Urteil des VG Düsseldorf vom 24.08.2004

VG Düsseldorf: bundesamt, eigenes verschulden, reaktive depression, erniedrigende strafe, pass, ausreise, gefängnis, icd, anerkennung, visum

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 2430/02.A
Datum:
24.08.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 2430/02.A
Tenor:
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes
für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 4. April 2002
verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 53 AuslG bei
der Klägerin hinsichtlich des Iran vorliegen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten
nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Klägerin
vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden
Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Die am 00.0.1956 Kermanshah (= Bakhtaran) geborene Klägerin ist iranische
Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit moslemischen Glaubens und betreibt
ein zweites Asylverfahren.
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Sie reiste mit einem am 28. September 1997 von der Deutschen Botschaft in Teheran
ausgestellten Besuchsvisum auf dem Luftweg über Teheran-Mehrabad aus ihrem
Heimatland aus und gelangte am 1. November 1997 in die Bundesrepublik
Deutschland. Am 9. Februar 1998 beantragte sie die Anerkennung als Asylberechtigte
und führte zur Begründung bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) am 11. Februar 1998 im
wesentlichen aus:
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Sie sei bereits im Jahre 1362 iranischer Zeitrechnung (1983/84) für 22 Tage in
Einzelhaft im Evingefängnis gewesen, weil man sie in Teheran mit einem kurdischen
Kämpfer gesehen habe. Sie sei damals in der Medikamentenversorgung tätig gewesen.
Das Gefängnis habe sie nach einem Geständnis verlassen dürfen. Danach sei sie für
weitere zwei Wochen dort in Mehrpersonenhaft festgehalten worden. Vor Neujahr des
Jahres 1376 (März 1997) habe es Zusammenstöße zwischen den Kurden und den
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Pasdaran im Bereich des Berges Shahu gegeben, wobei viele Kurden verletzt worden
seien. Sie habe deshalb kurdische Demokraten mit Lebensmitteln und Medikamenten
versorgt. Sie selbst sei Kurdin und habe Bekannte in einem Krankenhaus gehabt,
welche die Versorgung mittels Krankenwagen durchgeführt hätten. Am Berghang gebe
es ein Teehaus, dessen Besitzer Mittelsmann zwischen Kämpfern und Informanten sei.
Diesem Teehausbesitzer seien die Medikamente übergeben und dann mit einem Esel
oder auf andere Weise zu den Kämpfern gebracht worden. Es habe sich um schwer zu
beschaffende Medikamente gehandelt. Man habe etwa 10 kleinere Kartons davon
transportiert. Sie seien durch Spenden der Kurden finanziert worden. Spitzel der
Pasdaran hätten beobachtet, wie die Pakete im Teehaus abgegeben worden seien.
Dadurch seien sie auf ihre Spur gekommen. Seit drei oder vier Jahren habe sie mit der
Medikamentenversorgung allerdings nichts mehr zu tun. Sie habe zuletzt nur noch in der
Nachrichtenübermittlung geholfen. Dabei habe ihr die Kontaktperson im Teehaus die
Nachricht übermittelt. Sie habe diese Nachricht dann selbst in die Türkei bringen oder
an einen Vertrauensmann weitergeben sollen. Konkret sei sie aus Kurdistan nach
Teheran zurückgereist und habe Verbindung mit ihrem Cousin aufgenommen, der
Führer der kurdischen Partisanen sei. Auch andere Verwandte hätten bei den
Partisanen gekämpft. Sie habe ihrem Cousin den Inhalt der Nachricht mitgeteilt und ihn
gebeten, diese zu übermitteln. Es sei darum gegangen, Scheich Hadi zu warnen. Sie,
die Klägerin, sei Anhängerin der Demokratischen Partei Kurdistans. Man habe sie am 4.
