Urteil des VG Düsseldorf vom 30.05.2006

VG Düsseldorf: bundesamt für migration, erniedrigende strafe, rechtskräftiges urteil, anerkennung, demonstration, organisation, asylbewerber, asylverfahren, gefahr, behandlung

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 2695/06.A
Datum:
30.05.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 2695/06.A
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten
nicht erhoben werden.
Tatbestand:
1
Die am 00.0.1968 in Andimeshk geborene Klägerin ist iranische Staatsangehörige
muslimischen Glaubens und begehrt in einem Folgeverfahren ein Bleiberecht.
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Sie reiste eigenen Angaben zufolge im Mai 2000 in die Bundesrepublik Deutschland ein
und stellte einen ersten Asylantrag. Diesen stützte sie im wesentlichen darauf, sie habe
sich auf Veranlassung ihrer Schwester den Volksmudjahedin (nachfolgend: VM)
angeschlossen. Sie habe sich 1998 an der Universität in Teheran eingeschrieben und
versucht, Studenten für die VM zu gewinnen. Sie habe auch Flugblätter geschrieben
und vervielfältigt. Letztlich sei sie ausgereist, weil das Teamhaus der VM, in dem sie
tätig gewesen sei, unter Beobachtung gestanden habe.
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Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge, nachfolgend: Bundesamt) lehnte den Asylantrag mit
Bescheid vom 26. Juni 2000 als offensichtlich unbegründet ab. Mit der hiergegen
gerichteten Klage (VG Aachen, 5 K 1481/00.A) machte die Klägerin zusätzlich geltend,
sie sei exilpolitisch durch die Teilnahme an Demonstrationen tätig, bei denen sie auch
Fotos von Regimeopfern oder Spruchbänder hochhalte oder in vorderster Reihe stehe.
Auf einem Foto in der Zeitschrift N vom 00.0.2002 sei sie dabei zu erkennen. Außerdem
habe sie an der Beerdigung eines prominenten iranischen Musikers und langjährigen
Unterstützers der Modjahedin teilgenommen und sei anlässlich der Demonstration vom
00.00.2003 in E durch den Nachrichtensender der VM interviewt worden. In der
mündlichen Verhandlung ergänzte sie, sie habe an vielen Interviews teilgenommen, so
etwa anlässlich einer Demonstration in Q am 00.0:2004, als sie von Euro-News befragt
worden sei. Bei dieser Veranstaltung habe sie ein Seil um den Hals getragen, mit dem
sie auf die Verbrechen der Mullahs habe aufmerksam machen wollen. Die Klägerin
nahm im Hinblick auf ihre Einreise über den Flughafen Wien den Antrag auf
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Anerkennung als Asylberechtigte zurück. Das Verwaltungsgericht Aachen stellte das
Verfahren insoweit ein und wies die Klage im übrigen mit Urteil vom 10. August 2004 ab
mit der Begründung, der Klägerin könne ihr Vorfluchtverhalten nicht geglaubt werden;
die exilpolitischen Aktivitäten führten ebenfalls nicht zum Erfolg, da sie dabei keine
hinreichend herausgehobene Stellung eingenommen habe. Das gelte auch für die
Demonstration am 00.0:2004 in q, bei der sie in einer besonderen Verkleidung an einer
szenischen Präsentation teilgenommen habe. Der Antrag auf Zulassung der Berufung
blieb ohne Erfolg (OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2004 - 5 A 3847/04.A -).
Mit Schriftsatz vom 15. September 2004, beim Bundesamt eingegangen am 28.
