Urteil des VG Düsseldorf vom 16.12.2002

VG Düsseldorf: wissenschaft und forschung, zahnmedizin, verfügung, unbefristet, universität, hochschule, zahl, promotion, angestellter, erlass

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 NC 26/02
Datum:
16.12.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 NC 26/02
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
1
Das vorläufige Rechtsschutzgesuch hat keinen Erfolg.
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Unbeschadet etwaiger Bedenken gegen seine Zulässigkeit ist der Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung jedenfalls nicht begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2
VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen
Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche
Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese
Voraussetzungen sind schon mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs
nicht erfüllt (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. den §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).
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Der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Hochschulstudium bzw.
auf Beteiligung an einem gerichtlich anzuordnenden Losverfahren zur Verteilung
solcher Studienplätze, der auf Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. mit dem allgemeinen
Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten
Sozialstaatsprinzip beruht, ist nicht gegeben; die für den Studiengang festgesetzten
Zulassungszahlen erschöpfen die Ausbildungskapazität der Hochschule.
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Die (frühere) Ministerin für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-
Westfalen (MSWF) hat die Zahl der Studienplätze für den Studiengang Zahnmedizin an
der I-Universität E durch die Verordnung über die Festsetzung der Zulassungszahlen
und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester
2002/03 vom 19. Juni 2002 (GV NRW S. 246), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 12. August 2002 (GV NRW S. 404), auf 46 festgesetzt, obwohl die
Ausbildungskapazität in diesem Studiengang nach ihrem Kapazitätserlass vom 15.
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November 2002 (Gz.: 331) 47 Studienplätze umfasst. Die danach zwar abweichend von
der Rechtsverordnung, gemäß dem ministeriellen Erlass aber zulassungsfreundlich
durch die Hochschule zur Verfügung zu stellende und auch tatsächlich bereit gestellte
Zahl an Studienplätzen für das erste Fachsemester - Anträge für höhere Fachsemester
liegen der Kammer nicht vor - erschöpft bei summarischer Prüfung die
Ausbildungskapazität der Hochschule.
Der Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2002/03 sind gemäß § 5 Abs. 1 der
Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung
von Zulassungszahlungen (KapVO) vom 25. August 1994 (GV NRW S. 732), zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 31. Januar 2002 (GV NRW S. 82), die zum Stichtag
1. März 2002 erhobenen (§ 5 Abs. 1 KapVO) und nach § 5 Abs. 3 KapVO zum 15.
August 2002 überprüften Daten zu Grunde zu legen, nach denen die
Ausbildungskapazität durch eine Gegenüberstellung von Lehrangebot (I.) und
Lehrnachfrage (II.) sowie die abschließende Überprüfung des Berechnungsergebnisses
nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts der Kapazitätsverordnung (III.) festzustellen
ist.
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I. Lehrangebot
7
Nach Ziffer I. 1. der Anlage 1 zur KapVO ergibt sich das Angebot einer Lehreinheit an
Deputatstunden aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen einschließlich des
Lehrdeputats an die Hochschule abgeordneter Personen und dem durch Lehraufträge
zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat, abzüglich der Verminderungen des
Lehrdeputats nach § 9 Abs. 2 KapVO.
8
1. Bruttolehrdeputat:
9
Das in Deputatstunden (DS) gemessene (Brutto-)Lehrangebot einer Lehreinheit ist
gemäß den §§ 8, 9 KapVO anhand der für die Stellengruppen geltenden verschiedenen
Regellehrverpflichtungen zu ermitteln.
10
Der Lehreinheit Zahnmedizin sind nach dem Haushaltsplan des Landes Nordrhein
Westfalen für das Jahr 2002 (Fachbereich Medizin der I-Universität E und
Universitätsklinikum E - Kapitel 05 107 -) und dem zugehörigen Stellenplan der
Universität 37 Stellen für Lehrpersonal zugeordnet. Das auf der Grundlage der
haushaltsrechtlichen Stellenzuweisung und der Verordnung über die Lehrverpflichtung
an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) vom 30.
