Urteil des VG Düsseldorf vom 01.03.2004

VG Düsseldorf: feuerwehr, rücknahme, gemeinsame begehung, öffentliche sicherheit, aufschiebende wirkung, akustisches signal, brandmeldeanlage, heim, aufenthalt, pflegeabteilung

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 L 177/04
Datum:
01.03.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 L 177/04
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.000,- EUR festgesetzt.
Gründe:
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I.
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Die Antragstellerin betreibt in E auf dem Grundstück B ein auf Grund einer
Baugenehmigung vom 8. April 1993 und Nachtragsgenehmigung vom 22. Januar 1996
genehmigtes und errichtetes Altenheim mit vorgesehenen 82 Plätzen in 38 Einzel- und
32 Doppelappartements. Eine Feuermeldeanlage hatte der Antragsgegner mit der
Baugenehmigung nicht verlangt. Unter Ziffer 22d der Baugenehmigung vom 8. April
1993 hatte der Antragsgegner verfügt, dass die Heimplätze eine Rufanlage haben
sollten, deren Ruf in den Fluren optisch und im Dienstzimmer des Pflegepersonals
optisch und akustisch wahrnehmbar sein sollte. Mit Schreiben vom 5. Mai 1993 bat die
Antragstellerin um Befreiung von der Auflage Nr. 22d zu Gunsten einer modernen
Rufanlage. Mit dieser Rufanlage sollte jeder Bewohner mittels einer Ruffunkanlage
jederzeit auf einem vom Personal mit sich zu führenden Empfangsgerät ein optisches
und akustisches Signal mit Klartext (Display) auslösen können. Der Antragsgegner teilte
mit Schreiben vom 14. Mai 1993 mit, gegen eine drahtlose Rufanlage bestünden
bauordnungsrechtlich keine Bedenken. Die ständige Einsatzbereitschaft der Geräte
durch das Personal sei während des Betriebes zu gewährleisten.
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Anlässlich einer Brandschau im Juli 2002 forderte die Feuerwehr des Antragsgegners
die Installierung einer automatischen, flächendeckenden Brandfrüherkennungsanlage
(Rauchmelder) mit direkter Aufschaltung zur Berufsfeuerwehr. Der Antragsgegner
machte sich die Forderung zu eigen und gab der Antragstellerin nach Anhörung hierzu
mit Ordnungsverfügung vom 13. November 2002 auf, für sämtliche Bewohnerzimmer,
Aufenthaltsräume und Flure eine automatische Brandfrüherkennungsanlage mit direkter
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Aufschaltung zur Leitstelle seiner Berufsfeuerwehr flächendeckend binnen drei Monaten
nach Bestandskraft zu installieren. Gegen diese Ordnungsverfügung erhob die
Antragstellerin bislang unbeschiedenen Widerspruch. Auf eine Petition des Architekten
der Antragstellerin wegen dieser Ordnungsverfügung beschied das Ministerium für
Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport (MSWKS) des Landes Nordrhein-Westfalen
den Architekten am 27. August 2003 dahin gehend, dass die Forderung zum Einbau
einer automatischen Brandfrüherkennungsanlage auf der Grundlage der
Krankenhausbauverordnung materiell rechtmäßig sei. Rückblickend sei es
wünschenswert gewesen, wenn der Antragsgegner diese Forderung bereits in die
Baugenehmigung aufgenommen hätte, da die Überlegungen zur Notwendigkeit der
Anlage bereits früher hätten angestellt werden können. Das MSWKS übersandte dem
Antragsgegner ein Doppel der Bescheidung zur Kenntnis und teilte in dem
Begleitschreiben mit, seiner Ansicht nach könne ein Einschreiten weder auf § 87 Abs. 1
noch auf § 61 Abs. 2 BauO NRW gestützt werden. Es werde empfohlen, vor Erlass einer
neuen Ordnungsverfügung eine Aufhebung der seinerzeit erteilten Baugenehmigung in
Betracht zu ziehen.
