Urteil des VG Düsseldorf vom 27.01.2010

VG Düsseldorf (verhältnis zu, bewerber, beförderung, beurteilung, stelle, land, antrag, eignung, verwaltungsgericht, leistung)

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 L 1639/09
Datum:
27.01.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 L 1639/09
Leitsätze:
1. Sind Bewerber um ein Beförderungsamt nach ihren aktuellen
Beurteilungen mit der glei-chen Note beurteilt worden, ist der Dienstherr
verpflichtet, eine inhaltliche Ausschöpfung der dienstlichen
Beurteilungen vorzunehmen.
2. Stellt er dabei allein auf die Summe der Noten in den einzelnen
Leistungsmerkmalen ab, ohne die Bewertung der Befähigungsmerkmale
in den Blick zu nehmen, ist die Auswahlentscheidung rechtswidrig.
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Antragstellerin ihren An¬trag
im Hinblick auf die Beförderung der Beigeladenen zu 1. bis 4.
zurückgenommen hat.
Im Übrigen wird dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen
Anordnung auf¬gegeben, die noch freie Stelle der Besoldungs-gruppe A
13 BBesO nicht mit dem Beigela¬denen zu 5. zu beset-zen, bis über die
Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung
des Ge¬richts neu entschieden worden ist.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 80% und der
Antragsgegner zu 20%. Ausgenommen hiervon sind die au-
ßergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst
tragen.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
1
Das Verfahren war entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO) einzustellen, soweit die Antragstellerin ihr Begehren auf die Verhinderung der
Beförderung des Beigeladenen zu 5. beschränkt hat. Diese Beschränkung des
Antragsbegehrens ist mit Blick auf die zunächst jedenfalls sinngemäß angestrebte
Nichtbeförderung auch der Beigeladenen zu 1. bis 4. als teilweise Antragsrücknahme zu
bewerten.
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Im Übrigen hat der dem Tenor sinngemäß entsprechende Antrag vom 24. Oktober 2009
Erfolg, wobei es auf die Schriftsätze der Antragstellerin vom 22. und 26. Januar 2010
nicht ankommt.
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Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines
Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch
eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts
vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3
VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) das Bestehen eines
zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit
(Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
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Für das von der Antragstellerin verfolgte Begehren besteht ein Anordnungsgrund. Der
Antragsgegner hat nämlich die Absicht, die noch in Streit stehende Stelle alsbald mit
dem Beigeladenen zu 5. zu besetzen. Die Übertragung dieser Stelle auf den
Beigeladenen zu 5. und dessen Einweisung in die freie Planstelle würden das von der
Antragstellerin geltend gemachte Recht auf diese Stelle endgültig vereiteln.
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Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
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Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er
hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr bzw. der für diesen handelnde
Dienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über
die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei
seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren für eine Beförderung in Betracht
kommenden Bewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu
beachten (Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz [GG], § 9 Beamtenstatusgesetz [BeamtStG], § 20
Abs. 6 Satz 1 Landesbeamtengesetz [LBG]). Der Anspruch auf Beachtung dieser
Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Will hiernach der
Antragsteller die vorläufige Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle erreichen, so muss
er glaubhaft machen, dass deren Vergabe an den Mitbewerber sich mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit als zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft erweist und dass im
Falle der fehlerfreien Durchführung des Auswahlverfahrens die Beförderung des
Antragstellers jedenfalls möglich erscheint.
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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
5. Mai 2006 – 1 B 41/06 –, m.w.N., NRWE und juris.
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Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand
ist es überwiegend wahrscheinlich, dass die vom Antragsgegner im Rahmen des
Beförderungsauswahlverfahrens getroffene Auswahlentscheidung zu Gunsten des
Beigeladenen zu 5. zu Lasten der Antragstellerin rechtsfehlerhaft zustande gekommen
ist.
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Die Entscheidung ist zwar formell nicht zu beanstanden. Insbesondere hat der
Personalrat dem Besetzungsvorschlag zu Gunsten des Beigeladenen zu 5. unter dem 7.
Oktober 2009 zugestimmt; auch die Gleichstellungsbeauftragte ist beteiligt worden.
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Jedoch bestehen Bedenken gegen die materielle Rechtmäßigkeit der
Beförderungsentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen zu 5.
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Es ist in erster Linie Sache der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, über
die Auswahlkriterien des § 9 BeamtStG verlässlich Auskunft zu geben. Eine solche liegt
hier sowohl für die Antragstellerin (dienstliche Beurteilung vom 24. Februar 2009) als
auch für den Beigeladenen zu 5. (dienstliche Beurteilung vom 10. November 2008) vor.
