Urteil des VG Düsseldorf vom 11.09.2006

VG Düsseldorf: tarifvertrag, wechsel, vergütung, anwartschaft, funktionszulage, widerruf, bestandteil, eng, einfluss, einreihung

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 33 K 375/06.PVB
Datum:
11.09.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
33. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
33 K 375/06.PVB
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe:
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I.
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Die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) schloss am 28. März 2006 mit der
Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft Verdi für die Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer der Bundesagentur einen Tarifvertrag (TV-BA). Er wurde mit seinen
wesentlichen Teilen rückwirkend zum 1. Januar 2006 in Kraft gesetzt.
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Der Tarifvertrag enthält unter anderem ein neues Eingruppierungs und
Vergütungssystem: Die bei der Bundesanstalt anfallenden Arbeiten werden bewertet
und einer von insgesamt acht Tätigkeitsebenen zugeordnet. Die Beschäftigten werden
entsprechend den ihnen zugewiesenen Arbeiten in eine dieser Tätigkeitsebenen
eingruppiert. Die Eingruppierung in die jeweilige Tätigkeitsebene wird in den
Arbeitsvertrag aufgenommen. Ohne Änderung des Arbeitsvertrages können den
Beschäftigten alle einer Tätigkeitsebene zugeordneten Tätigkeiten übertragen werden
(§ 14 Abs. 1, 3 und 4 TV-BA). Das Gehalt der Beschäftigten besteht aus dem Festgehalt,
der Entlohnung für Funktionsstufen und einer Leistungskomponente. Das Festgehalt
wird nach verschiedenen Entwicklungsstufen gezahlt. Es bestimmt sich grundsätzlich
nach der Tätigkeitsebene, in die der Beschäftigte eingruppiert ist (§ 17 Abs. 1 TV-BA)
und steigt entsprechend den Entwicklungsstufen mit der Verweildauer der Beschäftigten
in einer Tätigkeitsebene (§ 18 Abs. 6 TV-BA).. Als weiteren Gehaltsbestand erhalten die
Beschäftigten eine oder mehrere reversible Funktionsstufen (§ 20 Abs. 1 TV-BA). Die
Funktionsstufen gelten zusätzlich übertragene Aufgaben, besondere
Schwierigkeitsgrade oder die geschäftspolitisch zugewiesene besondere Bedeutung
einer bestimmten Aufgabe ab (§ 20 Abs. 2 TV-BA). Es gibt zwei Funktionsstufen. Die
Höhe der darauf entfallenden Entgeltanteile wird in den Gehaltstabellen festgelegt.
Funktionsstufen können kumuliert werden. Bei Wegfall der Voraussetzungen für die
Funktionsstufe entfällt die ihr entsprechende Gehaltszahlung unmittelbar, ohne dass es
einer Änderung des Arbeitsvertrages bedarf (§ 20 Abs. 4, 5 TV-BA). Die
Leistungskomponente besteht in er bis zu 10%-igen Erhöhung des Festgehaltes (§ 21
Abs. 1 TV-BA).
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Über die Grundstruktur des Bezahlungssystems der Bundesagentur hatten sich die
Tarifparteien schon vor der Unterzeichnung des Tarifvertrages in einer "Einigung
zwischen den Tarifvertragsparteien "Bundesagentur für Arbeit-BA" und "Vereinigte
Dienstleistungsgewerkschaft-verdi" über wesentliche Inhalte einer umfassenden
Neugestaltung des Tarifwerkes der Bundesagentur für Arbeit vom 14. Juli 2005"
verständigt. Darin waren unter anderem die "flexiblen und reversiblen Funktionsstufen"
verabredet worden. Zur Kennzeichnung der Funktionsstufen war unter anderem
vermerkt: "Ein tarifrechtlicher und zugleich einzelvertraglich fixierter Vorbehalt
ermöglicht im Rahmen des Direktionsrechtes des Arbeitgebers den faktischen Widerruf
einer Funktionsstufe infolge der Übertragung einer anderen Tätigkeit. Die
Funktionsstufe entfällt zudem mit der Übertragung einer anderen Funktion, für die keine
Funktionsstufe vorgesehen ist".
