Urteil des VG Düsseldorf vom 03.12.2002

VG Düsseldorf: dach, vollziehung, interessenabwägung, substanzverlust, aussetzung, datum

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 9 L 4472/02
Datum:
03.12.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 L 4472/02
Tenor:
Der Antrag auf Aussetzung der Ordnungsverfügung des Antragsgegners
vom 8. Oktober 2002 wird abgelehnt, weil die Anordnung der
Beseitigung der Mobilfunksendeanlage vom Dach des streitbefangenen
Hauses nicht offensichtlich rechtswidrig ist und hiernach die nach § 80
Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden
Interessen zu Lasten der Antragstellerin ausgeht. Namentlich ist der
Antragsgegner zu Recht davon ausgegangen, dass die Errichtung der
Anlage auf dem Dach des denkmalgeschützten Hauses gemäß § 9 Abs.
1 Buchstabe a) DSchG NW erlaubnispflichtig ist und die hier fehlende
denkmalschutzrechtliche Erlaubnis einen ausreichenden Eingriffsgrund
darstellt, wegen der formellen Illegalität ordnungsbehördlich gegen die
Maßnahme einzuschreiten. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist
die Beseitigungsanordnung nach summarischer Einschätzung auch
nicht unverhältnismäßig, weil nach Lage der Dinge davon auszugehen
sein dürfte, dass die Anlage ohne Substanzverlust vom Dach entfernt
und gegebenenfalls nach Erteilung der erforderlichen
Genehmigungsbescheide wieder auf dem Dach montiert werden kann.
Ebenso wenig rechtfertigt der Umstand, dass mit der Beseitigung der
Anlage auch die Nutzungsmöglichkeit genommen wird, nicht den
Einwand der Unverhältnismäßigkeit. Denn die formelle Illegalität der
Aufbringung einer Mobilfunkanlage auf dem Dach eines Wohnhauses
rechtfertigt grundsätzlich auch ein sofort vollziehbares Nutzungsverbot
- vgl. OVG NW, Beschluss vom 2. Juli 2002 - 7 B 924/02 mit weiteren
Nachweisen.
Nach alledem geht die Interessenabwägung auch im Übrigen zu Lasten
der Antragstellerin aus, um der Ordnungsfunktion des gesetzlichen
Genehmigungsvorbehaltes sowie der staatlichen Autorität Rechnung zu
tragen und um zu verhindern, dass aus rechtswidrigen Sachverhalten
wirtschaftliche Vorteile gezogen werden. Auch ist nicht davon
auszugehen, dass der Antragsgegner durch jahrelanges Dulden dieser
Anlage die Ordnungsfunktion des gesetzlichen
Genehmigungsvorbehaltes selbst unterlaufen hat. Der Ablauf der von
der Antragstellerin angeführten Bürgerinformationsveranstaltung vom 31.
Oktober 2001 vermag diesen Anschein jedenfalls für sich genommen
nicht zu begründen. Schließlich geht auch der Einwand der
Antragstellerin, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nicht
hinreichend im Sinne von § 80 Abs. 3 VwGO begründet, fehl. Es
entspricht gefestigten Rechtsprechungsgrundsätzen im Lande
Nordrhein-Westfalen, dass formell illegalen Nutzungen aus den
vorhergesagten generellen Überlegungen mit sofort vollziehbaren
Maßnahmen begegnet werden darf.
Nach alledem bleibt der Antrag auch im Übrigen erfolglos.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,-- Euro festgesetzt, §§
13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 GKG.
Der Antrag auf Aussetzung der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 8. Oktober
2002 wird abgelehnt, weil die Anordnung der Beseitigung der Mobilfunksendeanlage
vom Dach des streitbefangenen Hauses nicht offensichtlich rechtswidrig ist und
hiernach die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden
Interessen zu Lasten der Antragstellerin ausgeht. Namentlich ist der Antragsgegner zu
Recht davon ausgegangen, dass die Errichtung der Anlage auf dem Dach des
denkmalgeschützten Hauses gemäß § 9 Abs. 1 Buchstabe a) DSchG NW
erlaubnispflichtig ist und die hier fehlende denkmalschutzrechtliche Erlaubnis einen
ausreichenden Eingriffsgrund darstellt, wegen der formellen Illegalität
ordnungsbehördlich gegen die Maßnahme einzuschreiten. Entgegen der Ansicht der
Antragstellerin ist die Beseitigungsanordnung nach summarischer Einschätzung auch
nicht unverhältnismäßig, weil nach Lage der Dinge davon auszugehen sein dürfte, dass
die Anlage ohne Substanzverlust vom Dach entfernt und gegebenenfalls nach Erteilung
der erforderlichen Genehmigungsbescheide wieder auf dem Dach montiert werden
kann. Ebenso wenig rechtfertigt der Umstand, dass mit der Beseitigung der Anlage auch
die Nutzungsmöglichkeit genommen wird, nicht den Einwand der
Unverhältnismäßigkeit. Denn die formelle Illegalität der Aufbringung einer
Mobilfunkanlage auf dem Dach eines Wohnhauses rechtfertigt grundsätzlich auch ein
sofort vollziehbares Nutzungsverbot
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- vgl. OVG NW, Beschluss vom 2. Juli 2002 - 7 B 924/02 mit weiteren Nachweisen.
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Nach alledem geht die Interessenabwägung auch im Übrigen zu Lasten der
Antragstellerin aus, um der Ordnungsfunktion des gesetzlichen
Genehmigungsvorbehaltes sowie der staatlichen Autorität Rechnung zu tragen und um
zu verhindern, dass aus rechtswidrigen Sachverhalten wirtschaftliche Vorteile gezogen
werden. Auch ist nicht davon auszugehen, dass der Antragsgegner durch jahrelanges
Dulden dieser Anlage die Ordnungsfunktion des gesetzlichen
Genehmigungsvorbehaltes selbst unterlaufen hat. Der Ablauf der von der Antragstellerin
angeführten Bürgerinformationsveranstaltung vom 31. Oktober 2001 vermag diesen
Anschein jedenfalls für sich genommen nicht zu begründen. Schließlich geht auch der
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Anschein jedenfalls für sich genommen nicht zu begründen. Schließlich geht auch der
Einwand der Antragstellerin, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nicht
hinreichend im Sinne von § 80 Abs. 3 VwGO begründet, fehl. Es entspricht gefestigten
Rechtsprechungsgrundsätzen im Lande Nordrhein-Westfalen, dass formell illegalen
Nutzungen aus den vorhergesagten generellen Überlegungen mit sofort vollziehbaren
Maßnahmen begegnet werden darf.
Nach alledem bleibt der Antrag auch im Übrigen erfolglos.
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Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, § 154 Abs. 1 VwGO.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,-- Euro festgesetzt, §§ 13 Abs. 1 Satz
1, 20 Abs. 3 GKG.
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