Urteil des VG Düsseldorf vom 15.05.2006
VG Düsseldorf: vergnügungssteuer, saldo, stadt, satzung, einberufung, geschäftsordnung, fehlbetrag, vertreter, veranlagung, datum
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 25 K 1176/06
Datum:
15.05.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
25. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 K 1176/06
Tenor:
Die Vergnügungssteuererklärungen/die Bescheide vom 7. Februar 2006
und 6. März 2006 und die Widerspruchsbescheide des Beklagten vom
22. Februar 2006 und 14. März 2006 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte
darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen zur Aufstellung von Automaten mit
Gewinnmöglichkeit in Spielhallen; im Gebiet der Stadt E wird 1 Spielhalle von ihr
betrieben.
2
Die Heranziehung zu Vergnügungssteuer für Apparate mit Gewinnmöglichkeit im Jahr
2006 erfolgt dergestalt, dass die Einspielergebnisse für jeden Apparat und
Kalendermonat auf amtlichem Vordruck zu erklären sind und die Vergnügungssteuer
unter Anwendung des Steuersatzes selbst zu berechnen ist (Steueranmeldung). Der
Veranlagung zu Vergnügungssteuer für das Jahr 2006 liegt zugrunde die 1. Änderung
der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt E
(Vergnügungssteuersatzung) vom 14. Dezember 2005, gemäß deren Artikel 2 die
neugefasste Vergnügungssteuersatzung zum 1. Januar 2006 in Kraft tritt.
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Die Klägerin reichte mit Datum vom 7. Februar 2006 die Vergnügungssteuererklärung
für Apparate mit Gewinnmöglichkeit für den Monat Januar 2006 bei dem Beklagten ein,
wonach sich ein Steuerbetrag von 2.554,36 Euro ergab. Dem lag folgende Berechnung
zugrunde: Gesamteinspielergebnis 19.648,90 Euro (als Summe der Einspielergebnisse
aller Apparate mit Gewinnmöglichkeit entsprechend der beigefügten Anlage Nr. 1)
multipliziert mit dem Steuersatz von 13 %. Die Vergnügungssteuererklärung für den
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Monat Februar 2006 erfolgte mit Datum vom 6. März 2006 und ergab einen Steuerbetrag
von 1.286,58 Euro.
Die Klägerin legte gegen die als Steuerbescheid geltenden
Vergnügungssteuererklärungen vom 7. Februar und 6. März 2006 Widerspruch ein, der
im Wesentlichen damit begründet wurde, in Anbetracht des Steuersatzes müsse von
einer Erdrosselungswirkung der Vergnügungssteuer ausgegangen werden; nach einer
repräsentativen Auswertung für das Bundesland Schleswig-Holstein, die in den meisten
Punkten auch auf Nordrhein-Westfalen übertragen werden könne, liege die Grenze der
Belastbarkeit bei 5 % des Einspielergebnisses. Darüber hinaus komme der
Vergnügungssteuer in der erhobenen Form der Charakter einer umsatzsteuerähnlichen
Steuer zu, sodass ein Verstoß gegen die 6. EG-Richtlinie vorliege.
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Die gegen die Heranziehungen gerichteten Widersprüche der Klägerin wurden durch
die Widerspruchsbescheide des Beklagten vom 22. Februar und 14. März 2006 als
unbegründet zurückgewiesen. Die Widerspruchsbescheide wurden der Klägerin am 23.
Februar und 20. März 2006 zugestellt.
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Mit ihrer am 21. März und 19. April 2006 erhobenen Klage wendet sich die Klägerin
gegen die von dem Beklagten erhobene Vergnügungssteuer und macht im
Wesentlichen geltend, der Vergnügungssteuer komme in der erhobenen Höhe
erdrosselnde Wirkung zu, denn sie lasse dem betroffenen Unternehmen keine
Kapitalverzinsung und keinen angemessenen Unternehmerlohn. Darüber hinaus sei
eine Vergnügungssteuer in dieser Höhe nicht auf den Endverbraucher abwälzbar; dies
sei aber zwingend Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit dieser Steuer als
Aufwandsteuer. Des Weiteren verstoße eine in dieser Form erhobene Aufwandsteuer
gegen das EU-rechtliche Verbot der Einführung umsatzgleicher oder -ähnlicher Steuern.