September 2004, stellte die Klägerin einen Folgeantrag, mit dem sie die Feststellung
der Voraussetzungen des § 51 AuslG begehrte. Dabei nahm sie Bezug auf ihr
Vorbringen im Erstverfahren, in dem es unter anderem um eine Protestaktion der VM am
00.0.004 in Q gegangen sei. Sie habe dabei - anders als das Verwaltungsgericht
Aachen es angenommen habe - eine herausgehobene Stellung bekleidet, weil sie seit
Jahren Mitglied einer Theatergruppe der VM sei, die anlässlich der
Großdemonstrationen durch szenische Präsentationen das besondere Presseinteresse
auf sich ziehe. Der Folgeantrag werde nunmehr darauf gestützt, dass über ihren Auftritt
vom 00.0.2004 in der Zeitschrift der VM breit berichtet worden sei. Dort sei ihr Foto zu
sehen, das sie als Aktivistin der Theatergruppe zeige. Hierdurch sei sie in besonderer
Weise gefährdet, weil der iranische Geheimdienst derartige Presseveröffentlichungen
auswerte. Weiter trug sie vor, anlässlich des 40. Gründungstages der VM am 00.0.2004
in C mit ihrem Lebensgefährten U an einer Protestaktion teilgenommen zu haben, die
den Abbruch der Kontakte der Bundesregierung zum iranischen Mullahregime sowie die
Streichung der VM von der sogenannten Terrorliste zum Gegenstand gehabt habe.
Hierbei habe sie in der ersten Reihe der Demonstranten gestanden und sei hierbei von
ausländischen Fernsehstationen aufgenommen worden. Im Zentralorgan der VM seien
entsprechende Fotos zu sehen, gleichfalls auf der Internetseite www.x. Außerdem habe
sie sich an einer mehrstündigen Protestaktion der VM vor dem L1 im Oktober 2004
beteiligt, bei der sie im Rahmen ihrer Theatergruppe gegen das Erhängen junger
Frauen demonstriere und das erhängte Opfer spiele. Auch diese Aktion sei in der
Zeitschrift N dokumentiert. Die Klägerin legte mehrere Fotografien verschiedener
Veranstaltungen sowie in persischer Sprache verfasste Artikel vor.
5
Durch Bescheid vom 9. Dezember 2004, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin
zugestellt am 15. Dezember 2004, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Durchführung
eines weiteren Asylverfahrens sowie auf Abänderung des Bescheides vom 26. Juni
2000 bezüglich der Feststellung zu § 53 des Ausländergesetzes ab. Zur Begründung
führte es im wesentlichen aus, soweit die vorgetragenen exilpolitischen Aktivitäten nicht
verfristet bzw. präkludiert seien, erreichten sie nicht die maßgebende
Beachtlichkeitsschwelle. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen.
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Die Klägerin hat am 22. Dezember 2004 die vorliegende Klage erhoben, in der sie auf
ihr bisheriges Vorbringen Bezug nimmt.
7
Sie beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge vom 9. Dezember 2004 zu verpflichten festzustellen, dass
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 1 AufenthG - hilfsweise gemäß § 60 Abs. 2 bis 7
AufenthG - vorliegen,
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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
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die Klage abzuweisen.
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Sie bezieht sich auf den Inhalt des angegriffenen Bescheides.
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Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung eingehend angehört worden. Sie hat auf
weitere exilpolitische Aktivitäten hingewiesen. Insoweit wird auf die
Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den
Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, des Verfahrens 5 K 1481/00.A (VG Aachen),
und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der
Ausländerbehörde verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des §
60 Abs. 1 AufenthG oder des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.
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Ihr erster Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte sowie auf die Feststellung, dass
die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (heute: § 60 Abs. 1 AufenthG) bzw. des §
53 AuslG (heute: § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) vorliegen, hat sich durch Klagerücknahme
bzw. durch klagabweisendes, rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen
vom 10. August 2004 erledigt. Bei der vorliegenden Klage handelt es sich mithin um ein
Folgeverfahren, das nur dann Erfolg haben kann, wenn zum einen die Voraussetzungen
des § 71 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und zum anderen die sachlichen
Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Das ist jedoch nicht der Fall.
