Urteil des VG Düsseldorf vom 04.09.2002
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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 M 66/02
Datum:
04.09.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 M 66/02
Tenor:
Der Antrag auf Anordnung der Ersatzzwangshaft wird abgelehnt.
Die Vollstreckungsgläubigerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
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Der Antrag,
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gegen den Vollstreckungsschuldner Ersatzzwangshaft gemäß § 61 Abs. 1 VwVG NW
anzuordnen,
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hat keinen Erfolg.
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Nach § 61 VwVG NW kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die
Ersatzzwangshaft anordnen, wenn das Zwangsgeld uneinbringlich ist und der
Betroffene bei Androhung des Zwangsgeldes auf die Möglichkeit der Ersatzzwangshaft
hingewiesen worden ist. Das Gericht lässt offen, ob die Voraussetzungen der
Anordnung der Ersatzzwangshaft im Übrigen vorliegen. Jedenfalls wäre die Anordnung
hier unverhältnismäßig. Dies ergibt sich daraus, dass die Vollzugsbehörde im Hinblick
auf die durchzusetzende Abmeldung des Gewerbes „An- und Verkauf von Spielzeug-
Modellen" gemäß § 14 Abs. 1 Satz 5 GewO die Möglichkeit der Abmeldung von Amts
wegen hat. Auch im Hinblick auf die fehlende Anzeige des selbstständigen Betriebs des
Gewerbes wäre die Festsetzung von Zwangshaft hier unverhältnismäßig. Die Anzeige
dient dem Zweck, der zuständigen Behörde die Überwachung der Gewerbeausübung
zu ermöglichen, § 14 Abs. 1 Satz 3 GewO. Dieser Zweck ist hier mit der von der
Behörde festgestellten Aufgabe des Betriebs entfallen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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