Daraufhin erließ der Antragsgegner gegen die Antragstellerin unter dem 25. November
2003 einen Bescheid, mit dessen Ziffer I. er die der Antragstellerin unter dem 8. April
1993 und 22. Januar 1996 erteilte Baugenehmigung aufhob, soweit in der
Baugenehmigung keine flächendeckende Brandmeldeanlage mit Aufschaltung auf die
Feuerwehr gefordert wurde, und ordnete die sofortige Vollziehung an. Unter Ziffer II.
ergänzte der Antragsgegner die im Übrigen bestehen bleibende Baugenehmigung
dahin, dass folgende Bestimmung neu hinzugefügt werde: Das Gebäude ist mit einer
flächendeckenden Brandmeldeanlage mit der Kenngröße Rauch auszustatten. Diese
Brandmeldeanlage ist auf die Feuerwehr aufzuschalten. Der Bescheid wurde am 27.
November 2003 zugestellt.
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Mit Schreiben vom 17. Dezember 2003, eingegangen am 22. Dezember 2003, erhob die
Antragstellerin Widerspruch gegen die Aufhebung der Baugenehmigung, den sie mit
Schreiben vom 19. Januar 2004 wie folgt begründete: Die ihr erteilte Baugenehmigung
sei rechtmäßig und könne nur nach § 49 Abs. 2 VwVfG aufgehoben werden. Dessen
Voraussetzungen lägen nicht vor, weil die Krankenhausbauverordnung (KhBauVO)
nicht einschlägig sei. Wenn der Verordnungsgeber Altenheime dem
Anwendungsbereich der KhBauVO hätte unterwerfen wollen, so hätte er dies
ausdrücklich anordnen müssen. Auch die Heimmindestbauverordnung sehe den Einbau
von Rauchmeldeanlagen nicht vor. Die Gefahrenlage sei auch nicht vergleichbar. Die
im Jahre 2000 neu erlassene Verwaltungsvorschrift zu § 54 BauO NRW (Sonderbauten)
rechtfertige den Widerruf ebenfalls nicht. Zuletzt sei auch § 87 Abs. 1 BauO NRW nicht
einschlägig.
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Am 20. Januar 2004 hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.
Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Widerspruch und beantragt,
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die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des
Antragsgegners vom 25. November 2003 wiederherzustellen.
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Der Antragsgegner beantragt unter Berufung auf seinen Bescheid,
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den Antrag abzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners
verwiesen.
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II.
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Der zulässige Antrag ist unbegründet. Der Bescheid des Antragsgegners vom 25.
November 2003 erweist sich, soweit er Gegenstand dieses Verfahrens ist (teilweise
Aufhebung der Baugenehmigung), bei summarischer Prüfung als rechtmäßig, weshalb
die Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses mit dem Aufschubinteresse der
Antragstellerin zu deren Lasten ausfällt.
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Ermächtigungsgrundlage des Bescheides zu I. des Antragsgegners vom 25. November
2003 ist § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Nach dieser Vorschrift kann ein rechtswidriger
Verwaltungsakt, auch soweit er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit
Wirkung für die Zukunft oder Vergangenheit zurückgenommen werden.