August 1999 (GV NRW S. 518) mit Erlass vom 15. November 2002 ermittelte
Bruttolehrdeputat von 184 DS lässt Rechtsfehler nicht erkennen:
11
Stellenart Stellen Deputat je Stelle gemäß § 3 LVV Angebot in DS C 4
Universitätsprofessor 4 8 32 C 3 Universitätsprofessor 1 8 8 C 1 Wissenschaftlicher
Assistent 7 4 28 A 15 - A 13 Akademischer Rat mit ständigen Lehraufgaben 1 8 8 A 15 -
A 13 Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben 2 4 8 BAT I - II a
Wissenschaftlicher Angestellter; befristet 19 4 76 BAT I - II a Wissenschaftlicher
Angestellter, unbefristet 3 8 24 Summe 37 184 Angesichts der Besetzung von zwei
Stellen für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter mit unbefristet
beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten (L und L1) hat die MSWF entsprechend
einem Vorschlag der Hochschule wegen auf Dauer angelegter, vom Stellenplan
abweichender Stellenbesetzung durch Personen mit individuell höherer
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dienstrechtlicher Lehrverpflichtung das Lehrdeputat um weitere 8 DS auf 192 DS erhöht.
Bei summarischer Prüfung entspricht die Deputatstundenzahl von 192 auch der
Lehrverpflichtung der Stelleninhaber.
13
Rechtlich nicht zu beanstanden ist der § 3 Abs. 4 S. 4 LVV entsprechende Ansatz von 4
DS als Lehrverpflichtung für befristet beschäftigt wissenschaftlichen Angestellte. Zwar
hat die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung in Nordrhein- Westfalen,
14
vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss
vom 6. April 2001, 13 C 22/00; Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 17. April 2000,
6 Nc 200/00; Beschlüsse der Kammer vom 7. Dezember 2000, 15 Nc 107/01.ZM u. a.
und vom 18. Dezember 2001, 15 Nc 89/01.ZM u.a.
15
in der Vergangenheit der Stellengruppe derjenigen Angestellten, die befristet beschäftigt
sind, abweichend von der in § 3 Abs. 4 S. 4 LVV mit 4 DS bestimmten Lehrverpflichtung
eine Deputatstundenzahl von 5 DS zugeordnet, weil bislang der Beitrag der befristet
angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter zur ambulanten Krankenversorgung im
Rahmen der Kapazitätsermittlung kapazitätsmindernd rechtswidrig zwei Mal
Berücksichtigung gefunden hat, nachdem er nicht nur in die Bemessung ihrer
Regellehrverpflichtung, sondern auch in die Personalbedarfsberechnung für die
ambulante Krankenversorgung nach § 9 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 lit. c) KapVO in der Fassung
der Verordnung vom 11. April 1996 (GV NRW S. 223) eingegangen ist. An dieser
Rechtsprechung ist nicht länger festzuhalten. Der beanstandeten
Doppelberücksichtigung des Krankenversorgungsbeitrages hat der Verordnungsgeber
zwischenzeitlich Rechnung getragen. Nach § 9 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 lit. c) KapVO in der
Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 31.
Januar 2002, die nach ihrem Artikel II am 8. März 2002 in Kraft getreten ist, wird der
Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung berücksichtigt durch einen
pauschalen Abzug von nunmehr 30 vom Hundert der um den Personalbedarf für die
stationäre Krankenversorgung nach § 9 Abs. 3 Nr. 3 lit. b) KapVO verminderten
Gesamtstellenzahl. Ob die Neufassung des § 9 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. c) KapVO mit dem
von vormals 36 vom Hundert um 6 % auf 30 vom Hundert geminderten Pauschalabzug
dabei den Vorgaben entspricht, die nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts,
16
Beschluss vom 22. Oktober 1991,1 BvR 393 und 605/85, Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 85, S. 36 ,
17
verfassungsrechtlich an die Berechnung des Abzugs für die Krankenversorgung zu
stellen sind, muss hier offen bleiben. Eine rechtliche Überprüfung der Ableitung des
pauschalen Abzugsbetrages von 30 % setzt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht
Feststellungen und Erwägungen voraus, die sich ihrem Umfang nach einer
summarischen Prüfung entziehen und die deshalb dem Hauptsacheverfahren
vorbehalten bleiben müssen.
