Urteil des VG Düsseldorf vom 03.01.2001

VG Düsseldorf: albanien, persönliche anhörung, politischer gefangener, anerkennung, bundesamt, botschaft, widerruf, gefängnis, echtheit, erneuerung

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 25 K 7305/96.A
Datum:
03.01.2001
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
25. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 K 7305/96.A
Tenor:
Der Bescheid des Bundesamtes vom 30. Mai 1996 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten
nicht erhoben wurden.
Tatbestand:
1
Der am 25. Februar 1936 geborene Kläger ist albanischer Staatsangehöriger.
2
Der Kläger gehört zu einer Gruppe von Personen, die im Sommer 1990 in der deutschen
Botschaft in Tirana Zuflucht gesucht hatten (sog. Botschaftsflüchtlinge). Wegen der
außergewöhnlichen Situation in der Botschaft hatte die Bundesregierung zugesagt,
diesem Personenkreis aus politischen bzw. humanitären Gründen Aufnahme in der
Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des § 22 AuslG a.F. zu gewähren.
Aufgrunddessen reiste dieser Personenkreis mit Billigung der Bundesregierung und
organisiert durch die deutsche Botschaft in Tirana aus Albanien aus und in die
Bundesrepublik Deutschland ein.
3
Der Kläger reiste am 15. Juli 1990 mit gültigem Reisepass, versehen mit einer für die
Zeit vom 14. bis 30. Juli 199o gültigen Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik
Deutschland in der Form des Ausnahmesichtvermerks vom 13. Juli 1990, ausgestellt
vom Präsidium der Bayerischen Grenzpolizei, in die Bundesrepublik Deutschland ein.
4
Mit Bescheid der Landesstelle für Aussiedler, Zuwanderer und ausländische Flüchtlinge
in Nordrhein-Westfalen vom 15. Juli 1990 wurde der Kläger mit Wirkung vom 19. Juli
1990 der Stadt X zugewiesen. Der Bescheid ist mit dem Stempelvermerk „Albanien -
gemäß § 22 AuslG" versehen.
5
Der Kläger beantragte am 31. Januar 1990 die Anerkennung als Asylberechtigter. Bei
seiner Antragstellung gab der Kläger an, er sie in Albanien am 10. Juli 1965 zu 18
Jahren und am 12. Januar 1980 zu 10 Jahren Gefängnis verurteilt worden und legte
eine Bescheinigung des Oberen Gerichts in Tirana vom 5. Juli 1990 über diesen
Umstand in albanischer Sprache bei. Aus der Bescheinigung ergibt sich weiter, dass er
6
wegen Fluchtversuchs ins Ausland und wegen Agitation und Propaganda verurteilt
wurde. Mit Bescheid vom 4. März 1991 erkannte das Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Kläger nach Aktenlage ohne persönliche
Anhörung als Asylberechtigten an. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
Die Beklagte leitete am 23. Januar 1996 ein Widerrufsverfahren ein. Mit Schreiben vom
7. März 1996, zugestellt am 9. März 1996 gab sie dem Kläger Gelegenheit, zu einem
Widerruf des Asylrechts sowie zu der beabsichtigten Feststellung, dass keine
Abschiebungshindernisse nach §§ 51 und 53 AuslG vorliegen, Stellung zu nehmen.
7
Mit Bescheid vom 30. Mai 1996, zugestellt am 11. Juni 1996, widerrief das Bundesamt
die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigtensowie die Feststellung von
Abschiebungshindernissen nach § 51 AuslG und stellte fest, dass
Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Zur Begründung führte es
im Einzelnen aus, in der Zwischenzeit hätten sich die politischen Verhältnisse in
Albanien deutlich geändert; Albanien sei inzwischen ein verfolgungsfreies Land.
