Urteil des VG Düsseldorf vom 16.09.2002
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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 12 K 182/00
Datum:
16.09.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 K 182/00
Tenor:
Der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 2. November 1999 und
der Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 1999 werden
aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der
Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden,
wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit
in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
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Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks G1, das unmittelbar an die T Straße
angrenzt.
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Mit Bescheid vom 2. November 1999 wurde er im Wege der Kostenspaltung für die
erstmalige Herstellung der Straßenbeleuchtung in der T Straße im Bereich von der
Einmündung auf die Hauptstraße bis zu dem Grundstück T Straße 76 einschließlich zu
einem Teilerschließungsbeitrag i.H.v. 8787,38 DM herangezogen. Die abgerechnete
Maßnahme war im Jahre 1975 technisch abgeschlossen worden. Den hiergegen mit
Schreiben vom 1. Dezember 1999 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 1999 zurück.
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Daraufhin hat der Kläger am 11. Januar 2000 Klage erhoben, die er im Wesentlichen
damit begründet: Der geforderte Erschließungsbeitrag könne schon gemäß § 242 Abs. 1
BauGB nicht erhoben werden. Bei der T Straße handele es sich um eine so genannte
historische Straße. Aus der Chronik der Bürgermeisterei D des Jahres 1877 ergebe
sich, dass sie schon bis zum April 1797 unter Aufsicht des General Ney zu einer dem
Durchgangsverkehr dienenden Straße ausgebaut worden sei. Ein weiterer Ausbau mit
Pflasterung zu einer Chaussee sei bis zum Jahre 1810 erfolgt. Darüberhinaus sei die
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Beitragsforderung verjährt. Einer Kostenspaltung habe es nicht bedurft, da die
Erschließungsanlage bereits hergestellt gewesen sei. Bis Ende der 20-ziger Jahre des
vorigen Jahrhunderts habe sich das Bebauungsende im Bereich des Gebäudes T Str.
Nr. 58 befunden. Bis dorthin sei die Straße bereits damals mit Gaslaternen versehen
gewesen. Bis zum Jahre 1975 sei dann eine Erweiterung bishin zu dem Grundstück T
Str. Nr. 78 erfolgt. Zumindestens seien die Ansprüche des Beklagten verwirkt. Der
angefochtene Bescheid verstoße zudem gegen den Gleichheitsgrundsatz. Unter
anderem seien die Eigentümerin des Grundstücks T Str. 27 sowie die Eigentümer der
Grundstücke T Str. 28-38 nicht zu entsprechenden Erschließungsbeiträgen
herangezogen worden. Weiterhin werde bestritten, dass die zugrundegelegte
Erschließungsbeitragssatzung formellrechtlich und materiellrechtlich rechtmäßig sei.
Überdies fehle in dem angefochtenen Bescheid die Angabe der Gesamtkosten der
Beleuchtung und es sei nicht ohne weiteres nachvollziehbar, ob der Beitrag
zumindestens rechnerisch zutreffend ermittelt worden sei. Im Übrigen sei es auch nicht
sachgerecht, bei der Verteilung des Aufwandes auf die gesamte Grundstücksfläche
abzustellen. Es sei hierzu vielmehr auf die Grundstücksbreite abzustellen, da sich die
Beleuchtung lediglich im Bereich der Grundstücksbreite zur erschlossenen Straße
auswirke. Auch sei dem Kläger eine Vergünstigung nach § 6 Abs. 4 EBS zu gewähren.
Das Grundstück sei zweiterschlossen zum Oweg. Insbesondere befinde sich dort keine
im städtischen Eigentum befindliche Böschungsfläche, die das Grundstück des Klägers
vom Oweg trenne. Das Grundstück diene auch ausschließlich Wohnzwecken; die dort
befindliche Tennisanlage werde ausschließlich privat genutzt.
