Urteil des VG Düsseldorf vom 06.02.2008

VG Düsseldorf: wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, chemische reinigung, grundwasser, öffentliches interesse, aufschiebende wirkung, ersatzvornahme, verdacht, eintrag, grundstück, vwvg

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 L 2124/07
06.02.2008
Verwaltungsgericht Düsseldorf
17. Kammer
Beschluss
17 L 2124/07
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.775,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C
ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung besitzt bei der im
Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung im Zeitpunkt der
vollständigen Einreichung des Prozesskostenhilfegesuchs aus den nachstehenden
Gründen erkennbar keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO i.V.m § 166 VwGO).
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Festsetzungsbescheid des
Antragsgegners vom 4. Dezember 2007 sowie gegen den Leistungsbescheid vom 4.
Dezember 2007 anzuordnen, hat keinen Erfolg.
Der nach § 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 8 AG VwGO zulässige Antrag ist
unbegründet. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des
angegriffenen Bescheides über die Festsetzung der Ersatzvornahme und des
Leistungsbescheides über die Zahlung der voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme
im Voraus in Höhe von 11.100,-- Euro. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen des
Antragsgegners im Wege des Verwaltungszwangs gemäß §§ 55 ff VwVG NRW sind
gegeben. Danach müssen ein unanfechtbarer bzw. vollziehbarer Verwaltungsakt (§ 55
Abs. 1 VwVG NRW) und ferner eine wirksame Androhung, die bereits mit dem
Grundverwaltungsakt verbunden werden kann (§ 63 Abs. 1 und 2 VwVG NRW), vorgelegen
haben. Der Antragsgegner hat den Antragstellern mit Ordnungsverfügungen vom 27.
Dezember 2006 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Durchführung einer
Gefährdungsabschätzung auf ihrem Grundstück aufgegeben und die Ersatzvornahme
angedroht, wenn die Antragsteller der angeordneten Maßnahme nicht, nicht vollständig
oder nicht fristgerecht nachkommen. Den mit dem Widerspruch verbundenen
Aussetzungsantrag vom 30. Januar 2007 hinsichtlich der Grundwassermessstelle hat der
Antragsgegner mit Schreiben vom 22. August 2007 abgelehnt; ein Antrag auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde nicht gestellt.
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Ungeachtet der Frage, ob es hierauf im vorliegenden Verfahren überhaupt ankommt,
bestehen keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit der gleichlautenden
Ordnungsverfügungen.
Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG kann die zuständige Behörde - hier: der Antragsgegner
- anordnen, dass die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen
Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben, wenn auf Grund
konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung
oder einer Altlast besteht. Konkrete Anhaltspunkte, die den hinreichenden Verdacht einer
schädlichen Bodenveränderung oder Altlast begründen, liegen gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1
BBodSchV in der Regel vor, wenn Untersuchungen eine Überschreitung von Prüfwerten
ergeben oder wenn auf Grund einer Bewertung nach § 4 Abs. 3 Satz 2 BBodSchV
(Sickerwasserprognose) eine Überschreitung von Prüfwerten zu erwarten ist. Wird eine
Sickerwasserprognose auf Untersuchungen nach Anlage 1 Nr. 3.3 gestützt, ist im Einzelfall
insbesondere abzuschätzen und zu bewerten, inwieweit zu erwarten ist, dass die
Schadstoffkonzentration im Sickerwasser den Prüfwert am Ort der Beurteilung
überschreitet. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Detailuntersuchung sind
danach gegeben.
Die T GmbH hat im Auftrag des Amtes für Wasser- und Abfallwirtschaft, Kreisstraßen,
Bodenschutz, Altlasten des Kreises W unter dem 20. Mai 2006 eine Sickerwasserprognose
zur Belastung der Raumluft mit Tetrachlorethen erstellt. Grundlage der Prognose waren die
im Rahmen einer orientierenden Untersuchung der Gutachterin T GmbH am 25. August
2005 durchgeführten Bodenluftmessungen am Standort der ehemals von der
Antragstellerin betriebenen chemischen Reinigung sowie die ergänzenden
Untersuchungen der Bodenluft und der Innenraumluft nach Errichtung von vier weiteren
Bodenluftmessstellen am 22. November 2005. Danach waren die gemessenen Gehalte an
LHKW in der Bodenluft extrem hoch. An zwei Messstellen wurden LHKW- Werte von
3.707,01 mg/m3 (RKS 3) und 2.216,01 mg/m3 (RKS 1) gemessen. Der Prüf- und
Maßnahmenschwellenwert der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) von LHKW in
der Bodenluft liegt bei nur 5-10 mg/m3 und wurde damit um ein Vielfaches überschritten.