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Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es das Bundesamt zu Recht abgelehnt hat, auf
den Asylfolgeantrag der Klägerin hin ein weiteres Verfahren durchzuführen und über
ihren Feststellungsantrag erneut zu entscheiden. Jedenfalls hat es durch den Bescheid
vom 9. Dezember 2004 den Asylantrag der Klägerin im Ergebnis zu Recht abgelehnt (§
113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn nach Maßgabe der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt
der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) liegen die sachlichen
Anspruchsvoraussetzungen nicht vor.
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Der Klägerin steht ein Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1
AufenthG nicht zu. Hiernach darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben
werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion,
Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen nach § 60
Abs. 1 AufenthG sind, soweit sie die Verfolgungshandlung, die geschützten Rechtsgüter
und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft, deckungsgleich mit den
Voraussetzungen des Anspruchs nach Art. 16 a Abs. 1 GG auf Anerkennung als
Asylberechtigter. Bei Tatbeständen, die erst nach dem Verlassen des Heimatstaates
entstehen und eine Verfolgungsgefahr begründen (sog. Nachfluchttatbestände), kann
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eine Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG aber nur in Frage
kommen, wenn sie nach dem Sinn und Zweck der Asylverbürgung gefordert ist. Bei
subjektiven Nachfluchttatbeständen, die der Asylbewerber nach Verlassen des
Heimatstaates aus eigenem Entschluss geschaffen hat, kann die Feststellung zu § 60
Abs. 1 AufenthG regelmäßig nur dann in Frage kommen, wenn dieser Entschluss einer
festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung entspricht, vgl.
nunmehr § 28 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Die nach der Ausreise selbstgeschaffenen
Tatbestände müssen mithin als notwendige Konsequenz einer dauernden, die eigene
Identität prägenden und nach außen kundgegebenen Lebenshaltung erscheinen. Diese
Maßstäbe gelten auch für subjektive Nachfluchtgründe, die - wie hier - in einem
Asylfolgeverfahren geltend gemacht werden. Zwar ist der Wortlaut der diesen Fall
regelnden Vorschrift des § 28 Abs. 2 AsylVfG auf den ersten Blick nicht eindeutig. Diese
Bestimmung knüpft aber ersichtlich an die in Abs. 1 getroffene Unterscheidung
zwischen regelmäßig unbeachtlichen und ausnahmsweise beachtlichen subjektiven
Nachfluchtgründen an und übernimmt die insoweit entwickelten Maßstäbe für die Fälle,
in denen über die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG in einem Folgeverfahren
entschieden werden soll. Abschiebungsschutz wegen eines im Folgeverfahren geltend
gemachten subjektiven Nachfluchttatbestandes ist also gleichfalls nur dann
(ausnahmsweise) zu gewähren, wenn der Entschluss hierzu einer festen, bereits im
Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung entspricht.
OVG NRW, Urteil vom 12. Juli 2005 - 8 A 780/04.A -, ZAR 2005, 422; OVG Rheinland-
Pfalz, Beschluss vom 5. Januar 2006 - 6 A 10761/05 -, juris Rechtsprechung Nr. MWRE
103740600.
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Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht im Hinblick auf die exilpolitische
Betätigung kein Anspruch der Klägerin auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60
Abs. 1 AufenthG, weil sich diese Aktivitäten nicht als zwangsläufige Fortführung eines
schon im Iran gegebenen und dokumentierten politischen Bekenntnisses darstellen. Die
von ihr im ersten Asylverfahren behaupteten politischen Aktivitäten für die VM im Iran
sind nicht glaubhaft, weil sie „in sich unstimmig und lebensfremd sind". Das Gericht
schließt sich insoweit der Einschätzung im Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom
10. August 2004 (5 K 1481/00.A) an.
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Die Beklagte ist auch nicht verpflichtet, für die Klägerin ein Abschiebungsverbot nach §
60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich des Iran festzustellen.