oder 5. Farvardin 1376 (24. oder 25. März 1997) festgenommen und in das Gefängnis
von Qars gebracht. Dort habe sie eine Woche in Untersuchungshaft verbracht. Man
habe sie nach ihrer Tätigkeit und nach den Mittelsmännern gefragt, ohne dass sie dies
beantwortet hätte. Sie sei geschlagen und beschimpft worden. Man habe sie geschubst
und eine Treppe hinunter gestoßen. Dabei sei ihr Fußgelenk verletzt worden. Seither
könne sie schlecht gehen. Man habe sie auch in den Rücken getreten und dabei den
unteren Teil ihrer Wirbelsäule verletzt. Seither sei ihre Psyche angeschlagen, sie habe
ständig ein Summen in den Ohren. Auch seien ihre Augen schlechter geworden und sie
habe Druck im Kopf. Sie sei physisch wie psychisch stark belastet. Nach ihrer Haft um
Neujahr habe sie die bereits genannten gesundheitliche Probleme gehabt und auch
nicht arbeiten dürfen. Sie habe sich alle 15 bis 20 Tage bei der Staatsanwaltschaft des
Evingefängnisses melden müssen. Sie habe dann den Iran legal mit einem Visum
verlassen. Hierfür sei der Beamte beim Evingefängnis bestochen worden und habe ihr
geholfen. Es handele sich um einen Verhörbeamten des Gefängnisses. Sie sei
seinerzeit mit einem sechsjährigen Ausreiseverbot belegt gewesen, das dieser Beamter
aufgehoben habe. Sie habe dann ihren Pass erhalten und sei nach Deutschland gereist,
um Familienmitglieder zu besuchen. Bei ihrer Rückkehr sei ihr Pass jedoch konfisziert
worden. Nach einiger Zeit habe sie dann den Pass zurück erhalten, mit dem sie nun
erneut ausgereist sei.
Das Bundesamt lehnte mit einem ersten Bescheid vom 24. März 1998 den Antrag auf
Anerkennung als Asylberechtigte ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51
Abs. 1 und Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes nicht vorliegen
und forderte die Klägerin unter Androhung der Abschiebung zum Verlassen der
Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats auf. Zur Begründung heißt es, der
Vortrag der Klägerin könne ihr nicht geglaubt werden, da er in weiten Teilen
widersprüchlich und hinsichtlich der chronologischen Abfolge nicht einheitlich sei. Der
Hinweis, sie sei in der Haft misshandelt worden und seitdem unter anderem psychisch
belastet, könne diese grundsätzlichen Widersprüche nicht erklären. Auch sei die
Schilderung der Visumserlangung insgesamt nicht glaubhaft. Hiergegen erhob die
Klägerin im April 1998 beim Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage (5 K 3282/98.A).
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Nachdem die zuständige Ausländerbehörde mitgeteilt hatte, dass die Klägerin am 10.
Juli 2001 von Amts wegen nach unbekannt abgemeldet worden sei, bat das Gericht den
damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin um Mitteilung der aktuellen
ladungsfähigen Anschrift. Nachdem innerhalb eines Monats keine entsprechende
Mitteilung erfolgt war, wurde das Verfahren mit Beschluss vom 4. September 2001
gemäß § 81 AsylVfG eingestellt. Auf den Antrag, das Verfahren fortzusetzen, stellte das
Gericht mit Urteil vom 12. Dezember 2001 fest, dass die Klage als zurückgenommen
gelte. Wegen der Einzelheiten wird auf dieses Urteil Bezug genommen. Der hiergegen
gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung hatte keinen Erfolg
(Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Beschluss
vom 22. Februar 2002 - 5 A 378/02.A -).
Am 22. März 2001 beantragte die Klägerin das Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß
§ 51 VwVfG. Ferner beantragte sie festzustellen, dass im Hinblick auf ihre Person ein
Abschiebungshindernis gemäß § 53 AuslG vorliege. Zur Begründung führte sie aus, sie
habe seinerzeit ihre aktuelle ladungsfähige Anschrift ordnungsgemäß ihrem damaligen
Prozessbevollmächtigten mitgeteilt. Dieser habe die Information jedoch nicht an das
Gericht weitergegeben, so dass dieses das Verfahren eingestellt habe. Dieses
Anwaltsverschulden sei ihr zugerechnet worden. Sie habe deshalb nach einer
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Möglichkeit, das Wiederaufgreifen
des Verfahren zu beantragen. Ausweislich ihres Anhörungsprotokolls lägen
Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 des AuslG vor.
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Das Bundesamt lehnte den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 24. März 1998
bezüglich der Feststellung zu § 53 des Ausländergesetzes mit Bescheid vom 4. April
2002 ab und führte zur Begründung im wesentlichen aus, die Voraussetzungen des § 51
Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes seien nicht erfüllt. Die Klägerin
beschränke sich darauf, die bereits früher vorgebrachten Gründe zu wiederholen. Allein
der Umstand, dass auf Grund eines Fehlverhaltens des früheren
Prozessbevollmächtigten die Klage vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf als
zurückgenommen gelte, führe nicht schon zu einer anderen Auffassung des
Bundesamtes bezüglich des Asylbegehrens der Klägerin.