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Wegen der Einzelheiten des Tarifvertrages vom 28. März 2006 und der Einigung vom
14. Juli 2005 wird auf die Regelwerke verwiesen.
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Auf der Grundlage der Vorabeinigung der Tarifvertragsparteien begann die Beteiligte
noch in 2005 mit einer Neueingruppierung ihrer Beschäftigten in die Tätigkeitsebenen
und bat den Antragsteller um Zustimmung. Die erteilte der Antragsteller. Zugleich bat er
in gleicher Weise um die Beteiligung bei der Bestimmung der Funktionsstufen, die die
Beschäftigten erhielten.
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Letzteres lehnte die Beteiligte mit Schreiben vom 14. Dezember 2005 mit der
Begründung ab, die Zuweisung von Funktionsstufen sei nicht Bestandteil der
Eingruppierung.
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Der Antragsteller hat am 25. Januar 2006 die Fachkammer angerufen.
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Er beantragt,
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festzustellen, dass die Neu-Eingruppierung der Beschäftigten der Beteiligten
in das Vergütungssystem des Tarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) auch insoweit der
Mitbestimmung nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG ("Eingruppierung")
unterliegt, als der Erhalt von Funktionsstufen durch die Beschäftigten in
Rede steht.
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Die Beteiligte beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach und Streitstandes wird auf die von den
Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen.
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II.
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Der Antrag ist unbegründet. Die Einordnung der Beschäftigten der Beteiligten in die
Funktionsstufen des nach dem TV-BA vorgesehenen Vergütungssystems ist nicht
mitbestimmungspflichtig.
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1. Der Mitbestimmungstatbestand der Eingruppierung gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 2
BPersVG erfasst die Zuordnung der arbeitsvertraglich vereinbarten auszuübenden
Tätigkeit zu der dieser Tätigkeit entsprechenden tariflichen Vergütungsgruppe. Die
Eingruppierung beinhaltet die Grundentscheidung über die Höhe des dem Arbeitnehmer
zu zahlenden Entgeltes. Das Personalvertretungsgesetz regelt nicht eigenständig, wann
eine Eingruppierung vorliegt. Der Mitbestimmungstatbestand verweist auf das in der
Dienststelle geltende tarifliche Vergütungssystem. Für die Subsumtion unter das
Tatbestandsmerkmal "Eingruppierung", das als solches farblos ist, kommt es darauf an,
wie das Vergütungssystem tariftechnisch ausgestaltet ist. Der Gesetzgeber des
Bundespersonalvertretungsgesetzes knüpft an tarifliche Begriffe an, so dass sich auch
die Anwendung des Mitbestimmungstatbestandes danach richten muss. Was tariflich
nicht als Vergütungsgruppe geregelt ist, unterliegt nicht der Mitbestimmung.
Unschädlich ist, dass die Tarifparteien danach durch Schaffung von Zulagen anstelle
einer neuen Vergütungsgruppe das Mitbestimmungsrecht des Personalrates
ausschalten können. Vom Gesetzgeber ist das so gewollt (Bundesarbeitsgericht, Urteil
vom 27. November 1991, 4 AZR 29/91, PersV 1992, 524 ff.).
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2 . An der (mitbestimmungspflichtigen) Zuordnung zu einer Vergütungsgruppe fehlt es
grundsätzlich, wenn die Zuerkennung einer Funktionszulage, einer Zusatz oder
Zulagengruppe oder innerhalb ein und derselben Vergütungsgruppe ein
Fallgruppenwechsel vorliegt (Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz,
Kommentar, 10. Auflg. § 75 Rdn. 14; GKÖD, Fischer-Goeres, Personalvertretungsrecht
des Bundes und der Länder, Band V, K, § 75 Rdn 21a; BVerwG, Beschluss vom 8.
Oktober 1997, 6 P 5.95, PersR 1998, 158, 159). Insoweit handelt es sich um die
Ausübung des beteiligungsfreien Direktionsrechtes der Dienststelle (BAG, Urteil vom
10. November 1992, 1 AZR 185/92, PersV 1996, 30, 33). Die Reichweite des
Direktionsrechtes des Arbeitgebers kann tarifvertraglich bestimmt werden (BAG, Urteil
vom 10. Movember 1992, 1 AZR 185/92, PersV 1996, 30).