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Mit Dringlichkeitsbeschluss vom 27. April 2006 wurde die 3. Änderungssatzung zur
Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt E
(Vergnügungssteuersatzung) durch den Oberbürgermeister und ein weiteres
Ratsmitglied beschlossen; wegen der Problembeschreibung/Begründung wird auf die
dem Dringlichkeitsbeschluss beigefügte Drucksache-Nr.: 00-0000 vom 24. April 2006
Bezug genommen. Die Bekanntmachungsanordnung der 3. Änderungssatzung zur
Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt E
(Vergnügungssteuersatzung) datiert vom 2. Mai 2006; diese 3. Änderungssatzung
wurde im Amtsblatt für die Stadt E Nr. 21 vom 10. Mai 2006 öffentlich bekannt gemacht.
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Die Klägerin beantragt,
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die Vergnügungssteuererklärungen/die Vergnügungssteuerbescheide des Beklagten für
die Monate Januar 2006 und Februar 2006 vom 7. Februar 2006 und 6. März 2006
sowie die Widerspruchsbescheide des Beklagten vom 22. Februar 2006 und 14. März
2006 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
11
die Klage abzuweisen,
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wobei er sich im Wesentlichen auf die Gründe der angefochtenen Bescheide bezieht.
13
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den
Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten
Bezug genommen.
14
Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist begründet.
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Die im Wege der Vergnügungssteuererklärung vom 7. Februar 2006 sowie 6. März 2006
erfolgte Heranziehung der Klägerin zu Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte mit
Gewinnmöglichkeit für die Monate Januar und Februar 2006 in der Gestalt der
Widerspruchsbescheide des Beklagten vom 22. Februar und 14. März 2006 ist
rechtswidrig; insoweit verletzen die Vergnügungssteuerbescheide die Klägerin mithin in
ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Artikel 2 der 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der
Stadt E vom 14. Dezember 2005 (im Folgenden: Vergnügungssteuersatzung), der zum
1. Januar 2006 in Kraft tritt und den Veranlagungen zu Vergnügungssteuer für das Jahr
2006 zugrunde gelegt wird, bildet für die Heranziehung zu Vergnügungssteuer keine
wirksame Rechtsgrundlage, soweit es sich um die Veranlagung von Spielapparaten mit
Gewinnmöglichkeit handelt.
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§ 4 - Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit - der Vergnügungssteuersatzung lautet -
soweit maßgeblich -:
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„(1) Die Vergnügungssteuer für das Halten von Spielapparaten mit Gewinnmöglichkeit
nach § 1 Nr. 1 beträgt pro Apparat und Monat 13 v. H. des Einspielergebnisses.
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(2) Einspielergebnis (sog. Kasseninhalt) ist der Gesamtbetrag der eingesetzten
Spielbeträge (Spieleinsätze) abzüglich der ausgezahlten Gewinne."