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Hiergegen hat die Klägerin am 18. April 2002 die vorliegende Klage erhoben und
ergänzend vorgetragen, sie sei erheblich erkrankt und leide unter einem Magenproblem
und Lähmungserscheinungen in einem Arm. Dies sei Folge der vorangegangenen
Folterungen im Iran.
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In der Folgezeit hat sie ärztliche Atteste zu den Gerichtsakten gereicht. Dr. med. P aus E
hat ihr am 18. Januar 2002 eine orthopädische Behandlung seit Oktober 2001
bescheinigt wegen eines rezidivierenden HWS Syndroms mit zeitweiliger rad.
Symptomatik, BWS- und LWS Syndrom bei Spondylarthrose und Osteochondrose C2/3,
besonders C 4/5, Epicondylitis rad. rechts, Arhropathie rechtes OSG bei Senk-Spreizfuß
beiderseits. Dr. med. S, ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie aus E, hat ihr
am 18. März 2002 eine reaktive Depression mit mutliplen psychosomatischen
Beschwerden attestiert; hierbei stünden starke Angst-, Spannungs- und
Unruhezustände zeitweise im Vordergrund. Sie hat ferner ein Attest des Psychiaters und
Psychotherapeuten Dr. Q aus E vom 20. Juli 2004 eingereicht, der die Diagnose des Dr.
S bestätigt und verfeinert hat. Er behandle sie seit Mai 2002. Sie leide unter einer
schweren reaktiven Depression (ICD-F32.0), unter einer posttraumatischen
Belastungsstörung - im Folgenden: PTBS - (ICD-F43.1), unter Panikattacken (ICD-F41),
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unter migräneartigen Cephalgien (ICD-G43), unter Suizidgefahr (ICD-F43.0) sowie
Schlafstörungen, Magenproblemen, Erbrechen und Rückenschmerzen. Sie sei schwer
traumatisiert, ihre Abwehrmechanismen bestünden in Verdrängung, Wendung gegen
das Selbst und Konfliktvermeidung. Sie werde u.a. mit den Medikamenten IMAP,
Doxepin und Stilnox behandelt.
Vor diesem Hintergrund trägt die Klägerin weiter vor, aufgrund der Posttraumatisierung
sei den vom Bundesamt genannten Ungereimtheiten keine entscheidende Bedeutung
beizumessen. Die Erkrankung wirke sich auf ihr Erinnerungsvermögen und die
Fähigkeit zur Wiedergabe von Erlebtem aus, denn ihr Leiden äußere sich unter
anderem in einem ausgeprägtem durchgehenden Vermeidungsverhalten in Bezug auf
das traumatische Ereignis. Dies habe das Bundesamt in der angegriffenen
Entscheidung nicht berücksichtigt. Im Übrigen sei sie am 1. April 2002 in der Okirche zu
E getauft worden, nachdem sie sich bereits zuvor seit langer Zeit zum christlichen
Glauben hingezogen gefühlt habe und in den vergangenen Jahren regelmäßig die
Kirche besucht, an Kirchenfeierlichkeiten teilgenommen und sich an Diskussionen über
den christlichen Glauben beteiligt habe. Auf Grund ihrer regimefeindlichen Haltung
bereits vor ihrer Ausreise aus dem Iran werde sie wegen des Übertritts zum christlichen
Glauben mit hoher Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr verfolgt werden.
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Die Klägerin beantragt,
11
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge vom 4. April 2002 zu verpflichten festzustellen, dass bei ihr
die Voraussetzungen des § 53 AuslG hinsichtlich des Iran vorliegen.
12
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
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die Klage abzuweisen.
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Wegen der Einzelheiten zum Gesundheitszustand der Klägerin in psychischer Hinsicht
verweist das Gericht ergänzend auf die ärztlichen Atteste des Psychiaters und
Psychotherapeuten Dr. Q vom 16. Januar 2003, 22. April 2003, 18. Februar 2004, 5. Mai
2004 und vom 14. Juli 2004 (Depressionen, Panikattacken, starke Kopfschmerzen,
Suizidgefahr), auf die psychotherapeutische Stellungsnahme vom 2. Juli 2003 vom
Psychosozialen Zentrum für Flüchtlinge E (u.a. Angstzustände, depressive
Verstimmungen, Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit,
suizidale Gedanken und Pläne, schwer traumatisiert) und auf die amtsärztliche
Stellungnahme des Gesundheitsamtes der Stadt L vom 6. April 2004 (Suizidrisiko).