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Hat das Bundesamt, wie vorliegend, im ersten Asylverfahren unanfechtbar festgestellt,
dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bzw. der
gleichlautenden Vorschrift des § 53 AuslG a.F. nicht bestehen, kann auf den
Asylfolgeantrag des Ausländers hin insoweit eine erneute Prüfung und Entscheidung
unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für ein Wiederaufgreifen des
Verfahrens erfolgen. Sind die Voraussetzungen des § 51 VwVfG insoweit gegeben, hat
die Behörde das Verfahren wiederaufzugreifen und eine neue Entscheidung in der
Sache zu treffen. Liegen die Voraussetzungen dagegen nicht vor, hat das Bundesamt
darüber hinaus gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG nach pflichtgemäßem
Ermessen zu entscheiden, ob die bestandskräftige frühere Entscheidung
zurückgenommen oder widerrufen wird.
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Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. September 1999 - 1 C 6.99 -, NVwZ 2000, 204, und vom
21. März 2000 - 9 C 41.99 -, BverwGE 111, 77.
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Unabhängig vom Vorliegen der Wiederaufgreifensvoraussetzungen steht der Klägerin
ein Anspruch auf die Feststellung, dass bei ihr ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.
2 bis 7 AufenthG hinsichtlich des Iran besteht, nicht zu zu. Insbesondere ist bei ihr das
Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 der
Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK) vom 4. November 1950 (BGBl. II 685, 953) nicht gegeben. Hiernach darf ein
Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit ihm im Zielstaat Folter oder
unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung droht. Die vorgenannten
Bestimmungen bieten damit Schutz vor einer Abschiebung, wenn die konkrete Gefahr
menschenunwürdiger Behandlung besteht.
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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1995 - 2 BvR 384/95 -, DVBl. 1996, 196,
m.w.N.
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Diese Gefahr ist für die Klägerin im Falle einer Rückkehr in den Iran nicht gegeben. Es
ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sie wegen ihrer exilpolitischen Aktivitäten für
die VM derartigen Zwangsmaßnahmen ausgesetzt sein wird.
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Das betrifft zunächst die von ihr schriftsätzlich vorgetragene politische Betätigungen.
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Über die im Erstverfahren bereits vorgebrachten Aktivitäten hinaus ist vorgetragen, dass
über die Beteiligung der Klägerin an der Demonstration in Q am 00.0.2004 - die schon
Gegenstand des Erstverfahrens war - in der Zeitschrift der VM berichtet wurde, ferner,
dass sie an der Protestaktion der VM am 00.0.2004 in C teilgenommen hat, über die
ebenfalls in der N-Zeitung wie auch im Internet berichtet wurde. Schließlich habe sie
sich an der Veranstaltung vor dem L1 im Oktober 2004 beteiligt.
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Diese Aktivitäten begründen indes nicht die Annahme einer menschenrechtswidrigen
Behandlung im Falle einer Rückkehr in den Iran. Nach ständiger Rechtsprechung des
OVG NRW reicht zur Erheblichkeit einer exilpolitischen Betätigung von iranischen
Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland nicht jede öffentlich zur Schau
getragene Kritik, sondern nur ein nach außen hin in exponierter Weise für eine
regimefeindliche Organisation erfolgtes Auftreten aus. Welche Anforderungen
tatsächlicher Art an eine exilpolitische Tätigkeit gestellt werden müssen, damit diese als
„exponiert" in diesem Sinne anzusehen ist, lässt sich nicht allgemein beantworten. Eine
derartige Tätigkeit wird vielmehr durch die jeweils völlig unterschiedlichen konkret-
individuellen Umstände des Einzelfalles geprägt.
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Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2006 - 3 A 3928/05.A - .
