.
36
Vgl. für das WS 2007/08: OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008, 13 C 59/08
u.a., n.v.; vgl. ebenso für das WS 2008/09: VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Januar
2009, 15 Nc 336/08 u.a., n.v.
37
Die Annahme eines verpflichtenden Zwangs der Universität zum Abschluss
entsprechender Verträge mit außeruniversitären Krankenanstalten zur Erhöhung der
Lehrkapazität im klinischen Ausbildungsabschnitt ist angesichts des bestehenden
Grundsatzes der Vertragsfreiheit auch nach dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht
geboten und jedenfalls in diesem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einer
diesbezüglichen Prüfung nicht zugänglich.
38
Vgl. für das WS 2007/08: OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008, 13 C 59/08
u.a., n.v.
39
..."
40
Die das klinische Fachsemester betreffenden Kammerbeschlüsse sind unangefochten
geblieben. Im Hinblick darauf und angesichts der Tatsache, dass sich weder der Sach-
und Streitstand seitdem in entscheidungserheblicher Weise geändert hat, noch das
Vorbringen des Antragstellers die den Beschlüssen zugrunde liegenden tatsächlichen
und rechtlichen Erwägungen in entscheidungserheblicher Weise in Abrede stellt,
erweisen sich die Beschlüsse nach erneuter Überprüfung als weiterhin zutreffend.
41
Die vom Antragsteller begehrte hilfsweise außerkapazitäre Zulassung zum Studium der
Humanmedizin im Sommersemester 2010 in das 4. vorklinische Semester (oder
niedriger) bleibt ebenfalls erfolglos. Für dieses Begehren kann ein
Rechtsschutzbedürfnis bzw. ein Anordnungsgrund nicht erkannt werden.
42
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 13 C 57/08 -.
43
Aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem
Sozialstaatsprinzip folgt das Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium und die freie
Wahl der Ausbildungsstätte. Dieses Recht auf Teilhabe an vorhandenen
Ausbildungsmöglichkeiten korrespondiert mit der im Grundsatz bestehenden gleichen
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Berechtigung anderer Zulassungsbewerber, dieselbe Ausbildung beginnen zu können.
Daraus ergibt sich konsequenterweise eine Beschränkung der Zulassungsberechtigung
bei denjenigen, die bereits eine angestrebte Ausbildung ganz oder teilweise absolviert
haben, zu dieser Ausbildung – aus welchen Gründen auch immer – aber erneut
zugelassen werden möchten. Eine Berechtigung auf erneute Zulassung zu dieser
Ausbildung kann angesichts der Vielzahl der Mitbewerber für diese Ausbildung, die
daran noch nicht teilnehmen konnten, nicht anerkannt werden, was wegen der
Knappheit der zur Verfügung stehenden Ausbildungskapazität auch und insbesondere
für den Ausbildungsabschnitt der Vorklinischen Medizin gilt. Ein Bedürfnis für eine
Sicherung oder Regelung eines Ausbildungsanspruchs im Wege einer einstweiligen
Anordnung nach § 123 VwGO besteht dementsprechend in einem solchen Fall erst
recht nicht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2008 – 13 C 57/08 -.
45
Das gilt auch für den Antragsteller, der den vorklinischen Ausbildungsabschnitt an der T
Universität C (Ungarn) absolviert hat und ausweislich des Bescheides der
Bezirksregierung Düsseldorf vom 8. September 2009 das dortige Studium auf den
vorklinischen Teil des Studiums Humanmedizin angerechnet und die während des
Studiums in Ungarn erfolgreich abgelegten Prüfungen als Ersten Abschnitt der
Ärztlichen Prüfung anerkannt bekommen hat. Für den Antragsteller bestehen somit im
Hinblick auf den vorklinischen Ausbildungsabschnitt keine Nachteile, die durch den
Erlass einer einstweiligen Anordnung vermieden werden müssten. Ein
Rechtsschutzinteresse für sein Begehren, den Antragsgegner im Wege der
einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn zum Sommersemester 2010 vorläufig
außerhalb der festgesetzten Kapazität in ein niedrigeres Fachsemester im Rahmen des
vorklinischen Ausbildungsabschnitts, dessen Wissensstoff er bereits kennt und dessen
Scheine und Prüfungen er bereits absolviert hat, zuzulassen, besteht daher nicht.
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Auch kann der Antragsteller über den "Umweg" der vorklinischen Semester nicht die im
Grunde begehrte Zulassung für die Klinik erreichen. Infolge des Überhangs der
vorklinischen Aufnahmekapazität gegenüber dem klinischen Ausbildungsabschnitt, bei
dem die jährliche Aufnahmekapazität primär durch patientenbezogene Einflussfaktoren
begrenzt wird und zusätzliche Deputate sich nicht auswirken können (§ 17 KapVO),
spricht alles dafür, dass eine etwaige Zulassung tatsächlich nur auf den vorklinischen
Studienabschnitt beschränkt wäre, ohne dass die Fortsetzung des Studiums im
klinischen Abschnitt für den Antragsteller gewährleistet wäre. Infolgedessen kann der
Antragsteller im Wege des Hilfsantrages von vornherein keine rechtliche
Ausgangsposition erlangen, die eine Zulassung in den klinischen Abschnitt ermöglicht.
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Der weitere Hilfsantrag, dem Antragsgegner aufzugeben, eine vorläufige Verlosung
offener Studienplätze durchzuführen und den Antragsteller hieran zu beteiligen, bleibt
aus den eingangs genannten Gründen, wonach alle Studienplätze besetzt sind,
ebenfalls erfolglos.
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Die Kostenentscheidung des mithin insgesamt erfolglosen Antrags folgt aus § 154 Abs.
1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1, 2 GKG und
berücksichtigt die (neue) Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts NRW, nach der
in vorläufigen Rechtsschutzverfahren betreffend die vorläufige Zulassung zum Studium
der Streitwertbetrag in Höhe des im Hauptsacheverfahrens anzusetzenden
Auffangwertes angemessen ist.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2009 – 13 C 278/08 -, juris-Dokumentation.
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