18
Auch die vom Stellenplan abweichende tatsächliche Besetzung der Stellen wirkt sich
nicht kapazitätserhöhend aus.
19
Der unbefristet angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter I1, der nach § 3 Abs. 1 Nr. 4
LVV eine Lehrleistung von 8 DS zu erbringen hat, wird kapazitätsneutral auf der mit
20
einer Lehrverpflichtung von ebenfalls 8 DS verbundenen Stelle eines akademischen
Rates mit ständigen Lehraufgaben (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 7 LVV) geführt.
Ebenfalls nicht kapazitätserweiternd wirkt sich die Tatsache aus, dass in der Gruppe der
wissenschaftlichen Assistenten, in der nur vier der vorgesehenen sieben Stellen besetzt
sind, mit Ausnahme der nach den Berechnungsunterlagen am 29. April 2002 zur
wissenschaftlichen Assistentin ernannten Frau Dr. D lediglich befristet beschäftigte
wissenschaftliche Mitarbeiter geführt werden, weil für beide Stellengruppen jeweils ein
Lehrdeputat von 4 DS gilt (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 4 S. 4 LVV).
21
Als im Ergebnis kapazitätsneutral erweist sich schließlich auch die Tatsache, dass in
der Gruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten über das
Plansoll von 19 Stellen hinaus 3 weitere und damit 22 Stellen besetzt sind, auf denen
insgesamt 25 wissenschaftliche Mitarbeiter geführt werden. Dabei sind zwar den
Angestellten L und L1 in dieser Gruppe Stellen zugeordnet, obwohl sie als unbefristet
Beschäftigte nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 LVV eine Lehrleistung von 8 DS zu erbringen haben.
Soweit ihr Lehrdeputat damit im Umfang von 2 x 4 DS über die Lehrverpflichtung
befristet beschäftigter Angestellter hinausgeht, ist es aber bereits - wie oben festgestellt -
als zusätzliches Lehrangebot in die Kapazitätsberechnung eingestellt.
22
Neben den beiden Vorgenannten und weiteren 17 Stelleninhabern, die jeweils in
Vollzeit beschäftigt sind, und Dr. B, der nach den vorliegenden Arbeitsverträgen zwar
keine Vollzeitkraft ist, in der Stellenübersicht aber mit zwei halben Stellen als
Vollzeitbeschäftigter geführt wird, sind die beiden übrigen Stellen auf drei befristet
angestellte, teilzeitbeschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter aufgeteilt und zwar nach
dem Umfang ihrer jeweiligen Beschäftigungsverhältnisse, der für die Angestellten H (75
%) und Dr. X (25 % + 50 % = 75 %) jeweils drei Viertel und die Angestellte Dr. W (50 %)
die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit Vollzeitbeschäftigter beträgt. Die Überbesetzung
von 3 Stellen in der Gruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten
mit dem damit verbundenen Mehr an Lehrdeputat von 12 DS (3 x 4 DS) erhöht indes die
Ausbildungskapazität der Lehreinheit nicht, weil in der mit einem Lehrdeputat von
ebenfalls 4 DS verbundenen Gruppe der wissenschaftlichen Angestellten 3 der 7 im
Stellenplan ausgewiesenen Stellen nicht besetzt sind und damit dort 12 DS (3 x 4 DS)
an Lehrleistung nicht zur Verfügung steht.