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Ausgangspunkt für die hiernach notwendige Differenzierung zwischen unbeachtlicher,
öffentlich zur Schau getragener Kritik einerseits und beachtlichem exponiertem Auftreten
in der Öffentlichkeit für eine regimefeindliche Organisation andererseits bildet die
Erkenntnis, dass der iranische Geheimdienst in der Bundesrepublik Deutschland die
regimefeindlichen/regimekritischen Aktivitäten iranischer (Exil-)Organisationen intensiv
beobachtet und sich bemüht, die Mitglieder und/oder Anhänger dieser Organisationen
sowie die Teilnehmer von Demonstrationen oder sonstigen öffentlichen Aktionen zu
fotografieren und zu erfassen. Zwar kann nicht jeder in irgendeiner Weise exilpolitisch
tätige Iraner namentlich erfasst werden. Auch ist in Rechnung zu stellen, dass den
iranischen Behörden gerade auf Grund ihrer intensiven Beobachtungen bewusst ist,
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dass ein nach außen zum Ausdruck gebrachtes politisches Engagement vielfach nicht
wirklich ernsthaft ist und nur zur Erlangung von Vorteilen im Asylverfahren an den Tag
gelegt wird. Angesichts dessen werden die iranischen Stellen die aufwändigen
Ermittlungen zur Identifizierung von iranischen Asylsuchenden auf die diejenigen
Personen beschränken, die auf Grund besonderer Umstände über die massentypischen
und niedrig profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen
wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, die den jeweiligen Iraner aus der
Masse der mit dem Regime in Teheran Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften
und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen.
Die schriftsätzlich vorgetragenen Aktivitäten begründen eine derart herausgehobene
Position der Klägerin nicht. Sie gehen nicht über die bloße Teilnahme an
Protestaktionen hinaus und lassen das Engagement der Klägerin nicht aus der Masse
deckungsgleicher Beiträge anderer exilpolitisch aktiver Iraner in Deutschland
hervortreten, deren Gefährdung nach den obigen Darlegungen bei einer Rückkehr nicht
beachtlich wahrscheinlich ist. Sie gehört weder der Führungselite der VM an noch ist sie
mit Führungsaufgaben betraut oder verantwortlich für die Parteiorganisation oder -arbeit
in substantiellen Bereichen. Sie zählt auch nicht zu den Personen, denen durch ihr
Auftreten in der Öffentlichkeit eine besondere Außenwirkung zukommt. Auf die
Begründung im Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 10. August 2004 (5 K
1481/00.A), das sich mit dieser Art von Aktivitäten bereits befasst hat, wird Bezug
genommen.
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Dass die Klägerin die Anzahl ihrer exilpolitischen Betätigungen seitdem gesteigert hat,
hilft ihr nicht weiter. Die Erhöhung der Quantität niedrig profilierter Tätigkeiten allein führt
nicht zu einer Qualitätsänderung der Gesamtaktivität. Gerade der, der über einen
längeren Zeitraum im Rahmen zahlreicher Veranstaltungsteilnahmen nach außen hin
deutlich macht, dass er lediglich „dabei ist", liefert gegenüber dem iranischen
Nachrichtendienst den Beweis, dass von ihm allenfalls Unzufriedenheit, nicht aber -
gegebenenfalls im Zusammenwirken mit anderen - eine ernst zu nehmende Gefahr für
das Mullah-Regime in Teheran ausgeht.
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Auch der Umstand, dass über die Teilnahme der Klägerin an Kundgebungen der VM im
Internet berichtet wurde, reicht für die Annahme einer hinreichend wahrscheinlichen
Gefährdung nicht aus. Zwar dürften iranische Stellen eine Auswertung von
Internetseiten oppositioneller Gruppen betreiben, doch erscheint es auf Grund der
großen Internetpräsenz iranischer Oppositionsgruppen eher unwahrscheinlich, dass
vereinzelte Internetauftritte Oppositioneller für den iranischen Nachrichtendienst von
Relevanz sind,
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vgl. Bundesamt für Verfassungsschutz vom 12. März 2003 - IVC2-247-S-410 093-9/03 -.