15
alle in Beiakte Heft 4 gesondert abgeheftet.
16
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte,
insbesondere Sitzungsniederschrift, sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des
Bundesamtes und der Ausländerbehörde ergänzend Bezug genommen.
17
Entscheidungsgründe:
18
Die auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG gerichtete
Klage hat Erfolg.
19
Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin
in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Sie hat nämlich im maßgeblichen
Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylVfG) einen
Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und auf die Feststellung, dass bei ihr
Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen.
20
Bei dem am 22. März 2001 gestellten zweiten Asylantrag handelt es sich um einen
Folgeantrag. Der erste Antrag der Klägerin war durch Bescheid des Bundesamtes vom
24. März 1998 abgelehnt und das hiergegen gerichtete Klageverfahren durch Beschluss
vom 4. September 2001 mangels Mitwirkung des damaligen Prozessbevollmächtigten
gemäß § 81 AsylVfG eingestellt worden. Auf den Antrag der Klägerin, das Verfahren
fortzusetzen, weil ihre aktuelle Anschrift bei ihrer Tochter der Ausländerbehörde bekannt
gewesen sei, stellte das Verwaltungsgericht Düsseldorf unter Hinweis unter anderem
auf die Zurechnung von Anwaltsverschulden mit Urteil vom 12. Dezember 2001 (5 K
3282/98.A) - mittlerweile rechtskräftig - fest, dass die Klage als zurückgenommen gilt.
21
Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist für den Fall, dass der Ausländer nach Rücknahme
oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages erneut einen Asylantrag
(Folgeantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen.
22
Ein Asylbewerber kann zwar in den Fällen, in denen - wie hier - das erste Asylverfahren
durch Verschulden des damaligen Prozessbevollmächtigten beendet wurde, keine
erneute Prüfung seines Asylverfahrens durch das Bundesamt gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1
AsylVfG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 bis 2 VwVfG erreichen, da die Nichtangabe der
ladungsfähigen Anschrift durch den früheren Prozessbevollmächtigten keinen
Wiederaufgreifensgrund im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG darstellt. Jedoch
endet damit die Prüfung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG noch nicht.
Die Entscheidung des Bundesamtes zu § 53 AuslG unterliegt nämlich nicht den
eingeschränkten und strengen Wiederaufgreifensvoraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3
VwVfG, weil die einschränkende Verweisung des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nur für
einen erneuten Asylantrag (Folgeantrag) im Sinne von § 13 Abs. 1 AsylVfG gilt, der
gerade nicht das Schutzersuchen nach § 53 AuslG umfasst. Für
Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG ist damit das Bundesamt nach § 51 Abs. 5
in Verbindung mit § 48 Abs. 1 VwVfG berechtigt, auf einen Antrag des Betroffenen oder
von Amts wegen das Verfahren auch dann wiederaufzugreifen und einen Zweitbescheid
zu erlassen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen.
Der Betroffene hat insoweit Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das
Wiederaufgreifen im weiteren Sinne,
23
vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2000 - 2 BvR 1989/97 -, NVwZ 2000, 907 ff.;
BVerwG, Urteil vom 7. September 1999 - 1 C 6.99 -, InfAuslR 2000, 16.
24
Dieser Anspruch verdichtet sich im Wege der Ermessensreduzierung auf Null auf eine
Verpflichtung des Bundesamtes zum Wiederaufgreifen, wenn - wie hier
unwidersprochen vorgetragen - kein eigenes Verschulden an der Einstellung des ersten
Verfahrens nach § 81 AsylVfG vorliegt und zudem substantiiert rechtliche oder
tatsächliche Bedenken gegen die Richtigkeit der früheren Ablehnung geltend gemacht
werden. Das gilt um so mehr, als hier zugleich mit der geltend gemachten Gefährdung
von Leib und Leben unmittelbar verfassungsrechtlich begründete, einer Abschiebung
entgegenstehende Rechtspositionen betroffen sind,
25
vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Januar 2000 - A 14 S 786/99 -,
NVwZ-RR 2000, 261 und OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. Januar 2000 - 11 A
10006/00.OVG -, JURIS.