Der Kläger beantragt,
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den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 2. November 1999 und den
Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 1999 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung wird unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid ausgeführt:
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Alle von dem Kläger angeführten Grundstücke seien in das Beitragsverfahren
einbezogen und bei der Verteilung berücksichtigt worden. Für einige Grundstücke seien
lediglich bereits Vorausleistungen auf den künftigen Erschließungsbeitrag erhoben
worden oder auch z.B. im Zuge von Wohnungsbauförderungsmaßnahmen
schuldbefreiende Zusagen erteilt worden. Bei der abgerechneten Anlage handele es
sich weder um eine vorhandene noch um eine fertige Straße. Der Annahme, es handele
sich bei der T Straße um eine vorhandene Straße, stehe schon entgegen, dass die
Straße über offene Chausseegräben entwässert worden sei. Der Annahme, es handele
sich um eine fertige Straße stehe entgegen, dass sie zu keinem Zeitpunkt
programmgemäß ausgebaut gewesen sei. Das gelte auch hinsichtlich der
Gasbeleuchtung. Auch sei der zugrundegelegte Verteilungsmaßstab, der sich auf die
gesamte Grundstücksfläche beziehe, rechtmäßig. Es komme nur auf den Vorteil der gut
ausgeleuchteten Straße an, nicht darauf, ob die Beleuchtung auf die gesamte
Grundstücksfläche ausstrahle. Weiter sei für das Grundstück des Klägers zu Recht
keine Eckermäßigung nach § 6 Abs. 4 EBS gewährt worden. Das Grundstück sei nicht
mehrfach erschlossen. Einem Erschlossensein zum Oweg stehe entgegen, dass sich
zwischen der Grundstücksgrenze und der Straßenfläche des Oweges eine
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Böschungsfläche befinde, die im städtischen Eigentum sei. Auch sei zum Grundstück
des Klägers weder tatsächlich eine Zufahrt vorhanden, noch liege eine rechtliche
Sicherung hierfür vor.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte
sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist zulässig und auch begründet.
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Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen
Rechten ( § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO ).
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Der Erhebung des geforderten Erschließungsbeitrages nach den Vorschriften der §§
127 ff. BauGB steht § 242 Abs. 1 BauGB entgegen. Danach kann ein
Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden für vorhandene Erschließungsanlagen, für
die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht
entstehen konnte. Zu den vorhandenen Erschließungsanlagen zählen Straßen, die
bereits vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes (BBauG) im Sinne von § 133 Abs. 4
BBauG hergestellt worden sind. Das sind zum einen die „vorhandenen" Straßen im
Sinne des ehemaligen preußischen Anliegerbeitragsrechtes und zum anderen die unter
Geltung dieses früheren Rechtes vor Inkrafttreten des BBauG „programmgemäß fertig
gestellten Straßen".
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Die T Straße ist jedenfalls in dem hier maßgeblichen Bereich von der Einmündung auf
die Hauptstraße bishin zu dem Grundstück T Straße 39 einschließlich eine
„vorhandene" Straße im Sinne des ehemaligen preußischen Anliegerbeitragsrechtes.
"Vorhanden" in diesem Sinne waren Straßen, die v o r dem Inkrafttreten des ersten
Ortsstatutes nach § 15 des Preußischen Fluchtliniengesetzes vom 2. Juli 1875
(PrFluchtlG) mit dem ( subjektiven ) Willen der Gemeinde wegen ihres insoweit für
ausreichend erachteten Zustandes dem inneren Anbau und dem innerörtlichen Verkehr
zu dienen bestimmt waren und tatsächlich ( objektiv ) gedient haben.
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Das war hier im maßgeblichen Zeitpunkt sowohl hinsichtlich der objektiven als auch der
subjektiven Anforderungen für die T Straße jedenfalls in dem oben genannten Bereich
der Fall. Für das Gebiet der ehemaligen Stadtgemeinde D sind hierfür die Verhältnisse
im Mai 1888 maßgebend. Zu diesem Zeitpunkt ist am 11. Mai 1888 das erste Ortsstatut
für die damals selbständige Stadtgemeinde D, von der königlichen Regierung
genehmigt worden und es bestehen nach der Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen auch keine Zweifel an seiner
wirksamen Veröffentlichung.