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Die Bestimmung des Einspielergebnisses in § 4 Abs. 2 der Vergnügungssteuersatzung
erweist sich als rechtsunwirksam. In dem Verfahren 25 K 2401/05 hat die Kammer durch
Urteil vom 7. April 2006 Folgendes ausgeführt:
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„Aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 -
ist zu entnehmen, dass das Einspielergebnis als rechtmäßige Bemessungsgrundlage
für die Erhebung der Vergnügungssteuer für Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit
erachtet wird. Erforderlich ist, dass die jeweilige Satzungsregelung das
Einspielergebnis zutreffend und bestimmt definiert; daran mangelt es vorliegend. Die
Vergnügungssteuersatzung vom ................................... definiert das Einspielergebnis
unzutreffend, zumindest aber unbestimmt. Grundlage der Spielautomatensteuer als
örtlicher Aufwandsteuer ist grundsätzlich der konkrete Vergnügensaufwand je Gerät, der
durch die Zahl und den Wert der eingeworfenen Münzen ausgedrückt wird und der sich
im Einspielergebnis bzw. im Nettoumsatz wiederspiegelt. Betrachtet man die der
Kammer zur Verfügung stehenden in anderen Verfahren überreichten Auslesestreifen
von Geldspielautomaten, ist ein Saldo 1 zu ersehen, der sich aus der Position „Einwurf"
minus der Position „Auswurf" errechnet. Wie der Vertreter der Klägerin in der
mündlichen Verhandlung in einem anderen Verfahren erläutert hat, werden durch die
Parameter „Einwurf" und „Auswurf" weder die eingesetzten Geldbeträge noch die
ausgezahlten Gewinne erfasst. Damit ist unklar, woran die Satzungsbestimmung zur
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Errechnung der geschuldeten Steuer anknüpft bzw. aus welchen Positionen der
Auslesestreifen sich die Steuer ermittelt. Die Satzungsbestimmung erweist sich insoweit
als unbestimmt. Diese Auffassung der Kammer wird dadurch bestätigt, dass Vertreter
des/der Beklagten in dem Termin am 7. April 2006, die verschiedene Städte vertraten,
teilweise den Saldo 1, teilweise den Saldo 2 bei gleicher Satzungsregelung als
maßgeblich ansahen. Deutlicher kann Unbestimmtheit nicht zu Tage treten.
Ferner kommt hinzu, dass der durch die Auslesestreifen ausgewiesene Saldo 2
betragsmäßig von dem Saldo 1 abweicht, indem er nach Bereinigung um
verschiedenen Positionen errechnet wird. Aufgrund des technischen Fortschritts ist
inzwischen seit dem 1. Januar 1997 eine exakte und zuverlässige Erfassung des
Kasseninhalts und Röhrenbestands und damit des Betrags, der dem tatsächlich
aufgewendeten Entgeld aller Spieler eines Gerätes entspricht, durch den Einbau
manipulationssicherer Zählwerke bei Geldspielautomaten grundsätzlich gewährleistet.
Durch die Zählwerke ist das Einspielergebnis eines Gerätes zu ermitteln, das den
Spieleinsatz aller Spieler des Gerätes abzüglich der ausgezahlten Gewinne und
sonstiger Geldrückgaben wiedergibt. Die Spielhallenbetreiber sehen sich aufgrund der
Selbstverpflichtung dahingehend gebunden, zumindest elektronische Ausdrucke über
den Kasseninhalt und den Röhrenbestand zu erstellen. Der Saldo 1 gibt mithin die
Bruttokasse, der Saldo 2 die bereinigte Kasse, das heißt Spieleinsatz minus
Abzugsposten wieder. Der Vertreter der Klägerin in einem anderen Verfahren hat in der
mündlichen Verhandlung erklärt, der Saldo 2 enthalte die Bereinigung um
Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld. Zutreffende
Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Einspielergebnisse als
Bemessungsgrundlage für die Vergnügungssteuer ist mithin die Position, bei der
Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld in Abzug gebracht worden
sind, da diese Positionen den konkreten Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers
nicht betreffen. Maßgeblich ist mithin der Spieleinsatz des Spielers abzüglich der
ausgezahlten Gewinne und sonstiger Geldrückgaben. Dem entspricht die
zugrundeliegende Satzungsregelung nicht.
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Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Kammer bereits durch Urteil vom 19.