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Das gilt erst recht, wenn es sich - wie hier - um Berichte über die bloße, niedrig
profilierte Teilnahme an Demonstrationen handelt.
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Das Vorbringen der Klägerin zu Unterstützungs- und Hilfstätigkeiten organisatorischer
Art für die VM und deren Stützpunkt in L1 führt zu keiner anderen Einschätzung der
exilpolitischen Aktivitäten. Sie hat insoweit in der mündlichen Verhandlung erstmalig
vorgetragen, sie habe mehrfach den Stützpunkt der VM in L1 aufgesucht und von dort
diverse Veranstaltungen mitorganisiert. Sie habe telefonisch Teilnehmer mobilisiert,
deren Mitfahrten in Bussen zu den Veranstaltungsorten koordiniert und zu diesem
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Zweck eine Telefonliste benutzt, auf der Symphatisanten der VM verzeichnet gewesen
seien. Auch sei sie für das Zeitungs- und Videoarchiv zuständig gewesen und habe
Anfragen nach Zeitungsberichten oder Aufzeichnungen früherer Sendungen der VM
bearbeitet. Bei ihrer Tätigkeit habe sie die Räumlichkeiten des Stützpunktes in L1 sowie
einige Mitarbeiter dort kennengelernt.
Diese Schilderungen überzeugen das Gericht nicht davon, dass die Klägerin tatsächlich
in der Zentrale der VM in L1 tätig ist und dieser organisatorische Unterstützung leistet.
Ihre Ausführungen sind insoweit nicht glaubhaft.
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So fällt auf, dass sie zwar in der Lage ist, detaillierte Angaben zu den Veranstaltungen
zu machen, die sie mitorganisiert hat bzw. noch mitorganisieren soll. Sobald sie indes
ihre - behauptete - Hilfstätigkeit beschreibt, bleiben ihre Angaben im Allgemeinen und
erscheinen farblos. Es werden keine konkreten Einzelvorgänge beschrieben, sondern
nur ihre Tätigkeit insgesamt. Bereits dies lässt den Schluss zu, dass sie die einzelnen
Veranstaltungen als bloße Teilnehmerin und nicht als Mitorganisatorin kennt.
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Hinzu kommt, dass sie auf konkrete Nachfragen mehrfach offenbart hat, dass ihr
Einzelheiten zu den Vorgängen und Personen in der Zentrale in Köln unbekannt sind.
So konnte sie keine bestimmte Person benennen, von der die Telefonliste stammt, die
sie ihren Angaben zufolge bei ihrer Tätigkeit benutzt hat. Auf die Frage ihres
Prozessbevollmächtigten nach der Deutschlandsprecherin der VM, Frau C1,
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vgl. insoweit den von der Klägerseite zu den Gerichtsakten gereichten Auszug aus dem
Verfassungsschutzbericht 2005,
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erwiderte die Klägerin, sie kenne diese Person, es sei aber keine Frau. Außerdem
vermochte sie die inneren hierarchischen Strukturen der VM und ihre eigene Position
innerhalb dieser Organisation auf Nachfrage des Gerichts nicht offenzulegen, wobei sie
nicht eingewandt hat, dem stünden Sicherheitsbedenken entgegen. Vielmehr bestand
ihre Einlassung darin, es nicht zu können.