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3. Vom Grundsatz der Mitbestimmungsfreiheit in den genannten Fallkonstellationen gibt
es Ausnahmen. Zulagengewährungen können in der Sache wie eine (Zwischen)
Vergütungsgruppe behandelt werden, wenn sie zu den Rechtswirkungen einer
Amtszulage erstarken, also unwiderruflich und ruhegehaltfähig und damit praktisch
Bestandteil des Grundgehaltes geworden sind (vgl. § 42 Abs. 2 BBesG). Der
Fallgruppenwechsel steht einer Änderung der Vergütungsgruppe gleich, wenn er mit
einem automatischen Zeitaufstieg in eine höhere Vergütungsgruppe verbunden ist.
Denn in diesem Fall erlangt der Arbeitnehmer eine Rechtsposition, die einer
Anwartschaft sehr nahe kommt (BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 1997, a.a.O.,
Ilbert/Widmaier, a.a.O., § 75 Rdn. 18; Fischer/Goeres, GKÖD K, § 75 Rdn. 20a)..
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4. Im Einzelfall ist wie folgt abzugrenzen:
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4.1 Auszugehen ist von dem Entgeltsystem des jeweils gültigen Tarifvertrages, der mit
seinen Tatbeständen und Begriffen darüber entscheidet, welche Vergütungsgruppen es
gibt und wie weit oder eng sie gezogen werden. Veränderungen der Vergütung
innerhalb der Vergütungsgruppen unterfallen ausnahmsweise dem Mitbestimmungsfall
"Eingruppierung", wenn sie dem Wechsel einer tarifvertraglich bestimmten
Vergütungsgruppe gleich kommen (unwiderruflich und ruhegehaltfähige
Vergütungsbestandteile, sichere Anwartschaft auf einen demnächstigen Aufstieg). Sie
fallen aus der Mitbestimmung heraus, wenn sie durch die Merkmale einer
(widerruflichen)Zulagengewährung ohne rechtlich fixierte Aussichten auf einen Aufstieg
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in eine höhere Vergütungsgruppe geprägt sind.
4.2 Die Eingruppierung in eine bestimmte Vergütungsgruppe ist grundsätzlich eine auf
Dauer angelegte Maßnahme (Ilbertz/Widmaier, a.a.O., § 75 Rdn. 12). Sie ist neben dem
Beschäftigungsanspruch und der Arbeitspflicht ein wesentliches Element des
Beschäftigungsvertrages (Fischer/Goeres, a.a.O., § 75 Rdn. 19). Zulagen werden
demgegenüber typischerweise trotz ihrer unmittelbaren finanziellen Auswirkungen
vorübergehend oder widerruflich gewährt; der Widerruf geschieht, wiewohl im Einzelfall
nach Maßgabe von § 315 Abs. 3 BGB, im Rahmen des Direktionsrechtes des
Arbeitgebers und ohne Änderung des Beschäftigungsvertrages. Mit (Funktions) Zulagen
sind zudem in der Regel keine tarifrechtlich relevanten Aufstiegschancen verbunden.
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5. Die nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der
Bundesagentur für Arbeit vom 28. März 2006 erfolgende (erstmalige) Einstufung der
Arbeitnehmer in eine Tätigkeitsebene ist eine mitbestimmungspflichtige Eingruppierung.
Darüber streiten die Beteiligten nicht. Es ergibt sich unmittelbar aus § 75 Abs. 1 Nr. 2
BPersVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 4, § 17 Abs. 1 des TV-BA. Eine
Eingruppierung im Rechtssinne als erstmalige Einreihung in eine tarifliche Lohn- oder
Vergütungsgruppe findet auch dann statt, wenn die Tätigkeit auf einem neuen und
bisher noch nicht bewerteten Arbeitsplatz verrichtet wird (BVerwG, Beschluss vom 5.
September 1999, 6 P 3.98, PersR 2000, 106). Diese Voraussetzungen sind gegeben.
Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beteiligten sind im Zuge der Umorganisation
der Bundesanstalt für Arbeit die vorhandenen Arbeitsplätze inhaltlich und
organisatorisch grundlegend umgestaltet worden mit der Folge, dass jeder Mitarbeiter
praktisch einen neue Tätigkeit und damit einen neuen Arbeitsplatz erhalten hat. Von
einer erstmaligen Eingruppierung muss man zudem deshalb ausgehen, weil die neuen
Tätigkeiten der Beschäftigten unter einen anderen Tarifvertrag und dessen
Vergütungsordnung fallen, als nach dem, der für die Betroffenen zuvor galt (GKÖD,
Fischer-Goeres, Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar,
Band V, K § 75 Rdn. 20). Von der Eingruppierung in eine Tätigkeitsebene, die auch
Gegenstand des Arbeitsvertrages ist (§ 14 Abs. 3 TV-BA), hängt die Vergütung ab,
nämlich das nach Maßgabe der jeweiligen Entwicklungsstufe bemessene Festgehalt.
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6. Die Zuerkennung einer Funktionsstufe (§ 20 TV-BA) geschieht demgegenüber nicht
im Wege der Eingruppierung. Bei dem damit verbundenen zusätzlichen Entgelt handelt
es sich um standardisierte Funktionszulagen. Das folgt aus den tariflichen
Bestimmungen und den dazu im Vorfeld zwischen den Tarifparteien getroffenen
Einigungen. Die Funktionsstufen sind reversibel (§ 20 Abs. 1 TV-BA). Sie entfallen ohne
Änderung des Arbeitsvertrages (§ 20 Abs. 5 TV-BA). Der Wegfall von Funktionsstufen
im Wege des Widerrufs erfolgt im Rahmen des Direktionsrecht des Arbeitgebers (vgl.
1.2 Abs. 3 der Einigung zuwischen den Tarifvertragsparteien vom 14. Juli 2005). Der
Tarifvertrag selbst verwendet den Begriff der Eingruppierung lediglich in
Zusammenhang mit den Tätigkeitsebenen, nicht mit den Funktionsstufen (§ 20 Abs. 1,
Abs. 3, § 14 Abs. 2, § 17 Abs. 1 TV-BA), woaus folgt, dass nach dem Willen der
Tarifvertragsparteien die Tätigkeitsebenen den Vergütungsgruppen entsprechen, die
Funktionsstufen aber gerade nicht als Eingruppierungsebene behandelt werden sollen.
Auswirkungen auf den Wechsel der Tätigkeitsebene hat die Zuerkennung von
Funktionsstufen nach dem Tarifvertrag nicht. Es fehlt jede Regelung über den Aufstieg
in eine höhere Tätigkeitsebene nach Ablauf einer bestimmten Verweilzeit in einer
Funktionsstufe. Das gleiche gilt für den Bewährungsaufstieg, den der Tarifvertrag über
die Entwicklungsstufen, nicht über die Funktionsstufen regelt.
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Damit entbehrt die Funktionszulage im Bereich der Bundesagentur für Arbeit derjenigen
Merkmale, die für die Eingruppierung in eine Vergütungsgruppe charakteristisch sind:
Sie wird nicht auf Dauer, sondern funktionsgebunden gezahlt, sie ist widerruflich, sie ist
kein Teil des Arbeitsvertrages, sondern wird im Rahmen des Direktionsrechtes des
Arbeitgebers gewährt, zuerkannt oder aberkannt, und sie hat keinen Einfluss auf
künftige Höhergruppierungen durch den Wechsel der Tätigkeitsebene.
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7. Die Kombination von relativ breit gefassten und deshalb weniger zahlreichen
Tätigkeitsebenen mit Funktionszulagen, die nicht als Vergütungsgruppen ausgestaltet
sind, hat zur Folge, dass es zukünftig im Bereich der Dienststelle weniger
Eingruppierungs-Mitbestimmungsfälle geben mag, als dies nach dem bisherigen, dem
BAT angeglichenen Tarifvertrag für die Beschäftigten der Beteiligten der Fall gewesen
ist. Das war offenbar von den Tarifparteien so gewollt. Sie haben die Möglichkeiten des
ohne eigene Begriffsbestimmungen eng an das Tarifvertragssystem angelehnten
Personalvertretungsrechtes genutzt. Das haben die Personalvertretungen hinzunehmen
(siehe oben Nr. 1 a.E.).
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In personalvertretungsrechtlichen Verfahren wird keine Kostenentscheidung getroffen.
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