In diesen dienstlichen Beurteilungen sind beide Bewerber gleich beurteilt worden,
nämlich mit der Gesamtnote der Leistungsbeurteilung "4 Punkte" und hinsichtlich ihrer
Eignung für eine Beförderung mit "gut geeignet".
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Sind Bewerber um ein Beförderungsamt nach ihren aktuellen Beurteilungen mit der
gleichen Note beurteilt worden – wie hier die Antragstellerin und der Beigeladene zu 5.
–, ist der Dienstherr verpflichtet, eine inhaltliche Ausschöpfung der dienstlichen
Beurteilungen vorzunehmen. Er muss der Frage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen
in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige
Bewährung im Beförderungsamt ermöglichen und insoweit bei einzelnen Bewerbern ein
Leistungsvorsprung besteht. Er darf sich im Rahmen des Qualifikationsvergleichs nicht
ohne weiteres auf das Gesamturteil aktueller Beurteilungen beschränken. Führt die
Auswertung der Einzelfeststellungen zu dem Ergebnis, dass ein Beamter für das
Beförderungsamt besser qualifiziert ist als seine Mitbewerber, dann wird dies auch die
Bedeutung älterer Beurteilungen regelmäßig in den Hintergrund drängen.
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Bei der Würdigung von Einzelfeststellungen einer Beurteilung kommt dem Dienstherrn
ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die
Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines
Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen keine Bedeutung beizumessen, ist
im Grundsatz deshalb nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang
anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei
bewegen kann, verkannt worden ist, wenn ein unrichtiger Sachverhalt zu Grunde gelegt
worden ist oder allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde
Erwägungen angestellt worden sind. Im Interesse effektiver Rechtsschutzgewährung
trifft den Dienstherrn dabei eine u.U. erhöhte Begründungs- und
Substantiierungspflicht, wenn er sich aufdrängenden oder zumindest naheliegenden
Unterschieden in den dienstlichen Beurteilungen der Konkurrenten keine Bedeutung
beimessen will.
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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, etwa Beschlüsse vom 27.
Februar 2004 6 B 2451/03 –, NVwZ-RR 2004, 626, vom 27. September 2005 – 6 B
1163/05 –, veröffentlicht in juris und NRWE, vom 21. November 2005 – 1 B 1202/05 –,
NWVBl. 2006, 189, vom 12. Februar 2007 1 B 2760/06 , n.v., und vom
15. November 2007 – 6 B 1254/07 –, DVBl. 2008, 133.
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Nach diesen Maßstäben ist die Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen zu
5. im Verhältnis zu der Antragstellerin fehlerhaft.
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In seinem Auswahlvermerk vom 28. September 2009 hat der Antragsgegner im Hinblick
auf die gebotene inhaltliche Ausschöpfung der Beurteilungen der Antragstellerin und
des Beigeladenen zu 5. einen Leistungsvorsprung eines der beiden Bewerber verneint.
Zur Begründung hat er insoweit darauf abgestellt, dass zunächst die Einzelnoten der
Leistungsbeurteilungen ungewichtet "aufzusummieren" seien. Hierzu hat der
Antragsgegner bei der Antragstellerin und dem Beigeladenen zu 5. eine identische
Gesamtpunkzahl von jeweils 31 Punkten errechnet und deshalb einen
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Leistungsvorsprung einer/eines der beiden verneint. Weiter hat der Antragsgegner dann
die Einzelnoten derjenigen Leistungsmerkmale betrachtet, denen nach seinen
Vorgaben für die Erstellung von Beurteilungen eine besonders hohe Bedeutung
zukommen soll, hier den Leistungsmerkmalen Arbeitsorganisation, Arbeitsgüte und
Arbeitserfolg. Diese Betrachtung ist in der Form erfolgt, dass der Antragsgegner die
diesbezüglich vergebenen Punktwerte jeweils addiert und so bei der Antragstellerin und
dem Beigeladenen zu 5. zu einer Punktzahl von jeweils 13 Punkten gekommen ist.
Hieraus hat der Antragsgegner abgeleitet, dass auch insoweit kein Leistungsvorsprung
eines der beiden Bewerber bestehe und deshalb die Ergebnisse der letzten
Regelbeurteilung auszuwerten seien.