Das rechtfertigt die erneute Beprobung der vorhandenen Bodenluftmessstellen sowie die
erneute Beprobung in der Innenraumluft.
Ebenso besteht der Verdacht einer Grundwassergefährdung. Die T GmbH hat eine
Abschätzung des Stoffeintrags aus dem vermuteten Quellbereich der ehemaligen
Reinigungsmaschine in das Grundwasser vorgenommen (§ 4 Abs. 3 Satz 2 BBodSchV)
und hierfür zunächst eine Standort- und Schadstoffcharakterisierung durchgeführt sowie
den Bodenaufbau ermittelt. Auf dieser Datengrundlage hat der Gutachter die
Schutzfunktion der ungesättigten Bodenzone als ​mittel" und die Mobilität des Schadstoffes
Tetrachlorethen als ​hoch" eingestuft und sodann bewertet, ob ein Eintrag des Stoffes am
Ort der Beurteilung wahrscheinlich ist. Aufgrund der Tatsache, dass sich LHKW nicht allein
mit dem Sickerwasser ausbreiten, sondern begünstigt durch ihre hohe Dichte und die
geringe Viskosität rasch in tiefere Bodenschichten vordringen können, wobei die
Versiegelung des Kellerraums mit einer Betonplatte kein Hindernis für das Eindringen von
LHKW in den Untergrund darstellt, ist nach Einschätzung des Gutachters trotz der mittleren
Schutzfunktion der ungesättigten Bodenzone ein Eintrag der LHKW in das Grundwasser zu
erwarten. Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Prognose sachlich unrichtig wäre, sind
weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Einwand der Antragstellerin, sie habe die
chemische Reinigung nur bis 1990 betrieben, so dass seit nunmehr fast 18 Jahren keine
Einwirkungen mehr auf den Boden gegeben seien, entkräftet den Verdacht einer
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schädlichen Bodenveränderung schon deshalb nicht, weil der Prüfwert für LHKW in der
Bodenluft trotz Einstellung des Betriebs signifikant überschritten wird. Die Gefahr für das
Grundwasser besteht zudem nicht nur darin, dass möglicherweise LHKW zur Zeit des
Betriebs mit dem Sickerwasser an den Ort der Beurteilung transportiert wurden. Vielmehr
kann ein Eintrag in das Grundwasser aufgrund der chemisch-physikalischen Eigenschaften
von LHKW und deren hohen Mobilität auch derzeit nicht ausgeschlossen werden. Dass
sich nie jemand über vom Grundstück des Antragstellers ausgehende Belästigungen
beschwert hat, ist unerheblich. Ein Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Altlast lag bereits
deshalb vor, weil auf dem Grundstück eine chemische Reinigung betrieben worden war
(vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 BBodSchV). Dieser Verdacht hat sich im Rahmen der orientierenden
Untersuchungen bestätigt. Im übrigen setzt die Anordnung einer Detailuntersuchung nicht
voraus, dass bereits ​Belästigungen" bemerkbar oder Gesundheitsschädigungen
eingetreten sind. Vielmehr soll mit der angeordneten Untersuchung erst geklärt werden, ob
und inwieweit (Gesundheits-) Gefahren für die Familie der Antragsteller oder Dritte
bestehen. Darüber hinaus ist nach dem Ergebnis der orientierenden Untersuchung der
Eintrag von Schadstoffen in das Grundwasser zu erwarten, so dass eine Gefahr für die
Allgemeinheit besteht und der Zustand des Bodens keineswegs ​egal" ist, wie die
Antragsteller meinen.
Angesichts der erheblichen Verdachtsmomente für das Vorliegen einer schädlichen
Bodenveränderung, die eindeutig auf die Antragsteller als Handlungs- und Zustandsstörer
und damit Sanierungsverantwortliche nach § 4 Abs. 3 BBodSchG zeigen, ist die
Entscheidung des Antragsgegners, die Antragsteller zur Durchführung von
Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung zu verpflichten (und nicht selbst weiter zu
ermitteln), rechtlich nicht zu beanstanden. Eine Ermessensunterschreitung ist bei dieser
Sachlage nicht zu erkennen, zumal dem Bescheid mit hinreichender Deutlichkeit
entnommen werden kann, dass der Antragsgegner nach Durchführung einer
Nutzungsrecherche, zweier Untersuchungen der Boden- und Innenraumluft sowie einer
Sicherwasserprognose keine weiteren Amtsermittlungsmaßnahmen nach § 9 Abs. 1
BBodSchG mehr ergreifen wollte. Dass der Antragsgegner nunmehr im Wege der
Ersatzvornahme für die Durchführung der angeordneten Detailuntersuchung sorgt, stellt
nicht etwa die Übernahme der Verantwortung dar, sondern zeigt lediglich, dass die
Antragsteller ihren Pflichten nicht nachgekommen sind. An ihrer Kostentragungspflicht
ändert sich dadurch nichts.