September 2005 in dem Verfahren 25 K 366/05 zu dem auch in vorliegender Satzung
verwendeten Begriff der „eingesetzten Spielbeträge" Bedenken an der Berechnung
geltend gemacht hat, weil Wechselgeld zwar von dem Zählwerk eines Automaten als
Ausgabe erfasst wird, es wird aber nicht danach differenziert, ob es sich um
zurückgegebenes Geld handelt oder um z.B. eine Gewinnzahlung. Auch dies zeigt,
dass „der Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge abzüglich der ausgezahlten
Gewinne" den Vergnügungsaufwand nicht zutreffend wiedergibt, wenn dem Spieler z.B.
bei Buchung nur eines Spiels in erheblichem Maße Wechselgeld bei Einsatz eines
Geldscheins zurückgegeben wird."
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An den obigen Ausführungen ist grundsätzlich festzuhalten. Zwischenzeitlich
gewonnene weitere Erkenntnisse bestätigen die oben dargelegte Rechtsauffassung.
Ausweislich der Erläuterungen zum VDAI-Auslesestreifen (Info-Broschüre der adp
Gauselmann GmbH) werden die ausgezahlten Geldbeträge von den eingezahlten
Geldbeträgen subtrahiert und als Saldo 1 ausgewiesen. Hat sich der Geldbetrag in den
Röhren seit der letzten Kassierung erhöht, wird in der Rubrik „Röhreninhalt" der Betrag
als „mehr" ausgewiesen und von dem Saldo 1 in Abzug gebracht. Bei einer
Verringerung wird dieser Betrag als „weniger" eingetragen und addiert. Saldo 1 verteilt
sich mithin im Spielgerät zwischen Kasse und Münzröhren und errechnet sich lediglich
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aus eingeworfenen Geldbeträgen minus ausgezahlten Geldbeträgen. Die Verteilung
von Saldo 1 erfolgt dergestalt, dass der eine Teil in die Kasse gefallen ist, der andere
Teil in die Münzröhren; dieser hat in der Kassierperiode den Röhrenstand verändert.
Bezogen auf den Kassierzeitraum ist der Änderungsbetrag von Bedeutung. Verringert
sich der Röhreninhalt um einen Betrag, erhöht sich die Kasse um den gleichen Betrag;
erhöht sich der Röhreninhalt um einen Betrag, verringert sich die Kasse um den
gleichen Betrag. Diese Vorgänge erscheinen im Zählwerksausdruck unter der Rubrik
„Röhreninhalt mehr bzw. weniger". Nachfüllungen der Münzröhren werden in der Rubrik
„Nachfüllung A" ausgewiesen und addiert. Geldbeträge, die den Röhren entnommen
wurden, werden als „Fehlbetrag" ausgewiesen. Eine Nachfüllung ist mit einem Einwurf
vergleichbar, der Betrag wird mithin zum Saldo 1 addiert; eine Geldentnahme ist mit
einer Auszahlung vergleichbar, wird als Fehlbetrag ausgewiesen und der Fehlbetrag
wird vom Saldo 1 subtrahiert. So errechnet sich die elektronisch gezählte Kasse. Im
tabellarischen Teil des Auslesestreifens werden in der sodann folgenden Position
„Nachfüllung A" eventuelle Nachfüllungen von der elektronisch gezählten Kasse
wiederum abgezogen und das Ergebnis als Saldo 2 ausgewiesen. Gegebenenfalls ist
noch eine Reduzierung um Prüftestgeld, Falschgeld und Fehlgeld vorzunehmen.
Vorbezeichnete Rechtsauffassung der Kammer entspricht der Berechnung der Steuern
durch das Finanzamt. Für steuerliche Zwecke, d.h. zur Ermittlung der steuerlich
relevanten Einnahmen sind die Nachfüllungen von der elektronisch gezählten Kasse
abzuziehen. Die Differenz zwischen elektronisch gezählter Kasse und Nachfüllungen ist
im Saldo 2 ausgedruckt. Allenfalls dieser Betrag unterliegt der Besteuerung, da nur
dieser Betrag als tatsächliche Einnahme dem Aufstellunternehmer zugeflossen ist.