23
Auch der rechnerische Ansatz von 4 DS - bzw. einer der anteiligen Arbeitszeit
entsprechend geminderten Deputatstundenzahl - für die befristet angestellten
wissenschaftlichen Mitarbeiter verstößt bei summarischer Prüfung nicht gegen das
Gebot erschöpfender Kapazitätsnutzung. Namentlich ist eine kapazitätsrechtliche
Zuordnung dieser Stellen zu der Gruppe der unbefristet Beschäftigten mit 8 DS nicht
geboten. Die nach § 57 f S. 1 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) in der zuletzt durch
Gesetz vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geänderten Fassung für nach dem 23.
Februar 2002 geschlossene Arbeitsverträge zu wahrende Befristungshöchstdauer von 6
Jahren (§ 57 b Abs. 1 S. 2 HRG) ist bei dem mit Frau Dr. W am 7. Mai 2002 mit Wirkung
vom 2. Mai 2002 bis 30. April 2002 geschlossenen Vertrag eingehalten. Auch bei den
übrigen Stelleninhaber, für deren befristete Arbeitsverträge nach § 57 f S. 2 HRG
weiterhin die sich aus § 57 c Abs. 2 S. 1 HRG a. F. ergebende Höchstdauer von 5
Jahren gilt, ist die Befristungshöchstdauer nicht überschritten. Nach den
Berechnungsunterlagen fehlt es den Stelleninhabern - abgesehen von den
wissenschaftlichen Mitarbeitern M, T1, T2, P, B, G, H1, W und X - schon an einer
Promotion und damit an der nach § 59 Abs. 4 S. 1 Buchst. b) des Gesetzes über die
24
Hochschulen des Landes Nordrhein- Westfalen vom 14. März 2000 (GV NRW S. 190)
erforderlichen Qualifikation für die Übernahme in ein unbefristetes
Anstellungsverhältnis.
Eine kapazitätsrechtliche Zuordnung von Stellen für befristet angestellte
wissenschaftliche Mitarbeiter, deren Inhaber promoviert sind, zur Gruppe der unbefristet
angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter kommt nach der Rechtsprechung der
Kammer,
25
vgl. Urteile vom 24. Oktober 1986, 15 K 2275/86 u. a., und vom 7. Oktober 1986, 15 K
3292/85 u. a.,
26
nur in Betracht, wenn entweder das Beschäftigungsverhältnis - ohne sachlichen Grund
im Sinne des § 57 b HRG a. F - nach Abschluss der Promotion geschlossen oder
verlängert worden ist, oder aber die nach Abschluss der Promotion gelegene
Beschäftigungszeit die fünfjährige Frist des § 57 c Abs. 2 S. 1 HRG a. F. überschreitet.
Diese Voraussetzungen für eine Zuordnung von Stellen zur Gruppe der unbefristet
beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten liegen ausweislich der Unterlagen, die
der Antragsgegner dem Gericht für das Wintersemester 2002/03 vorgelegt hat bzw. die
der Kammer aus Anlass der Kapazitätsüberprüfung für vorangegangene
Berechnungszeiträume bekannt sind, nicht vor. Die befristeten
Beschäftigungsverhältnisse, die nach erlangter Promotion geschlossen oder verlängert
worden sind, erweisen sich im Hinblick auf die Regelungen des § 57 b Abs. 2 Nr. 1 bzw.
Nr. 3 HRG a. F. mit der Weiterbildung zum Facharzt (T2, M, B, H1 und X) bzw. der
Mitarbeit an einem befristeten Forschungsobjekt (P und G) als jeweils sachlich
gerechtfertigt.
27
Ein Stellenabzug gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 2 lit. b) KapVO wegen Personalbedarfs für die
stationäre Krankenversorgung erfolgt nicht. Die stationäre Krankenversorgung wird
durch die Abteilung für Kiefer- und plastische Gesichtschirurgie erbracht, die, ohne dass
dies rechtlichen Bedenken begegnet,
28
vgl. betreffend die Universität Bonn: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-
Westfalen, Beschluss vom 10. August 1990 - 13 B 1304/90 -,
29
seit dem Wintersemester 1986/87 der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin
zugeordnet ist.