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Die der Antragstellerin unter dem 8. April 1993 und 22. Januar 1996 erteilte
Baugenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Altenheimes ist rechtswidrig,
soweit darin keine Nebenbestimmung mit dem Inhalt der Installation einer
flächendeckenden Brandmeldeanlage mit Aufschaltung auf die Feuerwehr gefordert
worden ist. Gemäß § 3 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein- Westfalen
(BauO NRW) sind bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne
von § 1 Abs. 1 Satz 2 so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten,
dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die
natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet wird. Gemäß § 17 Abs. 1 BauO NRW
müssen bauliche Anlagen unter Berücksichtigung insbesondere dort näher bestimmter
Faktoren so beschaffen sein, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung
von Feuer und Rauch vorgebeugt und bei einem Brand die Rettung von Menschen und
Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Welche konkreten Vorkehrungen
zum Brandschutz im allgemeinen und zur wirksamen Ermöglichung der Rettung von
Menschen im besonderen im Einzelfall erforderlich sind, hängt insbesondere von der
konkreten Nutzung des Gebäudes ab. Das Erfordernis einer schnellen und
zuverlässigen Alarmierung der Feuerwehr (und damit der Ermöglichung einer schnellen
Rettung von Menschen) wird durch § 25 Abs. 3 der Krankenhausbauverordnung (in der
Fassung vom 21. Februar 1978, GV NRW S. 154/S 232, im Folgenden KhBauVO) dahin
gehend konkretisiert, dass Krankenhäuser eine ihrer Zweckbestimmung, Größe und
Lage entsprechende Feuermeldeeinrichtung haben müssen. Zweck der Regelung ist
ersichtlich, die Alarmierung der Feuerwehr nicht von einem durch Menschen
auszulösenden Notruf abhängig zu machen, sondern eine automatische, selbsttätige
Alarmierung der Feuerwehr zu ermöglichen, um wiederum im Brandfall wertvolle Zeit zu
gewinnen, die durch - aus welchem Grund auch immer - verzögertes menschliches
Alarmieren der Feuerwehr verloren gehen kann. § 25 Abs. 3 KhBauVO ist auf das von
der Antragstellerin betriebene Altenheim anwendbar. Gem. § 1 Abs. 1 KhBauVO gelten
die Vorschriften dieser Verordnung für den Bau und Betrieb von Krankenhäusern und
anderen baulichen Anlagen mit entsprechender Zweckbestimmung. Das von der
Antragstellerin betriebene Altenheim ist eine bauliche Anlage mit einer entsprechenden
Zweckbestimmung. Unerheblich ist insoweit, dass der Aufenthalt in Krankenhäusern der
Behandlung von Leiden dient, während der Aufenthalt im Heim der Antragstellerin für
die Bewohner einen dem Wohnen entsprechenden Daueraufenthalt dar stellt. Denn mit
Rücksicht auf die Zweckbestimmung des § 25 Abs. 3 KhBauVO ist die Situation der
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Pflegestation eines Krankenhauses mit der Situation in dem von der Antragstellerin
betriebenen Altenheim vergleichbar. In dem von der Antragstellerin betriebenen
Altenheim wurden ausweislich des Vermerks vom 5. April 2003 über eine gemeinsame
Begehung des Heims am 3. April 2003 seinerzeit 78 Bewohnerplätze vorgehalten,
deren 76 belegt waren. 75 Bewohner wiesen eine Pflegebürftigkeit unterschiedlicher
Höhe auf. Ca. 50% der Bewohner waren mehr (Rollstuhl) oder weniger (Gehhilfe)
gehbehindert; während des Rundgangs im Haus wurden überwiegend Bewohner mit
Rollstühlen oder Gehhilfen wahrgenommen. Das Gebäude weist 6 Geschosse auf; die
Aufzüge sind im Brandfall nicht einsetzbar. Die Flure sind zur Rettung bettlägiger
Personen geeignet; alle Bewohnerzimmer verfügen über einen zweiten Rettungsweg in
Gestalt einer Anleiterungsmöglichkeit von Außen. Jedes Zimmer/Appartement verfügt -
neben der Rufeinrichtung - über ein Telefon mit direkter Außenwahl. Tagsüber beträgt
die Personalstärke ca. 20 Personen, nachts (von 21:00 Uhr bis 6:30 Uhr) halten sich in
dem Heim zwei Pflegekräfte auf. In einem Flur- und Rauchabschnitt liegen bis zu 7
Appartements. Bei einem Raucheintritt in einen Flur- und Rauchabschnitt sind daher
nach Ansicht der Feuerwehr weitere 6 bis 10 Personen akut gefährdet.