26
Die Einschätzung des Bundesamtes im (ersten) Bescheid vom 24. März 1998, der
Klägerin könne ihr Vorbringen zu den Ereignissen im Iran nicht geglaubt werden, weil
es widersprüchlich und chronologisch uneinheitlich sei, wurde substantiiert bestritten.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat im Einzelnen vorgetragen, dass der durch
die Traumatisierung verursachte psychische Zustand der Klägerin zu den vom
Bundesamt gerügten Widersprüchen und Ungereimtheiten geführt hat und diesen daher
keine entscheidende Bedeutung beizumessen sei. Damit bestand ein Anspruch der
Klägerin auf ein Wiederaufgreifen der Prüfung, ob bei ihr Abschiebungshindernisse
gemäß § 53 AuslG vorliegen.
27
Darüberhinaus hat sie auch einen Anspruch auf die Feststellung, dass bei ihr
Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen. Nach § 53 Abs. 4 AuslG in
Verbindung mit Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 (BGBl. II 685, 953) darf ein
Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit ihm im Zielstaat Folter oder
unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung droht.
28
Damit muss die Klägerin nach Überzeugung des Gerichts im Falle einer Rückkehr in
den Iran indes rechnen. Dabei war im wesentlichen von folgendem Kernsachverhalt
auszugehen:
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Die Klägerin stammt aus einer politisch aktiven, kurdischen Familie. Ihr Cousin ist oder
war ein Führer der kurdischen Partisanen. Sie selbst war im Iran Anhängerin der
kurdischen „Demokraten" und hat kurdische Kämpfer mit Medikamenten und
Nahrungsmitteln unterstützt. Ferner hat sie bei der Nachrichtenübermittlung geholfen
und durch Weitergabe einer Warnung einem Scheich die Flucht ermöglicht. Sie war
deshalb mehrfach im Gefängnis. In den achtziger Jahren saß sie mehrere Wochen im
Evin-Gefängnis, davon etwa drei Wochen in Einzelhaft. Später besuchte sie ihre in
Deutschland lebenden Kinder und hielt sich zwei bis drei Monate bei ihnen auf. Nach
ihrer Rückkehr in den Iran wurde sie erneut inhaftiert. Man hat sie in der Haft schwer
misshandelt und gefoltert. Nachdem Verwandte eine Kaution gestellt hatten, wurde sie
entlassen, musste sich aber alle 15 bis 20 Tage bei den Behörden melden. Jedoch
wurde ihr Pass eingezogen und sie mit einem Ausreiseverbot belegt. Durch Bestechung
gelang es ihr, das Ausreiseverbot zu beseitigen und einen neuen Pass zu erhalten. Sie
musste noch eine Erklärung unterschreiben, dass sie in den Iran zurückkehren werde,
verschaffte sich ein Ausreisevisum und reiste am 1. November 1997 über den Flughafen
Teheran-Mehrabad erneut zu ihren Kindern nach Deutschland. Zwischenzeitlich
tauchten bei den iranischen Behörden neue Verdachtsmomente gegen sie auf, die
darauf beruhten, dass die Bestechung aufgedeckt worden war. Sie führten dazu, dass
die Klägerin erneut vorgeladen wurde. Die Vorladung war zunächst an die Adresse ihrer
Mutter und ihrer Schwester in Teheran gerichtet. Nachdem diese den Behörden erklärt
hatten, die Klägerin habe zuletzt bei Bekannten in Karadj gewohnt, wurden auch diese
Bekannten einvernommen und nach der Klägerin befragt.
30
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus Folgendem:
31
Grundsätzlich obliegt es der Klägerin, die Gründe für ihre Verfolgungsfurcht unter
Angabe genauer Einzelheiten in schlüssiger Form darzulegen. Das Gericht muss die
volle Überzeugung sowohl von der Wahrscheinlichkeit des behaupteten
Verfolgungsschicksals als auch von der Richtigkeit der zu treffenden
Verfolgungsprognose erlangen,
32
vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 1990, - 9 C 74.90 -, InfAuslR 1991, 145; Urteil
vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -.