30
Nach Maßgabe der obigen Ausführungen ist der Personalbedarf für die ambulante
Krankenversorgung mit 11,10 Stellen zutreffend ermittelt. Er entspricht nach der
Neufassung des § 9 Abs. 3 Nr. 2 lit. c) KapVO dem pauschalen Abzug von 30 vom
Hundert der um den Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung verminderten
Gesamtstellenzahl. Mangels eines hier in Abzug zu bringenden Betrages für die
stationäre Krankenversorgung beläuft sich damit der Bedarf an Stellen für die ambulante
Krankenversorgung auf
31
37 x 30 % = 11,10.
32
Bei einem durchschnittlichen Lehrdeputat von
33
192 Deputatstunden ---------------------------- = 5,189 DS (gerundet 5,19 DS) 37 Stellen
34
beträgt das um den Krankenversorgungsabzug bereinigte Lehrangebot somit
35
(37 - 11,10) x 5,19 = 134,421 DS,
36
das heißt gerundet 134,42 DS.
37
2. Lehrauftragsstunden:
38
Das (Brutto)Lehrangebot von 134,42 DS war - rechtlich zutreffend - um
Lehrauftragsstunden im Umfang von 0,50 DS auf 134,92 DS zu erhöhen. Nach § 10 S. 1
KapVO sind solche Lehrveranstaltungsstunden kapazitätserweiternd anzurechnen, die
der Lehreinheit in den beiden dem Berechnungsstichtag vorangegangenen Semestern
durchschnittlich pro Semester zur Verfügung gestanden haben, soweit sie nicht auf
einer Regellehrverpflichtung beruhen.
39
In die Berechnung der Lehrauftragsstunden war danach bezogen auf das
Sommersemester 2001 und das Wintersemester 2001/02 nur die Lehrveranstaltung
40
Dr. L2, Veranstaltung: Zahnärztliche Berufskunde Vorlesungsverzeichnis
Wintersemester 2000/01, Nr. 895
41
mit ihrem Umfang von einer Semesterwochenstunde einzubeziehen. Bei den in die
Berechnung mit ihrem Maximalwert eingestellten Multiplikatoren
("Lehrveranstaltungsart" k = 1 und "Anrechnungsfaktor" fk = 1) ergibt sich eine
Gesamtzahl von 1 Lehrauftragsstunde und damit eine pro Semester eine
durchschnittliche Deputatstundenzahl von 0,5.
42
Die weiteren in der Übersicht des Antragsgegners aufgeführten Veranstaltungen bleiben
bei der Berechnung der Lehrauftragsstunden außer Betracht. Nach den Angaben des
Antragsgegners wurden sie entweder einer Lehrverpflichtung entsprechend gehalten
oder aber sie gehörten nicht zum Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO oder
werden von den Curricularnormwertanteilen der die Dienstleistung importierenden
Lehreinheit Klinisch praktische Medizin erfasst bzw. waren für diese Lehreinheit
angeboten und sind durch ihr zugehörige Wissenschaftler durchgeführt worden.
43
3. Dienstleistungsexport:
44
Ein sich kapazitätsmindernd auswirkender Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete
Studiengänge (§ 11 KapVO) ist entgegen dem Vorschlag der I- Universität E bei der
Kapazitätsberechnung der MSWF für die Lehreinheit Zahnmedizin nicht berücksichtigt
worden.
45
4. Bereinigtes Lehrangebot:
46
Unter Verwendung der unter 1), 2) und 3) ermittelten Werte beträgt damit das bereinigte
Lehrangebot je Semester gemäß Formel 3 der Anlage 1 zur KapVO
47
134,42 DS + 0,50 DS = 134,92 DS.
48
II. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität
49
Der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem Studiengang
erforderliche und gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 KapVO durch den Curricularnormwert
bestimmte Aufwand ist ebenfalls rechtlich zutreffend in die Kapazitätsberechnung
eingeflossen. Der der Kapazitätsberechnung zu Grunde liegende Curriculareigenanteil
für den Studiengang Zahnmedizin von 5,89 (CAp) ist bei summarischer Prüfung
rechtlich nicht zu beanstanden.