Dieses ist tägliche Praxis und wird von den Finanzämtern entsprechend gehandhabt.
Der Sachverhalt wird entsprechend in der Betriebsprüfungskartei zur Gewerbekennzahl
92711.0 „Automatenaufstellung" dargestellt. In der Betriebsprüfungskartei heißt es: „Da
das Röhrengeld kein Ertrag ist, wird die elektronisch gezählte Kasse um den jeweiligen
Wert gemindert".
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Wegen Unwirksamkeit des § 4 Abs. 2 der Vergnügungssteuersatzung vom 14.
Dezember 2005 ist mithin eine wirksame Rechtsgrundlage für die Veranlagung von
Spielapparaten mit Gewinnmöglichkeit nicht gegeben.
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Die 3. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der
Stadt E (Vergnügungssteuersatzung) vom 2. Mai 2006, ausweislich derer § 4 Abs. 2
folgende Fassung erhält
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„Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Bruttokasse. Dieser
errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme (sog.
Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld",
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kann der Veranlagung der Klägerin nicht zu Grunde gelegt werden. Diese 3.
Änderungssatzung ist im Wege des Dringlichkeitsbeschlusses durch den
Oberbürgermeister und ein weiteres Ratsmitglied beschlossen worden, ohne dass die
gesetzlich für einen Dringlichkeitsbeschluss normierten Voraussetzungen zu bejahen
sind.
31
Gemäß § 60 Abs. 1 GO NRW entscheidet der Hauptausschuss in Angelegenheiten, die
der Beschlussfassung des Rates unterliegen, falls eine Einberufung des Rates nicht
rechtzeitig möglich ist. Ist auch die Einberufung des Hauptausschusses nicht rechtzeitig
32
möglich und kann die Entscheidung nicht aufgeschoben werden, weil sonst erhebliche
Nachteile oder Gefahren entstehen können, kann der Bürgermeister mit einem
Ratsmitglied entscheiden. In der dem Dringlichkeitsbeschluss zugehörigen Drucksache-
Nr.: 00-0000 vom 24. April 2006 heißt es u.a.:
„Diese Regelung ... ist in einem eine andere Stadt betreffenden Parallelverfahren beim
Verwaltungsgericht Düsseldorf auf Kritik gestoßen.... Im Interesse einer gesicherten
Steuererhebung soll die Satzungsänderung im Wege des Dringlichkeitsbeschlusses
erfolgen. Andernfalls ist bis zur nächsten Ratssitzung - selbst wenn eine Sondersitzung
einberufen werden würde - mit erheblichen Steuerausfällen zu rechnen. Da Zweifel an
der Rechtmäßigkeit der Satzung bestehen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass
Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung durch das Verwaltungsgericht stattgegeben
wird. Daneben wurden vom Verwaltungsgericht Düsseldorf auf den 15.5.2006 13 Eer
Verfahren terminiert, die die Rechtmäßigkeit der Vergnügungssteuererhebung betreffen.
Sofern die Vergnügungssteuerbescheide durch das Verwaltungsgericht aufgehoben
würden, müssten ca. 110.000,00 Euro zunächst erstattet werden."
33
Zwar gehört zu den Entscheidungen, die im Wege der Dringlichkeit getroffen werden
können, auch der Erlass von Satzungen,
34
vgl. Held/Becker/Decker/Kirchhoff/Krämer/Wansleben, Kommunalverfassungsrecht
NRW, Band I, GO NRW, Kommentar, Stand 2005, § 60 Anm. 2.1.
35
Dennoch konnte die 3. Änderungssatzung vom 2. Mai 2006 nicht durch den
Oberbürgermeister und ein weiteres Ratsmitglied erlassen werden, weil ein Fall des §
60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW nicht vorlag. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist
von dem Gericht, solange der Rat den Beschluss noch nicht genehmigt hat, in vollem
Umfang nachprüfbar. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 60 Abs. 1 Sätze 1 und 2
GO NRW sind unbestimmte Rechtsbegriffe; ein Ermessen wird dem Oberbürgermeister
dadurch nicht eingeräumt,
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a.a.O. Anm. 4.2.