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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Juli 1981
- 3 A 2066/80 -.
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Eine Straße diente objektiv dem innerörtlichen Verkehr, wenn die bei Inkrafttreten des
ersten Ortsstatutes an ihr vorhandene Bebauung den Eindruck einer geschlossenen
Ortslage vermittelte und die Straße dem innerörtlichen Verkehr von Haus zu Haus
diente. Bei der Beurteilung der Frage, ob das betroffene Gebiet zum maßgeblichen
Zeitpunkt einer geschlossenen Ortslage angehörte, können zur Präzisierung die von der
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Rechtsprechung entwickelten Kriterien für den Begriff des im Zusammenhang bebauten
Ortsteils im Sinne des heutigen § 34 Abs. 1 BauGB herangezogen werden.
Vgl. zum Vorstehenden OVG NW, Urteile vom 29. Februar 1996 - 3 A 743/92 - und vom
11. Oktober 1972 - III A 1178/70 -, KStZ 1973, 103.
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Ein Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 BauGB besteht, wenn die
aufeinander folgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der
Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit
vermittelt und eine zur Bebauung vorgesehene Fläche noch diesem Zusammenhang
angehört. Ein derartiger Bebauungskomplex bildet im Gebiet der Gemeinde einen
Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB, wenn er nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein
gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist.
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Vgl. BVerwG, Urteile vom 6. November 1968 - IV 2.66-, BVerwGE 31, 20 (21), und vom
17. Februar 1984 - 4 C 56.79 -, NVwZ 1984, 434, sowie Beschluss vom 18. Juni 1997 -
4 B 238.96 -, Buchholz 406.11 zu § 34 BauGB Nr. 186, S. 49 (50).
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Nach diesen Maßstäben lag die T Straße in dem hier maßgeblichen Bereich im Jahre
1888 innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles und diente damit
tatsächlich dem innerörtlichen Verkehr und Anbau. Ausweislich der in den
Verwaltungsvorgängen befindlichen Urkarte aus dem Jahre 1870 (vgl.
Abrechnungsvorgang Bl. 89), waren in der T Straße bereits damals auf beiden
Straßenseiten einige Gebäude vorhanden. Das Haus auf dem Grundstück des Klägers
soll nach Angaben des Klägers bereits im Jahre 1820 in seinen ursprünglichen
Ausmaßen errichtet worden sein, die weiteren Anbauten sollen aus dem Jahre 1890
stammen. Die Bebauung entlang der T Straße entwickelte sich vom damaligen Ortskern
stadtauswärts auch im Übrigen bis in das Jahr 1888 weiter und führte zu einer weiteren
baulichen Verdichtung, wie die von dem Beklagten vorgelegte planerische Darstellung
der im Jahre 1888 vorhandenen Bebauung zeigt (vgl. Abrechnungsvorgang Bl. 87).
Insgesamt stellte sich die Bebauung entlang der T Straße zu diesem Zeitpunkt in dem
hier in Rede stehenden Bereich als eine tatsächlich aufeinander folgende,
zusammenhängende Bebauung dar, die den Eindruck der Geschlossenheit vermittelte
und sich unmittelbar an den damaligen Ortskern anschloss. Soweit einzelne
Grundstücke (noch) nicht bebaut waren, handelte es sich um bloße Baulücken. Dieses
zeigt auch die weitere bauliche Entwicklung. Nach Angaben des Klägers wurde das
ehemalige Firmengebäude der Firma C1 ab 1895 errichtet. Auch lässt die Flurkarte aus
dem Jahre 1904 eine weitere bauliche Verdichtung erkennen.
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Dass die T Straße zum oben genannten maßgeblichen Zeitpunkt dem inneren Anbau
und innerörtlichen Verkehr zu dienen bestimmt war, wird auch von Seiten des Beklagten
nicht in Zweifel gezogen.