8
Der Kläger hat am 24. Juni 1996 Klage erhoben. Der Kläger vertritt im Einzelnen die
Auffassung, er sei Kontingentflüchtling; deshalb sei das Asylverfahrensrecht auf ihn
nicht anwendbar und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG erfüllt. Der Kläger ist
weiter der Auffassung, ein Widerruf des Asylrechts sei in seinem Fall nach § 73 Abs. 1
Satz 3 AsylVfG ausgeschlossen. Er sei am 4. April 1965 festgenommen und erst am 8.
Oktober 1988 aus der Haft entlassen worden. Danach habe er einen Arbeitsplatz in
einer Metallfabrik zugewiesen bekommen, er habe sich keine Arbeitsstelle suchen
dürfen. Er habe deshalb immer nach einer Möglichkeit gesucht, das Land zu verlassen.
9
Der Kläger beantragt,
10
den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom
30. Mai 1996 aufzuheben.
11
Die Beklagte beantragt,
12
die Klage abzuweisen.
13
Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung am 25. September 1998 zu seinen
Asylgründen sowie zu den Einzelheiten seiner Inhaftierung mit Hilfe eine Dolmetschers
gehört worden. Wegen des Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll, Bl. 68 bis 75 der
Verfahrensakte, verwiesen.
14
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer weiteren
mündlichen Verhandlung verzichtet.
15
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den
Inhalt der Gerichtsakten und der in diesem Verfahren beigezogenen
Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Ausländerbehörde Bezug genommen.
16
Entscheidungsgründe:
17
Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne weitere mündliche
Verhandlung, § 1o1 Abs. 2 VwGO.
18
Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für
die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30. Mai 1996 ist rechtswidrig und
verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
19
Zwar ist dem Bundesamt insoweit zu folgen, als § 73 AsylVfG auch in den Fällen der so
genannten Botschaftsflüchtlinge angewandt werden kann. Nach dieser Vorschrift sind
die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen
des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die
Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen.
20
Diese Vorschrift ist nach der ständigen Rechtsprechung des OVG NW anwendbar, da
die albanischen Botschaftsflüchtlinge nicht als Kontingentflüchtlinge aufgenommen
worden sind;
21
z.B. Urteil vom 22. Oktober 1998 - 23 A 3o94/95.A -unter eingehender
Auseinandersetzung mit der auch im vorliegenden Verfahren vertretenen
Rechtsauffassung des Klägers; Urteil vom 3. Dezember 1998 - 23 A 5119/95.A -;
22
Auf die genannten Entscheidungen, denen die Kammer seit längerer Zeit folgt, wie den
Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannt ist, wird zur Vermeidung von
Wiederholungen Bezug genommen. Rechtsmittel gegen gleich lautende
Entscheidungen des OVG NW sind beim Bundesverwaltungsgericht bisher erfolglos
geblieben;
23
BVerwG, Beschlüsse vom 1o. Dezember 1998 - 9 B 1o92.98 -, und vom 3. Februar 1999
- 9 B 47.99 -,
24
Ebenso ist der Beklagten insoweit zu folgen, als sie davon ausgeht, dass sich die Lage
in Albanien seit der Asylanerkennung des Klägers in rechtserheblicher Weise geändert
hat, sodass ein Widerruf der Asylanerkennung nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG
grundsätzlich in Betracht kommt. Dies ist gleichfalls im Einzelnen in den vorgenannten
Entscheidungen des OVG NW im Einzelnen dargelegt, auf die zur Vermeidung von
Wiederholungen Bezug genommen wird.
25
Das Bundesamt hat aber bei seiner Widerrufsentscheidung die Vorschrift des § 73 Abs.
1 Satz 3 AsylVfG übersehen. Nach dieser Regelung ist einem Widerruf des Asylrechts
abzusehen, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen
beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen
Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hatte. Damit wird die gesetzliche Pflicht zum Widerruf durchbrochen. Der
unbestimmte, gerichtlich voll überprüfbare Rechtsbegriff „zwingende, auf früheren
Verfolgungen beruhende Gründe" lässt die Berücksichtigung humanitärer Gründe zu.