37
Vorliegend fehlt es bereits an der Voraussetzung, dass eine Einberufung des Rates
nicht rechtzeitig möglich gewesen ist. Die Literatur - a.a.O. Anm. 2.1 - führt aus, bei
Satzungen werde regelmäßig genügend Zeit bleiben, um den Rat einzuberufen. Allein
der Umstand, dass der Rat vorher beschlossen habe, innerhalb des Zeitraums, in dem
die Satzung erlassen werden müsse, nicht mehr zu tagen, rechtfertige jedenfalls noch
keinen Dringlichkeitsbeschluss. Die Einberufung des Rates könne z.B. dann nicht mehr
rechtzeitig möglich sein, wenn die in der Geschäftsordnung vorgeschriebenen
Ladungsfristen nicht mehr eingehalten werden könnten oder wenn feststehe, dass
innerhalb des gebotenen Zeitraums nicht die für die Beschlussfähigkeit erforderliche
Anzahl von Ratsmitgliedern erreichbar sei,
38
a.a.O. Anm. 3.2.
39
In seinem Urteil vom 31. Mai 1988 - 2 A 1739/86 -, DÖV 1989 Seite 29 folgende, hat das
OVG NRW ausgeführt:
40
„Hier fehlt es schon an der Voraussetzung, dass eine Entscheidung des Rates nicht
rechtzeitig erfolgen konnte. Der Eilbeschluss ist am 18.5.1988 gefasst worden. Bis zum
41
31.5.1988, dem dem Beklagten seit dem 13.4.1988 bekannten Termin zur mündlichen
Verhandlung vor dem Senat, waren noch 12 Tage Zeit, um den Rat einzuberufen und
ihm die Änderungssatzung einschließlich der neuen Kalkulation zur Beschlussfassung
vorzulegen. Diese Zeitspanne reichte aus, da nach § 2 Abs. 2 der Geschäftsordnung für
die Stadtverordnetenversammlung der Stadt D. vom 22.8.1985 die Ladungsfrist in
Eilfällen auf 3 Tage abgekürzt werden kann. ...... Bei der Frage, ob eine Ratssitzung
noch rechtzeitig einberufen werden konnte, ist auf die Möglichkeit der Sondersitzung
abzustellen und nicht auf die nächste turnusmäßige Sitzung. Denn die Möglichkeit der
Einberufung von Sondersitzungen ist gerade für Eilfälle vorgesehen."
Diese Entscheidung des OVG NRW wird in den Kommentaren als nach wie vor
grundlegend zitiert, darüber hinaus ist der Wortlaut des § 60 Abs. 1 Satz 1 GO NRW
i.d.F. von 1994 dieser Entscheidung gefolgt. Die Gründe dieses Urteils des OVG NRW
vom 31. Mai 1988 gelten vorliegend entsprechend, sodass die Änderungssatzung nicht
wirksam geworden ist.
42
Bei dem der Entscheidung des OVG NRW zugrunde liegenden Sachverhalt stand
zwischen dem Eilbeschluss und dem Termin zur mündlichen Verhandlung eine
Zeitspanne von 13 Tagen zur Verfügung (Eilbeschluss am 18.5.1988, Termin zur
mündlichen Verhandlung am 31.5.1988), die dem OVG NRW genügte, die
Voraussetzungen für eine Dringlichkeitsentscheidung zu verneinen. Vorliegend haben
der Oberbürgermeister und ein weiteres Ratsmitglied am 27. April 2006 die 3.