33
Dabei muss die Klägerin in Bezug auf die in ihre eigene Sphäre fallenden Ereignisse
und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung geben, die geeignet ist, ihren Anspruch
auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen lückenlos zu tragen. Ein in diesem
Sinne schlüssiges Begehren setzt im Regelfall zugleich voraus, dass der Betroffene
konkrete Einzelheiten seines individuellen Verfolgungsschicksals vorträgt und sich nicht
auf unsubstantiierte allgemeine Darlegungen beschränkt. An der Glaubhaftmachung
von Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn der Betroffene im Laufe des
Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare
Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf
Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft
erscheinen oder er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere,
wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne
vernünftige Erklärung erst spät in das Verfahren einführt,
34
vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 29. November 1990 - 2
BvR 1095/90 -, InfAuslR 1991, S. 94 (95); BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 - 9 C
72.89 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 135.
35
In Anwendung dieser Grundsätze geht das Gericht davon aus, dass sich die von der
Klägerin geschilderten Vorfälle im Wesentlichen, d.h. entsprechend dem bereits
dargestellten Kernsachverhalt, tatsächlich ereignet haben. Sie hat seit Beginn ihres
Asylverfahrens durchgängig die Inhaftierungen, Misshandlung und Folter angesprochen
und in einen einheitlichen Handlungsrahmen gestellt. Ebenfalls gleich bleibend hat sie
auf ihre Aktivitäten für die kurdischen Kämpfer hingewiesen, die in deren Versorgung mit
Nahrungsmitteln und Medikamenten, später auch in der Mitwirkung an der Übermittlung
von Informationen bestanden. Auch hat sie die Höhe des Bestechungsgeldes für Pass
und Ausreise durchgehend mit 3 Mio. Tuman angegeben. In ihrem Vorbringen hat sie
Einzelheiten benannt wie die Art und Weise des Transports der Medikamente, deren
Zielort (Gaststätte am Berg Shahu) oder die Warnung des Scheich Hadi. Ferner
vermochte sie den früheren Anführer der kurdischen Demokraten, Dr. Ghassemlou, zu
benennen. Hierzu passt auch das Vorbringen, ein Cousin sei Führer der kurdischen
Partisanen und andere Verwandte hätten ebenfalls bei den Partisanen gekämpft.
Zudem fügen sich die Angaben zu Auseinandersetzungen zwischen Kurden und
Pasdaran in den historischen Kontext ein, da derartige Kämpfe der Auskunftslage
entsprechen,
36
vgl. Gutachten des Deutschen Orient-Institutes vom 18. Juli 1995 und vom 6. November
1989.
37
Auch die Angabe, die Klägerin gehöre den „Demokraten" an, passt hierzu, da es sich
bei diesen um eine kommunistisch orientierte Widerstandsgruppe handelt
38
Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 1. Februar 1988 an das VG Gelsenkirchen,
39
und Kurden mit staatlicher Verfolgung zu rechnen haben, wenn sie sich an
regierungsfeindlichen Aktivitäten beteiligen,
40
vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 3. Februar 1989 an das VG Gelsenkirchen.
41
Vor Allem trägt der persönliche Eindruck, den die Klägerin in der mündlichen
Verhandlung gemacht hat, zu ihrer Glaubwürdigkeit bei. Sie hat weitestgehend spontan
und ohne zu zögern auf die ihr gestellten Fragen geantwortet und dort, wo das Gericht
Einzelheiten abfragte (was mit Rücksicht auf ihre Traumatisierung nicht in allen
Bereichen der Fall war), detailliert Auskunft erteilt. Das gilt für Einzelheiten zu ihrer
sozialen Situation (Bekannte und Verwandte im Iran), zur Entlassung aus dem
Gefängnis (Kaution von Schwester und Schwager gestellt) und zu ihrer Ausreise
(Einladung der Tochter, Rückkehrerklärung) ebenso wie zu dem Anruf ihrer Schwester,
die von einer erneuten Vorladung berichtet und vor einer Rückkehr in den Iran gewarnt
habe. Außerdem machen die starken Gefühlsschwankungen, denen die Klägerin
während der mündlichen Verhandlung offensichtlich unterworfen war, deutlich, dass sie
nicht eine erfundene Geschichte präsentierte, sondern tatsächlich Erlebtes.
Insbesondere dann, wenn es um die Inhaftierungen und den Umgang mit iranischen
Behörden ging, drückte ihre Körpersprache tiefe Betroffenheit und Angst bis hin zum
psychischen Zusammenbruch aus, der eine Sitzungsunterbrechung erforderlich machte.