Damit soll der psychischen Sondersituation Rechnung getragen werden, in der sich ein
Asylberechtigter befindet, der ein besonders schweres, nachhaltig wirkendes
Verfolgungsschicksal erlitten hat und dem es deshalb selbst lange Jahre danach
ungeachtet der veränderten Verhältnisse nicht zumutbar ist, in den früheren
Verfolgerstaat zurückzukehren.
26
Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Februar 1986 -A 13 S 77/85-, EZAR 214,
Nr. 1
27
Es kann dahinstehen, ob die Beklagte für die Zumutbarkeit einer Rückkehr in den
Verfolgerstaat die Beweislast trägt
28
-so Marx, Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, RndNr. 47 zu § 73 AsylVfG-
29
mit der Folge, dass im vorliegenden Fall der Klage schon deshalb stattzugeben wäre,
weil der angefochtene Bescheid keinerlei Tatsachenausführungen zu der Frage enthält,
warum dem Kläger trotz erheblicher Vorverfolgung die Rückkehr nach Albanien
zuzumuten ist. Ermittlungen zu dieser Frage hat das Bundesamtes trotz eindeutiger
Hinweise ausweislich der Akten nicht angestellt, sogar von einer auch ohne besondere
Hinweise im Rahmen einer ordnungsgemäßen Aufklärung des Sachverhalts gebotenen
persönlichen Anhörung des Klägers abgesehen.
30
Der Kläger hat jedenfalls im gerichtlichen Verfahren nachgewiesen, dass er sich auf
zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die
Rückkehr nach Albanien abzulehnen.
31
Der Kläger hat widerspruchsfrei, glaubhaft und überzeugend in der mündlichen
Verhandlung dargelegt, dass er wegen Republikflucht und feindlicher Agitation und
Prapaganda zu zunächst 18 Jahren Haft und später zu weiteren 10 Jahren Haft verurteilt
wurde und deshalb mehr als 23 Jahre im albanischen Gefängnis verbracht hat. Diese
Haftzeit hat er auch bei seiner Asylantragstellung angegeben. Er hat die schlechten
Haftbedingungen eindringlich und klar beschrieben, z.B. das schlechte Essen und auch
die besonderen Schikanen, denen er als politischer Gefangener unterworfen war. Er hat
die Todesangst, die Ängste und Leiden seiner Mitgefangenen und die schweren
seelischen und körperlichen Bedingungen der Haft, das Gefühl des Ausgeliefertseins
anschaulich in einem Interview mit dem Radiosender Voice of America dargestellt. Er
hat weiter dargelegt, dass er nach seiner Haftentlassung einen bestimmten Arbeitsplatz
zugewiesen erhielt, der weder seiner Ausbildung noch seinen intellektuellen Neigungen
entsprach. Außerdem hat der Kläger eine Kopie des Urteils, mit dem er zu 18 Jahren
Haft verurteilt worden ist, sowie mehrere Bescheinigungen über die erlittene Haft
vorgelegt.
32
Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den vorgelegten Urkunden um Fälschungen
handeln könnte liegen nicht vor, sie werden auch vom Beklagten nicht vorgetragen.
Zwar hat das Auswärtige Amt die Echtheit des Urteils nicht bestätigen können. Grund
dafür sind aber keine Zweifel an der Echtheit des Urteils, sondern die Tatsache, dass
die zuständigen albenischen Behörden zu der Echtheit des Urteils keine Stellung
genommen haben und dies auch gegenüber den deutschen Behörden nicht begründet
haben. Im Hinblick darauf, dass albanische Behörden in früheren Asylverfahren ohne
weiteres ein gefälschtes Urteil auch als Fälschung benannt haben, spricht eine fehlende
Reaktion auf die Anfrage der deutschen Botschaft im vorliegenden Fall nicht für eine
Fälschung. Eher dürfte es albanischen Behörden heute eher ungelegen sein, ein altes
Unrechtsurteil gegenüber einer ausländischen Botschaft zu bestätigen.