Nach dem so ermittelten Sachverhalt entspricht das Bedürfnis nach einer automatischen
Feuermeldeanlage zwecks Beschleunigung der Alarmierung der Feuerwehr im
Altenheim der Antragstellerin desjenigen in einem Krankenhaus, wenn nicht sogar
besondere Umstände für ein noch stärkeres Bedürfnis einer Feuermeldeanlage
sprechen. Eine Feuermeldeanlage soll das Eintreffen der Feuerwehr beschleunigen,
damit diese schnell zum Einsatzort gelangt und dort insbesondere solche Personen
retten und bergen kann, die hierzu selbst nicht in der Lage sind. Es ist daher zunächst
darauf abzustellen, ob und wie viele Personen in der jeweiligen Einrichtung im Brandfall
der Hilfe durch Dritte bedürfen, weil sie sich selbst nicht durch Verlassen des Gebäudes
retten können. Das Verhältnis gehbehinderter oder gehunfähiger Bewohner zu den nicht
oder nur unwesentlich gehbeschränkten Bewohnern im Altenheim der Antragstellerin
entspricht in etwa demjenigen in der Pflegeabteilung eines normalen,
allgemeinmedizinischen Krankenhauses. In die Pflegeabteilung eines normalen
Krankenhauses aufgenommene Patienten müssen nicht ausschließlich oder
überwiegend (vorübergehend) gehunfähig oder gehbehindert sein. Es sind diverse
Erkrankungen oder Leiden denkbar, die einen Aufenthalt in der Pflegestation eines
Krankenhauses erfordern, jedoch die Möglichkeit des Patienten, sich im Brandfall selbst
retten zu können, nicht weiter einschränken. Angesichts dessen ist das Erfordernis, nicht
zur Selbstrettung fähige Personen im Brandfall retten zu können, für die Bewohner des
Altenheimes der Antragstellerin etwa gleich hoch anzusetzen wie für eine gleich stark
belegte Pflegeeinrichtung eines Krankenhauses. Hinzu kommt, dass in einem
Krankenhaus voraussichtlich regelmäßig mehr Personal (pro Patient) vorgehalten wird
als im Altenheim der Antragstellerin, in welchem bei Bränden zur Nachtzeit nur zwei
Pfleger vorhanden sind, die nicht gleichzeitig mehr als 30 gehbehinderte Menschen
retten können. In einem Krankenhaus wird regelmäßig stationsbezogen rund um die Uhr
Personal vorgehalten, welches sich üblicherweise auf der jeweiligen Etage der Station
befindet. In einem Krankenhaus können daher Brände theoretisch durchaus früher
erkannt werden und steht - bezogen auf die Anzahl der Patienten - mehr Personal zur
Verfügung, welches bereits vor dem Eintreffen der Feuerwehr zur Selbstrettung (Flucht)
nicht fähige Patienten bergen kann. Im Altenheim der Antragstellerin können von dem
zur Nachtzeit anwesenden Personal aller Voraussicht nach nicht einmal alle Bewohner
eines Flur- und Rauchabschnitts, geschweige denn eine größere Anzahl gefährdeter
Personen, in entsprechend kurzer Zeit aus der Gefahrenzone gebracht werden. Zuletzt
dürfte auch in einem Altenheim die allgemeine Brandlast höher sein als in einem
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Krankenhaus. Die Bewohner des Altenheims haben dort ihren Lebensmittelpunkt und
werden in ihren Räumen daher - anders als in einem Krankenhaus - auch die
Möglichkeit nutzen, Speisen oder Getränke elektrisch zu erwärmen und darüber hinaus
auch offene Brandquellen wie Kerzen etc. benutzen. Mit Rücksicht auf diese Umstände
ist das konkrete Bedürfnis nach einer Feuermeldeanlage in dem von der Antragstellerin
betriebenen Altenheim mindestens ebenso groß wie in der Pflegeabteilung eines
Krankenhauses mit gleich starker Belegung. § 25 Abs. 3 KhBauVO räumt der
Bauaufsichtsbehörde kein Ermessen ein. Bei einer bestimmten Zweckbestimmung,
Größe und Lage sind Feuermeldeeinrichtungen zwingend erforderlich. Die
tatbestandlichen Voraussetzungen der Notwendigkeit einer Feuermeldeanlage hat die
sachkundige Feuerwehr des Antragsgegners bejaht. Nach der auf einer umfassenden
Bestandaufnahme beruhenden Auffassung der sachkundigen Feuerwehr des
Antragsgegners gebieten die Zweckbestimmung und Größe des Altenheims die
Errichtung einer Feuermeldeeinrichtung. Diese Entscheidung ist angesichts der
konkreten Verhältnisse vor Ort ohne weiteres nachvollziehbar.