50
Von dem in der Anlage 2 zur KapVO für den Studiengang Zahnmedizin festgelegten
Curricularnormwert 7,8 sind in Abzug zu bringen (§ 13 Abs. 4 KapVO) die ihrerseits dem
Grunde und der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstandenden Curricularanteile (CAq)
für Dienstleistungsimporte durch die Lehreinheiten:
51
CAq Vorklinische Medizin 0,87 Klinisch-praktische Medizin 0,48 Klinisch-theoretische
Medizin 0,30 Physik 0,13 Chemie 0,13 Summe 1,91 Dass die Lehreinheit Zahnmedizin
der I-Universität E tatsächlich kein Ausbildungsangebot zur Verfügung stellt, das dem für
die Lehreinheit Zahnmedizin damit geltenden Curriculareigenanteil von
52
7,8 - 1,91 = 5,89
53
entspricht, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
54
Aus dem Curriculareigenanteil von 5,89 und dem bereinigten Lehrdeputat von 134,92
DS ergibt sich in Anwendung der in Anlage 1 zur KapVO angeführten Formel 5 die
errechnete jährliche Aufnahmekapazität von
55
2 x 134,92 DS --------------------- = 45,81, 5,89
56
gerundet 46 Studienplätzen,
57
III. Überprüfung des Berechnungsergebnisses
58
Auf Grund der gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO durchzuführenden Überprüfung des
Berechnungsergebnisses erhöht sich die Zahl der Studienplätze auf insgesamt 47.
59
Der mit 1/0,98 in die Überprüfung eingestellte Schwundausgleichsfaktor, dessen
Berechnung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise,
60
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2000, a. a. O.,
61
nach dem so genannten "Hamburger Modell" erfolgt ist, begegnet bei summarischer
Überprüfung keinen rechtlichen Bedenken. Dass der anhand der amtlichen Statistik zu
errechnende Schwundausgleichsfaktor die semesterliche Verbleibequote entgegen den
tatsächlichen Gegebenheiten unzutreffend wiedergibt, ist weder vorgetragen noch sonst
ersichtlich.
62
Durch Multiplikation mit dem Schwundausgleichsfaktor von 1/0,98 erhöht sich die
ermittelte personalbezogene Jahresausbildungskapazität auf gerundet 47
Studienplätze:
63
46 Studienplätze x 1/0,98 = 46,94.
64
Diese entfallen sämtlich auf das Wintersemester 2002/03.
65
Die nach der personellen Kapazität errechnete Zahl an aufzunehmenden Studierenden
entspricht gemäß § 19 Abs. 2 KapVO der jährlichen Aufnahmekapazität, weil sie die
nach § 19 Abs. 1 S. 2 KapVO zu berechnende ausstattungsbezogene
Aufnahmekapazität unterschreitet; bei den der Lehreinheit Zahnmedizin für die
Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde nach Angaben des Antragsgegners zur
Verfügung stehenden 36 klinischen Behandlungseinheiten ergeben sich
66
36 x 1/0,67 = 53,73,
67
gerundet 54 Studienplätze.
68
IV. Besetzung
69
Studienplätze für das gerichtlich anzuordnende Verteilungsverfahren stehen nicht zur
Verfügung. Nach der vom Antragsgegner überreichten Namensliste mit Stand vom 21.
Oktober 2002 waren zu diesem Zeitpunkt entsprechend der durch Rechtsverordnung
festgesetzten Zulassungszahl 46 Studierende im 1. Fachsemester eingeschrieben. Den
nach Maßgabe des ministeriellen Kapazitätserlasses vom 15. November 2002 weiter zu
vergebenden 47. Studienplatz hat die Hochschule zwischenzeitlich unter bislang nicht
berücksichtigten Studienbewerbern verlost.
70
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf den §§ 20 Abs. 3 GKG i. V. m. § 13 Abs. 1 GKG.
71