Änderungssatzung beschlossen (die Drucksache-Nr.: 00-0000 datiert sogar bereits vom
24. April 2006) und der Termin der Kammer war für den 15. Mai 2006 angesetzt. Selbst
die Zeitspanne lediglich zwischen dem Beschluss am 27. April 2006 und der
mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2006 ist länger als die Zeitspanne, die das OVG
NRW zu beurteilen hatte. Die Osterferien in Nordrhein-Westfalen endeten am 22. April
2006, fallen mithin nicht in den zu beurteilenden Zeitraum. Bei dieser Wertung bleibt des
Weiteren außen vor, dass Vertreter des Beklagten bereits in der Sitzung vom 7. April
2006 Kenntnis von den Bedenken der Kammer gegen die entsprechende
Satzungsregelung erhielten.
43
Gemäß § 1 Abs. 2 der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt E in der Fassung vom 12.
Dezember 2005 wird der Rat so rechtzeitig einberufen, dass zwischen dem Tag der
Einladung und dem Tag der Sitzung 7 Tage liegen. Sogar die Einhaltung dieser
Ladungsfrist dürfte möglich gewesen sein, erst recht ist aber die Möglichkeit der
Sondersitzung gegeben. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 der Geschäftsordnung für den Rat
der Stadt E kann der Oberbürgermeister in besonders dringenden Fällen die
Einladungsfrist abkürzen. In diesem Zusammenhang ist zusätzlich hervorzuheben, dass
es nicht um die Änderung schwieriger und komplexer Satzungsregelungen ging, die
umfangreicher vorheriger Überlegung und Erörterung bedurft hätte, sondern lediglich die
Definition des Einspielergebnisses war zu ändern.
44
Selbst wenn eine rechtzeitige Beschlussfassung durch den Rat nicht möglich gewesen
wäre, muss immer zunächst geprüft werden, ob nicht der Hauptausschuss die
erforderliche Entscheidung treffen kann, wobei auch für die Einberufung des
Hauptausschusses gilt, dass auf die Möglichkeit einer Sondersitzung abzustellen ist.
Gemäß § 21 der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt E gilt die Geschäftsordnung
des Rates auch für den Hauptausschuss. Die Beschlussvorlage zu der
Dringlichkeitsentscheidung enthält keinerlei Ausführungen dazu, wieso nicht eine
Sondersitzung des Hauptausschusses möglich gewesen sei.
45
Schließlich hat das OVG NRW in seinem Urteil vom 31. Mai 1988 - a.a.O. - auch die
weitere Voraussetzung für eine Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2
AO verneint, dass sonst erhebliche Nachteile oder Gefahren für die Gemeinde
entstehen könnten. Das OVG NRW hat dazu ausgeführt:
46
„Dabei geht der Senat davon aus, dass nicht bereits jeder geringe Nachteil ausreicht.
Zwar hat der Senat in seinem Urteil vom 13.7.1970 .... es als ausreichend angesehen,
dass die Gemeinde ein berechtigtes Interesse daran habe, einen Abgabenprozess nicht
zu verlieren. Ob ein solches Interesse ausreicht, kann jedoch nur unter Berücksichtigung
der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hier begründet es jedenfalls nicht die
Annahme, ohne die Dringlichkeitsentscheidung drohten der Gemeinde Nachteile durch
Minderung des Beitragsaufkommens. Denn nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG kann die
Beitragspflicht frühestens mit dem Inkrafttreten einer wirksamen Satzung entstehen."
47
Diese Ausführungen gelten vorliegend entsprechend, da auch die Verpflichtung der
Klägerin zur Zahlung von Vergnügungssteuer erst mit dem Inkrafttreten einer gültigen
Satzung entsteht. Auch in der Literatur wird ausgeführt, Dringlichkeitsbeschlüsse seien
unzulässig, wenn eine Satzung rückwirkend in Kraft gesetzt werden könne,
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Held/Becker/Decker/Kirchhoff/Krämer/Wansleben, a.a.O., § 60 Anm. 4.2.
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Der Klage war mithin mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11,
711 ZPO.
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