42
Das Gericht verkennt dabei nicht, dass das Vorbringen der Klägerin dennoch
Widersprüche aufweist und hinsichtlich der chronologischen Abfolge nicht einheitlich ist,
worauf das Bundesamt im ablehnenden Bescheid vom 24. März 1998 zu Recht
hingewiesen hat. So habe sie unterschiedliche Angaben zur Dauer ihrer
Gefängnisaufenthalte und zum Grund der Inhaftierungen gemacht. Auch sei die Art und
Weise, wie die Klägerin den Iran legal mit einem Pass und einem Visum verlassen
habe, nicht nachvollziehbar. Insgesamt fällt auf, dass sie mehrfach Daten und
Ereignisse durcheinander bringt. Dem kommt allerdings - anders als das Bundesamt
meint - keine maßgebliche Bedeutung zu.
43
Was die legale Ausreise mit einem von der deutschen Botschaft in Teheran
ausgestellten Visum betrifft, vermochte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung
nachvollziehbar darzustellen, dass sie das gegen sie verhängte Ausreiseverbot durch
Bestechung beseitigen und einen Pass beantragen konnte. Damit und mit einer
Einladung ihrer in Deutschland lebenden Tochter verschaffte sie sich auf legalem Wege
ein Visum und verließ den Iran. Zwischenzeitlich wurde sie erneut von den iranischen
Behörden vorgeladen und gesucht, wie ihre Schwester ihr telefonisch berichtet hat.
Auch dies erscheint in sich schlüssig und nachvollziehbar, wenn man etwa davon
ausgeht, dass der Bestechungsvorgang und die erschlichene Ausreise bekannt
geworden ist.
44
Dass die Klägerin die Zeiten ihrer Inhaftierungen und die Gründe für ihre Verhaftungen
nicht einheitlich wiedergibt, sondern durcheinander wirft, bedeutet in keinem Fall, dass
sie das Bundesamt oder das Gericht bewusst täuschen wollte. Die ihr vom Bundesamt
vorgehaltenen Widersprüche und Ungereimtheiten sind derart offensichtlich, dass eine
bewusste Täuschungsabsicht jedenfalls ausscheidet. Vielmehr sind sie auf die ihr von
Dr. Q am 20. Juli 2004 attestierte schwere PTBS zurückzuführen, die auf den im Iran
erlebten Geschehnissen beruht und bereits zum Zeitpunkt der Anhörung durch das
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Bundesamt am 11. Februar 1998 bestand. Letzteres folgt schon daraus, dass die
Klägerin bereits während der Anhörung darauf hingewiesen hat, seit den
Misshandlungen in der Haft sei ihre Psyche angeschlagen, sie habe ständig ein
Summen in den Ohren und höre ständig etwas, auch wenn gar kein Geräusch da sei;
ihre Augen seien schlechter geworden, sie habe ständig Druck im Kopf, sei physisch
und psychisch stark belastet und habe Magenprobleme seit der Verhaftung. Dass die
PTBS sich negativ auf ihr Erinnerungsvermögen und ihre Fähigkeit zur Wiedergabe von
Erlebtem auswirkt, folgt schon aus den Hinweisen im Attest des Dr. Q vom 20. Juli 2004,
die Abwehrmechanismen der Klägerin bestünden in Verdrängung und
Konfliktvermeidung. Im Übrigen entspricht es allgemeinen wissenschaftlichen
Erkenntnissen, wonach Folteropfer selten vollständig genau und widerspruchsfrei über
ihr Verfolgungsschicksal berichten können, weil traumatisierungsbedingte Verzerrungen
und Ungereimtheiten in den Aussagen eines Folteropfers für das Krankheitsbild einer
posttraumatischen Belastungsstörung typisch sind,
vgl. dazu nur Brand/Weidenhammer in ZDWF-Schriftenreihe Nr. 44, Bedingungen für
die Anhörung von Flüchtlingen im Rahmen des Asylverfahrens, die unter anderem
Folter und andere traumatische Erfahrungen erlitten haben, 2. Auflage 1993.
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Illustriert wird dieser Mechanismus beispielsweise durch folgendes Verhalten der
Klägerin in der mündlichen Verhandlung: Auf die Frage, wie oft sie insgesamt verhaftet
worden sei, verwechselte sie offensichtlich die ihr aufgezwungenen regelmäßigen
Meldungen bei den Behörden mit längeren Inhaftierungen.