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Massiv gegen die Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens schließlich spricht vor allem, dass
die Klägerin ihre organisatorischen Hilfstätigkeiten in der Zentrale der VM erstmalig in
der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat. Nach ihren eigenen Angaben hat sie sich
während der vergangenen drei Jahre häufig in dieser Zentrale aufgehalten, und zwar in
der Vergangenheit häufiger als derzeit, weil sie momentan zur Schule gehe und nicht
mehr so viel Zeit habe. Es ist völlig unverständlich, weshalb sie diese Tätigkeiten, die
für ihr Klagebegehren von großem Interesse sind, nicht schon früher in das Verfahren
eingebracht hat, sondern erst zu einem Zeitpunkt, zu dem der Höhepunkt dieser
Aktivitäten bereits überschritten ist. Wenn sie tatsächlich seit drei Jahren in der Zentrale
der VM verkehrt hätte, hätte es nahe gelegen, dies zeitnah dem Bundesamt oder den
Verwaltungsgerichten zu schildern. Insbesondere hätte dieser Umstand bereits zum
Gegenstand des ersten Aslverfahrens gemacht werden können, weil dies vor weniger
als zwei Jahren beendet wurde, also zu einer Zeit, als die Klägerin bereits in der
Zentrale der VM verkehrte (vgl. insoweit auch § 51 Abs. 2 VwVfG). Dass sie während
der mündlichen Verhandlung des ersten Asylverfahrens am 10. August 2004 in Aachen
von Kontakten zum Büro der VM am I in L1 berichtet hat, ändert hieran nichts, weil sie
seinerzeit lediglich telefonischen Kontakt erwähnte, nicht aber ihre eigene
organisatorische Mithilfe in den Räumen der Zentrale. Da sie somit nicht zeitnah von
ihren Hilfstätigkeiten berichtete, liegt ein sogenanntes gesteigertes Vorbringen vor, das
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regelmäßig auf ein unwahres Vorbringen hindeutet. Besondere Bedeutung gewinnt
dieser Aspekt auch deshalb, weil in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom
10. August 2004 ausdrücklich festgestellt wird, dass nicht davon ausgegangen werden
könne, die Klägerin sei „mit Führungs- oder Funktionsaufgaben in der Organisation der
Volksmodjahedin betraut". Dem wollte die Klägerin offenbar durch ihre
nachgeschobenen Ausführungen im Folgeverfahren entgegenwirken.
Insgesamt kann der Klägerin deshalb ihre Behauptung, die VM in der Zentrale durch
organisatorische Hilfstätigkeiten unterstützt zu haben, nicht abgenommen werden.
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Unabhängig hiervon und ohne dass es für die Entscheidung darauf ankommt weist das
Gericht darauf hin, dass es sich selbst bei diesen Unterstützungshandlungen nicht um
Tätigkeiten handeln dürfte, die eine besonders herausgehobene Position der Klägerin
im Sinne der vorgenannten Rechtssprechung begründen würden. Vielmehr war die
Klägerin über die Einzelheiten der inneren Strukturen der VM nicht informiert und hat -
nach ihren Einlassungen - lediglich eine Tätigkeit verrichtet, die mit derjenigen einer
Bürohilfskraft ohne eigene Entscheidungsbefugnis vergleichbar und daher den niedrig
profilierten Unterstützungshandlungen zuzurechnen ist.
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Es ist schließlich nicht beachtlich wahrscheinlich, dass jeder aus dem Iran stammende -
unverfolgt ausgereiste - Asylbewerber allein aufgrund seines Auslandsaufenthalts bzw.
der Asylantragstellung bei seiner Rückkehr politischer Verfolgung ausgesetzt sein wird.
Diese Einschätzung entspricht der ständigen Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -,
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vgl. etwa Beschluss vom 18. März 2004 - 5 A 1002/04.A -,
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und stützt sich auf die Erkenntnis, dass eine beachtliche Zahl abgelehnter Asylbewerber
ist in den letzten Jahren in den Iran abgeschoben worden ist; die Abgeschobenen
konnten nach ihrer Rückkehr ein normales Leben führen. Nach wie vor ist keine als
repräsentativ zu bezeichnende Anzahl von Referenzfällen bekannt geworden, in denen
zurückgekehrte Asylbewerber politischer Verfolgung allein wegen der
Asylantragstellung ausgesetzt gewesen wären,
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vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 29. August 2005, IV 2 a).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG. Der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.
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