Mit diesen Erwägungen kann ein Leistungsgleichstand der Antragstellerin und des
Beigeladenen zu 5. jedoch nicht in rechtsfehlerfreier Weise begründet werden. Dass der
Antragsgegner bei der inhaltlichen Ausschöpfung ausschließlich auf die Einzelnoten in
den Leistungsmerkmalen abgestellt und die Einzelbewertungen in der
Befähigungsbeurteilung nicht in den Blick genommen hat, ist rechtswidrig.
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Die inhaltliche Ausschöpfung und damit insoweit auch die Beförderungsentscheidung
allein auf den Vergleich der Einzelnoten in der Leistungsbeurteilung zu stützen,
widerspricht schon der gesetzlichen Vorgabe in § 9 BeamtStG. Hiernach sind
Beförderungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Ist
danach aber die Befähigung des Beamten ein neben seiner Eignung und seiner
fachlichen Leistung eigenständig zu berücksichtigendes Auswahlkriterium, ist es
unzulässig, die für die Auswahlentscheidung erforderliche inhaltliche Ausschöpfung auf
die Leistungsbeurteilung zu beschränken.
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Eine solche Vorgehensweise widerspricht überdies auch den hier maßgeblichen
Richtlinien für die dienstliche Beurteilung zur Vorbereitung von Personalmaßnahmen,
insbesondere Beförderungsentscheidungen (BRL), Runderlass des Innenministeriums
vom 20. Dezember 2001.
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Schon in Ziffer 1.1 BRL heißt es, dass dienstliche Beurteilungen den
Dienstvorgesetzten ermöglichen sollen, Entscheidungen über die Beförderung von
beamteten Beschäftigten am Grundsatz der Bestenauslese auszurichten, und dass dazu
die Leistungen abgestuft und untereinander vergleichbar zu bewerten seien sowie die
Ausprägung relevanter Befähigungen festzustellen sei. Auch für die Entscheidung über
die Beförderungseignung sieht Ziffer 1.1 BRL ausdrücklich vor, dass diese auf der
Grundlage von Leistung und Befähigung zu treffen ist. Darüber hinaus bestimmt Ziffer 8
BRL, dass die Gesamtbewertung aus der Gesamtnote sowie einer Entscheidung über
die Zuerkennung der Beförderungseignung besteht, wobei diese Entscheidung
aufgrund des Gesamtbildes von Leistungs- und Befähigungsbeurteilung und im Hinblick
auf die Anforderungen des nächsthöheren Amtes zu treffen ist.
21
Mit diesen Vorgaben der Beurteilungsrichtlinien zu der Bedeutung der
Befähigungsbeurteilung sowohl für die Gesamtbewertung in der dienstlichen
Beurteilung als auch für die daran anknüpfende Beförderungsentscheidung ist es nicht
zu vereinbaren, wenn sich die inhaltliche Ausschöpfung dienstlicher Beurteilungen im
Rahmen einer Auswahlentscheidung auf die Betrachtung der Leistungsmerkmale
beschränkt. Unabhängig von der Frage, wie die Bedeutung von Leistungs- und
Befähigungsmerkmalen im Einzelnen gewichtet werden kann, ist es jedenfalls
rechtswidrig, Letztere bei der inhaltlichen Ausschöpfung vollständig von der Betrachtung
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auszunehmen.
Dass die Befähigungsbeurteilung der Antragstellerin entsprechend Ziffer 8 BRL in die
Entscheidung über die Zuerkennung der Beförderungseignung eingeflossen ist, genügt
insoweit nicht. Eine inhaltliche Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen der
Bewerber erfolgt dann, wenn diese im Gesamtergebnis - hier also hinsichtlich der
Leistungsnote und der Beförderungseignung - gleich beurteilt worden sind. Auf der
Ebene der inhaltlichen Ausschöpfung als zweiter Stufe des Leistungsvergleichs kann
die Bedeutung der Befähigungsbeurteilung aber nicht mit dem Argument verneint
werden, sie sei bereits auf der ersten Stufe berücksichtigt worden. Insofern gilt für die
Beurteilung der Befähigungsmerkmale nichts anderes als für die Einzelnoten der
Leistungsbeurteilung. Im Gegenteil spricht gerade die in Ziffer 8 BRL hervorgehobene
Bedeutung der Befähigungsbeurteilung für die Bewertung der Beförderungseignung
dafür, sie auch (zwingend) bei der inhaltlichen Ausschöpfung in den Blick zu nehmen.