47
Steht damit zur Überzeugung des Gerichts fest, dass bei der Klägerin eine auf einem
Folterschicksal im Iran beruhende gravierende posttraumatische Belastungsstörung
vorliegt, aufgrund deren ihr Erinnerungsvermögen und ihre Fähigkeit zu einer
schlüssigen Sachverhaltsschilderung eingeschränkt sind, können die inneren
Unstimmigkeiten im klägerischen Sachvortrag mit einer krankheitsbedingten
Beeinträchtigung des Erinnerungsvermögens und der Fähigkeit zur sachgerechten
Wiedergabe des Erlebten plausibel erklärt werden. Sie hindern nicht, die wesentlichen
Verfolgungstatsachen mit der nötigen Gewissheit festzustellen, denn wegen der
schweren PTBS der Klägerin liegt ein gesteigerter Beweisnotstand vor, weil sie nur
noch in der Lage ist, über das Erlebte selektiv, widersprüchlich oder lediglich in
Ansätzen zu berichten. Ein solcher qualifizierter Beweisnotstand führt zu einer
Herabsetzung der vorbezeichneten Anforderungen an die Schlüssigkeit des
tatsächlichen Vorbringens und damit auch an den Nachweis eines
Verfolgungsgeschehens,
48
vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Februar 2002 - 10 A 11457/01 -; Thüringer
Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 25. September 2003 - 3 KO 851/99 - , NVwZ-RR
2004, 455-457.
49
Eine solche Herabsetzung der Schlüssigkeitsanforderungen an den Sachvortrag
verlangt über den Nachweis eines entsprechenden Krankheitsbildes hinaus nicht
zusätzlich eine Darlegung bzw. einen Nachweis dazu, welche konkreten Tatsachen mit
Blick auf den Gesundheitszustand aus welchen Gründen als bewiesen angesehen
werden sollen, obwohl der Asylbewerber sich zu ihnen unsubstantiiert, unschlüssig oder
widersprüchlich geäußert hat
50
vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Februar 2002 - 10 A 11457/01 -; Thüringer
51
Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 25. September 2003 - 3 KO 851/99 - , NVwZ-RR
2004, 455-457; BayVGH, Beschluss vom 11. Oktober 2000 - 19 ZB 99.30762 -; offen
lassend: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. März 2001 - 8 A 5585/99.A -
NVwZ-Beilage 2001, 109.
Ist nach alledem von der Richtigkeit des oben dargestellten Sachverhaltes auszugehen,
droht der Klägerin im Falle einer Rückkehr in den Iran auch mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne des § 53 Abs. 4
AuslG in Verbindung mit Art. 3 EMRK. Kurden, die sich an regimefeindlichen Aktivitäten
beteiligen, haben nach der Auskunftslage mit Verfolgung zu rechnen,
52
vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 3. Februar 1989 an das VG Gelsenkirchen.
53
Das gilt erst recht im Fall der Klägerin, die nach dem oben festgestellten Sachverhalt
nach ihrer Ausreise erneut von den iranischen Behörden vorgeladen wurde und gesucht
wird. Angesichts der Behandlung, die sie während früherer Haftaufenthalte erlitten hat,
ist auch nunmehr erneut mit Schlägen, Folter und Ähnlichem zu rechnen. Im Übrigen hat
der iranische Staat seit dem Herbst 2002 sein Vorgehen gegen separatistische
kurdische Gruppierungen verschärft,
54
vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 3. März 2004, S. 17.
55
Außerdem ist bei der Beurteilung dessen, was die Klägerin im Falle einer Rückkehr in
den Iran erwartet, im Wege einer Gesamtschau auch zu berücksichtigen, dass ihre in
Deutschland lebenden Kinder als Asylberechtigte anerkannt sind und dass die Klägerin
im April 2002 vom muslimischen zum christlichen Glauben konvertiert ist. Treten
derartige Umstände zu den Aktivitäten der Klägerin für die kurdischen Demokraten
hinzu, wird sich die Verfolgungsintensität mit hinreichender Wahrscheinlichkeit noch
erhöhen.
56
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b Abs. 1 AsylVfG, die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§
708 Nr. 11, 711 ZPO.
57
Der Gegenstandswert folgt aus § 83b Abs. 2 AsylVfG.
58