Soweit sich die Antragstellerin wegen des angeblichen Nichterfordernisses einer
Feuermeldeeinrichtung auf die bundesrechtliche Heimmindestbauverodnung
(HeimMindBauVO) beruft, geht dies fehl. Die HeimMindBauVO kann zur Frage der
feuerschutztechnischen Ausstattung keine Aussagen treffen, weil dem
Bundesgesetzgeber (des Heimgesetzes) und den vollziehenden Bundesministerien
(Erlassbehörden der HeimMindBauVO) die Regelungskompetenz für diese Materie
fehlt. Vorbeugender Brandschutz ist originäres, den Ländern vorbehaltenes
Bauordnungsrecht. Die in der HeimMindBauVO geregelten Anforderungen stellen
demgegenüber einen sozialen Mindeststandard der Ausstattung sicher.
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Mithin ist die der Antragstellerin erteilte Baugenehmigung, soweit darin keine
Feuermeldeeinrichtung gefordert worden ist, wegen Verstoßes gegen die §§ 3 Abs. 1,
17 Abs. 1 BauO NRW und §§ 1 Abs. 1 und 25 Abs. 3 KhBauVO rechtswidrig. Ein
Altenheim in der von der Antragstellerin betriebenen Art und Größe muss zwingend über
eine Feuermeldeeinrichtung verfügen.
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Die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung auf Grund des Fehlens materiell
notwendiger Nebenbestimmungen berechtigt den Antragsgegner zur teilweisen
Rücknahme der Baugenehmigung. Die Rücknahme ist geeignet, erforderlich und
angemessen, das materiell vom Antragsgegner verfolgte Ziel, welches in der
Nachrüstung des Altenheims mit einer Feuermeldeanlage liegt, zu verwirklichen.
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Die Rücknahme ist geeignetes Mittel. Auf der Grundlage von § 87 Abs. 1 BauO NRW
wird der Antragsteller das von ihm verfolgte Ziel möglicherweise nicht erreichen können,
weil sich die Rechtslage seit Erteilung der Baugenehmigung nicht geändert hat. § 25
Abs. 3 KhBauVO ist seit Erteilung der Baugenehmigung unverändert. Ob die Änderung
der Verwaltungsvorschrift zu § 54 BauO NRW (zwischenzeitliche Einfügung von Ziffer
54.205 Abs. 2 mit folgendem Wortlaut: „Brandmeldeanlagen mit der Kenngröße „Rauch"
sind insbesondere erforderlich ... in Sonderbauten, in denen gewohnt und geschlafen
wird, wie ... Pflegeheime, Altenwohnheime, Wohnheime für Menschen mit
Behinderungen u.Ä.") eine Änderung der Rechtslage darstellt, erscheint ebenfalls
zweifelhaft. Auf der Grundlage des unveränderten § 54 Abs. 2 Nr. 5 BauO NRW hätte
bereits bei Erteilung der Baugenehmigung eine Feuermeldeanlage gefordert werden
können. Die Änderung einer Verwaltungsvorschrift dürfte demgegenüber keine
Änderung der Rechtslage i.S.v. § 87 Abs. 1 BauO NRW sein. Einem Einschreiten auf
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der Grundlage von § 61 Abs. 1 Satz 2 und 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 BauO NRW
steht möglicherweise entgegen, dass es sich bei der jetzt abzuwendenden Gefahr um
eine im Zeitpunkt der Baugenehmigung voraussehbare Gefahr gehandelt hat. Soweit
danach zuletzt ein Einschreiten auf der Grundlage von § 61 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1
BauO NRW in Betracht zu ziehen ist, steht dem entgegen, dass nach wohl herrschender
(vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen,
Kommentar, Loseblatt Stand August 2003, zu § 87 Rn 15) Ansicht an genehmigte
bauliche Anlagen nicht ohne weiteres neue Anforderungen gestellt werden können,
sondern zunächst der Widerruf oder die Rücknahme der zuvor erteilten
Baugenehmigung erfolgen muss und neue Anforderungen an die bauliche Anlage erst
nach Bestandskraft oder sofortiger Vollziehbarkeit (der Rücknahme oder des Widerrufs)
ergehen dürfen. Sieht die Bauaufsichtsbehörde in einer derartigen Situation (keine
Änderung der Rechtslage; im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung
vorhersehbare Gefahr) daher Grund zum Handeln, so setzt das materiell erforderliche
Einschreiten voraus, dass die Bestandskraft der Baugenehmigung im Umfang der
regelungsbedürftigen Materie zuvor beseitigt wird.