Die Heranziehung der Antragsteller als Grundstückseigentümer bzw. Verursacher der
schädlichen Bodenveränderung gemäß § 4 Abs. 3 BBodSchG ist auch nicht wegen ihrer
angespannten finanziellen Situation" ermessensfehlerhaft. Abgesehen davon, dass dieser
Vortrag nach wie vor nicht belegt ist - das Sparbuch bei der Sparkasse L etwa haben die
Antragsteller auch im Prozesskostenhilfeverfahren nicht vorgelegt -, sind die Antragsteller
Eigentümer zweier Immobilien. Von fehlender Leistungsfähigkeit kann daher keine Rede
sein. Im übrigen sind die mit ca. 11.100,00 Euro veranschlagten Kosten der Maßnahme
überschaubar. Eine solche Belastung ist den Antragstellern zuzumuten.
Der Vortrag der Antragsteller zu § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BBodSchG ändert nichts an ihrer
Eigenschaft als Handlungs- bzw. Zustandsstörer. Auf ein Verschulden kommt es nicht an.
Aus § 4 Abs. 5 BBodSchG können die Antragsteller nichts für sich herleiten. Ungeachtet
der Frage, ob es sich bei der schädlichen Bodenveränderung auf dem Grundstück des
Antragstellers überhaupt um eine nach dem 1. März 1999 eingetretene Altlast handelt,
ordnet § 4 Abs. 5 Satz 1 BBodSchG für solche neuen Altlasten über die Sanierungspflicht
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nach § 4 Abs. 3 BBodSchG hinaus die Ergreifung von Beseitigungsmaßnahmen an. Die
Befreiung in Satz 2 der Vorschrift bezieht sich nur auf diese erhöhten
Sanierungsanforderungen. Darüber hinaus ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
nur eine Untersuchungsanordnung, nicht eine Sanierungsuntersuchung, geschweige denn
eine Beseitigungsanordnung. § 4 Abs. 6 BBodSchG betrifft die Sanierungspflicht des
früheren Grundstückseigentümers. Der Antragsteller ist nach wie vor
Grundstückseigentümer.
An der Vollziehung der angegriffenen Verfügung besteht ein erhebliches öffentliches
Interesse. Es ist wegen der vorhandenen hohen LCKW-Werte davon auszugehen, dass
Schadstoffe aus dem Boden in das nahe Grundwasser eingetragen wurden. Da sich das
Grundwasser ständig in Bewegung befindet, ist zu befürchten, dass sich im Grundwasser
eine Schadstofffahne ausgebildet hat, die ständig größer wird. Das macht, worauf der
Antragsgegner zutreffend hingewiesen hat, unter Beachtung der vorrangigen Bedeutung
des in der Natur nach Menge und Qualität nur begrenzt vorhandenen und nicht
vermehrbaren Wassers ein sofortiges Einschreiten zur Bekämpfung der sich aus der
schädlichen Bodenveränderung ergebenden Gefahren erforderlich. Demgegenüber ist das
rein wirtschaftliche Interesse der Antragsteller daran, von den finanziellen Folgen der
Beseitigung der von der Antragstellerin verursachten schädlichen Bodenverunreinigung
verschont zu bleiben, nicht schutzwürdig.
Die Antragsteller haben ihre Verpflichtung nach I. der Ordnungsverfügung nicht erfüllt. Sie
haben zwar mit der Firma M einen Sachverständigen beauftragt. Dieser hat jedoch weder
bei der Probenahme die geforderte VDI-Richtlinie 3865 angewandt, noch wurden alle fünf
vorhandenen Bodenluftmessstellen beprobt. Ebenso wenig fand eine Beprobung der
Innenraumluft statt und wurde eine Grundwassermessstelle errichtet. Der Antragsgegner
konnte deswegen die Ersatzvornahme festsetzen. Die Maßnahme ist zur Durchsetzung der
Ordnungsverfügung notwendig und geeignet. Die Antragsteller zeigen wenig Einsicht und
nehmen die Untersuchungen nicht ernsthaft in Angriff. Der Leistungsbescheid beruht auf §
59 Abs. 2 Satz 1 VwVG NRW. Gegen die Höhe des festgesetzten Betrages bestehen keine
Bedenken. Der Kostenschätzung liegt das in den Akten befindliche detaillierte Angebot der
T GmbH vom 25. Juli 2007 zugrunde. Zweifel an der Leistungsfähigkeit der Antragsteller
bestehen nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG und entspricht
¼ der Kosten der Ersatzvornahme.