33
Auf Grund der langen Inhaftierung und der in diesem Zusammenhang erlittenen
Erlebnisse ist es dem Kläger heute nicht zuzumuten, in seine Heimat zurückzukehren.
Er befindet sich in einer psychischen Sondersituation, die es ihm unmöglich macht, in
Albanien zu leben und sich dem Schutz der dortigen Staatsgewalt zu unterstellen. Auf
Grund der langen und schweren Verfolgung, die auch nach dem Gefängnisaufenthalt
34
durch den Zwang zur schwerer körperlicher Arbeit fortgesetzt wurde, ist davon
auszugehen, dass eine Rückkehr des Klägers nach Albanien zu schweren psychischen
Leiden führen würden. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, ist ihm
der Gedanke unerträglich, in Albanien heute Vertreter derselben Partei an der Macht zu
sehen, die ihn eine mehr als zwanzigjährige Haftstrafe unter schwersten Bedingungen
erleiden ließ.
Der Kläger hat bereits kurz nach seiner Ausreise in einem Interview mit Voice of
America dargelegt, wie er die Gefängniszeit durchlitten und durchlebt hat. Er hat damals
diese Zeit als moralische Erziehung und als Kampf gegen das Böse schlechthin
interpretiert. So sieht er die Kommunisten als Menschen an, die einen Pakt mit dem
Teufel geschlossen haben, um Menschen zu ermorden, zu quälen, zu erniedrigen und
sie ihrer Zukunft zu berauben. Er forderte eine Auseinandersetzung mit dieser Zeit, um
eine moralische Erneuerung Albaniens und damit eine Rettung vor dem Bösen
einzuleiten. Dass diese Erneuerung nicht stattgefunden hat, dass, indem ihm Angaben
über das Grab seines Bruders verweigert werden, dieses Unrecht quasi fortgesetzt wird,
stellt für den Kläger auch heute noch trotz der veränderten Verhältnisse eine erhebliche
seelische Belastung dar. Nach dem Eindruck der Einzelrichterin in der mündlichen
Verhandlung leidet der Kläger auch heute noch seelisch und körperlich unter diesen
Ungerechtigkeiten und Grausamkeiten. So fiel es ihm sichtlich schwer, seine Eindrücke
in Worte zu fassen oder über die Zeit im Gefängnis zu berichten. Seine Enttäuschung
über den seiner Ansicht nach fehlenden Bruch Albaniens mit diesem Unrechtsregime
war spürbar und ist in Anbetracht der Umstände nachvollziehbar. Besonders belastend
wurde von ihm auch der Umstand empfunden, dass heute in Albanien bei der
Bevölkerung große Armut herrscht, die einstigen Machthaber aber noch erhebliche
wirtschaftliche Privilegien behaupten konnten. Einer Staatsmacht, die ihm als
Fortsetzung des einstigen Unrechtsregimes erscheint, vermag er sich nicht mehr zu
unterstellen.
35
Wie sich in der mündlichen Verhandlung weiter ergeben hat, betrachtet der Kläger sein
Leben durch die Haftdauer heute als zerstört. Seine Lebensplanung, der Aufbau einer
Familie etwa, sind durch die lange Haftzeit in eine Lebenphase verschoben worden, in
der dies normalerweise abgeschlossen ist. Eine berufliche Perspektive, mit der er an
seine frühere Tätigkeit als Journalist und Schriftsteller anknüpfen könnte, sieht er nach
mehreren vergeblichen Versuchen in Albanien nicht. Auch unter humanitären
Gesichtspunkten ist es dem heute 64 Jahre alten Kläger nicht zuzumuten, sich in
Albanien eine neue Existenz aufzubauen, noch einmal neu anzufangen, nachdem er in
Deutschland, wie seine guten Deutschkenntnisse in der mündlichen Verhandlung
bewiesen, Fuß gefasst hat.
36
Der Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.
37
Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG, wegen des
Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf § 83 b Abs. 2 AsylVfG verwiesen.
38
39