Dem dient die teilweise Rücknahme der Baugenehmigung. Die Rücknahme geht auch
nicht etwa „ins Leere", weil der Antragsgegner lediglich ein Unterlassen (Nichtaufnahme
einer Nebenbestimmung) aufhebt. Die Baugenehmigung erlaubt nicht nur den Betrieb,
sondern auch die fortdauernde Benutzung der genehmigungskonform errichteten
baulichen Anlage. Mit der Rücknahme wird die formale Berechtigung der
Antragstellerin, das Altenheim ohne Rauchmeldeanlage betreiben zu dürfen,
aufgehoben.
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Die Rücknahme ist zuletzt auch (im engeren Sinn) verhältnismäßig. Mit Rücksicht auf
die abzuwendende Gefahr, die jederzeitige Möglichkeit eines Schadenseintritts sowie
die Anzahl der von der Gefahr betroffenen Personen ist es der Antragstellerin zumutbar,
das Heim mit einer Feuermeldeanlage nachzurüsten. Ein Heim ohne
Feuermeldeanlage hätte nicht genehmigt werden dürfen. Soweit anlässlich der
Nachrüstung rechnerisch trennbare, nachrüstungsbedingte Mehrkosten anfallen, die bei
gleichzeitiger Errichtung der Feuermeldeanlage nicht angefallen wären, kommt in
Betracht, dass die Antragstellerin gegen den Antragsgegner aus § 48 Abs. 3 Satz 1
VwVfG NRW einen Anspruch auf Ersatz ihres Vertrauensschadens geltend machen
kann. Die Antragstellerin dürfte als Folge der Rücknahme wahrscheinlich so zu stellen
sein, als wenn die Forderung nach einer Feuermeldeanlage bereits im
Baugenehmigungsverfahren (und damit vor Errichtung der baulichen Anlage) gestellt
worden wäre.
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Andere Hindernisse stehen der Rücknahme nicht entgegen. Insbesondere ist die
Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW gewahrt. Der Antragsgegner hatte zwar
bereits seit der Brandschau im Sommer 2002 grundsätzlich Kenntnis von der
Problematik. Eine genauere Bestandsaufnahme ist jedoch nochmals am 3. April 2003
erfolgt, bei der der Antragsgegner weitere Detailkenntnisse erlangt hat. Es kann daher
dahin stehen, ob die Jahresfrist (weil auch rechtliche Überlegungen zu berücksichtigen
sind) eventuell erst mit Kenntniserlangung des Begleitschreibens der Petition und damit
im August 2003 begann, weil dem Antragsgegner darin erstmals eröffnet worden war,
dass der bisher (mit der Ordnungsverfügung vom 13. November 2002) eingeschlagene
Weg möglicherweise nicht haltbar sein würde.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung aus §
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13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. In Unkenntnis der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für
die Antragstellerin und ferner mit Rücksicht auf die weiteren rechtlichen Schritte, die zur
Verwirklichung des Einbaus der Feuermeldeanlage noch erforderlich sind, erachtet die
Kammer für ein entsprechendes Hauptsacheverfahren den Auffangwert als
angemessen, der wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens zu halbieren ist.
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