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Etwas anderes würde auch dann nicht gelten, wenn die hier in Rede stehenden
Beförderungen für die Betroffenen nicht mit einer Änderung ihres tatsächlichen
Aufgabenbereichs verbunden wären und der Antragsgegner diesen Gesichtspunkt bei
seiner Auswahlentscheidung in seine Überlegungen eingestellt hätte. Selbst wenn dies
so wäre, wäre die in Rede stehende Auswahlentscheidung rechtsfehlerhaft.
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Die Befähigungsbeurteilung bei der inhaltlichen Ausschöpfung nicht in den Blick zu
nehmen, könnte auch durch eine solche Überlegung nicht gerechtfertigt werden. Denn
die Befähigungsbeurteilung enthält nicht lediglich Aussagen für eine zukünftige
Verwendung des Beamten in einem neuen Amt bzw. auf einer anderen Stelle. Vielmehr
liegt darin eine umfassende Aussage über die für die dienstliche Verwendung
wesentlichen Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften des
Beamten (vgl. § 2 Abs. 3 Bundeslaufbahnverordnung), der damit auch für eine
Beförderung ohne Tätigkeits-, Stellen- oder Amtswechsel Gewicht zukommt.
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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.
September 2005 6 B 1163/05 , NRWE und juris.
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Ist nach alledem die von dem Antragsgegner vorgenommene inhaltliche Ausschöpfung
rechtswidrig, weil er die Befähigungsbeurteilungen der Bewerber hierbei vollständig
ausgeblendet hat, ist auch die Auswahlentscheidung zu Lasten der Antragstellerin
rechtsfehlerhaft. Bei einer neuen rechtsfehlerfreien Entscheidung ist ferner nicht
ausgeschlossen, dass der Antragsgegner bei der inhaltlichen Ausschöpfung keinen
Leistungsgleichstand, sondern einen Leistungsvorsprung der Antragstellerin annimmt.
Dies gilt hier schon deshalb, weil die Antragstellerin im Rahmen ihrer
Befähigungsbeurteilung neunmal mit der Bestnote "D" und fünfmal mit der Note "C"
bewertet worden ist, der Beigeladene aber "nur" viermal mit der Bestnote "D" und
zehnmal mit der Note "C". In jedem Fall ist eine Auswahlentscheidung zu Gunsten der
Antragstellerin nicht ausgeschlossen.
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Angesichts dieses Ergebnisses kann offenbleiben, ob sich die gebotene inhaltliche
Ausschöpfung dienstlicher Beurteilungen auf eine bloße arithmetische
Zusammenfassung der Einzelnoten beschränken darf, wenn die maßgeblichen
Beurteilungsrichtlinien, wie hier Ziffer 6.3.2 BRL, für die Bildung der Gesamtnote der
Leistungsbeurteilung ausdrücklich bestimmen, dass deren Punktwert kein
arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der einzelnen Leistungsmerkmale sein
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kann.
Zweifelnd in einem vergleichbaren Fall auch Oberverwaltungsgericht für das Land
Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Oktober 2008 - 6 B 1131/08 -, NRWE und
juris.
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Im vorliegenden Fall gilt dies umso mehr, als der Antragsgegner im Hinblick auf die
Erstellung der streitigen Beurteilungen die besondere Bedeutung der Einzelmerkmale
Arbeitsorganisation, Arbeitsgüte und Arbeitserfolg herausgestellt hat. Auf der ersten
Ebene der vorgenommenen inhaltlichen Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen
hat er diesen Aspekt jedoch ausgeblendet und ihn erst bei einem insoweit
angenommenen Gleichstand als zweiten, nachrangigen Vergleichsmaßstab wieder in
den Blick genommen. Insoweit spricht manches dafür, dass sich diese Vorgehensweise
als widersprüchlich erweisen könnte.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 155 Abs. 1 und 2, 162 Abs. 3
VwGO. Da der Beigeladene zu 5. keinen Antrag gestellt hat, können ihm gemäß § 154
Abs. 3 VwGO auch keine Kosten auferlegt werden. Zugleich entspricht es allerdings
auch nicht der Billigkeit (vgl. § 162 Abs. 3), ihm einen Kostenerstattungsanspruch
zuzuerkennen, da er der Sache nach unterlegen ist. Auch hinsichtlich der Beigeladenen
zu 1. bis 4. entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst
tragen, da sie keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt
haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG
und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen, wonach in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um
Stellenbesetzungen die Hälfte des Auffangwertes anzusetzen ist, unabhängig davon,
wie viele Stellen zur Besetzung anstehen.
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