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Auch ist das subjektive Erfordernis gegeben, dass die Gemeinde den technischen
Ausbauzustand der Straße nach ihren damaligen Vorstellungen für ausreichend
erachtete, um dem inneren Anbau und innerörtlichen Verkehr zu dienen.
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Lagen - wie hier - die objektiven Merkmale einer „vorhandenen" Straße vor, kann
hieraus auf die Auffassung der Gemeinde geschlossen werden, die Straße sei dem
inneren Anbau und dem innerörtlichen Verkehr unter den damaligen Umständen
(technisch) gewachsen gewesen, es sei denn, die Gemeinde hätte ihre
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entgegenstehende Meinung, dass die Straße erst in Anlegung begriffen sein sollte,
rechtzeitig, d.h. vor dem maßgeblichen Stichtag, erkennbar zum Ausdruck gebracht oder
aber die Straße war zu dem maßgeblichen Zeitpunkt in einem Zustand, in dem sie
dieser Aufgabe keinesfalls genügen konnte.
Vgl. zu diesem Erfordernis: OVG NW, Urteil vom 26. August 1975 - III A 764/72 -, KStZ
1976, 36; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Auflage, 2001, § 2, Rdz. 34,
35.
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Beides ist hier nicht der Fall.
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Vorliegend ist nach den von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen ein
solcher widersprechender Wille der Stadtgemeinde D bis zu dem maßgeblichen
Zeitpunkt nicht feststellbar.
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Auch ist nicht davon auszugehen, dass die T Straße im maßgeblichen Bereich vermöge
ihres technischen Ausbauzustandes den damaligen Mindestanforderungen an Straßen,
die in der ehemaligen Stadtgemeinde D dem innerörtlichen Anbau und Verkehr dienen
sollten, nicht genügte.
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Welche Teilanlagen in welchem Ausbauzustand zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des
ersten auf § 15 PrFluchtG beruhenden Ortsstatutes bestanden haben müssen, um eine
Straße als „vorhandene" Straße qualifizieren zu können, ist jeweils im Einzelfall zu
entscheiden. Hierbei ist u.a. auch die Größe der Gemeinde zu diesem maßgeblichen
Zeitpunkt entscheidend.
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Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Auflage, 2001, § 2, Rdz. 35.
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Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-
Westfalen war für die im eigentlichen Stadtbereich nur rund 1000 Einwohner zählende
Stadtgemeinde D zum maßgeblichen Zeitpunkt schon eine Straße einfachster Bauart
als für den inneren Anbau und innerörtlichen Verkehr ausreichend anzusehen. Das
heißt es waren weder Bürgersteige noch eine Beleuchtung oder eine unterirdische
Entwässerung erforderlich, um den Ausbauzustand als ausreichend erachten zu
können.
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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Juli 1981
- 3 A 2066/80 -.
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Diesen Erfordernissen entsprach die T Straße zu dem maßgeblichen Zeitpunkt. Zwar
finden sich in den von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen keine
Beschreibungen ihres Zustandes vor Erlass des ersten Ortsstatuts, die T Straße findet
aber bereits Erwähnung in der Chronik der Bürgermeisterei D von 1877 als Verbindung
zwischen D und F. Darin heißt es, dass seinerzeit General Ney bereits Ende 1796 von
den Einwohnern der ehemaligen Ämter T und F verlangt habe, die Straße in einen
passablen Zustand zu versetzen. Anfang des 19. Jahrhunderts soll dann eine
Pflasterung für notwendig gehalten worden sein und im Jahre 1810 soll die Straße als
Chaussee vollendet worden sein. In einer Abschrift der Stadtverordnetenversammlung
vom 26. April 1906 heißt es dann unter Punkt 1.), dass die Fluchtlinienkommission
vorschlage, zu beschließen, dass für die bis zum damaligen Zeitpunkt bereits getätigte
chausseemäßige Befestigung der im Weiteren näher bezeichneten Provinzialstraßen,
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zu denen auch die heutige T Straße gehörte, Kosten nicht erhoben werden sollten. Die
hiernach im maßgeblichen Zeitpunkt zumindestens chausseemäßige Befestigung der T
Straße genügte den Mindestanforderungen einer zum Anbau bestimmten Straße in der
Stadtgemeinde D zum damaligen Zeitpunkt, auch wenn die Entwässerung nicht
unterirdisch, sondern lediglich über Gräben erfolgte und auch eine Beleuchtung noch
nicht installiert war.
Vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.
Juli 1981 - 3 A 2066/80 -.
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Die T Straße ist damit jedenfalls in dem hier maßgeblichen Bereich von der
Einmündung auf die Hauptstraße bis zu dem Grundstück T Straße 39 einschließlich als
eine „vorhandene" Straße im Sinne des ehemaligen preußischen
Anliegerbeitragsrechtes anzusehen.
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Die angefochtenen Bescheide sind daher bereits aus diesem Grund rechtswidrig und
gemäß § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO aufzuheben.
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Darüberhinaus erscheint es bedenklich, ob die in § 7 Abs. 3 Nr. 2 b.) der Satzung über
die Erhebung des Erschließungsbeitrages in der Stadt X (Erschließungsbeitragssatzung
- EBS -) vom 27.12.1994 enthaltene Regelung zur Berücksichtigung des Maßes der
Nutzung bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken, für die hinsichtlich der Zahl
der zulässigen Vollgeschosse, bzw. der Baumassenzahl oder auch der zulässigen
Höhe keinerlei bauplanungsrechtliche Festsetzungen bestehen, dem Gebot der
Beitragsgerechtigkeit, d.h. dem Gebot einer im Verhältnis der Beitragspflichtigen
zueinander vorteilsgerechten Bemessung der Beiträge genügt.
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Vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Auflage, 2001, § 18, Rdz. 2.
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Nach dieser Regelung ist bei den genannten unbebauten, aber bebaubaren
Grundstücken lediglich der Durchschnittswert der gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 2 a.) EBS für die
erschlossenen bebauten Grundstücke ermittelten Zahl der Vollgeschosse, mindestens
ein Vollgeschoss, zugrundezulegen, soweit dieser nach § 34 BauGB zulässig ist, wobei
etwa ermittelte Bruchteile unberücksichtigt bleiben.
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Gemäß § 132 Nr. 2 BauGB haben die Gemeinden in der Erschließungsbeitragssatzung
„die Art ....der Verteilung des Aufwands..." zu regeln. Hierbei sind ihnen aber durch §
131 Abs. 2 und 3 BauGB Schranken gesetzt und es erscheint zumindestens fraglich, ob
die genannte Satzungsregelung diese im Hinblick auf eine vorteilsgerechte Verteilung
hinreichend beachtet, da das auf diesen Grundstücken baurechtlich zulässige Maß der
Nutzung weit über die durchschnittlich errechnete Zahl der Vollgeschosse hinausgehen
kann. Zum einen kann auf diesen unbebauten Grundstücken gemäß § 34 BauGB
aufgrund der Umgebungsbebauung eine weitaus intensivere bauliche Nutzung zulässig
sein, als der um die errechneten Bruchteile reduzierte Durchschnittswert der
Vollgeschosse im Abrechnungsgebiet, zum anderen kann der maßgebliche
Bebauungsplan, wie der im vorliegenden Fall maßgebliche Bebauungsplan 747 zeigt,
für einzelne Baugebiete zwar keinerlei Festsetzungen zur Gebäudehöhe enthalten,
hingegen aber Festsetzungen zur Grund - und Geschossflächenzahl treffen, die ein
weitaus höheres Maß an baulicher Nutzung gestatten als der errechnete
Durchschnittswert der im Abrechnungsgebiet vorhandenen Zahl der Geschosse ergibt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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